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Rüdiger Fritsch Die Verwalter-Information - Immobilien Dittmann KG

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Wohnungseigentumsrecht<br />

- 2 -<br />

Kompetenz der rechtsfähigen WEG zur Geltendmachung von<br />

Abwehr- und Beseitigungsansprüchen<br />

„<strong>Die</strong> teilrechtsfähige WEG ist weder Grundstückseigentümerin, noch Mitglied<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft und daher ohne ermächtigenden Beschluss<br />

nicht zur Geltendmachung von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen<br />

aus dem Eigentum berechtigt.“<br />

2<br />

BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – V ZB 17/06<br />

Der Fall:<br />

Ein Wohnungseigentümer war aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Gemeinschaftsordnung<br />

berechtigt, auf einer Sondernutzungsfläche des Daches eine<br />

Mobilfunkstation zu betreiben. Da der Sondernutzungsberechtigte dort aber einen<br />

ganzen „Antennenwald“ installieren ließ, zog die Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />

vertreten durch den <strong>Verwalter</strong>, vor Gericht und verlangte Unterlassung.<br />

Das Problem:<br />

Bei der Geltendmachung von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen ist infolge der<br />

sog. zweiten Jahrhundertentscheidung des BGH vom 2.6.2005 zur Teilrechtsfähigkeit<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft sehr fraglich geworden, ob und gegebenenfalls<br />

welche Ansprüche auf Beseitigung von Störungen im Verhältnis der Wohnungseigentümer<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen und welche nur<br />

den Wohnungseigentümern selbst zustehen. Trifft nämlich der letztere Fall zu, so<br />

könnte die WEG ohne vorherigen Beschluss überhaupt nicht zuständig sein.<br />

<strong>Die</strong> Lösung des BGH:<br />

Der BGH nimmt, zumindest für die aus dem Eigentum folgenden Abwehr- und Beseitigungsansprüche<br />

(§ 1004 BGB) zu Recht an, dass diese nur dem jeweiligen einzelnen<br />

Wohnungseigentümer zustehen. <strong>Die</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft als<br />

Rechtsperson ist nämlich weder selbst Eigentümerin, noch ist sie Mitglied der WEG<br />

(anders entschied noch das OLG Frankfurt – Beschl. v. 6.1.2006).<br />

Mein Tipp:<br />

Sollen Abwehr- und Beseitigungsansprüche durch die Gemeinschaft (also z.B. Ansprüche<br />

auf Unterlassung zweckwidriger Nutzungen, Beseitigung baulicher Veränderungen)<br />

geltend gemacht werden, die auf dem Eigentumsrecht beruhen, ist zuvor der<br />

ermächtigende Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.

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