e_Magazin_Sachwerte3 2016
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4. Jahrgang<br />
Nr. 16/17<br />
17. August 2015<br />
E-Spezial<br />
4. Jahrgang<br />
Nr. 16/17<br />
17. August 2015<br />
E-Spezial<br />
Nr. 16/17<br />
EXXECNEWS<br />
15. August <strong>2016</strong><br />
EXXECNEWS<br />
Spezial<br />
Spezial<br />
Das neue Recht<br />
Die neue Qualität der Sachwerte<br />
Die neue Qualität der Sachwerte<br />
4 4<br />
Das Prospektrecht für Geschlossene Publikums-AIF<br />
unter KAGB: Die Veränderungen aus Anlegersicht<br />
Mit dem Kapitalanlagengesetzbuch<br />
(KAGB), das am 22. Juli 2013 in<br />
Kraft trat, wurde das Investmentrecht<br />
umfassend reguliert. Damit<br />
hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie<br />
2011/61 über die Verwalter<br />
alternativer Investmentfonds<br />
(AIFM-Richtlinie), die die Verwaltung<br />
Offener und Geschlossener<br />
Investmentfonds reguliert, in nationales<br />
Recht umgesetzt. Ziel war es,<br />
mehr Sicherheit und Transparenz<br />
für Anleger zu schaffen. Für vor<br />
dem 22. Juli 2013 auf dem Markt<br />
beziehungsweise bereits in der Platzierung<br />
befindliche Fonds galten<br />
Übergangsregelungen. Durch das<br />
KAGB hat das Prospektrecht maßgebliche<br />
Änderungen erfahren. Die<br />
wichtigsten sollen hier aus Anlegersicht<br />
bei Geschlossenen Publikumsfonds<br />
zusammenfassend dargestellt<br />
werden.<br />
Seit Inkrafttreten des KAGB müssen<br />
Geschlossene Fonds (nun „Geschlossene<br />
Publikums-AIF“) ähnlich hohe<br />
regulatorische Anforderungen erfüllen<br />
wie Aktienfonds (OGAW). Das<br />
KAGB sieht zur Erreichung von mehr<br />
Sicherheit für Anleger beispielsweise<br />
Verwahrstellen mit Kontrollfunktionen<br />
über die Zu- und Abflüsse des AIF<br />
sowie besondere Anforderungen an<br />
das Risikomanagement des Initiators<br />
vor. Vor dem 22. Juli 2013 konnte<br />
„jedermann“ einen Geschlossenen<br />
Fonds auflegen, der Anbieter musste<br />
über keine besonderen Kompetenzen<br />
im Finanzwesen oder in der jeweiligen<br />
Assetklasse verfügen. Es war auch<br />
nicht zwingend eine Kontrollinstanz<br />
über die Verwendung der Anlegergelder<br />
vorgeschrieben (Mittelverwendungskontrolleur).<br />
Dies wurde<br />
seit Einführung des KAGB geändert.<br />
Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />
(KVG) bedarf<br />
grundsätzlich der schriftlichen<br />
Erlaubnis der BaFin, beziehungsweise<br />
in den in § 2 KAGB genannten Ausnahmefällen<br />
einer bloßen Registrierung<br />
(zum Beispiel verwaltetes Vermögen<br />
nicht mehr als 100 Millionen<br />
Euro). Ein Fondsmanager muss seine<br />
Kompetenz im Finanzbereich und<br />
in der entsprechenden Anlageklasse<br />
unter Beweis stellen. Eine unabhängige<br />
Verwahrstelle hat über das<br />
Fondsvermögen zu wachen. Dies kann<br />
beispielsweise ein Kreditinstitut, bei<br />
bloß registrierten KVGen auch ein<br />
Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftsprüfer<br />
sein. Die Verwahrstelle muss<br />
von der KVG des Fonds unabhängig<br />
sein. Aufgabe der Verwahrstelle ist die<br />
Kontrolle der Zahlungsvorgänge, die<br />
jährliche Überprüfung des Fondseigentums,<br />
die jährliche Bewertung der<br />
Fondsanteile und die Mitwirkung bei<br />
An- und Verkäufen. Hierdurch soll<br />
