MetallDirektversicherung - MetallRente
MetallDirektversicherung - MetallRente
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Stand 11.2012
Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />
Beitrittsunterlagen für Arbeitgeber<br />
Direktversicherung<br />
1
Inhalt<br />
Durchführungsvertrag 5<br />
Teilungsordnungen<br />
Klassische Tarife 33<br />
Fondsgebundene Tarife 41<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif) 49<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif) 65<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195 87<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355 109<br />
Besondere Bedingungen<br />
Dynamischer Zuwachs E 87 (Flexi-Tarif) 123<br />
Dynamischer Zuwachs E 617 (Plus-Tarif) 127<br />
Dynamischer Zuwachs (Invest und Invest alpha-Balance) E 205 133<br />
Laufende Beiträge in variabler Höhe E 21 137<br />
Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5 139<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16 151<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E 18 157<br />
Waisenrente GV 75 161<br />
Versicherungsmathematische Hinweise<br />
Zukunftsrente Klassik E 807 (Plus-Tarif) 165<br />
Zukunftsrente Klassik E 812 (Flexi-Tarif) 169<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 817 173<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 809 177<br />
Kostenausweis zum Durchführungsvertrag<br />
Kostenausweis für die ab 2012 gültigen Tarife 179<br />
Übersicht über zusätzliche Kosten bei besonderen Anlässen 183<br />
Versicherungsinformationen 185<br />
Steuerinformationen 189<br />
Belehrung über die Folgen einer Anzeigepfl ichtverletzung 193<br />
Schema zur Überschussabrechnung 195<br />
Arbeitgebererklärungen<br />
Arbeitgebererklärung zu den Durchführungsverträgen<br />
Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds 201<br />
Arbeitgebererklärung für die Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung 207<br />
Arbeitnehmeranmeldung 211<br />
Gesundheitserklärungen<br />
Erklärung zu einer Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung 215<br />
Gesundheitserklärung zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung 219<br />
Arbeitnehmerabmeldung 227<br />
3
Durchführungsvertrag<br />
• Durchführungsvertrag Direktversicherung<br />
5
6<br />
Durchführungsvertrag Direktversicherung<br />
zwischen der<br />
Altersversorgung Metall und Elektro - <strong>MetallRente</strong> GmbH, Berlin<br />
- nachstehend "<strong>MetallRente</strong>" genannt -<br />
einerseits<br />
und den Versicherungsgesellschaften<br />
Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart<br />
ERGO Lebensversicherung AG, Hamburg<br />
R + V Lebensversicherung AG, Wiesbaden<br />
Generali Lebensversicherung AG, München<br />
Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland, München<br />
PB Lebensversicherung AG, Hilden<br />
- nachstehend "Gesellschaften" genannt -<br />
andererseits<br />
Die §§ 1, 2, 13, § 5 Ziffern 1.1.5, 3.3 und 5 sowie der Abschnitt III dieses Vertrags gelten<br />
ab dem 01.11.2012 für alle seit dem 01.01.2002 abgeschlossenen Versicherungen.<br />
Alle anderen Paragraphen besitzen ausschließlich für Neuabschlüsse ab dem<br />
01.11.2012 Gültigkeit.
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Regelungen zu den Versicherungsverträgen ...................................... 3<br />
§ 1 Versicherbarer Personenkreis, Konsortium, Geschäftsführung................................. 3<br />
§ 2 Abrechnungsverband und Überschussbeteiligung..................................................... 4<br />
§ 3 Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigte................................................................ 5<br />
§ 4 Zugangs- und Aufnahmebedingungen....................................................................... 6<br />
§ 5 Tarife, Tarifbereich, Versicherungsleistungen .......................................................... 9<br />
§ 6 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit der Altersversorgungsleistungen,<br />
Versicherungsdauer................................................................................................. 15<br />
§ 7 Vorzeitiges Ausscheiden ......................................................................................... 17<br />
§ 8 Beiträge, Beitragszahlung........................................................................................ 17<br />
§ 9 Versicherungsbedingungen ..................................................................................... 18<br />
§ 10 Geschäftsverkehr, Willenserklärungen .................................................................. 19<br />
§ 11 Zahlung der Versicherungsleistungen ................................................................... 20<br />
§ 12 Unterrichtung der versicherten Personen, Veröffentlichungen .............................. 20<br />
II. Besondere Regelungen zur Kapitalanlage bei fondsgebundenen<br />
Versicherungsverträgen im Rahmen von<br />
<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung.......................................................... 21<br />
§ 13 Investmentfonds .................................................................................................... 21<br />
§ 14 Ablaufmanagement................................................................................................ 21<br />
§ 15 Anlageausschuss................................................................................................... 22<br />
III. Schlussbestimmungen......................................................................... 23<br />
§ 16 Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Vertrages ............................................ 23<br />
§ 17 Teilunwirksamkeit .................................................................................................. 24<br />
§ 18 Sonstige Hinweise ................................................................................................. 24<br />
§ 19 Weitere Bestandteile des Durchführungsvertrages................................................ 24<br />
§ 20 Anzuwendendes Recht.......................................................................................... 25<br />
§ 21 Gerichtsstand ........................................................................................................ 25<br />
2<br />
Durchführungsvertrag<br />
7
8<br />
I. Regelungen zu den Versicherungsverträgen<br />
§1<br />
Versicherbarer Personenkreis, Konsortium, Geschäftsführung<br />
1. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages übernehmen die Gesellschaften<br />
Direktversicherungen auf das Leben von Arbeitnehmern derjenigen Arbeitgeber,<br />
die zur Versorgung über das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> berechtigt sind und eine<br />
Erklärung zur Durchführung der Versorgung für ihre Arbeitnehmer über das Versorgungswerk<br />
<strong>MetallRente</strong> abgegeben haben. Regelungen dieses Vertrages haben<br />
Vorrang vor den einschlägigen AVB, sofern und soweit sie von diesen abweichen.<br />
2. Im Rahmen des Durchführungsvertrags Direktversicherung werden die Tarife gegen<br />
laufende Beitragszahlung unter der Bezeichnung „<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung“,<br />
die gegen variable Einmalbeiträge unter der Bezeichnung „<strong>MetallRente</strong>.VarEB“ angeboten.<br />
Die <strong>MetallRente</strong> GmbH beauftragt die Allianz Lebensversicherungs-AG - in dieser<br />
Funktion nachstehend „Allianz“ genannt - zur Federführung der Konsortialverträge.<br />
Jeder auf Grund des Vertrages abzuschließende Versicherungsvertrag wird zwischen<br />
den Konsortialmitgliedern entsprechend den ihnen zustehenden Anteilen quotiert.<br />
Jede Gesellschaft ist Erstversicherer in Höhe ihres Anteils an den Versicherungsleistungen<br />
der einzelnen Versicherungen. Dieser Anteil ist gemäß den bestehenden<br />
vertraglichen Vereinbarungen zwischen der <strong>MetallRente</strong> und den Gesellschaften<br />
wie folgt festgesetzt:<br />
• <strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung (Tarife gegen laufende Beitragszahlung)<br />
Allianz Lebensversicherungs-AG ............................................................... 60 %<br />
ERGO Lebensversicherung AG ................................................................. 11 %<br />
R + V Lebensversicherung AG................................................................... 11 %<br />
Generali Lebensversicherung AG ................................................................ 9 %<br />
Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland ........................................... 9 %<br />
3
• <strong>MetallRente</strong>.VarEB (Tarife gegen variablen Einmalbeitrag)<br />
Allianz Lebensversicherungs-AG ............................................................... 65 %<br />
ERGO Lebensversicherung AG ................................................................. 10 %<br />
R + V Lebensversicherung AG................................................................... 10 %<br />
Generali Lebensversicherung AG ............................................................. 6,5 %<br />
Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland ........................................ 6,5 %<br />
PB Lebensversicherung AG......................................................................... 2 %<br />
Die <strong>MetallRente</strong> GmbH überträgt die Geschäftsführung für die Konsortialmitglieder<br />
an die Allianz. Die Allianz verpflichtet sich gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber,<br />
die Federführung im Auftrag der <strong>MetallRente</strong> GmbH im Rahmen des Versicherungsvertrages<br />
wahrzunehmen.<br />
Die Allianz vertritt die anderen Konsortialmitglieder bezüglich ihrer Anteile bei der<br />
Abwicklung dieses Vertrages und der Versicherungsverhältnisse rechtsgeschäftlich<br />
und in etwaigen Prozessen, insbesondere auch bei der Abgabe und Entgegennahme<br />
von Willenserklärungen sowie bei Anerkenntnissen, Vergleichen und Verzichten.<br />
Die geführten Konsortialmitglieder erkennen die von der Allianz getroffenen Entscheidungen<br />
sowie für oder gegen diese ergangene gerichtliche Entscheidungen als<br />
für sich verbindlich an.<br />
Die Allianz bearbeitet den gesamten diesen Vertrag und die Versicherungsverhältnisse<br />
betreffenden Geschäftsverkehr ohne Einschaltung der geführten Konsortialmitglieder.<br />
Bei den geführten Konsortialmitgliedern ist damit keine Bestandsführung<br />
erforderlich.<br />
Die geführten Konsortialmitglieder stimmen dem zu.<br />
§2<br />
Abrechnungsverband und Überschussbeteiligung<br />
1. Die Versicherungen im Rahmen von <strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung bilden einen<br />
besonderen Abrechnungsverband, für den der Federführer alljährlich nach Schluss<br />
des Kalenderjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung nach dem als Anlage beigefügten<br />
Abrechnungsschema vornimmt. Die geführten Konsortialmitglieder stellen<br />
dem Federführer dafür bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres jeweils ihre<br />
Nettoverzinsung sowie den Prozentsatz der Steuern und öffentlichen Abgaben 1 laut<br />
GuV-Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres zur Verfügung.<br />
1 anzugeben bezogen auf die Erträge aus Kapitalanlagen und auf zwei Stellen gerundet<br />
4<br />
Durchführungsvertrag<br />
9
10<br />
Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, so wird dieser zur Erhöhung der Versicherungsleistung<br />
verwendet, indem er nach dem als Anlage beigefügten Schema ermittelt<br />
und aufgeteilt wird.<br />
Ergibt die Abrechnung einen Verlust, so wird dieser auf die nächste Abrechnung<br />
vorgetragen. Ein nach Abwicklung sämtlicher Versicherungen noch vorhandener<br />
Verlust wird von dem jeweiligen Mitversicherer getragen.<br />
Die Festlegung der Überschussanteile bei Versicherungen im Rahmen des Sonderabrechnungsverbands<br />
<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung erfolgt jährlich in Abhängigkeit<br />
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Sonderabrechnungsverbandes und<br />
ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.<br />
2. Im Rahmen von <strong>MetallRente</strong>.VarEB werden die Überschussanteile nach dem System<br />
der Allianz ermittelt. Hierbei werden die Gewinnanteile für jede Gesellschaft individuell<br />
so festgelegt, dass die Höhe der Gewinnbeteiligung so bemessen wird, wie<br />
dieses Konsortialgeschäft zu der Entstehung der Überschüsse beigetragen hat. Auf<br />
Basis der unterschiedlichen Überschussbeteiligungen erfolgt ein Ausgleich der Überschussbeteiligungen.<br />
Die Konsorten werden ausgehend von dem quotalen Anteil an den fälligen Überschüssen<br />
den über- oder untersteigenden Betrag den übrigen Konsorten zur Verfügung<br />
stellen oder erhalten.<br />
Die für die Berücksichtigung des individuellen Niveaus der Überschussbeteiligung<br />
notwendigen Zahlenangaben stellen die Mitversicherer dem Federführer auf Anforderung<br />
oder bei Änderung der Gewinndeklaration unaufgefordert zur Verfügung.<br />
§3<br />
Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigte<br />
1. Der einzelne Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer zu sämtlichen Versicherungen<br />
auf das Leben seiner Arbeitnehmer.<br />
2. Aus der einzelnen Versicherung ist die versicherte Person hinsichtlich sämtlicher<br />
Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt.<br />
Werden beim Tod der versicherten Person aus der Versicherung Leistungen fällig,<br />
so ist (sind) die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter der Überschrift<br />
„Wer erhält die Versicherungsleistungen?“ genannte(n) Person(en) widerruflich bezugsberechtigt.<br />
Sofern Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge mitversichert sind,<br />
gelten deren besondere Bedingungen ergänzend bzw. ersetzen die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Wer erhält die Versicherungsleistungen“.<br />
5
3. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen und das Bezugsrecht erstrecken sich<br />
auch auf sämtliche Überschussanteile.<br />
4. Die Versicherungen können nicht verpfändet, abgetreten oder beliehen werden.<br />
§4<br />
Zugangs- und Aufnahmebedingungen<br />
1. Der Versicherungsbeginn für die innerhalb dieses Vertrages abschließbaren Versicherungen<br />
kann frühestens auf den 1. Januar 2012 festgesetzt werden.<br />
2. Die Anmeldung der zu versichernden Personen (Zugänge) erfolgt jeweils zum Versicherungsbeginn<br />
1. Dezember, sofern mit dem einzelnen Arbeitgeber keine andere<br />
Regelung getroffen wird. Abweichende Anmeldetermine, auch zum 1. eines Monats,<br />
können vereinbart werden.<br />
3. Die beantragten Versicherungen meldet der Arbeitgeber mindestens einen Monat<br />
vor dem vorgesehenen Versicherungsbeginn an die Allianz. Die Anmeldung erfolgt<br />
auf einem zwischen <strong>MetallRente</strong> und Allianz abgestimmten Vordruck/Datenträger.<br />
4. Fondsgebundene Rentenversicherungen und Versicherungen, bei denen der Baustein<br />
Altersvorsorge allein versichert ist, übernimmt die Allianz ohne Risikoprüfung.<br />
Die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 5 bis 12 gelten ausschließlich für Versicherungen<br />
im Rahmen von <strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung.<br />
5. Bei Arbeitgebern der <strong>MetallRente</strong> verbundenen Branchen übernimmt die Allianz<br />
Versicherungen mit den Zusatzbausteinen Hinterbliebenenvorsorge und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
ohne weitergehende Risikoprüfung (gilt auch bei nachträglichem<br />
Einschluss des Bausteins Hinterbliebenenvorsorge wegen Heirat - s. § 5, Ziffer<br />
1.1.4. - hier ist die Änderung innerhalb eines Jahres nach Eheschließung zu beantragen),<br />
in den folgenden Fällen:<br />
a) Es ist ausschließlich der Zusatzbaustein Beitragsbefreiung (ohne Berufsunfähigkeitsrente)<br />
bei Berufsunfähigkeit mitversichert.<br />
b) Bei obligatorischem Einschluss der Zusatzbausteine Hinterbliebenenvorsorge<br />
und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge (Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente)<br />
zu Rentenversicherungen mit garantiertem Rechnungszins beträgt die garantierte<br />
monatliche BU- bzw. Hinterbliebenenrente maximal 1.000 Euro.<br />
Auch in etwaigen anderen nach dem 31.12.2001 abgeschlossenen Verträgen zur<br />
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung dieses Arbeitgebers ist der obligatorische<br />
Einschluss dieser Bausteine jeweils ohne Abwahlmöglichkeit vereinbart<br />
(bzw. wie bei diesem Vertrag ist nur die Auswahl zwischen Rentenversicherungen<br />
mit garantiertem Rechnungszins mit Einschluss dieser Bausteine und<br />
6<br />
Durchführungsvertrag<br />
11
12<br />
fondsgebundenen Rentenversicherungen ohne Einschluss dieser Bausteine vereinbart)<br />
und auch diese etwaigen anderen Verträge sehen die Aufnahme ohne<br />
weitere Risikoprüfung vor.<br />
Die Anmeldung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Abgabe der Willenserklärung<br />
des jeweiligen Arbeitgebers gegenüber der Allianz zur Durchführung seiner betrieblichen<br />
Altersversorgung über diesen oder einen anderen <strong>MetallRente</strong>-<br />
Durchführungsvertrag. Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung<br />
noch nicht in den Diensten des Arbeitgebers gestanden haben, erfolgt<br />
die Anmeldung stattdessen innerhalb eines Jahres nach Diensteintritt.<br />
c) Der Einschluss des Zusatzbausteins Berufsunfähigkeitsvorsorge (Beitragsbefreiung<br />
und Berufsunfähigkeitsrente) zu Rentenversicherungen mit garantiertem<br />
Rechnungszins ist fakultativ und die garantierte monatliche BU-Rente beträgt<br />
maximal 1.000 Euro.<br />
Unter den genannten Voraussetzungen ist für Arbeitnehmer, deren Diensteintritt<br />
mindestens ein halbes Jahr zurück liegt, vom Arbeitgeber bei der Anmeldung eine<br />
Dienstobliegenheitserklärung (s. Anmeldevordruck – Anlage) abzugeben. In Einzelsituationen<br />
behält sich die Allianz das Recht vor, im Einvernehmen mit der <strong>MetallRente</strong><br />
