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Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information

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- 6 -<br />

Verjährung von Hausgeldforderungen<br />

BGH:<br />

• Laufende Hausgeldzahlungen sind wiederkehrende Leistungen<br />

i.S.d. § 197 BGB a. F. und verjährten demnach binnen 4 Jahren<br />

„Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung laufenden Hausgelds<br />

ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. gerichtet.“<br />

Der Fall:<br />

6<br />

BGH, Urt. v. 24.6.2005 – V ZR 350/03<br />

<strong>Die</strong> Eigentümerversammlung beschloss am 26.6.1996 den Wirtschaftsplan 1997.<br />

Am 3.6.2002 stellte die Eigentümergemeinschaft gerichtlichen Zahlungsantrag wegen<br />

nicht gezahlter Hausgelder aus dem Jahr 1997.<br />

Das Problem:<br />

Nach früherer Rechtsauffassung bestand für Zahlungsverpflichtungen im Rahmen<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft keine spezielle gesetzliche Regelung, weshalb<br />

man nach bisheriger Rechtsmeinung von einer Verjährungsfrist von grundsätzlich<br />

30 Jahren ausging (Regelverjährung § 195 BGB a.F.).<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts:<br />

Der BGH vertritt zu Recht die Auffassung, Hausgeldzahlungen laufende Beiträge,<br />

wie etwa auch Mietzahlungen, darstellen.<br />

Infolgedessen ging der BGH in dem (hier nach altem Recht) zu entscheidenden Fall<br />

von der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. von 4 Jahren aus, weshalb die<br />

Ansprüche der Gemeinschaft am 31.12.2001 verjährt waren.<br />

Fazit:<br />

Bitte beachten – aktuelle Rechtslage:<br />

Laufende Hausgelder verjähren nach § 195, 199 Abs. I BGB n.F. binnen 3 Jahren<br />

nach dem Ende des Fälligkeitsjahres!<br />

Beispiel: Hausgelder des Jahres 2005 verjähren nach neuem Recht somit mit dem<br />

Ablauf des 31.12.2008.

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