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Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information

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Rechtsanwalt<br />

<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />

zugleich Fachanwalt für Mietund<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

<strong>Die</strong><br />

<strong>Verwalter</strong>-<strong>Information</strong><br />

von<br />

Rechtsanwalt <strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />

Ausgabe 01/2006<br />

Das erwartet Sie in dieser Ausgabe:<br />

Krall, Kalkum & Partner GbR<br />

Rechtsanwälte<br />

zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten<br />

Hans Krall<br />

Seniorpartner<br />

Ulrich Kalkum<br />

zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Angela Krall<br />

zugleich Fachanwältin für Familienrecht<br />

Michael Kleimt<br />

zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

- auch zugelassen beim OLG Düsseldorf -<br />

Jochen Ohliger<br />

zugleich Fachanwalt für Strafrecht<br />

<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />

zugleich Fachanwalt für Miet- und<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

• Beendigung des Verwaltungsverhältnisses<br />

HansOLG Hamburg:<br />

Keine Berücksichtigung von Umständen nach Abwahlbeschluss<br />

• Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum<br />

OLG Zweibrücken:<br />

Wohnungseigentümer bleibt neben dem Zwangsverwalter Schuldner<br />

• Veräußerungszustimmung durch den <strong>Verwalter</strong><br />

OLG Düsseldorf.<br />

Schadensersatzhaftung des <strong>Verwalter</strong>s für verweigerte Zustimmung<br />

• Verjährung von Hausgeldforderungen<br />

BGH:<br />

Kurze Verjährungsfristen für Hausgeldforderungen<br />

KRALL, KALKUM & PARTNER GbR • RECHTSANWALTSKANZLEI<br />

Büroanschrift: Postanschrift: Telefon (02 12) 22 21 00 Sprechstunden Postbank Köln (BLZ 370 100 50) 636 19-504<br />

Birkenweiher 13 Postfach 10 06 11 Telefax (02 12) 2 22 10 40 nach Vereinbarung Dresdner Bank Solingen (BLZ 342 800 32) 623 125 100<br />

42651 Solingen 42606 Solingen E-Mail: info@krall-kalkum.de Stadt-Sparkasse Solingen (BLZ 342 500 00) 24 547<br />

Homepage: www.krall-kalkum.de Steuer-Nr.: Finanzamt Solingen-Ost 128/5854/0244


- 2 -<br />

Beendigung des Verwaltungsverhältnisses<br />

HansOLG Hamburg:<br />

• Keine Berücksichtigung von Umständen als Abwahlgrund,<br />

die nach der Beschlussfassung eintreten<br />

• Pauschaler ersparter Eigenaufwand kann auf 20 % geschätzt<br />

werden<br />

„Umstände, die nach dem Beschluss der Eigentümer über die sofortige Abwahl bzw.<br />

Kündigung des <strong>Verwalter</strong>s eintreten, bleiben im Beschlussanfechtungsverfahren unberücksichtigt.<br />

Der ersparte Eigenaufwand des <strong>Verwalter</strong>s, der für die Zeit zwischen Abwahl und<br />

Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit seine Vergütung begehrt, beträgt geschätzte<br />

20% des ursprünglich vereinbarten Honorars.“<br />

Der Fall:<br />

HansOLG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2005 – 2 Wx 22/99<br />

Der Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage beschlossen, dass im Rahmen<br />

der Durchführung einer größeren Sanierungsmaßnahme die Mitglieder des Verwaltungsbeirats<br />

verschiedene Mitspracherechte neben dem <strong>Verwalter</strong> erhalten sollten.<br />

Der <strong>Verwalter</strong> führte die Baumaßnahme durch, ohne in jedem Fall den Beirat entsprechend<br />

zu beteiligen. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung nach Abschluss<br />

der Baumaßnahme die Abwahl und Kündigung des <strong>Verwalter</strong>s aus wichtigem<br />

Grund. Das Amtsgericht gab der hiergegen gerichteten Anfechtung des <strong>Verwalter</strong>s<br />

statt, da das Amtsgericht zu der Auffassung gelangte, dass der Pflichtverstoß<br />

des <strong>Verwalter</strong>s eine fristlose Kündigung und Abwahl nicht rechtfertigte.<br />

