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Verzugszinsen leicht gemacht

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Nach à 16 Ziff. 1 Abs. 3 VOB/B werden Anspráche auf Abschlagszahlungen erst 18 Werktagenach Zugang der práfbaren (!) Aufstellung fÄllig. Eine Abnahme ist dafár nicht erforderlich.Werktage sind Montag bis einschlieÖlich Samstag.Die Schlusszahlung ist demgegenáber gemÄÖ à 16 Ziff. 3 Abs. 1 VOB/B spÄtestens nachAblauf von zwei Monaten nach Zugang einer práfbaren Schlussrechnung fÄllig, wobei natárlichauch eine Abnahme stattgefunden haben muss. Sind Práfung und Feststellung derSchlussrechnung jedoch bereits vor Ablauf der zwei Monate abschlieÖend beendet, und hatder Auftraggeber den aus seiner Sicht berechtigten Betrag festgestellt, hat er die Vergátungsofort zu zahlen.Damit der Auftraggeber in Verzug gerÄt, muss ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlungvon regelmÄÖig zwei Wochen gesetzt werden. Eine einfache Mahnung reicht ebenso wenigaus, wie eine kalendermÄÖige Bestimmung. Nur wenn ausnahmsweise ernsthaft jede Zahlungverweigert wird, bedarf es keiner Fristsetzung. Als weitere Ausnahme ist das unbestritteneGuthaben aus einer Schlussrechnung, das nicht innerhalb der zwei Monatsfrist ausgezahltworden ist, ebenso mit 5%-Punkte áber dem Basiszinssatz zu verzinsen.D) Besonderheiten bei ArchitektenvertrÇgenAuch bei ArchitektenvertrÄgen wird bekanntlich nach à 8 Abs. 1 HOAI die Gesamtvergátungerst nach Übergabe einer práffÄhigen Schlussrechnung fÄllig. Zudem muss der Architektseine Leistungen vertragsgemÄÖ, also abnahmefÄhig, erbracht haben. Eine Abnahme nachà 641 BGB wird nicht als erforderlich erachtet. Dennoch sollte vorsorglich entweder eine AbnahmebestÄtigungdes Auftraggebers eingeholt oder â auch nachtrÄglich â schriftlich nachà 8 Abs. 4 HOAI vereinbart werden, dass das Honorar bereits nach Übergabe einer práfbarenSchlussrechnung fÄllig wird.Eine besondere Práfungsfrist wie in à 16 Ziff. 3 Abs. 1 VOB/B existiert nach der HOAI nicht.Fár den Eintritt des Verzuges und auch die HÑhe des Zinssatzes gelten daher die Ausfáhrungenzu A). Zu beachten ist jedoch, dass wegen des Erfordernisses der Übergabe einerpráffÄhigen Schlussrechnung keine 4%ige Verzinsung ohne Mahnung nach à 641 Abs. 4BGB erfolgt.Auch Abschlagszahlungen nach à 8 Abs. 2 HOAI werden erst nach Übergabe einer práfbarenRechnung fÄllig. ZusÄtzlich sind die erbrachten Leistungen nachzuweisen, die zudemvertraggemÄÖ, also abnahmefÄhig ausgefáhrt sein mássen. Hier ist eine (Teil-) Abnahmenicht erforderlich. Im ábrigen gelten die gleichen Verzugsregelungen wie bei Honorarschlussrechnungen.

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