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Verzugszinsen leicht gemacht

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lungsverpflichtung von É 5.000,00 macht das immerhin 409,50 É p.a. aus, zwischen Unternehmernsogar 559,50 É jÄhrlich.Der Basiszinssatz wird nur zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres geÄndert, sodass man ihn nicht stÄndig im Auge haben muss. Die HÑhe des jeweils gáltigen Basiszinssatzesfár einzelne ZeitrÄume lÄsst sich am einfachsten der Homepage der Deutschen Bundesbank(http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php) entnehmen.Bevor <strong>Verzugszinsen</strong> entstehen, sind bei beiderseitigen HandelsgeschÄften unter KaufleutenzusÄtzlich Zinsen von 5% p.a. ab FÄlligkeit geschuldet, also bereits bevor Verzug vorliegt.Auch da kÑnnen insbesondere bei laufender GeschÄftsverbindung namhafte BetrÄge zusammenkommen. Die HÑhe des Basiszinssatzes ist insoweit ohne Belang.Neben den <strong>Verzugszinsen</strong> kann selbstverstÄndlich Ersatz aller weiteren durch die ZahlungsverzÑgerungentstandenen SchÄden verlangt werden. Hierunter fallen auch Aufwendungenfár Mahnschreiben als Kosten der Rechtsverfolgung. Da der Schadensersatzanspruch jedocherst mit Eintritt des Verzugs entsteht, sind Kosten einer den Verzug erst begrándendenErstmahnung nicht zu erstatten, sondern erst der fár weitere Mahnungen anfallende Aufwand.Üblicherweise sind die Kosten fár weitere Mahnungen nach Verzugseintritt mit je2,50 É anzusetzen.C) Besonderheiten bei WerkvertrÇgenUnter anderem bei WerkvertrÄgen sind vor allem hinsichtlich der FÄlligkeit der VergátungSonderregelungen zu beachten, um auf sicherem Weg Verzugs- und ggf. auch FÄlligkeitszinsenzu erhalten.1. BGB-VertragIst Vergátung fár eine Werkleistung ohne Vereinbarung der VOB/B geschuldet, muss beachtetwerden, dass FÄlligkeit erst mit Abnahme des Werks eintritt. Wird zuvor eine Rechnunggestellt, ist sie ebenso wie eine vor FÄlligkeit ausgesprochene Mahnung wirkungslos. Im Übrigengelten hier die oben dargestellten allgemeinen Regeln.Bereits ab Abnahme ist der Werklohn mit 4% p.a. zu verzinsen, auch bei VertrÄgen mitÅNicht-KaufleutenÇ. Das gilt ebenfalls fár die Vergátung in einzelnen Teilen abzunehmenderWerke, nicht jedoch fár Abschlagszahlungen, bei denen sich der Verzug nach dem allgemeinenRegeln richtet.2. VOB/B-VertragIn à 16 VOB/B sind sowohl FÄlligkeit als auch Verzug abweichend vom BGB geregelt. WÄhrendder Verzugszinssatz identisch ist, kÑnnen FÄlligkeitszinsen nicht verlangt werden.

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