Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information - Immobilien Dittmann KG
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Rechtsanwalt<br />
<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />
zugleich Fachanwalt für Mietund<br />
Wohnungseigentumsrecht<br />
<strong>Die</strong><br />
<strong>Verwalter</strong>-<strong>Information</strong><br />
von<br />
Rechtsanwalt <strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />
Das erwartet Sie in dieser Ausgabe:<br />
Ausgabe 07/2006<br />
Krall, Kalkum & Partner GbR<br />
Rechtsanwälte<br />
zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten<br />
Hans Krall<br />
Seniorpartner<br />
Ulrich Kalkum<br />
zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Angela Krall<br />
zugleich Fachanwältin für Familienrecht<br />
Michael Kleimt<br />
zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
- auch zugelassen beim OLG Düsseldorf -<br />
Jochen Ohliger<br />
zugleich Fachanwalt für Strafrecht<br />
<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong><br />
• Wohnungseigentumsrecht<br />
BGH:<br />
Geltendmachung von Abwehransprüchen durch die WEG<br />
zugleich Fachanwalt für Miet- und<br />
Wohnungseigentumsrecht<br />
• Wohnungseigentumsrecht<br />
OLG Köln:<br />
Janusköpfige Entscheidung zur Müllkostenverteilung nach Köpfen<br />
• Mietrecht<br />
BGH:<br />
Abgeltungsklauseln für Schönheitsreparaturen<br />
bei starrem Fristenplan unwirksam!<br />
• Mietrecht<br />
Kammergericht Berlin:<br />
Vorsicht bei Räumung inhaftierter Mieter ist angebracht<br />
KRALL, KALKUM & PARTNER GbR • RECHTSANWALTSKANZLEI<br />
Büroanschrift: Postanschrift: Telefon (02 12) 22 21 00 Sprechstunden Postbank Köln (BLZ 370 100 50) 636 19-504<br />
Birkenweiher 13 Postfach 10 06 11 Telefax (02 12) 2 22 10 40 nach Vereinbarung Dresdner Bank Solingen (BLZ 342 800 32) 623 125 100<br />
42651 Solingen 42606 Solingen E-Mail: info@krall-kalkum.de Stadt-Sparkasse Solingen (BLZ 342 500 00) 24 547<br />
Homepage: www.krall-kalkum.de Steuer-Nr.: Finanzamt Solingen-Ost 128/5854/0244
Wohnungseigentumsrecht<br />
- 2 -<br />
Kompetenz der rechtsfähigen WEG zur Geltendmachung von<br />
Abwehr- und Beseitigungsansprüchen<br />
„<strong>Die</strong> teilrechtsfähige WEG ist weder Grundstückseigentümerin, noch Mitglied<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft und daher ohne ermächtigenden Beschluss<br />
nicht zur Geltendmachung von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen<br />
aus dem Eigentum berechtigt.“<br />
2<br />
BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – V ZB 17/06<br />
Der Fall:<br />
Ein Wohnungseigentümer war aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Gemeinschaftsordnung<br />
berechtigt, auf einer Sondernutzungsfläche des Daches eine<br />
Mobilfunkstation zu betreiben. Da der Sondernutzungsberechtigte dort aber einen<br />
ganzen „Antennenwald“ installieren ließ, zog die Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />
vertreten durch den <strong>Verwalter</strong>, vor Gericht und verlangte Unterlassung.<br />
Das Problem:<br />
Bei der Geltendmachung von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen ist infolge der<br />
sog. zweiten Jahrhundertentscheidung des BGH vom 2.6.2005 zur Teilrechtsfähigkeit<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft sehr fraglich geworden, ob und gegebenenfalls<br />
welche Ansprüche auf Beseitigung von Störungen im Verhältnis der Wohnungseigentümer<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen und welche nur<br />
den Wohnungseigentümern selbst zustehen. Trifft nämlich der letztere Fall zu, so<br />
könnte die WEG ohne vorherigen Beschluss überhaupt nicht zuständig sein.<br />
<strong>Die</strong> Lösung des BGH:<br />
Der BGH nimmt, zumindest für die aus dem Eigentum folgenden Abwehr- und Beseitigungsansprüche<br />
(§ 1004 BGB) zu Recht an, dass diese nur dem jeweiligen einzelnen<br />
Wohnungseigentümer zustehen. <strong>Die</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft als<br />
Rechtsperson ist nämlich weder selbst Eigentümerin, noch ist sie Mitglied der WEG<br />
(anders entschied noch das OLG Frankfurt – Beschl. v. 6.1.2006).<br />
Mein Tipp:<br />
Sollen Abwehr- und Beseitigungsansprüche durch die Gemeinschaft (also z.B. Ansprüche<br />
auf Unterlassung zweckwidriger Nutzungen, Beseitigung baulicher Veränderungen)<br />
geltend gemacht werden, die auf dem Eigentumsrecht beruhen, ist zuvor der<br />
ermächtigende Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.
