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e_Magazin_Sachwerte3 2016

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4. Jahrgang<br />

Nr. 16/17<br />

17. August 2015<br />

E-Spezial<br />

4. Jahrgang<br />

Nr. 16/17<br />

17. August 2015<br />

E-Spezial<br />

Nr. 16/17<br />

EXXECNEWS<br />

15. August <strong>2016</strong><br />

EXXECNEWS<br />

Spezial<br />

Spezial<br />

Das neue Recht<br />

Die neue Qualität der Sachwerte<br />

Die neue Qualität der Sachwerte<br />

4 4<br />

Das Prospektrecht für Geschlossene Publikums-AIF<br />

unter KAGB: Die Veränderungen aus Anlegersicht<br />

Mit dem Kapitalanlagengesetzbuch<br />

(KAGB), das am 22. Juli 2013 in<br />

Kraft trat, wurde das Investmentrecht<br />

umfassend reguliert. Damit<br />

hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie<br />

2011/61 über die Verwalter<br />

alternativer Investmentfonds<br />

(AIFM-Richtlinie), die die Verwaltung<br />

Offener und Geschlossener<br />

Investmentfonds reguliert, in nationales<br />

Recht umgesetzt. Ziel war es,<br />

mehr Sicherheit und Transparenz<br />

für Anleger zu schaffen. Für vor<br />

dem 22. Juli 2013 auf dem Markt<br />

beziehungsweise bereits in der Platzierung<br />

befindliche Fonds galten<br />

Übergangsregelungen. Durch das<br />

KAGB hat das Prospektrecht maßgebliche<br />

Änderungen erfahren. Die<br />

wichtigsten sollen hier aus Anlegersicht<br />

bei Geschlossenen Publikumsfonds<br />

zusammenfassend dargestellt<br />

werden.<br />

Seit Inkrafttreten des KAGB müssen<br />

Geschlossene Fonds (nun „Geschlossene<br />

Publikums-AIF“) ähnlich hohe<br />

regulatorische Anforderungen erfüllen<br />

wie Aktienfonds (OGAW). Das<br />

KAGB sieht zur Erreichung von mehr<br />

Sicherheit für Anleger beispielsweise<br />

Verwahrstellen mit Kontrollfunktionen<br />

über die Zu- und Abflüsse des AIF<br />

sowie besondere Anforderungen an<br />

das Risikomanagement des Initiators<br />

vor. Vor dem 22. Juli 2013 konnte<br />

„jedermann“ einen Geschlossenen<br />

Fonds auflegen, der Anbieter musste<br />

über keine besonderen Kompetenzen<br />

im Finanzwesen oder in der jeweiligen<br />

Assetklasse verfügen. Es war auch<br />

nicht zwingend eine Kontrollinstanz<br />

über die Verwendung der Anlegergelder<br />

vorgeschrieben (Mittelverwendungskontrolleur).<br />

Dies wurde<br />

seit Einführung des KAGB geändert.<br />

Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft<br />

(KVG) bedarf<br />

grundsätzlich der schriftlichen<br />

Erlaubnis der BaFin, beziehungsweise<br />

in den in § 2 KAGB genannten Ausnahmefällen<br />

einer bloßen Registrierung<br />

(zum Beispiel verwaltetes Vermögen<br />

nicht mehr als 100 Millionen<br />

Euro). Ein Fondsmanager muss seine<br />

Kompetenz im Finanzbereich und<br />

in der entsprechenden Anlageklasse<br />

unter Beweis stellen. Eine unabhängige<br />

Verwahrstelle hat über das<br />

Fondsvermögen zu wachen. Dies kann<br />

beispielsweise ein Kreditinstitut, bei<br />

bloß registrierten KVGen auch ein<br />

Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftsprüfer<br />

sein. Die Verwahrstelle muss<br />

von der KVG des Fonds unabhängig<br />

sein. Aufgabe der Verwahrstelle ist die<br />

Kontrolle der Zahlungsvorgänge, die<br />

jährliche Überprüfung des Fondseigentums,<br />

die jährliche Bewertung der<br />

Fondsanteile und die Mitwirkung bei<br />