GmbH eine Gesundheitsprüfung durchzuführen. In diesen Fällen ist durch<br />
die zu versichernde Person eine Gesundheitserklärung (s. Anlage) abzugeben.<br />
6. Ist Ziffer 5 nicht erfüllt oder liegt der Diensteintritt des Arbeitnehmers weniger als ein<br />
halbes Jahr zurück, so ist in den Fällen, in denen mindestens einer der Zusatzbausteine<br />
Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeitsvorsorge mitversichert werden<br />
soll, eine Risikoprüfung nach den Grundsätzen der Allianz erforderlich. Zu diesem<br />
Zweck ist durch die zu versichernde Person eine Gesundheitserklärung (s.<br />
Anlage) abzugeben.<br />
7. Bei Unternehmen mit obligatorischem Zusatzbaustein „Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit“<br />
wird für diesen Baustein auf eine Risikoprüfung und Dienstobliegenheitserklärung<br />
verzichtet.<br />
8. Beim Baustein Ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge R (s. § 5 Ziffer 1.1.6 ) ist bei<br />
einer Versicherung mit einer garantierten monatlichen BU-Rente bis zu 1.000 Euro<br />
eine Dienstobliegenheitserklärung (GV M368 – s. Anlage) von der zu versichernden<br />
Person abzugeben, wenn diese das rechnungsmäßige Alter 50 Jahre noch<br />
nicht überschritten hat. In allen anderen Fällen ist für den Baustein Ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
R eine individuelle Gesundheitserklärung (GV M318 – s.<br />
Anlage) erforderlich. In Einzelsituationen behält sich Allianz das Recht vor, im Einvernehmen<br />
mit der <strong>MetallRente</strong> GmbH anstelle einer Dienstobliegenheitserklärung<br />
(GV M383) eine Gesundheitsprüfung durchzuführen. In diesen Fällen ist durch die<br />
zu versichernde Person eine Gesundheitserklärung abzugeben.<br />
9. Wünscht ein branchenfremdes Unternehmen die Absicherung biometrischer Risiken,<br />
findet stets eine individuelle Risikoprüfung statt.<br />
7
10.Erhöhungen nach § 5, Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 erfolgen ohne Gesundheitsprüfung,<br />
soweit eine entsprechende Vereinbarung bei Vertragsabschluss getroffen wurde.<br />
11.Die Allianz behält sich das Recht vor, alljährlich für neu beantragte Versicherungen<br />
das Aufnahmeverfahren zu überprüfen und im Einvernehmen mit <strong>MetallRente</strong> ggf.<br />
zu ändern, ohne dass es dazu einer Kündigung dieses Vertrages bedarf.<br />
12.Besteht für einen Arbeitgeber bereits ein Gruppenvertrag (bzw. ein einem Gruppenvertrag<br />
vergleichbarer Vertrag) zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung<br />
oder wird ein solcher Vertrag künftig abgeschlossen und wird den zu versichernden<br />
Personen freigestellt, sich für eine Versicherung im Rahmen dieses oder des mit<br />
dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrages zu entscheiden, so ist dieser<br />
Umstand der Allianz anzuzeigen, da er für die Risikobeurteilung von Bedeutung<br />
sein kann. Dies gilt sinngemäß auch für Direkt- oder Rückdeckungsversicherungen,<br />
die außerhalb eines Gruppenvertrages abgeschlossen werden. Die Anzeige ist mit<br />
der ersten Anmeldung von Versicherungen seit Vorliegen dieses Umstands vorzunehmen.<br />
Die Einhaltung dieser Vereinbarung hat für die Übernahme des Versicherungsschutzes<br />
Bedeutung (vergleiche in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen:<br />
"Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?").<br />
Die Allianz behält sich für den Fall, dass der vorstehend aufgeführte Umstand vorliegt,<br />
eine abweichende Regelung des Aufnahmeverfahrens für den betreffenden<br />
Arbeitgeber vor.<br />
13.Die Allianz hat bei Versicherungen mit Einschluss der Zusatzbausteine Hinterbliebenenvorsorge<br />
und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge sowie bei Versicherungen mit<br />
Baustein Ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge R (s. § 5 Ziffer 1.1.6) das Recht,<br />
Personen nicht zu versichern, bei denen ein Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages<br />
aus Risikogründen abgelehnt, zurückgestellt oder nicht zu<br />
normalen Bedingungen angenommen wurde.<br />
14.Soweit eine Risikoprüfung stattfindet, entscheidet die Allianz über die Annahme der<br />
einzelnen Anträge nach ihren Geschäftsgrundsätzen; sie hat das Recht, bei ungünstiger<br />
Risikoeinschätzung Erschwerungen aufzuerlegen oder Ablehnungen auszusprechen.<br />
15.Wenn gemäß Ziffer 13 oder 14 bereits ein Antrag abgelehnt worden ist, kann auf<br />
Wunsch der versicherten Person eine reine Altersrente abgeschlossen werden. Dies<br />
gilt auch, wenn der Arbeitgeber sich für den obligatorischen Einschluss der Zusatzbausteine<br />
Hinterbliebenenvorsorge und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge entschieden<br />
hat.<br />
8<br />
Durchführungsvertrag<br />
13
14<br />
§5<br />
Tarife, Tarifbereich, Versicherungsleistungen<br />
1. Für die einzelnen zu versichernden Personen ist der Abschluss nachfolgend aufgeführter<br />
Versicherungsarten - abhängig von der jeweiligen Förderung und Versorgungszusage<br />
(in Form einer Versicherungszusage) - möglich. Der Abschluss erfolgt<br />
jeweils nach Gruppensondertarifen.<br />
Für einen Wechsel der vorgesehenen staatlichen Förderart (von § 3 Nr. 63 EStG<br />
nach §§ 10a, 82 ff EStG bzw. von §§ 10a, 82 ff EStG nach § 3 Nr. 63 EStG) werden<br />
- für sich genommen - keine zusätzlichen Abschlusskosten erhoben.<br />
Für die im Rahmen des Vertrages abgeschlossenen Versicherungen sind jeweils die<br />
Versicherungstarife (einschließlich der Einstufung in den Tarifbereich) maßgebend,<br />
die zum Beginntermin der betreffenden Versicherung bei der Allianz für Verträge mit<br />
vergleichbarem Leistungsspektrum offen sind.<br />
Bei Versicherungen mit Baustein Altersvorsorge erfolgt bei Erleben des vereinbarten<br />
Rentenbeginns die Zahlung einer lebenslangen Rente.<br />
1.1. <strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung (Rentenversicherungen gegen laufende Beitragszahlung)<br />
1.1.1. Rentenversicherung mit garantiertem Rechnungszins (beitragsorientierte Leistungszusage)<br />
Baustein Altersvorsorge - StRS1<br />
Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn wird eine lebenslange Rente aus<br />
dem garantierten gebildeten Kapital an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />
Sofern keine zusätzliche Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen ist, wird – sofern<br />
nichts anderes vereinbart ist – bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn<br />
eine lebenslange Rente aus einem Betrag in Höhe der 5-fachen jährlichen Garantierente<br />
abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten an die bezugsberechtigten<br />
Hinterbliebenen gezahlt.<br />
Förderung nach §§10a, 82 ff EStG<br />
Die vom Staat gezahlten Zulagen werden für eine Erhöhung der Garantierente und<br />
des für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden Garantiekapitals verwendet.<br />
Es gilt der Tarifbereich U.<br />
Besteuerung nach §3 Nr. 63 EStG<br />
Es gilt der Tarifbereich J.<br />
9
1.1.2. Rentenversicherung mit garantiertem Rechnungszins (beitragsorientierte Leistungszusage)<br />
Baustein Altersvorsorge - StR1 2 und StR2 3<br />
Die Tarife StR1 und StR2 werden ausschließlich für die Besteuerung nach §3Nr.<br />
63 EStG angeboten.<br />
Beim Tarif StR1 ist der Einschluss eines WHk-Bausteins obligatorisch.<br />
Bei dem Baustein Altersvorsorge ohne Zusatzversicherung für die Hinterbliebenenvorsorge<br />
nach Tarif StR2 wird bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />
eine lebenslange Rente aus einem Betrag in Höhe der Summe der gezahlten Beiträge<br />
für die Altersvorsorge ohne die Beiträge für weitere eingeschlossene Bausteine<br />
an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />
Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn wird – ebenfalls nur beim Baustein<br />
Altersvorsorge nach Tarif StR2 und sofern nichts anderes vereinbart ist – eine<br />
lebenslange Rente aus einem Betrag in Höhe der 5-fachen jährlichen Garantierente<br />
abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten an die bezugsberechtigten<br />
Hinterbliebenen gezahlt.<br />
Es gilt der Tarifbereich J.<br />
1.1.3. Fondsgebundene Rentenversicherungen (Beitragszusage mit Mindestleistung)<br />
Baustein Altersvorsorge – StRF1GD<br />
Der Tarif StRF1GD wird ausschließlich für die Besteuerung nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
angeboten.<br />
Bei Tod vor Rentenbeginn wird eine lebenslange Rente aus dem Policenwert an die<br />
bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />
Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn wird – sofern nichts anderes<br />
vereinbart ist – eine lebenslange Rente aus einem Betrag in Höhe der 5-fachen jährlichen<br />
Garantierente abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten<br />
an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />
Es gilt der Tarifbereich J.<br />
1.1.4. Zusatzversicherung Baustein Hinterbliebenenvorsorge WHk (individuelle Anwartschaft<br />
auf eine Hinterbliebenenrente in Verbindung mit einer kollektiven Waisenrente)<br />
Dieser Baustein kann nur bei Rententarifen mit garantiertem Rechnungszins und<br />
gegen laufende Beitragszahlung eingeschlossen werden (Ziffern 1.1.1 und 1.1.2).<br />
Bei Tod erfolgt die Zahlung einer Witwen-/Witwerrente in Höhe von 60% der jeweils<br />
erreichten Altersrente und ggf. einer Waisenrente in Höhe von 20 % der jeweils erreichten<br />
Altersrente (jeweils maximiert nach den Besonderen Versicherungsbedingungen).<br />
Waisenrente wird in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind<br />
2 bei Einschluss der Zusatzversicherung für Hinterbliebenenvorsorge<br />
3 ohne Einschluss des Bausteins Hinterbliebenenvorsorge<br />
10<br />
Durchführungsvertrag<br />
15
16<br />
gezahlt, solange die Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />
25. Lebensjahres. Die Höhe der Summe aller Hinterbliebenenrenten wird aus aufsichtsrechtlichen<br />
Gründen auf höchstens 100% der jeweiligen Altersrente begrenzt.<br />
Bei Heirat eines bei Versicherungsbeginn Unverheirateten im Laufe der Versicherungsdauer<br />
hat der Arbeitgeber bei Versicherungen mit beitragsorientierter Leistungszusage<br />
gegen laufende Beitragszahlung das Recht, eine Umstellung der Versicherung<br />
auf den Tarif für Verheiratete (Einschluss der Hinterbliebenenvorsorge)<br />
vornehmen zu lassen, vorausgesetzt, der Wunsch auf Umstellung geht bei der Allianz<br />
innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Eheschließung, ein<br />
und sofern beim jeweiligen Tarif vorgesehen.<br />
Wird die Ehe einer versicherten Person, in deren Versicherung die Hinterbliebenenvorsorge<br />
eingeschlossen ist, während der Aufschubdauer geschieden, so wird die<br />
Versicherung nach einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers gegenüber<br />
der Allianz umgestellt (Wegfall der Hinterbliebenenvorsorge). Hierdurch erhöht sich<br />
bei gleich bleibendem Gesamtbeitrag die versicherte Altersrente. Voraussetzung für<br />
die Umstellung ist, dass die Erklärung des Arbeitgebers innerhalb von 12 Monaten,<br />
gerechnet ab dem Datum der Rechtskraft der Scheidung, bei der Allianz eingeht.<br />
Bei Tod der mitversicherten Person wird sinngemäß verfahren.<br />
Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Schließung bzw. Aufhebung einer<br />
eingetragenen Lebenspartnerschaft.<br />
1.1.5. Zusatzversicherung Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge B und BR<br />
Diese Bausteine können nur bei Rententarifen mit garantiertem Rechnungszins und<br />
gegen laufende Beitragszahlung eingeschlossen werden (Ziffern 1.1.1 und 1.1.2).<br />
Bei Berufsunfähigkeit erfolgt eine Beitragsübernahme und im Falle des Bausteins<br />
BR die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 75 % der jeweils erreichten<br />
Altersrente. Bei Zuzahlungen und Erhöhungen werden die Leistungen aus den<br />
Zusatzversicherungen B und BR gemäß diesen Verhältnissen angepasst.<br />
Zugrunde gelegt wird grundsätzlich einheitlich die Berufsgruppe G. Für Arbeitgeber,<br />
deren Arbeitnehmerschaft eine signifikant andere Zusammensetzung der Berufe<br />
aufweist, als bei dieser Berufsgruppe unterstellt, wird im Einvernehmen mit Metall-<br />
Rente eine eigene Berufsgruppeneinstufung vorgenommen.<br />
1.1.6. Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>MetallRente</strong>.BUZ-R (beitragsorientierte<br />
Leistungszusage) Baustein Ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge R<br />
Der Baustein kann nur abgeschlossen werden als Ergänzung zu einem bereits bestehenden<br />
oder gleichzeitig neu mit abzuschließenden <strong>MetallRente</strong>-Versorgungsvertrag<br />
mit Baustein Altersvorsorge. Beim Bezugsvertrag muss es sich um einen<br />
<strong>MetallRente</strong>-Versorgungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (unabhängig<br />
von Durchführungsweg und Tarif) oder um eine Versicherung im Rahmen<br />
11
von <strong>MetallRente</strong>.Riester handeln. Die jährlich garantierte BU-Rente darf höchstens<br />
150 % der Beitragssumme des Bezugsvertrags betragen.<br />
Der Tarif wird ausschließlich für die Besteuerung nach § 3 Nr. 63 EStG angeboten.<br />
Bei Berufsunfähigkeit erfolgt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.<br />
Zugrunde gelegt wird grundsätzlich einheitlich die Berufsgruppe G. Für Arbeitgeber,<br />
deren Arbeitnehmerschaft eine signifikant andere Zusammensetzung der Berufe<br />
aufweist, als bei dieser Berufsgruppe unterstellt, wird im Einvernehmen mit Metall-<br />
Rente eine eigene Berufsgruppeneinstufung vorgenommen.<br />
Es gilt der Tarifbereich J.<br />
1.2. <strong>MetallRente</strong>.VarEB (Rentenversicherungen gegen variablen Einmalbeitrag) –<br />
StR9<br />
Rentenversicherungen gegen variablen Einmalbeitrag werden ausschließlich mit garantiertem<br />
Rechnungszins (beitragsorientierte Leistungszusage) und nicht als fondsgebundene<br />
Rentenversicherung angeboten.<br />
Der Tarif StR9 wird ausschließlich für die Besteuerung nach §3 Nr. 63 EStG angeboten.<br />
Der Einschluss von Zusatzversicherungen ist nicht möglich.<br />
Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn wird eine lebenslange Rente aus<br />
einem Betrag in Höhe der Summe der gezahlten Beiträge an die bezugsberechtigten<br />
Hinterbliebenen gezahlt.<br />
Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn wird - sofern nichts anderes<br />
vereinbart ist - eine lebenslange Rente aus einem Betrag in Höhe der 5-fachen jährlichen<br />
Garantierente abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten<br />
an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />
Es gilt der Tarifbereich C.<br />
2. Die Versicherung der in Ziffer 1 aufgeführten Bausteine Hinterbliebenenvorsorge (für<br />
Verheiratete) und Berufsunfähigkeitsvorsorge kann - sofern beim jeweiligen Tarif<br />
vorgesehen - vom einzelnen Arbeitgeber entweder obligatorisch für alle zu versichernden<br />
Arbeitnehmer oder beim einzelnen Arbeitnehmer abwählbar vorgesehen<br />
werden.<br />
3. Die garantierte Versicherungsleistung wird entsprechend dem vom Arbeitgeber in<br />
der Anmeldung (s. § 4 Ziffer 2) angegebenen Beitrag ermittelt.<br />
Bei Versicherungen für Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG ist - sofern mit dem<br />
einzelnen Arbeitgeber nicht anders vereinbart - der Beitrag so festzusetzen, dass<br />
1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />
nicht unterschritten und der steuerfreie Höchstbetrag nicht überschritten wird.<br />
12<br />
Durchführungsvertrag<br />
17
18<br />
Sofern die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht bei der Besteuerung<br />
gemäß § 3 Nr. 63 EStG die Möglichkeit, zusätzlich zum Höchstbeitrag von 4 % der<br />
BBG der Rentenversicherung (West) einen Festbetrag bis max. 1.800 Euro zu vereinbaren.<br />
Bei Versicherungen im Rahmen von <strong>MetallRente</strong>-BUZ-R gilt zudem Folgendes: Sofern<br />
mit dem einzelnen Arbeitgeber nicht anders vereinbart, ist der Beitrag so zu<br />
bemessen, dass der Beitrag zusammen mit dem Beitrag des bestehenden Bezugsvertrags<br />
4 % der BBG der Rentenversicherung (West) und ggf. den erhöhten Förderrahmen<br />
von 1.800 Euro nicht überschreitet.<br />
3.1. Vereinbarung von Beitragserhöhungen nach einem vorgegebenen Maßstab bei<br />
Versicherungen mit staatlicher Förderung nach §§ 10a, 82 ff EStG:<br />
Es kann vereinbart werden, dass der Beitrag jährlich erhöht wird, und zwar so, dass<br />
sich dieser Beitrag zuzüglich der im Jahr der Erhöhung maßgebenden Grundzulage<br />
der versicherten Person gemäß § 84 Einkommensteuergesetz (EStG) im selben<br />
Verhältnis wie die Erhöhung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
der Angestellten für Deutschland West, mindestens jedoch um 5 % erhöht<br />
(s.auchentsprechendeRegelungin§1(2), Absatz1der„Besondere Bedingungen<br />
für die betriebliche Altersversorgung mit dynamischem Zuwachs E 87 (FM)“ - Anlage<br />
zum Vertrag). Anstelle der Erhöhung entsprechend der Erhöhung des Höchstbeitrags<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch die jährliche Erhöhung um<br />
einen festen Prozentsatz vereinbart werden.<br />
Die Erhöhungen erfolgen jeweils nur insoweit, wie der Höchstbetrag gemäß § 10a<br />
Abs. 1 EStG nicht überschritten wird.<br />
3.2. Vereinbarung von Beitragserhöhungen nach einem vorgegebenen Maßstab bei<br />
Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit Baustein Altersvorsorge<br />
und Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG:<br />
Es kann vereinbart werden, dass sich der Beitrag jährlich jeweils im selben Verhältnis<br />
erhöht wie die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />
für Deutschland West (s. auch entsprechende Regelungen in den §<br />
1 (1) der Besonderen Bedingungen für Versicherungen mit dynamischem Zuwachs<br />
E 87 (FM) bzw. E 617 (FM)). Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass sich der<br />
Beitrag jedoch mindestens um 5 % erhöht. Anstelle der Erhöhung entsprechend der<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten für<br />
Deutschland West kann auch die jährliche Erhöhung um einen festen Prozentsatz<br />
