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Zahlungsrückstände - was tun - Immobilien Dittmann KG

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IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert ....<br />

Mitglied im Bundesfachverband Wohnungs- u. <strong>Immobilien</strong>verwalter e.V<br />

Die Eigentümergemeinschaft als Sozialamt ?<br />

<strong>Zahlungsrückstände</strong> - <strong>was</strong> <strong>tun</strong> ?<br />

Uwe A. Stein, Düsseldorf<br />

Die Sorge um den Arbeitsplatz und das Risiko der Arbeitslosigkeit machen<br />

sich auch im Wohnungseigentum deutlich bemerkbar. Durch die sich inzwischen<br />

häufenden Zahlungsausfälle bekommen immer mehr Eigentümergemeinschaften,<br />

die praktischen Konsequenzen einer „gesamtschuldnerischen<br />

Haf<strong>tun</strong>g“ zu spüren. Gesamtschuldnerisch bedeutet „alle für einen - einer<br />

für alle“ !<br />

Nach § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Miteigentümer zur<br />

anteiligen Kostentragung verpflichtet. Die Höhe der Beitragszahlung wird<br />

mit dem beschlossenen Wirtschaftsplan (Vorkalkulation) und nach Ende der<br />

Jahres in der ebenfalls durch Beschluss der Eigentümerversammlung zu<br />

genehmigenden Jahresabrechnung fällig gestellt.<br />

Es kommt nun immer häufiger vor, dass einzelne Wohnungseigentümer mit<br />

ihren Zahlungen in Verzug geraten oder endgültig ausfallen. Wie kann sich<br />

eine Eigentümergemeinschaft vor derartigen Zahlungsausfällen schützen ?<br />

Der Wirtschaftsplan<br />

Der Wirtschaftsplan wird vom Verwalter aufgestellt und dient als Vorkalkulation<br />

für die über das Jahr zu erwartenden Betriebskosten wie Wasser, Kanal,<br />

Heizung, Versicherungen, Gebäude- und Gartenpflege etc. Dabei<br />

kommen schnell 20 verschiedene Kostenarten und mehr zusammen. Neben<br />

den reinen Betriebskosten sind in diese Vorkalkulation noch die Kosten der<br />

Verwal<strong>tun</strong>g und ein zu schätzender - aber nicht unbeträchtlicher - Betrag<br />

für spätere Reparaturen am Gemeinschaftseigentum (Instandhal<strong>tun</strong>gsrücklage)<br />

aufzunehmen.<br />

Die Eigentümerversammlung beschließt über die Anerkennung des vorgelegten<br />

Wirtschaftsplanes und stellt damit gleichzeitig die anteilige, monatliche<br />

Zahlung des einzelnen Miteigentümers fällig. Die Anteile berechnen sich<br />

nach dem Gesetz im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Einzelne Gemeinschaftsordnungen<br />

sehen aber auch einen oder mehrere andere Verteilerschlüssel<br />

wie z.B. Wohnfläche, Einheiten vor. Mit Anerkennung des Wirtschaftsplans<br />

durch Beschluss entsteht die - meist monatliche - Vorleis<strong>tun</strong>gspflicht<br />

für den einzelnen Miteigentümer.<br />

Fast alle Eigentümergemeinschaften gehen von der „heilen Welt“ aus und<br />

hoffen, dass jeder Miteigentümer seinen Zahlungsverpflich<strong>tun</strong>gen pünktlich<br />

nachkommt. Die monatliche Hausgeldhöhe beträgt heute je nach Gebäudeart,<br />

Ausstat<strong>tun</strong>g und Instandhal<strong>tun</strong>gsbedarf zwischen € 3,50 bis € 8,50 pro<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> - Hausverwal<strong>tun</strong>gen -* Maximilianstr. 16 * 53111 Bonn * 0228/969570 * Fax 0228/9695720<br />

eMail: dittmann@wohnungsverwalter.de<br />

Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.dittmann-wohnungsverwalter.de


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qm-Wohnfläche. Eine gewisse Reserve für Zahlungsausfälle wird im Wirtschaftsplan<br />

in der Regel nicht eingeplant.<br />

Die Jahresabrechnung<br />

Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Verwalter eine Gesamt- und<br />

