06.06.2016 Aufrufe

NEUROMEDIZIN.de.MAGAZIN E-Paper-Ausgabe Mai-2016 mit Stellenmarkt

Das NEUROMEDIZIN.MAGAZIN ist die ePaper-Ausgabe des Onlineportals NEUROMEDIZIN.de mit medizinisch-wissenschaftlichen Informationen aus der Neurologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neuropädiatrie, Neuro-Chirurgie, Intensivmedizin, Schmerzmedizin, Neuro-Onkologie, Neuro-Gerontologie und -Geriatrie, Neuro-Radiologie, Neuro-Physiologie, Neuro-Rehabilitation und weiterer verwandter Themengebiete, wie z. B. Neuro-Urologie. Ergänzt wird das redaktionelle Angebot mit aktuellen Stellenanzeigen, Karriere- und Jobthemen ausgerichtet auf neurologisch und psychiatrisch tätige Ärzte.

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<strong>NEUROMEDIZIN</strong>.<strong>MAGAZIN</strong><br />

FACHARZT-JOURNAL FÜR NEUROLOGIE UND PSYCHIATRIE | WISSENSCHAFT | FORSCHUNG | PRAXIS<br />

KARRIERE<br />

DATENSCHUTZ<br />

Datenschutz und Schweigepflicht<br />

Das sensible Thema Datenschutz gewinnt<br />

an Brisanz, wenn es dabei um medizinische<br />

Daten geht. Deshalb haben<br />

Bun<strong>de</strong>särztekammer und Kassenärztliche<br />

Bun<strong>de</strong>svereinigung ihre Empfehlungen<br />

zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz<br />

und Datenverarbeitung in <strong>de</strong>r<br />

Arztpraxis aktualisiert. Im Mittelpunkt<br />

steht dabei das Arzt-Patienten-Verhältnis<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r ärztlichen<br />

Schweigepflicht und <strong>de</strong>s Rechts auf informationelle<br />

Selbstbestimmung <strong>de</strong>s<br />

Patienten. Der Leitfa<strong>de</strong>n gibt Empfehlungen<br />

für die daraus erwachsen<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />

Schutzvorkehrungen beim Computereinsatz<br />

in <strong>de</strong>r Arztpraxis. So wer<strong>de</strong>n<br />

die Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen bei Einsichtnahme<br />

in die Patientenakte und<br />

<strong>de</strong>ren Über<strong>mit</strong>tlung an Dritte auf elektronischem<br />

Weg ausgeführt, aber auch<br />

Foto: Fotolia, GiZGRAPHICS<br />

Lebensplanung verän<strong>de</strong>rt sich stark<br />

Datenschutz in <strong>de</strong>r Praxis<br />

Aspekte <strong>de</strong>r Dokumentation wie Ersetzen<strong>de</strong>s<br />

Scannen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Umgang <strong>mit</strong><br />

externen Speichermedien. Der Leitfa<strong>de</strong>n<br />

weist außer<strong>de</strong>m auf vielfach unterschätzte<br />

Risiken hin, die sich aus <strong>de</strong>m<br />

Einsatz von DECT-Telefonen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vernetzung<br />

<strong>de</strong>r Praxiscomputer über das<br />

Stromnetz ergeben. (map)<br />

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Der Facharztstellenmarkt auf<br />

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Bereichen Neurologie, Psychiatrie, Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychiatrie,<br />

Neuropädiatrie, Neuro-Chirurgie, Neuro-Onko logie, Neuro-Radiologie,<br />

Neuro-Geriatrie, Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychiatrie, Neuro-<br />

Physiologie und Neuro-Rehabilitation in Deutschland, Österreich<br />

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ARZTRECHT<br />

Arzt <strong>mit</strong> beschränkter Haftung<br />

Vor einem medizinischen Eingriff muss<br />

ein Arzt <strong>de</strong>n betroffenen Patienten über<br />

die Maßnahme und ihre Risiken aufklären.<br />

Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet zu<br />

prüfen, ob <strong>de</strong>r Patient seine Erläuterungen<br />

verstan<strong>de</strong>n hat, hat das Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />

Koblenz entschie<strong>de</strong>n (Az. 5 U 713/<br />

11). Im verhan<strong>de</strong>lten Fall hatte das Gericht<br />

die Scha<strong>de</strong>nersatzklage einer Patientin<br />

abgewiesen. Diese war <strong>de</strong>r Ansicht, ihr<br />

Einverständnis zu einer Operation sei unwirksam<br />

gewesen, weil sie die medizinische<br />

Aufklärung nicht verstan<strong>de</strong>n hätte.<br />

Hier sahen die Koblenzer Richter jedoch<br />

die Klägerin in <strong>de</strong>r Pflicht - sie hätte dann<br />

von sich aus nachfragen müssen. Der Arzt<br />

hätte <strong>de</strong>utliche Anhaltspunkte haben<br />

müssen, dass die Patientin <strong>mit</strong> seinen Erklärungen<br />

überfor<strong>de</strong>rt gewesen sei. Und<br />

selbst dann sei die Patientin zum Nachfragen<br />

verpflichtet. Ein Arzt müsse we<strong>de</strong>r von<br />

sich aus ein Aufklärungsgespräch intensivieren<br />

o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholen, noch sei er ohne<br />

weiteres haftbar zu machen, so das abschließen<strong>de</strong><br />

Fazit <strong>de</strong>s OLG Koblenz. (mmh)<br />

Link<br />

ARZTRECHT<br />

Vertragsarztsitze nicht blockierbar<br />

Wird eine Vertragsarztstelle frei, kann<br />

sie grundsätzlich besetzt wer<strong>de</strong>n, solange<br />

einsatzfähige Praxisräume vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind und da<strong>mit</strong> eine Weiterbehandlung<br />

<strong>de</strong>s Patientenstamms möglich ist.<br />

Foto: © fotomek – Fotalia.com<br />

Diese Regelung gilt nach einem Urteil <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>ssozialgerichts (Az. B 6 KA 23/11 R)<br />

jedoch nicht, wenn es sich um eine Vertragsarztstelle<br />

in einem Medizinischen<br />

Versorgungszentrum han<strong>de</strong>lt. Für diesen<br />

Fall begrenzten die BSG-Richter die<br />

Nachbesetzungsfrist auf sechs Monate.<br />

Da<strong>mit</strong> soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass ein<br />

MVZ eine Vertragsarztstelle dauerhaft<br />

blockieren kann, weil die an<strong>de</strong>ren MVZ-<br />

Ärzte die Patienten bruchlos weiterbehan<strong>de</strong>ln<br />

könnten. Statt<strong>de</strong>ssen sah das<br />

Gericht eine strukturelle Analogie zum<br />

Wegfall <strong>de</strong>r Gründungsvoraussetzungen<br />

eines MVZ durch das Ausschei<strong>de</strong>n eines<br />

Arztes. Allerdings gilt dieses Urteil nur,<br />

wenn es min<strong>de</strong>stens eine halbe Arztstelle<br />

betrifft. Im konkret verhan<strong>de</strong>lten Fall ging<br />

es um eine Viertelstelle, für die das BSG<br />

keine konkrete Nachbesetzungsfrist bestimmen<br />

wollte, berichtet die Fachanwältin<br />

für Medizinrecht, Frau Annette Lieb<br />

aus Erlangen. (mmh)<br />

Link<br />

IMPRESSUM<br />

Zeitschrift: <strong>NEUROMEDIZIN</strong>.<strong>MAGAZIN</strong><br />

Online: www.<strong>NEUROMEDIZIN</strong>.<strong>de</strong><br />

3. Jahrgang <strong>2016</strong><br />

<strong>Ausgabe</strong>: <strong>Mai</strong> <strong>2016</strong><br />

Herausgeber und Verlag:<br />

MedienCompany GmbH<br />

Medizin-Medienverlag<br />

Amselweg 2 | 83229 Aschau i.Chiemgau<br />

Tel. 08052-9511966 | Fax: 08052-9511968<br />

www.mediencompany.<strong>de</strong><br />

E-<strong>Mai</strong>l: info@mediencompany.<strong>de</strong><br />

Geschäftsführung: Beate Döring<br />

Redaktion: Dr. med. Susanne Schweizer<br />

Manfred A. Peter<br />

E-<strong>Mai</strong>l: redaktion@neuromedizin.<strong>de</strong><br />

Publikation im Internet verfügbar:<br />

http://www.NeuroMedizin.<strong>de</strong>/uploads<br />

<strong>NEUROMEDIZIN</strong> | ISSN Internet 2364-0464<br />

<strong>NEUROMEDIZIN</strong>.<strong>MAGAZIN</strong><br />

ISSN Print / E-<strong>Paper</strong> 2364-0472<br />

© <strong>2016</strong> MedienCompany GmbH,<br />

Aschau i.Ch.<br />

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