vereinbart werden.<br />
Die Erhöhungen erfolgen jeweils nur insoweit, wie 4 % der BBG der Rentenversicherung<br />
(West) und ggf. der erhöhte Förderrahmen von 1.800 Euro nicht überschritten<br />
werden.<br />
13
3.3. Vereinbarung von (einmaligen) Beitragserhöhungen oder Zuzahlungen bei Versicherungen<br />
gegen laufende Beitragszahlung mit Baustein Altersvorsorge und<br />
Besteuerung gem. § 3 Nr. 63 EStG:<br />
Einmal jährlich kann der vereinbarte Beitrag erhöht werden. Die Erhöhung ist zum<br />
jeweiligen Jahrestag des Versicherungsbeginns möglich. Die Erhöhung erfolgt nur<br />
insoweit, wie der ab der Erhöhung zu zahlende Beitrag zusammen mit dem bereits<br />
im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beitrag 4 % der BBG der Rentenversicherung<br />
(West) und ggf. den erhöhten Förderrahmen von 1.800 Euro nicht überschreitet.<br />
Einmal jährlich kann zum jeweiligen Jahrestag des Versicherungsbeginns eine einmalige<br />
Zuzahlung vereinbart werden. Die Zuzahlung erfolgt nur insoweit, wie der<br />
laufende Beitrag zusammen mit dem Zuzahlungsbetrag im laufenden Kalenderjahr<br />
4 % der BBG in der Rentenversicherung (West) und ggf. den erhöhten Förderrahmen<br />
von 1.800 Euro nicht überschreitet. Erfolgt die Zuzahlung aus Anlass der Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses, erhöht sich die Grenze für die Zuzahlungen auf<br />
den gemäß der Vervielfältigungsregelung nach §3Nr.63Satz4 EStGvorgesehenen<br />
Höchstbetrag.<br />
Zusätzlich kann der Beitrag für Versicherungen zu denen kein dynamischer Zuwachs<br />
vereinbart ist, jederzeit ohne Risikoprüfung erhöht werden, wenn die versicherte<br />
Person das rechnungsmäßige Alter 55 Jahre noch nicht überschritten hat und<br />
seit der letzten Beitragserhöhung mindestens 3 Jahre vergangen sind. Der Erhöhungsbetrag<br />
darf 15 % des bisherigen Beitrags nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt<br />
nur insoweit, wie der ab der Erhöhung zu zahlende Beitrag zusammen mit dem<br />
bereits im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beitrag 4 % der BBG der Rentenversicherung<br />
(West) und ggf. den erhöhten Förderrahmen von 1.800 Euro nicht überschreitet.<br />
Die Beitragserhöhungen oder Zuzahlungen erfolgen nach den dann jeweils maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
4. Sofern mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wurde, darf der Entgeltumwandlungsbetrag<br />
4 % der BBG der Rentenversicherung (West) und ggf. den erhöhten<br />
Förderrahmen von 1.800 Euro nicht überschreiten.<br />
5. Besondere Regelungen zur Beitragshöhe und Beitragserhöhungen<br />
Die Höhe des Beitrags sowie die Zahlungsweise ergibt sich aus den am Beginntermin<br />
der beantragten einzelnen Versicherung jeweils gültigen Regelungen des für<br />
den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrags zur Altersvorsorge, z.B. dem Tarifvertrag<br />
Entgeltumwandlung vom 22.4.2006 der Metall- und Elektroindustrie.<br />
Der Arbeitgeber teilt die hinsichtlich der Höhe des Beitrages und der Zahlungsweise<br />
für die jeweilige einzelne Versicherung des Arbeitnehmers erforderlichen Angaben<br />
mit.<br />
14<br />
Durchführungsvertrag<br />
19
20<br />
Während der Aufschubdauer kann jederzeit der Beitrag und die Zahlungsweise für<br />
die jeweilige einzelne Versicherung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />
erhöht bzw. geändert werden:<br />
Beitragserhöhungen und Änderungen der Zahlungsweise zu bestehenden Versicherungen<br />
sind zulässig, soweit sie sich unmittelbar aus tarifvertraglichen Bestimmungen<br />
ableiten. Erfasst werden hierbei Erhöhungen aufgrund von Änderungen der jeweiligen<br />
Tarifverträge, sowie Erhöhungen, die sich unmittelbar aus tarifvertraglichen<br />
Bestimmungen ableiten lassen, allerdings nicht notwendigerweise auf einer Änderung<br />
des Tarifvertrags selbst beruhen.<br />
Die Erhöhung der Leistung errechnet sich nach den am Erhöhungstermin erreichten<br />
Vertragsdaten, insbesondere dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person,<br />
der restlichen Aufschub- und Versicherungsdauer und einem eventuell vereinbarten<br />
Beitragszuschlag. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
6. Auf Antrag des Arbeitgebers wird beim Baustein Altervorsorge zum vereinbarten<br />
Rentenbeginn anstelle der Zahlung einer lebenslangen Rente eine einmalige Kapitalzahlung<br />
nach den Allgemeinen Bedingungen fällig. Mit der Kapitalzahlung sind<br />
ggf. Folgen bzgl. der staatlichen Förderung bzw. der steuerlichen Behandlung der<br />
Leistungen verbunden.<br />
§6<br />
Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit der Altersversorgungsleistungen,<br />
Versicherungsdauer<br />
1. Der Versicherungsschutz zu der einzelnen Versicherung tritt an dem vertraglich<br />
festgelegten Versicherungsbeginn in Kraft, jedoch nicht vor Eingang der einzelnen<br />
Anmeldung sowie etwaiger Erklärungen im Sinne von § 4 bei der Allianz.<br />
Sofern keine Risikoprüfung vorgenommen wird, erhalten Personen, die an dem vertraglich<br />
festgelegten Versicherungsbeginn bzw. - wenn die Anmeldung nach dem<br />
Versicherungsbeginn erfolgt - am Tage der Anmeldung arbeitsunfähig sind, erst von<br />
dem Tage an Versicherungsschutz aus der eingeschlossenen Zusatzversicherung<br />
für die Hinterbliebenen- bzw. die Berufsunfähigkeitsvorsorge, an dem sie ihre Arbeit<br />
wieder aufgenommen haben, jedoch frühestens an dem vorgesehenen Versicherungsbeginn.<br />
Die Allianz hat das Recht, sich im Rahmen der Prüfung von Leistungsansprüchen<br />
nachweisen zu lassen, dass zum Versicherungsbeginn bzw. - wenn die Anmeldung<br />
nach dem Versicherungsbeginn erfolgt ist - zum Anmeldetermin die Arbeitsfähigkeit<br />
bzw. eine nicht länger als 2 Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben war.<br />
15
Soweit eine Risikoprüfung vorgesehen ist, beginnt der Versicherungsschutz mit der<br />
Annahme des einzelnen Antrages durch die Allianz.<br />
Beim Baustein Ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge R, sowie bei Einschluss der<br />
Zusatzbausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge B oder BR begründet eine bereits bei<br />
Versicherungsbeginn bestehende Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen<br />
aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge.<br />
Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist außerdem, dass der<br />
Einlösungsbeitrag für die Erstanmeldungen des jeweiligen Arbeitgebers gezahlt ist<br />
bzw. per Lastschrift eingezogen werden kann.<br />
2. Die erste monatlich im Voraus zahlbare Altersrente wird fällig, wenn die versicherte<br />
Person den vereinbarten Rentenbeginn (Ablauf der Aufschubdauer) erlebt. Von diesem<br />
Zeitpunkt an wird die Rente so lange gezahlt, wie die versicherte Person die<br />
Rentenfälligkeitstermine erlebt.<br />
Der Ablauf der Aufschubdauer wird folgendermaßen festgelegt:<br />
• Für § 10a EStG Förderung (§ 5, Ziffer 1) der erste Januar, der auf die Vollendung<br />
des 67. Lebensjahrs folgt.<br />
• Für Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (§ 5, Ziffer 1) der Erste des Monats, der auf<br />
die Entstehung des Anspruchs folgt, oder wahlweise der Jahrestag des Versicherungsbeginns,<br />
der der Vollendung des 67. Lebensjahrs am nächsten liegt.<br />
Ein Vorziehen oder Aufschieben der Leistung ist im Rahmen der Versicherungsbedingungen<br />
und der gesetzlichen Bestimmungen möglich. In diesem Rahmen kann<br />
mit dem einzelnen Arbeitgeber oder dem einzelnen Arbeitnehmer auch ein abweichender<br />
Rentenbeginn vereinbart werden.<br />
3. Erreicht der monatliche Gesamtbetrag der einzelnen Rente nicht mindestens 25 Euro,<br />
so hat die Allianz das Recht, die Rente in einem Betrag einmal im Jahr im Voraus<br />
auszuzahlen. Die Höhe der zu zahlenden Rente wird auf der Grundlage einer<br />
12-fachen Monatsrente ermittelt, wobei ein Abzug nach den anerkannten Grundsätzen<br />
der Versicherungsmathematik vorgenommen wird. Die Allianz kann auch – sofern<br />
erforderlich mit Zustimmung des Arbeitnehmers – an Stelle der Rente eine einmalige<br />
Kapitalzahlung erbringen, soweit die Voraussetzungen des § 3 BetrAVG vorliegen.<br />
Mit dieser einmaligen Kapitalzahlung erlischt die Versicherung. Die Allianz<br />
kann im Einvernehmen mit <strong>MetallRente</strong> einen neuen Betrag bestimmen, der als monatlicher<br />
Gesamtbetrag der einzelnen Rente mindestens erreicht werden muss.<br />
16<br />
Durchführungsvertrag<br />
21
22<br />
§7<br />
Vorzeitiges Ausscheiden<br />
1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis<br />
aus, so meldet der Arbeitgeber die versicherte Person auf dem als<br />
Anlage beigefügten Abmeldevordruck oder per entsprechendem elektronischen Datenträger<br />
zum Schluss der laufenden Beitragsfälligkeitsperiode, längstens einen<br />
Monat rückwirkend, ab.<br />
2. Mit dem Wirksamwerden der Abmeldung wandelt sich die Versicherung gegen laufenden<br />
Beitrag - zumindest vorübergehend - in eine beitragsfreie um, sofern nach<br />
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche<br />
Umwandlung gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine<br />
beitragsfreie Versicherung nicht erfüllt, gibt der Arbeitgeber seine Zustimmung, dass<br />
die Versicherung abgefunden werden kann, sofern einer Abfindung keine gesetzlichen<br />
oder tarifvertraglichen Bestimmungen entgegenstehen.<br />
DieWirkungender AbmeldungnachSatz1tretennichtein,wenndieversicherte<br />
Person oder ein neuer Arbeitgeber die Versicherung vorher wirksam übernommen<br />
hat.<br />
3. Der Arbeitgeber überlässt der versicherten Person im Fall des Ausscheidens die<br />
Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Diese kann dann die Versicherung innerhalb<br />
von 3 Monaten ab Wirksamwerden der Abmeldung ansonsten unverändert<br />
in diesem Vertrag weiterführen.<br />
4. Hat die versicherte Person beim Ausscheiden eine unverfallbare Anwartschaft nach<br />
den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, so verlangt der Arbeitgeber hiermit<br />
die Anwendung des § 2 Absatz 2, Satz 2 dieses Gesetzes. Bei Beitragszusage mit<br />
Mindestleistung gilt § 2 Absatz 5 b dieses Gesetzes.<br />
5. Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen können die Werte einer Versicherung<br />
nur dann vorzeitig beansprucht werden, wenn dies im Einklang mit dem Betriebsrentengesetz<br />
und den versicherungsaufsichtsrechtlichen Grundsätzen steht.<br />
§8<br />
Beiträge, Beitragszahlung<br />
1. Die Beiträge werden vom einzelnen Arbeitgeber als Beitragsschuldner gezahlt und,<br />
sofern mit ihm keine abweichende Regelung getroffen wird, bei Fälligkeit durch die<br />
Allianz pro Arbeitnehmer per Lastschrift von einem Konto des Arbeitgebers eingezogen.<br />
Die Zulagen bei staatlicher Förderung nach §§ 10a, 82 ff EStG werden nach<br />
17
dem modifizierten Anbieterverfahren (derzeit §§ 89-92 EStG) der einzelnen Versicherung<br />
zugeführt.<br />
Bei laufender Beitragszahlung sind die Beiträge laufend einmal jährlich zum 1. Dezember<br />
zu zahlen, sofern mit dem einzelnen Arbeitgeber keine abweichende Regelung<br />
getroffen wird. Der Arbeitgeber kann für die fälligen Beiträge auch eine unterjährige<br />
Zahlungsweise vereinbaren, wodurch sich – bei unverändertem jährlichen<br />
Beitragsaufwand – die Versicherungsleistung verringert. Bei einem Beitragsrückstand<br />
führt der Arbeitgeber das Nachinkasso kostenfrei durch bzw. ermöglicht, wenn<br />
eine entsprechende Ermächtigung vorliegt, der Allianz den nachträglichen Lastschrifteinzug.<br />
Bei Tarifen gegen variable Einmalbeiträge können Beiträge einmal jährlich entrichtet<br />
werden. Sofern mit dem Arbeitgeber keine abweichende Regelung getroffen wurde,<br />
ist der Zahlungszeitpunkt der 1. Dezember.<br />
2. Wenn der Beginntermin der einzelnen Versicherung nicht mit einem der vertragseinheitlichen<br />
Beitragsfälligkeitstermine zusammenfällt, so wird dadurch bei der einzelnen<br />
Versicherung die durch ihren Beginntermin bestimmte Versicherungsperiode<br />
nicht geändert.<br />
3. Im Falle des Zahlungsverzugs treten die in den Versicherungsbedingungen festgelegten<br />
Rechtsfolgen ein.<br />
Von einer Mahnung oder Kündigung der Versicherungen wird der Arbeitgeber den<br />
betroffenen versicherten Personen unverzüglich Kenntnis geben.<br />
§9<br />
Versicherungsbedingungen<br />
1. Für die Versicherungen des Anfangsbestandes gelten die als Anlage(n) beigefügten<br />
Versicherungsbedingungen der Allianz, bzgl. der Abzüge bei Beitragsfreistellung mit<br />
den in den Ziffern 2 bis 5, bzgl. der Bestimmungen zur Überschussbeteiligung ("Wie<br />
sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?") mit den in § 2 geregelten Abweichungen.<br />
Für die nach Vertragsabschluss hinzukommenden Versicherungen gelten<br />
die entsprechenden, am Beginntermin der einzelnen Versicherung jeweils gültigen<br />
Versicherungsbedingungen der Allianz, ebenfalls mit der vorstehend genannten<br />
Ausnahme bzgl. der Bestimmungen zu den Abzügen und zur Überschussbeteiligung.<br />
Die Mitversicherer treten in die maßgebenden Geschäftspläne / Tarifbestimmungen<br />
und zugehörigen Allgemeinen und Besonderen Bedingungen des Federführers<br />
ein.<br />
2. Die fixe Komponente des jeweiligen Abzugs ermäßigt sich bei Tarifen mit Baustein<br />
Altersvorsorge gegen laufende Beitragszahlung auf 30 EUR.<br />
18<br />
Durchführungsvertrag<br />
23
24<br />
3. Soweit eine Beitragsfreistellung auf dem Wechsel der vorgesehenen staatlichen<br />
Förderart(von§3Nr.63EStGnach§§10a,82ffEStGbzw.von§§10a,82ff EStG<br />
nach§3Nr.63 EStG)innerhalbdesselbenProdukts(Versicherungsart/Versicherungstarif<br />
gemäß § 5 Ziffer 1) beruht und sich der Beitrag gemäß § 5 Ziffer 4 (Eigenbeitrag)<br />
nicht verringert, werden die in den Bedingungen vorgesehenen Abzüge<br />
nicht angewandt.<br />
4. Auf Abzüge wird ferner verzichtet, wenn die in diesem Vertrag bestehende Versicherung<br />
gegen laufenden Beitrag beitragsfrei gestellt wird, weil der Arbeitnehmer den<br />
Arbeitgeber wechselt, der neue Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer bisher genutzten<br />
Durchführungsweg der <strong>MetallRente</strong> nicht anbietet und der Arbeitnehmer deshalb innerhalb<br />
eines anderen Durchführungsvertrags mit <strong>MetallRente</strong> versichert wird. Voraussetzung<br />
ist eine Fortführung der Beitragszahlung (Eigenbeitrag) in dem anderen<br />
Durchführungsvertrag in mindestens der bisherigen Höhe.<br />
5. Die aufgrund einer Beitragsfreistellung vorgenommenen Abzüge werden bei späterer<br />
Wiederaufnahme der Beitragszahlung mit einem Beitrag (Eigenbeitrag) mindestens<br />
in der früheren Höhe der Versicherung wieder gutgeschrieben. Voraussetzung<br />
für die Gutschrift ist, dass die Wiederaufnahme der Beitragszahlung innerhalb des<br />
Kalenderjahres der Beitragsfreistellung oder innerhalb der beiden auf die Beitragsfreistellung<br />
folgenden Kalenderjahre erfolgt. Bei einer Unterbrechung der Beitragszahlung<br />
wegen Erziehungsurlaubs gilt für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
eine Frist von 6 Monaten ab Beendigung des Erziehungsurlaubs.<br />
6. Die in den Ziffern 2 bis 5 aufgeführten Regelungen zu den Abzügen gelten zunächst<br />
bis zum 31.12.2013. Anschließend prüfen die Vertragsparteien, ob es aufgrund der<br />
wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist, eine einmalige Bearbeitungsgebühr<br />
zu erheben.<br />
§10<br />
Geschäftsverkehr, Willenserklärungen<br />
1. Der gesamte Geschäftsverkehr zum Vertrag wird grundsätzlich zwischen <strong>MetallRente</strong><br />
- zum Vertrag - bzw. zwischen dem Arbeitgeber - zur einzelnen Versicherung - einerseits<br />
und der Allianz als der geschäftsführenden Gesellschaft andererseits -<br />
geführt.<br />
2. Die Allianz wird von den einzelnen Arbeitgebern eine Vollmacht zu Gunsten von <strong>MetallRente</strong><br />
zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit<br />
der Änderung dieses Vertrages und zum Abschluss neuer Durchführungsverträge<br />
einholen.<br />
3. <strong>MetallRente</strong> ist nicht berechtigt, Versicherungsleistungen in Empfang zu nehmen<br />
und Willenserklärungen zum Bezugsrecht abzugeben.<br />
19
§11<br />
Zahlung der Versicherungsleistungen<br />
Die fälligen Versicherungsleistungen werden von der Allianz an die versicherte Person<br />
bzw. nach deren Tod an die dann anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt.<br />
§12<br />
Unterrichtung der versicherten Personen, Veröffentlichungen<br />
1. Die Allianz stellt zu jeder Versicherung eine Bescheinigung mit den wesentlichen<br />
Bestimmungen des Vertrages aus und fügt die jeweils maßgebenden Versicherungsbedingungen<br />
bei. Der Arbeitgeber ist zur Weiterleitung der Bescheinigungen<br />
und der Versicherungsbedingungen an die einzelnen versicherten Personen verpflichtet.<br />
Die Allianz stellt dem Arbeitgeber darüber hinaus alljährlich Mitteilungen über den<br />
aktuellen Stand der Versicherungen zur Weiterleitung an die einzelnen versicherten<br />
Personen zur Verfügung.<br />
2. Die Allianz wird bei Direktversicherungen der einzelnen versicherten Person nach<br />
Vollendung des 58. Lebensjahres auf Verlangen Auskunft darüber erteilen, wie hoch<br />
die Versicherungsleistung ist, wenn sie aufgrund von § 6 des Betriebsrentengesetzes<br />
(BetrAVG) vorzeitig in Anspruch genommen wird.<br />
3. <strong>MetallRente</strong> bzw. der einzelne Arbeitgeber werden über den Wortlaut aller Rundschreiben,<br />
Drucksachen oder Vervielfältigungen, die sich auf den Vertrag, auf die<br />
Tarife oder auf die Versicherungsbedingungen beziehen, vor ihrer Bekanntgabe<br />
Einvernehmen mit der Hauptverwaltung der Allianz herstellen.<br />
20<br />
Durchführungsvertrag<br />
25
26<br />
II. Besondere Regelungen zur Kapitalanlage bei fondsgebundenen<br />
Versicherungsverträgen im Rahmen von<br />
<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung<br />
Fondsgebundene Versicherungen werden ausschließlich gegen laufende Beitragszahlung<br />
angeboten.<br />
Bei fondsgebundenen Versicherungen erfolgt die Anlage des garantierten Teiles der<br />