Einzelabrechnung für die Eigentümer über die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten auf. Erst dann zeigt sich, ob die Vorschüsse gemäß Wirtschaftsplan<br />

tatsächlich ausgereicht haben. Das Abrechnungsergebnis endet im günstigsten<br />

Fall mit einem Guthaben, welches mit der nächsten Hausgeldzahlung<br />

verrechnet wird; anderenfalls mit einem „Ausgabenüberschuss“ (Fehlbetrag),<br />

der spätestens im Folgemonat nach der Versammlung als<br />

Nachzahlung fällig zu stellen ist.<br />

Auch hier entsteht für die Miteigentümer aus den offenen Nachzahlungen<br />

wieder ein Ausfallrisiko.<br />

Typische Fehler<br />

Als typische Eigentümer- und Verwalterfehler sind in der Praxis zu<br />

beobachten:<br />

1. Zu niedrig kalkulierte Wirtschaftspläne<br />

Noch immer glauben zahlreiche Wohnungseigentümer an die „wundersame<br />

Geldvermehrung“ und kürzen - oft gegen den Rat des Verwalters - den aufgestellten<br />

Wirtschaftsplan, nur um wenigstens bis zur späteren Jahresabrechnung<br />

Geld „zu sparen“. Die spätere Nachzahlung - meistens zum ungünstigsten<br />

Zeitpunkt - kommt aber bestimmt und es beginnt die Suche<br />

nach einem Schuldigen.<br />

2. Zu niedrige Instandhal<strong>tun</strong>gsrücklage<br />

Selbst wenn der Wirtschaftsplan die jährlichen Betriebskosten deckt, muss<br />

auch frühzeitig an spätere Instandhal<strong>tun</strong>gs- / Instandsetzungsmaßnahmen<br />

der Wohnanlage gedacht werden. Hilfreich kann ein zusammen mit einem<br />

Fachmann erstellter Instandhal<strong>tun</strong>gsplan für die nächsten 5 Jahre sein.<br />

Die Wohnungseigentümer lassen sich all zu oft von der Höhe der bisher abgesparten<br />

Gesamtsumme der Rücklage blenden. So viel haben sie selbst oft<br />

nicht auf der Bank. Warum soll man also noch weiter „beim Verwalter“ ansparen,<br />

wenn man dafür doch herrlich in Urlaub fahren usw. kann ?<br />

Nur all zu gerne glauben die Kaufinteressenten dem nur am Verkauf interessierten<br />

Veräußerer, wenn es um die Höhe der Rücklage geht. „Wir haben<br />

ja für unseren Neubau erst einmal fünf Jahre „Garantie“ ! Warum sollten<br />

wir dann schon eine Rücklage ansparen ? – Doch das ist ein Irrtum: Denn<br />

wenn nach dieser Zeit Fenster oder das Treppenhaus gestrichen werden<br />

sollen, muss zwischenzeitlich Geld angespart worden sein.<br />

Ein Eigenheimer weiß ebenfalls, dass Reparaturen auf ihn zukommen. Er<br />

legt seine Reparaturrücklage selbst an, kann den Zeitpunkt der Maßnahme<br />

und die Kosten auch eigenverantwortlich bestimmen.<br />

Die Praxis zeigt, dass die meisten Eigentümergemeinschaften über eine zu<br />

geringe Instandhal<strong>tun</strong>gsrücklage verfügen. Wie viel Zeit und Leis<strong>tun</strong>g ist<br />

heute von einem Handwerker noch für € 500,- zu bekommen ?<br />

Beispiel:<br />

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Der Handwerksbetrieb schickt - fast immer - zwei Mitarbeiter und berechnet<br />

da-für einen jeweiligen S<strong>tun</strong>densatz von je etwa € 40,00. Bei 8 S<strong>tun</strong>den<br />