Daraufhin beriefen sich die Eigentümer im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht<br />

als weiteren Abwahlgrund darauf, dass der <strong>Verwalter</strong> die Baumaßnahme selbst<br />

nicht sach- und fachgerecht habe durchführen lassen.<br />

Das Problem:<br />

Umstritten ist, ob Abwahl- bzw. Kündigungsgründe „nachgeschoben“ werden dürfen.<br />

Im vorliegenden Fall stützen sich die Wohnungseigentümer zur Rechtfertigung der<br />

Abwahl auf Gründe, die im Zeitpunkt des Beschlusses überhaupt nicht Grundlage<br />

der Abwahlentscheidung waren.<br />

Teilweise wird vertreten, dass Gründe dann nachgeschoben werden können, wenn<br />

diese vor der Abwahl tatsächlich vorlagen, infolge schuldloser Unkenntnis vom <strong>Verwalter</strong>-Fehlverhalten<br />

aber nicht Grundlage der Abwahlentscheidung waren (BGH,<br />

Beschl. v. 20.06.2002 – V ZB 39/01).<br />

2


- 3 -<br />

Zu Recht wird hierzu die Meinung vertreten, dass ein solches „Nachschieben“ nicht<br />

zulässig sei (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2002 - 16 Wx 153/02; Elzer, ZMR<br />

2001, 418 (424) und <strong>Fritsch</strong>, ZMR 2005, 829 ff.)<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts:<br />

Das HansOLG Hamburg hat diese offene Frage nun im Sinne der hier vertretenen<br />

Meinung entschieden:<br />

Gründe, die bei der Beschlussfassung überhaupt nicht bekannt waren, sind schlichtweg<br />

nicht Grundlage der Entscheidung gewesen, weshalb eine Prüfung der Rechtmäßigkeit<br />

einer Beschlussfassung unter solchen Aspekten nicht möglich ist.<br />

„Nachgeschobene“ Gründe ermöglichen allenfalls eine neuerliche Beschlussfassung<br />

über die Beendigung des Verwaltungsverhältnisses.<br />

Fazit:<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung ist zu begrüßen.<br />

Könnten Wohnungseigentümer gegebenenfalls noch in II. oder III. Instanz angebliche<br />

weitere „Verfehlungen“ des gekündigten <strong>Verwalter</strong>s nachschieben, so würde nämlich<br />

der auch auf das Verwaltungsverhältnis anzuwendende Rechtsgedanke des § 626<br />

BGB durch die Hintertür ausgehebelt.<br />

Hiernach sind die Eigentümer nämlich verpflichtet, nach Bekanntwerden einer Verfehlung<br />

des <strong>Verwalter</strong>s alsbald zu entscheiden, ob der <strong>Verwalter</strong> abgemahnt oder<br />

gar gekündigt werden soll. Warten die Wohnungseigentümer längere Zeit zu ohne<br />

Maßnahmen zu ergreifen, so kann ein Fehlverhalten dem <strong>Verwalter</strong> nach langer Zeit<br />

nicht mehr vorgeworfen werden.<br />

3


- 4 -<br />

Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum<br />

OLG Zweibrücken:<br />

• Der Zwangsverwalter von Wohnungseigentum tritt nicht an die<br />

Stelle des Wohnungseigentümers, sondern nur neben diesen<br />

• Für rückständige Hausgelder während der Dauer der Zwangsverwaltung<br />

haften daher <strong>Verwalter</strong> und Wohnungseigentümer<br />

„Im Falle der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum tritt der Zwangsverwalter<br />

nur neben den Wohnungseigentümer mit der Folge, dass dieser neben dem<br />

Zwangsverwalter für Hausgeldansprüche haftet und nur insoweit befreit wird, wie der<br />

Zwangsverwalter Zahlungen leistet.“<br />

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.7.2005 – 3 W 167/04<br />

Der Fall:<br />

<strong>Die</strong> Wohnungseigentümer nehmen eine Sondereigentümerin wegen nicht gezahlter<br />

Hausgelder gerichtlich in Anspruch. <strong>Die</strong>se hält sich für nicht zahlungsverpflichtet, da<br />

