Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information
Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information
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Rechtsanwalt<br />
<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />
zugleich Fachanwalt für Mietund<br />
Wohnungseigentumsrecht<br />
<strong>Die</strong><br />
<strong>Verwalter</strong>-<strong>Information</strong><br />
von<br />
Rechtsanwalt <strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />
Ausgabe 01/2006<br />
Das erwartet Sie in dieser Ausgabe:<br />
Krall, Kalkum & Partner GbR<br />
Rechtsanwälte<br />
zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten<br />
Hans Krall<br />
Seniorpartner<br />
Ulrich Kalkum<br />
zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Angela Krall<br />
zugleich Fachanwältin für Familienrecht<br />
Michael Kleimt<br />
zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
- auch zugelassen beim OLG Düsseldorf -<br />
Jochen Ohliger<br />
zugleich Fachanwalt für Strafrecht<br />
<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />
zugleich Fachanwalt für Miet- und<br />
Wohnungseigentumsrecht<br />
• Beendigung des Verwaltungsverhältnisses<br />
HansOLG Hamburg:<br />
Keine Berücksichtigung von Umständen nach Abwahlbeschluss<br />
• Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum<br />
OLG Zweibrücken:<br />
Wohnungseigentümer bleibt neben dem Zwangsverwalter Schuldner<br />
• Veräußerungszustimmung durch den <strong>Verwalter</strong><br />
OLG Düsseldorf.<br />
Schadensersatzhaftung des <strong>Verwalter</strong>s für verweigerte Zustimmung<br />
• Verjährung von Hausgeldforderungen<br />
BGH:<br />
Kurze Verjährungsfristen für Hausgeldforderungen<br />
KRALL, KALKUM & PARTNER GbR • RECHTSANWALTSKANZLEI<br />
Büroanschrift: Postanschrift: Telefon (02 12) 22 21 00 Sprechstunden Postbank Köln (BLZ 370 100 50) 636 19-504<br />
Birkenweiher 13 Postfach 10 06 11 Telefax (02 12) 2 22 10 40 nach Vereinbarung Dresdner Bank Solingen (BLZ 342 800 32) 623 125 100<br />
42651 Solingen 42606 Solingen E-Mail: info@krall-kalkum.de Stadt-Sparkasse Solingen (BLZ 342 500 00) 24 547<br />
Homepage: www.krall-kalkum.de Steuer-Nr.: Finanzamt Solingen-Ost 128/5854/0244
- 2 -<br />
Beendigung des Verwaltungsverhältnisses<br />
HansOLG Hamburg:<br />
• Keine Berücksichtigung von Umständen als Abwahlgrund,<br />
die nach der Beschlussfassung eintreten<br />
• Pauschaler ersparter Eigenaufwand kann auf 20 % geschätzt<br />
werden<br />
„Umstände, die nach dem Beschluss der Eigentümer über die sofortige Abwahl bzw.<br />
Kündigung des <strong>Verwalter</strong>s eintreten, bleiben im Beschlussanfechtungsverfahren unberücksichtigt.<br />
Der ersparte Eigenaufwand des <strong>Verwalter</strong>s, der für die Zeit zwischen Abwahl und<br />
Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit seine Vergütung begehrt, beträgt geschätzte<br />
20% des ursprünglich vereinbarten Honorars.“<br />
Der Fall:<br />
HansOLG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2005 – 2 Wx 22/99<br />
Der Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage beschlossen, dass im Rahmen<br />
der Durchführung einer größeren Sanierungsmaßnahme die Mitglieder des Verwaltungsbeirats<br />
verschiedene Mitspracherechte neben dem <strong>Verwalter</strong> erhalten sollten.<br />
Der <strong>Verwalter</strong> führte die Baumaßnahme durch, ohne in jedem Fall den Beirat entsprechend<br />
zu beteiligen. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung nach Abschluss<br />
der Baumaßnahme die Abwahl und Kündigung des <strong>Verwalter</strong>s aus wichtigem<br />
Grund. Das Amtsgericht gab der hiergegen gerichteten Anfechtung des <strong>Verwalter</strong>s<br />
