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Überblick: das KAGB-E zu den Geschlossenen Fonds (2)<br />
� erhebliche Einschränkungen für die Anlagepolitik (Fortsetzung):<br />
2. Beschränkung auf bestimmte zulässige Vermögensgegenstände:<br />
¬ Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte (Immobilien)<br />
¬ Schiffe<br />
¬ Flugzeuge<br />
¬ Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien<br />
¬ Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften<br />
¬ Anteile an anderen Geschlossenen Fonds, die in vorgenannte Objekte investieren<br />
¬ bestimmte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (max. 49% Fondsvermögen)<br />
3. Beschränkung im Hinblick auf die Kreditaufnahme durch die Fondsgesellschaft<br />
¬ nur Kredite bis zur Höhe von 30 % des Fondsvermögens oder des Verkehrswerts<br />
der Fonds-Vermögensgegenstände (Regelung im Entwurf sprachlich unvollständig)<br />
¬ nur zu marktüblichen Konditionen und wenn in Anlagebedingungen vorgesehen<br />
¬ Belastung (z.B. Verpfändung) von Fondsvermögen u.a. entsprechend auf 30% des<br />
Verkehrswerts der Fonds-Vermögensgegenstände beschränkt<br />
© <strong>RBS</strong> <strong>RoeverBroennerSusat</strong> QU, Stand 27.07.2012 7