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Beispiel: Messmittel zur Überprüfung von Anforderungen der Norm DIN<br />

EN 71, Teil 1:<br />

3. EU Richtlinie 2001/95/EG - Allgemeine Produktsicherheit<br />

In Deutschland mit dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG umgesetzt<br />

(ehemals Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt - GPSG) und am<br />

01.12.2011 in Kraft getreten.<br />

Oberstes Ziel: Schutz von Sicherheit und Gesundheit für<br />

Anwender vor unsicheren Produkten<br />

Das ProdSG regelt die Anforderungen an die Sicherheit, Kennzeichnung<br />

und Kontrollen bzw. Überwachung von Produkten, die auf dem Markt<br />

bereitgestellt werden.<br />

In §6 „Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten<br />

auf dem Markt“ wird festgelegt, dass alle Verbraucherprodukte,<br />

unter Berücksichtigung vertretbarer Ausnahmen, mit folgenden Daten<br />

zu versehen sind:<br />

• Informationen zur sicheren Anwendung sind bereitzustellen<br />

(§6 (1) 1.) Gebrauchsanleitung<br />

• Bekanntgabe der Kontaktanschrift (§6 (1) 2.) Name und Anschrift<br />

eines Vertreibers innerhalb der EU<br />

• Eindeutige Kennzeichnung zur Identifizierung (§6 (1) 3.) Artikelbezeichnung<br />

und - Nummer<br />

4. CE-Kennzeichnung<br />

= Reisepass für den europäischen Binnenmarkt u.a. für folgende<br />

Produkte:<br />

Spielzeug<br />

Medizinprodukte<br />

Elektro- und Elektronikgeräte (Niederspannung, EMV, RoHS)<br />

Persönliche Schutzausrüstungen<br />

• Ist kein Herkunftszeichen<br />

• Bezieht sich nur auf Produkte<br />

• Ist kein Güte- oder Qualitätszeichen<br />

• Behandelt nur Mindestsicherheitsanforderungen<br />

• Ist kein Normkennzeichen<br />

• Ist gesetzlich vorgeschrieben<br />

Achtung! Gemäß ProdSG §7 (2) ist die CE-Kennzeichnung wie<br />

folgt geregelt:<br />

Ein Produkt muss mit CE gekennzeichnet werden, wenn eine<br />

Richtlinie dies vorschreibt.<br />

Ein Produkt darf nicht mit CE gekennzeichnet werden, wenn eine<br />

Richtlinie oder Verordnung die CE-Kennzeichnung nicht vorschreibt!<br />

Verbot!<br />

5. EU Verordnung VO 1935/2004 - Materialien und Gegenstände,<br />

die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in<br />

Berührung zu kommen<br />

Diese Rahmenverordnung ist in Deutschland und allen EU-Mitgliedstaaten<br />

seit dem 27.10.2006 gültig.<br />

Oberstes Ziel der Verordnung:<br />

CE-Kennzeichnung = Communautés Européennes<br />

Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der<br />

Hersteller, dass das Produkt den Anforderungen der zutreffenden<br />

europäischen Richtlinie entspricht. Die CE-Kennzeichnung darf nur durch<br />

den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht werden. Sie ist<br />

kein Prüfzeichen, das von einer Zertifizierungsstelle vergeben wird. Das<br />

Zeichen ist in EU Richtlinie 93/68/EWG geregelt.<br />

Die Größe muss mindestens 5 mm betragen und die Proportionen<br />

sind bei Vergrößerungen einzuhalten.<br />

Materialien und Gegenstände müssen so hergestellt sein,<br />

dass ihre stofflichen Bestandteile unter den normalen und<br />

vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nur in Mengen<br />

auf Lebensmittel übergehen, die die Gesundheit des Verbrauchers<br />

nicht gefährden.<br />

Aus den Produkten dürfen nur so geringe Mengen auf das Lebensmittel<br />

übergehen, die zu keiner Veränderung der Zusammensetzung<br />

des Lebensmittels führen und die das Lebensmittel hinsichtlich<br />

Geruch und Geschmack nicht beeinträchtigen.<br />

Die Verordnung regelt alle Materialien (z. B. Kork, Gummi, Glas,<br />

Metalle, Kunststoffe, Silikone, Holz) und Gegenstände (z. B. Aluminiumfolien,<br />

Kochgeschirr, Geschirr, Aufbewahrungsdosen aus<br />

Kunststoff, Metall, Keramik/Porzellan), die dazu bestimmt sind<br />

mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

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