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14<br />

Auto Verkehr<br />

Führerausweisentzug wegen Radfahrens<br />

in angetrunkenem Zustand – ein Mythos?<br />

Gemäss einer Umfrage von «20 Minuten Online» (April 2009) gaben über 80% <strong>der</strong> Teilnehmenden an,<br />

schon einmal angeheitert Fahrrad gefahren zu sein. Ein Drittel davon sei dabei gestürzt o<strong>der</strong> habe<br />

beispielsweise ein Auto gerammt (20 Minuten Online, 13.05.2009).<br />

Dieses Ergebnis zeigt einerseits, dass angetrunkene<br />

Radfahrer nicht nur für sich selbst –<br />

wie dies oft entschuldigend vorgebracht wird<br />

– son<strong>der</strong>n auch für alle an<strong>der</strong>en Verkehrsteilnehmer<br />

eine beträchtliche Gefahr darstellen.<br />

An<strong>der</strong>erseits scheinen die meisten mit geringeren<br />

Konsequenzen zu rechnen und schwingen<br />

sich daher für die meist nächtliche «Blaufahrt»<br />

eher aufs Fahrrad, als dass sie ins Auto<br />

steigen. Am nächsten Tag beschleicht die ausgenüchterten<br />

«Blauradler» jedoch oft das<br />

ungute Gefühl, dass ihnen die Polizei bei<br />

einer allfälligen Kontrolle womöglich den<br />

Führerausweis hätte abnehmen können.<br />

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet<br />

grundsätzlich zwischen Regeln für den Fahrverkehr<br />

und den Regeln für den übrigen Verkehr<br />

(Fussgänger, Reiter usw.). Als sogenannte<br />

Führer von motorlosen Fahrzeugen<br />

gehören Radfahrer – selbst wenn sie ihrem<br />

Ruf nach eher ein schwammiges Regelverständnis<br />

aufweisen – gleichermassen wie<br />

Autofahrer zum Fahrverkehr. So gilt auch<br />

für sie eine Blutalkoholkonzentration von<br />

0,8 ‰ als Grenzwert für die Annahme eines<br />

(schweren) Falles des Fahrens unter Alkoholeinfluss<br />

mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration,<br />

und auch sie sind bei dessen<br />

Überschreiten grundsätzlich als fahrunfähig<br />

einzustufen und haben mit Sanktionen zu<br />

rechnen.<br />

In strafrechtlicher Hinsicht ist die mildeste<br />

Sanktion, welche angetrunkene Radfahrer<br />

zu gewärtigen haben, eine Busse. Deren<br />

Höhe ist abhängig von <strong>der</strong> jeweiligen Blutalkoholkonzentration,<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Verkehrsgefährdung<br />

und letztendlich vom<br />

Ermessen <strong>der</strong> urteilenden Behörde. So kann<br />

bei leichten Fällen, d. h. von 0,5 ‰ – 0,79‰<br />

und wenn keine weitere Wi<strong>der</strong>handlung<br />

gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen<br />

wurde, auch eine Verwarnung ausgesprochen<br />

werden. Schwere Fälle hingegen, kön-<br />

nen mit Bussen bis ca. CHF 500.– geahndet<br />

werden.<br />

Ist ein Radfahrer in angetrunkenem Zustand,<br />

d. h. mit einer Blutalkoholkonzentration<br />

von mehr als 0,8 ‰ gefahren, kann ihm<br />

<strong>der</strong> Wohnsitzkanton für mindestens einen<br />

Monat das Radfahren untersagen. Gemäss<br />

Fürsprecher Thomas Baumgartner, Abteilungsleiter<br />

Administrative Verkehrssicherheit,<br />

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt<br />

des Kantons Bern, wurde dieses befristete<br />

Fahrradfahrverbot im Zusammenhang mit<br />

Alkohol und auch Drogen im Kanton Bern<br />

im Jahre 2009 immerhin 51 Mal ausgesprochen.<br />

Die Wirkung eines solchen Verbots ist<br />

jedoch auf das Fahrradfahren beschränkt.<br />

Der Führerausweis für das Auto wird in<br />

<strong>der</strong> Regel nicht entzogen.<br />

Fürsprecher Baumgartner stellt klar, dass<br />

ein Führerausweisentzug als administrative<br />

Massnahme nur in äusserst schweren Fällen<br />

in Frage kommt, nämlich dann, wenn <strong>der</strong><br />

Verdacht auf fehlende Fahreignung wegen<br />

einer Trunksucht besteht. Ein solcher Verdacht<br />

liegt dann vor, wenn eine angetrunkene<br />

Person mit einer Blutalkoholkonzentration<br />

von mehr als 2.5 ‰ angehalten wird o<strong>der</strong><br />

die Person bereits wegen Fahrten unter Alkoholeinfluss<br />

aktenkundig ist. Gemäss bundesgerichtlicher<br />

Rechtssprechung verfügen<br />

Personen mit einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration<br />

über eine hohe Alkoholtoleranz,<br />

die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit<br />

hinweist.<br />

Liegt ein solcher Verdacht vor, ordnet die<br />

zuständige kantonale Behörde ein Fahreignungsgutachten<br />

an. Dabei hat <strong>der</strong> Gutachter<br />

den Suchtmittelkonsum bzw. -umgang, die<br />

persönlichen Verhältnisse <strong>der</strong> betroffenen<br />

Person abzuklären und diese einer körperlichen<br />

Untersuchung zu unterziehen. Auf fehlende<br />

Fahreignung darf nur dann geschlossen<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Betroffene nicht mehr in<br />

<strong>der</strong> Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr<br />

ausreichend zu trennen, o<strong>der</strong> wenn<br />

die naheliegende Gefahr besteht, dass er<br />

im akuten Rauschzustand am motorisierten<br />

Strassenverkehr teilnimmt. Wird die Trunksucht<br />

bejaht, wird gestützt auf das Gutachten<br />

ein sogenannter Sicherungsentzug des Führerausweises<br />

verfügt. Dabei wird <strong>der</strong> Führerausweis<br />

grundsätzlich sofort vorsorglich entzogen,<br />

dies auch auf die Gefahr hin, dass<br />

man diese Massnahme nachher rückgängig<br />

machen muss, wenn sich nach Begutachtung<br />

erweist, dass sie nicht gerechtfertigt war.<br />

Damit steht klar; «Blauradler» welche zu tief<br />

o<strong>der</strong> zu oft und tief ins Glas schauen und sich<br />

mit etwas Pech von <strong>der</strong> Polizei erwischen<br />

lassen, haben einen Führerausweisentzug zu<br />

befürchten.<br />

Christoph Nyffeler, MLaw<br />

Ammann Rechtsanwälte, Jegenstorf<br />

Juristische Beratung<br />

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<strong>ACS</strong> Bern aktuell | <strong>Club</strong>magazin | März 2010

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