Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information - Immobilien Dittmann KG
Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information - Immobilien Dittmann KG
Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information - Immobilien Dittmann KG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Mietrecht<br />
- 4 -<br />
Abgeltungsklauseln bei starrem Fristenplan sind unwirksam<br />
BGH:<br />
„Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle<br />
verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Vereinbarung über die<br />
die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen<br />
selbst unwirksam ist.“<br />
4<br />
BGH, Urt. v. 5.4.2006 – VIII ZR 178/05<br />
Das Problem:<br />
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist es nicht zulässig, dem Mieter unabhängig<br />
vom Zustand der Wohnung und dem Beginn des Mietverhältnisses formularmietvertraglich<br />
eine zeitlich „starre“ Renovierungspflicht (früher übliche Klausel: Bad<br />
und Küche alle 3 Jahre; Wohnräume alle 5 Jahre; Nebenräume alle 7 Jahre) aufzuerlegen.<br />
Problematisch war in diesem aber, ob eine an eine „starre“ Renovierungsklausel<br />
anknüpfende Quotenklausel, die für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses<br />
vor dem jeweiligen Ablauf der vereinbarten Fristen eine zeitanteilige Geldzahlung<br />
des Mieters vorsah, wirksam sein konnte. Der BGH hat dies überraschend<br />
im Jahre 2004 positiv entschieden, weshalb nach der bisherigen Rechtsauffassung<br />
der Mieter trotz unwirksamer Renovierungsklausel für das laufende Mietverhältnis<br />
zur Erfüllung der Schlussrenovierungs-Quotenklausel verpflichtet sein konnte!<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung des BGH:<br />
Nicht ganz unerwartet hat der BGH seine Rechtsprechung zur Quotenabgeltungsklausel<br />
aufgegeben und ganz im Sinne seiner neuen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit<br />
„starrer“ Renovierungsfristen entschieden, dass eine unwirksame Überbürdung<br />
der Schönheitsreparaturen auf den Mieter quasi automatisch auch zur Unwirksamkeit<br />
der Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag führt.<br />
Mein Tipp:<br />
<strong>Die</strong> Starrheit der Fristenbestimmung kann nach der aktuellen Rechtsprechung des<br />
BGH bereits dann durchbrochen werden, wenn eine „weiche“ und verklausulierte<br />
Formulierung dem Mieter eine wenn auch fernliegende Möglichkeit zum Abweichen<br />
vom Fristenplan einräumt. Für den Vermieter hat die Unwirksamkeit der Überbürdung<br />
der Schönheitsreparaturen aber zur Folge, dass er sich durchaus berechtigten<br />
Ansprüchen des Mieters auf vermieterseitige Durchführung der Schönheitsreparaturen<br />
ausgesetzt sehen kann. Im Gegenzug steht dem Vermieter jedoch aufgrund der<br />
Verkehrssitte der Übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter ein Anspruch<br />
auf Zustimmung zur Mieterhöhung um einen Zuschlag i.H.v. 0,70 EUR/qm gem. § 28<br />
Abs. IV II. BV zu.