über ihr Sondereigentum die Zwangsverwaltung angeordnet ist.<br />

Das Problem:<br />

Oftmals steht der <strong>Verwalter</strong> vor dem Problem, dass bei angeordneter Zwangsverwaltung<br />

gleichwohl das laufende Hausgeld nicht gezahlt wird.<br />

<strong>Die</strong>s kann u.a. daran liegen, dass keine ausreichende Deckung der Masse vorhanden<br />

ist.<br />

Bislang stand die Rechtslehre auf dem Standpunkt, dass im Falle der Zwangsverwaltung<br />

allein der Zwangsverwalter die Rechte und Pflichten aus dem Wohnungseigentum<br />

ausübe.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts:<br />

Das OLG Zweibrücken weist zutreffend darauf hin, dass das ZVG keine ausdrückliche<br />

Bestimmung enthält, wonach der Zwangsverwalter (etwa so im Falle der Insolvenz)<br />

wirtschaftlich komplett an die Stelle des Schuldners trete.<br />

Daher sei eine gesonderte Inanspruchnahme des Eigentümers auch bei angeordneter<br />

Zwangsverwaltung auf Zahlung von Hausgeld zulässig.<br />

Fazit:<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung ist zutreffend.<br />

Folge ist auch, dass neben dem Zwangsverwalter auch der Eigentümer zur Versammlung<br />

zu laden ist!<br />

4


- 5 -<br />

Veräußerungszustimmung durch den <strong>Verwalter</strong><br />

OLG Düsseldorf:<br />

• Der <strong>Verwalter</strong> hat bei zweifelhafter Rechtslage unverzüglich die<br />

Entscheidung der Eigentümerversammlung über die Versagung<br />

oder Gewährung der Veräußerungszustimmung einzuholen<br />

• Unterlässt der <strong>Verwalter</strong> dies, so haftet er dem Veräußerer auf den<br />

entstehenden Schaden<br />

„Der <strong>Verwalter</strong> haftet dem Veräußerer von Wohnungseigentum im Falle vereinbarter<br />

Veräußerungszustimmung auf den entstehenden Verzögerungsschaden, wenn es<br />

der <strong>Verwalter</strong> unterlässt, bei unsicherer Rechtslage eine Entscheidung der Eigentümerversammlung<br />

herbeizuführen.“<br />

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.5.2005 – I-3 Wx 321/04<br />

Der Fall:<br />

Der <strong>Verwalter</strong> war gemäß Gemeinschaftsordnung zur Zustimmung zur Veräußerung<br />

des Wohnungseigentums verpflichtet.<br />

Der Veräußerer hatte sich in einem Vergleich dazu verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger<br />

bestimmte Pflichten aufzuerlegen. Der <strong>Verwalter</strong> war der Auffassung, dass der<br />

ihm zur Erteilung der Zustimmung vorgelegte Kaufvertrag dem nicht hinreichend<br />

nachkomme und verweigerte (nach anwaltlicher Beratung!) die Zustimmung.<br />

Daraufhin verklagte der Veräußerer den <strong>Verwalter</strong> auf Ersatz des Verzögerungsschadens<br />

(Zinsverluste und Anwaltsgebühren).<br />

Das Problem:<br />

Viele <strong>Verwalter</strong> sind der Auffassung, ihnen vorgelegte Kaufverträge auf deren juristische<br />

Richtigkeit hin prüfen zu müssen. <strong>Die</strong>s ist falsch. Der <strong>Verwalter</strong> hat nur zu prüfen,<br />

ob in der Person des Erwerbers wichtige Gründe liegen, die eine Versagung der<br />

Veräußerungszustimmung rechtfertigen. Sonstige Gründe spielen keine Rolle.<br />

Ferner meinen viele <strong>Verwalter</strong> aufgrund der Regelung in der Gemeinschaftsordnung<br />

bzw. gemäß dem Wortlaut des § 12 WEG allein für die Zustimmung zuständig zu<br />

sein. <strong>Die</strong>s ist falsch. <strong>Die</strong> oberste Kompetenz hat die Eigentümerversammlung, die<br />

den <strong>Verwalter</strong> durch Beschluss zu einem bestimmten Verhalten anweisen kann.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts:<br />