Versicherung in einem Versicherungsprodukt. Für den den garantierten Teil der Versicherung<br />
übersteigenden Teil („freier Teil“) gelten die nachfolgenden Regelungen:<br />
§13<br />
Investmentfonds<br />
Die Anlage des freien Teils erfolgt zu 100 % in einem für die <strong>MetallRente</strong> aufgelegten<br />
und in Deutschland nach dem Investmentgesetz vertriebsberechtigten Sondervermögen<br />
oder ausländischen Investmentvermögen (Dachfonds), der von einer von <strong>MetallRente</strong><br />
zu beauftragenden Gesellschaft (zunächst von der Allianz-Gruppe) verwaltet wird. Die<br />
Kapitalanlage hat sowohl dem Ziel der Rendite und Sicherheit als auch der Vermeidung<br />
einer Nachschusspflicht für die Arbeitgeber angemessen Rechnung zu tragen und erfolgt<br />
in Einklang mit den Bestimmungen des § 8 Abs. 2. des Rahmenvertrages vom<br />
18.12.2001.<br />
§14<br />
Ablaufmanagement<br />
Mit Vollendung des 57. Lebensjahrs eines versicherten Arbeitnehmers werden sämtliche<br />
auf ihn entfallenden, im freien Teil angelegten Anteile in einen risikoärmeren Investmentfonds,<br />
z.B. einen Geldmarktfonds, umgeschichtet, um so das Risiko eines<br />
Wertverlustes vor Eintritt in die Rentenphase zu reduzieren. Die Umschichtung erfolgt<br />
sukzessive über einen Zeitraum von fünf Jahren. Bei Versicherungen mit einer Zusage<br />
vor dem 01.01.2012 beginnt das Ablaufmanagement bereits mit Vollendung des 55.<br />
Lebensjahres.<br />
21
§15<br />
Anlageausschuss<br />
Der Anlageausschuss unter Vorsitz der Geschäftsführung der <strong>MetallRente</strong> GmbH legt<br />
die Anlagekriterien fest und überprüft jährlich, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des<br />
Sachverständigen, die Anlagestrategie und definiert die dem Investmentdachfonds zur<br />
Verfügung stehenden (Ziel-)-Investmentfonds.<br />
22<br />
Durchführungsvertrag<br />
27
28<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§16<br />
Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Vertrages<br />
1. Vertragsdauer und Kündigungsregelungen entsprechen denen der Rahmenvereinbarung<br />
vom 18.12.2001 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Eine außerordentliche<br />
Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn die BaFin von einem Konsortialpartner die<br />
außerordentliche Kündigung verlangt.<br />
2. Die Vertragspartner sind sich darin einig, bei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen,<br />
bei Änderungen des Tarifvertrages, sowie bei Beanstandungen der<br />
BaFin, die Änderungen dieses Vertrages erforderlich machen, daran mitzuwirken,<br />
dass diese Änderungen in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen werden<br />
können. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, haben die Vertragspartner das<br />
Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist durch eingeschriebenen Brief zu<br />
kündigen.<br />
3. Jede Änderung des Durchführungsvertrags bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für<br />
die Schriftformklausel.<br />
4. Bei Beendigung des Vertrages werden die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestehenden<br />
Versicherungen nicht berührt. Diese werden bis zu ihrem natürlichen Ablauf<br />
unverändert fortgesetzt, wenn und solange die Beiträge vom einzelnen Arbeitgeber<br />
vertragsgemäß entrichtet werden.<br />
5. Die Allianz wird bei aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten umfassend kooperieren<br />
und Aufsichtsbehörden, externen Prüfern und der internen Revision soweit notwendig<br />
und rechtlich zulässig die erforderlichen Einsichts-, Informations- und Prüfungsrechte<br />
gestatten.<br />
6. Die Allianz verpflichtet sich, soweit die BaFin dies im Einzelfall fordert, den jeweiligen<br />
Weisungen der anderen Konsortialpartner, im von der BaFin geforderten Umfang<br />
zu folgen. Die Konsortialpartner stellen sicher, dass die versicherungsaufsichtsrechtlichen<br />
Anforderungen eingehalten werden.<br />
7. Die Konsortialpartner verpflichten sich gegenüber Allianz, über Entwicklungen zu<br />
informieren, die die ordnungsgemäße Erledigung der Bestandsverwaltung beeinträchtigen.<br />
23
§17<br />
Teilunwirksamkeit<br />
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein<br />
oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so soll die Wirksamkeit der übrigen<br />
Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt werden.<br />
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung<br />
der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich<br />
Zulässigen und wirtschaftlich Vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner<br />
gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.<br />
§18<br />
Sonstige Hinweise<br />
Im Falle des Versorgungsausgleichs des Arbeitnehmers bei Ehescheidung oder bei<br />
Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (entsprechend Art. 12 VAStrRefG)<br />
nach dem Versorgungsausgleichsgesetz kommt die zu diesem Zeitpunkt aktuell geltende<br />
Fassung der Teilungsordnung des Versicherungskonsortiums <strong>MetallRente</strong> zur Anwendung<br />
(vgl. Teilungsordnungen in der Fassung vom 01.07.2010 in der Anlage).<br />
§19<br />
Weitere Bestandteile des Durchführungsvertrages<br />
Für die Neuabschlüsse ab November 2012 gelten die beigefügten Bestandteile:<br />
Versicherungsbedingungen E 85 (FM), E 195 (FM), E 70 (FM),<br />
E 16 (FM), E 18 (FM), GV 75 (FM),<br />
E5(FM),<br />
E 87 (FM), E 617 (FM), E 205 (FM)<br />
E21(FM)<br />
E355(FM)<br />
24<br />
Durchführungsvertrag<br />
29
30<br />
Für bis zum 31.10.2012 abgeschlossene Versicherungen sind die jeweils zum Abschlusstermin<br />
gültigen Fassungen der o.g. Dokumente und Formulare maßgeblich.<br />
§20<br />
Anzuwendendes Recht<br />
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
§21<br />
Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen <strong>MetallRente</strong> und den Gesellschaften<br />
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Für Streitigkeiten aus<br />
den von den einzelnen Arbeitgebern abgeschlossenen Versicherungsverträgen gelten<br />
die Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.<br />
25
Berlin,<br />
Stuttgart,<br />
Hamburg,<br />
Wiesbaden,<br />
Hamburg,<br />
München,<br />
Hilden,<br />
Datum Altersversorgung Metall und Elektro – <strong>MetallRente</strong> GmbH<br />
Datum Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
Datum ERGO Lebensversicherung AG<br />
Datum R+V Lebensversicherung AG<br />
Datum Generali Lebensversicherung AG<br />
Datum Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland<br />
Datum PB Lebensversicherung AG<br />
26<br />
Durchführungsvertrag<br />
31
32<br />
Durchführungsvertrag<br />
Anlagen zum Durchführungsvertrag<br />
Bestandteile des Durchführungsvertrages gem. § 18<br />
Kostenausweis zum Durchführungsvertrag Direktversicherung für die ab 2012 gültigen<br />
Tarife<br />
Übersicht über die zusätzlichen Kosten bei besonderen Anlässen<br />
Versicherungsinformationen (mit allgemeinen Steuerregelungen)<br />
Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung (Mitteilung nach § 19 Abs.5<br />
Versicherungsvertragsgesetz)<br />
Schema für die Überschussabrechnung für den Sonderabrechnungsverband<br />
<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung<br />
Anmeldevordruck (mit Dienstobliegenheitserklärung) GV M92<br />
Gesundheitserklärung GV M318<br />
Dienstobliegenheitserklärung GV M368<br />
Abmeldevordruck GV M87<br />
Teilungsordnungen in der Fassung vom 01.07.2010<br />
Hinweis<br />
Nach § 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherungsnehmer zu eigenen<br />
Lasten jederzeit Abschriften der Erklärungen verlangen, die er im Zusammenhang<br />
mit dem Versicherungsvertrag abgegeben hat.<br />
27
Teilungsordnungen<br />
• Klassische Tarife<br />
33
34<br />
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über<br />
den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.07.2010<br />
1. Anwendungsbereich<br />
Diese Teilungsordnung gilt für Lebensversicherungen, die bei Ehescheidung dem<br />
Versorgungsausgleich gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz unterliegen. Findet ein<br />
Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt, gilt die<br />
Teilungsordnung entsprechend.<br />
Im Einzelnen gilt die Teilungsordnung für<br />
- private Altersversorgung in Form von<br />
Altersrentenversicherungen, soweit nicht bereits ein Kapitalwahlrecht ausgeübt worden<br />
ist, und<br />
Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherungen zu Altersrentenversicherungen,<br />
- betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder<br />
Pensionskasse in Form von<br />
Altersrentenversicherungen,<br />
Versicherungen wegen Berufsunfähigkeit (Zusatzversicherung),<br />
Hinterbliebenen-Zusatzversicherungen<br />
Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung, die in einem vor Ehebeginn beendeten<br />
Arbeitsverhältnis begründet worden sind, unterliegen nicht der Teilung.<br />
Sofern eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder<br />
Pensionskasse privat fortgeführt wurde, werden der betriebliche und der private Teil für die<br />
Frage, ob ein Ausgleich zu erfolgen hat, im Rahmen dieser Teilungsordnung separat<br />
betrachtet.<br />
2. Grundsatz der internen Teilung<br />
Grundsätzlich erfolgt eine interne Teilung gem. § 10 VersAusglG. Bei einer internen Teilung<br />
wird für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten der Versicherung der ausgleichspflichtigen<br />
Person ein neuer Vertrag bei dem Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> der<br />
ausgleichspflichtigen Person begründet.<br />
Sofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem.<br />
§ 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).<br />
3. Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz von Kosten<br />
a) Ehezeitanteil<br />
Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt die Allianz<br />
Lebensversicherungs-AG bzw. die Allianz Pensionskasse AG als Federführer für das<br />
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> gemäß § 46 bzw. § 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2<br />
-1-
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
bzw. § 41 Abs. 1 VersAusglG den Rückkaufswert der Versicherung der<br />
ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug jeweils zu Beginn und zum Ende der<br />
Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde.<br />
Berücksichtigt werden dabei die Versicherungsteile, die der Teilung gemäß Ziffer 1<br />
unterliegen.<br />
Bestand zu Beginn der Ehezeit noch kein Versicherungsverhältnis, wird als Rückkaufswert<br />
der Wert Null angesetzt.<br />
Die Differenz der Rückkaufswerte zu Beginn und zum Ende der Ehezeit ergibt den<br />
Ehezeitanteil, wobei eine ggf. negative Differenz mit Null angesetzt wird.<br />
Ist kein Rückkauf vorgesehen, tritt an die Stelle des Rückkaufswerts das Deckungskapital<br />
inklusive der bereits zugeteilten Überschussanteile. Ein ggf. negatives Deckungskapital<br />
wird mit Null angesetzt.<br />
b) Ausgleichswert<br />
Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils.<br />
c) Kosten<br />
Bei der internen Teilung entstehen Kosten in Höhe von 200 Euro, höchstens 3 % des<br />
Ehezeitanteils. Die ausgleichspflichtige Person und die ausgleichsberechtigte Person<br />
tragen diese Kosten zu gleichen Teilen. Die eine Hälfte wird vom Ausgleichswert<br />
abgezogen, die andere Hälfte wird dem bestehenden Vertrag der ausgleichspflichtigen<br />
Person entnommen.<br />
d) weitere Werte<br />
Darüber hinaus werden die für die Versicherung der ausgleichspflichtigen Person<br />
maßgeblichen Bezugsgrößen noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven und der<br />
Schlussüberschussbeteiligung zum Beginn und Ende der Ehezeit bestimmt.<br />
4. Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person<br />
Der Ausgleichswert sowie die hälftigen Kosten gem. Ziffer 3 Absatz c) werden der<br />
Versicherung der ausgleichspflichtigen Person mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die<br />
Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt,<br />
entnommen. Die Leistungen der Versicherung werden nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen neu berechnet.<br />
Die für die Beteiligung an den Bewertungsreserven und für die Schlussüberschussbeteiligung<br />
maßgeblichen Bezugsgrößen werden reduziert. Hierfür wird die Differenz der gem. Ziffer 3<br />
Abs. d) bestimmten Werte gebildet. Die aktuellen Bezugsgrößen werden dann um die Hälfte<br />
der jeweils ermittelten Differenz herabgesetzt.<br />
Der Versicherungsschutz reduziert sich ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des<br />
Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.<br />
5. Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person<br />
-2-<br />
Klassische Tarife<br />
35
36<br />
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
a) Welche Versicherungsart wird eingerichtet?<br />
Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c) wird für<br />
die ausgleichsberechtigte Person eine Versicherung in Form einer beitragsfreien<br />
aufgeschobenen Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person<br />
eingerichtet.<br />
Wenn die ausgleichsberechtigte Person das Rentenbeginnalter, das in der Versicherung<br />
der ausgleichspflichtigen Person vereinbart ist, bereits erreicht hat, wird eine sofort<br />
beginnende Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person<br />
eingerichtet.<br />
b) Welche Risiken sind versichert?<br />
Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz VersAusglG auf eine<br />
Altersversorgung beschränkt.<br />
Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person weitere Risiken abgesichert<br />
sind, die auszugleichen sind (z. B. Hinterbliebenenabsicherung), erfolgt der erforderliche<br />
Ausgleich bei der Altersversorgung. Der Anteil des Ausgleichswerts, der für die<br />
Aufrechterhaltung des weiteren Risikoschutzes benötigt würde, führt auf diese Weise zu<br />
einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.<br />
c) Welche Regelungen kommen zur Anwendung?<br />
aa) Welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommen zur Anwendung?<br />
Es werden die aktuellen Versicherungsbedingungen zu den jeweiligen Tarifen<br />
angewendet.<br />
bb) Welche Tarife kommen zur Anwendung?<br />
Grundsätzlich wird eine aufgeschobene Rentenversicherung nach dem Tarif VGR2<br />
gebildet. Dabei gibt es folgende Ausnahmen:<br />
(1) Handelt es sich bei dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person um einen im<br />
Rahmen des §10a Einkommensteuergesetz steuerlich förderungsfähigen<br />
zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach dem Tarif ARS1 oder ARS8, wird die<br />
Versicherung der ausgleichberechtigten Person nach Tarif VGARS1 eingerichtet.<br />
(2) Handelt es sich bei dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person um eine<br />
Versicherung nach dem Tarif RS1 (bei dem die Todesfall-Leistung dem gebildeten<br />
Kapital entspricht), wird die Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nach<br />
Tarif VGRS1 eingerichtet.<br />
(3) Wird eine sofort beginnende Rentenversicherung eingerichtet, kommt dafür der<br />
Tarif VGR3 zur Anwendung. Bei einem im Rahmen des §10a<br />
Einkommensteuergesetz steuerlich förderungsfähigen zertifizierten<br />
Altersvorsorgevertrag kommt der Tarif VGAR3 zur Anwendung.<br />
cc) Was geschieht, wenn die ausgleichspflichtige Person mehrere Versicherungen beim<br />
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> hat?<br />
-3
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
Hat die ausgleichspflichtige Person mehrere Versicherungen gleicher Art (insbesondere<br />
mit gleichen steuerlichen Regelungen), aus deren Ausgleichswerten für die<br />
ausgleichsberechtigte Person jeweils Versicherungen nach dem gleichen Tarif zu<br />
bilden wären, werden die Ausgleichswerte zusammengefasst, und es wird nur eine<br />
neue Versicherung gebildet. Die Grenze nach Ziffer 2, Absatz 2, gilt dabei für die<br />
Summe der Ausgleichswerte.<br />
dd) Was geschieht, wenn die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person<br />
Versicherungen beim Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> haben?<br />
Haben die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person Versicherungen<br />
gleicher Art (insbesondere mit gleichen steuerlichen Regelungen), welche<br />
auszugleichen sind, vollziehen wir den Ausgleich entsprechend § 10 Absatz 2<br />
VersAusglG nur in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung.<br />
ee) Was geschieht, wenn die ausgleichsberechtigte Person schon eine Versicherung<br />
gleicher Art beim Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> hat?<br />
Hat die ausgleichsberechtigte Person schon eine Versicherung gleicher Art<br />
(insbesondere mit gleichen steuerlichen Regelungen) nach Ziffer 5 Absatz a) so wird<br />
der Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten nach Ziffer 3 Absatz c) in diese<br />
Versicherung als Zuzahlung eingebracht.<br />
ff) Welche Leistungen werden im Todesfall gezahlt?<br />
-4-<br />
Klassische Tarife<br />
(1) Für den Tarif VGR2 gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird ein Garantiekapital in<br />
Höhe des Ausgleichswerts abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c)<br />
gezahlt. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird ein einmaliges Garantiekapital in<br />
Höhe der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente, abzüglich bereits<br />
gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten gezahlt. Handelt es sich bei der<br />
Versicherung der ausgleichspflichtigen Person um eine nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
geförderte Versicherung, wird aus dem Garantiekapital im Todesfall eine Rente<br />
gebildet; die Renten werden an die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
genannten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />
(2) Für den Tarif VGARS1 gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird das gebildete<br />
