e_Magazin_Sachwerte3 2016
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4. Jahrgang<br />
Nr. 16/17<br />
17. August 2015<br />
E-Spezial<br />
4. Jahrgang<br />
Nr. 16/17<br />
17. August 2015<br />
E-Spezial<br />
Nr. 16/17<br />
EXXECNEWS<br />
15. August <strong>2016</strong><br />
EXXECNEWS<br />
Spezial<br />
Spezial<br />
Das neue Recht<br />
Die neue Qualität der Sachwerte<br />
Die neue Qualität der Sachwerte<br />
4 4<br />
Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch<br />
(KAGB) hat der Gesetzgeber die<br />
europäische Richtlinie über die<br />
Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-<br />
Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.<br />
Mitte 2013 ist es in Kraft getreten. Seitdem<br />
unterstehen sämtliche Arten von Investmentvermögen<br />
und ihre Verwalter einer einheitlichen<br />
Finanzaufsicht, sowohl offene Wertpapierfonds<br />
(sogenannte OGAW) als auch offene<br />
Immobilienfonds, Hedgefonds und Geschlossene<br />
Fonds, letztere als sogenannte Alternative<br />
Investmentfonds (AIF). In Kooperation<br />
mit namhaften Rechtsanwälten beleuchtet<br />
das EXXECNEWS e<strong>Magazin</strong> nach drei Jahren<br />
KAGB-Regulierung die Veränderungen, die die<br />
neuen Vorschriften für die Prospektierung<br />
von Geschlossenen Fonds mit sich gebracht<br />
haben. Weitere Gastbeiträge blicken auf anstehende<br />
Regulierungsvorhaben, insbesondere<br />
die europäischen Normen MiFID II/MiFIR<br />
und PRIIPs, und stellen ihre Auswirkungen<br />
auf Produktanbieter einerseits und Vertriebe<br />
andererseits dar.<br />
J. P. Wolkenhauer<br />
EXXECNEWS Chefredakteur<br />
Das<br />
neu<br />
eRe<br />
cht<br />
Prospektierung von AIF von Volkhard Neumann Seite 59<br />
Prospektrecht von AIF von Katja Fohrer Seite60<br />
Anstehende Regulierungsvorhaben von Dr. Oliver Zander<br />
Seite61<br />
Verschärfung der Dokumentationspflichten von Dr. Matthias<br />
Gündel Seite62<br />
Kapitalmarktregulierung von Ludger Wibbeke Seite 63<br />
Veröffentlichungspflichten AIF von Thomas Zacher Seite 64<br />
Herausforderungen bei der Prospektierung von<br />
Geschlossenen Publikums-AIF: Kostenklauseln<br />
Kunst ist schön, macht aber viel<br />
Arbeit, ein offenes Geheimnis seit<br />
Karl Valentin. Zumindest letzteres<br />
gilt auch für die Prospektierung<br />
von Investmentvermögen. So haben<br />
Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />
(KVG) bei der Prospektierung einen<br />
ganzen Strauß von Herausforderungen<br />
zu meistern: Eine Kalkulation<br />
der geplanten Investitionen<br />
muss aufgestellt werden, solide und<br />
vorsichtig einerseits, attraktiv genug<br />
andererseits für Anleger, die<br />
eine attraktive Rendite ihres eingesetzten<br />
Kapitals erwarten (dürfen).<br />
Ferner sind die Vergütungen mit externen<br />
Dienstleistern für anfallende<br />
Aufgaben über die gesamte Laufzeit<br />
der Beteiligung zu verhandeln und<br />
zu fixieren. Und zuletzt muss auch die<br />
KVG an sich selber denken und für<br />
sich selbst auskömmliche Vergütungen<br />
kalkulieren. Das alles steht unter<br />
dem zeitlichen Druck, mit der Platzierung<br />
des Eigenkapitals beginnen<br />
zu dürfen, um die beabsichtigten Investitionen<br />
termingerecht durchführen<br />
beziehungsweise Marktchancen<br />
wahrnehmen zu können.<br />
Um den Genehmigungsprozess<br />
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) zu<br />
beschleunigen, besteht deshalb die<br />
Tendenz, den oft durchaus kollegialen<br />
Abstimmungsprozess mit der BaFin<br />
doch möglichst stromlinienförmig<br />
zu durchlaufen und Diskussionen<br />
zu vermeiden. Dies gilt auch für die<br />
sogenannten „Musterbausteine für<br />
Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen”,<br />
die die<br />
BaFin bereits am 30. September 2014<br />
als eine wichtige Bearbeitungshilfe<br />
für die Formulierung der Kostenregelungen<br />
in den Anlagebedingungen<br />
geschlossener Investmentvermögen<br />
