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Merkblatt DWA-M 612-1 Gewässerrandstreifen Teil 1

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Benutzerhinweis<br />

<strong>DWA</strong>-M <strong>612</strong>-1<br />

Dieses <strong>Merkblatt</strong> ist das Ergebnis ehrenamtlicher, technisch-wissenschaftlicher/wirtschaftlicher Gemeinschaftsarbeit,<br />

das nach den hierfür geltenden Grundsätzen (Satzung, Geschäftsordnung der <strong>DWA</strong> und dem Arbeitsblatt <strong>DWA</strong>-A 400)<br />

zustande gekommen ist. Für dieses besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass es inhaltlich<br />

und fachlich richtig ist.<br />

Jedermann steht die Anwendung des <strong>Merkblatt</strong>es frei. Eine Pflicht zur Anwendung kann sich aber aus Rechts- oder<br />

Verwaltungsvorschriften, Vertrag oder sonstigem Rechtsgrund ergeben.<br />

Dieses <strong>Merkblatt</strong> ist eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für fachgerechte Lösungen. Durch seine<br />

Anwendung entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln oder für die richtige Anwendung im konkreten<br />

Fall; dies gilt insbesondere für den sachgerechten Umgang mit den im <strong>Merkblatt</strong> aufgezeigten Spielräumen.<br />

1 Anwendungsbereich<br />

Natürliche Fließgewässer sind dynamisch und dadurch<br />

strukturell vielfältig. Durch Verlagerungen des Gewässerverlaufs<br />

werden stetig Feststoffe abgetragen, transportiert<br />

und wieder abgelagert. Die Gewässerbettstrukturen<br />

sind also einem stetigen Wandel unterworfen. Sie<br />

sind im Wesentlichen abhängig vom Gewässertyp, der<br />

Gewässergröße und dem Abflussverhalten. Naturnahe<br />

Gewässerbettstrukturen sind eine Voraussetzung für die<br />

Erreichung der Umweltziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie<br />

(EG-WRRL).<br />

Entscheidend für eine naturraumtypische Fließgewässerentwicklung<br />

ist, dass dem Gewässer ausreichend<br />

Raum zur Verfügung gestellt wird, um sich mit der Laufentwicklung<br />

(Laufkrümmung, Längsschnitt, Querschnitte<br />

und Gewässerstruktur) dem Abflussregime anpassen<br />

zu können (PATT et al. 2011).<br />

Das Strategiepapier „Leitlinien der Gewässerentwicklung“<br />

der LAWA (2006) nutzt für den Flächenanspruch<br />

der Gewässer den Begriff „Entwicklungskorridor“ und<br />

zeigt in der Beschreibung gleichermaßen deren Ansprüche<br />

und Komplexität auf.<br />

Der natürliche Bedarf der Fließgewässer an Entwicklungsflächen<br />

darf nicht mit dem gesetzlich normierten Begriff<br />

des „<strong>Gewässerrandstreifen</strong>s“ verwechselt werden. Da die<br />

Festlegungen im WHG in den meisten Fällen nicht ausreichen,<br />

um eine nachhaltige Gewässerentwicklung einzuleiten<br />

bzw. eigendynamische Prozesse dulden zu können,<br />

gibt das <strong>Merkblatt</strong> auch fachliche Hinweise auf darüber<br />

hinausgehende Konzepte zur Gewässerentwicklung.<br />

Das vorliegende <strong>Merkblatt</strong> wendet sich an die Unterhaltungspflichtigen<br />

in den verschiedenen Verwaltungsebenen,<br />

an die Entscheidungsgremien in den Kommunen<br />

sowie an die Fachleute vor Ort.<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangsbedingungen<br />

an den Gewässern können nur allgemeine Hinweise<br />

gegeben werden. Sie sollen die sehr große Bedeutung<br />

der Uferbereiche für die Gewässerentwicklung allen<br />

Beteiligten bewusst machen. Der Leser möge diese Hinweise<br />

nutzen, um eigene Gedanken und Konzepte zu<br />

entwickeln. Nur die Situation vor Ort kann letztendlich<br />

das Vorgehen bestimmen.<br />

Der in Arbeit befindliche <strong>Teil</strong> 2 des <strong>Merkblatt</strong>es wird<br />

ausgeführte Beispiele enthalten und dazu beitragen, den<br />

Praxisbezug zu verbessern.<br />

2 Begriffe<br />

2.1 <strong>Gewässerrandstreifen</strong><br />

Ein wesentliches Ziel der <strong>Gewässerrandstreifen</strong> ist der<br />

Schutz des Gewässers vor Stoffeinträgen aus landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen (Pufferflächen). Im Hinblick<br />

auf die Schutzziele wird in § 38 WHG unter anderem<br />

festgelegt, das der <strong>Gewässerrandstreifen</strong> im<br />

Außenbereich fünf Meter breit ist. Für die weitere Ausgestaltung<br />

des § 38 WHG siehe Abschnitt 3.<br />

Die Ausführungen zu den „<strong>Gewässerrandstreifen</strong>“ in § 38<br />

WHG sind für die Bundesländer nicht bindend (siehe<br />

Abschnitt 3). Die Länder können und haben teilweise in<br />

ihren Landeswassergesetzen auf die Festlegung von<br />

<strong>Gewässerrandstreifen</strong> verzichtet, sodass es in den betreffenden<br />

Bundesländern keine im rechtlichen Sinne normierten<br />

„<strong>Gewässerrandstreifen</strong>“ gibt (z. B. Bayern und<br />

Niedersachsen).<br />

<strong>DWA</strong>-Regelwerk September 2012 9

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