Gruppenhaltung tragender Sauen
Gruppenhaltung tragender Sauen
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§ 24 Abs. 6<br />
Fress-Liegebuchten für <strong>Gruppenhaltung</strong> von Jungsauen und <strong>Sauen</strong><br />
müssen so angelegt und beschaffen sein, dass<br />
1. die Tiere die Zugangsvorrichtungen zu den Buchten selbst betätigen<br />
und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,<br />
2. ...<br />
3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-<br />
Liegebuchen mind. 160 cm oder bei beidseitiger Buchtenanordnung<br />
die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mind. 200 cm<br />
beträgt.<br />
Ausführungshinweise (Stand: 23.02.2010)<br />
Abmessungen von Fress-Liegebuchten sind bei Neu- und Umbauten<br />
entsprechend Kastenständen im Deckzentrum zu gestalten.<br />
Diese Anforderung gilt nicht für reine Fressstände!