des Zahnärztlichen Interessenverbandes Österreichs - ZIV
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Was ist bei Karenz zu beachten? Rechtsvorschriften<br />
Andere Einkünfte, insbesondere aus selbständiger<br />
Erwerbstätigkeit, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung etc., werden durch die<br />
Anzahl der Bezugsmonate dividiert und mit 12 multipliziert.<br />
Der so erhaltene Betrag wird dann um die im<br />
Kalenderjahr <strong>des</strong> Kinderbetreuungsgeldbezugs allenfalls<br />
vorgeschriebenen SV-Beiträge erhöht und mit der<br />
erlaubten Zuverdienstgrenze verglichen.<br />
Bei Überschreiten der zulässigen Zuverdienstgrenze<br />
ist das im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld<br />
zurückzuzahlen.<br />
Da bei Überschreiten der zulässigen Zuverdienstgrenze<br />
das Kinderbetreuungsgeld voll zurückzuzahlen ist,<br />
kommt der Möglichkeit <strong>des</strong> Verzichts auf Kinderbetreuungsgeld<br />
für einige Zeit für die Verminderung <strong>des</strong><br />
Überschreitens der zulässigen Zuverdienstgrenze<br />
Bedeutung zu.<br />
Während <strong>des</strong> Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ist<br />
der (die) Bezieher(in) krankenversichert bei der<br />
Gebietskrankenkasse.<br />
18 Monate (ab 1.1.2004: 24 Monate) <strong>des</strong> Bezuges von<br />
Kinderbetreuungsgeld werden als Beitragszeiten in<br />
der Pensionsversicherung angerechnet.<br />
Für Zeiten <strong>des</strong> Bezuges von Kinderbetreuungsgeld hat<br />
der Familienausgleichsfonds (FLAF) für ab dem<br />
1.1.2003 begonnene Dienstverhältnisse 1,53% <strong>des</strong><br />
Kinderbetreuungsgel<strong>des</strong> als MV-Beitrag nach der<br />
Abfertigung Neu zu zahlen.<br />
Mag. Wolfgang Leonhart, Steuerberater<br />
c/o Leonhart & Leonhart WT-KG<br />
1070 Wien, Mariahilferstraße 74a<br />
Tel. 01/523 17 68<br />
www.leonhart.at