Beihilfenverordnung - BVO -
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10. Vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen auch Körperersatzstücke,<br />
Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen. Beihilfefähig sind die<br />
Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur; von den Aufwendungen für den Betrieb<br />
der Hilfsmittel ist nur der 100 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig.<br />
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen zur Beschaffung von Batterien für Hörhilfen<br />
einschließlich Ladegeräte für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,<br />
sowie von Pflege- und Reinigungsmitteln für Kontaktlinsen. Die Mietgebühren für<br />
Hilfsmittel sind beihilfefähig, sofern sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden<br />
Anschaffungskosten sind. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung<br />
oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher<br />
als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen<br />
dringend geboten ist. Bei orthopädischen Maßschuhen sind die Aufwendungen nur<br />
insoweit beihilfefähig, als sie den Betrag für eine normale Fußbekleidung übersteigen.<br />
Kosten für ein Brillengestell sind nicht beihilfefähig; Kosten für eine Ersatzbeschaffung<br />
von Sehhilfen (zwei Brillengläser / Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14.<br />
Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5<br />
Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig. Für die Ersatzbeschaffung einer Brille - mit<br />
Ausnahme von Prismenbrillen - oder von Kontaktlinsen reicht anstelle der ärztlichen<br />
Verordnung die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker aus; die<br />
Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe<br />
beihilfefähig. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die auch im Rahmen der<br />
allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen<br />
Lebenshaltung ersetzen können (sogenannte Bandscheibenmatratzen, Liegestühle,<br />
Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Heizkissen, Bestrahlungslampen und dgl.).<br />
Beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für folgende Hilfsmittel:<br />
Atemmonitor,<br />
Beatmungsgeräte,<br />
Blindenführhunde einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb,<br />
Blindenstöcke,<br />
Blutdruckmeßgeräte,<br />
Bruchbänder,<br />
CPAP-Geräte,<br />
Ernährungspumpen,<br />
Fußeinlagen,<br />
Gehwagen,<br />
Gipsbetten,<br />
Gummistrümpfe,<br />
Heimdialysegeräte,<br />
Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgerät,<br />
Hilfsgeräte (für Schwerstbehinderte, Ohnhänder u.a.),<br />
Hörhilfen (auch Hörbrillen),<br />
Infusionspumpen,<br />
Inhalationsapparate,<br />
Injektionsspritzen und -nadeln,<br />
Insulin-Dosiergeräte,<br />
Katheter,