Beihilfenverordnung - BVO -
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Rechnungen zuerst vorlegt; § 11 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Beihilfe ist nach dem vom<br />
Hundertsatz zu bemessen, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestanden hat.<br />
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen<br />
erhalten Beihilfen zu den in Absatz 1 genannten Aufwendungen, sofern sie Erbe sind; Absatz<br />
1 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend. Die Beihilfe darf zusammen mit Sterbe- und<br />
Bestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur Dec??kung der in Rechnung<br />
gestellten Aufwendungen bestimmt sind, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht<br />
übersteigen.<br />
§ 15<br />
Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände<br />
und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
(1) Über die Beihilfeanträge der Beihilfeberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
entscheidet der Dienstvorgesetzte; dieser tritt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 9<br />
Satz 6 und Nr. 10 Satz 11, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 und 6 an die Stelle des<br />
Finanzministeriums. Dies gilt entsprechend für begründete Einzelfälle nach § 4 Abs. 1 Nr. 7<br />
Satz 2 Buchstaben a) und b). Über Beihilfeanträge des Dienstvorgesetzten entscheidet<br />
dessen allgemeiner Vertreter.<br />
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können kommunale Versorgungskassen mit der<br />
Festsetzung der Beihilfen beauftragen, soweit dies gesetzlich zugelassen ist, oder eine<br />
Übernahme der Beihilfefestsetzung nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale<br />
Gemeinschaftsarbeit (GKG) vereinbaren.<br />
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes<br />
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.<br />
§ 16<br />
Verwaltungsverordnung<br />
Das Finanzministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die<br />
Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung (Verwaltungsverordnung zur Ausführung der<br />
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen –<br />
VVz<strong>BVO</strong> -). Die Verwaltungsvorschriften bestimmen die weiteren Einzelheiten und<br />
Voraussetzungen (insbesondere Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen und<br />
Maßnahmen), die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlich sind.<br />
§ 17<br />
Übergangs- und Schlußvorschriften<br />
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31.<br />
Dezember 2008 außer Kraft. Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1974<br />
entstanden sind. Aufwendungen, die bis zum 31. März 1975 entstehen, können noch nach<br />
bisherigem Recht abgewickelt werden, soweit dies günstiger ist. Für Todesfälle, die vor der<br />
Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S.<br />
30) eintreten, gelten § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 7 Satz<br />
4, § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 in der vor der Verkündung