Wohnungseigentumsrecht<br />
- 3 -<br />
Janusköpfige Entscheidung zur Müllkostenverteilung nach Köpfen<br />
OLG Köln:<br />
„Auch wenn Müllbeseitigungskosten als Kosten der Nutzung des Sondereigentums<br />
angesehen werden können, darf eine Verteilung der Müllabfuhrkosten<br />
nach dem Verursacherprinzip nur beschlossen werden, wenn eine gesonderte<br />
Erfassung des anfallenden Mülls praktiziert wird.“<br />
OLG Köln, Beschl. v. 1.3..2006 – 16 Wx 223/05<br />
Der Fall:<br />
<strong>Die</strong> Eigentümerversammlung beschloss, aufgrund der als ungerecht empfundenen<br />
Verteilung der Müllabfuhrkosten nach Miteigentumsanteilen diese nach Köpfen der<br />
Bewohner der jeweiligen Wohnungen abzurechnen.<br />
Das Problem:<br />
Im Gefolge der sog. Kaltwasserentscheidung des BGH zur Beschlusskompetenz der<br />
Wohnungseigentümer zur verbrauchsabhängigen Erfassung und Abrechnung der im<br />
Sondereigentum anfallenden Kaltwasser- und Entwässerungskosten (BGH, Beschl.<br />
v. 25.9.2003 – V ZB 21/03) ist umstritten, ob die Kosten der Müllbeseitigung ebenfalls<br />
durch Mehrheitsbeschluss abweichend von § 16 Abs. 2 WEG abgerechnet werden<br />
dürfen.<br />
<strong>Die</strong> Lösung des OLG Köln:<br />
Einerseits ist die Entscheidung des OLG Köln für alle Beiräte und Wohnungseigentümer<br />
erfreulich, da sie aussagt, dass die Müllkosten sehr wohl zur Nutzung des<br />
Sondereigentums zu rechnen sind, also nach der neueren Rechtsprechung des BGH<br />
verbrauchsorientiert abweichend von den Miteigentumsanteilen abgerechnet werden<br />
können. Allerdings führt das OLG weiter aus, dass Voraussetzung hierfür aber auch<br />
eine verbrauchsabhängige Erfassung des vom jeweiligen Sondereigentum „produzierten“<br />
Mülls erforderlich ist. <strong>Die</strong>s dürfte aber in den wenigsten WE-Anlagen derzeit<br />
der Fall sein.<br />
Mein Tipp:<br />
Gerade in größeren WE-Anlagen sollte der <strong>Verwalter</strong> mit dem Beirat prüfen, ob nicht<br />
die Einführung eines Verfahrens zur Erfassung des individuellen Müllvolumens möglich<br />
und finanziell lohnend ist, da es heute schon mehrere Anbieter solcher Systeme<br />
gibt. In diesen Fällen könnte dann eine „verursachungsorientierte“ Abrechnung beschlossen<br />
werden können.<br />
3
Mietrecht<br />
- 4 -<br />
Abgeltungsklauseln bei starrem Fristenplan sind unwirksam<br />
BGH:<br />
„Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle<br />
verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Vereinbarung über die<br />
