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Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information - Immobilien Dittmann KG

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Rechtsanwalt<br />

<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />

zugleich Fachanwalt für Mietund<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

<strong>Die</strong><br />

<strong>Verwalter</strong>-<strong>Information</strong><br />

von<br />

Rechtsanwalt <strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />

Das erwartet Sie in dieser Ausgabe:<br />

Ausgabe 07/2006<br />

Krall, Kalkum & Partner GbR<br />

Rechtsanwälte<br />

zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten<br />

Hans Krall<br />

Seniorpartner<br />

Ulrich Kalkum<br />

zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Angela Krall<br />

zugleich Fachanwältin für Familienrecht<br />

Michael Kleimt<br />

zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

- auch zugelassen beim OLG Düsseldorf -<br />

Jochen Ohliger<br />

zugleich Fachanwalt für Strafrecht<br />

<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />

• Wohnungseigentumsrecht<br />

BGH:<br />

Geltendmachung von Abwehransprüchen durch die WEG<br />

zugleich Fachanwalt für Miet- und<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

• Wohnungseigentumsrecht<br />

OLG Köln:<br />

Janusköpfige Entscheidung zur Müllkostenverteilung nach Köpfen<br />

• Mietrecht<br />

BGH:<br />

Abgeltungsklauseln für Schönheitsreparaturen<br />

bei starrem Fristenplan unwirksam!<br />

• Mietrecht<br />

Kammergericht Berlin:<br />

Vorsicht bei Räumung inhaftierter Mieter ist angebracht<br />

KRALL, KALKUM & PARTNER GbR • RECHTSANWALTSKANZLEI<br />

Büroanschrift: Postanschrift: Telefon (02 12) 22 21 00 Sprechstunden Postbank Köln (BLZ 370 100 50) 636 19-504<br />

Birkenweiher 13 Postfach 10 06 11 Telefax (02 12) 2 22 10 40 nach Vereinbarung Dresdner Bank Solingen (BLZ 342 800 32) 623 125 100<br />

42651 Solingen 42606 Solingen E-Mail: info@krall-kalkum.de Stadt-Sparkasse Solingen (BLZ 342 500 00) 24 547<br />

Homepage: www.krall-kalkum.de Steuer-Nr.: Finanzamt Solingen-Ost 128/5854/0244


Wohnungseigentumsrecht<br />

- 2 -<br />

Kompetenz der rechtsfähigen WEG zur Geltendmachung von<br />

Abwehr- und Beseitigungsansprüchen<br />

„<strong>Die</strong> teilrechtsfähige WEG ist weder Grundstückseigentümerin, noch Mitglied<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft und daher ohne ermächtigenden Beschluss<br />

nicht zur Geltendmachung von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen<br />

aus dem Eigentum berechtigt.“<br />

2<br />

BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – V ZB 17/06<br />

Der Fall:<br />

Ein Wohnungseigentümer war aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Gemeinschaftsordnung<br />

berechtigt, auf einer Sondernutzungsfläche des Daches eine<br />

Mobilfunkstation zu betreiben. Da der Sondernutzungsberechtigte dort aber einen<br />

ganzen „Antennenwald“ installieren ließ, zog die Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />

vertreten durch den <strong>Verwalter</strong>, vor Gericht und verlangte Unterlassung.<br />

Das Problem:<br />

Bei der Geltendmachung von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen ist infolge der<br />

sog. zweiten Jahrhundertentscheidung des BGH vom 2.6.2005 zur Teilrechtsfähigkeit<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft sehr fraglich geworden, ob und gegebenenfalls<br />

welche Ansprüche auf Beseitigung von Störungen im Verhältnis der Wohnungseigentümer<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen und welche nur<br />

den Wohnungseigentümern selbst zustehen. Trifft nämlich der letztere Fall zu, so<br />

könnte die WEG ohne vorherigen Beschluss überhaupt nicht zuständig sein.<br />

<strong>Die</strong> Lösung des BGH:<br />

Der BGH nimmt, zumindest für die aus dem Eigentum folgenden Abwehr- und Beseitigungsansprüche<br />

(§ 1004 BGB) zu Recht an, dass diese nur dem jeweiligen einzelnen<br />

Wohnungseigentümer zustehen. <strong>Die</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft als<br />

Rechtsperson ist nämlich weder selbst Eigentümerin, noch ist sie Mitglied der WEG<br />

(anders entschied noch das OLG Frankfurt – Beschl. v. 6.1.2006).<br />

Mein Tipp:<br />

Sollen Abwehr- und Beseitigungsansprüche durch die Gemeinschaft (also z.B. Ansprüche<br />

auf Unterlassung zweckwidriger Nutzungen, Beseitigung baulicher Veränderungen)<br />

geltend gemacht werden, die auf dem Eigentumsrecht beruhen, ist zuvor der<br />

ermächtigende Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.


