Änderung des Kita- und tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes ...
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Mitteilung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend <strong>und</strong> Sport vom 03.12.2003<br />
Thema: <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> KTKBG zum 1. Januar 2004<br />
Redaktion: Hans-Georg Lauter, Telefon 9026 5591<br />
ÄNDERUNG DES KITA- UND<br />
TAGESPFLEGEKOSTENBETEILIGUNGSGESETZES zum 1. Januar 2004<br />
Kostenbeteiligung in Tageseinrichtungen, Tagespflege <strong>und</strong> in außerunterrichtlichen<br />
Betreuungsangeboten der Schule wird neu geregelt<br />
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner 41. Sitzung am 27. November 2003 die <strong>Änderung</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Kita</strong>- <strong>und</strong> Tagespflegebeteiligungsgesetzes sowie <strong>des</strong> Kindertagesbetreuungsgesetzes<br />
in zweiter Lesung beschlossen. Das Gesetz wird zum 1. Januar 2004 in Kraft treten.<br />
Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie über die wichtigsten Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> <strong>Änderung</strong>en<br />
der Kostenbeteiligung für die Tagesbetreuung ihrer Kinder informieren.<br />
Wie wird die Kostenbeteiligung gestaltet?<br />
Die Kostenbeteiligung der Eltern wird stärker an die erbrachte Betreuungsleistung angepasst.<br />
Die höheren Kosten bei den erweiterten Ganztagsplätzen (über 9 St<strong>und</strong>en Betreuung für das<br />
Kind) werden nunmehr bei der Beitragseinstufung berücksichtigt.<br />
Die Beiträge für Tagespflegeplätze sind gedeckelt, d. h., sie steigen ab einem Einkommen von<br />
70.980 € (Zeile 34 der Tabelle 1) nicht weiter an.<br />
Für Eltern mit einem Familieneinkommen bis zu 26.339 € (brutto) - das sind bis zu 2.194 €<br />
brutto monatlich - bleiben die bisherigen Beiträge gleich oder sinken, in einigen Fällen der<br />
Geschwisterermäßigung steigen sie allerdings.<br />
Für Eltern mit einem darüber liegenden Einkommen wurden die Beiträge neu gestaltet. Statt<br />
bisher neun gibt es zukünftig 41 Einkommensstufen, die Abstände zwischen den Einkommensgruppen<br />
werden somit deutlich verringert.<br />
Die Höhe der Kostenbeteiligung entnehmen Sie bitte den Tabellen im Anschluss an die Lesefassung<br />
<strong>des</strong> Gesetzestextes. Dort sehen Sie<br />
- die Einkommensstufen, nach denen sich Ihre Kostenbeteiligung bemisst,<br />
- die Beiträge, die sich aus dem jeweiligen Betreuungsumfang ergibt, sowie<br />
- die Beiträge, die Sie zahlen müssen, wenn Sie mehrere Kinder haben.<br />
Wir wird das maßgebliche Einkommen berechnet?<br />
Der in § 2 Abs. 2 definierte Einkommensbegriff für die Ermittlung <strong>des</strong> Kostenbeitrags ist unverändert<br />
geblieben. Damit ist gewährleistet, dass steuerrechtlich bereits berücksichtigte Sondertatbestände<br />
nicht ein zweites Mal in die <strong>Kita</strong>kostenberechnung einfließen, um nicht Arbeitnehmer<br />
zu benachteiligen, die keine derartigen Sondertatbestände geltend machen können.
