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Beihilfenverordnung - BVO -

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10. Vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen auch Körperersatzstücke,<br />

Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen. Beihilfefähig sind die<br />

Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur; von den Aufwendungen für den Betrieb<br />

der Hilfsmittel ist nur der 100 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig.<br />

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen zur Beschaffung von Batterien für Hörhilfen<br />

einschließlich Ladegeräte für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,<br />

sowie von Pflege- und Reinigungsmitteln für Kontaktlinsen. Die Mietgebühren für<br />

Hilfsmittel sind beihilfefähig, sofern sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden<br />

Anschaffungskosten sind. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung<br />

oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher<br />

als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen<br />

dringend geboten ist. Bei orthopädischen Maßschuhen sind die Aufwendungen nur<br />

insoweit beihilfefähig, als sie den Betrag für eine normale Fußbekleidung übersteigen.<br />

Kosten für ein Brillengestell sind nicht beihilfefähig; Kosten für eine Ersatzbeschaffung<br />

von Sehhilfen (zwei Brillengläser / Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14.<br />

Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5<br />

Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig. Für die Ersatzbeschaffung einer Brille - mit<br />

Ausnahme von Prismenbrillen - oder von Kontaktlinsen reicht anstelle der ärztlichen<br />

Verordnung die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker aus; die<br />

Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe<br />

beihilfefähig. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die auch im Rahmen der<br />

allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen<br />

Lebenshaltung ersetzen können (sogenannte Bandscheibenmatratzen, Liegestühle,<br />

Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Heizkissen, Bestrahlungslampen und dgl.).<br />

Beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für folgende Hilfsmittel:<br />

Atemmonitor,<br />

Beatmungsgeräte,<br />

Blindenführhunde einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb,<br />

Blindenstöcke,<br />

Blutdruckmeßgeräte,<br />

Bruchbänder,<br />

CPAP-Geräte,<br />

Ernährungspumpen,<br />

Fußeinlagen,<br />

Gehwagen,<br />

Gipsbetten,<br />

Gummistrümpfe,<br />

Heimdialysegeräte,<br />

Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgerät,<br />

Hilfsgeräte (für Schwerstbehinderte, Ohnhänder u.a.),<br />

Hörhilfen (auch Hörbrillen),<br />

Infusionspumpen,<br />

Inhalationsapparate,<br />

Injektionsspritzen und -nadeln,<br />

Insulin-Dosiergeräte,<br />

Katheter,

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