An- und Verkäufen. Hierdurch soll<br />

eine zweckwidrige Mittelverwendung<br />

oder eine Veräußerung von Fondseigentum<br />

unter Wert verhindert werden.<br />

Der Fremdfinanzierungsanteil<br />

darf bei Publikums-AIF höchstens 60<br />

Prozent des Verkehrswertes des Aktivvermögens<br />

betragen. Hierdurch sollen<br />

Bankforderungen, die Ausschüttungen<br />

an die Anleger vorgehen, reduziert<br />

werden. Die BaFin und die Anleger<br />

müssen jährlich über das Fondsvermögen<br />

informiert werden. Es darf nur<br />

in die in § 261 KAGB aufgezählten<br />

Vermögensgegenstände investiert werden.<br />

Zur Risikominimierung müssen<br />

nun mindestens drei wirtschaftlich<br />

gleichwertige Investitionsgüter angeschafft<br />

werden. Hiervon gibt es lediglich<br />

Ausnahmen für Anleger, die<br />

mindestens 20.000 Euro investieren<br />

und über besondere Fachkenntnisse<br />

verfügen. Für eine Änderung der<br />

prospektierten Anlagestrategie ist auf<br />

der Gesellschafterversammlung eine<br />

2/3-Mehrheit erforderlich.<br />

Die KVG muss für jeden Geschlossenen<br />

Publikums-AIF einen Verkaufsprospekt<br />

veröffentlichen (§ 268 Abs.<br />

1 KAGB), der ab dem Zeitpunkt der<br />

Vertriebszulassung auf der Internetseite<br />

abrufbar sein muss.<br />

Mindestinhalt des Verkaufsprospekts<br />

bei Privatanlegern / Publikums-AIF:<br />

In den §§ 269 ff., 165 KAGB sind<br />

die Mindestangaben des Verkaufsprospekts<br />

gegenüber Privatanlegern<br />

geregelt. Hierbei sind neben den aufsichtsrechtlichen<br />

Vorgaben die in der<br />

Rechtsprechung entwickelten Grundsätze<br />

zum Inhalt von Verkaufsprospekten<br />

zu berücksichtigen.<br />

Die aufsichtsrechtliche Prüfung des<br />

Verkaufsprospektes findet inzident im<br />

Rahmen des Vertriebszulassungsverfahrens<br />

statt (§§ 293, 316 ff. KAGB).<br />

Der Verkaufsprospekt muss redlich,<br />

eindeutig und darf nicht irreführend<br />

sein (§ 269 Abs. 1, § 165 Abs.<br />

1 KAGB); dasselbe gilt für die wesentlichen<br />

Anlegerinformationen und<br />

Werbematerialien.<br />

Der Prospektinhalt ist sehr dezidiert<br />

vorgegeben: § 165 KAGB umfasst allein<br />

39 Mindestangaben zum allgemeinen<br />

Prospektinhalt, weitere neun<br />

Vorschriften zu den Angaben über<br />

Kosten, und in § 269 KAGB noch<br />

weitere Vorgaben zum Prospektinhalt<br />

bei geschlossenen Publikums-AIF.<br />

Das KAGB sieht auch die Erstellung<br />

von wesentlichen Anlegerinformationen<br />

(„Key Investor Document<br />

= KID“) vor (§§ 164 KAGB, 270<br />

KAGB). Inhalt, Form und Gestaltung<br />

des KID sind europarechtlich geregelt<br />

(EU-Verordnung Nr. 583/2010<br />

i.V.m. § 270 Abs. 2 KAGB für Geschlossene<br />

Publikums-AIF). Die wesentliche<br />

Anlegerinformation darf bei<br />

Privatanlegern maximal zwei Seiten<br />

umfassen, und wenn konkrete Anlageobjekte<br />

beschrieben werden oder<br />

Performance-Szenarien dargestellt<br />

sind maximal drei Seiten. Außerdem<br />

wurde eine vorher nicht vorhandene<br />

Verpflichtung zur Erstellung von Sensitivitätsanalysen<br />

geschaffen.<br />

Die Zurverfügungstellung auf einem<br />

dauerhaften Datenträger ist möglich<br />

.<br />

Die Prospekthaftung nach § 306<br />

KAGB<br />

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung<br />

ist nun in § 306 KAGB geregelt.<br />

Gegenstand der Haftung sind sowohl<br />

