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Beihilfenverordnung - BVO -

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§ 4<br />

Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen<br />

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für:<br />

1. Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser<br />

Vorschriften durch einen Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Psychologischen<br />

Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Satz 5 bleibt<br />

unberührt. Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung sind<br />

von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sind wissenschaftlich anerkannte<br />

Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können auf Grund des Gutachtens<br />

eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) auch Aufwendungen für wissenschaftlich<br />

noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt<br />

werden. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium<br />

allgemein bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht<br />

wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gewährt werden können; Satz 3<br />

gilt insoweit nicht. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für<br />

ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen und Maßnahmen der<br />

psychosomatischen Grundversorgung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser<br />

Verordnung. Zahntechnische Leistungen nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte<br />

vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz und<br />

Zahnkronen sowie bei Einlagefüllungen (Inlays) in Höhe von sechzig vom Hundert<br />

beihilfefähig.<br />

2. Stationäre Behandlungen in Krankenhäusern, deren Leistungen nach dem<br />

Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBI. S. 378) oder der<br />

Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 554) vergütet werden.<br />

Beihilfefähig sind<br />

a) allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntG, § 2 Abs. 2 BPflV),<br />

b) gesondert berechnete Unterkunft (ohne Einbettzimmer) abzüglich 15 € täglich und<br />

gesondert berechnete ärztliche Leistungen (§ 17 KHEntG, § 22 BPflV) abzüglich 10 €<br />

täglich für insgesamt höchstens 30 Tage im Kalenderjahr,<br />

c) vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115 a Fünftes<br />

Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),<br />

sofern nicht § 5 Abs. 7, §§ 6 oder 6a anzuwenden sind.<br />

Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V<br />

zugelassen sind, sind nur insoweit als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) anzuerkennen, als sie<br />

den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem<br />

Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108<br />

SGB V) berechnen würde; Satz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.

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