Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information
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- 6 -<br />
Verjährung von Hausgeldforderungen<br />
BGH:<br />
• Laufende Hausgeldzahlungen sind wiederkehrende Leistungen<br />
i.S.d. § 197 BGB a. F. und verjährten demnach binnen 4 Jahren<br />
„Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung laufenden Hausgelds<br />
ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. gerichtet.“<br />
Der Fall:<br />
6<br />
BGH, Urt. v. 24.6.2005 – V ZR 350/03<br />
<strong>Die</strong> Eigentümerversammlung beschloss am 26.6.1996 den Wirtschaftsplan 1997.<br />
Am 3.6.2002 stellte die Eigentümergemeinschaft gerichtlichen Zahlungsantrag wegen<br />
nicht gezahlter Hausgelder aus dem Jahr 1997.<br />
Das Problem:<br />
Nach früherer Rechtsauffassung bestand für Zahlungsverpflichtungen im Rahmen<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft keine spezielle gesetzliche Regelung, weshalb<br />
man nach bisheriger Rechtsmeinung von einer Verjährungsfrist von grundsätzlich<br />
30 Jahren ausging (Regelverjährung § 195 BGB a.F.).<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts:<br />
Der BGH vertritt zu Recht die Auffassung, Hausgeldzahlungen laufende Beiträge,<br />
wie etwa auch Mietzahlungen, darstellen.<br />
Infolgedessen ging der BGH in dem (hier nach altem Recht) zu entscheidenden Fall<br />
von der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. von 4 Jahren aus, weshalb die<br />
Ansprüche der Gemeinschaft am 31.12.2001 verjährt waren.<br />
Fazit:<br />
Bitte beachten – aktuelle Rechtslage:<br />
Laufende Hausgelder verjähren nach § 195, 199 Abs. I BGB n.F. binnen 3 Jahren<br />
nach dem Ende des Fälligkeitsjahres!<br />
Beispiel: Hausgelder des Jahres 2005 verjähren nach neuem Recht somit mit dem<br />
Ablauf des 31.12.2008.