Folgerichtig mein das OLG Düsseldorf, dass der <strong>Verwalter</strong> die Frage der Zustimmung<br />

eine gegebenenfalls einzuberufenden außerordentlichen Eigentümerversammlung<br />

hätte zur Beschlussfassung vorlegen müssen.<br />

5


- 6 -<br />

Verjährung von Hausgeldforderungen<br />

BGH:<br />

• Laufende Hausgeldzahlungen sind wiederkehrende Leistungen<br />

i.S.d. § 197 BGB a. F. und verjährten demnach binnen 4 Jahren<br />

„Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung laufenden Hausgelds<br />

ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. gerichtet.“<br />

Der Fall:<br />

6<br />

BGH, Urt. v. 24.6.2005 – V ZR 350/03<br />

<strong>Die</strong> Eigentümerversammlung beschloss am 26.6.1996 den Wirtschaftsplan 1997.<br />

Am 3.6.2002 stellte die Eigentümergemeinschaft gerichtlichen Zahlungsantrag wegen<br />

nicht gezahlter Hausgelder aus dem Jahr 1997.<br />

Das Problem:<br />

Nach früherer Rechtsauffassung bestand für Zahlungsverpflichtungen im Rahmen<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft keine spezielle gesetzliche Regelung, weshalb<br />

man nach bisheriger Rechtsmeinung von einer Verjährungsfrist von grundsätzlich<br />

30 Jahren ausging (Regelverjährung § 195 BGB a.F.).<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts:<br />

Der BGH vertritt zu Recht die Auffassung, Hausgeldzahlungen laufende Beiträge,<br />

wie etwa auch Mietzahlungen, darstellen.<br />

Infolgedessen ging der BGH in dem (hier nach altem Recht) zu entscheidenden Fall<br />

von der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. von 4 Jahren aus, weshalb die<br />

Ansprüche der Gemeinschaft am 31.12.2001 verjährt waren.<br />

Fazit:<br />

Bitte beachten – aktuelle Rechtslage:<br />

Laufende Hausgelder verjähren nach § 195, 199 Abs. I BGB n.F. binnen 3 Jahren<br />

nach dem Ende des Fälligkeitsjahres!<br />

Beispiel: Hausgelder des Jahres 2005 verjähren nach neuem Recht somit mit dem<br />

Ablauf des 31.12.2008.


Impressum<br />

Hinweise:<br />

- 7 -<br />

1. Wir sind Mitglied in folgenden Anwaltskammern:<br />

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf<br />

Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf<br />

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)<br />

Littenstr. 9, 10179 Berlin<br />

2. Unsere amtlichen Berufsbezeichnungen:<br />

Hans Krall: Rechtsanwalt<br />

Ulrich Kalkum: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Angela Krall: Rechtsanwältin, zugleich Fachanwältin für Familienrecht<br />

Michael Kleimt: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Jochen Ohliger: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht<br />

<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong>: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />

Dr. Svenja Kahlke: Rechtsanwältin<br />

Henrike Breidenbach: Rechtsanwältin<br />

- sämtliche Berufsbezeichnungen verliehen in der Bundesrepublik Deutschland -<br />

3. Zulassung:<br />

Wir sind als Rechtsanwälte zugelassen beim Amtsgericht Solingen.<br />

Wir sind vertretungsberechtigt vor allen Amts- und Landgerichten.<br />

Rechtsanwalt Michael Kleimt ist auch zugelassen beim Oberlandesgericht Düsseldorf.<br />

4. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen:<br />

Unsere Tätigkeit unterliegt folgenden berufsrechtlichen Bestimmungen:<br />

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),<br />

- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA),<br />

- Fachanwaltsordnung (FAO),<br />

- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) –Altfälle-,<br />

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) –ab dem 01.07.2004-,<br />

- Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft.<br />

Den jeweiligen Text sowie weitere Angaben können Sie unter der Homepage<br />

der Bundesrechtsanwaltskammer abrufen: www.brak.de<br />

5. Umsatzsteueridentifikationsnummer:<br />

Unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet: DE120878559<br />

7

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