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Überblick: das KAGB-E zu den Geschlossenen Fonds (2)<br />

� erhebliche Einschränkungen für die Anlagepolitik (Fortsetzung):<br />

2. Beschränkung auf bestimmte zulässige Vermögensgegenstände:<br />

¬ Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte (Immobilien)<br />

¬ Schiffe<br />

¬ Flugzeuge<br />

¬ Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien<br />

¬ Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften<br />

¬ Anteile an anderen Geschlossenen Fonds, die in vorgenannte Objekte investieren<br />

¬ bestimmte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (max. 49% Fondsvermögen)<br />

3. Beschränkung im Hinblick auf die Kreditaufnahme durch die Fondsgesellschaft<br />

¬ nur Kredite bis zur Höhe von 30 % des Fondsvermögens oder des Verkehrswerts<br />

der Fonds-Vermögensgegenstände (Regelung im Entwurf sprachlich unvollständig)<br />

¬ nur zu marktüblichen Konditionen und wenn in Anlagebedingungen vorgesehen<br />

¬ Belastung (z.B. Verpfändung) von Fondsvermögen u.a. entsprechend auf 30% des<br />

Verkehrswerts der Fonds-Vermögensgegenstände beschränkt<br />

© <strong>RBS</strong> <strong>RoeverBroennerSusat</strong> QU, Stand 27.07.2012 7

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