„Anwesenheit“ kostet dies den Auftraggeber einschl. et<strong>was</strong> Material<br />

und MwSt. jeden Tag etwa € 750,00 bis € 800,00.<br />

Aus der Nachkalkulationen zahlreicher Objekte aus den Instandsetzungskosten<br />

der letzten 25 Jahre entwickelte der Autor die als Faustregel für die<br />

Höhe der Instandhal<strong>tun</strong>gsrücklage:<br />

Höhe der Instandhal<strong>tun</strong>gsrücklage ( Formel )<br />

Jährl. ca. 0,8% bis 1,0% (ab Baufertigstellung) vom Kaufpreis der<br />

Wohnung.<br />

Natürlich spielen bei der Bewer<strong>tun</strong>g die jeweilige Bauqualität, War<strong>tun</strong>g und<br />

aufgestauter Instandhal<strong>tun</strong>gsbedarf eine zusätzliche Rolle.<br />

3. Sonderumlagen<br />

Sonderumlagen sind das Ergebnis außergewöhnlicher Belas<strong>tun</strong>gen (waren<br />

sie wirklich vorher nicht absehbar ?) oder einer zu niedrig angesparter Instandhal<strong>tun</strong>gsrücklage.<br />

Zumindest kommen sie immer „plötzlich und unerwartet“<br />

und stets zum falschen Zeitpunkt.<br />

Die Sonderumlage ist eine Notbremse mit zusätzlichem Risiko. Denn nun ist<br />

die Kasse leer und irgendein dringender Handlungsbedarf steht „plötzlich“<br />

unaufschiebbar bevor. Damit kommt für die Eigentümergemeinschaft finanziell<br />

die S<strong>tun</strong>de der Wahrheit.<br />

Jetzt zeigt sich, ob jeder Miteigentümer wirklich zahlen kann, insbesondere<br />

die lieben Miteigentümer, die früher so laut versprachen, „wenn es nötig<br />

ist, werden wir das Geld schon haben !“<br />

Das Risiko liegt in vollem Umfang bei den Wohnungseigentümer: Das Geld<br />

muss nun aufgebracht werden, ganz gleich wie viele Miteigentümer zu diesem<br />

Zeitpunkt tatsächlich zahlungsfähig sind. Für die Ausfallsummen haften<br />

die restlichen, noch zahlungsfähigen Miteigentümer dieser „Zufallsgemeinschaft“!<br />

Ein evtl. Ausfallbetrag ist im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die<br />

restlichen Wohnungseigentümer umzulegen. Dabei ist der Verwalter dann<br />

auch noch der Bote dieser schlechten Nachricht.<br />

Die Haf<strong>tun</strong>g der Wohnungseigentümer<br />

Die gesamtschuldnerische Haf<strong>tun</strong>g<br />

Viele Miteigentümer fallen aus allen Wolken, wenn sie bei Zahlungsausfällen<br />

nun erstmalig hören, dass sie für ihren Nachbarn - der sie vielleicht<br />

noch nicht einmal grüßt - plötzlich finanziell einspringen sollen und müssen.<br />

Die Haf<strong>tun</strong>g gegenüber Dritten<br />

Eine Eigentümergemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann somit nicht als<br />

Gemeinschaft verklagt werden. Im Verhältnis gegenüber Dritten haftet jeder<br />

Eigentümer einzeln und als Gesamtschuldner für die fällige Gesamtsumme.<br />

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Wen sich der Gläubiger konkret heraussucht, bleibt ihm selbst überlassen.<br />

Bei entsprechenden Rückfragen ist der Verwal<strong>tun</strong>gsbeirat namentlich wohl<br />

allen Bewohnern bestens bekannt !<br />

Zum Beispiel kann sich der Heizöllieferant - zahlt die Gemeinschaft nicht -<br />

mit seiner Gesamtforderung an einen einzelnen Miteigentümer (z.B. den<br />

Beiratsvorsitzenden) halten. Der Betroffene hat bei einer berechtigten Forderung<br />

keine Ausweichchance und wird zahlen müssen. Zum Trost kann er<br />

sich dann aber im Innenverhältnis an seine Miteigentümer wenden und um<br />

anteilige Erstat<strong>tun</strong>g des unfreiwillig von ihm verauslagten Betrages nachsuchen.<br />