die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen<br />
selbst unwirksam ist.“<br />
4<br />
BGH, Urt. v. 5.4.2006 – VIII ZR 178/05<br />
Das Problem:<br />
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist es nicht zulässig, dem Mieter unabhängig<br />
vom Zustand der Wohnung und dem Beginn des Mietverhältnisses formularmietvertraglich<br />
eine zeitlich „starre“ Renovierungspflicht (früher übliche Klausel: Bad<br />
und Küche alle 3 Jahre; Wohnräume alle 5 Jahre; Nebenräume alle 7 Jahre) aufzuerlegen.<br />
Problematisch war in diesem aber, ob eine an eine „starre“ Renovierungsklausel<br />
anknüpfende Quotenklausel, die für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses<br />
vor dem jeweiligen Ablauf der vereinbarten Fristen eine zeitanteilige Geldzahlung<br />
des Mieters vorsah, wirksam sein konnte. Der BGH hat dies überraschend<br />
im Jahre 2004 positiv entschieden, weshalb nach der bisherigen Rechtsauffassung<br />
der Mieter trotz unwirksamer Renovierungsklausel für das laufende Mietverhältnis<br />
zur Erfüllung der Schlussrenovierungs-Quotenklausel verpflichtet sein konnte!<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung des BGH:<br />
Nicht ganz unerwartet hat der BGH seine Rechtsprechung zur Quotenabgeltungsklausel<br />
aufgegeben und ganz im Sinne seiner neuen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit<br />
„starrer“ Renovierungsfristen entschieden, dass eine unwirksame Überbürdung<br />
der Schönheitsreparaturen auf den Mieter quasi automatisch auch zur Unwirksamkeit<br />
der Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag führt.<br />
Mein Tipp:<br />
<strong>Die</strong> Starrheit der Fristenbestimmung kann nach der aktuellen Rechtsprechung des<br />
BGH bereits dann durchbrochen werden, wenn eine „weiche“ und verklausulierte<br />
Formulierung dem Mieter eine wenn auch fernliegende Möglichkeit zum Abweichen<br />
vom Fristenplan einräumt. Für den Vermieter hat die Unwirksamkeit der Überbürdung<br />
der Schönheitsreparaturen aber zur Folge, dass er sich durchaus berechtigten<br />
Ansprüchen des Mieters auf vermieterseitige Durchführung der Schönheitsreparaturen<br />
ausgesetzt sehen kann. Im Gegenzug steht dem Vermieter jedoch aufgrund der<br />
Verkehrssitte der Übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter ein Anspruch<br />
auf Zustimmung zur Mieterhöhung um einen Zuschlag i.H.v. 0,70 EUR/qm gem. § 28<br />
Abs. IV II. BV zu.
