08.08.2016 Aufrufe

Daten- und Aktenvernichtung in der Anwaltskanzlei

Man sollte es nicht annehmen, aber es passiert. Ob wissentlich oder unwissentlich entsorgen Rechtsanwaltskanzleien Akten im Altpapier oder Daten auf dem Sperrmüll. So geschehen Anfang April 2015, als ein Passant in einem Altpapiercontainer in Bonn vertrauliche Anwaltsunterlagen fand. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ein Anwaltsehepaar wegen Datenschutzverstößen. Es droht ein hohe Geldbuße und bis zu einem Jahr Gefängnis. Dass ein solcher Verstoß die Ausnahme ist, ist zu hoffen. Keine Ausnahme sind dagegen unbewusste Verstöße, die in vielen Kanzleien an der Tagesordnung sind. Unsicherheit herrscht zum Beispiel bei diesen Fragen: Welche Sicherheitsstufe braucht mein Aktenvernichter? Welche Akten muss ich wie lange aufbewahren? Wie lösche ich elektronische Altdaten rechtssicher? Was muss ich bei der Auswahl und Beauftragung von Drittfirmen beachten? Diese und weitere wichtige Fragen beantwortet der Datenschutzexperte Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi in der neuen eBroschüre „Daten und Aktenvernichtung in der Anwaltskanzlei“. Der Autor vermittelt auf nur 5 Seiten kurz und verständlich, wie Kanzleien rechtssicher mit alten Akten und Daten umgehen. 7 Grundregeln zum Umgang mit Alt-Daten und -Akten geben zudem Sicherheit auf einen Blick.

Man sollte es nicht annehmen, aber es passiert. Ob wissentlich oder unwissentlich entsorgen Rechtsanwaltskanzleien Akten im Altpapier oder Daten auf dem Sperrmüll. So geschehen Anfang April 2015, als ein Passant in einem Altpapiercontainer in Bonn vertrauliche Anwaltsunterlagen fand. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ein Anwaltsehepaar wegen Datenschutzverstößen. Es droht ein hohe Geldbuße und bis zu einem Jahr Gefängnis. Dass ein solcher Verstoß die Ausnahme ist, ist zu hoffen. Keine Ausnahme sind dagegen unbewusste Verstöße, die in vielen Kanzleien an der Tagesordnung sind.

Unsicherheit herrscht zum Beispiel bei diesen Fragen:

Welche Sicherheitsstufe braucht mein Aktenvernichter?
Welche Akten muss ich wie lange aufbewahren?
Wie lösche ich elektronische Altdaten rechtssicher?
Was muss ich bei der Auswahl und Beauftragung von Drittfirmen beachten?

Diese und weitere wichtige Fragen beantwortet der Datenschutzexperte Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi in der neuen eBroschüre „Daten und Aktenvernichtung in der Anwaltskanzlei“. Der Autor vermittelt auf nur 5 Seiten kurz und verständlich, wie Kanzleien rechtssicher mit alten Akten und Daten umgehen.

7 Grundregeln zum Umgang mit Alt-Daten und -Akten geben zudem Sicherheit auf einen Blick.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vernichtung nach Ende <strong>der</strong> Aufbewahrungspflicht<br />

Vernichtung nach Ende <strong>der</strong> Aufbewahrungspflicht<br />

Besteht e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Aufbewahrung nicht mehr, so ist <strong>der</strong> Anwalt gr<strong>und</strong>sätzlich berechtigt,<br />

die bei ihm bef<strong>in</strong>dlichen <strong>Daten</strong> zu vernichten bzw. – soweit diese elektronisch gespeichert wurden –<br />

zu löschen. Unter Berücksichtigung des datenschutzrechtlichen Gr<strong>und</strong>satzes <strong>der</strong> <strong>Daten</strong>sparsamkeit<br />

(<strong>und</strong> den Vorgaben <strong>in</strong> § 35 Abs. 2 BDSG) kann sich bezogen auf „Drittdaten“ (Mandanten- <strong>und</strong><br />

Gegnerdaten) zudem e<strong>in</strong>e Löschungspflicht des Rechtsanwalts ergeben. Böhnle<strong>in</strong> (<strong>in</strong> Feuerich/<br />

Weyland, B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnung: BRAO, 8. Aufl. 2012, § 50 Rn. 16), weist jedoch zu Recht<br />

darauf h<strong>in</strong>, dass das Vernichtungsrecht Unterlagen, die <strong>der</strong> Rechtsanwalt von Dritten erhalten hat,<br />

ebenso wenig erfasst wie Urk<strong>und</strong>en, die „über die fünfjährige Aufbewahrungszeit Bedeutung haben<br />

wie Schuldtitel, Verträge, Schuldsche<strong>in</strong>e, Ausweise“, <strong>und</strong> solche Unterlagen, die <strong>der</strong> Mandant selbst,<br />

beispielsweise nach steuerrechtlichen Vorgaben über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum h<strong>in</strong>weg, aufzubewahren<br />

hat. Solche Unterlagen hat <strong>der</strong> Rechtsanwalt daher vor Vernichtung se<strong>in</strong>er Handakte herauszufiltern<br />

<strong>und</strong> an se<strong>in</strong>en Mandanten zu übergeben bzw. diesen aufzufor<strong>der</strong>n, diese Unterlagen bei ihm abzuholen.<br />