Die Haf<strong>tun</strong>g im Innenverhältnis<br />

Entstehen in einer Eigentümergemeinschaft durch einzelne Miteigentümer<br />

Zah-lungsausfälle aus Hausgeld, Abrechnungsfehlbeträgen oder Sonderumlagen,<br />

trifft es ebenfalls die restlichen, noch zahlungsfähigen Miteigentümer.<br />

Dafür wird wieder zunächst eine (Liquiditäts-)Sonderumlage beschlossen<br />

werden müssen, wenn die rückständigen Beträge zwar eingeklagt, aber<br />

noch nicht erstritten sind, da die laufenden Verpflich<strong>tun</strong>gen der Eigentümergemeinschaft<br />

gegenüber Dritten auch bei Geldmangel erfüllt werden<br />

müssen.<br />

Später, wenn sich nach einer Klage und vorliegendem Titel herausstellt,<br />

dass kein Geld zu holen ist, steht die Ausfallsumme einschl. Gerichts- und<br />

Anwaltskosten für alle übrigen Miteigentümer zur endgültigen Verteilung<br />

nach Anteilen an.<br />

Wie kann sich eine Gemeinschaft vor Zahlungsausfällen schützen ?<br />

Den so oft gewünschten, totalen Schutz gibt es auch hier nicht.<br />

Es können aber einige Regeln zur Risikominderung beitragen.<br />

1. Feste Fälligkeiten<br />

Sofern nicht schon eine Vereinbarung in der jeweiligen Gemeinschaftsordnung<br />

zu finden ist, sollte die Versammlung durch ORGA-Beschluss festlegen,<br />

zu welchem einheitlichen Zeitpunkt die jeweiligen Zahlungen spätestens<br />

fällig sind. Der Termin der Fälligkeit wird in den Beschlüssen leider oft<br />

vergessen.<br />

Beispiel:<br />

• Hausgeldzahlungen gemäß Wirtschaftsplan jeweils bis spätestens zum 3.<br />

Werktag eines festgelegten Monats.<br />

• Abrechnungsergebnisse bis spätestens zum 3. Werktag des folgenden<br />

Monat.<br />

Sonderumlagen bis spätestens zum < Tage, Monat, Jahr >.<br />

Helfen Mahnungen wirklich ?<br />

Wenn es am Geld fehlt, helfen Mahnungen wenig !<br />

Der „gelernte Wohnungseigentümer“ muss wissen, dass Hausgeldzahlungen<br />

(da es sich um wiederkehrende Zahlungen zu einem festen Termin<br />

handelt) vom Verwalter nicht gemahnt werden müssen. Für die Wohnungs-<br />

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eigentümer besteht eine „Bringpflicht“, also eine Zahlungspflicht auf das<br />

Konto der Eigentümergemeinschaft.<br />

Mahnungen sind eine freiwillige Zusatzleis<strong>tun</strong>g des Verwalters und - sofern<br />

(wie meistens) richtigerweise vertraglich vereinbart - gesondert zu vergüten.<br />

Erstaunlicherweise nehmen Zahlungssäumige auch die sog. „letzte Mahnung“<br />

gerne allzu wörtlich ...<br />

2. Ausreichend hohe Wirtschaftspläne<br />

Beschließen Sie ausreichend hohe Wirtschaftspläne und Instandhal<strong>tun</strong>gsrücklagen<br />

mit angemessene Reserven. Et<strong>was</strong> überhöhte Beträge sind für<br />

den einzelnen Wohnungseigentümer nicht verloren. Gerade bei einem vorsichtig<br />

kalkulierten Wirtschaftsplan werden nach Vorliegen der Jahresabrechnung<br />

die nicht verbrauchte Gelder als Guthaben an die Eigentümer zurückerstattet.<br />

Tipp aus der Praxis<br />

a) Zeitraum der Gültigkeit des Wirtschaftsplanes<br />

Nach § 28 WEG ist vom Verwalter ein Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr<br />

aufzustellen. Damit er auch über das Jahr hinaus seine Gültigkeit behält,<br />

sollte der Zeitraum durch Versammlungsbeschluss erweitert werden.<br />

Beschlusstext: (als zusätzliche Zeile im Beschluss über den Wirtschaftsplan)<br />