Mietrecht<br />
- 5 -<br />
Vorsicht bei der Räumung inhaftierter Mieter ist angebracht<br />
Kammergericht Berlin:<br />
„Befindet sich der Mieter in Strafhaft, kann ihm ein Räumungsurteil nicht wirksam<br />
unter seiner Wohnanschrift zugestellt werden.“<br />
5<br />
<strong>KG</strong> Berlin, Urt. v. 15.08.2005 – 13 U 121/04<br />
Der Fall:<br />
Da der Mieter die Miete für mehr als zwei Monate nicht zahlte, verklagte ihn der<br />
Vermieter auf Räumung und erstritt, da der Mieter sich bei Gericht nicht meldete, ein<br />
sog. Versäumnisurteil. Daraufhin veranlasste der Mieter die Zwangsräumung der<br />
Wohnung. Kurz darauf legte der Mieter beim Landgericht Berufung mit der Begründung<br />
ein, dass ihn weder die Kündigung, noch das Versäumnisurteil ordnungsgemäß<br />
zugegangen seien, da er sich während der letzten vier Monate in Haft befunden habe.<br />
Das Problem:<br />
Grundsätzlich kann es dem klagenden Vermieter egal sein, ob sich sein Mieter gerade<br />
in der Mietwohnung aufhält oder nicht. Wer seine Wohnung längere Zeit nicht<br />
nutzt (z.B. für eine Urlaubsreise, berufliche Abwesenheit oder infolge Krankheit)<br />
muss gleichwohl die Miete zahlen und dafür sorgen, dass ihn seine Post auch erreicht.<br />
Problematisch ist allerdings, dass der BGH im Falle einer Inhaftierung des<br />
Mieters davon ausgeht, dass die an den Mieter vermieteten Räume ihre „Wohnungseigenschaft“<br />
im Sinne der zivilprozessualen Zustellungsvorschriften verliert.<br />
<strong>Die</strong> Lösung des <strong>KG</strong> Berlin:<br />
Das Kammergericht nimmt eine ganz pragmatische Haltung ein: zwar war das Gericht<br />
der Auffassung, dass die Zustellung des Urteils nicht wirksam war, aufgrund der<br />
zwischenzeitlich erfolgten Räumung der Wohnung und wegen der nach wie vor gegebenen<br />
Mietrückstände sah das Gericht aber keine Veranlassung das Räumungsurteil<br />
aufzuheben.<br />
Mein Tipp:<br />
Reagiert der Mieter weder auf eine wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene Kündigung,<br />
noch auf eine eingereichte Räumungsklage, sollte sich der Vermieter vergewissern,<br />
ob der Mieter nicht eventuell einen staatlich verordneten Zwangsaufenthalt<br />
in einer Haftanstalt genießt. Hier kann ein Rechtsanwalt die nötigen Erkundigungen<br />
einziehen und die nötigen Zustellungen dann bei der betreffenden Justizvollzugsanstalt<br />
bewirken.
Impressum<br />
Hinweise:<br />
- 6 -<br />
1. Wir sind Mitglied in folgenden Anwaltskammern:<br />
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf,<br />
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf<br />
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK),<br />
Littenstr. 9, 10179 Berlin<br />
2. Unsere amtlichen Berufsbezeichnungen:<br />
Hans Krall: Rechtsanwalt<br />
Ulrich Kalkum: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Angela Krall: Rechtsanwältin, zugleich Fachanwältin für Familienrecht<br />
Michael Kleimt: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
Jochen Ohliger: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht<br />
<strong>Rüdiger</strong> <strong>Fritsch</strong>: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
Dr. Svenja Kahlke: Rechtsanwältin<br />
Henrike Breidenbach: Rechtsanwältin<br />
- sämtliche Berufsbezeichnungen verliehen in der Bundesrepublik Deutschland -<br />
3. Zulassung:<br />
Wir sind als Rechtsanwälte zugelassen beim Amtsgericht Solingen.<br />
Wir sind vertretungsberechtigt vor allen Amts- und Landgerichten.<br />
Rechtsanwalt Michael Kleimt ist auch zugelassen beim Oberlandesgericht Düsseldorf.<br />
4. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen:<br />
Unsere Tätigkeit unterliegt folgenden berufsrechtlichen Bestimmungen:<br />
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),<br />
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA),<br />
- Fachanwaltsordnung (FAO),<br />
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) –Altfälle-,<br />
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) –ab dem 01.07.2004-,<br />
- Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft.<br />
Den jeweiligen Text sowie weitere Angaben können Sie unter der Homepage<br />
der Bundesrechtsanwaltskammer abrufen: www.brak.de<br />
5. Umsatzsteueridentifikationsnummer:<br />
Unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet: DE120878559<br />
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