statt, da das Amtsgericht zu der Auffassung gelangte, dass der Pflichtverstoß<br />
des <strong>Verwalter</strong>s eine fristlose Kündigung und Abwahl nicht rechtfertigte.<br />
Daraufhin beriefen sich die Eigentümer im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht<br />
als weiteren Abwahlgrund darauf, dass der <strong>Verwalter</strong> die Baumaßnahme selbst<br />
nicht sach- und fachgerecht habe durchführen lassen.<br />
Das Problem:<br />
Umstritten ist, ob Abwahl- bzw. Kündigungsgründe „nachgeschoben“ werden dürfen.<br />
Im vorliegenden Fall stützen sich die Wohnungseigentümer zur Rechtfertigung der<br />
Abwahl auf Gründe, die im Zeitpunkt des Beschlusses überhaupt nicht Grundlage<br />
der Abwahlentscheidung waren.<br />
Teilweise wird vertreten, dass Gründe dann nachgeschoben werden können, wenn<br />
diese vor der Abwahl tatsächlich vorlagen, infolge schuldloser Unkenntnis vom <strong>Verwalter</strong>-Fehlverhalten<br />
aber nicht Grundlage der Abwahlentscheidung waren (BGH,<br />
Beschl. v. 20.06.2002 – V ZB 39/01).<br />
2
- 3 -<br />
Zu Recht wird hierzu die Meinung vertreten, dass ein solches „Nachschieben“ nicht<br />
zulässig sei (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2002 - 16 Wx 153/02; Elzer, ZMR<br />
2001, 418 (424) und <strong>Fritsch</strong>, ZMR 2005, 829 ff.)<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts:<br />
Das HansOLG Hamburg hat diese offene Frage nun im Sinne der hier vertretenen<br />
Meinung entschieden:<br />
Gründe, die bei der Beschlussfassung überhaupt nicht bekannt waren, sind schlichtweg<br />
nicht Grundlage der Entscheidung gewesen, weshalb eine Prüfung der Rechtmäßigkeit<br />
einer Beschlussfassung unter solchen Aspekten nicht möglich ist.<br />
„Nachgeschobene“ Gründe ermöglichen allenfalls eine neuerliche Beschlussfassung<br />
über die Beendigung des Verwaltungsverhältnisses.<br />
Fazit:<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung ist zu begrüßen.<br />
Könnten Wohnungseigentümer gegebenenfalls noch in II. oder III. Instanz angebliche<br />
weitere „Verfehlungen“ des gekündigten <strong>Verwalter</strong>s nachschieben, so würde nämlich<br />
der auch auf das Verwaltungsverhältnis anzuwendende Rechtsgedanke des § 626<br />
BGB durch die Hintertür ausgehebelt.<br />
Hiernach sind die Eigentümer nämlich verpflichtet, nach Bekanntwerden einer Verfehlung<br />
des <strong>Verwalter</strong>s alsbald zu entscheiden, ob der <strong>Verwalter</strong> abgemahnt oder<br />
gar gekündigt werden soll. Warten die Wohnungseigentümer längere Zeit zu ohne<br />
Maßnahmen zu ergreifen, so kann ein Fehlverhalten dem <strong>Verwalter</strong> nach langer Zeit<br />
nicht mehr vorgeworfen werden.<br />
3
- 4 -<br />
Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum<br />
OLG Zweibrücken:<br />
• Der Zwangsverwalter von Wohnungseigentum tritt nicht an die<br />
Stelle des Wohnungseigentümers, sondern nur neben diesen<br />
• Für rückständige Hausgelder während der Dauer der Zwangsverwaltung<br />
haften daher <strong>Verwalter</strong> und Wohnungseigentümer<br />
„Im Falle der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum tritt der Zwangsverwalter<br />
nur neben den Wohnungseigentümer mit der Folge, dass dieser neben dem<br />
Zwangsverwalter für Hausgeldansprüche haftet und nur insoweit befreit wird, wie der<br />
Zwangsverwalter Zahlungen leistet.“<br />
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.7.2005 – 3 W 167/04<br />
Der Fall:<br />
<strong>Die</strong> Wohnungseigentümer nehmen eine Sondereigentümerin wegen nicht gezahlter<br />
Hausgelder gerichtlich in Anspruch. <strong>Die</strong>se hält sich für nicht zahlungsverpflichtet, da<br />
über ihr Sondereigentum die Zwangsverwaltung angeordnet ist.<br />
