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e_Magazin_Sachwerte3 2016

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4. Jahrgang<br />

Nr. 16/17<br />

17. August 2015<br />

E-Spezial<br />

4. Jahrgang<br />

Nr. 16/17<br />

17. August 2015<br />

E-Spezial<br />

Nr. 16/17<br />

EXXECNEWS<br />

15. August <strong>2016</strong><br />

EXXECNEWS<br />

Spezial<br />

Spezial<br />

Das neue Recht<br />

Die neue Qualität der Sachwerte<br />

Die neue Qualität der Sachwerte<br />

4 4<br />

Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch<br />

(KAGB) hat der Gesetzgeber die<br />

europäische Richtlinie über die<br />

Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-<br />

Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.<br />

Mitte 2013 ist es in Kraft getreten. Seitdem<br />

unterstehen sämtliche Arten von Investmentvermögen<br />

und ihre Verwalter einer einheitlichen<br />

Finanzaufsicht, sowohl offene Wertpapierfonds<br />

(sogenannte OGAW) als auch offene<br />

Immobilienfonds, Hedgefonds und Geschlossene<br />

Fonds, letztere als sogenannte Alternative<br />

Investmentfonds (AIF). In Kooperation<br />

mit namhaften Rechtsanwälten beleuchtet<br />

das EXXECNEWS e<strong>Magazin</strong> nach drei Jahren<br />

KAGB-Regulierung die Veränderungen, die die<br />

neuen Vorschriften für die Prospektierung<br />

von Geschlossenen Fonds mit sich gebracht<br />

haben. Weitere Gastbeiträge blicken auf anstehende<br />

Regulierungsvorhaben, insbesondere<br />

die europäischen Normen MiFID II/MiFIR<br />

und PRIIPs, und stellen ihre Auswirkungen<br />

auf Produktanbieter einerseits und Vertriebe<br />

andererseits dar.<br />

J. P. Wolkenhauer<br />

EXXECNEWS Chefredakteur<br />

Das<br />

neu<br />

eRe<br />

cht<br />

Prospektierung von AIF von Volkhard Neumann Seite 59<br />

Prospektrecht von AIF von Katja Fohrer Seite60<br />

Anstehende Regulierungsvorhaben von Dr. Oliver Zander<br />

Seite61<br />

Verschärfung der Dokumentationspflichten von Dr. Matthias<br />

Gündel Seite62<br />

Kapitalmarktregulierung von Ludger Wibbeke Seite 63<br />

Veröffentlichungspflichten AIF von Thomas Zacher Seite 64<br />

Herausforderungen bei der Prospektierung von<br />

Geschlossenen Publikums-AIF: Kostenklauseln<br />

Kunst ist schön, macht aber viel<br />

Arbeit, ein offenes Geheimnis seit<br />

Karl Valentin. Zumindest letzteres<br />

gilt auch für die Prospektierung<br />

von Investmentvermögen. So haben<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

(KVG) bei der Prospektierung einen<br />

ganzen Strauß von Herausforderungen<br />

zu meistern: Eine Kalkulation<br />

der geplanten Investitionen<br />

muss aufgestellt werden, solide und<br />

vorsichtig einerseits, attraktiv genug<br />

andererseits für Anleger, die<br />

eine attraktive Rendite ihres eingesetzten<br />

Kapitals erwarten (dürfen).<br />

Ferner sind die Vergütungen mit externen<br />

Dienstleistern für anfallende<br />

Aufgaben über die gesamte Laufzeit<br />

der Beteiligung zu verhandeln und<br />

zu fixieren. Und zuletzt muss auch die<br />

KVG an sich selber denken und für<br />

sich selbst auskömmliche Vergütungen<br />

kalkulieren. Das alles steht unter<br />

dem zeitlichen Druck, mit der Platzierung<br />

des Eigenkapitals beginnen<br />

zu dürfen, um die beabsichtigten Investitionen<br />

termingerecht durchführen<br />

beziehungsweise Marktchancen<br />

wahrnehmen zu können.<br />

Um den Genehmigungsprozess<br />

bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) zu<br />

beschleunigen, besteht deshalb die<br />

Tendenz, den oft durchaus kollegialen<br />

Abstimmungsprozess mit der BaFin<br />

doch möglichst stromlinienförmig<br />

zu durchlaufen und Diskussionen<br />

zu vermeiden. Dies gilt auch für die<br />

sogenannten „Musterbausteine für<br />

Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen”,<br />

die die<br />

BaFin bereits am 30. September 2014<br />

als eine wichtige Bearbeitungshilfe<br />

für die Formulierung der Kostenregelungen<br />

in den Anlagebedingungen<br />

geschlossener Investmentvermögen<br />

veröffentlichte. Dort ist unter wirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten jedoch<br />