veröffentlichte. Dort ist unter wirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkten jedoch<br />
Vorsicht geboten.<br />
Die Musterbausteine, die nach Auffassung<br />
der BaFin die Mindestanforderungen<br />
des KAGB erfüllen, sollen eine<br />
klare und transparente Verwaltungspraxis<br />
gewährleisten. Hierbei betont<br />
sie allerdings ausdrücklich, dass die<br />
Bausteine nicht eins zu eins in die<br />
Anlagebedingungen übernommen<br />
werden müssen. Abweichungen seien<br />
jedenfalls dann genehmigungsfähig,<br />
wenn sie die vorgegebene Transparenz<br />
und Angemessenheit die Musterbausteine<br />
nicht unterbieten. Was heißt<br />
das für die Praxis?<br />
In der Praxis erweisen sich die Kostenregelungen<br />
vor allem für die laufenden<br />
Vergütungen als problematisch: Denn<br />
diese sind einheitlich als Prozentsatz<br />
des durchschnittlichen Nettoinventarwerts<br />
des Alternativen Investmentfonds<br />
(AIF) in den Anlagebedingungen<br />
anzugeben. Sinn und Zweck der<br />
einheitlichen Bemessungsgrundlage<br />
ist es, die KVG als Manager des Fonds<br />
an den Risiken des Geschäfts zu beteiligen<br />
und Anleger bei sinkenden<br />
Substanzwerten nicht überproportional<br />
mit gleichbleibend hohen oder<br />
steigenden Vergütungen zu belasten.<br />
Dies ist zumindest rein rechnerisch<br />
im Sinne des Anlegerschutzes verständlich<br />
und nachvollziehbar. Es sei<br />
jedoch der Zwischenruf gestattet, ob<br />
es nicht sinnvoll wäre, die KVG und/<br />
oder externe Spezialisten im Falle (unvorhersehbarer)<br />
Schwierigkeiten für<br />
erforderliche Mehrarbeit zugunsten<br />
des Investmentvermögens angemessen<br />
vergüten zu können. Zurück zur Prospektierung:<br />
schon dort entpuppt sich<br />
die starre Regelung für die KVG als<br />
Herausforderung. Zum einen muss sie<br />
die Entwicklung der Sachwerte über<br />
einen langen Zeitraum und gegebenenfalls<br />
auch bei noch unbekannten<br />
Assets („Blindpool“) prognostizieren,<br />
was die Zuverlässigkeit der Datenbasis<br />
erheblich verringert. Zum anderen<br />
muss die KVG dafür sorgen, dass auch<br />
bei sinkenden Nettoinventarwerten<br />
angemessene Vergütungen vereinbart<br />
sind, um eine sinnvolle Verwaltung<br />
des Investmentvermögens sicherstellen<br />
zu können. Auf Nummer sicher<br />
geht, wer einen hohen prozentualen<br />
Maximalsatz ausweist. Allerdings<br />
dürfte sich dies negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit<br />
des AIF auswirken.<br />
Ganz abgesehen davon stellt sich die<br />
Frage, ob dadurch unangemessene<br />
Kosten- und Gebührenstrukturen<br />
entstehen, die den Anlegerinteressen<br />
widersprechen.<br />
Einfach zu lösen wäre das Problem mit<br />
Mindestvergütungen. Diese sind nach<br />
Auffassung der BaFin jedoch nur in<br />
der Startphase von bis zu 36 Monaten<br />
ab dem Zeitpunkt der Fondsauflage<br />
zulässig. Eine Ausnahme gilt lediglich<br />
für die Vergütung der Verwahrstelle,<br />
bei der auch dauerhaft eine Mindestvergütung<br />
vereinbart werden kann.<br />
Dabei ist es grundsätzlich möglich,<br />
dass der Verwahrstellenvertrag neben<br />
einer Mindestvergütung eine andere<br />
Berechnung der Verwahrstellenvergütung<br />
- auch ohne Bezug auf den<br />
Nettoinventarwert – vorsieht. In den<br />
Anlagebedingungen ist dennoch die<br />
neben einer Mindestvergütung vereinbarte<br />
Vergütung in Prozent des<br />
Nettoinventarwertes anzugeben, wobei<br />
dieser Wert die Obergrenze für<br />
die vom AIF zu zahlende Vergütung<br />
darstellt. Insofern trägt die KVG als<br />
Vertragspartner der Verwahrstelle das<br />
Risiko einer Inkongruenz der Vergütungsklauseln<br />
im Verwahrstellenvertrag<br />
und der Kostenklauseln in den<br />
Anlagebedingungen. Dieses Risiko<br />
trägt die KVG jedoch auch bei anderen<br />
Leistungen, für die sie im Laufe<br />
der Fondslaufzeit Leistungen Dritter<br />
in Anspruch nimmt und deren Vergütungen<br />
in keinem Zusammenhang<br />
mit dem Nettoinventarwert des AIF<br />
stehen. Als einfachstes Beispiel ist die<br />
Fondsbuchhaltung zu nennen, deren<br />
