K unsthochschule B erlin ( W ei ß ensee ) KHB - Weißensee ...
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K u n s t h o c h s c h u l e B e r l i n ( W e i <strong>ß</strong> e n s e e ) K H B<br />
Hochschule für Gestaltung<br />
M i t t e i l u n g s b l a t t<br />
Herausgeber: Nr. 179<br />
Die Rektorin der K<strong>unsthochschule</strong><br />
B<strong>erlin</strong> (W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong>) 01.07.11<br />
Bühringstra<strong>ß</strong>e 20, 13086 B<strong>erlin</strong><br />
Inhalt: 3 S<strong>ei</strong>ten<br />
Ordnung für die Ernennung von M<strong>ei</strong>sterschülern an der K<strong>unsthochschule</strong> B<strong>erlin</strong> (W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong>) –<br />
(M<strong>ei</strong>sterschülerordnung)<br />
Aufgrund von § 7 Ziff. 5 und 6 der Reformsatzung der K<strong>unsthochschule</strong> B<strong>erlin</strong>-W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong> vom<br />
30. April 2003 in der Fassung vom 28. Oktober 2009 (Mitt<strong>ei</strong>lungsblatt Nr. 163) hat der Akademische<br />
Senat am 22. Juni 2011 die Ordnung für die Ernennung von M<strong>ei</strong>sterschülern an der K<strong>unsthochschule</strong><br />
B<strong>erlin</strong> (W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong>) (M<strong>ei</strong>sterschülerordnung) beschlossen. Die Rektorin hat diese Ordnung gem.<br />
§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 90 Abs. 1 BerlHG am 29. Juni 2011 bestätigt.<br />
§ 1 Geltungsber<strong>ei</strong>ch<br />
1) Diese Ordnung regelt die Zulassung zum M<strong>ei</strong>sterschülerstudium und die Ernennung<br />
zum M<strong>ei</strong>sterschüler / zur M<strong>ei</strong>sterschülerin in den Studiengängen:<br />
- Mode-Design (MA)<br />
- Produkt-Design (MA)<br />
- Textil-und Flächen-Design (MA)<br />
- Visuelle Kommunikation (MA)<br />
- Fr<strong>ei</strong>e Kunst mit den Studienrichtungen: Bildhauer<strong>ei</strong>,<br />
Bühnen- und Kostümbild, Maler<strong>ei</strong><br />
§ 2 Zweck der Ernennung zum M<strong>ei</strong>sterschüler / zur M<strong>ei</strong>sterschülerin<br />
Die K<strong>unsthochschule</strong> B<strong>erlin</strong>-W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong> verl<strong>ei</strong>ht dem / der Studierenden mit s<strong>ei</strong>ner / ihrer Ernennung<br />
zum M<strong>ei</strong>sterschüler / zur M<strong>ei</strong>sterschülerin <strong>ei</strong>ne besondere Ausz<strong>ei</strong>chnung. Mit der Ernennung werden<br />
dem / der Studierenden hervorragende künstlerische/gestalterische L<strong>ei</strong>stungen während s<strong>ei</strong>nes / ihres<br />
M<strong>ei</strong>sterschülerstudiums besch<strong>ei</strong>nigt.<br />
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zum M<strong>ei</strong>sterschülerstudium<br />
(1) Zum M<strong>ei</strong>sterschülerstudium kann auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wer die Master- bzw.<br />
Absolventenprüfung an der K<strong>unsthochschule</strong> B<strong>erlin</strong>-W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong> mit besonderem<br />
künstlerischen/gestalterischen Erfolg bestanden hat. Der / die Studierende muss die letzten b<strong>ei</strong>den<br />
Semester an der K<strong>unsthochschule</strong> B<strong>erlin</strong>-W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong> immatrikuliert gewesen s<strong>ei</strong>n. Der Antrag ist im<br />
Immatrikulations- und Prüfungsamt innerhalb der Rückmeldefrist für das Semester zu stellen, in<br />
dem das M<strong>ei</strong>sterschülerstudium begonnen werden soll.<br />
(2) Zum M<strong>ei</strong>sterschülerstudium wird nur zugelassen, wer die Master- bzw. Absolventenprüfung<br />
(Gesamtnote) mit "sehr gut" bestanden hat.<br />
(3) Die Zulassung zum M<strong>ei</strong>sterschülerstudium erfolgt durch die Zulassungskommission des<br />
Studiengangs/Fachgebiets in der Regel am Ende des Semesters, in dem die Master bzw.<br />
Absolventenprüfung abgelegt wurde.