eine zweckwidrige Mittelverwendung<br />
oder eine Veräußerung von Fondseigentum<br />
unter Wert verhindert werden.<br />
Der Fremdfinanzierungsanteil<br />
darf bei Publikums-AIF höchstens 60<br />
Prozent des Verkehrswertes des Aktivvermögens<br />
betragen. Hierdurch sollen<br />
Bankforderungen, die Ausschüttungen<br />
an die Anleger vorgehen, reduziert<br />
werden. Die BaFin und die Anleger<br />
müssen jährlich über das Fondsvermögen<br />
informiert werden. Es darf nur<br />
in die in § 261 KAGB aufgezählten<br />
Vermögensgegenstände investiert werden.<br />
Zur Risikominimierung müssen<br />
nun mindestens drei wirtschaftlich<br />
gleichwertige Investitionsgüter angeschafft<br />
werden. Hiervon gibt es lediglich<br />
Ausnahmen für Anleger, die<br />
mindestens 20.000 Euro investieren<br />
und über besondere Fachkenntnisse<br />
verfügen. Für eine Änderung der<br />
prospektierten Anlagestrategie ist auf<br />
der Gesellschafterversammlung eine<br />
2/3-Mehrheit erforderlich.<br />
Die KVG muss für jeden Geschlossenen<br />
Publikums-AIF einen Verkaufsprospekt<br />
veröffentlichen (§ 268 Abs.<br />
1 KAGB), der ab dem Zeitpunkt der<br />
Vertriebszulassung auf der Internetseite<br />
abrufbar sein muss.<br />
Mindestinhalt des Verkaufsprospekts<br />
bei Privatanlegern / Publikums-AIF:<br />
In den §§ 269 ff., 165 KAGB sind<br />
die Mindestangaben des Verkaufsprospekts<br />
gegenüber Privatanlegern<br />
geregelt. Hierbei sind neben den aufsichtsrechtlichen<br />
Vorgaben die in der<br />
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze<br />
zum Inhalt von Verkaufsprospekten<br />
zu berücksichtigen.<br />
Die aufsichtsrechtliche Prüfung des<br />
Verkaufsprospektes findet inzident im<br />
Rahmen des Vertriebszulassungsverfahrens<br />
statt (§§ 293, 316 ff. KAGB).<br />
Der Verkaufsprospekt muss redlich,<br />
eindeutig und darf nicht irreführend<br />
sein (§ 269 Abs. 1, § 165 Abs.<br />
1 KAGB); dasselbe gilt für die wesentlichen<br />
Anlegerinformationen und<br />
Werbematerialien.<br />
Der Prospektinhalt ist sehr dezidiert<br />
vorgegeben: § 165 KAGB umfasst allein<br />
39 Mindestangaben zum allgemeinen<br />
Prospektinhalt, weitere neun<br />
Vorschriften zu den Angaben über<br />
Kosten, und in § 269 KAGB noch<br />
weitere Vorgaben zum Prospektinhalt<br />
bei geschlossenen Publikums-AIF.<br />
Das KAGB sieht auch die Erstellung<br />
von wesentlichen Anlegerinformationen<br />
(„Key Investor Document<br />
= KID“) vor (§§ 164 KAGB, 270<br />
KAGB). Inhalt, Form und Gestaltung<br />
des KID sind europarechtlich geregelt<br />
(EU-Verordnung Nr. 583/2010<br />
i.V.m. § 270 Abs. 2 KAGB für Geschlossene<br />
Publikums-AIF). Die wesentliche<br />
Anlegerinformation darf bei<br />
Privatanlegern maximal zwei Seiten<br />
umfassen, und wenn konkrete Anlageobjekte<br />
beschrieben werden oder<br />
Performance-Szenarien dargestellt<br />
sind maximal drei Seiten. Außerdem<br />
wurde eine vorher nicht vorhandene<br />
Verpflichtung zur Erstellung von Sensitivitätsanalysen<br />
geschaffen.<br />
Die Zurverfügungstellung auf einem<br />
dauerhaften Datenträger ist möglich<br />
.<br />
Die Prospekthaftung nach § 306<br />
KAGB<br />
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung<br />
ist nun in § 306 KAGB geregelt.<br />
Gegenstand der Haftung sind sowohl<br />
