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Rechtliche Rahmenbedingungen, Richtlinien und ... - fgm.at

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nach dem Abschluss der entsprechenden Angebotsvereinbarungen das finanzielle Risiko nicht mehr<br />

bei der öffentlichen Hand, sondern bei den jeweiligen Transportunternehmungen liegt.<br />

Der B<strong>und</strong> beteiligt sich an den ungedeckten Kosten für den Regionalverkehr zu einem im Voraus<br />

festgelegten Maximalbetrag, der so genannten Kantonsquote (vom B<strong>und</strong> festgelegte <strong>und</strong> für den<br />

Regionalverkehr zur Verfügung stehende Summe der Anteile von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton für eine<br />

Fahrplanperiode).<br />

Finanzierung Infrastruktur<br />

Jede Bahn, die auf den bestehenden Gleisen der SBB verkehrt (auch die SBB selber), muss pro Zug<br />

eine Infrastrukturbenutzungsgebühr an die SBB Division Infrastruktur abliefern. Die Höhe der Gebühr<br />

wird vom B<strong>und</strong> vorgegeben. Mit der Summe dieser Gebühren soll die SBB 40 % der Betriebskosten<br />

ihrer Infrastruktur (Unterhalt, Reinigung, Stellwerkbedienung etc.) abdecken können. Im Rahmen der<br />

Leistungsvereinbarung zwischen dem B<strong>und</strong> <strong>und</strong> der SBB werden die restlichen ungedeckten Kosten<br />

der Infrastruktur vom B<strong>und</strong> abgegolten. Neben den Betriebskosten fallen auch Kosten für Verzinsung<br />

<strong>und</strong> Abschreibung der Bahnanlagen an. Unter dieser Berücksichtigung deckt die Infrastrukturbenutzungsgebühr<br />

ca. 20 % der anfallenden Infrastrukturkosten der SBB. Die restlichen Kosten<br />

werden vor allem vom B<strong>und</strong> getragen.<br />

Für die Finanzierung von neuer Infrastruktur ist die Zuständigkeit abhängig von der künftigen<br />

Nutzung. Der B<strong>und</strong> finanziert Infrastruktur für den Personenfernverkehr <strong>und</strong> den Güterverkehr, die<br />

Kantone sind für den Regionalverkehr zuständig. Für Bahnprojekte h<strong>at</strong> der B<strong>und</strong> verschiedene<br />

Finanzierungslösungen. Einerseits kann er kleinere Vorhaben in der laufenden Leistungsvereinbarung<br />

der SBB finanzieren, andererseits steht der so genannte FinöV-Fonds für große Infrastruktur-Projekte<br />

<strong>und</strong> die Lärmsanierung zur Verfügung. Mit dem neuen Infrastrukturfonds h<strong>at</strong> der B<strong>und</strong> eine neue<br />

Möglichkeit, um nicht finanzierbare Bahnprojekte im Rahmen von Agglomer<strong>at</strong>ionsprogrammen mit<br />

bis zu 50 % zu finanzieren (z.B. Ausbauten S2). Die Kantone regeln mit dem B<strong>und</strong> bzw. den SBB bei<br />

gemischt genutzter Infrastruktur den Kostenteiler entsprechend der Interessenlage. Dazu gibt es keine<br />

eindeutigen Schlüssel, da die Gleise <strong>und</strong> Bahnhöfe oft mehreren Verkehrsarten dienen. Es besteht ein<br />

gewisser Verhandlungsspielraum bei der Festsetzung der Investitionsbeiträge. Gr<strong>und</strong>sätzlich werden<br />

die Kantone auch verpflichtet, die Folgekosten der von ihnen finanzierten Infrastruktur zu tragen.<br />

Vorgaben <strong>und</strong> Bestimmungen auf Kantonsebene<br />

<strong>Rechtliche</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Die wichtigste Rechtsgr<strong>und</strong>lage bezüglich des oper<strong>at</strong>iven Handelns im öffentlichen Verkehr auf<br />

Kantonsebene ist das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV), das die Planung <strong>und</strong> die Bestellung<br />

des gesamten abgeltungsberechtigten öffentlichen Verkehrs dem Kanton delegiert. Die Gemeinden<br />

haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, bei Bedarf <strong>und</strong> in Eigenregie zusätzliches Angebot im<br />

öffentlichen Verkehr zu bestellen. Dieses Zus<strong>at</strong>zangebot darf jedoch den vom Kanton bestellten<br />

Verkehr nicht konkurrenzieren <strong>und</strong> muss durch die Gemeinden eigenfinanziert werden.<br />

Der öffentliche Verkehr ist stark vernetzt mit den angrenzenden Kantonen. Dementsprechend können<br />

das Leistungsangebot <strong>und</strong> die Abgeltungsbeträge nicht allein von einem Kanton verhandelt <strong>und</strong><br />

bestimmt werden. In der Praxis wurde die Regelung erstellt, dass der Kanton mit dem größten<br />

Streckenanteil die jeweilige Linie federführend betreut <strong>und</strong> die Verhandlungen führt. Dies h<strong>at</strong> zur<br />

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