Merkblatt DWA-M 612-1 Gewässerrandstreifen Teil 1
Merkblatt DWA-M 612-1 Gewässerrandstreifen Teil 1
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Benutzerhinweis<br />
<strong>DWA</strong>-M <strong>612</strong>-1<br />
Dieses <strong>Merkblatt</strong> ist das Ergebnis ehrenamtlicher, technisch-wissenschaftlicher/wirtschaftlicher Gemeinschaftsarbeit,<br />
das nach den hierfür geltenden Grundsätzen (Satzung, Geschäftsordnung der <strong>DWA</strong> und dem Arbeitsblatt <strong>DWA</strong>-A 400)<br />
zustande gekommen ist. Für dieses besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass es inhaltlich<br />
und fachlich richtig ist.<br />
Jedermann steht die Anwendung des <strong>Merkblatt</strong>es frei. Eine Pflicht zur Anwendung kann sich aber aus Rechts- oder<br />
Verwaltungsvorschriften, Vertrag oder sonstigem Rechtsgrund ergeben.<br />
Dieses <strong>Merkblatt</strong> ist eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für fachgerechte Lösungen. Durch seine<br />
Anwendung entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln oder für die richtige Anwendung im konkreten<br />
Fall; dies gilt insbesondere für den sachgerechten Umgang mit den im <strong>Merkblatt</strong> aufgezeigten Spielräumen.<br />
1 Anwendungsbereich<br />
Natürliche Fließgewässer sind dynamisch und dadurch<br />
strukturell vielfältig. Durch Verlagerungen des Gewässerverlaufs<br />
werden stetig Feststoffe abgetragen, transportiert<br />
und wieder abgelagert. Die Gewässerbettstrukturen<br />
sind also einem stetigen Wandel unterworfen. Sie<br />
sind im Wesentlichen abhängig vom Gewässertyp, der<br />
Gewässergröße und dem Abflussverhalten. Naturnahe<br />
Gewässerbettstrukturen sind eine Voraussetzung für die<br />
Erreichung der Umweltziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie<br />
(EG-WRRL).<br />
Entscheidend für eine naturraumtypische Fließgewässerentwicklung<br />
ist, dass dem Gewässer ausreichend<br />
Raum zur Verfügung gestellt wird, um sich mit der Laufentwicklung<br />
(Laufkrümmung, Längsschnitt, Querschnitte<br />
und Gewässerstruktur) dem Abflussregime anpassen<br />
zu können (PATT et al. 2011).<br />
Das Strategiepapier „Leitlinien der Gewässerentwicklung“<br />
der LAWA (2006) nutzt für den Flächenanspruch<br />
der Gewässer den Begriff „Entwicklungskorridor“ und<br />
zeigt in der Beschreibung gleichermaßen deren Ansprüche<br />
und Komplexität auf.<br />
Der natürliche Bedarf der Fließgewässer an Entwicklungsflächen<br />
darf nicht mit dem gesetzlich normierten Begriff<br />
des „<strong>Gewässerrandstreifen</strong>s“ verwechselt werden. Da die<br />
Festlegungen im WHG in den meisten Fällen nicht ausreichen,<br />
um eine nachhaltige Gewässerentwicklung einzuleiten<br />
bzw. eigendynamische Prozesse dulden zu können,<br />
gibt das <strong>Merkblatt</strong> auch fachliche Hinweise auf darüber<br />
hinausgehende Konzepte zur Gewässerentwicklung.<br />
Das vorliegende <strong>Merkblatt</strong> wendet sich an die Unterhaltungspflichtigen<br />
in den verschiedenen Verwaltungsebenen,<br />
an die Entscheidungsgremien in den Kommunen<br />
sowie an die Fachleute vor Ort.<br />
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangsbedingungen<br />
an den Gewässern können nur allgemeine Hinweise<br />
gegeben werden. Sie sollen die sehr große Bedeutung<br />
der Uferbereiche für die Gewässerentwicklung allen<br />
Beteiligten bewusst machen. Der Leser möge diese Hinweise<br />
nutzen, um eigene Gedanken und Konzepte zu<br />
entwickeln. Nur die Situation vor Ort kann letztendlich<br />
das Vorgehen bestimmen.<br />
Der in Arbeit befindliche <strong>Teil</strong> 2 des <strong>Merkblatt</strong>es wird<br />
ausgeführte Beispiele enthalten und dazu beitragen, den<br />
Praxisbezug zu verbessern.<br />
2 Begriffe<br />
2.1 <strong>Gewässerrandstreifen</strong><br />
Ein wesentliches Ziel der <strong>Gewässerrandstreifen</strong> ist der<br />
Schutz des Gewässers vor Stoffeinträgen aus landwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen (Pufferflächen). Im Hinblick<br />
auf die Schutzziele wird in § 38 WHG unter anderem<br />
festgelegt, das der <strong>Gewässerrandstreifen</strong> im<br />
Außenbereich fünf Meter breit ist. Für die weitere Ausgestaltung<br />
des § 38 WHG siehe Abschnitt 3.<br />
Die Ausführungen zu den „<strong>Gewässerrandstreifen</strong>“ in § 38<br />
WHG sind für die Bundesländer nicht bindend (siehe<br />
Abschnitt 3). Die Länder können und haben teilweise in<br />
ihren Landeswassergesetzen auf die Festlegung von<br />
<strong>Gewässerrandstreifen</strong> verzichtet, sodass es in den betreffenden<br />
Bundesländern keine im rechtlichen Sinne normierten<br />
„<strong>Gewässerrandstreifen</strong>“ gibt (z. B. Bayern und<br />
Niedersachsen).<br />
<strong>DWA</strong>-Regelwerk September 2012 9