Das Problem:<br />
Oftmals steht der <strong>Verwalter</strong> vor dem Problem, dass bei angeordneter Zwangsverwaltung<br />
gleichwohl das laufende Hausgeld nicht gezahlt wird.<br />
<strong>Die</strong>s kann u.a. daran liegen, dass keine ausreichende Deckung der Masse vorhanden<br />
ist.<br />
Bislang stand die Rechtslehre auf dem Standpunkt, dass im Falle der Zwangsverwaltung<br />
allein der Zwangsverwalter die Rechte und Pflichten aus dem Wohnungseigentum<br />
ausübe.<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts:<br />
Das OLG Zweibrücken weist zutreffend darauf hin, dass das ZVG keine ausdrückliche<br />
Bestimmung enthält, wonach der Zwangsverwalter (etwa so im Falle der Insolvenz)<br />
wirtschaftlich komplett an die Stelle des Schuldners trete.<br />
Daher sei eine gesonderte Inanspruchnahme des Eigentümers auch bei angeordneter<br />
Zwangsverwaltung auf Zahlung von Hausgeld zulässig.<br />
Fazit:<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung ist zutreffend.<br />
Folge ist auch, dass neben dem Zwangsverwalter auch der Eigentümer zur Versammlung<br />
zu laden ist!<br />
4
- 5 -<br />
Veräußerungszustimmung durch den <strong>Verwalter</strong><br />
OLG Düsseldorf:<br />
• Der <strong>Verwalter</strong> hat bei zweifelhafter Rechtslage unverzüglich die<br />
Entscheidung der Eigentümerversammlung über die Versagung<br />
oder Gewährung der Veräußerungszustimmung einzuholen<br />
• Unterlässt der <strong>Verwalter</strong> dies, so haftet er dem Veräußerer auf den<br />
entstehenden Schaden<br />
„Der <strong>Verwalter</strong> haftet dem Veräußerer von Wohnungseigentum im Falle vereinbarter<br />
Veräußerungszustimmung auf den entstehenden Verzögerungsschaden, wenn es<br />
der <strong>Verwalter</strong> unterlässt, bei unsicherer Rechtslage eine Entscheidung der Eigentümerversammlung<br />
herbeizuführen.“<br />
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.5.2005 – I-3 Wx 321/04<br />
Der Fall:<br />
Der <strong>Verwalter</strong> war gemäß Gemeinschaftsordnung zur Zustimmung zur Veräußerung<br />
des Wohnungseigentums verpflichtet.<br />
Der Veräußerer hatte sich in einem Vergleich dazu verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger<br />
bestimmte Pflichten aufzuerlegen. Der <strong>Verwalter</strong> war der Auffassung, dass der<br />
ihm zur Erteilung der Zustimmung vorgelegte Kaufvertrag dem nicht hinreichend<br />
nachkomme und verweigerte (nach anwaltlicher Beratung!) die Zustimmung.<br />
Daraufhin verklagte der Veräußerer den <strong>Verwalter</strong> auf Ersatz des Verzögerungsschadens<br />
(Zinsverluste und Anwaltsgebühren).<br />
Das Problem:<br />
Viele <strong>Verwalter</strong> sind der Auffassung, ihnen vorgelegte Kaufverträge auf deren juristische<br />
Richtigkeit hin prüfen zu müssen. <strong>Die</strong>s ist falsch. Der <strong>Verwalter</strong> hat nur zu prüfen,<br />
ob in der Person des Erwerbers wichtige Gründe liegen, die eine Versagung der<br />
Veräußerungszustimmung rechtfertigen. Sonstige Gründe spielen keine Rolle.<br />
Ferner meinen viele <strong>Verwalter</strong> aufgrund der Regelung in der Gemeinschaftsordnung<br />
bzw. gemäß dem Wortlaut des § 12 WEG allein für die Zustimmung zuständig zu<br />
sein. <strong>Die</strong>s ist falsch. <strong>Die</strong> oberste Kompetenz hat die Eigentümerversammlung, die<br />
den <strong>Verwalter</strong> durch Beschluss zu einem bestimmten Verhalten anweisen kann.<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts:<br />
Folgerichtig mein das OLG Düsseldorf, dass der <strong>Verwalter</strong> die Frage der Zustimmung<br />
eine gegebenenfalls einzuberufenden außerordentlichen Eigentümerversammlung<br />
hätte zur Beschlussfassung vorlegen müssen.<br />
5