der Verkaufsprospekt, als auch die<br />

wesentlichen Anlegerinformationen.<br />

Neben der KVG haften für unrichtige<br />

oder unvollständige Angaben explizit<br />

auch die Initiatoren und „Hintermänner“:<br />

diejenigen, die neben der<br />

KVG für den Verkaufsprospekt die<br />

Verantwortung übernommen haben<br />

oder von denen der Erlass des Verkaufsprospektes<br />

ausgeht.<br />

Außerdem sind nun auch explizit<br />

diejenigen, die die Anteile gewerbsmäßig<br />

im eigenen Namen verkaufen,<br />

in die Prospekthaftung mit einbezogen<br />

(die gewerblichen Veräußerer und<br />

Vermittler). Diese haften jedoch dann<br />

nicht, wenn sie nachweisen können,<br />

dass sie die Unrichtigkeit und die Unvollständigkeit<br />

der Prospektangaben<br />

oder der wesentlichen Anlegerinformationen<br />

nicht gekannt haben. Die<br />

Unkenntnis darf aber nicht auf grober<br />

Fahrlässigkeit beruhen. Eine Haftung<br />

scheidet außerdem dann aus, wenn der<br />

Käufer der Anteile die Unrichtigkeit<br />

oder Unvollständigkeit kannte oder<br />

wenn seine Anlageentscheidung nicht<br />

auf dem Prospekt oder den Anlegerinformationen<br />

beruhte (der Anleger<br />

also die Beteiligung auch unabhängig<br />

von dem jeweiligen Prospektfehler gezeichnet<br />

hätte). Für diese Ausschlussgründe<br />

trägt der Anspruchsgegner die<br />

volle Beweislast, das heißt er muss<br />

Unser Autor<br />

Katja Fohrer, Rechtsanwältin<br />

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht,<br />

Mattil & Kollegen, München<br />

fohrer@mattil.de<br />

Foto: Kanzlei<br />

beweisen, dass er den Prospektfehler<br />

nicht kannte und dies auch nicht auf<br />

grober Fahrlässigkeit beruhte, oder<br />

dass der Erwerber den Prospektfehler<br />

beim Erwerb kannte.<br />

Neben dieser spezialgesetzlichen<br />

Prospekthaftung können auch weiterhin<br />

vertragliche Ansprüche oder<br />

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter<br />

Handlung geltend gemacht<br />

werden, ein Haftungsausschluss ist<br />

unwirksam (§ 306 Abs. 6 KAGB). Die<br />

von der Rechtsprechung entwickelte<br />

Prospekthaftung im weiteren Sinne<br />

von Gründungsgesellschaftern und<br />

Treuhandkommanditisten muss daneben<br />

gelten, hierzu wird die weitere<br />

Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten<br />

sein.<br />

Die Schadensermittlung erfolgt<br />

standardisiert: Übernahme des Investmentanteils<br />

Zug-um-Zug gegen<br />

Erstattung des Erwerbspreises zuzüglich<br />

Erwerbskosten. Daher findet zum<br />

Beispiel keine Anrechnung von Steuervorteilen<br />

statt, es kann aber auch<br />

keine sonstige Schadensposition mehr<br />

geltend gemacht werden, zum Beispiel<br />

Zinsen für eine Alternativanlage während<br />

des Anlagezeitraums (diese wurde<br />

Anlegern von den Gerichten in den<br />

letzten Jahren ohnehin nur noch in<br />

Ausnahmefällen zugesprochen, da die<br />

sonst getätigte Alternativanlage kaum<br />

nachweisbar war).<br />

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />

aus der spezialgesetzlichen<br />

Prospekthaftung wurde schon<br />

zum 1. Juni 2012 (also bereits vor<br />

Inkrafttreten des KAGB) an die allgemein<br />

zivilrechtliche Verjährungsfrist<br />

angepasst und beträgt seitdem<br />

drei Jahre ab dem Schluss des Jahres<br />

der Kenntniserlangung von dem<br />

Prospektfehler, spätestens zehn Jahre<br />

