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V erein s - beim Regionssportbund Hannover

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Informationen des <strong>Regionssportbund</strong>es<br />

Sache oder Dienstleistung erwirbt und<br />

der Arbeitgeber das Entgelt dafür dem<br />

Dritten gegenüber erbringt.<br />

Nur wenn der Arbeitnehmer vom<br />

Arbeitgeber auf der Grundlage der<br />

arbeitsvertraglichen V<strong>erein</strong>barungen<br />

statt des Gutscheins auch eine Geldleistung<br />

beanspruchen kann, ist eine<br />

Barzuwendung anzunehmen.<br />

Beispiel:<br />

Der V<strong>erein</strong> schenkt dem Arbeitnehmer<br />

zum Geburtstag einen Geschenkgutschein<br />

im Wert von 20 Euro, einzulösen<br />

in einer Buchhandlung.<br />

Es handelt sich um einen Sachbezug.<br />

Unerheblich ist dabei, dass solch ein<br />

Gutschein im täglichen Leben ähnlich<br />

dem Bargeld verwendbar sein mag -<br />

der Beschenkte braucht <strong>beim</strong> Kauf<br />

eines Buches 20 Euro weniger auszugeben.<br />

Trotz einer gewissen Handelbarkeit<br />

oder Tauschfähigkeit besteht<br />

ein Gutschein eben nicht in Geld und<br />

bleibt deshalb ein Sachbezug. Mit dem<br />

Gutschein über ein Buch kann nur das<br />

Buch als Sache erlangt werden und<br />

nicht der angegebene Geldbetrag.<br />

(vgl. BFH v. 11.11.2010, Az. Vl R 21/09)<br />

Beispiel:<br />

Der V<strong>erein</strong> überlässt einigen Arbeitnehmern<br />

monatlich Benzingutscheine,<br />

60<br />

mit denen an einer beliebigen Tankstelle<br />

getankt werden kann. Die auf<br />

den Namen der Arbeitnehmer ausgestellten<br />

Gutscheine lauten z. B.: „Gutschein<br />

über Pkw-Treibstoff SUPER<br />

bleifrei - 29 Liter einzulösen im Monat<br />

März 2011“. Die Arbeitnehmer tanken<br />

zunächst auf eigene Rechnung. Anschließend<br />

erstattet der V<strong>erein</strong> den<br />

Arbeitnehmern den an der Tankstelle<br />

bezahlten Betrag und bestätigt dies auf<br />

dem Gutschein.<br />

Auch in diesem Fall sind keine Barlohnzahlungen,<br />

sondern Sachbezüge<br />

anzunehmen. Entscheidend ist allein<br />

der Rechtsgrund des Zuflusses. Geprüft<br />

werden muss, welche Leistung<br />

die Arbeitnehmer vom V<strong>erein</strong> aufgrund<br />

der getroffenen arbeitsrechtlichen V<strong>erein</strong>barungen<br />

beanspruchen können.<br />

Das ist hier der kostenlose Bezug von<br />

Pkw-Treibstoff in bestimmter Menge<br />

gewesen.<br />

Obwohl den Arbeitnehmern unmittelbar<br />

Geldbeträge überlassen werden,<br />

ist der Vorgang als Sachlohnzuwendung<br />

im Wege der abgekürzten Leistungserbringung<br />

zu qualifizieren, weil<br />

die Arbeitnehmer lediglich die Übernahme<br />

der Kosten für die Sachleistung<br />

„Treibstoff” verlangen können, arbeitsrechtlicher<br />

Anspruch also nicht auf<br />

eine reine Geldleistung gerichtet ist.<br />

Der V<strong>erein</strong> aktuell<br />

Sport-Info 02/11

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