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8. EU Verordnung VO 1907/2006 - REACh<br />
REACh steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction<br />
of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung<br />
von Chemikalien)<br />
Die REACh-Verordnung ist am 01.07.2007 in allen Ländern der EU<br />
(Island, Liechtenstein sowie Norwegen) in Kraft getreten.<br />
Zielsetzung der EU:<br />
• Erfassung von physikalischen, chemischen, toxikologischen und<br />
ökotoxikologischen Daten über chemische Stoffe. Förderung alternativer<br />
Beurteilungsmethoden für die von den Stoffen ausgehenden<br />
Gefahren (z. B. Minimierung durchzuführender Tierversuche) und die<br />
Ergreifung geeigneter Maßnahmen.<br />
• Verbesserung des Gesundheitsschutzes für Mensch und Tier,<br />
verbesserter Schutz und Schonung der Umwelt mittels Minimierung,<br />
der durch Chemikalien verursachten Gefahren.<br />
• Ersatz von besonders kritischen Stoffen durch weniger kritische Stoffe.<br />
Bis 2020 sollen Chemikalien so hergestellt und eingesetzt werden,<br />
dass nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und<br />
die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden. „No data – no<br />
market“: Stoffe, zu denen keine ausreichenden Kenntnisse vorliegen,<br />
dürfen weder hergestellt noch vermarktet werden.<br />
Bei Nichteinhaltung der REACh-VO gilt in Deutschland seit dem<br />
23.07.2013 die Chemikalien-Sanktions-Verordnung.<br />
(ChemSanktionsV). Sie regelt u. a.:<br />
• Geldbußen für Verstöße gegen Auskunftspflichten (bis zu 50.000 €)<br />
• Freiheitsstrafen für Verstöße gegen Beschränkungen (bis zu 5 Jahre).<br />
Anhang XVII regelt Verbote und Beschränkungen von Stoffen,<br />
Gemischen und Erzeugnissen, die aufgrund unannehmbarer Risiken<br />
für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht oder nur eingeschränkt<br />
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet<br />
werden dürfen. Konkrete Verwendungsverbote für Stoffe, z. B. Cadmium<br />
in Kunststofferzeugnissen, Phthalate in Kinderspielzeug, Toluol in<br />
Klebstoffen und Farbsprühdosen, usw.<br />
(http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp)<br />
Für die aufgeführten Stoffe wurden Informationen zu schädlichen<br />
Wirkungen auf Mensch (CMR-Stoffe: cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch)<br />
und Umwelt (PBT: persistent, bioakkumulierend,<br />
toxisch) zusammengestellt und diese Stoffe unterliegen umfangreichen<br />
Informationspflichten.<br />
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) als EU-Verordnung<br />
Nr. 1169/2011 beschlossen und regelt die Kennzeichnung, Aufmachung,<br />
Bezeichnung, Werbung und den Fernabsatz von Lebensmitteln<br />
auf europäischer Ebene.<br />
Ziel ist es, die Verbraucher besser über das jeweilige Lebensmittel und<br />
dessen Bestandteile zu informieren. Die Verordnung 1169/2011 regelt<br />
insbesondere die Kennzeichnung von Lebensmitteln.<br />
Was besagt die LMIV?<br />
Alle Lebensmittelhersteller sind ab dem 13. Dezember 2014 dazu<br />
verpflichtet, in einheitlicher Form Auskunft über Nährwerte, Herkunft<br />
und Inhaltsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, des<br />
Lebensmittels zu geben.<br />
Für den Fernabsatz bzw. Online-Handel von vorverpackten Lebensmitteln<br />
ist insbesondere von Bedeutung, dass bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum<br />
alle Angaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar<br />
sein müssen. Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle verpflichtenden<br />
Angaben verfügbar sein.“<br />
Ihr Werbemittelberater informiert Sie gerne, stellt Ihnen die nach<br />
der Lebensmittelverordnung benötigten Dokumente beim Kauf von<br />
Lebensmitteln rechtzeitig vor dem Kaufabschluss zur Verfügung.<br />
Bitte beachten:<br />
Bei allen vorgenannten Gesetzestexten, handelt es sich um Auszüge<br />
der derzeitigen geltenden Gesetze, die wir ohne Gewähr und Rechtsanspruch<br />
abgedruckt haben.<br />
Kandidatenliste, Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften<br />
(Substances of Very High Concern = SVHC).