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Ausgabe Juni 2011 - Allmannsweiler

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Behördenrufnummer 115<br />

Unter der zentralen Behörden-Rufnummer 115 erhalten die Bürgerinnen<br />

und Bürger Auskünfte auf ihre Fragen. Die Servicenummer ist von montags<br />

bis freitags jeweils von 8 bis 18 Uhr erreichbar.<br />

65 Prozent der Fragen können beim ersten Kontakt gelöst werden. Wenn eine<br />

Anfrage nicht sofort beantwortet werden kann, erhält der Anrufer eine Rückmeldung<br />

per Mail, Fax oder Rückruf. In den nächsten Tagen werden an alle Friedrichshafener<br />

Haushalte Informationsflyer verteilt, die über die Servicenummer 115 informieren.<br />

Der Service ist nicht ganz kostenfrei: Ein Anruf bei der 115 aus dem Festnetz kostet<br />

sieben Cent pro Minute. Die Tarife aus den Mobilfunknetzen können davon<br />

abweichen.<br />

Herausgabe eines Bürgerbuches<br />

Veröffentlichung von Jubiläumsdaten<br />

Das Bürgermeisteramt teilt der KGM-Verlag GmbH in Karlsruhe jährlich zum<br />

Zwecke der Herausgabe eines Bürgerbuches Vor- und Familiennamen, Doktorgrade<br />

und Anschriften aller volljährigen Einwohner mit.<br />

Das Bürgermeisteramt übermittelt ferner der örtlichen Presse aus dem Melderegister<br />

regelmäßig Namen, Doktorgrade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums von<br />

Altersjubilaren (ab Vollendung 70. Lebensjahres) und Ehejubilaren (Goldene<br />

Hochzeiten und spätere Ehejubiläen).<br />

Jeder Einwohner hat das Recht, der Veröffentlichung seiner Daten in Presse und<br />

Bürgerbuch zu widersprechen. Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht<br />

Gebrauch machen wollen, werden gebeten, dies dem Bürgeramt (Adenauerplatz 1,<br />

Erdgeschoss) bzw. dem Bürgeramt Fischbach (Zeppelinstr. 306) oder den<br />

Ortsverwaltungen Ailingen, Ettenkirch, Kluftern bzw. Raderach mitzuteilen. Für die<br />

Ausübung des Widerspruchsrechts gegen die Veröffentlichung von Daten im<br />

Bürgerbuch wird gern. § 34 Abs. 4 Nr. 2 des Meldegesetzes eine Frist bis 15.6.<strong>2011</strong><br />

gesetzt.<br />

Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende<br />

Erklärung abgegeben worden ist.

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