Wer hier erst nach Ablauf <strong>der</strong> zehnjährigen Aufbewahrungsfrist handelt, läuft Gefahr, den (ehemaligen)<br />

Mandanten nicht mehr ausf<strong>in</strong>dig machen zu können <strong>und</strong> damit weiterh<strong>in</strong> zur Aufbewahrung <strong>der</strong>artiger<br />

Unterlagen verpflichtet zu se<strong>in</strong>. Daher sollten solche Orig<strong>in</strong>alunterlagen (des Mandanten) bereits bei<br />

Mandatsbeendigung aus <strong>der</strong> Handakte entnommen <strong>und</strong> durch entsprechende Kopien ersetzt werden.<br />

Zudem sollte <strong>der</strong> Mandant – wie <strong>in</strong> § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO normiert – zur Entgegennahme dieser<br />

Unterlagen aufgefor<strong>der</strong>t werden. Ist dies geschehen <strong>und</strong> s<strong>in</strong>d die Mandantenakten vernichtungsreif,<br />

dürfen diese jedoch nicht, wie durch die ehemaligen Bonner Kollegen praktiziert, e<strong>in</strong>fach <strong>in</strong> den<br />

Altpapierconta<strong>in</strong>er geworfen werden, wodurch Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, vom Inhalt<br />

<strong>der</strong> Mandatsbeziehung Kenntnis zu erlangen. Er<strong>in</strong>nert sei an dieser Stelle nochmals an § 203 StGB,<br />

<strong>der</strong> das Mandatsgeheimnis gr<strong>und</strong>sätzlich zeitlich unbeschränkt vor <strong>der</strong> unbefugten Offenbarung<br />

durch den Rechtsanwalt schützt. Da e<strong>in</strong>e „Offenbarung“ (durch Unterlassen) i.S.d. § 203 StGB –<br />

selbst unter Berücksichtigung e<strong>in</strong>er teilweise gefor<strong>der</strong>ten restriktiven Anwendung <strong>der</strong> Norm – bei<br />

schriftlicher Fixierung des Geheimnisses jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn <strong>der</strong> Rechtsanwalt<br />

damit rechnen musste, dass Dritte vom Inhalt des Geheimnisses unbefugt Kenntnis nehmen o<strong>der</strong><br />

sich <strong>in</strong> den Gewahrsam des fraglichen Dokuments br<strong>in</strong>gen können, muss die e<strong>in</strong>fache Entsorgung im<br />

Altpapierconta<strong>in</strong>er <strong>in</strong> jedem Fall als tatbestandlich angesehen werden. Denn hier tritt die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Kenntnisverschaffung durch Dritte offensichtlich zutage. Wie jedoch hat die Vernichtung sonst<br />

zu erfolgen?<br />

Vernichtung durch den Rechtsanwalt<br />

Wer die Kenntniserlangung durch nicht <strong>in</strong> das Berufsgeheimnis e<strong>in</strong>geschlossene Dritte gänzlich<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n will, <strong>der</strong> besorgt die Vernichtung se<strong>in</strong>er Handakten im eigenen Haus. Dabei ist darauf<br />

zu achten, dass die Akten so zerstört werden, dass e<strong>in</strong>e Kenntnisnahme durch Dritte wirklich ausgeschlossen<br />

ist. E<strong>in</strong> herkömmlicher Papierkorb reicht hier sicherlich nicht aus, denn dessen Inhalt landet<br />

wie<strong>der</strong>um <strong>in</strong> <strong>der</strong> Öffentlichkeit. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, orientiert sich an den DIN-<br />

Normen EN 15713 <strong>und</strong> DIN 66399, die Verfahrensregeln zur sicheren Vernichtung von vertraulichen<br />

Unterlagen <strong>und</strong> <strong>Daten</strong>trägern aufstellen, <strong>und</strong> greift auf Aktenvernichter <strong>der</strong> Sicherheitsstufe P-4 o<strong>der</strong><br />

besser P-5 zurück. Geräte dieser Sicherheitsstufen vernichten die Dokumente entsprechend dem<br />

Gr<strong>und</strong>schutzhandbuch des B<strong>und</strong>esamts für Sicherheit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Informationstechnik (BSI) <strong>der</strong>gestalt,<br />

„dass e<strong>in</strong>e Rekonstruktion <strong>der</strong> Information mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit ausgeschlossen werden<br />

kann“ (BSI 2013). Erst die so geschred<strong>der</strong>te Akte o<strong>der</strong> das, was davon übrig bleibt, kann dann im<br />

Papiermüll entsorgt werden.<br />

Vorsicht ist auch geboten, soweit es um die Vernichtung digitaler Akten geht. Hier werden<br />

„alte Computer“ oft zu leichtfertig als Elektroschrott entsorgt o<strong>der</strong> anlässlich <strong>der</strong> nächsten<br />

Sperrmüllsammlung auf die Straße gestellt. Auch dies geht selbstverständlich nicht, solange <strong>und</strong><br />

soweit die auf diesen Rechner vorhandenen <strong>Daten</strong> nicht zuvor „sicher“ gelöscht worden s<strong>in</strong>d. Das<br />

BSI weißt darauf h<strong>in</strong>, dass das „normale Löschen“ hier nicht h<strong>in</strong>reichend ist, denn das, was wir <strong>in</strong><br />

Kazemi | <strong>Daten</strong>- <strong>und</strong> <strong>Aktenvernichtung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Anwaltskanzlei</strong> | Deutscher Anwaltverlag<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!