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Kostenbeteiligung ist das Jahresbruttoeinkommen (abzüglich<br />
Werbungskosten insbesondere bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) der Eltern <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong> (z. B. wenn dieses Zinseinkünfte hat). Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen,<br />
so sind nur diese beiden Personen kostenbeteiligungspflichtig.<br />
Nach § 2 Abs. 2 gilt als Einkommen die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung<br />
der Kostenbeteiligung erzielten positiven Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes<br />
(EStG).<br />
Positive Einkünfte im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG sind<br />
a) bei den Einkunftsarten Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb <strong>und</strong> selbständige Arbeiten<br />
der Gewinn,<br />
b) bei den Einkunftsarten nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />
sowie bei den sonstigen Einkünften im Sinne <strong>des</strong> § 22 EStG der Überschuss der Einnahmen<br />
über die Werbungskosten.<br />
Für die <strong>Kita</strong>beiträge wird demnach bei Einnahmen (Einkünften) z. B. aus nichtselbständiger<br />
Arbeit das Jahresbruttoeinkommen abzüglich entweder <strong>des</strong> Webungskostenpauschbetrages oder<br />
der vom Finanzamt im Rahmen <strong>des</strong> Lohn/Einkommensteuerjahresausgleichs festgestellten (höheren)<br />
Werbungskosten zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge sowie die sonstigen steuerlichen<br />
Absetzungsbeträge werden bei der Ermittlung <strong>des</strong> Kostenbeitrags nicht berücksichtigt.<br />
Werbungskosten<br />
In § 9a EStG sind jährliche Pauschalbeträge für Werbungskosten geregelt, die im Rahmen der<br />
Ermittlung der zu besteuernden Einkünfte (Einnahmen) abgesetzt werden, wenn nicht höhere<br />
tatsächlich entstandene Werbungskosten nachgewiesen werden (im Rahmen <strong>des</strong> zu beantragenden<br />
Lohn/Einkommensteuerjahresausgleichs), z. Z. bei Einnahmen aus:<br />
- nichtselbstständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 €,<br />
- aus Kapitalvermögen ein Pauschbetrag von 51 €, bei zusammen veranlagten Ehegatte ein<br />
Pauschbetrag von 102 €,<br />
- bei sonstigen Einnahmen ein Pauschbetrag von 102 €.<br />
Inwieweit können Betreuungskosten steuerlich abgesetzt werden?<br />
Nach § 33 c Abs. 1 Einkommensteuergesetz können Betreuungskosten für ein zum Haushalt<br />
<strong>des</strong> Steuerpflichtigen gehören<strong>des</strong> Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als<br />
außergewöhnliche Belastungen im Rahmen <strong>des</strong> Lohn/Einkommensteuerjahresausgleichs geltend<br />
gemacht werden.<br />
Demnach können Betreuungskosten, die jährlich 1.548 € (monatlich 129 €) übersteigen, von<br />
Eltern je Kind jährlich maximal bis zu 1.500 € <strong>und</strong> von Alleinerziehenden je Kind jährlich maximal<br />
bis zu 750 € vom Jahresbruttoeinkommen abgesetzt werden.<br />
Beispiel: Die Betreuungskosten im Kalenderjahr betragen für ein Kind 1.956 €, dann sind davon<br />
1.548 € abzuziehen, die restlichen (d. h. den Betrag von 1.548 € übersteigenden) Betreuungskosten<br />
in Höhe von 408 € sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.<br />
2
Erhebung eines Verpflegungsanteils<br />
Die Kostenbeteiligung setzt sich künftig zusammen aus dem jeweiligen Betreuungsanteil, den<br />
Sie aus den Tabellen ersehen, <strong>und</strong> zusätzlich einem festen Satz für Verpflegung. Dieser beträgt<br />
unverändert 23 € <strong>und</strong> wird getrennt vom Kostenbeitrag für je<strong>des</strong> betreute Kind erhoben. Ausgenommen<br />
sind nur Verträge, die ausdrücklich „Halbtagsbetreuung ohne Mittagessen“ ausweisen<br />
bzw. Tagespflegebetreuung eines Kin<strong>des</strong>, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil,<br />
sondern auf Dauer bei anderen Personen lebt, wenn es im Haushalt dieser Personen betreut<br />
wird.<br />
Um Ihre tatsächlichen monatlichen Kosten zu ermitteln, müssen Sie also zum Betreuungsanteil<br />
(Tabellenwert) die 23 € für Verpflegung hinzurechnen.<br />
Ermäßigung für Familien mit mehreren Kindern<br />
Die Geschwistermäßigung gilt ab 01.01.2004 auch bei den Min<strong>des</strong>tbeitragszahlern. Sie führt<br />
bei Jahresbruttoeinkommen „bis unter 22.500 €“ zu geringeren Kostenbeiträgen. Insofern hat<br />
sich die Ermäßigung für Familien mit zwei <strong>und</strong> mehr Kindern verbessert. Bei Einkommen von<br />
