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Beteiligung fachfremder Betriebe an - Einfeld, Halfmann, Biernoth

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gewahrt bleibt. Das wollen wir im Folgenden für die verschiedenen Stadien eines Vergabeverfahrensaufzeigen.II. AusschreibungBereits bei der Entscheidung, welchen Interessenten die Ausschreibungsunterlagenübers<strong>an</strong>dt werden, ist zu beachten, dass nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A nur solche Bewerberberücksichtigt werden dürfen, "die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung vonLeistungen der ausgeschriebenen Art befassen". Schon diese Bestimmung lässt Fuhrunternehmenoder l<strong>an</strong>dwirtschaftliche Lohnbetriebe aus dem Kreis der möglichen Bieterfür Erdbauarbeiten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit Straßenbaumaßnahmen ausscheiden.Garten- und L<strong>an</strong>dschaftsbaubetriebe gehören nur ausnahmsweise zum Kreis der Bewerberum Straßenbauarbeiten, nämlich nur d<strong>an</strong>n, wenn ein besonderer Zusammenh<strong>an</strong>gder zu vergebenden Arbeiten mit dem Garten- bzw. L<strong>an</strong>dschaftsbau besteht. WelcheKriterien für einen solchen Zusammenh<strong>an</strong>g erfüllt sein müssen, ist bereits mehrfachGegenst<strong>an</strong>d - auch obergerichtlicher - Entscheidungen gewesen:Nach der Grundsatzentscheidung des BVerwG (1 C 26.91 v. 30.03.1993), kommt esdabei auf den Gesamtcharakter der herzustellenden Anlage <strong>an</strong>. Sofern nicht - im Ausnahmefall- eine typisch gärtnerische geprägte Anlage (Garten-, Park-, Grün- oderFriedhofs<strong>an</strong>lagen) Gegenst<strong>an</strong>d der Ausschreibung ist, muss die Anlage nach ihrem äußerenErscheinungsbild unter Berücksichtigung der Umgebung eine gärtnerische Prägungaufweisen.Dabei sind ist Kostenrelation zwischen gärtnerisch gestalteten und sonstigen insbesondereWeg- und Parkplatzflächen ebenso wenig ein tauglicher Maßstab, wie eine etwaigegestalterische Freiheit bei der Ausführung der zu vergebenden Arbeiten. Auch kommt esnicht darauf <strong>an</strong>, ob z.B. Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und gärtnerische Arbeiten<strong>an</strong>dererseits getrennt ausgeschrieben werden.Vielmehr ist maßgeblich auf das Größenverhältnis der gärtnerischen zu den sonstigenFlächen (Stichwort: Verhältnis grau zu grün) unter Einbeziehung ihrer jeweiligen Funktionabzustellen. Dabei müssen weder die "sonstigen" Flächen überwiegen, noch diegärtnerischen Flächen bloßen Verzierungen sein, damit eine gärtnerische Prägung fehlt.

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