Vorsicht geboten.<br />

Die Musterbausteine, die nach Auffassung<br />

der BaFin die Mindestanforderungen<br />

des KAGB erfüllen, sollen eine<br />

klare und transparente Verwaltungspraxis<br />

gewährleisten. Hierbei betont<br />

sie allerdings ausdrücklich, dass die<br />

Bausteine nicht eins zu eins in die<br />

Anlagebedingungen übernommen<br />

werden müssen. Abweichungen seien<br />

jedenfalls dann genehmigungsfähig,<br />

wenn sie die vorgegebene Transparenz<br />

und Angemessenheit die Musterbausteine<br />

nicht unterbieten. Was heißt<br />

das für die Praxis?<br />

In der Praxis erweisen sich die Kostenregelungen<br />

vor allem für die laufenden<br />

Vergütungen als problematisch: Denn<br />

diese sind einheitlich als Prozentsatz<br />

des durchschnittlichen Nettoinventarwerts<br />

des Alternativen Investmentfonds<br />

(AIF) in den Anlagebedingungen<br />

anzugeben. Sinn und Zweck der<br />

einheitlichen Bemessungsgrundlage<br />

ist es, die KVG als Manager des Fonds<br />

an den Risiken des Geschäfts zu beteiligen<br />

und Anleger bei sinkenden<br />

Substanzwerten nicht überproportional<br />

mit gleichbleibend hohen oder<br />

steigenden Vergütungen zu belasten.<br />

Dies ist zumindest rein rechnerisch<br />

im Sinne des Anlegerschutzes verständlich<br />

und nachvollziehbar. Es sei<br />

jedoch der Zwischenruf gestattet, ob<br />

es nicht sinnvoll wäre, die KVG und/<br />

oder externe Spezialisten im Falle (unvorhersehbarer)<br />

Schwierigkeiten für<br />

erforderliche Mehrarbeit zugunsten<br />

des Investmentvermögens angemessen<br />

vergüten zu können. Zurück zur Prospektierung:<br />

schon dort entpuppt sich<br />

die starre Regelung für die KVG als<br />

Herausforderung. Zum einen muss sie<br />

die Entwicklung der Sachwerte über<br />

einen langen Zeitraum und gegebenenfalls<br />

auch bei noch unbekannten<br />

Assets („Blindpool“) prognostizieren,<br />

was die Zuverlässigkeit der Datenbasis<br />

erheblich verringert. Zum anderen<br />

muss die KVG dafür sorgen, dass auch<br />

bei sinkenden Nettoinventarwerten<br />

angemessene Vergütungen vereinbart<br />

sind, um eine sinnvolle Verwaltung<br />

des Investmentvermögens sicherstellen<br />

zu können. Auf Nummer sicher<br />

geht, wer einen hohen prozentualen<br />

Maximalsatz ausweist. Allerdings<br />

dürfte sich dies negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit<br />

