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Mietvertrag/Einfamilienhaus - CS-Hausverwaltung

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Seite 22 von 29<br />

10.Feuergefährliche und explosive Stoffe dürfen im ganzen Haus und auf dem<br />

Grundstück nicht aufbewahrt werden. Alle polizeilichen und behördlichen Vorschriften,<br />

insbesondere jene zum Feuerschutz, sind von den Mietern auch dann zu beachten,<br />

wenn sie in dieser Hausordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind.<br />

11.Garagenordnung. Die Garagentore sind immer geschlossen zu halten. Der Mieter hat<br />

die Zufahrt zur Garage sauber und von Eis bzw. Schnee freizuhalten und im Winter bei<br />

Bedarf auch zu streuen. In der Garage ist die Benutzung von Feuer sowie das Rauchen<br />

verboten. Feuergefährliche Gegenstände, z. B. Treibstoffe, Farben und Lacke, dürfen<br />

dort nicht aufbewahrt werden. Die Garage darf auch nicht als Lager-, Werkstatt- oder<br />

Abstellraum benutzt werden. Jeder vermeidbare Lärm, insbesondere geräuschvolles<br />

Laufenlassen des Motors in der Garage, ist untersagt. Auf der Zufahrt zur Garage darf<br />

kein Fahrzeug abgestellt werden.<br />

12.Das Grillen ist nur dann erlaubt, wenn von den Nachbarn hierüber keine<br />

Beschwerde geführt wird, und es zu keiner Beeinträchtigung der Haussubstanz<br />

kommt.<br />

13.Haftung und Verkehrssicherungspflicht. Der Mieter haftet für alle Personen- und<br />

Sachschäden, die aus der Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Haus- und<br />

Garagenordnung entstehen. Dies gilt auch für solche Schäden, die durch Drittpersonen<br />

verursacht werden, die sich berechtigterweise auf dem Grundstück aufhalten. Die Mieter<br />

sind daher verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und<br />

dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.<br />

14.Folgen bei Verstößen gegen die Hausordnung, Änderungsrecht des Vermieters.<br />

Der Vermieter darf die Hausordnung zum Zwecke ordnungsgemäßer Verwaltung ändern<br />

oder ergänzen. Falls der Mieter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung seinen<br />

Hausordnungspflichten nicht oder nur unvollständig nachkommt, hat der Vermieter das<br />

Recht, ab dem auf die 2. erfolglose Abmahnung folgenden Monat die entsprechenden<br />

Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme im Namen und auf Kosten des Mieters<br />

durchführen zu lassen oder selbst auszuführen. Zu diesem Vorgehen wird der Vermieter<br />

durch den Mieter mit Vertragsunterzeichnung im Voraus ermächtigt. Der Vermieter hat in<br />

den Abmahnungsschreiben auf die Folgen erfolgloser Abmahnung hinzuweisen.<br />

file://C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\sm\Desktop\Homepage_BBG\Mietvert...<br />

14.08.2005

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