Beihilfenverordnung - BVO -
Beihilfenverordnung - BVO -
Beihilfenverordnung - BVO -
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 10 -<br />
Kniekappen,<br />
Knöchel- und Gelenkstützen,<br />
Körperersatzstücke,<br />
Kopfschützer,<br />
Korrekturschienen u.ä.,<br />
Krankenfahrstühle,<br />
Krankenheber,<br />
Krankenstöcke (einschließlich Gehbänkchen mit Zubehör),<br />
Krücken,<br />
Leibbinden,<br />
Orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind,<br />
Pflegebett in behindertengerechter Ausstattung,<br />
Polarimeter,<br />
Reflektometer,<br />
Reizstromgeräte zur Behandlung der Skoliose,<br />
Sehhilfen,<br />
Spastikerhilfen (auch Übungsgeräte),<br />
Sprechhilfen (auch elektronische),<br />
Sprechkanülen,<br />
Stützapparate,<br />
Stumpfstrümpfe und Narbenschützer,<br />
Suspensorien,<br />
Ultraschallvernebler,<br />
Vibrationstrainer bei Taubheit,<br />
Wasser- und Luftkissen,<br />
Wechseldruckgeräte.<br />
Aufwendungen für vorstehend nicht genannte Hilfsmittel von mehr als 1.000 Euro sind<br />
nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat;<br />
bei Aufwendungen von mehr als 2.500 Euro ist darüber hinaus die Zustimmung des<br />
Finanzministeriums erforderlich. Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich<br />
nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung. Der Dienstherr kann ein Hilfsmittel<br />
unentgeltlich zur Verfügung stellen; in diesem Fall wird keine Beihilfe gezahlt.<br />
11. Die Beförderung des Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson bis zur Höhe<br />
der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter<br />
Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Gepäckbeförderungskosten sind<br />
daneben nicht gesondert beihilfefähig. Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur<br />
berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren; wird in diesen Fällen ein privater<br />
Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG genannte<br />
Betrag beihilfefähig.<br />
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für<br />
a) die Mitnahme weiterer Personen bei Benutzung privater Personenkraftwagen,<br />
b) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender<br />
Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren<br />
Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometern,