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Widerruf von Darlehensverträgen

Das Kanzleimagazin der Fachanwaltskanzlei Seehofer mit einer Sonderausgabe zum Thema "Widerruf von Darlehensverträgen"!

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www.kanzlei-seehofer.de<br />

Verschwiegene Provisionen<br />

<strong>Widerruf</strong>sjoker – Fallbeispiele aus der Praxis.<br />

<strong>von</strong> 2.200,00 € bedeutet…<br />

3. Kann ein Darlehen auch dann widerrufen<br />

werden, wenn die Zinsfestschreibung<br />

mittlerweile geändert bzw.<br />

das Darlehen verlängert wurde?<br />

Ein klares Ja! Sollte das „Ursprungsdarlehen“<br />

ab November 2002 geschlossen<br />

worden sein, so ist auch bei mittlerweile<br />

erfolgter Prolongation, d. h. einer neuen<br />

Zinsvereinbarung nach Ablauf der<br />

bisherigen Festschreibung ein <strong>Widerruf</strong><br />

möglich. Auch hier empfehlen wir, Ihre<br />

möglichen Ansprüche kostenfrei <strong>von</strong> uns<br />

vorprüfen zu lassen.<br />

In diesem Magazin wurde Ihnen der <strong>Widerruf</strong>sjoker<br />

bereits auf den Seiten 4 und<br />

5 näher beschrieben.<br />

Kurz zusammengefasst bedeutet dies,<br />

dass Sie bei allen <strong>Darlehensverträgen</strong>, die<br />

ab November 2002 bis in das Jahr 2010<br />

hinein, teilweise auch darüber hinaus abgeschlossen<br />

wurden, gute Chancen haben,<br />

dass die dort verwendete <strong>Widerruf</strong>sbelehrung<br />

fehlerhaft war und Sie damit<br />

den Darlehensvertrag auch heute noch<br />

widerrufen können:<br />

1. Kann ich ein bereits abgeschlossenes<br />

und zurückbezahltes Darlehen<br />

auch widerrufen?<br />

Ein solcher <strong>Widerruf</strong> ist grundsätzlich<br />

möglich, auch bei abgeschlossenen bzw.<br />

zurückbezahlten Darlehen. Hier geht es<br />

dann für Sie als Kunden/Darlehensnehmer<br />

um den Anspruch auf die sogenannte<br />

Nutzungsentschädigung, d. h. letztlich<br />

eine Art „Zins“ auf alle <strong>von</strong> Ihnen an die<br />

Bank bezahlten Zins- und Tilgungsleistungen.<br />

Der BGH hat diesen Anspruch<br />

auf 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

bestimmt. Von solchen Zinsen können<br />

Sparer heute nur noch träumen…<br />

6<br />

2. Ist ein <strong>Widerruf</strong> auch möglich,<br />

wenn ein Darlehen vorzeitig zurückbezahlt<br />

wurde gegen die Bezahlung einer<br />

Vorfälligkeitsentschädigung bei einer<br />

entsprechenden Vereinbarung mit der<br />

Bank?<br />

Auch hier ist ein <strong>Widerruf</strong> grundsätz-<br />

lich möglich, sodass Sie als Bankkunde/<br />

Darlehensnehmer auch heute noch die<br />

Möglichkeit haben, die damals bezahlte<br />

Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerhalten<br />

sowie die angesprochene Nutzungsentschädigung,<br />

also die dargestellte<br />

„Verzinsung“ aller <strong>von</strong> Ihnen an die Bank<br />

geleisteten Zins- und Tilgungsraten.<br />

Ein Beispiel aus unserer Praxis: Ein Mandant<br />

unserer Kanzlei hatte im Jahr 2007<br />

ein Darlehen über 175.000,00 € aufgenommen<br />

und dieses Darlehen im August<br />

2013 vorzeitig zurückbezahlt. Dabei wurde<br />

<strong>von</strong> der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung<br />

in Höhe <strong>von</strong> knapp 4.400,00<br />

€ berechnet und <strong>von</strong> unserem Mandanten<br />

bezahlt.<br />

Der <strong>von</strong> unserer Kanzlei vertretene Mandant<br />

erklärte im Februar 2016 den <strong>Widerruf</strong><br />

des bereits im Jahr 2013 zurückbezahlten<br />

Darlehens, worauf die Bank<br />

außergerichtlich anbot, die Hälfte der<br />

Nutzungsentschädigung, also 2.200,00 €<br />

zurückzubezahlen.<br />

Weshalb hat unser Mandant dieses Angebot<br />

abgelehnt?<br />

Ganz einfach: Wir haben unserem Mandanten<br />

die ihm zustehende Nutzungsentschädigung<br />

berechnen lassen: Diese beträgt<br />

29.700,00 € (!). Somit wird die Bank<br />

nunmehr auf Rückzahlung eines Betrages<br />

<strong>von</strong> 34.100,00 € in Anspruch genommen,<br />

was natürlich einen „kleinen Unterschied“<br />

zu dem <strong>von</strong> der Bank angebotenen Betrag<br />

4. Tritt eine Rechtsschutzversicherung<br />

bei <strong>Widerruf</strong>sfällen ein?<br />

Hier gilt die „Lieblingsantwort“ des Juristen:<br />

Es kommt darauf an…<br />

Grundsätzlich ist eine Rechtsschutzversicherung<br />

eintrittspflichtig bei allen Verbraucherdarlehen,<br />

die zu privaten Zwecken<br />

aufgenommen wurden (z. B. Autokauf<br />

bzw. sonstige private Zwecke). Bei Immobiliendarlehensverträgen<br />

ist eine Eintrittspflicht<br />

Ihrer Rechtsschutzversicherung<br />

sehr wahrscheinlich, wenn das Darlehen<br />

nicht im Zusammenhang mit dem Neubau<br />

einer Immobilie, sondern zum Erwerb/<br />

Kauf einer bereits bestehenden, also Gebrauchtimmobilie<br />

verwendet wurde und<br />

Sie als Darlehensnehmer/Kunde die Immobilie<br />

bzw. Wohnung selbst bewohnen<br />

oder bewohnt haben.<br />

Wir prüfen aber gerne und kostenfrei für<br />

Sie, ob in Ihrem Fall eine Deckung durch<br />

die Rechtsschutzversicherung in Frage<br />

kommt, was natürlich auch stets abhängig<br />

ist <strong>von</strong> den einzelnen Versicherungsbedingungen.<br />

Die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung<br />

kann aber erst dann erfolgen,<br />

wenn ein sogenannter Versicherungsfall<br />

eingetreten ist, d. h. wenn die Bank oder<br />

Sparkasse den <strong>Widerruf</strong> zurückgewiesen<br />

bzw. nicht vollständig anerkannt hat.<br />

Wir empfehlen hier, fachkundigen anwaltlichen<br />

Rat einzuholen, bevor ein sogenanntes<br />

<strong>Widerruf</strong>sschreiben an die Bank<br />

bzw. Sparkasse geschickt wird. Unsere<br />

diesbezügliche Vorprüfung ist für Sie kostenfrei.

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