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des Zahnärztlichen Interessenverbandes Österreichs - ZIV

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Rechtsvorschriften für den Zahnarzt Rechtsvorschriften<br />

Rechtsvorschriften für den Zahnarzt<br />

Datenschutz<br />

Beauftragung der Abrechnungsstelle als Dienstleister<br />

nach dem Datenschutzgesetz<br />

Rechtsquelle: Datenschutzgesetz<br />

Brandschutz<br />

Feuerlöscher für alle Brandklassen und elektrische<br />

Brände bis 1000 Volt<br />

Kontrolle: alle 2 Jahre<br />

Rechtsquelle: Arbeitnehmerschutzgesetz<br />

Elektrische Anlage<br />

• Überprüfungszeugnis der Elektroinstallation (in der<br />

Wand) – nicht älter als 5 Jahre<br />

• Überprüfung der elektrischen Geräte (alle 2 Jahre)<br />

Ausnahme: Hochrisikogeräte, Kauter, Laser,<br />

etc.: 1 Jahr<br />

• Überprüfungszeugnis für die Klimaanlage<br />

Kontrolle: Arbeitsinspektor<br />

Rechtsquelle: Elektrotechnikgesetz/Arbeitnehmerschutzgesetz/EIMedV<br />

Rauchfangkehrer<br />

• Überprüfung und Reinigung der Rauchgas- und<br />

Abgasanlage<br />

Kontrolle: mind. 1 mal jährlich durch Rauchfangkehrer<br />

Rechtsquelle: verschiedene Lan<strong>des</strong>kehrordnungen<br />

ArbeitnehmerInnenschutz<br />

• Räume gut belicht- und belüftbar<br />

• Aushangpflichtige Gesetze müssen aufliegen<br />

(Broschüre <strong>des</strong> Österr. Wirtschaftsverlages)<br />

• Versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der<br />

Kleider usw. pro Arbeitnehmer<br />

• Ausreichend Sitzgelegenheiten und Tische für den<br />

Aufenthalt in Arbeitspausen<br />

• Einrichtung für das Wärmen mitgebrachter Speisen<br />

Dr. Thomas Horejs, Mag. Claus Penz, Dr. Franz Hastermann<br />

(§ 28 AschG: bei mehr als 12 Dienstnehmern)<br />

• Erste Hilfe bei Verletzungen oder plötzlichen<br />

Erkrankungen muss möglich sein<br />

• Trinkwasser oder anderes alkoholfreies Getränk für<br />

den Arbeitnehmer<br />

• Für je 5 Angestellte ein hygienisch unbedenklicher<br />

Waschplatz<br />

• Kühlschrank<br />

Kontrolle: Arbeitsinspektor darf jederzeit die<br />

Betriebsstätte zur Durchführung seiner<br />

Aufgaben betreten und besichtigen<br />

Rechtsquelle: Arbeitnehmerschutzgesetz<br />

Arbeitsinspektionsgesetz<br />

Kollektivvertrag<br />

Mutterschutz<br />

• Meldung nach der Schwangerschaft an das Arbeitsinspektorat<br />

unmittelbar nach Bekanntwerden<br />

• Beschäftigungsverbot in den letzten 8 Wochen vor<br />

der Entbindung<br />

• Beschäftigungsverbot bis 8 Wochen (Früh-,<br />

Mehrlings-, Kaiserschnittgeburten 12 Wochen)<br />

nach der Entbindung<br />

• Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit<br />

verboten, keine Überstunden<br />

• Keine Kündigung während der Schwangerschaft<br />

und bis 4 Monate nach der Entbindung (bzw. bis<br />

4 Wochen nach Karenzurlaub)<br />

• Karenzurlaub bis zur Vollendung <strong>des</strong> 2. Lebensjahres<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

• Wenn gewünscht, Teilzeitbeschäftigung im 2. und<br />

3. Lebensjahr <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

Kontrolle: Arbeitsinspektorat<br />

Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz<br />

Arbeitszeit<br />

• 40 Stunden wöchentlich, täglich nicht mehr als<br />

9 Stunden Normalarbeitszeit:<br />

Montag bis Freitag, 7.30 – 20.00 Uhr,<br />

Samstag 7.30 – 13.00 Uhr,

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