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Beihilfenverordnung - BVO -

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Kniekappen,<br />

Knöchel- und Gelenkstützen,<br />

Körperersatzstücke,<br />

Kopfschützer,<br />

Korrekturschienen u.ä.,<br />

Krankenfahrstühle,<br />

Krankenheber,<br />

Krankenstöcke (einschließlich Gehbänkchen mit Zubehör),<br />

Krücken,<br />

Leibbinden,<br />

Orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind,<br />

Pflegebett in behindertengerechter Ausstattung,<br />

Polarimeter,<br />

Reflektometer,<br />

Reizstromgeräte zur Behandlung der Skoliose,<br />

Sehhilfen,<br />

Spastikerhilfen (auch Übungsgeräte),<br />

Sprechhilfen (auch elektronische),<br />

Sprechkanülen,<br />

Stützapparate,<br />

Stumpfstrümpfe und Narbenschützer,<br />

Suspensorien,<br />

Ultraschallvernebler,<br />

Vibrationstrainer bei Taubheit,<br />

Wasser- und Luftkissen,<br />

Wechseldruckgeräte.<br />

Aufwendungen für vorstehend nicht genannte Hilfsmittel von mehr als 1.000 Euro sind<br />

nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat;<br />

bei Aufwendungen von mehr als 2.500 Euro ist darüber hinaus die Zustimmung des<br />

Finanzministeriums erforderlich. Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich<br />

nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung. Der Dienstherr kann ein Hilfsmittel<br />

unentgeltlich zur Verfügung stellen; in diesem Fall wird keine Beihilfe gezahlt.<br />

11. Die Beförderung des Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson bis zur Höhe<br />

der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter<br />

Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Gepäckbeförderungskosten sind<br />

daneben nicht gesondert beihilfefähig. Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur<br />

berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren; wird in diesen Fällen ein privater<br />

Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG genannte<br />

Betrag beihilfefähig.<br />

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für<br />

a) die Mitnahme weiterer Personen bei Benutzung privater Personenkraftwagen,<br />

b) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender<br />

Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren<br />

Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometern,

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