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Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information - Immobilien Dittmann KG

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Mietrecht<br />

- 4 -<br />

Abgeltungsklauseln bei starrem Fristenplan sind unwirksam<br />

BGH:<br />

„Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle<br />

verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Vereinbarung über die<br />

die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen<br />

selbst unwirksam ist.“<br />

4<br />

BGH, Urt. v. 5.4.2006 – VIII ZR 178/05<br />

Das Problem:<br />

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist es nicht zulässig, dem Mieter unabhängig<br />

vom Zustand der Wohnung und dem Beginn des Mietverhältnisses formularmietvertraglich<br />

eine zeitlich „starre“ Renovierungspflicht (früher übliche Klausel: Bad<br />

und Küche alle 3 Jahre; Wohnräume alle 5 Jahre; Nebenräume alle 7 Jahre) aufzuerlegen.<br />

Problematisch war in diesem aber, ob eine an eine „starre“ Renovierungsklausel<br />

anknüpfende Quotenklausel, die für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses<br />

vor dem jeweiligen Ablauf der vereinbarten Fristen eine zeitanteilige Geldzahlung<br />

des Mieters vorsah, wirksam sein konnte. Der BGH hat dies überraschend<br />

im Jahre 2004 positiv entschieden, weshalb nach der bisherigen Rechtsauffassung<br />

der Mieter trotz unwirksamer Renovierungsklausel für das laufende Mietverhältnis<br />

zur Erfüllung der Schlussrenovierungs-Quotenklausel verpflichtet sein konnte!<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung des BGH:<br />

Nicht ganz unerwartet hat der BGH seine Rechtsprechung zur Quotenabgeltungsklausel<br />

aufgegeben und ganz im Sinne seiner neuen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit<br />

„starrer“ Renovierungsfristen entschieden, dass eine unwirksame Überbürdung<br />

der Schönheitsreparaturen auf den Mieter quasi automatisch auch zur Unwirksamkeit<br />

der Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag führt.<br />

Mein Tipp:<br />

<strong>Die</strong> Starrheit der Fristenbestimmung kann nach der aktuellen Rechtsprechung des<br />

BGH bereits dann durchbrochen werden, wenn eine „weiche“ und verklausulierte<br />

Formulierung dem Mieter eine wenn auch fernliegende Möglichkeit zum Abweichen<br />

vom Fristenplan einräumt. Für den Vermieter hat die Unwirksamkeit der Überbürdung<br />

der Schönheitsreparaturen aber zur Folge, dass er sich durchaus berechtigten<br />

Ansprüchen des Mieters auf vermieterseitige Durchführung der Schönheitsreparaturen<br />

ausgesetzt sehen kann. Im Gegenzug steht dem Vermieter jedoch aufgrund der<br />

Verkehrssitte der Übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter ein Anspruch<br />

auf Zustimmung zur Mieterhöhung um einen Zuschlag i.H.v. 0,70 EUR/qm gem. § 28<br />

Abs. IV II. BV zu.

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