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Aral CardNews 05

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Aktuelles<br />

Recht<br />

Leserliebling<br />

Gebührenpflicht fürs Autoradio<br />

Eigentlich muss der Halter eines privaten Pkw keine zusätzliche Rundfunkgebühr<br />

für das Autoradio entrichten, wenn er bereits für seine<br />

Empfangsgeräte zu Hause bezahlt. Hier gilt die Zweitgerätefreiheit<br />

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Doch das sieht bei einer gewerblichen<br />

oder auch nur teilweise gewerblichen Nutzung des Kfz anders aus. Und<br />

noch einmal ganz anders beurteilen die Gerichte den Sachverhalt bei<br />

Selbstständigen. Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass<br />

durch einen Werbeaufkleber auf dem Privatwagen der Besitzer verpflichtet<br />

ist, für das Autoradio zu bezahlen. Es liegt hier – im gebührenrechtlichen<br />

Sinn – keine ausschließliche private Nutzung des Fahrzeuges vor<br />

(VG Mainz, Az.: K 61/08.MZ).<br />

Ein Autohalter hat auf der Heckscheibe seines Pkw großflächig für die<br />

Uhren- und Schmuckwerkstatt seiner Ehefrau geworben. Als er den<br />

Gebührenbescheid des Südwestrundfunks (SWR) erhielt, klagte er gegen<br />

diesen mit der Begründung, das Fahrzeug nur privat und nicht für das<br />

Geschäft zu nutzen. Der SWR wiederum bestand auf seiner Forderung,<br />

weil wegen der Werbeaufschrift keine rein private Nutzung des Kraftfahrzeugs<br />

des Klägers vorliegt und es sich somit nicht um ein gebührenfreies<br />

Zweitgerät handeln könne.<br />

Die Richter der . Kammer haben den Standpunkt des SWR bestätigt.<br />

Selbst wenn die nicht private Nutzung des Fahrzeuges lediglich gering<br />

sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an. Es liege nämlich in<br />

diesem Fall für den Pkw-Halter ein geldwerter Vorteil vor, da die Förderung<br />

der Firma seiner Ehefrau letztendlich auch ihm zugutekomme.<br />

Doch nicht nur wer für die Werbung einen geldwerten Vorteil erhält,<br />

muss Gebühren für das Autoradio bezahlen. Die öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalten können auch bei Selbstständigen, die den Wagen<br />

zwar überwiegend privat, aber dennoch gelegentlich für Dienstfahrten<br />

nutzen, auf die vollen Gebühren bestehen. Die Befreiung für das<br />

Anfang Juli testeten in Fulda 150 Fuhrparkmanager<br />

zwei Tage lang 61 Fahrzeugmodelle,<br />

um die „Firmenautos des Jahres 009“ zu ermitteln.<br />

Den Preis verliehen die Fachzeitschrift<br />

FIRMENAUTO und die Sachverständigenorganisation<br />

DEKRA. Nach 1.900 Testfahrten<br />

und etwa 50.000 Testkilometern stand das<br />

Expertenurteil über die Gewinner in insgesamt<br />

neun Kategorien fest.<br />

Aber auch die Leser der Zeitschrift FIRMEN-<br />

AUTO waren gefordert. Nach der Premiere<br />

vor drei Jahren wählten sie dieses Jahr erneut<br />

„Die besten Marken FIRMENAUTO“ in zwölf<br />

Kategorien. Neben den besten Autovermie-<br />

<strong>Aral</strong> <strong>CardNews</strong> <strong>05</strong>/09 | Seite<br />

Im Rahmen der Wahl „Die besten Marken FIRMENAUTO“ kürten die Leser der<br />

gleichnamigen Fachzeitschrift <strong>Aral</strong> zum Sieger in der Kategorie Tankkarten.<br />

Dirk Wansart nahm für <strong>Aral</strong> die Auszeichnung bei<br />

der Preisverleihung entgegen.<br />

tern, mobilen Navigationsgeräten oder auch<br />

freien Werkstätten galt es, auch die besten<br />

Tankkarten zu bestimmen. Stolze 68,6 Prozent<br />

der 1. 17 teilnehmenden Leser sahen dabei <strong>Aral</strong><br />

eindeutig auf dem Siegerpodest.<br />

Dirk Wansart, Marketing Manager bei der<br />

<strong>Aral</strong> AG, der für <strong>Aral</strong> den Preis entgegennahm,<br />

hat allen Grund zur Freude – immerhin würdigt<br />

der Titel Firmen, die sich besonders erfolgreich<br />

und kundenorientiert im Flottenmarkt<br />

engagieren und sich hoher Sympathiewerte<br />

erfreuen. „Dass <strong>Aral</strong> als beste Marke FIRMEN-<br />

AUTO 009 ausgezeichnet wurde, bestätigt uns<br />

in unserer Arbeit“, urteilt Dirk Wansart. „Erst<br />

recht, weil es sich um eine Leserwahl handelt<br />

– hier haben echte Branchenkenner ihr Urteil<br />

abgegeben!“<br />

Die Technik der Autoradios entwickelt sich kontinuierlich weiter – die<br />

Rechtsprechung hinsichtlich der Gebührenpflicht ebenfalls.<br />

Zweitgerät gilt nur für Privatautos. So entschied das Oberverwaltungsgericht<br />

(OVG) Rheinland-Pfalz (Az.: 7 A 10913/07).<br />

Aber andererseits gilt: Wer als Freiberufler oder Selbstständiger mit<br />

dem Privatwagen lediglich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte (Büro,<br />

Praxis, Studio etc.) fährt und es im Übrigen nicht beruflich einsetzt,<br />

muss laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart keine<br />

Rundfunkgebühren für das Autoradio entrichten (Urteil vom 6.03. 008,<br />

Az.: 3 K 3393/07).<br />

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hingegen<br />

besagt, dass auch Selbstständige für das mit einem Radio bestückte<br />

Privatfahrzeug Rundfunkgebühren bezahlen müssen, selbst wenn sie<br />

nur von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren (VG Mainz, Urteil vom<br />

30.06. 009, Az.: K 1116/08.MZ).<br />

Was nun, Justitia?<br />

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