“Vorsorglich wird hiermit festgelegt, dass die vorgelegten Gesamt- u. Einzelwirtschaftspläne<br />

2005 auch ab 01.01.2006 fällig werden und bis zur Versammlung im Jahr 2006 gültig<br />

bleiben.“<br />

b) Jahressumme fällig stellen<br />

Da der BGH die ORGA-/Zitterbeschlüsse, die einer Regelung nach dem Gesetz<br />

oder der Gemeinschaftsordnung entgegen stehen und die auf eine<br />

Dauerwirkung abstellen, am 20.09.2000 (Az.: V ZB 58/99) aus formalen<br />

Gründen für nichtig erklärt hat, kann man sich mit einem kleinen „Kunstgriff“<br />

helfen. Derartige Beschlüsse sind zwar wie bisher innerhalb eines Monats<br />

ab Beschlussfassung anfechtbar, aber eben nicht nichtig.<br />

Damit die Gemeinschaft bei ihrem Schuldner schneller zum Geld kommt,<br />

sollte der jeweilige Wirtschaftsplan als Jahressumme fällig gestellt werden,<br />

damit bei einem Rückstand gleich die Summe für ein Jahr (12 Monate) eingeklagt<br />

werden kann.<br />

Beschlusstext:<br />

„Die Eigentümer schulden das Hausgeld aus diesem beschlossenen Wirtschaftsplan als<br />

Jahressumme. Die monatlichen Zahlungen - fällig bis zum 3. eines jeden Monats - stellen<br />

nur Ratenzahlungen dar.<br />

Gerät ein Eigentümer in Höhe von zwei Hausgeldraten in Verzug, so entfällt die S<strong>tun</strong>dung;<br />

das Hausgeld in Höhe der Jahressumme gem. gültigem Einzelwirtschaftsplan 2005 (und /<br />

oder die Sonderumlage) ist ohne weitere Mahnung sofort zu zahlen.“<br />

3. Qualifizierte Verwal<strong>tun</strong>g<br />

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Einen guten, qualifizierten Verwalter, der neben beratender Überzeugungskraft<br />

auch über eine übersichtliche Buchhal<strong>tun</strong>g und ein funktionierendes<br />

Mahnwesen verfügt, ist sein Geld allemal wert. Die Wohnungseigentümer<br />

suchen oft den „billigsten“ Verwalter aus und übersehen dabei ihr eigenes<br />

Haf<strong>tun</strong>gsrisiko, wenn der Verwalter später in einer ungeordneten Buchhal<strong>tun</strong>g<br />

die entstandenen <strong>Zahlungsrückstände</strong> nicht einmal erkennt oder untätig<br />

bleibt.<br />

Für gerichtliche Maßnahmen ist dem Verwalter eine Klagevollmacht durch<br />

Mehrheitsbeschluss der Versammlung zu erteilen ( § 27 Abs. 2 Ziff. 5<br />

WEG ).<br />

In diesem Fall ist gleichzeitig zu klären,<br />

• ab welcher Höhe bei Zahlungsrückstand geklagt werden soll ?<br />

• ob die Klage im Namen der (restlichen) Eigentümer (dann sind alle diese<br />

Miteigentümer am Verfahren beteiligt) erfolgen soll ?<br />

• ob der Verwalter die Zahlungsklage im eigenen Namen (Prozessstandschaft)<br />

einreichen soll ?<br />

Diese Möglichkeit kann zur Bündelung und Zeitersparnis empfehlenswert<br />

sein, da in diesem Fall nur der Verwalter - und nicht alle restlichen Miteigentümer<br />

