Lambsheimer Lohwiesen - Rhein-Pfalz-Kreis
Lambsheimer Lohwiesen - Rhein-Pfalz-Kreis
Lambsheimer Lohwiesen - Rhein-Pfalz-Kreis
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3. der Neubau von Straßen und Wegen;<br />
4. das Verlegen von Leitungen aller Art unter und über der Erdoberfläche;<br />
5. das Anlegen von Materiallagerstätten und Schrottlagerplätzen;<br />
6. die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen;<br />
7. das Aufforsten von Flächen;<br />
8. das Beseitigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Röhrichte, Bäume, oder Wiesengesellschaften;<br />
9. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,<br />
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;<br />
10. die Anwendung chemischer Mittel zur Steuerung des Tier- oder Pflanzenbestandes sowie<br />
das Einbringen organischer oder mineralischer Dünger;<br />
11. die Umwandlung von Wiesen in Ackerland;<br />
12. das Errichten und Betreiben von Wildfutterplätzen;<br />
13. das Betreten, Reiten, Lagern, Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen, das Betreiben von<br />
Modellflugzeugen sowie Hunde frei laufen zu lassen;<br />
14. das Anzünden und Unterhalten von Feuer;<br />
15. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie<br />
nicht auf den Schutz des Geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen;<br />
16. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu<br />
errichten.<br />
§ 5<br />
Besondere Bestimmungen<br />
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für<br />
1. die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke mit den Plan-Nrn. 1191 - 1193 im<br />
bisherigen Umfang (Mähen bzw. Beweiden der Wiesenflächen ab dem 15. Juni);<br />
2. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in der Zeit vom 15. September bis<br />
01. März.<br />
(2) Der § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der <strong>Kreis</strong>verwaltung - Untere<br />
Landespflegebehörde - angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,<br />
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.<br />
§ 6<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich<br />
oder fahrlässig entgegen:<br />
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Einfriedungen), auch wenn sie keiner<br />
Baugenehmigung bedürfen, errichtet;<br />
2. § 4 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt sowie die Bodengestalt durch<br />
Planierung, Abgrabung, Auffüllung oder Aufschüttung, Bohrungen oder Sprengungen<br />
verändert; .<br />
- 2 -