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Lambsheimer Lohwiesen - Rhein-Pfalz-Kreis

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3. der Neubau von Straßen und Wegen;<br />

4. das Verlegen von Leitungen aller Art unter und über der Erdoberfläche;<br />

5. das Anlegen von Materiallagerstätten und Schrottlagerplätzen;<br />

6. die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen;<br />

7. das Aufforsten von Flächen;<br />

8. das Beseitigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Röhrichte, Bäume, oder Wiesengesellschaften;<br />

9. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,<br />

fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;<br />

10. die Anwendung chemischer Mittel zur Steuerung des Tier- oder Pflanzenbestandes sowie<br />

das Einbringen organischer oder mineralischer Dünger;<br />

11. die Umwandlung von Wiesen in Ackerland;<br />

12. das Errichten und Betreiben von Wildfutterplätzen;<br />

13. das Betreten, Reiten, Lagern, Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen, das Betreiben von<br />

Modellflugzeugen sowie Hunde frei laufen zu lassen;<br />

14. das Anzünden und Unterhalten von Feuer;<br />

15. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie<br />

nicht auf den Schutz des Geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen;<br />

16. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu<br />

errichten.<br />

§ 5<br />

Besondere Bestimmungen<br />

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für<br />

1. die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke mit den Plan-Nrn. 1191 - 1193 im<br />

bisherigen Umfang (Mähen bzw. Beweiden der Wiesenflächen ab dem 15. Juni);<br />

2. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in der Zeit vom 15. September bis<br />

01. März.<br />

(2) Der § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der <strong>Kreis</strong>verwaltung - Untere<br />

Landespflegebehörde - angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,<br />

die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.<br />

§ 6<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig entgegen:<br />

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Einfriedungen), auch wenn sie keiner<br />

Baugenehmigung bedürfen, errichtet;<br />

2. § 4 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt sowie die Bodengestalt durch<br />

Planierung, Abgrabung, Auffüllung oder Aufschüttung, Bohrungen oder Sprengungen<br />

verändert; .<br />

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