Wohnungseigentumsrecht<br />

- 3 -<br />

Janusköpfige Entscheidung zur Müllkostenverteilung nach Köpfen<br />

OLG Köln:<br />

„Auch wenn Müllbeseitigungskosten als Kosten der Nutzung des Sondereigentums<br />

angesehen werden können, darf eine Verteilung der Müllabfuhrkosten<br />

nach dem Verursacherprinzip nur beschlossen werden, wenn eine gesonderte<br />

Erfassung des anfallenden Mülls praktiziert wird.“<br />

OLG Köln, Beschl. v. 1.3..2006 – 16 Wx 223/05<br />

Der Fall:<br />

<strong>Die</strong> Eigentümerversammlung beschloss, aufgrund der als ungerecht empfundenen<br />

Verteilung der Müllabfuhrkosten nach Miteigentumsanteilen diese nach Köpfen der<br />

Bewohner der jeweiligen Wohnungen abzurechnen.<br />

Das Problem:<br />

Im Gefolge der sog. Kaltwasserentscheidung des BGH zur Beschlusskompetenz der<br />

Wohnungseigentümer zur verbrauchsabhängigen Erfassung und Abrechnung der im<br />

Sondereigentum anfallenden Kaltwasser- und Entwässerungskosten (BGH, Beschl.<br />

v. 25.9.2003 – V ZB 21/03) ist umstritten, ob die Kosten der Müllbeseitigung ebenfalls<br />

durch Mehrheitsbeschluss abweichend von § 16 Abs. 2 WEG abgerechnet werden<br />

dürfen.<br />

<strong>Die</strong> Lösung des OLG Köln:<br />

Einerseits ist die Entscheidung des OLG Köln für alle Beiräte und Wohnungseigentümer<br />

erfreulich, da sie aussagt, dass die Müllkosten sehr wohl zur Nutzung des<br />

Sondereigentums zu rechnen sind, also nach der neueren Rechtsprechung des BGH<br />

verbrauchsorientiert abweichend von den Miteigentumsanteilen abgerechnet werden<br />

können. Allerdings führt das OLG weiter aus, dass Voraussetzung hierfür aber auch<br />

eine verbrauchsabhängige Erfassung des vom jeweiligen Sondereigentum „produzierten“<br />

Mülls erforderlich ist. <strong>Die</strong>s dürfte aber in den wenigsten WE-Anlagen derzeit<br />

der Fall sein.<br />

Mein Tipp:<br />

Gerade in größeren WE-Anlagen sollte der <strong>Verwalter</strong> mit dem Beirat prüfen, ob nicht<br />

die Einführung eines Verfahrens zur Erfassung des individuellen Müllvolumens möglich<br />

und finanziell lohnend ist, da es heute schon mehrere Anbieter solcher Systeme<br />

gibt. In diesen Fällen könnte dann eine „verursachungsorientierte“ Abrechnung beschlossen<br />

werden können.<br />

3


Mietrecht<br />

- 4 -<br />

Abgeltungsklauseln bei starrem Fristenplan sind unwirksam<br />

BGH:<br />

„Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle<br />

verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Vereinbarung über die<br />

die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen<br />

selbst unwirksam ist.“<br />

4<br />

BGH, Urt. v. 5.4.2006 – VIII ZR 178/05<br />

Das Problem:<br />

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist es nicht zulässig, dem Mieter unabhängig<br />

vom Zustand der Wohnung und dem Beginn des Mietverhältnisses formularmietvertraglich<br />

eine zeitlich „starre“ Renovierungspflicht (früher übliche Klausel: Bad<br />

und Küche alle 3 Jahre; Wohnräume alle 5 Jahre; Nebenräume alle 7 Jahre) aufzuerlegen.<br />

Problematisch war in diesem aber, ob eine an eine „starre“ Renovierungsklausel<br />

anknüpfende Quotenklausel, die für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses<br />

vor dem jeweiligen Ablauf der vereinbarten Fristen eine zeitanteilige Geldzahlung<br />

des Mieters vorsah, wirksam sein konnte. Der BGH hat dies überraschend<br />

im Jahre 2004 positiv entschieden, weshalb nach der bisherigen Rechtsauffassung<br />

der Mieter trotz unwirksamer Renovierungsklausel für das laufende Mietverhältnis<br />

zur Erfüllung der Schlussrenovierungs-Quotenklausel verpflichtet sein konnte!<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung des BGH:<br />

Nicht ganz unerwartet hat der BGH seine Rechtsprechung zur Quotenabgeltungsklausel<br />

aufgegeben und ganz im Sinne seiner neuen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit<br />

„starrer“ Renovierungsfristen entschieden, dass eine unwirksame Überbürdung<br />

der Schönheitsreparaturen auf den Mieter quasi automatisch auch zur Unwirksamkeit<br />

der Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag führt.<br />

Mein Tipp:<br />

<strong>Die</strong> Starrheit der Fristenbestimmung kann nach der aktuellen Rechtsprechung des<br />

BGH bereits dann durchbrochen werden, wenn eine „weiche“ und verklausulierte<br />

Formulierung dem Mieter eine wenn auch fernliegende Möglichkeit zum Abweichen<br />

vom Fristenplan einräumt. Für den Vermieter hat die Unwirksamkeit der Überbürdung<br />

der Schönheitsreparaturen aber zur Folge, dass er sich durchaus berechtigten<br />

Ansprüchen des Mieters auf vermieterseitige Durchführung der Schönheitsreparaturen<br />

ausgesetzt sehen kann. Im Gegenzug steht dem Vermieter jedoch aufgrund der<br />

Verkehrssitte der Übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter ein Anspruch<br />

auf Zustimmung zur Mieterhöhung um einen Zuschlag i.H.v. 0,70 EUR/qm gem. § 28<br />

Abs. IV II. BV zu.