Kapital gezahlt. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird die ab Rentenbeginn<br />
garantierte Rente bis 5 Jahre nach Rentenbeginn weitergezahlt; die Rentengarantie<br />
kann durch eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe der ausstehenden garantierten<br />
Renten abgelöst werden.<br />
(3) Für den Tarif VGRS1 gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird das gebildete Kapital<br />
gezahlt. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird ein einmaliges Garantiekapital in<br />
Höhe der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente, abzüglich bereits<br />
gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten gezahlt. Handelt es sich bei der<br />
Versicherung der ausgleichspflichtigen Person um eine nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
geförderte Versicherung, wird aus dem Garantiekapital im Todesfall eine Rente<br />
gebildet; die Renten werden an die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
37
38<br />
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
genannten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />
(4) Für den Tarif VGR3 gilt: Im Todesfall wird ein einmaliges Garantiekapital in Höhe<br />
der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente, abzüglich bereits<br />
gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten gezahlt. Handelt es sich bei der<br />
Versicherung der ausgleichspflichtigen Person um eine nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
geförderte Versicherung, wird aus dem Garantiekapital im Todesfall eine Rente<br />
gebildet; die Renten werden an die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
genannten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />
(5) Für den Tarif VGAR3 gilt: Im Todesfall wird die ab Rentenbeginn garantierte Rente<br />
bis 5 Jahre nach Rentenbeginn weitergezahlt; die Rentengarantie kann durch eine<br />
einmalige Kapitalzahlung in Höhe der ausstehenden garantierten Renten abgelöst<br />
werden.<br />
gg) Welche Rechnungsgrundlagen kommen zur Anwendung?<br />
Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.<br />
hh) Was gilt für die Beteiligung an den Bewertungsreserven und die<br />
Schlussüberschussbeteiligung ?<br />
Die gemäß Ziffer 4 durch die Reduzierung bei der Versicherung der<br />
ausgleichspflichtigen Person weggefallenen Bezugsgrößen der Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven und der Schlussüberschussbeteiligung werden in der Regel bei<br />
der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person als Ausgangsbezugsgrößen<br />
geführt.<br />
Wird eine sofort beginnende Rentenversicherung eingerichtet, werden die<br />
weggefallenen Bezugsgrößen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in<br />
einen Eurowert umgerechnet. Mit dem so ermittelten Eurowert wird nach<br />
versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Erhöhung der Rente finanziert.<br />
ii) Wann wird die Versicherung eingerichtet?<br />
Die Versicherung wird mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der<br />
Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt,<br />
eingerichtet.<br />
jj) Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des<br />
Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.<br />
kk) Wann beginnt die Rentenzahlung?<br />
Der Beginn der Rentenzahlung entspricht dem vertraglich festgelegten<br />
Rentenbeginnalter der ausgleichspflichtigen Person.<br />
Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten,<br />
-5
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
wird eine sofort beginnende Rente eingerichtet.<br />
ll) Wer ist Versicherungsnehmer?<br />
6. Externe Teilung<br />
Versicherungsnehmer ist die ausgleichsberechtigte Person.<br />
Sofern gem. Ziffer 2 eine externe Teilung erfolgt, wird der Ausgleichswert ohne Abzug von<br />
Kosten für die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger für die<br />
ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Die gemäß Ziffer 4 durch die Reduzierung bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen<br />
Person weggefallenen Bezugsgrößen der Beteiligung an den Bewertungsreserven und der<br />
Schlussüberschussbeteiligung werden wie bei einer Kündigung des Versicherungsteils der<br />
ausgleichspflichtigen Person in einen Eurowert umgerechnet. Dieser ermittelte Eurowert wird<br />
dem anderen Versorgungsträger zur Begründung eines Anrechts für die ausgleichsberechtigte<br />
Person ebenfalls zur Verfügung gestellt.<br />
Die Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person erfolgt<br />
gemäß Ziffer 4, wobei kein Abzug von Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c) erfolgt.<br />
7. Anpassungsregelung<br />
-6-<br />
Klassische Tarife<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilungsordnung oder die Versicherungsbedingungen<br />
und der jeweilige Durchführungsvertrag der ausgleichsberechtigten Person ganz oder teilweise<br />
von der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich abweichen, gilt die<br />
Entscheidung. Die übrigen Bestimmungen der Teilungsordnung und der<br />
Versicherungsbedingungen und der Durchführungsverträge bleiben unberührt.<br />
39
Teilungsordnungen<br />
• Fondsgebundene Tarife<br />
41
42<br />
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund<br />
des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung<br />
vom 01.07.2010<br />
1. Anwendungsbereich<br />
Diese Teilungsordnung gilt für fondsgebundene Lebensversicherungen, die bei Ehescheidung<br />
dem Versorgungsausgleich gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz unterliegen. Findet ein<br />
Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt, gilt die<br />
Teilungsordnung entsprechend.<br />
Im Einzelnen gilt die Teilungsordnung für<br />
- private Altersversorgung in Form von Altersrentenversicherungen, soweit nicht bereits ein<br />
Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist, und<br />
- betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder<br />
Pensionskasse in Form von Altersrentenversicherungen.<br />
Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung, die in einem vor Ehebeginn beendeten<br />
Arbeitsverhältnis begründet worden sind, unterliegen nicht der Teilung.<br />
Sofern eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder<br />
Pensionskasse privat fortgeführt wurde, werden der betriebliche und der private Teil für die<br />
Frage, ob ein Ausgleich zu erfolgen hat, im Rahmen dieser Teilungsordnung separat<br />
betrachtet.<br />
2. Grundsatz der internen Teilung<br />
Grundsätzlich erfolgt eine interne Teilung gem. § 10 VersAusglG. Bei einer internen Teilung<br />
wird für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten der Versicherung der ausgleichspflichtigen<br />
Person ein neuer Vertrag bei dem Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> der<br />
ausgleichspflichtigen Person begründet.<br />
Sofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem.<br />
§ 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).<br />
3. Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz von Kosten<br />
a) Ehezeitanteil<br />
Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt die Allianz<br />
Lebensversicherungs-AG bzw. die Allianz Pensionskasse AG als Federführer für das<br />
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> gemäß § 46 bzw. § 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2<br />
bzw. § 41 Abs. 1 VersAusglG den Rückkaufswert der Versicherung der<br />
ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug jeweils zu Beginn und zum Ende der<br />
Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde.<br />
-1-
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
Berücksichtigt werden dabei die Versicherungsteile, die der Teilung gemäß Ziffer 1<br />
unterliegen.<br />
Bestand zu Beginn der Ehezeit noch kein Versicherungsverhältnis, wird als Rückkaufswert<br />
der Wert Null angesetzt.<br />
Die Differenz der Rückkaufswerte zu Beginn und zum Ende der Ehezeit ergibt den<br />
Ehezeitanteil, wobei eine ggf. negative Differenz mit Null angesetzt wird.<br />
Ist kein Rückkauf vorgesehen, tritt an die Stelle des Rückkaufswerts das Deckungskapital<br />
inklusive der bereits zugeteilten Überschussanteile. Ein ggf. negatives Deckungskapital<br />
wird mit Null angesetzt.<br />
b) Ausgleichswert<br />
Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils.<br />
c) Kosten<br />
Bei der internen Teilung entstehen Kosten in Höhe von 200 Euro, höchstens 3 % des<br />
Ehezeitanteils. Die ausgleichspflichtige Person und die ausgleichsberechtigte Person<br />
tragen diese Kosten zu gleichen Teilen. Die eine Hälfte wird vom Ausgleichswert<br />
abgezogen, die andere Hälfte wird dem bestehenden Vertrag der ausgleichspflichtigen<br />
Person entnommen.<br />
d) weitere Werte<br />
Darüber hinaus werden die für die Versicherung der ausgleichspflichtigen Person<br />
maßgeblichen Bezugsgrößen noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven und der<br />
Schlussüberschussbeteiligung zum Beginn und Ende der Ehezeit bestimmt.<br />
4. Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person<br />
Der Ausgleichswert sowie die hälftigen Kosten gem. Ziffer 3 Absatz c) werden der<br />
Versicherung der ausgleichspflichtigen Person mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die<br />
Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt,<br />
entnommen. Die Leistungen der Versicherung werden nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen neu berechnet.<br />
Die für die Beteiligung an den Bewertungsreserven und für die Schlussüberschussbeteiligung<br />
maßgeblichen Bezugsgrößen werden reduziert. Hierfür wird die Differenz der gem. Ziffer 3<br />
Abs. d) bestimmten Werte gebildet. Die aktuellen Bezugsgrößen werden dann um die Hälfte<br />
der jeweils ermittelten Differenz herabgesetzt.<br />
Der Versicherungsschutz reduziert sich ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des<br />
Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.<br />
5. Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person<br />
a) Welche Versicherungsart wird eingerichtet?<br />
-2-<br />
Fondsgebundene Tarife<br />
Mit dem gemäß Ziffer 4 bei der ausgleichspflichtigen Person entnommenen Ausgleichswert<br />
43
44<br />
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c) wird für die ausgleichsberechtigte<br />
Person eine Versicherung in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen fondsgebundenen<br />
Rentenversicherung mit Garantiekapital bei Erleben auf das Leben der<br />
ausgleichsberechtigten Person eingerichtet.<br />
Das Garantiekapital bei Erleben entspricht dem gemäß Ziffer 4 bei der<br />
ausgleichspflichtigen Person entnommenen Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten<br />
gemäß Ziffer 3 Absatz c).<br />
Wenn die ausgleichsberechtigte Person das Rentenbeginnalter, das in der Versicherung<br />
der ausgleichspflichtigen Person vereinbart ist, bereits erreicht hat, wird eine sofort<br />
beginnende Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person<br />
eingerichtet.<br />
b) Welche Regelungen kommen zur Anwendung?<br />
aa) Welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommen zur Anwendung?<br />
Es werden die aktuellen Versicherungsbedingungen zu den jeweiligen Tarifen<br />
angewendet.<br />
bb) Welche Tarife kommen zur Anwendung?<br />
Grundsätzlich wird eine aufgeschobene Rentenversicherung nach dem Tarif VGRF1GD<br />
gebildet. Dabei gibt es folgende Ausnahmen:<br />
(1) Handelt es sich bei dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person um einen im<br />
Rahmen des §10a Einkommensteuergesetz steuerlich förderungsfähigen<br />
zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach dem Tarif ARF1 oder ARF8, wird die<br />
Versicherung der ausgleichberechtigten Person nach Tarif VGARF1GD<br />
eingerichtet.<br />
(2) Wird eine sofort beginnende Rentenversicherung eingerichtet, kommt dafür der<br />
Tarif VGR3 zur Anwendung. Bei einem im Rahmen des §10a<br />
Einkommensteuergesetz steuerlich förderungsfähigen zertifizierten<br />
Altersvorsorgevertrag kommt der Tarif VGAR3 zur Anwendung.<br />
cc) Was geschieht, wenn die ausgleichspflichtige Person mehrere Versicherungen beim<br />
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> hat?<br />
Hat die ausgleichspflichtige Person mehrere Versicherungen gleicher Art (insbesondere<br />
mit gleichen steuerlichen Regelungen), aus deren Ausgleichswerten für die<br />
ausgleichsberechtigte Person jeweils Versicherungen nach dem gleichen Tarif zu<br />
bilden wären, werden die Ausgleichswerte zusammengefasst, und es wird nur eine<br />
neue Versicherung gebildet. Die Grenze nach Ziffer 2, Absatz 2, gilt dabei für die<br />
Summe der Ausgleichswerte.<br />
dd) Was geschieht, wenn die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person<br />
Versicherungen beim Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> haben?<br />
Haben die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person Versicherungen<br />
gleicher Art (insbesondere mit gleichen steuerlichen Regelungen), welche<br />
-3
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
auszugleichen sind, vollziehen wir den Ausgleich entsprechend § 10 Absatz 2<br />
VersAusglG nur in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung.<br />
ee) Was geschieht, wenn die ausgleichsberechtigte Person schon eine Versicherung<br />
gleicher Art beim Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> hat?<br />
Hat die ausgleichsberechtigte Person schon eine Versicherung gleicher Art<br />
(insbesondere mit gleichen steuerlichen Regelungen) nach Ziffer 5 Absatz a) so wird<br />
der Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten nach Ziffer 3 Absatz c) in diese<br />
Versicherung als Zuzahlung eingebracht.<br />
ff) Welche Leistungen werden im Todesfall gezahlt?<br />
(1) Für den Tarif VGRF1GD gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird ein einmaliges<br />
Kapital in Höhe des Policenwertes gezahlt. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird<br />
ein einmaliges Garantiekapital in Höhe der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn<br />
garantierten Rente, abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter<br />
Renten gezahlt. Handelt es sich bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen<br />
Person um eine nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Versicherung, wird aus dem<br />
Garantiekapital im Todesfall eine Rente gebildet; die Renten werden an die in den<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten versorgungsberechtigten<br />
Hinterbliebenen gezahlt.<br />
(2) Für den Tarif VGARF1GD gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird ein einmaliges<br />
Kapital in Höhe des Policenwertes gezahlt. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird<br />
die ab Rentenbeginn garantierte Rente bis 5 Jahre nach Rentenbeginn<br />
weitergezahlt; die Rentengarantie kann durch eine einmalige Kapitalzahlung in<br />
Höhe der ausstehenden garantierten Renten abgelöst werden.<br />
(3) Für den Tarif VGR3 gilt: Im Todesfall wird ein einmaliges Garantiekapital in Höhe<br />
der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente, abzüglich bereits<br />
gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten gezahlt. Handelt es sich bei der<br />
Versicherung der ausgleichspflichtigen Person um eine nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
geförderte Versicherung, wird aus dem Garantiekapital im Todesfall eine Rente<br />
gebildet; die Renten werden an die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
genannten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />
(4) Für den Tarif VGAR3 gilt: Im Todesfall wird die ab Rentenbeginn garantierte Rente<br />
bis 5 Jahre nach Rentenbeginn weitergezahlt; die Rentengarantie kann durch eine<br />
einmalige Kapitalzahlung in Höhe der ausstehenden garantierten Renten abgelöst<br />
werden.<br />
gg) Welche Rechnungsgrundlagen kommen zur Anwendung?<br />
Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.<br />
hh) Was gilt für die Beteiligung an den Bewertungsreserven und die<br />
Schlussüberschussbeteiligung ?<br />
Die gemäß Ziffer 4 durch die Reduzierung bei der Versicherung der<br />
-4-<br />
Fondsgebundene Tarife<br />
45
46<br />
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
ausgleichspflichtigen Person weggefallenen Bezugsgrößen der Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven und der Schlussüberschussbeteiligung werden in der Regel bei<br />
der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person als Ausgangsbezugsgrößen<br />
geführt.<br />
Wird eine sofort beginnende Rentenversicherung eingerichtet, werden die<br />
weggefallenen Bezugsgrößen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in<br />
einen Eurowert umgerechnet. Mit dem so ermittelten Eurowert wird nach<br />
versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Erhöhung der Rente finanziert.<br />
ii) Wann wird die Versicherung eingerichtet?<br />
Die Versicherung wird mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der<br />
Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt,<br />
eingerichtet.<br />
jj) Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des<br />
Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.<br />
kk) Wann beginnt die Rentenzahlung?<br />
Der Beginn der Rentenzahlung entspricht dem vertraglich festgelegten<br />
Rentenbeginnalter der ausgleichspflichtigen Person.<br />
Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten,<br />
wird eine sofort beginnende Rente eingerichtet.<br />
ll) Wer ist Versicherungsnehmer?<br />
Versicherungsnehmer ist die ausgleichsberechtigte Person.<br />
mm) Welche Fonds werden aufgeschobenen Rentenversicherungen zugrunde gelegt?<br />
In der Aufschubphase wird der Rentenversicherung der ausgleichsberechtigten Person<br />
das gleiche Fondsportfolio wie bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person<br />
zugrunde gelegt.<br />
Sofern das der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zugrunde liegende<br />
Fondsportfolio für vergleichbare Neuabschlüsse nicht mehr zur Verfügung steht, wird es<br />