22.500 € bis unter 26.340 € ergeben sich im Rahmen der Geschwisterkinderermäßigung teils<br />
geringere <strong>und</strong> teils höhere Kostenbeiträge. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 26.340 € ist<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich mit höheren Kostenbeiträgen zu rechnen.<br />
Alle Familien mit zwei Kindern zahlen für je<strong>des</strong> Kind 80 % der monatlichen Kostenbeteiligung.<br />
Bei drei Kindern zahlen die Eltern 60 % pro Kind, bei Familien mit vier <strong>und</strong> mehr Kindern<br />
50 % pro Kind.<br />
Es werden nur Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt.<br />
Bitte beachten Sie, dass die Ermäßigung nur auf Antrag gewährt wird. Sollten aufgr<strong>und</strong> der<br />
genannten <strong>Änderung</strong> noch weitere Kinder zu berücksichtigen sein, so teilen Sie dies bitte Ihrer<br />
für die Kostenbeteiligung zuständigen Stelle möglichst bald mit, indem Sie entsprechende Unterlagen<br />
(z. B. Kindergeldbescheid) beifügen.<br />
Vorschulgruppenkinder<br />
Wie bisher zahlen Eltern für ihr tagesbetreutes Kind, das bis einschließlich 30.09. das fünfte<br />
Lebensjahr vollendet, im Jahr vor der Einschulung den Kostenbeitrag für Halbtagsbetreuung,<br />
unabhängig davon, wie lange ihr Kind in der Tageseinrichtung betreut wird. Damit werden<br />
genauso wie beim kostenfreien Besuch von Vorklassen an Schulen vor allem Eltern entlastet,<br />
die eine mehr als halbtägige Betreuung ihrer Kinder benötigen.<br />
Für das <strong>Kita</strong>betreuungsjahr 2004/2005, das am 01.08.2004 beginnt <strong>und</strong> mit Ablauf <strong>des</strong><br />
31.07.2005 endet, zahlen Eltern auch für ihr tagesbetreutes Kind, das bis 31.12.2004 das fünfte<br />
Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> damit ab dem Schuljahr 2005/2006 nach § 42 Abs. 1 <strong>des</strong> Berliner<br />
Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 schulpflichtig ist, den Kostenbeitrag für Halbtagsbetreuung<br />
(§ 3 Abs. 3 Satz 2 KTKBG).<br />
3
Pflegekinder<br />
Für Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil, sondern auf Dauer bei anderen<br />
Personen leben, ermäßigt sich die Kostenbeteiligung unabhängig vom Einkommen auf den<br />
jeweils geltenden Min<strong>des</strong>tbeitrag, d.h. den Betreuungsanteil laut Tabelle. Der Verpflegungsanteil<br />
ist hinzuzurechnen, ausgenommen bei den vorgenannten Ausnahmen (siehe unter „Erhebung<br />
eines Verpflegungsanteils“).<br />
Wird das Kind im Haushalt dieser Personen in Tagespflege betreut, so ermäßigt sich die Kostenbeteiligung<br />
bei Ganztags- <strong>und</strong> Teilzeitbetreuung auf den festen Satz von monatlich 15 €.<br />
Bei Halbtagsbetreuung wird keine Kostenbeteiligung erhoben.<br />
Anpassung der Kostenbeteiligung zum 1. Januar 2004<br />
Mit der <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kita</strong>kosten-Beteiligungsgesetzes ändert sich nicht der einzelne Betreuungsvertrag.<br />
Es werden lediglich mit Wirkung ab 01.01.2004 die Kostenbeiträge gesetzlich neu<br />
festgelegt. Es müssen keine neuen Einkommensnachweise vorgelegt werden, da die bis einschließlich<br />
31.12.2003 zugr<strong>und</strong>e gelegten Einkommen gr<strong>und</strong>sätzlich unverändert die Gr<strong>und</strong>lage<br />
für die „Anpassungsfestsetzung“ sind.<br />
Diese Anpassung ist von den für die Ermittlung <strong>und</strong> Einziehung nach § 27 <strong>Kita</strong>G zuständigen<br />
Trägern der Tagesbetreuungseinrichtungen mit Wirkung ab 01.01.2004 umzusetzen. Das sind<br />
die Jugendämter oder der Träger Ihrer <strong>Kita</strong>.<br />
Die neuen Kostenbeiträge werden so schnell wie möglich entsprechend der KTKBG-<strong>Änderung</strong><br />
berechnet.<br />
Bitte stellen Sie sich bereits jetzt auf die Neufestsetzung der Kostenbeteiligung ein. Wie bereits<br />
ausgeführt, kann diese ggf. auch rückwirkend erfolgen, so dass Sie für eventuelle Nachforderungen<br />
finanzielle Vorsorge treffen sollten.<br />
Bei Rückfragen:<br />
Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen zur Neuregelung oder zur Kostenbeteiligung an sich<br />
haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Jugendamt bzw. an den Träger Ihrer <strong>Kita</strong> oder - bei<br />
schulischen Betreuungsangeboten - an die für Schule zuständige Abteilung Ihres Bezirksamtes.<br />
Stand: 02.07.2004<br />
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