Umfang und Preis nicht davon abhängig<br />
ist, ob zum Beispiel eine Immobilie<br />
gut oder sehr gut vermietet ist.<br />
Doch auch ohne, dass die Kostenklauseln<br />
der Anlagebedingungen und die<br />
Vergütungen der jeweiligen Verträge<br />
auseinanderfallen, stellt sich die Frage,<br />
wie Vergütungen mit zwei variablen<br />
Größen – dem durchschnittlichen<br />
Nettoinventarwert und einem prozentualen<br />
Maximalsatz – tatsächlich<br />
in jedem Jahr abzurechnen sind. Dort<br />
sind in den einzelnen Verträgen klarstellende<br />
Ergänzungen zu empfehlen,<br />
die sich an der Kalkulation des Investmentvermögens<br />
orientieren.<br />
Eine weitere Herausforderung stellen<br />
die Vergütungen in der Liquidationsphase<br />
des Fonds dar. In dieser späten<br />
Phase der Fondslaufzeit wird der Nettoinventarwert<br />
des AIF – je nach Art<br />
und Anzahl der einzelnen Sachwerte<br />
und dem konkreten Exit-Szenario –<br />
möglicherweise über einen längeren<br />
Zeitraum sukzessive sinken. Dennoch<br />
sind auch in dieser Zeit Aufgaben gegenüber<br />
Anlegern, Vertragspartnern<br />
und Behörden in gleichbleibender<br />
Qualität und in gleichbleibendem<br />
Umfang zu erfüllen, für die eine<br />
angemessene Vergütung vereinbart<br />
sein muss. Ein Blick in die Anlagebedingungen<br />
verschiedener Investmentvermögen<br />
zeigt, dass die BaFin<br />
offensichtlich offen für Abweichungen<br />
von den Musterbausteinen ist, solange<br />
diese von der KVG sachgerecht begründet<br />
werden und die Anleger nicht<br />
unangemessen belasten.<br />
Da all dies unter den Augen der Ba-<br />
Fin erfolgt, lässt sich festhalten: Eine<br />
KVG, die bei der Konzeption eines<br />
58 59<br />
Unser Autor<br />
Die Kanzlei<br />
Nr. 16/17<br />
15. August <strong>2016</strong><br />
Das neue Recht<br />
Volkhard Neumann, Rechtsanwalt,<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,<br />
Hanselaw Hammerstein und Partner,<br />
Hamburg<br />
neumann@hanselaw.de<br />
Foto: Kanzlei<br />
Investmentvermögens Abweichungen<br />
von den Musterbausteinen erwägt,<br />
sollte sich um die frühe Einbindung<br />
der BaFin bei der Erarbeitung der<br />
Kostenklauseln/Anlagebedingungen<br />
bemühen. Nach dem Beitritt<br />
von Anlegern ist eine Anpassung<br />
der Kostenklauseln nur mit einem<br />
erheblichen Aufwand und nur mit<br />
zeitlichem Vorlauf möglich: Als Teil<br />
der Anlagebedingungen bedürfen<br />
Änderungen der Genehmigung der<br />
BaFin und einer Zustimmung von<br />
Anlegern, die mindestens zwei Drittel<br />
des Zeichnungskapitals auf sich<br />
vereinigen. Hierzu sind die Änderungen<br />
an den Kostenklauseln den<br />
Anlegern mitzuteilen und Ihnen eine<br />
Frist von drei Monaten für die Entscheidungsfindung<br />
einzuräumen. Erst<br />
nach Genehmigung durch die BaFin,<br />
Zustimmung der Anleger und einer<br />
Veröffentlichung der neuen Kostenklauseln<br />
im Bundesanzeiger können<br />
die Änderungen in Kraft treten. Selbst<br />
wenn dies gelingen sollte: dass ein solches<br />
Procedere nicht geeignet ist, den<br />
Anleger langfristig für sich zu begeistern,<br />
dürfte außer Frage stehen.<br />
Vor diesem Hintergrund ist es ratsam,<br />
sich bereits während der Fondskonzeption<br />
intensiv um eine Kongruenz<br />
von Fondskalkulation, vertraglichen<br />
Regelungen und der Darstellung in<br />
den Anlagebedingungen zu bemühen.<br />
Das macht die viele Arbeit und den<br />
Prospekt nicht gleich zum Kunstwerk,<br />
es bewahrt aber sowohl den Anleger<br />
als auch die KVG vor bösen Überraschungen<br />
in schlechten Zeiten. ◆<br />
Hanselaw Hammerstein und Partner<br />
Hanselaw Hammerstein und Partner ist<br />
eine Hamburger Wirtschaftskanzlei mit<br />
den Schwerpunkten Unternehmen, Steuern<br />
und Kapitalmarkt. Das Kapitalmarktteam<br />
berät seit fast zwei Jahrzehnten<br />
Initiatoren, Emissionshäuser und Banken<br />
bei der Strukturierung und Prospektierung<br />
von Geschlossenen Fonds nach<br />
altem und neuem Recht.<br />
www.hanselaw.de