durch das für vergleichbare Neuabschlüsse zum Zuge kommende Fondsportfolio<br />
ersetzt.<br />
-5
Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />
6. Externe Teilung<br />
Sofern gem. Ziffer 2 eine externe Teilung erfolgt, wird der Ausgleichswert ohne Abzug von<br />
Kosten für die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger für die<br />
ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Die gemäß Ziffer 4 durch die Reduzierung bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen<br />
Person weggefallenen Bezugsgrößen der Beteiligung an den Bewertungsreserven und der<br />
Schlussüberschussbeteiligung werden wie bei einer Kündigung des Versicherungsteils der<br />
ausgleichspflichtigen Person in einen Eurowert umgerechnet. Dieser ermittelte Eurowert wird<br />
dem anderen Versorgungsträger zur Begründung eines Anrechts für die ausgleichsberechtigte<br />
Person ebenfalls zur Verfügung gestellt.<br />
Die Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person erfolgt<br />
gemäß Ziffer 4, wobei kein Abzug von Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c) erfolgt.<br />
7. Anpassungsregelung<br />
-6-<br />
Fondsgebundene Tarife<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilungsordnung oder die Versicherungsbedingungen<br />
und der jeweilige Durchführungsvertrag der ausgleichsberechtigten Person ganz oder teilweise<br />
von der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich abweichen, gilt die<br />
Entscheidung. Die übrigen Bestimmungen der Teilungsordnung und der<br />
Versicherungsbedingungen und der Durchführungsverträge bleiben unberührt.<br />
47
Allgemeine<br />
Versicherungsbedingungen<br />
• Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />
49
50<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur betrieblichen Altersvorsorge:<br />
Zukunftsrente Klassik E 85 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem<br />
Versicherungsnehmer und uns, den im Versicherungsschein<br />
genannten Versicherungsunternehmen, gelten.<br />
Die Bedingungen enthalten Regelungen für verschiedene<br />
Bausteine. Das bedeutet, dass unter Umständen nicht alle<br />
der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihren Vertrag anwendbar<br />
sind.<br />
In einigen Verträgen (z. B. Verträge mit besonderer Vereinbarung<br />
zur Überschussverwendung oder Versicherungen<br />
innerhalb von Gruppenverträgen) müssen einzelne Regelungen<br />
der Bedingungen geändert oder ergänzt werden.<br />
Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser<br />
Bedingungen abgedruckt oder in eigenen "Besonderen<br />
Bedingungen" enthalten.<br />
Sind in Ihrem Vertrag weitere Bausteine eingeschlossen,<br />
gelten auch für diese Besondere Bedingungen. In den<br />
Besonderen Bedingungen wird der Baustein zur betrieblichen<br />
Altersvorsorge als Grundbaustein bezeichnet.<br />
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die<br />
vertragsrechtlichen Leistungen beschrieben, nicht aber, ob<br />
und inwieweit wir aufgrund steuerrechtlicher Regelungen<br />
Beträge einbehalten müssen. Informationen zur steuerlichen<br />
Behandlung der Versicherung - auch zu den Altersvorsorgezulagen<br />
der versicherten Person, falls Sie einen<br />
Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß Abschnitt XI und<br />
ggf. § 10 a Einkommensteuergesetz (EStG) abgeschlossen<br />
haben - finden Sie in den Steuerhinweisen im Versicherungsschein.<br />
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der<br />
Geschäfts- und Zahlungsverkehr über die Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
erfolgen soll.<br />
Inhalt:<br />
A Allgemeines zur Ihrer Versicherung<br />
B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
§ 3 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />
einer Rente entscheiden?<br />
§ 4 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel<br />
gestalten?<br />
§ 5 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Beginn der Rente aus der<br />
Altersvorsorge ändern?<br />
§ 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />
beachten?<br />
§ 8 Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
§ 9 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
§ 10 Wie verwenden wir die Altersvorsorgezulagen der<br />
versicherten Person, falls Sie einen Vertrag mit<br />
staatlicher Förderung gemäß Abschnitt XI und<br />
ggf. § 10 a EStG abgeschlossen haben?<br />
§ 11 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />
Zuzahlungen leisten?<br />
§ 12 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />
stellen?<br />
§ 13 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />
§ 14 Wie lange können Sie nach einer<br />
Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder<br />
aufnehmen?<br />
§ 15 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
im Sinne des Gesetzes?<br />
§ 16 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von<br />
ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
§ 17 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />
Person?<br />
§ 18 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />
zu beachten?<br />
§ 19 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />
sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
§ 20 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />
Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht<br />
mitteilen?<br />
§ 21 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
§ 22 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />
Ihren Beiträgen verrechnet?<br />
§ 23 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung stellen?<br />
§ 24 Welches Recht findet Anwendung?<br />
§ 25 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />
gemacht werden?<br />
C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />
betrieblichen Altersvorsorge: Zukunftsrente<br />
Klassik<br />
A Allgemeines zur Ihrer Versicherung<br />
Wir möchten Ihnen vorab einige Begriffe erläutern, die in<br />
den Versicherungsbedingungen verwendet werden.<br />
Aufschubdauer: Die Aufschubdauer ist die Zeit vom vereinbarten<br />
Versicherungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />
Rentenbeginn.<br />
Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieser Bedingungen<br />
ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />
Deutschland ist.<br />
Deckungskapital: Das Deckungskapital der Versicherung<br />
wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Grundlagen der Beitragskalkulation berechnet.<br />
Es errechnet sich aus den mit dem Rechnungszins<br />
angesammelten Beiträgen und ggf. Altersvorsorgezulagen<br />
falls Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß<br />
Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen haben,<br />
sowie ggf. jährlichen Überschussanteilen, soweit diese<br />
nicht für Risiko- und Kostendeckung vorgesehen sind. Es<br />
ist die Basis für den Rückkaufswert, die Ablaufleistung und<br />
die Beteiligung an den Bewertungsreserven.<br />
Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet,<br />
für die Forderungen der Versicherungsnehmer<br />
Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem<br />
Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen<br />
mit künftigen Versicherungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />
Versicherungsleistungen finanziert werden können.<br />
Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der<br />
Regelungen der §§ 341 e und f Handelsgesetzbuch (HGB)<br />
und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />
E--FM0085Z0 (12)00.03.12 (AVB März 2012) 1
Gebildetes Kapital: Das gebildete Kapital ist das Deckungskapital<br />
der Versicherung inklusive bereits zugeteilter<br />
Überschussanteile, des übertragungsfähigen Wertes aus<br />
Schlussüberschussanteilen sowie der Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven gemäß § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG).<br />
Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />
kann es zu Änderungen Ihrer Versicherung kommen.<br />
Für den geänderten Teil der Versicherung gelten<br />
die dann jeweils maßgebenden Tarifregelungen.<br />
In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />
Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />
Unter den Rechnungsgrundlagen verstehen wir die<br />
biometrischen Ausscheideordnungen, wie z. B. Sterbetafeln,<br />
Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und Pflegefallwahrscheinlichkeiten<br />
und/oder den Rechnungszins.<br />
Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />
- die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung angesetzt<br />
haben<br />
- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />
- die wir am Änderungstermin bei neu abzuschließenden<br />
Versicherungen ansetzen.<br />
Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />
oder als bei der letzten Änderung können wir nur<br />
dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin für<br />
neu abzuschließende vergleichbare Versicherungen<br />
aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder<br />
der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung<br />
e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen für<br />
die Berechnung der Deckungsrückstellung gelten.<br />
Legen wir andere Rechnungsgrundlagen zugrunde, als<br />
wir sie bei Vertragsschluss oder bei der letzten Änderung<br />
zugrunde gelegt haben, werden wir Sie in der Mitteilung<br />
über die Änderung informieren.<br />
Mitversicherte Person: Ist eine Hinterbliebenenrente<br />
eingeschlossen, ist die mitversicherte Person diejenige<br />
Person, für die nach dem Tod der versicherten Person die<br />
Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt werden soll.<br />
Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />
das jeweilige Alter der versicherten Person – wobei ein<br />
bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />
hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />
verstrichen sind.<br />
Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer im<br />
Sinne dieser Bedingungen ist derjenige, der die Versicherung<br />
beantragt hat. Im Regelfall ist dies der Arbeitgeber.<br />
Der Versicherungsnehmer wird als solcher im Versicherungsschein<br />
genannt.<br />
Versicherte Person: Die versicherte Person im Sinne<br />
dieser Bedingungen ist diejenige Person, auf deren Leben<br />
der Baustein zur Altersvorsorge abgeschlossen worden ist.<br />
Sind Sie versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer<br />
(z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung<br />
abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den<br />
Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten<br />
Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den<br />
Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner.<br />
B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
(1) Leistung bei Erleben<br />
Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />
a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />
Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />
wir die unternehmenseigene Sterbetafel<br />
„AZ 2012 R MU“ und setzen als Rechnungszins 1,75 % an.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich, jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen. Rentenzahlungen erfolgen<br />
keinesfalls, bevor die versicherte Person das 62. Lebensjahr<br />
vollendet hat.<br />
b) Zu Beginn der vereinbarten Rentenzahlung stehen mindestens<br />
die bis dahin eingezahlten Beiträge zur Altersvorsorge<br />
und, falls Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung<br />
gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen<br />
haben, die uns zugunsten der versicherten Person für die<br />
Versicherung zugeflossene Altersvorsorgezulage für die<br />
Bildung einer Rente zur Verfügung, soweit sie nicht rechnungsmäßig<br />
für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht<br />
wurden (Mindestleistung).<br />
(2) Leistung bei Tod vor Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
a) Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, zahlen<br />
wir aus dem gebildeten Kapital eine Rente. Wir zahlen die<br />
Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />
Angehörige im Sinne des § 21 Absatz 1<br />
lebt. Sind die versorgungsberechtigten Angehörigen im<br />
Sinne des § 21 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen<br />
wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />
Kind bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen<br />
des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG<br />
erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Das der Rente zugrunde liegende Kapital bilden wir, indem<br />
wir die eingezahlten Beiträge (ohne die Beiträge für etwa<br />
eingeschlossene weitere Bausteine) und, falls Sie einen<br />
Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß Abschnitt XI und<br />
ggf. § 10 a EStG abgeschlossen haben, die Altersvorsorgezulagen<br />
der versicherten Person, soweit sie nicht rechnungsmäßig<br />
für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht<br />
wurden, abzüglich der in Ansatz gebrachten Kosten<br />
mit dem Garantiezins von 1,75 % p. a. verzinsen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem gebildeten Kapital<br />
und dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten<br />
Angehörigen. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 21<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir das garantierte gebildete Kapital als<br />
Sterbegeld, höchstens jedoch die von der Aufsichtsbehörde<br />
jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen.<br />
Wird aus mehreren bei uns bestehenden Verträgen<br />
ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die<br />
2<br />
51
52<br />
Summe der Sterbegelder. Mit Zahlung eines Sterbegeldes<br />
erlischt die Versicherung. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />
über die jeweils geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
b) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn erhöht<br />
sich der der Rente zugrundeliegende Betrag um ein<br />
Kapital von 25.000 EUR, wenn der Tod innerhalb der ersten<br />
3 Monate nach Geburt eines Kindes der versicherten<br />
Person oder Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />
Person eintritt.<br />
Bei Mehrfachgeburten bzw. –adoptionen zahlen wir das<br />
Kapital nur einmal. Wenn Sie uns die Geburt oder Adoption<br />
innerhalb von 3 Monaten schriftlich anzeigen, verlängert<br />
sich dieser Todesfallschutz auf insgesamt 6 Monate.<br />
c)Haben Sie eine Hinterbliebenenrente vereinbart und stirbt<br />
die mitversicherte Person in der Aufschubdauer vor der<br />
versicherten Person, so erlischt die Hinterbliebenenrente.<br />
(3) Leistung bei Tod nach Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
a) Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten<br />
Person in der Rentenbezugsphase eine Rente aus dem für<br />
die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />
abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter<br />
Renten.<br />
b) Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der zuletzt lebenden<br />
Person (versicherte oder mitversicherte Person) in der<br />
Rentenbezugsphase eine Rente aus dem für die Leistung<br />
bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich<br />
je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente zur Altersvorsorge<br />
für jeden Rentenzahlungstermin, den die zuletzt<br />
lebende Person erlebt hat.<br />
c) Für Renten gemäß Absatz 3 a und b gilt:<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />
§ 21 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />
im Sinne des § 21 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />
zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />
Kind bzw. Enkelkind, solange die<br />
Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />
25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Leistung<br />
bei Tod nach Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Betrag<br />
und dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten<br />
Angehörigen zum Zeitpunkt des Todes der versicherten<br />
Person bzw. der zuletzt lebenden Person. Die Rente wird<br />
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet.<br />
Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 21<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehre-<br />
ren bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer<br />
gemäß § 153 VVG an den Überschüssen und Bewertungsreserven<br />
(Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden<br />
nach den Vorschriften des HGB ermittelt und jährlich<br />
im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die<br />
Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichtes<br />
ausgewiesen.<br />
Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung<br />
am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den<br />
Kosten ab. Die Höhe der Bewertungsreserven ist ebenfalls<br />
vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen der<br />
langen Vertragslaufzeiten in Ihrer Größenordnung nicht<br />
vorhersehbar. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung<br />
nicht garantiert werden.<br />
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />
der Versicherungsnehmer<br />
a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus Erträgen<br />
der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen<br />
Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die<br />
Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung<br />
für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind,<br />
erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich<br />
aus dieser Verordnung ergebenden Anteil. Aus diesem<br />
Betrag wird zunächst die garantierte Verzinsung der<br />
Deckungsrückstellung finanziert. Die danach verbleibenden<br />
Kapitalanlageerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung<br />
der Versicherungsnehmer.<br />
Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit<br />
und Kosten sich günstiger entwickeln als bei der Kalkulation<br />
angenommen. Auch von diesen Überschüssen erhalten<br />
