Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information - Immobilien Dittmann KG
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Wohnungseigentumsrecht<br />
- 2 -<br />
Kompetenz der rechtsfähigen WEG zur Geltendmachung von<br />
Abwehr- und Beseitigungsansprüchen<br />
„<strong>Die</strong> teilrechtsfähige WEG ist weder Grundstückseigentümerin, noch Mitglied<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft und daher ohne ermächtigenden Beschluss<br />
nicht zur Geltendmachung von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen<br />
aus dem Eigentum berechtigt.“<br />
2<br />
BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – V ZB 17/06<br />
Der Fall:<br />
Ein Wohnungseigentümer war aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Gemeinschaftsordnung<br />
berechtigt, auf einer Sondernutzungsfläche des Daches eine<br />
Mobilfunkstation zu betreiben. Da der Sondernutzungsberechtigte dort aber einen<br />
ganzen „Antennenwald“ installieren ließ, zog die Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />
vertreten durch den <strong>Verwalter</strong>, vor Gericht und verlangte Unterlassung.<br />
Das Problem:<br />
Bei der Geltendmachung von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen ist infolge der<br />
sog. zweiten Jahrhundertentscheidung des BGH vom 2.6.2005 zur Teilrechtsfähigkeit<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft sehr fraglich geworden, ob und gegebenenfalls<br />
welche Ansprüche auf Beseitigung von Störungen im Verhältnis der Wohnungseigentümer<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen und welche nur<br />
den Wohnungseigentümern selbst zustehen. Trifft nämlich der letztere Fall zu, so<br />
könnte die WEG ohne vorherigen Beschluss überhaupt nicht zuständig sein.<br />
<strong>Die</strong> Lösung des BGH:<br />
Der BGH nimmt, zumindest für die aus dem Eigentum folgenden Abwehr- und Beseitigungsansprüche<br />
(§ 1004 BGB) zu Recht an, dass diese nur dem jeweiligen einzelnen<br />
Wohnungseigentümer zustehen. <strong>Die</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft als<br />
Rechtsperson ist nämlich weder selbst Eigentümerin, noch ist sie Mitglied der WEG<br />
(anders entschied noch das OLG Frankfurt – Beschl. v. 6.1.2006).<br />
Mein Tipp:<br />
Sollen Abwehr- und Beseitigungsansprüche durch die Gemeinschaft (also z.B. Ansprüche<br />
auf Unterlassung zweckwidriger Nutzungen, Beseitigung baulicher Veränderungen)<br />
geltend gemacht werden, die auf dem Eigentumsrecht beruhen, ist zuvor der<br />
ermächtigende Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.