ab Anspruchsentstehung (zuvor taggenau<br />

drei Jahre ab Veröffentlichung<br />

des Prospektes, § 13 VerkProspG a.F.<br />

i.V.m. § 44 BörsG a.F.).<br />

Fazit: Der Anlegerschutz wurde durch<br />

das KAGB zwar erheblich gestärkt,<br />

dennoch gibt es Lücken und zu weit<br />

gefasste Ausnahmen*, die im Einzelfall<br />

zur Gefahr für den Anleger werden<br />

können: für einen umfassenden An-<br />

legerschutz sollte zum Beispiel auch<br />

unter 100 Millionen Euro eine Erlaubnispflicht<br />

bestehen, die Verwahrstelle<br />

sollte aus Bonitätserwägungen<br />

im Haftungsfalle immer ein Kreditinstitut<br />

sein und eine Beschränkung<br />

der Kreditaufnahme für Geschlossene<br />

AIF auf 60 Prozent ist immer noch zu<br />

hoch. Bei der für bereits geschädigte<br />

Anleger relevanten Frage, ob ein Prospekt<br />

gerade noch richtig oder schon<br />

falsch ist, wird es auch weiterhin auf<br />

den Gesamteindruck des Prospekts<br />

ankommen, der vom Richter im<br />

Einzelfall zu beurteilen ist. Hierbei<br />

kann das zum 1. November 2012 neu<br />

gefasste Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz<br />

(KapMuG) einen wertvollen<br />

Dienst bei der kostengünstigen<br />

und einheitlichen Durchsetzung von<br />

Anlegerrechten erweisen. ◆<br />

Die Kanzlei Mattil & Kollegen, Fachanwälte<br />

für Bank- und Kapitalmarktrecht,<br />

ist eine Anlegerschutzkanzlei mit Sitz in<br />

München. Sie ist seit mehr als 20 Jahren<br />

im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und<br />

setzt sich auch für die Verbesserung des<br />

Verbraucherschutzes ein.<br />

www.mattil.de<br />

60 61<br />

Die Kanzlei<br />

Nr. 16/17<br />

15. August <strong>2016</strong><br />

Das neue Recht<br />

Die Auswirkungen anstehender Regulierungsvorhaben<br />

auf Fonds-Anbieter MiFID II und PRIIP-Verordnung<br />

Nachdem die Fondsanbieter die Regulierung<br />

durch die AIFM-Richtlinie<br />

halbwegs verdaut haben, stehen<br />

weitere Regulierungsvorhaben an,<br />

die die Fondsanbieter zwar nicht so<br />

um-fassend wie die AIFM-Richtlinie<br />

ins Visier nimmt, auf die es sich<br />

aber doch vorzubereiten gilt.<br />

1. MiFID II<br />

Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente<br />

(Markets in Financial<br />

Instruments Directive) ist bereits im<br />

November 2007 in Kraft getreten.<br />

Diese Richtlinie stellt das regulatorische<br />

Rahmenwerk für Wertpapiergeschäfte<br />

in Europa dar. Da zumindest<br />

Geschlossene Fonds im Jahr 2007<br />

noch nicht als Finanzinstrumente<br />

angesehen wurden, galt diese Richtlinie<br />

zu-nächst nicht für Geschlossene<br />

Fonds. Diese Rechtslage hat sich<br />

mittlerweile geändert. Da-her wird<br />

die jetzt geplante Überarbeitung der<br />

Richtlinie durch MiFID II auch Auswirkungen<br />

auf die Anbieter von Fonds<br />

haben. Die MiFID II-Richtlinie ist<br />

Informationen: vertrieb@htb-fondshaus.de • www.htb-fondshaus.de<br />

im Mai 2014 verabschiedet wor-den<br />

und muss ab dem 3. Januar 2018 in<br />

nationales Recht umgewandelt worden<br />

sein. Er-gänzend dazu gilt die<br />

MiFIR-Verordnung. Ziel der MiFID<br />

II-Richtlinie ist es, den Anlegerschutz<br />

(erneut) zu stärken und für eine höhere<br />

Markttransparenz sowie Marktüberwachung<br />

zu sorgen. Insbesondere für<br />

den Fondsvertrieb werden weitere<br />