(4) Der Bewerber/die Bewerberin benennt im Antrag das Fachgebiet, in dem das M<strong>ei</strong>sterschülerstudium<br />
absolviert werden soll, es kann aber auch fachübergr<strong>ei</strong>fend absolviert werden.<br />
(5) Erforderlich für die Zulassung ist die Nennung <strong>ei</strong>nes betreuenden Professors/ <strong>ei</strong>ner betreuenden<br />
Professorin durch den Studierenden / die Studierende. Der Professor / die Professorin muss Mitglied<br />
der K<strong>unsthochschule</strong> B<strong>erlin</strong>-W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong> s<strong>ei</strong>n.<br />
(6) Der / die Studierende hat dem Antrag auf Zulassung zum M<strong>ei</strong>sterschülerstudium die Befürwortung<br />
s<strong>ei</strong>nes Betreuers / s<strong>ei</strong>ner Betreuerin und <strong>ei</strong>ne kurze Darstellung s<strong>ei</strong>nes Vorhabens im<br />
M<strong>ei</strong>sterschülerstudium b<strong>ei</strong>zufügen.<br />
§ 4 Voraussetzungen für die Ernennung zum M<strong>ei</strong>sterschüler<br />
(1) Voraussetzung für die Ernennung zum M<strong>ei</strong>sterschüler oder zur M<strong>ei</strong>sterschülerin ist das<br />
zw<strong>ei</strong>semestrige M<strong>ei</strong>sterschülerstudium an der K<strong>unsthochschule</strong> B<strong>erlin</strong>-W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong>.<br />
(2) Die Zulassung zum Ernennungsverfahren setzt <strong>ei</strong>nen schriftlichen Antrag des Studierenden<br />
innerhalb der durch Aushang bekanntzugebenden Frist b<strong>ei</strong>m Immatrikulations- und Prüfungsamt<br />
voraus.<br />
(3) Der / die Studierende muss mit <strong>ei</strong>ner Ausstellung / Präsentation s<strong>ei</strong>ner / ihrer im<br />
M<strong>ei</strong>sterschülerstudium angefertigten Arb<strong>ei</strong>ten den Nachw<strong>ei</strong>s s<strong>ei</strong>ner / ihrer hervorragenden<br />
künstlerischen/gestalterischen Fähigk<strong>ei</strong>ten erbringen.<br />
(4) Die Präsentation der ausgestellten Arb<strong>ei</strong>ten ist hochschulöffentlich.<br />
(5) Die Mitglieder der Ernennungskommission des Fachgebietes begutachten gem<strong>ei</strong>nsam die<br />
präsentierten Arb<strong>ei</strong>ten und geben dem / der Studierenden und dem Betreuer / der Betreuerin dab<strong>ei</strong><br />
die Möglichk<strong>ei</strong>t zur Stellungnahme. Über den Verlauf und das Ergebnis des Ernennungsverfahrens<br />
wird <strong>ei</strong>n Protokoll gefertigt, das vom / von der Vorsitzenden der Ernennungskommission zu<br />
unterz<strong>ei</strong>chnen ist. Abw<strong>ei</strong>chende Darstellungen werden aufgenommen.<br />
§ 5 Ernennungskommission<br />
(1) Die Ernennungskommission <strong>ei</strong>nes jeden Fachgebiets ist die Prüfungskommission. Der bzw. die<br />
Vorsitzende der Prüfungskommission ist zugl<strong>ei</strong>ch Vorsitzende bzw. Vorsitzender der<br />
Ernennungskommission. Diese besteht aus <strong>ei</strong>ner ungeraden Zahl von Mitgliedern von denen<br />
mindestens zw<strong>ei</strong> Professoren s<strong>ei</strong>n müssen. Zusätzlich gehört der Kommission <strong>ei</strong>n Studierender / <strong>ei</strong>ne<br />
Studierende des M<strong>ei</strong>sterschülerstudiums mit beratender Funktion an. B<strong>ei</strong> fachgebietsübergr<strong>ei</strong>fenden<br />
M<strong>ei</strong>sterschülerarb<strong>ei</strong>ten kann die Ernennungskommission durch Lehrende mit beratender Stimme<br />
entsprechend der Aufgabenstellung des / der Studierenden erw<strong>ei</strong>tert werden. Diesbezügliche<br />
Vorschläge können vom / von der Studierenden <strong>ei</strong>ngebracht werden.<br />
(2) Der jew<strong>ei</strong>lige Betreuer bzw. die Betreuerin der M<strong>ei</strong>sterschülerarb<strong>ei</strong>t nimmt am Ernennungsverfahren<br />
<strong>ei</strong>nschlie<strong>ß</strong>lich der Beratungen ohne Stimmrecht t<strong>ei</strong>l.<br />
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Ernennungskommission werden in der Regel für zw<strong>ei</strong><br />
akademische Jahre gewählt.<br />
§ 6 M<strong>ei</strong>sterschülerurkunde<br />
Mit s<strong>ei</strong>ner Ernennung erhält der M<strong>ei</strong>sterschüler / die M<strong>ei</strong>sterschülerin <strong>ei</strong>ne Urkunde. Diese ist vom<br />
Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Ernennungskommission und dem Rektor/der Rektorin der<br />
K<strong>unsthochschule</strong> B<strong>erlin</strong>-W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong> zu unterz<strong>ei</strong>chnen. Sie trägt das Datum der Durchführung des<br />
Ernennungsverfahrens.<br />
§ 7 Übergangsregelung<br />
In der Übergangsz<strong>ei</strong>t von den Diplomstudiengängen zu den Bachelor- und Master- sowie<br />
Absolventenstudiengängen können abw<strong>ei</strong>chend von §3 (1) Absolventen und Absolventinnen der<br />
ausgelaufenen Diplomstudiengänge zum M<strong>ei</strong>sterschüler bzw. zur M<strong>ei</strong>sterschülerin ernannt werden.
§ 8 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitt<strong>ei</strong>lungsblatt der K<strong>unsthochschule</strong><br />
B<strong>erlin</strong> (W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong>) in Kraft.<br />
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung für die Ernennung von M<strong>ei</strong>sterschülern an der<br />
K<strong>unsthochschule</strong> B<strong>erlin</strong>-W<strong>ei</strong><strong>ß</strong><strong>ensee</strong> vom 22.12.1992, zuletzt geändert am 27.11. 2000<br />
(Mitt<strong>ei</strong>lungsblatt Nr. 81, vom 22. Januar 2001) au<strong>ß</strong>er Kraft.