die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus der<br />
oben genannten Verordnung ergebenden Anteil.<br />
b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich<br />
zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare<br />
Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />
bilden wir, um die Art des versicherten<br />
Risikos, z. B. das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko,<br />
zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche<br />
Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die<br />
Form der Beitragszahlung.<br />
Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer<br />
auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in<br />
welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />
haben.<br />
Den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Anteil des<br />
Überschusses führen wir der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung<br />
zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift<br />
bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />
Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung dient<br />
dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie<br />
darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der<br />
Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur mit Zustimmung<br />
der Aufsichtsbehörde können wir ausnahmsweise die<br />
Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch<br />
zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich<br />
unvorhersehbarer Verluste oder – sofern die Rechnungsgrundlagen<br />
aufgrund einer unvorhersehbaren und<br />
3
nicht nur vorübergehenden Änderung angepasst werden<br />
müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen<br />
(§ 56 a VAG).<br />
c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />
Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen<br />
in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven<br />
sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige<br />
Ausschläge am Kapitalmarkt auszugleichen. Wir beteiligen<br />
unsere Versicherungsnehmer gemäß § 153 Absatz 3 VVG<br />
an diesen Bewertungsreserven. Die Beteiligung steht gemäß<br />
§ 153 Absatz 3 Satz 3 VVG unter dem Vorbehalt dass<br />
die für uns geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen über<br />
die Kapitalausstattung eingehalten werden. Die Höhe der<br />
Bewertungsreserven wird monatlich neu ermittelt. Der so<br />
ermittelte Wert wird den Verträgen gemäß Absatz 2 zugeordnet.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />
Ihres Vertrages<br />
a) Zu welcher Gruppe Ihr Baustein gehört, können Sie<br />
Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />
von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren Baustein<br />
jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten<br />
Überschüssen (jährliche Überschussanteile). Außerdem<br />
kann bei Vertragsende oder ab Beginn der Rente zur<br />
Altersvorsorge oder einer Rente bei Tod der versicherten<br />
Person noch ein Schlussüberschussanteil hinzukommen.<br />
Darüber hinaus werden Sie bei Tod der versicherten Person,<br />
bei Vertragsende oder zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
sowie bei den laufenden Renten an den ermittelten<br />
Bewertungsreserven beteiligt. Wir veröffentlichen die<br />
Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht bzw.<br />
teilen sie Ihnen gesondert mit.<br />
b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, hängen vor allem vom Baustein, vom<br />
Alter der versicherten Person, von der Aufschubdauer und<br />
der Höhe des Garantiekapitals ab. Sie werden nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
Näheres können Sie den Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen, die diesen Bedingungen beigefügt sind entnehmen.<br />
c) Während der Aufschubdauer finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt – eine<br />
beitragsfreie Anwartschaft auf eine zusätzliche Leistung<br />
(Tarifbonus). Dadurch erhöht sich das Deckungskapital.<br />
Die bereits entsprechend verwendeten jährlichen Überschussanteile<br />
sind damit für die Finanzierung der zusätzlichen<br />
Leistung gebunden. Sie stehen somit nicht zur Finanzierung<br />
einer gegebenenfalls notwendig werdenden<br />
Neubewertung der Deckungsrückstellung, z. B. aufgrund<br />
einer Verlängerung der Lebenserwartung über das in den<br />
Kalkulationsgrundlagen berücksichtigte Ausmaß hinaus,<br />
zur Verfügung.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Beitragsfreistellung<br />
in den Anfangsjahren) fließen die Überschussanteile<br />
ganz oder teilweise in die in § 1 Absatz 1 b garantierte<br />
Mindestleistung.<br />
Die Tarifbonusse bestehen aus den gleichen Bausteinen<br />
wie Ihre Versicherung, einen Baustein Leistung bei Unfalltod<br />
enthalten sie jedoch nicht. Die Leistungen aus dem<br />
Bonus stehen im selben Verhältnis zueinander wie die<br />
Leistungen Ihrer Versicherung mit folgenden Ausnahmen:<br />
Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />
- Ist eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, erhöht sich diese höchstens um den<br />
selben Betrag wie die Rente zur Altersvorsorge.<br />
- Ist eine Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen, darf<br />
die Berufsunfähigkeitsrente aus dem Bonus die Rente<br />
zur Altersvorsorge nicht übersteigen.<br />
Die Höhe der Leistungen aus dem Bonus richtet sich nach<br />
den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Die Tarifbonusse sind wiederum am Überschuss beteiligt.<br />
d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen – soweit nach den für Sie geltenden<br />
Besonderen Bedingungen nicht abweichend geregelt –<br />
jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche<br />
beitragsfreie Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur<br />
Altersvorsorge und, falls ab Rentenbeginn ein Baustein<br />
Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />
Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge<br />
stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei<br />
Rentenbeginn überein. Die jeweiligen Zusatzleistungen<br />
sind wie die versicherte Leistung selbst durch beitragsfreie<br />
Zusatzleistungen am Überschuss beteiligt.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
e) Eine Rente bei Tod der versicherten Person ist in der<br />
gleichen Weise an den Überschüssen beteiligt wie die<br />
Rente zur Altersvorsorge.<br />
f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann bei<br />
Vertragsende, zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge bzw.<br />
zu Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person ein<br />
Schlussüberschussanteil hinzukommen. Die Höhe dieses<br />
Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit von der<br />
jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der Sterblichkeit<br />
festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil hinzu,<br />
wenn der Vertrag endet oder die versicherte Person stirbt,<br />
erhöht er die fälligen Leistungen. Mit einem Schlussüberschussanteil<br />
zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge bzw.<br />
einer Rente bei Tod der versicherten Person finanzieren wir<br />
eine Erhöhung der Garantierente. Die Schlussüberschussanteile<br />
werden jeweils für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres<br />
festgelegt. Im Rahmen der Deklarationen für<br />
die Folgejahre können die Schlussüberschussanteilsätze<br />
auch für die vergangenen Versicherungsjahre jeweils neu<br />
festgelegt werden.<br />
g) Neben der Beteiligung am Überschuss wird Ihre Versicherung<br />
bei Beendigung der Ansparphase an den Bewertungsreserven<br />
beteiligt:<br />
- bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />
oder Tod vor Rentenbeginn oder<br />
- zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach<br />
einem verursachungsorientierten Verfahren:<br />
Die einem einzelnen Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven<br />
werden als Anteil an den Bewertungsreserven aller<br />
anspruchsberechtigter Verträge bestimmt. Dieser Anteil ist<br />
abhängig von der Summe der Deckungskapitalien abgelaufener<br />
Versicherungsjahre im Verhältnis zur Summe der<br />
4<br />
53
54<br />
entsprechenden Deckungskapitalien aller anspruchsberechtigten<br />
Verträge.<br />
Bei Beendigung der Ansparphase teilen wir gemäß<br />
§ 153 VVG Ihrer Versicherung den für diesen Zeitpunkt<br />
ermittelten Betrag zur Hälfte zu. Endet der Vertrag wird die<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven in einem Betrag<br />
ausgezahlt. Wird eine Rente zur Altervorsorge bzw. eine<br />
Rente bei Tod der versicherten Person vor Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge gezahlt, finanzieren wir mit der<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven zum Rentenbeginn<br />
eine Erhöhung der Garantierente. Es gelten die hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen Ihre Versicherung<br />
beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und<br />
unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen<br />
kann von uns zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts ein<br />
Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
gewährt werden. Die Höhe dieses Sockelbetrages<br />
ist von unserer Ertragslage abhängig.<br />
Übersteigt bei Zuteilung der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
ein für diesen Zeitpunkt festgelegter Sockelbetrag<br />
den sich nach § 153 Absatz 3 VVG ergebenden<br />
Wert, wird der Sockelbetrag zugeteilt, anderenfalls bleibt es<br />
bei der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />
Der Sockelbetrag sowie die Stichtage für die Ermittlung der<br />
Bewertungsreserven werden jeweils für ein Kalenderjahr<br />
festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />
Dem Geschäftsbericht sowie den Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen können Sie außerdem weitere Informationen<br />
zur Beteiligung an den Bewertungsreserven entnehmen.<br />
h) Laufende Renten werden gemäß § 153 Absatz 1<br />
und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />
oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung<br />
an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />
Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird<br />
insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation<br />
berücksichtigt.<br />
§ 3 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />
einer Rente entscheiden?<br />
(1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
können Sie statt der Garantierente das gebildete<br />
Kapital gemäß Absatz 4 verlangen. Den Antrag müssen Sie<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
(2) Sie können auch nur die Auszahlung eines Kapitals in<br />
Höhe von bis zu 30 % des gebildeten Kapitals gemäß Absatz<br />
4 beantragen. Dabei müssen Sie dieselbe Frist beachten<br />
wie in Absatz 1 beschrieben. Ab dem vereinbarten<br />
Rentenbeginn zahlen wir dann eine Garantierente gemäß<br />
§ 1, die um den Prozentsatz gekürzt ist, der dem ausgezahlten<br />
Teil des gebildeten Kapitals entspricht. Voraussetzung<br />
für eine teilweise Auszahlung des gebildeten Kapitals<br />
ist: Die verbleibende Garantierente muss mindestens<br />
200 EUR jährlich betragen.<br />
(3) Mit der Auszahlung des vollen gebildeten Kapitals zum<br />
vereinbarten Rentenbeginn erlischt der Baustein zur betrieblichen<br />
Altersvorsorge und ein eingeschlossener Baustein<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn.<br />
Eine eingeschlossene Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
erlischt mit Auszahlung eines Teils des gebildeten<br />
Kapitals in dem prozentualen Umfang, in dem das gebildete<br />
Kapital ausgezahlt wird.<br />
(4) Haben Sie die Leistung gemäß § 4 Absatz 1 vorgezogen,<br />
können Sie unter Beachtung der in Absatz 1 genannten<br />
Frist statt der Garantierente eine Kapitalzahlung in<br />
Höhe des Rückkaufswerts (§ 13) beantragen. Mit Auszahlung<br />
des Kapitals zum vorgezogenen Leistungszeitpunkt<br />
erlöschen alle Bausteine.<br />
(5) Stirbt die versicherte Person und entsteht dadurch gemäß<br />
§ 1, § 2 oder § 5 Absatz 3 ein Anspruch auf eine Rente,<br />
kann der versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne<br />
des § 21 Absatz 1 vor Auszahlung des ersten Betrags der<br />
Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod der<br />
versicherten Person eine Kapitalzahlung in Höhe des für<br />
die Bildung der Rente bei Tod der versicherten Person zur<br />
Verfügung stehenden Kapitals wählen. Mit Auszahlung des<br />
Kapitals erlischt der Anspruch auf eine Rente. Sind Versorgungsberechtigte<br />
die Kinder bzw. Enkelkinder, steht jedem<br />
dieser Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu.<br />
(6) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 4 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten?<br />
(1) Vorziehen der Leistung<br />
Ist im Versicherungsschein ein Rentenbeginn nach Vollendung<br />
des 62. Lebensjahres genannt, können Sie den vereinbarten<br />
Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt um bis zu<br />
7 Jahre vorziehen.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Die versicherte Person muss zum vorgezogenen<br />
Leistungszeitpunkt das 62. Lebensjahr vollendet haben.<br />
- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns unterschreitet<br />
die Gesamtrente (einschließlich Überschussbeteiligung)<br />
nicht einen Mindestbetrag von<br />
jährlich 200 EUR.<br />
- Der Antrag muss mindestens einen Monat vor dem<br />
gewünschten Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
gestellt werden.<br />
- Der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und<br />
gewünschtem Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
beträgt mindestens ein Jahr.<br />
Für den vorgezogenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten<br />
Rentenbeginn (insbesondere § 3).<br />
Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verkürzt sich die<br />
Beitragszahlungsdauer und verringert sich die Garantierente<br />
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />
Ein eingeschlossener Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />
Rentenbeginn bzw. zur Berufsunfähigkeitsvorsorge und<br />
eine Leistung bei Unfalltod werden entsprechend verringert<br />
und erlöschen bei Erreichen des vorgezogenen Rentenbeginns.<br />
Wird zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente<br />
gezahlt, bleibt diese jedoch unberührt.<br />
Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung gilt die Garantie<br />
gemäß § 1 Absatz 1 b entsprechend.<br />
Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />
werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />
5
(2) Aufschieben der Leistung:<br />
a) Zum vereinbarten Rentenbeginn haben Sie das Recht,<br />
die Aufschubdauer zu verlängern, maximal bis zum Alter<br />
von 75 Jahren. Den Zeitraum der Verlängerung, also die<br />
Zeit vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen<br />
Rentenbeginn, nennen wir zusätzliche Aufschubdauer.<br />
Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />
- Die versicherte Person muss zum ursprünglich vereinbarten<br />
Rentenbeginn das rechnungsmäßige Alter<br />
62 Jahre erreicht haben.<br />
Bei beitragspflichtigen Versicherungen können die Beiträge<br />
während der zusätzlichen Aufschubdauer weitergezahlt<br />
werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns erhöhen<br />
sich die Garantierente und das garantierte Kapital.<br />
Eine für den Todesfall nach Rentenbeginn versicherte<br />
Leistung kann sich ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />
über die Auswirkungen.<br />
b) Bei Tod der versicherten Person in der zusätzlichen<br />
Aufschubdauer zahlen wir eine Rente aus dem Rückkaufswert.<br />
Es ist derjenige, den Sie erhalten hätten, wenn<br />
die versicherte Person das Ende der laufenden Versicherungsperiode<br />
(§ 7 Abs.1) erlebt und Sie die Versicherung<br />
auf diesen Todesfallzeitpunkt gekündigt hätten (§ 13 d) .<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />
§ 21 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />
im Sinne des § 21 Absatz 1 die Kinder bzw. die Enkelkinder,<br />
zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes<br />
versorgungsberechtigte Kind, solange die Anforderungen<br />
des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt<br />
sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
des jeweiligen Kindes bzw. des Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />
Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der<br />
zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 21<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung des Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
Kündigen Sie Ihre Versicherung in der zusätzlichen Aufschubdauer,<br />
erbringen wir die Leistungen gemäß § 13.<br />
Durch das Aufschieben des Rentenbeginns verlängert sich<br />
die Beitragszahlungsdauer und erhöht sich die Garantierente<br />
nach den im Zeitpunkt des Aufschiebens hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />
Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />
wir Sie über die Auswirkungen. Eine vereinbarte Leistung<br />
bei Tod nach Rentenbeginn kann sich dadurch verringern.<br />
c) Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- Bausteine Hinterbliebenenrente werden aufgeschoben.<br />
Die Leistungen erhöhen sich nach den hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über die Auswirkungen.<br />
- Das Verhältnis der Hinterbliebenenrenten zur Garantierente<br />
zur Altersvorsorge bleibt durch das Aufschieben<br />
unverändert.<br />
Haben Sie eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
von mehr als 100 % der Garantierente zur Altersvorsorge<br />
vereinbart, wird die Hinterbliebenenrente<br />
in der verlängerten Aufschubdauer auf 100 % reduziert.<br />
- Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge und Leistung<br />
bei Unfalltod werden nicht aufgeschoben.<br />
d) Für den aufgeschobenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich<br />