Regelungen eingeführt. Die Richtlinie<br />

gilt grundsätzlich nur für die<br />

regulierten Fondsvertriebe und nicht<br />

für Fondsanbieter und freie Vertriebe.<br />

Dennoch werden einige Re-gelungen<br />

Rückwirkung auf die Fondsanbieter<br />

haben.<br />

Gemäß Art. 16 Abs. 3 und 24 Abs. 2<br />

der MiFID-Richtlinie muss die Wertpapierfirma,<br />

die Fonds konzipiert, ein<br />

internes Produktgenehmigungsverfahren<br />

unterhalten. Im Rahmen dieses<br />

Produktgenehmigungsverfahrens<br />

muss der Anbieter einen bestimmten<br />

Zielmarkt für je-den konzipierten<br />

Fonds festlegen. Die mit dem Erwerb<br />

eines Fonds für diesen bestimmten<br />

HTB 7. Immobilien Portfolio<br />

Alternativer Investmentfonds (AIF) WKN A141VU<br />

Zielmarkt einhergehenden Risiken<br />

müssen bewertet und die Vertriebsstrategie<br />

muss an die Erfordernisse<br />

des Zielmarkts angepasst werden. Zu<br />

diesem Verfahren gehört nach dem<br />

Wortlaut der Richtlinie auch die<br />

Ermittlung der Bedürfnisse des avisierten<br />

Zielmarkts. Eine bestimmte<br />

zeitliche Reihenfolge ist nicht vorgegeben<br />

– so ist es möglich, zunächst<br />

einmal einen Fonds zu konzipieren<br />

und erst nach erfolgter Konzeption<br />

den Zielmarkt festzulegen. Allerdings<br />

wird man den Verkaufsprospekt insbesondere<br />

im Hinblick auf die Darstellung<br />

der Risiken auf den Zielmarkt<br />

abstimmen müssen.<br />

Bislang ist es dem europäischen<br />

Gesetzgeber nicht gelungen, genau<br />

darzulegen, was mit dem Begriff des<br />

Zielmarkts gemeint ist und wie konkret<br />

dieser dargestellt werden muss.<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat diese<br />

Vorgaben bereits in nationales Recht<br />

umgesetzt, das vom 3. Januar 2017 an<br />

gelten soll. Gemäß dem künftigen §<br />

33 Abs. 3b WpHG müssen Wertpa-<br />

• Breit gestreute Investition in den stabilen deutschen Immobilienmarkt<br />

• Die renditestarke Alternative zu offenen Immobilienfonds<br />

Disclaimer: Bei den Angaben handelt es sich um eine Werbung. Die Angaben zu den Investmentfonds sind verkürzt dargestellt. Die wesentlichen Infor mationen zu den Fonds<br />

sind in dem Verkaufsprospekt einschließlich der dazugehörigen Nachträge sowie in den wesentlichen Anlegerinformationen enthalten. Der Verkaufsprospekt sowie die<br />

wesentlichen Anlegerinformationen stehen auf der Homepage der HTB Hanseatische Fondshaus GmbH zum Download zur Verfügung. Die Angaben stellen keinen Bestandteil<br />

des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen dar. Sie dienen lediglich informativen Zwecken und begründen keine Geschäftsbeziehung. Durch die<br />

Angaben wird keine Anlageberatung erteilt und wird a uch keine Anlagevermittlung vorgenommen. Die Angaben stellen auch keine Finanzanalyse dar.<br />

Eine Entscheidung über den Erwerb eines Anteils an einem Investmentfonds sollte erst nach Erhalt und Lektüre der vollständigen Vertriebs unterlagen sowie nach vorheriger<br />

Rechts-, Steuer- und Anlageberatung erfolgen. Die auf dieser Anzeige bereit gestellten Informationen sind nicht auf die persönliche Situation des Anlageinteressenten<br />

zugeschnitten oder daran orientiert. Die in dieser Anzeige dargestellten Informationen stellen keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und zum Erwerb eines Anteils<br />

an dem Investmentfonds dar.

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