Aral CardNews 05
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Aktuelles<br />
Recht<br />
Leserliebling<br />
Gebührenpflicht fürs Autoradio<br />
Eigentlich muss der Halter eines privaten Pkw keine zusätzliche Rundfunkgebühr<br />
für das Autoradio entrichten, wenn er bereits für seine<br />
Empfangsgeräte zu Hause bezahlt. Hier gilt die Zweitgerätefreiheit<br />
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Doch das sieht bei einer gewerblichen<br />
oder auch nur teilweise gewerblichen Nutzung des Kfz anders aus. Und<br />
noch einmal ganz anders beurteilen die Gerichte den Sachverhalt bei<br />
Selbstständigen. Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass<br />
durch einen Werbeaufkleber auf dem Privatwagen der Besitzer verpflichtet<br />
ist, für das Autoradio zu bezahlen. Es liegt hier – im gebührenrechtlichen<br />
Sinn – keine ausschließliche private Nutzung des Fahrzeuges vor<br />
(VG Mainz, Az.: K 61/08.MZ).<br />
Ein Autohalter hat auf der Heckscheibe seines Pkw großflächig für die<br />
Uhren- und Schmuckwerkstatt seiner Ehefrau geworben. Als er den<br />
Gebührenbescheid des Südwestrundfunks (SWR) erhielt, klagte er gegen<br />
diesen mit der Begründung, das Fahrzeug nur privat und nicht für das<br />
Geschäft zu nutzen. Der SWR wiederum bestand auf seiner Forderung,<br />
weil wegen der Werbeaufschrift keine rein private Nutzung des Kraftfahrzeugs<br />
des Klägers vorliegt und es sich somit nicht um ein gebührenfreies<br />
Zweitgerät handeln könne.<br />
Die Richter der . Kammer haben den Standpunkt des SWR bestätigt.<br />
Selbst wenn die nicht private Nutzung des Fahrzeuges lediglich gering<br />
sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an. Es liege nämlich in<br />
diesem Fall für den Pkw-Halter ein geldwerter Vorteil vor, da die Förderung<br />
der Firma seiner Ehefrau letztendlich auch ihm zugutekomme.<br />
Doch nicht nur wer für die Werbung einen geldwerten Vorteil erhält,<br />
muss Gebühren für das Autoradio bezahlen. Die öffentlich-rechtlichen<br />
Rundfunkanstalten können auch bei Selbstständigen, die den Wagen<br />
zwar überwiegend privat, aber dennoch gelegentlich für Dienstfahrten<br />
nutzen, auf die vollen Gebühren bestehen. Die Befreiung für das<br />
Anfang Juli testeten in Fulda 150 Fuhrparkmanager<br />
zwei Tage lang 61 Fahrzeugmodelle,<br />
um die „Firmenautos des Jahres 009“ zu ermitteln.<br />
Den Preis verliehen die Fachzeitschrift<br />
FIRMENAUTO und die Sachverständigenorganisation<br />
DEKRA. Nach 1.900 Testfahrten<br />
und etwa 50.000 Testkilometern stand das<br />
Expertenurteil über die Gewinner in insgesamt<br />
neun Kategorien fest.<br />
Aber auch die Leser der Zeitschrift FIRMEN-<br />
AUTO waren gefordert. Nach der Premiere<br />
vor drei Jahren wählten sie dieses Jahr erneut<br />
„Die besten Marken FIRMENAUTO“ in zwölf<br />
Kategorien. Neben den besten Autovermie-<br />
<strong>Aral</strong> <strong>CardNews</strong> <strong>05</strong>/09 | Seite<br />
Im Rahmen der Wahl „Die besten Marken FIRMENAUTO“ kürten die Leser der<br />
gleichnamigen Fachzeitschrift <strong>Aral</strong> zum Sieger in der Kategorie Tankkarten.<br />
Dirk Wansart nahm für <strong>Aral</strong> die Auszeichnung bei<br />
der Preisverleihung entgegen.<br />
tern, mobilen Navigationsgeräten oder auch<br />
freien Werkstätten galt es, auch die besten<br />
Tankkarten zu bestimmen. Stolze 68,6 Prozent<br />
der 1. 17 teilnehmenden Leser sahen dabei <strong>Aral</strong><br />
eindeutig auf dem Siegerpodest.<br />
Dirk Wansart, Marketing Manager bei der<br />
<strong>Aral</strong> AG, der für <strong>Aral</strong> den Preis entgegennahm,<br />
hat allen Grund zur Freude – immerhin würdigt<br />
der Titel Firmen, die sich besonders erfolgreich<br />
und kundenorientiert im Flottenmarkt<br />
engagieren und sich hoher Sympathiewerte<br />
erfreuen. „Dass <strong>Aral</strong> als beste Marke FIRMEN-<br />
AUTO 009 ausgezeichnet wurde, bestätigt uns<br />
in unserer Arbeit“, urteilt Dirk Wansart. „Erst<br />
recht, weil es sich um eine Leserwahl handelt<br />
– hier haben echte Branchenkenner ihr Urteil<br />
abgegeben!“<br />
Die Technik der Autoradios entwickelt sich kontinuierlich weiter – die<br />
Rechtsprechung hinsichtlich der Gebührenpflicht ebenfalls.<br />
Zweitgerät gilt nur für Privatautos. So entschied das Oberverwaltungsgericht<br />
(OVG) Rheinland-Pfalz (Az.: 7 A 10913/07).<br />
Aber andererseits gilt: Wer als Freiberufler oder Selbstständiger mit<br />
dem Privatwagen lediglich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte (Büro,<br />
Praxis, Studio etc.) fährt und es im Übrigen nicht beruflich einsetzt,<br />
muss laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart keine<br />
Rundfunkgebühren für das Autoradio entrichten (Urteil vom 6.03. 008,<br />
Az.: 3 K 3393/07).<br />
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hingegen<br />
besagt, dass auch Selbstständige für das mit einem Radio bestückte<br />
Privatfahrzeug Rundfunkgebühren bezahlen müssen, selbst wenn sie<br />
nur von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren (VG Mainz, Urteil vom<br />
30.06. 009, Az.: K 1116/08.MZ).<br />
Was nun, Justitia?<br />
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