Mietrecht<br />

- 5 -<br />

Vorsicht bei der Räumung inhaftierter Mieter ist angebracht<br />

Kammergericht Berlin:<br />

„Befindet sich der Mieter in Strafhaft, kann ihm ein Räumungsurteil nicht wirksam<br />

unter seiner Wohnanschrift zugestellt werden.“<br />

5<br />

<strong>KG</strong> Berlin, Urt. v. 15.08.2005 – 13 U 121/04<br />

Der Fall:<br />

Da der Mieter die Miete für mehr als zwei Monate nicht zahlte, verklagte ihn der<br />

Vermieter auf Räumung und erstritt, da der Mieter sich bei Gericht nicht meldete, ein<br />

sog. Versäumnisurteil. Daraufhin veranlasste der Mieter die Zwangsräumung der<br />

Wohnung. Kurz darauf legte der Mieter beim Landgericht Berufung mit der Begründung<br />

ein, dass ihn weder die Kündigung, noch das Versäumnisurteil ordnungsgemäß<br />

zugegangen seien, da er sich während der letzten vier Monate in Haft befunden habe.<br />

Das Problem:<br />

Grundsätzlich kann es dem klagenden Vermieter egal sein, ob sich sein Mieter gerade<br />

in der Mietwohnung aufhält oder nicht. Wer seine Wohnung längere Zeit nicht<br />

nutzt (z.B. für eine Urlaubsreise, berufliche Abwesenheit oder infolge Krankheit)<br />

muss gleichwohl die Miete zahlen und dafür sorgen, dass ihn seine Post auch erreicht.<br />

Problematisch ist allerdings, dass der BGH im Falle einer Inhaftierung des<br />

Mieters davon ausgeht, dass die an den Mieter vermieteten Räume ihre „Wohnungseigenschaft“<br />

im Sinne der zivilprozessualen Zustellungsvorschriften verliert.<br />

<strong>Die</strong> Lösung des <strong>KG</strong> Berlin:<br />

Das Kammergericht nimmt eine ganz pragmatische Haltung ein: zwar war das Gericht<br />

der Auffassung, dass die Zustellung des Urteils nicht wirksam war, aufgrund der<br />

zwischenzeitlich erfolgten Räumung der Wohnung und wegen der nach wie vor gegebenen<br />

Mietrückstände sah das Gericht aber keine Veranlassung das Räumungsurteil<br />

aufzuheben.<br />

Mein Tipp:<br />

Reagiert der Mieter weder auf eine wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene Kündigung,<br />

noch auf eine eingereichte Räumungsklage, sollte sich der Vermieter vergewissern,<br />

ob der Mieter nicht eventuell einen staatlich verordneten Zwangsaufenthalt<br />

in einer Haftanstalt genießt. Hier kann ein Rechtsanwalt die nötigen Erkundigungen<br />

einziehen und die nötigen Zustellungen dann bei der betreffenden Justizvollzugsanstalt<br />

bewirken.


Impressum<br />

Hinweise:<br />

- 6 -<br />

1. Wir sind Mitglied in folgenden Anwaltskammern:<br />

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf,<br />

Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf<br />

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK),<br />

Littenstr. 9, 10179 Berlin<br />

2. Unsere amtlichen Berufsbezeichnungen:<br />

Hans Krall: Rechtsanwalt<br />

Ulrich Kalkum: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Angela Krall: Rechtsanwältin, zugleich Fachanwältin für Familienrecht<br />

Michael Kleimt: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Jochen Ohliger: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht<br />

<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong>: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />

Dr. Svenja Kahlke: Rechtsanwältin<br />

Henrike Breidenbach: Rechtsanwältin<br />

- sämtliche Berufsbezeichnungen verliehen in der Bundesrepublik Deutschland -<br />

3. Zulassung:<br />

Wir sind als Rechtsanwälte zugelassen beim Amtsgericht Solingen.<br />

Wir sind vertretungsberechtigt vor allen Amts- und Landgerichten.<br />

Rechtsanwalt Michael Kleimt ist auch zugelassen beim Oberlandesgericht Düsseldorf.<br />

4. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen:<br />

Unsere Tätigkeit unterliegt folgenden berufsrechtlichen Bestimmungen:<br />

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),<br />

- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA),<br />

- Fachanwaltsordnung (FAO),<br />

- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) –Altfälle-,<br />

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) –ab dem 01.07.2004-,<br />

- Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft.<br />

Den jeweiligen Text sowie weitere Angaben können Sie unter der Homepage<br />

der Bundesrechtsanwaltskammer abrufen: www.brak.de<br />

5. Umsatzsteueridentifikationsnummer:<br />

Unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet: DE120878559<br />

6

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