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des Zahnärztlichen Interessenverbandes Österreichs - ZIV

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Was ist bei Karenz zu beachten? Rechtsvorschriften<br />

Andere Einkünfte, insbesondere aus selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung etc., werden durch die<br />

Anzahl der Bezugsmonate dividiert und mit 12 multipliziert.<br />

Der so erhaltene Betrag wird dann um die im<br />

Kalenderjahr <strong>des</strong> Kinderbetreuungsgeldbezugs allenfalls<br />

vorgeschriebenen SV-Beiträge erhöht und mit der<br />

erlaubten Zuverdienstgrenze verglichen.<br />

Bei Überschreiten der zulässigen Zuverdienstgrenze<br />

ist das im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld<br />

zurückzuzahlen.<br />

Da bei Überschreiten der zulässigen Zuverdienstgrenze<br />

das Kinderbetreuungsgeld voll zurückzuzahlen ist,<br />

kommt der Möglichkeit <strong>des</strong> Verzichts auf Kinderbetreuungsgeld<br />

für einige Zeit für die Verminderung <strong>des</strong><br />

Überschreitens der zulässigen Zuverdienstgrenze<br />

Bedeutung zu.<br />

Während <strong>des</strong> Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ist<br />

der (die) Bezieher(in) krankenversichert bei der<br />

Gebietskrankenkasse.<br />

18 Monate (ab 1.1.2004: 24 Monate) <strong>des</strong> Bezuges von<br />

Kinderbetreuungsgeld werden als Beitragszeiten in<br />

der Pensionsversicherung angerechnet.<br />

Für Zeiten <strong>des</strong> Bezuges von Kinderbetreuungsgeld hat<br />

der Familienausgleichsfonds (FLAF) für ab dem<br />

1.1.2003 begonnene Dienstverhältnisse 1,53% <strong>des</strong><br />

Kinderbetreuungsgel<strong>des</strong> als MV-Beitrag nach der<br />

Abfertigung Neu zu zahlen.<br />

Mag. Wolfgang Leonhart, Steuerberater<br />

c/o Leonhart & Leonhart WT-KG<br />

1070 Wien, Mariahilferstraße 74a<br />

Tel. 01/523 17 68<br />

www.leonhart.at

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