- 6 -<br />
Verjährung von Hausgeldforderungen<br />
BGH:<br />
• Laufende Hausgeldzahlungen sind wiederkehrende Leistungen<br />
i.S.d. § 197 BGB a. F. und verjährten demnach binnen 4 Jahren<br />
„Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung laufenden Hausgelds<br />
ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. gerichtet.“<br />
Der Fall:<br />
6<br />
BGH, Urt. v. 24.6.2005 – V ZR 350/03<br />
<strong>Die</strong> Eigentümerversammlung beschloss am 26.6.1996 den Wirtschaftsplan 1997.<br />
Am 3.6.2002 stellte die Eigentümergemeinschaft gerichtlichen Zahlungsantrag wegen<br />
nicht gezahlter Hausgelder aus dem Jahr 1997.<br />
Das Problem:<br />
Nach früherer Rechtsauffassung bestand für Zahlungsverpflichtungen im Rahmen<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft keine spezielle gesetzliche Regelung, weshalb<br />
man nach bisheriger Rechtsmeinung von einer Verjährungsfrist von grundsätzlich<br />
30 Jahren ausging (Regelverjährung § 195 BGB a.F.).<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts:<br />
Der BGH vertritt zu Recht die Auffassung, Hausgeldzahlungen laufende Beiträge,<br />
wie etwa auch Mietzahlungen, darstellen.<br />
Infolgedessen ging der BGH in dem (hier nach altem Recht) zu entscheidenden Fall<br />
von der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. von 4 Jahren aus, weshalb die<br />
Ansprüche der Gemeinschaft am 31.12.2001 verjährt waren.<br />
Fazit:<br />
Bitte beachten – aktuelle Rechtslage:<br />
Laufende Hausgelder verjähren nach § 195, 199 Abs. I BGB n.F. binnen 3 Jahren<br />
nach dem Ende des Fälligkeitsjahres!<br />
Beispiel: Hausgelder des Jahres 2005 verjähren nach neuem Recht somit mit dem<br />
Ablauf des 31.12.2008.
Impressum<br />
Hinweise:<br />
- 7 -<br />
1. Wir sind Mitglied in folgenden Anwaltskammern:<br />
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf<br />
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf<br />
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)<br />
Littenstr. 9, 10179 Berlin<br />
2. Unsere amtlichen Berufsbezeichnungen:<br />
Hans Krall: Rechtsanwalt<br />
Ulrich Kalkum: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Angela Krall: Rechtsanwältin, zugleich Fachanwältin für Familienrecht<br />
Michael Kleimt: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
Jochen Ohliger: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht<br />
<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong>: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
Dr. Svenja Kahlke: Rechtsanwältin<br />
Henrike Breidenbach: Rechtsanwältin<br />
- sämtliche Berufsbezeichnungen verliehen in der Bundesrepublik Deutschland -<br />
3. Zulassung:<br />
Wir sind als Rechtsanwälte zugelassen beim Amtsgericht Solingen.<br />
Wir sind vertretungsberechtigt vor allen Amts- und Landgerichten.<br />
Rechtsanwalt Michael Kleimt ist auch zugelassen beim Oberlandesgericht Düsseldorf.<br />
4. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen:<br />
Unsere Tätigkeit unterliegt folgenden berufsrechtlichen Bestimmungen:<br />
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),<br />
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA),<br />
- Fachanwaltsordnung (FAO),<br />
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) –Altfälle-,<br />
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) –ab dem 01.07.2004-,<br />
- Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft.<br />
Den jeweiligen Text sowie weitere Angaben können Sie unter der Homepage<br />
der Bundesrechtsanwaltskammer abrufen: www.brak.de<br />
5. Umsatzsteueridentifikationsnummer:<br />
Unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet: DE120878559<br />
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