- am Verfahren beteiligt sind. Wenn der Verwalter für die Zahlungsklage<br />

aber seinen Namen hergeben soll, bedarf es natürlich auch seiner<br />

Zustimmung, die er nur erteilen wird, wenn er durch die Eigentümer<br />

von der Haf<strong>tun</strong>g (Anwaltstätigkeit, Ausgang des Verfahrens etc.) - soweit<br />

gesetzlich möglich - und den daraus entstehenden Kosten freigestellt wird.<br />

4. Belegprüfung durch den Verwal<strong>tun</strong>gsbeirat<br />

Eine Kontrolle der Geldverwal<strong>tun</strong>g des Verwalters sollte der Verwal<strong>tun</strong>gsbeirat<br />

im Rahmen seiner Prüfung zur Jahresabrechnung sehr ernst nehmen.<br />

Ein „kontrolliertes Vertrauen“ gegenüber dem Verwalter, dem die Eigentümergemeinschaft<br />

ihr Barvermögen oftmals in Millionenhöhe zur Verwal<strong>tun</strong>g<br />

anvertraut, ist zu empfehlen. Die meisten Wohnungseigentümer verlassen<br />

sich dabei auf die Prüfung durch den Verwal<strong>tun</strong>gsbeirat.<br />

Bei der „Belegprüfung“ zur Jahresabrechnung sollte der Beirat beachten:<br />

• Nur Originalbelege und Kontoauszüge akzeptieren.<br />

• Vom Verwalter einen „STATUS“ (Abstimmung der Buchhal<strong>tun</strong>gszahlen im<br />

Abgleich zum parallel geführten Bankkonto) als Schnell-Check verlangen.<br />

• <strong>Zahlungsrückstände</strong> (aufzudecken durch einen Vergleich: Wirtschaftsplansumme<br />

gegenüber gezahlten Hausgeldern), ihre Ursache sowie die dazu<br />

vom Verwalter eingeleiteten Maßnahmen erläutern lassen.<br />

Was tut sich bei Gericht ?<br />

Ist die Zahlungsklage beim zuständigen Amtsgericht (Abt. Wohnungseigentum)<br />

eingereicht, beginnt der „Schuldnerschutz“. Die Gerichte sind völlig<br />

überlastet. Zahlungsklagen dauern oft 3 bis 8 Monate bis zur Entscheidung<br />

und noch einmal weitere 1 bis 2 Monate, bis ein vollstreckbarer Titel vorliegt.<br />

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Das Rechtspflegevereinfachungsgesetz sollte Abhilfe schaffen. Danach kann<br />

gem. § 46a WEG gegen den Zahlungsrückständigen am Ort der Wohnanlage<br />

auch ein Mahnbescheid beantragt werden. Diese Lösung beschleunigt<br />

das Verfahren aber nur, wenn der Schuldner nicht Widerspruch einlegt -<br />

ansonsten läuft es doch nur über den langwierigen Weg der mündlichen<br />

Verhandlung.<br />

Außerdem sind nach § 45 WEG Entscheidungen eines Amtsgerichts unterhalb<br />

eines Wertes von € 600,- für die nächst höhere Instanz (Landgericht)<br />

gesperrt.<br />

Der Amtsrichter soll gem. § 44 WEG eine mündliche Verhandlung anzusetzen.<br />

Dazu sind bei einer Klage in Namen der Eigentümer ggf. mit einer Abschrift<br />

der Klage zunächst einmal alle Eigentümer zum Verhandlungstermin<br />

einzuladen. Die mündliche Verhandlung bietet Gelegenheit, Einzelheiten<br />

und unterschiedliche Begründungen sowie Ausreden (z.B. keine ordnungsgemäße<br />

Versammlung oder Beschlussfassung, Zweifel an der Zuständigkeit<br />

des Verwalters, mögliche bauliche Veränderungen, die evtl. keine Zahlungspflicht<br />

begründen etc.) zu erörtern. Evtl. verzögert sich die gerichtliche<br />

Entscheidung durch neue Schriftsätze und weitere Verhandlungstermine.<br />

Der Titel ist noch längst kein Geld !<br />

Liegt endlich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vor, stellt sich nur<br />

zu oft heraus, dass schon andere Gläubiger Konten, Möbel und Auto etc.<br />

des Schuldners gepfändet haben und die Eigentümergemeinschaft das<br />

Nachsehen hat.<br />

Die Banken<br />

Vorrangig befriedigen sich die finanzierenden Banken aus den sofort vollstreckbaren<br />