der Verkaufsprospekt, als auch die<br />
wesentlichen Anlegerinformationen.<br />
Neben der KVG haften für unrichtige<br />
oder unvollständige Angaben explizit<br />
auch die Initiatoren und „Hintermänner“:<br />
diejenigen, die neben der<br />
KVG für den Verkaufsprospekt die<br />
Verantwortung übernommen haben<br />
oder von denen der Erlass des Verkaufsprospektes<br />
ausgeht.<br />
Außerdem sind nun auch explizit<br />
diejenigen, die die Anteile gewerbsmäßig<br />
im eigenen Namen verkaufen,<br />
in die Prospekthaftung mit einbezogen<br />
(die gewerblichen Veräußerer und<br />
Vermittler). Diese haften jedoch dann<br />
nicht, wenn sie nachweisen können,<br />
dass sie die Unrichtigkeit und die Unvollständigkeit<br />
der Prospektangaben<br />
oder der wesentlichen Anlegerinformationen<br />
nicht gekannt haben. Die<br />
Unkenntnis darf aber nicht auf grober<br />
Fahrlässigkeit beruhen. Eine Haftung<br />
scheidet außerdem dann aus, wenn der<br />
Käufer der Anteile die Unrichtigkeit<br />
oder Unvollständigkeit kannte oder<br />
wenn seine Anlageentscheidung nicht<br />
auf dem Prospekt oder den Anlegerinformationen<br />
beruhte (der Anleger<br />
also die Beteiligung auch unabhängig<br />
von dem jeweiligen Prospektfehler gezeichnet<br />
hätte). Für diese Ausschlussgründe<br />
trägt der Anspruchsgegner die<br />
volle Beweislast, das heißt er muss<br />
Unser Autor<br />
Katja Fohrer, Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht,<br />
Mattil & Kollegen, München<br />
fohrer@mattil.de<br />
Foto: Kanzlei<br />
beweisen, dass er den Prospektfehler<br />
nicht kannte und dies auch nicht auf<br />
grober Fahrlässigkeit beruhte, oder<br />
dass der Erwerber den Prospektfehler<br />
beim Erwerb kannte.<br />
Neben dieser spezialgesetzlichen<br />
Prospekthaftung können auch weiterhin<br />
vertragliche Ansprüche oder<br />
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter<br />
Handlung geltend gemacht<br />
werden, ein Haftungsausschluss ist<br />
unwirksam (§ 306 Abs. 6 KAGB). Die<br />
von der Rechtsprechung entwickelte<br />
Prospekthaftung im weiteren Sinne<br />
von Gründungsgesellschaftern und<br />
Treuhandkommanditisten muss daneben<br />
gelten, hierzu wird die weitere<br />
Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten<br />
sein.<br />
Die Schadensermittlung erfolgt<br />
standardisiert: Übernahme des Investmentanteils<br />
Zug-um-Zug gegen<br />
Erstattung des Erwerbspreises zuzüglich<br />
Erwerbskosten. Daher findet zum<br />
Beispiel keine Anrechnung von Steuervorteilen<br />
statt, es kann aber auch<br />
keine sonstige Schadensposition mehr<br />
geltend gemacht werden, zum Beispiel<br />
Zinsen für eine Alternativanlage während<br />
des Anlagezeitraums (diese wurde<br />
Anlegern von den Gerichten in den<br />
letzten Jahren ohnehin nur noch in<br />
Ausnahmefällen zugesprochen, da die<br />
sonst getätigte Alternativanlage kaum<br />
nachweisbar war).<br />
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />
aus der spezialgesetzlichen<br />
Prospekthaftung wurde schon<br />
zum 1. Juni 2012 (also bereits vor<br />
Inkrafttreten des KAGB) an die allgemein<br />
zivilrechtliche Verjährungsfrist<br />
angepasst und beträgt seitdem<br />
drei Jahre ab dem Schluss des Jahres<br />
der Kenntniserlangung von dem<br />
Prospektfehler, spätestens zehn Jahre<br />
