Sachwert Magazin Ausgabe 49
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Immobilien<br />
Sachkundenachweis<br />
für Makler<br />
Immobilienmakler und Wohnungsverwalter<br />
müssen künftig ihre Qualifikation nachweisen<br />
Lange hat es gedauert, von der Koalitionsvereinbarung<br />
vor etwa drei Jahren,<br />
über die ersten Anhörungen, den Anhörungen<br />
der Verbände, dem ersten Referentenentwurf<br />
bis zum Beschluss des<br />
Bundeskabinetts am 31.08.2016, dem<br />
vom Bundesministerium für Wirtschaft<br />
und Energie vorgelegten Gesetzentwurf<br />
zur Einführung einer Berufszulassungsregelung<br />
für gewerbliche Immobilienmakler<br />
und Verwalter von Wohnungseigentum<br />
zuzustimmen. Dazwischen lag<br />
fast ein Jahr ungewisser Ruhe – kommt<br />
er nun oder kommt er nicht - der Sachkundenachweis?<br />
Ja, er kommt! Aller<br />
Voraussicht nach tritt das Gesetz um den<br />
01.10.2017 in Kraft. Die Resonanz in der<br />
Branche ist überwiegend positiv.<br />
Der Sachkundenachweis aus Sicht des<br />
Immobilienmaklers<br />
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass<br />
Immobilienmakler, die vor dem Inkrafttreten<br />
des Gesetzes bereits im Besitz<br />
der Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung<br />
sind, spätestens innerhalb von<br />
zwölf Monaten den erforderlichen Sachkundenachweis<br />
bei der zuständigen<br />
Behörde vorzulegen haben. Sofern bis dahin<br />
der Sachkundenachweis nicht erbracht<br />
wird, erlischt die Erlaubnis automatisch.<br />
Immobilienmakler jedoch, die vor Inkrafttreten<br />
des Gesetzes nachweislich<br />
ununterbrochen mindestens sechs Jahre<br />
mit einer Erlaubnis nach § 34 c der<br />
Gewerbeordnung als Immobilienmakler<br />
tätig waren, sind vom Nachweis der<br />
Sachkunde befreit. Wie der Nachweis der<br />
ununterbrochenen selbständigen Tätigkeit<br />
der vergangenen sechs Jahre gegenüber<br />
der zuständigen Behörde zu erbringen<br />
ist, wird noch im Einzelnen geregelt. Dies<br />
könnten zum Beispiel die Vorlage von Pro-<br />
Helge Ziegler,<br />
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH)<br />
und Präsident des BVFI -<br />
Bundesverband für die<br />
Immobilienwirtschaft<br />
visionsabrechnungen, die Bestätigung des<br />
Steuerberaters, (geschwärzte) Vertragskopien<br />
oder die nach § 10 der Maklerund<br />
Bauträgerverordnung zu führenden<br />
Aufzeichnungen sein. Kurzfristige Unterbrechungen<br />
von bis zu sechs Monaten,<br />
wie zum Beispiel wegen Krankheit, Fortbildungen<br />
usw. sollen keinen Einfluss auf<br />
die Dauer haben. Nach Ablauf der zwölf<br />
Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes<br />
kann sich der Immobilienmakler nicht<br />
mehr auf diese Übergangsregelung berufen,<br />
wenn er den erforderlichen Nachweis<br />
nicht erbracht wird.<br />
Personen, die nach dem Inkrafttreten<br />
des Gesetzes als Immobilienmakler tätig<br />
sein wollen, haben gleich bei Beantragung<br />
der Gewerbeerlaubnis nach § 34c<br />
der Gewerbeordnung der zuständigen<br />
Behörde den Sachkundenachweis vorzulegen.<br />
Der Sachkundenachweis aus Sicht des<br />
Wohnungsverwalters<br />
Für Wohnungsverwalter gilt dies in gleicher<br />
Weise, jedoch haben diese zusätzlich<br />
noch, da ihre Tätigkeit bisher erlaubnisfrei<br />
war, die Gewerbeerlaubnis nach § 34 c der<br />
Gewerbeordnung zu beantragen. Bei deren<br />
Erteilung sind die bekannten Voraussetzungen<br />
zu erfüllen. Zudem haben sie<br />
außerdem das Bestehen einer Berufshaftpflicht-<br />
und/oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />
(der Gesetzentwurf<br />
ist hier etwas unpräzise) nachzuweisen.<br />
Immobilienmakler sind von dieser Pflicht<br />
befreit.<br />
Vorbereitungslehrgang bereits heute<br />
Der BVFI bietet heute schon einen Vorbereitungslehrgang<br />
zur Sachkundeprüfung<br />
vor. Informieren Sie einfach unter<br />
www.sachkundenachweis.immo