Verträgen. Dadurch hat die Eigentümergemeinschaft selbst bei<br />

einer Zwangsversteigerung der Wohnung wegen Überschuldung des zahlungsrückständigen<br />

Miteigentümers kaum eine Chance und geht leer aus.<br />

Bis zur Zwangsversteigerung haben es die Banken nicht eilig, evtl. zahlen<br />

sie gerade nur die seit Pfändung der Wohnung entstehenden Betriebskosten<br />

an die Gemeinschaft. Die bereits entstandenen <strong>Zahlungsrückstände</strong> aus<br />

der Vorzeit interessieren die Banken gar nicht.<br />

Ausfrieren ?<br />

Ist die Wohnung vom schuldenden Miteigentümer selbst bewohnt, gibt es<br />

kaum eine Möglichkeit, ihn für seine Verbrauchskosten und die <strong>Zahlungsrückstände</strong><br />

zur Kasse zu bitten. Er bleibt einfach wohnen, wo soll er denn<br />

auch sonst hin?<br />

So gewährt die Eigentümergemeinschaft auch noch unfreiwillig Sozialhilfe.<br />

Die Rechtsprechung billigt zwar zwischenzeitlich die Möglichkeit des sog.<br />

„Ausfrierens“ (Unterbrechen der Heizungs- und Wasserversorgung) zu (<strong>KG</strong><br />

Berlin, Az: 24 W 7/01 und 24 W 94/01), doch ist dies technisch zumeist<br />

nicht möglich.<br />

Ein mieser Trick !<br />

Ärgerlich wird es für die restlichen Miteigentümer bei folgender Sachlage:<br />

Der zahlungsrückständige Miteigentümer hat seine Wohnung vermietet. Eine<br />

Mietpfändung aus einem langwierig erstrittenen Titel ist nicht möglich,<br />

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weil Vermieter und Mieter schon längst einen Darlehensvertrag abgeschlossen<br />

haben, der den Darlehensgeber berechtigt, das Darlehen über die Miete<br />

„abzuwohnen“.<br />

Die Zeit heilt Schulden !<br />

Bisher konnte die Eigentümergemeinschaft mit einem Titel in den nächsten<br />

30 Jahre immer wieder versuchen, ihr Geld vom Schuldner zu bekommen.<br />

Dies hat sich durch die neue Gesetzgebung geändert. Bei „Wohlverhalten“<br />

des Schuldners erlässt das Gericht die Schulden nach Ablauf von fünf Jahren.<br />

Wie sich die neue Regelung für Eigentümergemeinschaften auswirkt,<br />

bleibt abzuwarten.<br />

Nicht den Mut verlieren !<br />

Wir wissen, dass es trotz unserer „Vollkasko-Mentalität“ keine totale Sicherheit<br />

gibt. Aus dem Grund müssen die Wohnungseigentümer selbst Vorsorge<br />

treffen.<br />

1. Auswählen eines Profi-Verwalters mit Fachkenntnissen und übersichtlicher<br />

Buchhal<strong>tun</strong>g, die die <strong>Zahlungsrückstände</strong> sofort erkennt und verfolgt.<br />

Sein Wissen und sein Zeiteinsatz kostet zwar et<strong>was</strong> mehr, doch wird dadurch<br />

das Risiko für Zahlungsausfälle für die einzelnen Wohnungseigentümer<br />

gemindert.<br />

2. Ausreichende hohe Wirtschaftspläne und Instandhal<strong>tun</strong>gsrücklagen.<br />

3. Festlegen der Fälligkeitsfristen für Zahlungen in Versammlungsbeschlüssen.<br />

4. Erteilen einer Klagevollmacht für den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss<br />

der Versammlung, die ihn verpflichtet, <strong>Zahlungsrückstände</strong> im Namen<br />

der Eigentümer oder im eigenen Namen ab einer bestimmten Höhe sofort<br />

einzuklagen.<br />

Umsichtige Ursachenvermeidung geht also vor „Recht bekommen“ – denn :<br />

„Auf See und bei Gericht bist Du in Gottes Hand !“<br />

© Uwe A. Stein, Januar 2005<br />

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