ab Anspruchsentstehung (zuvor taggenau<br />
drei Jahre ab Veröffentlichung<br />
des Prospektes, § 13 VerkProspG a.F.<br />
i.V.m. § 44 BörsG a.F.).<br />
Fazit: Der Anlegerschutz wurde durch<br />
das KAGB zwar erheblich gestärkt,<br />
dennoch gibt es Lücken und zu weit<br />
gefasste Ausnahmen*, die im Einzelfall<br />
zur Gefahr für den Anleger werden<br />
können: für einen umfassenden An-<br />
legerschutz sollte zum Beispiel auch<br />
unter 100 Millionen Euro eine Erlaubnispflicht<br />
bestehen, die Verwahrstelle<br />
sollte aus Bonitätserwägungen<br />
im Haftungsfalle immer ein Kreditinstitut<br />
sein und eine Beschränkung<br />
der Kreditaufnahme für Geschlossene<br />
AIF auf 60 Prozent ist immer noch zu<br />
hoch. Bei der für bereits geschädigte<br />
Anleger relevanten Frage, ob ein Prospekt<br />
gerade noch richtig oder schon<br />
falsch ist, wird es auch weiterhin auf<br />
den Gesamteindruck des Prospekts<br />
ankommen, der vom Richter im<br />
Einzelfall zu beurteilen ist. Hierbei<br />
kann das zum 1. November 2012 neu<br />
gefasste Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz<br />
(KapMuG) einen wertvollen<br />
Dienst bei der kostengünstigen<br />
und einheitlichen Durchsetzung von<br />
Anlegerrechten erweisen. ◆<br />
Die Kanzlei Mattil & Kollegen, Fachanwälte<br />
für Bank- und Kapitalmarktrecht,<br />
ist eine Anlegerschutzkanzlei mit Sitz in<br />
München. Sie ist seit mehr als 20 Jahren<br />
im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und<br />
setzt sich auch für die Verbesserung des<br />
Verbraucherschutzes ein.<br />
www.mattil.de<br />
60 61<br />
Die Kanzlei<br />
Nr. 16/17<br />
15. August <strong>2016</strong><br />
Das neue Recht<br />
Die Auswirkungen anstehender Regulierungsvorhaben<br />
auf Fonds-Anbieter MiFID II und PRIIP-Verordnung<br />
Nachdem die Fondsanbieter die Regulierung<br />
durch die AIFM-Richtlinie<br />
halbwegs verdaut haben, stehen<br />
weitere Regulierungsvorhaben an,<br />
die die Fondsanbieter zwar nicht so<br />
um-fassend wie die AIFM-Richtlinie<br />
ins Visier nimmt, auf die es sich<br />
aber doch vorzubereiten gilt.<br />
1. MiFID II<br />
Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente<br />
(Markets in Financial<br />
Instruments Directive) ist bereits im<br />
November 2007 in Kraft getreten.<br />
Diese Richtlinie stellt das regulatorische<br />
Rahmenwerk für Wertpapiergeschäfte<br />
in Europa dar. Da zumindest<br />
Geschlossene Fonds im Jahr 2007<br />
noch nicht als Finanzinstrumente<br />
angesehen wurden, galt diese Richtlinie<br />
zu-nächst nicht für Geschlossene<br />
Fonds. Diese Rechtslage hat sich<br />
mittlerweile geändert. Da-her wird<br />
die jetzt geplante Überarbeitung der<br />
Richtlinie durch MiFID II auch Auswirkungen<br />
auf die Anbieter von Fonds<br />
haben. Die MiFID II-Richtlinie ist<br />
Informationen: vertrieb@htb-fondshaus.de • www.htb-fondshaus.de<br />
im Mai 2014 verabschiedet wor-den<br />
und muss ab dem 3. Januar 2018 in<br />
nationales Recht umgewandelt worden<br />
sein. Er-gänzend dazu gilt die<br />
MiFIR-Verordnung. Ziel der MiFID<br />
II-Richtlinie ist es, den Anlegerschutz<br />
(erneut) zu stärken und für eine höhere<br />
Markttransparenz sowie Marktüberwachung<br />
zu sorgen. Insbesondere für<br />
den Fondsvertrieb werden weitere<br />