des AIF auswirken.<br />

Ganz abgesehen davon stellt sich die<br />

Frage, ob dadurch unangemessene<br />

Kosten- und Gebührenstrukturen<br />

entstehen, die den Anlegerinteressen<br />

widersprechen.<br />

Einfach zu lösen wäre das Problem mit<br />

Mindestvergütungen. Diese sind nach<br />

Auffassung der BaFin jedoch nur in<br />

der Startphase von bis zu 36 Monaten<br />

ab dem Zeitpunkt der Fondsauflage<br />

zulässig. Eine Ausnahme gilt lediglich<br />

für die Vergütung der Verwahrstelle,<br />

bei der auch dauerhaft eine Mindestvergütung<br />

vereinbart werden kann.<br />

Dabei ist es grundsätzlich möglich,<br />

dass der Verwahrstellenvertrag neben<br />

einer Mindestvergütung eine andere<br />

Berechnung der Verwahrstellenvergütung<br />

- auch ohne Bezug auf den<br />

Nettoinventarwert – vorsieht. In den<br />

Anlagebedingungen ist dennoch die<br />

neben einer Mindestvergütung vereinbarte<br />

Vergütung in Prozent des<br />

Nettoinventarwertes anzugeben, wobei<br />

dieser Wert die Obergrenze für<br />

die vom AIF zu zahlende Vergütung<br />

darstellt. Insofern trägt die KVG als<br />

Vertragspartner der Verwahrstelle das<br />

Risiko einer Inkongruenz der Vergütungsklauseln<br />

im Verwahrstellenvertrag<br />

und der Kostenklauseln in den<br />

Anlagebedingungen. Dieses Risiko<br />

trägt die KVG jedoch auch bei anderen<br />

Leistungen, für die sie im Laufe<br />

der Fondslaufzeit Leistungen Dritter<br />

in Anspruch nimmt und deren Vergütungen<br />

in keinem Zusammenhang<br />

mit dem Nettoinventarwert des AIF<br />

stehen. Als einfachstes Beispiel ist die<br />

Fondsbuchhaltung zu nennen, deren<br />

Umfang und Preis nicht davon abhängig<br />

ist, ob zum Beispiel eine Immobilie<br />

gut oder sehr gut vermietet ist.<br />

Doch auch ohne, dass die Kostenklauseln<br />

der Anlagebedingungen und die<br />

Vergütungen der jeweiligen Verträge<br />

auseinanderfallen, stellt sich die Frage,<br />

wie Vergütungen mit zwei variablen<br />

Größen – dem durchschnittlichen<br />

Nettoinventarwert und einem prozentualen<br />

Maximalsatz – tatsächlich<br />

in jedem Jahr abzurechnen sind. Dort<br />

sind in den einzelnen Verträgen klarstellende<br />

Ergänzungen zu empfehlen,<br />

die sich an der Kalkulation des Investmentvermögens<br />

orientieren.<br />

Eine weitere Herausforderung stellen<br />

die Vergütungen in der Liquidationsphase<br />

des Fonds dar. In dieser späten<br />

Phase der Fondslaufzeit wird der Nettoinventarwert<br />

des AIF – je nach Art<br />

und Anzahl der einzelnen Sachwerte<br />

und dem konkreten Exit-Szenario –<br />

möglicherweise über einen längeren<br />

Zeitraum sukzessive sinken. Dennoch<br />

sind auch in dieser Zeit Aufgaben gegenüber<br />

Anlegern, Vertragspartnern<br />

und Behörden in gleichbleibender<br />

Qualität und in gleichbleibendem<br />

Umfang zu erfüllen, für die eine<br />

angemessene Vergütung vereinbart<br />

sein muss. Ein Blick in die Anlagebedingungen<br />

verschiedener Investmentvermögen<br />

zeigt, dass die BaFin<br />

offensichtlich offen für Abweichungen<br />

von den Musterbausteinen ist, solange<br />

diese von der KVG sachgerecht begründet<br />

werden und die Anleger nicht<br />

unangemessen belasten.<br />

Da all dies unter den Augen der Ba-<br />

Fin erfolgt, lässt sich festhalten: Eine<br />

KVG, die bei der Konzeption eines<br />

58 59<br />

Unser Autor<br />

Die Kanzlei<br />

Nr. 16/17<br />

15. August <strong>2016</strong><br />

Das neue Recht<br />

Volkhard Neumann, Rechtsanwalt,<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,<br />

Hanselaw Hammerstein und Partner,<br />

Hamburg<br />

neumann@hanselaw.de<br />

Foto: Kanzlei<br />

Investmentvermögens Abweichungen<br />

von den Musterbausteinen erwägt,<br />

sollte sich um die frühe Einbindung<br />

der BaFin bei der Erarbeitung der<br />

Kostenklauseln/Anlagebedingungen<br />

bemühen. Nach dem Beitritt<br />

von Anlegern ist eine Anpassung<br />

der Kostenklauseln nur mit einem<br />

erheblichen Aufwand und nur mit<br />

zeitlichem Vorlauf möglich: Als Teil<br />

der Anlagebedingungen bedürfen<br />

Änderungen der Genehmigung der<br />

BaFin und einer Zustimmung von<br />

Anlegern, die mindestens zwei Drittel<br />

des Zeichnungskapitals auf sich<br />

vereinigen. Hierzu sind die Änderungen<br />

an den Kostenklauseln den<br />

Anlegern mitzuteilen und Ihnen eine<br />

Frist von drei Monaten für die Entscheidungsfindung<br />

einzuräumen. Erst<br />

nach Genehmigung durch die BaFin,<br />

Zustimmung der Anleger und einer<br />

Veröffentlichung der neuen Kostenklauseln<br />

im Bundesanzeiger können<br />

die Änderungen in Kraft treten. Selbst<br />

wenn dies gelingen sollte: dass ein solches<br />

Procedere nicht geeignet ist, den<br />

Anleger langfristig für sich zu begeistern,<br />

dürfte außer Frage stehen.<br />

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam,<br />

sich bereits während der Fondskonzeption<br />

intensiv um eine Kongruenz<br />

von Fondskalkulation, vertraglichen<br />

Regelungen und der Darstellung in<br />

den Anlagebedingungen zu bemühen.<br />

Das macht die viele Arbeit und den<br />

Prospekt nicht gleich zum Kunstwerk,<br />

es bewahrt aber sowohl den Anleger<br />

als auch die KVG vor bösen Überraschungen<br />

in schlechten Zeiten. ◆<br />

Hanselaw Hammerstein und Partner<br />

Hanselaw Hammerstein und Partner ist<br />

eine Hamburger Wirtschaftskanzlei mit<br />

den Schwerpunkten Unternehmen, Steuern<br />

und Kapitalmarkt. Das Kapitalmarktteam<br />

berät seit fast zwei Jahrzehnten<br />

Initiatoren, Emissionshäuser und Banken<br />

bei der Strukturierung und Prospektierung<br />

von Geschlossenen Fonds nach<br />

altem und neuem Recht.<br />

www.hanselaw.de

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