V erein s - beim Regionssportbund Hannover
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Informationen des <strong>Regionssportbund</strong>es<br />
Sache oder Dienstleistung erwirbt und<br />
der Arbeitgeber das Entgelt dafür dem<br />
Dritten gegenüber erbringt.<br />
Nur wenn der Arbeitnehmer vom<br />
Arbeitgeber auf der Grundlage der<br />
arbeitsvertraglichen V<strong>erein</strong>barungen<br />
statt des Gutscheins auch eine Geldleistung<br />
beanspruchen kann, ist eine<br />
Barzuwendung anzunehmen.<br />
Beispiel:<br />
Der V<strong>erein</strong> schenkt dem Arbeitnehmer<br />
zum Geburtstag einen Geschenkgutschein<br />
im Wert von 20 Euro, einzulösen<br />
in einer Buchhandlung.<br />
Es handelt sich um einen Sachbezug.<br />
Unerheblich ist dabei, dass solch ein<br />
Gutschein im täglichen Leben ähnlich<br />
dem Bargeld verwendbar sein mag -<br />
der Beschenkte braucht <strong>beim</strong> Kauf<br />
eines Buches 20 Euro weniger auszugeben.<br />
Trotz einer gewissen Handelbarkeit<br />
oder Tauschfähigkeit besteht<br />
ein Gutschein eben nicht in Geld und<br />
bleibt deshalb ein Sachbezug. Mit dem<br />
Gutschein über ein Buch kann nur das<br />
Buch als Sache erlangt werden und<br />
nicht der angegebene Geldbetrag.<br />
(vgl. BFH v. 11.11.2010, Az. Vl R 21/09)<br />
Beispiel:<br />
Der V<strong>erein</strong> überlässt einigen Arbeitnehmern<br />
monatlich Benzingutscheine,<br />
60<br />
mit denen an einer beliebigen Tankstelle<br />
getankt werden kann. Die auf<br />
den Namen der Arbeitnehmer ausgestellten<br />
Gutscheine lauten z. B.: „Gutschein<br />
über Pkw-Treibstoff SUPER<br />
bleifrei - 29 Liter einzulösen im Monat<br />
März 2011“. Die Arbeitnehmer tanken<br />
zunächst auf eigene Rechnung. Anschließend<br />
erstattet der V<strong>erein</strong> den<br />
Arbeitnehmern den an der Tankstelle<br />
bezahlten Betrag und bestätigt dies auf<br />
dem Gutschein.<br />
Auch in diesem Fall sind keine Barlohnzahlungen,<br />
sondern Sachbezüge<br />
anzunehmen. Entscheidend ist allein<br />
der Rechtsgrund des Zuflusses. Geprüft<br />
werden muss, welche Leistung<br />
die Arbeitnehmer vom V<strong>erein</strong> aufgrund<br />
der getroffenen arbeitsrechtlichen V<strong>erein</strong>barungen<br />
beanspruchen können.<br />
Das ist hier der kostenlose Bezug von<br />
Pkw-Treibstoff in bestimmter Menge<br />
gewesen.<br />
Obwohl den Arbeitnehmern unmittelbar<br />
Geldbeträge überlassen werden,<br />
ist der Vorgang als Sachlohnzuwendung<br />
im Wege der abgekürzten Leistungserbringung<br />
zu qualifizieren, weil<br />
die Arbeitnehmer lediglich die Übernahme<br />
der Kosten für die Sachleistung<br />
„Treibstoff” verlangen können, arbeitsrechtlicher<br />
Anspruch also nicht auf<br />
eine reine Geldleistung gerichtet ist.<br />
Der V<strong>erein</strong> aktuell<br />
Sport-Info 02/11