Regelungen eingeführt. Die Richtlinie<br />
gilt grundsätzlich nur für die<br />
regulierten Fondsvertriebe und nicht<br />
für Fondsanbieter und freie Vertriebe.<br />
Dennoch werden einige Re-gelungen<br />
Rückwirkung auf die Fondsanbieter<br />
haben.<br />
Gemäß Art. 16 Abs. 3 und 24 Abs. 2<br />
der MiFID-Richtlinie muss die Wertpapierfirma,<br />
die Fonds konzipiert, ein<br />
internes Produktgenehmigungsverfahren<br />
unterhalten. Im Rahmen dieses<br />
Produktgenehmigungsverfahrens<br />
muss der Anbieter einen bestimmten<br />
Zielmarkt für je-den konzipierten<br />
Fonds festlegen. Die mit dem Erwerb<br />
eines Fonds für diesen bestimmten<br />
HTB 7. Immobilien Portfolio<br />
Alternativer Investmentfonds (AIF) WKN A141VU<br />
Zielmarkt einhergehenden Risiken<br />
müssen bewertet und die Vertriebsstrategie<br />
muss an die Erfordernisse<br />
des Zielmarkts angepasst werden. Zu<br />
diesem Verfahren gehört nach dem<br />
Wortlaut der Richtlinie auch die<br />
Ermittlung der Bedürfnisse des avisierten<br />
Zielmarkts. Eine bestimmte<br />
zeitliche Reihenfolge ist nicht vorgegeben<br />
– so ist es möglich, zunächst<br />
einmal einen Fonds zu konzipieren<br />
und erst nach erfolgter Konzeption<br />
den Zielmarkt festzulegen. Allerdings<br />
wird man den Verkaufsprospekt insbesondere<br />
im Hinblick auf die Darstellung<br />
der Risiken auf den Zielmarkt<br />
abstimmen müssen.<br />
Bislang ist es dem europäischen<br />
Gesetzgeber nicht gelungen, genau<br />
darzulegen, was mit dem Begriff des<br />
Zielmarkts gemeint ist und wie konkret<br />
dieser dargestellt werden muss.<br />
Der deutsche Gesetzgeber hat diese<br />
Vorgaben bereits in nationales Recht<br />
umgesetzt, das vom 3. Januar 2017 an<br />
gelten soll. Gemäß dem künftigen §<br />
33 Abs. 3b WpHG müssen Wertpa-<br />
• Breit gestreute Investition in den stabilen deutschen Immobilienmarkt<br />
• Die renditestarke Alternative zu offenen Immobilienfonds<br />
Disclaimer: Bei den Angaben handelt es sich um eine Werbung. Die Angaben zu den Investmentfonds sind verkürzt dargestellt. Die wesentlichen Infor mationen zu den Fonds<br />
sind in dem Verkaufsprospekt einschließlich der dazugehörigen Nachträge sowie in den wesentlichen Anlegerinformationen enthalten. Der Verkaufsprospekt sowie die<br />
wesentlichen Anlegerinformationen stehen auf der Homepage der HTB Hanseatische Fondshaus GmbH zum Download zur Verfügung. Die Angaben stellen keinen Bestandteil<br />
des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen dar. Sie dienen lediglich informativen Zwecken und begründen keine Geschäftsbeziehung. Durch die<br />
Angaben wird keine Anlageberatung erteilt und wird a uch keine Anlagevermittlung vorgenommen. Die Angaben stellen auch keine Finanzanalyse dar.<br />
Eine Entscheidung über den Erwerb eines Anteils an einem Investmentfonds sollte erst nach Erhalt und Lektüre der vollständigen Vertriebs unterlagen sowie nach vorheriger<br />
Rechts-, Steuer- und Anlageberatung erfolgen. Die auf dieser Anzeige bereit gestellten Informationen sind nicht auf die persönliche Situation des Anlageinteressenten<br />
zugeschnitten oder daran orientiert. Die in dieser Anzeige dargestellten Informationen stellen keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und zum Erwerb eines Anteils<br />
an dem Investmentfonds dar.