Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information
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Beendigung des Verwaltungsverhältnisses<br />
HansOLG Hamburg:<br />
• Keine Berücksichtigung von Umständen als Abwahlgrund,<br />
die nach der Beschlussfassung eintreten<br />
• Pauschaler ersparter Eigenaufwand kann auf 20 % geschätzt<br />
werden<br />
„Umstände, die nach dem Beschluss der Eigentümer über die sofortige Abwahl bzw.<br />
Kündigung des <strong>Verwalter</strong>s eintreten, bleiben im Beschlussanfechtungsverfahren unberücksichtigt.<br />
Der ersparte Eigenaufwand des <strong>Verwalter</strong>s, der für die Zeit zwischen Abwahl und<br />
Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit seine Vergütung begehrt, beträgt geschätzte<br />
20% des ursprünglich vereinbarten Honorars.“<br />
Der Fall:<br />
HansOLG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2005 – 2 Wx 22/99<br />
Der Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage beschlossen, dass im Rahmen<br />
der Durchführung einer größeren Sanierungsmaßnahme die Mitglieder des Verwaltungsbeirats<br />
verschiedene Mitspracherechte neben dem <strong>Verwalter</strong> erhalten sollten.<br />
Der <strong>Verwalter</strong> führte die Baumaßnahme durch, ohne in jedem Fall den Beirat entsprechend<br />
zu beteiligen. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung nach Abschluss<br />
der Baumaßnahme die Abwahl und Kündigung des <strong>Verwalter</strong>s aus wichtigem<br />
Grund. Das Amtsgericht gab der hiergegen gerichteten Anfechtung des <strong>Verwalter</strong>s<br />
statt, da das Amtsgericht zu der Auffassung gelangte, dass der Pflichtverstoß<br />
des <strong>Verwalter</strong>s eine fristlose Kündigung und Abwahl nicht rechtfertigte.<br />
Daraufhin beriefen sich die Eigentümer im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht<br />
als weiteren Abwahlgrund darauf, dass der <strong>Verwalter</strong> die Baumaßnahme selbst<br />
nicht sach- und fachgerecht habe durchführen lassen.<br />
Das Problem:<br />
Umstritten ist, ob Abwahl- bzw. Kündigungsgründe „nachgeschoben“ werden dürfen.<br />
Im vorliegenden Fall stützen sich die Wohnungseigentümer zur Rechtfertigung der<br />
Abwahl auf Gründe, die im Zeitpunkt des Beschlusses überhaupt nicht Grundlage<br />
der Abwahlentscheidung waren.<br />
Teilweise wird vertreten, dass Gründe dann nachgeschoben werden können, wenn<br />
diese vor der Abwahl tatsächlich vorlagen, infolge schuldloser Unkenntnis vom <strong>Verwalter</strong>-Fehlverhalten<br />
aber nicht Grundlage der Abwahlentscheidung waren (BGH,<br />
Beschl. v. 20.06.2002 – V ZB 39/01).<br />
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