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Beispiel: Messmittel zur Überprüfung von Anforderungen der Norm DIN<br />
EN 71, Teil 1:<br />
3. EU Richtlinie 2001/95/EG - Allgemeine Produktsicherheit<br />
In Deutschland mit dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG umgesetzt<br />
(ehemals Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt - GPSG) und am<br />
01.12.2011 in Kraft getreten.<br />
Oberstes Ziel: Schutz von Sicherheit und Gesundheit für<br />
Anwender vor unsicheren Produkten<br />
Das ProdSG regelt die Anforderungen an die Sicherheit, Kennzeichnung<br />
und Kontrollen bzw. Überwachung von Produkten, die auf dem Markt<br />
bereitgestellt werden.<br />
In §6 „Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten<br />
auf dem Markt“ wird festgelegt, dass alle Verbraucherprodukte,<br />
unter Berücksichtigung vertretbarer Ausnahmen, mit folgenden Daten<br />
zu versehen sind:<br />
• Informationen zur sicheren Anwendung sind bereitzustellen<br />
(§6 (1) 1.) Gebrauchsanleitung<br />
• Bekanntgabe der Kontaktanschrift (§6 (1) 2.) Name und Anschrift<br />
eines Vertreibers innerhalb der EU<br />
• Eindeutige Kennzeichnung zur Identifizierung (§6 (1) 3.) Artikelbezeichnung<br />
und - Nummer<br />
4. CE-Kennzeichnung<br />
= Reisepass für den europäischen Binnenmarkt u.a. für folgende<br />
Produkte:<br />
Spielzeug<br />
Medizinprodukte<br />
Elektro- und Elektronikgeräte (Niederspannung, EMV, RoHS)<br />
Persönliche Schutzausrüstungen<br />
• Ist kein Herkunftszeichen<br />
• Bezieht sich nur auf Produkte<br />
• Ist kein Güte- oder Qualitätszeichen<br />
• Behandelt nur Mindestsicherheitsanforderungen<br />
• Ist kein Normkennzeichen<br />
• Ist gesetzlich vorgeschrieben<br />
Achtung! Gemäß ProdSG §7 (2) ist die CE-Kennzeichnung wie<br />
folgt geregelt:<br />
Ein Produkt muss mit CE gekennzeichnet werden, wenn eine<br />
Richtlinie dies vorschreibt.<br />
Ein Produkt darf nicht mit CE gekennzeichnet werden, wenn eine<br />
Richtlinie oder Verordnung die CE-Kennzeichnung nicht vorschreibt!<br />
Verbot!<br />
5. EU Verordnung VO 1935/2004 - Materialien und Gegenstände,<br />
die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in<br />
Berührung zu kommen<br />
Diese Rahmenverordnung ist in Deutschland und allen EU-Mitgliedstaaten<br />
seit dem 27.10.2006 gültig.<br />
Oberstes Ziel der Verordnung:<br />
CE-Kennzeichnung = Communautés Européennes<br />
Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der<br />
Hersteller, dass das Produkt den Anforderungen der zutreffenden<br />
europäischen Richtlinie entspricht. Die CE-Kennzeichnung darf nur durch<br />
den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht werden. Sie ist<br />
kein Prüfzeichen, das von einer Zertifizierungsstelle vergeben wird. Das<br />
Zeichen ist in EU Richtlinie 93/68/EWG geregelt.<br />
Die Größe muss mindestens 5 mm betragen und die Proportionen<br />
sind bei Vergrößerungen einzuhalten.<br />
Materialien und Gegenstände müssen so hergestellt sein,<br />
dass ihre stofflichen Bestandteile unter den normalen und<br />
vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nur in Mengen<br />
auf Lebensmittel übergehen, die die Gesundheit des Verbrauchers<br />
nicht gefährden.<br />
Aus den Produkten dürfen nur so geringe Mengen auf das Lebensmittel<br />
übergehen, die zu keiner Veränderung der Zusammensetzung<br />
des Lebensmittels führen und die das Lebensmittel hinsichtlich<br />
Geruch und Geschmack nicht beeinträchtigen.<br />
Die Verordnung regelt alle Materialien (z. B. Kork, Gummi, Glas,<br />
Metalle, Kunststoffe, Silikone, Holz) und Gegenstände (z. B. Aluminiumfolien,<br />
Kochgeschirr, Geschirr, Aufbewahrungsdosen aus<br />
Kunststoff, Metall, Keramik/Porzellan), die dazu bestimmt sind<br />
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.