Kennzahlen für Praktiker - KMU-Forschung Austria
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� Anschauliche Darstellung<br />
B i l a n zk e n n z a h l e n - P r a x i s h a n d b u c h<br />
Das Ergebnis sollte kein „Zahlenfriedhof“ sein. Die <strong>Kennzahlen</strong> müssen vom<br />
Adressaten der Bilanzanalyse richtig verstanden werden können. Ein individu-<br />
eller, kommentierter Bericht ist jedenfalls ein Qualitätszeichen einer hochwerti-<br />
gen Bilanzanalyse.<br />
� Workshop / Beratung<br />
Der persönliche Kontakt zwischen ExpertInnen und Unternehmer/in ist wichtig.<br />
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Buchhaltung extern erstellt wird (z.B.<br />
vom selbstständigen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter bzw. Steuerberater oder<br />
Wirtschaftstreuhänder), die Buchhaltung noch keinen hinreichenden Qualitäts-<br />
standard erreicht hat oder der/die Unternehmer/in noch nicht über das <strong>für</strong> die<br />
Bilanzanalyse erforderliche Wissen verfügt.<br />
Zu den wichtigsten Ansprechpartnern zählen in diesem Zusammenhang Steu-<br />
erberater bzw. Wirtschaftstreuhänder sowie Unternehmensberater.<br />
� Vertrauliche Behandlung der Daten (Datenschutz)<br />
Die Geheimhaltung der Daten ist Grundvoraussetzung <strong>für</strong> eine Zusammenar-<br />
beit. In verschiedenen Beratungsberufen ist dies in den Standesregeln inkludi-<br />
ert.<br />
Als Beispiel sei hier auch die Vertraulichkeitserklärung der <strong>KMU</strong> <strong>Forschung</strong><br />
<strong>Austria</strong> angeführt:<br />
„Die <strong>KMU</strong> <strong>Forschung</strong> <strong>Austria</strong> erklärt rechtsverbindlich, dass es alle mit der Da-<br />
tenverarbeitung und Auswertung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tä-<br />
tigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 15 DSG und § 38<br />
BWG verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer<br />
Tätigkeit und ihrem Ausscheiden aus der <strong>KMU</strong> <strong>Forschung</strong> <strong>Austria</strong> aufrecht. Die<br />
Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist auch <strong>für</strong> Daten von juristischen Perso-<br />
nen und handelsgerichtlichen Personengesellschaften einzuhalten. Die <strong>KMU</strong><br />
<strong>Forschung</strong> <strong>Austria</strong> bestätigt, ausreichende Datensicherheitsmaßnahmen im<br />
Sinne des § 14 DSG ergriffen zu haben.“