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Kennzahlen für Praktiker - KMU-Forschung Austria

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� Anschauliche Darstellung<br />

B i l a n zk e n n z a h l e n - P r a x i s h a n d b u c h<br />

Das Ergebnis sollte kein „Zahlenfriedhof“ sein. Die <strong>Kennzahlen</strong> müssen vom<br />

Adressaten der Bilanzanalyse richtig verstanden werden können. Ein individu-<br />

eller, kommentierter Bericht ist jedenfalls ein Qualitätszeichen einer hochwerti-<br />

gen Bilanzanalyse.<br />

� Workshop / Beratung<br />

Der persönliche Kontakt zwischen ExpertInnen und Unternehmer/in ist wichtig.<br />

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Buchhaltung extern erstellt wird (z.B.<br />

vom selbstständigen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter bzw. Steuerberater oder<br />

Wirtschaftstreuhänder), die Buchhaltung noch keinen hinreichenden Qualitäts-<br />

standard erreicht hat oder der/die Unternehmer/in noch nicht über das <strong>für</strong> die<br />

Bilanzanalyse erforderliche Wissen verfügt.<br />

Zu den wichtigsten Ansprechpartnern zählen in diesem Zusammenhang Steu-<br />

erberater bzw. Wirtschaftstreuhänder sowie Unternehmensberater.<br />

� Vertrauliche Behandlung der Daten (Datenschutz)<br />

Die Geheimhaltung der Daten ist Grundvoraussetzung <strong>für</strong> eine Zusammenar-<br />

beit. In verschiedenen Beratungsberufen ist dies in den Standesregeln inkludi-<br />

ert.<br />

Als Beispiel sei hier auch die Vertraulichkeitserklärung der <strong>KMU</strong> <strong>Forschung</strong><br />

<strong>Austria</strong> angeführt:<br />

„Die <strong>KMU</strong> <strong>Forschung</strong> <strong>Austria</strong> erklärt rechtsverbindlich, dass es alle mit der Da-<br />

tenverarbeitung und Auswertung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tä-<br />

tigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 15 DSG und § 38<br />

BWG verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer<br />

Tätigkeit und ihrem Ausscheiden aus der <strong>KMU</strong> <strong>Forschung</strong> <strong>Austria</strong> aufrecht. Die<br />

Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist auch <strong>für</strong> Daten von juristischen Perso-<br />

nen und handelsgerichtlichen Personengesellschaften einzuhalten. Die <strong>KMU</strong><br />

<strong>Forschung</strong> <strong>Austria</strong> bestätigt, ausreichende Datensicherheitsmaßnahmen im<br />

Sinne des § 14 DSG ergriffen zu haben.“

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