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Da 485

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D.a. <strong>485</strong> ... aktuell * Hintergrund Mai 2016<br />

Gülle“duft“, Hundekot, freilaufende Hunde und<br />

Katzen, Rasenmähen zur Mittagszeit –<br />

alles, was Ärger macht ist<br />

eigentlich geregelt und sollte<br />

nicht vorkommen<br />

Am Bruch – Foto vom 20. April 2016<br />

(HWW) Alle Jahre wieder gibt es im Frühjahr (aber<br />

auch zu anderen Zeiten) Beschwerden über Hundekot,<br />

Güllegeruch oder ruhestörendes Rasenmähen.<br />

Heuer kam der Redaktion die erste Beschwerde zum<br />

Güllegeruch auf den Tisch.<br />

Am Karsamstag soll im Bereich des obigen Bildes<br />

Gülle aufgebracht worden sein. Erschwerend kam<br />

hinzu, dass dies in den späten Abendstunden passiert<br />

sein soll. Und das nun wieder steht nicht im Einklang<br />

mit der ordnungsbehördliche Verordnung über die<br />

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung in unserer Stadt. Dort ist festgehalten, dass<br />

an Samstagen die Gülle bis 20 Uhr eingearbeitet<br />

werden muss (§ 13.3), also nicht erst nach der Tagesschau<br />

aufgebracht werden darf.<br />

Die Redaktion will auf keinen Fall zum Denunziantentum<br />

aufrufen, aber eine Meldung an das Ordnungsamt<br />

könnte dazu führen, dass der Verursacher<br />

angemahnt wird. (Tel.: LP / 980 542 oder LP / 980 0)<br />

Der Zeitraum bis zum nächsten Verstoß gegen die<br />

Ordnungssatzung und die guten Sitten könnte damit<br />

verlängert werden.<br />

<strong>Da</strong>s gleiche gilt bei Beschwerden über …<br />

… Belästigung durch freilaufende Hunde (§ 5.1)<br />

… Hundekot im Dorfbereich oder Vorgärten (§ 5.2)<br />

… Katzen, die Sandkästen oder Beete verunreinigen<br />

(§ 5.2 und 5.4)<br />

… Störung der Mittagsruhe z.B. durch Rasenmähen<br />

oder anderes im § 12 a.1 aufgeführtes<br />

Alle Verstöße gegen die ordnungsbehördliche Verordnung<br />

(s.l.) können als Ordnungswidrigkeiten mit<br />

Bußgeldern geahndet werden. Aber das will<br />

eigentlich niemand, denn bei etwas gesunden<br />

Menschenverstand und Rücksichtnahme braucht es<br />

das auch nicht.<br />

Auszüge aus der<br />

„Ordnungsbehördliche Verordnung über die<br />

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung im Gebiet der Stadt<br />

Lippstadt vom 1. Dezember 2010<br />

§ 5 Tiere<br />

(1) Auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang<br />

bebauter Ortsteile und in Anlagen sind Hunde an der<br />

Leine zu führen, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz<br />

NRW etwas anderes geregelt ist.<br />

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.<br />

(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere<br />

Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere<br />

verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos<br />

zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und<br />

hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich<br />

führen.<br />

(4) Katzenhalter/innen, die ihren Katzen Zugang ins Freie<br />

gewähren, haben diese vorher tierärztlich kastrieren und<br />

mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu<br />

lassen.<br />

Als Katzenhalter/innen im vorstehenden Sinne gilt auch,<br />

wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung<br />

stellt.<br />

§ 12 a Wahrung der Mittagsruhe<br />

(1) In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit<br />

von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede<br />

Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung<br />

verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte.<br />

Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere<br />

1. der Gebrauch von motorbetriebenen Rasenmähern,<br />

2. das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen,<br />

Fräsen, Schreddern.<br />

Die bundesrechtlichen Bestimmungen und die Bestimmungen<br />

des Sonn- und Feiertagsrechts bleiben hiervon<br />

unberührt.<br />

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche<br />

und gewerbliche Tätigkeiten sowie die Pflege der<br />

öffentlichen Anlagen und Verkehrsflächen.<br />

§ 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr<br />

(3) Jauche, Gülle u.a. flüssige oder feste Dungstoffe und<br />

Klärschlämme dürfen nur montags bis freitags (außer<br />

feiertags) und nur dann aufgebracht werden, wenn sie<br />

unverzüglich, spätestens bis zum nächsten Werktag, eingearbeitet<br />

werden.<br />

An Samstagen und an Tagen vor Feiertagen dürfen<br />

solche Dungstoffe nur aufgebracht werden, wenn sie bis<br />

20.00 Uhr eingearbeitet werden.<br />

(4) Auf Grünlandflächen und allen bewachsenen Ackerflächen<br />

ist das Aufbringen von Jauche, Gülle u.a. flüssigen<br />

oder festen Dungstoffen nur bei bedeckter Wetterlage<br />

zulässig.“<br />

D.a. <strong>485</strong>/17

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