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Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information

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Beendigung des Verwaltungsverhältnisses<br />

HansOLG Hamburg:<br />

• Keine Berücksichtigung von Umständen als Abwahlgrund,<br />

die nach der Beschlussfassung eintreten<br />

• Pauschaler ersparter Eigenaufwand kann auf 20 % geschätzt<br />

werden<br />

„Umstände, die nach dem Beschluss der Eigentümer über die sofortige Abwahl bzw.<br />

Kündigung des <strong>Verwalter</strong>s eintreten, bleiben im Beschlussanfechtungsverfahren unberücksichtigt.<br />

Der ersparte Eigenaufwand des <strong>Verwalter</strong>s, der für die Zeit zwischen Abwahl und<br />

Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit seine Vergütung begehrt, beträgt geschätzte<br />

20% des ursprünglich vereinbarten Honorars.“<br />

Der Fall:<br />

HansOLG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2005 – 2 Wx 22/99<br />

Der Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage beschlossen, dass im Rahmen<br />

der Durchführung einer größeren Sanierungsmaßnahme die Mitglieder des Verwaltungsbeirats<br />

verschiedene Mitspracherechte neben dem <strong>Verwalter</strong> erhalten sollten.<br />

Der <strong>Verwalter</strong> führte die Baumaßnahme durch, ohne in jedem Fall den Beirat entsprechend<br />

zu beteiligen. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung nach Abschluss<br />

der Baumaßnahme die Abwahl und Kündigung des <strong>Verwalter</strong>s aus wichtigem<br />

Grund. Das Amtsgericht gab der hiergegen gerichteten Anfechtung des <strong>Verwalter</strong>s<br />

statt, da das Amtsgericht zu der Auffassung gelangte, dass der Pflichtverstoß<br />

des <strong>Verwalter</strong>s eine fristlose Kündigung und Abwahl nicht rechtfertigte.<br />

Daraufhin beriefen sich die Eigentümer im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht<br />

als weiteren Abwahlgrund darauf, dass der <strong>Verwalter</strong> die Baumaßnahme selbst<br />

nicht sach- und fachgerecht habe durchführen lassen.<br />

Das Problem:<br />

Umstritten ist, ob Abwahl- bzw. Kündigungsgründe „nachgeschoben“ werden dürfen.<br />

Im vorliegenden Fall stützen sich die Wohnungseigentümer zur Rechtfertigung der<br />

Abwahl auf Gründe, die im Zeitpunkt des Beschlusses überhaupt nicht Grundlage<br />

der Abwahlentscheidung waren.<br />

Teilweise wird vertreten, dass Gründe dann nachgeschoben werden können, wenn<br />

diese vor der Abwahl tatsächlich vorlagen, infolge schuldloser Unkenntnis vom <strong>Verwalter</strong>-Fehlverhalten<br />

aber nicht Grundlage der Abwahlentscheidung waren (BGH,<br />

Beschl. v. 20.06.2002 – V ZB 39/01).<br />

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