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Gruppenhaltung tragender Sauen

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§ 24 Abs. 6<br />

Fress-Liegebuchten für <strong>Gruppenhaltung</strong> von Jungsauen und <strong>Sauen</strong><br />

müssen so angelegt und beschaffen sein, dass<br />

1. die Tiere die Zugangsvorrichtungen zu den Buchten selbst betätigen<br />

und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,<br />

2. ...<br />

3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-<br />

Liegebuchen mind. 160 cm oder bei beidseitiger Buchtenanordnung<br />

die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mind. 200 cm<br />

beträgt.<br />

Ausführungshinweise (Stand: 23.02.2010)<br />

Abmessungen von Fress-Liegebuchten sind bei Neu- und Umbauten<br />

entsprechend Kastenständen im Deckzentrum zu gestalten.<br />

Diese Anforderung gilt nicht für reine Fressstände!

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