vereinbarten Rentenbeginn (insbesondere § 3).<br />
e) Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie diesen<br />
wieder nach Absatz 1 vorziehen.<br />
f) Auch in der zusätzlichen Aufschubdauer erhalten Sie<br />
eine Überschussbeteiligung im Sinne des § 2. Die Überschussanteilsätze<br />
für Ihre Versicherung können von den<br />
Überschussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe<br />
Ihrer Versicherung im Geschäftsbericht nennen.<br />
Wenn für Ihre Versicherung eigene Überschussanteilsätze<br />
gelten, werden wir sie Ihnen vor Beginn der zusätzlichen<br />
Aufschubdauer mitteilen.<br />
§ 5 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Beginn der Rente aus der Altersvorsorge<br />
ändern?<br />
(1) Zum Rentenbeginn können Sie beantragen, dass eine<br />
vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn zum Beginn<br />
der Rentenzahlung erhöht oder verringert wird. Es<br />
gelten Beschränkungen, die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />
und der durchschnittlichen Lebenserwartung<br />
abhängen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten<br />
für Sie bestehen. Bei einer Erhöhung oder Reduzierung<br />
der Leistung bei Tod nach Rentenbeginn verändern<br />
sich die Garantierente und eine eingeschlossene Hinterbliebenenrente<br />
ebenfalls nach den hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />
Auswirkungen.<br />
(2) Zu Versicherungen ohne eingeschlossenen Baustein<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn können Sie verlangen<br />
dass zum Ablauf der Aufschubdauer ein solcher Baustein<br />
eingeschlossen wird. Die Hinterbliebenenrente darf<br />
die Garantierente zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn<br />
nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />
Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(3) Eine vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
und einen eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn können Sie zum Rentenbeginn ausschließen<br />
und stattdessen die Zahlung einer Rente bei Tod<br />
der versicherten Person nach Rentenbeginn aus dem zu<br />
Rentenbeginn gebildeten Kapital abzüglich bereits gezahlter<br />
Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich der<br />
Leistungen aus der Überschussbeteiligung) beantragen.<br />
6<br />
55
56<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende, im Sinne des § 21 Absatz 1 versorgungsberechtigte<br />
Angehörige lebt. Sind die versorgungsberechtigten<br />
Angehörigen im Sinne des § 21 Absatz 1 die Kinder bzw.<br />
Enkelkinder, zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an<br />
jedes versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />
die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />
25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem gebildeten Kapital<br />
und dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten<br />
Angehörigen. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />
über die Auswirkungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 21<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehende Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
(4) Die Änderungen müssen Sie spätestens einen Monat<br />
vor dem vereinbarten Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
beantragen.<br />
§ 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages,<br />
jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />
Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz<br />
beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann,<br />
wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 7<br />
zahlen.<br />
§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
(1) Für Ihre Versicherung sind laufende Beiträge für jede<br />
Versicherungsperiode zu entrichten. Die Versicherungsperiode<br />
beträgt entsprechend der vereinbarten und im Versicherungsschein<br />
angegebenen Zahlungsperiode einen<br />
Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr.<br />
(2) Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des<br />
Vertrages zu zahlen. Ist vereinbart, dass der Versicherungsschutz<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen<br />
soll, wird der erste Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.<br />
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart<br />
ist, jeweils am Ersten des Monats der vereinbarten<br />
Versicherungsperiode fällig.<br />
(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit<br />
unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.<br />
Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren),<br />
ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag<br />
bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und<br />
Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />
Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />
Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch<br />
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie<br />
in Textform zur Zahlung aufgefordert haben.<br />
(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr<br />
und Ihre Kosten.<br />
§ 8 Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig<br />
zahlen?<br />
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der<br />
rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie<br />
den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz<br />
daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den<br />
Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit<br />
eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen,<br />
dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />
Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,<br />
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen<br />
haben.<br />
(2) Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können<br />
wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung<br />
nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,<br />
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht<br />
zu vertreten haben.<br />
§ 9 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />
zahlen?<br />
(1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten<br />
Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein<br />
Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines<br />
Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im<br />
Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />
(2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können<br />
wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />
setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen<br />
betragen.<br />
(3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten<br />
Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der<br />
Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
noch mit der Zahlung in Verzug befinden.<br />
Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den<br />
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />
wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder<br />
Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />
bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
haben. Wir können die Kündigung bereits mit der<br />
Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf<br />
der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />
immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge<br />
werden wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />
(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch<br />
nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden<br />
ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />
der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der<br />
Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />
7
nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses<br />
Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />
besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />
Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />
kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />
§ 10 Wie verwenden wir die Altersvorsorgezulagen<br />
der versicherten Person, falls Sie einen Vertrag<br />
mit staatlicher Förderung gemäß Abschnitt XI<br />
und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen haben?<br />
Falls Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß<br />
Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen haben,<br />
werden wir die Altersvorsorgezulagen der versicherten<br />
Person zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwenden.<br />
Die Erhöhung errechnet sich nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen nach den bei Abschluss<br />
Ihrer Versicherung dafür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Dabei berücksichtigen wir insbesondere die am<br />
Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, das Alter der<br />
versicherten Person und die restliche Aufschubdauer. Erhöhungstermin<br />
ist jeweils der Erste des Monats, in dem die<br />
Altersvorsorgezulage der versicherten Person bei uns eingegangen<br />
ist.<br />
§ 11 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />
Zuzahlungen leisten?<br />
(1) Erhöhung des Beitrags<br />
a) Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />
Sie während der Aufschubdauer jederzeit Ihren Beitrag<br />
erhöhen, solange sich die Versicherung nicht in der zusätzlichen<br />
Aufschubdauer befindet (siehe § 4 Abs. 2). Eine<br />
Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />
b) Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags sind:<br />
- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung gemäß<br />
Absatz 1 a) das rechnungsmäßige Alter<br />
55 Jahre noch nicht überschritten.<br />
- Es handelt sich um eine Versicherung, zu der Sie<br />
keinen dynamischen Zuwachs vereinbart haben.<br />
- Der Erhöhungsbetrag darf 15 % des bisherigen<br />
Beitrags für die Versicherung nicht übersteigen.<br />
- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, darf die<br />
Summe der sich nach Erhöhung ergebenden Beiträge<br />
eines Versicherungsjahres 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West nicht<br />
übersteigen. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />
Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />
versteuert werden, erhöht sich diese Grenze<br />
um 1.800 EUR.<br />
- Eine Erhöhung des Beitrags ist nur dann möglich,<br />
wenn seit der letzten Beitragserhöhung mindestens<br />
3 Jahre vergangen sind.<br />
c) Durch die Erhöhung des Beitrags erhöht sich die Rente<br />
zur Altersvorsorge. Das der Leistung aus einem Baustein<br />
Rente aus Kapital bei Tod zugrunde liegende Kapital erhöht<br />
sich um denselben Betrag wie das bei Rentenbeginn<br />
garantierte Kapital. Haben Sie eine Leistung bei Tod vor<br />
Rentenbeginn vereinbart, erhöht sich die dieser Leistung<br />
zugrunde liegende Summe der gezahlten Beiträge um die<br />
Summe der bereits für den Baustein zur Altersvorsorge<br />
bezahlten Erhöhungsbeträge ohne die Beiträge für etwa<br />
eingeschlossene weitere Bausteine.<br />
Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn und einer eingeschlossenen Hin-<br />
terbliebenenrente ab Rentenbeginn erhöhen sich jeweils im<br />
gleichen Verhältnis wie die Rente zur Altersvorsorge. Ist<br />
eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn eingeschlossen,<br />
erhöht sich diese höchstens um denselben Betrag wie<br />
die Rente zur Altersvorsorge.<br />
Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine werden<br />
durch die Erhöhung des Beitrags nicht erhöht. Das<br />
dadurch veränderte Verhältnis der Leistungen aus den<br />
weiteren eingeschlossenen Bausteinen zu der Rente zur<br />
Altersvorsorge ist maßgeblich für die Leistungen aus dem<br />
Bonus (§ 2).<br />
d) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach den<br />
am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />
dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person<br />
der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer und<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
e) Erhöhungstermin für den Beitrag und die Leistungen ist<br />
der Erste des Monats der nachfolgenden Versicherungsperiode.<br />
(2) Zuzahlungen<br />
Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />
a) Sie können während der Aufschubdauer jederzeit eine<br />
Zuzahlung leisten , solange sich die Versicherung nicht in<br />
der zusätzlichen Aufschubdauer (siehe § 4 Abs. 2) befindet.<br />
b) Voraussetzungen für die Zuzahlung sind:<br />
- Die einzelne Zuzahlung beträgt mindestens<br />
200 EUR.<br />
- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt:<br />
Die Summe der Zuzahlungen darf zusammen mit den<br />
für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen<br />
im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />
Deutschland West nicht übersteigen. Sofern Sie nicht<br />
zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />
nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht<br />
sich diese Grenze um 1.800 EUR. Erfolgt die Zuzahlung<br />
aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />
erhöht sich die vorgenannte Grenze auf den gemäß<br />
der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63<br />
Satz 4 EStG vorgesehenen Höchstbetrag.<br />
c) Durch die Zuzahlung erhöht sich die Rente zur Altersvorsorge.<br />
Haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />
vereinbart, erhöht sich die dieser Leistung zugrunde<br />
liegende Summe der gezahlten Beiträge um den Zuzahlungsbetrag.<br />
Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn erhöhen sich im gleichen Verhältnis<br />
wie die Rente zur Altersvorsorge, jedoch jährlich um<br />
höchstens 3 % der Zuzahlung.<br />
Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn erhöhen sich im gleichen Verhältnis<br />
wie die Rente zur Altersversorgung. Die Leistungen weiterer<br />
eingeschlossener Bausteine werden durch die Zuzahlung<br />
nicht erhöht. Das dadurch veränderte Verhältnis der<br />
Leistungen aus den weiteren eingeschlossenen Bausteinen<br />
zu der Rente zur Altersvorsorge ist maßgeblich für die<br />
Leistungen aus dem Bonus (§ 2).<br />
8<br />
57
58<br />
d) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach den<br />
am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />
dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person<br />
der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer und<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
e) Erhöhungstermin für die Leistungen ist der Erste des<br />
Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht.<br />
§ 12 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />
stellen?<br />
Sie können schriftlich verlangen zum Schluss einer Versicherungsperiode<br />
von der Beitragszahlungspflicht befreit zu<br />
werden. Die Beitragsfreistellung können Sie zeitlich bis zu<br />
3 Jahren gemäß § 14 befristen. Wir informieren Sie rechtzeitig<br />
vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />
zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />
Hierbei sind aber ggf. besondere Vereinbarungen in der<br />
Versicherungszusage zu beachten.<br />
(1) Änderung Ihrer Versicherung durch die Beitragsfreistellung<br />
a) Verlangen Sie eine Beitragsfreistellung setzen wir die<br />
Garantierente nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts<br />
nach § 13 Absatz 1 a herab. Der aus der Versicherung<br />
für die Bildung der beitragsfreien Garantierente zur<br />
Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen Abzug<br />
gemäß § 165 Absatz 2 in Verbindung mit § 169 Absatz<br />
5 VVG für erhöhte Verwaltungsaufwendungen in Höhe<br />
von 50 EUR gekürzt.<br />
Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern<br />
das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug auch innerhalb<br />
der letzten 7 Jahre der Aufschubdauer.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
Die Berechnung der beitragsfreien Leistung erfolgt zum<br />
Ende der Versicherungsperiode, für die Sie letztmalig den<br />
vollständigen Beitrag gezahlt haben.<br />
Die Garantie gemäß § 1 Absatz 1 b gilt entsprechend.<br />
b) Ihre Versicherung können Sie allerdings nur dann beitragsfrei<br />
fort führen, wenn die beitragsfreie Garantierente<br />
einen Mindestbetrag von jährlich 200 EUR erreicht. Andernfalls<br />
erlischt die Versicherung und es wird, soweit vorhanden,<br />
eine Leistung aus dem vorhandenen Rückkaufswert<br />
(§ 13) erbracht.<br />
(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen<br />
verbunden. Während der Aufschubdauer stehen nicht<br />
unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die<br />
Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung, da<br />
Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten<br />
und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden müssen.<br />
Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung können<br />
Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.<br />
§ 13 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />
Sie können die Versicherung vor Rentenbeginn zu folgenden<br />
Zeitpunkten schriftlich kündigen:<br />
- bei beitragspflichtigen Versicherungen zum Schluss<br />
einer Versicherungsperiode<br />
- bei beitragsfreien Versicherungen zum Schluss des<br />
laufenden Monats.<br />
(1) Folgen der Kündigung für Ihren Vertrag<br />
a) Kündigen Sie Ihre Versicherung, zahlen wir – soweit<br />
vorhanden – den Rückkaufswert.<br />
Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />
Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />
wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />
Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen<br />
der Prämienkalkulation zum Kündigungstermin berechnete<br />
Deckungskapital des Bausteins zur Altersvorsorge. Das<br />
Deckungskapital hat bei Versicherungen mit laufender<br />
Beitragszahlung jedoch mindestens den Wert, der sich bei<br />
gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />
Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss-<br />
und Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre,<br />
höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer,<br />
ergibt.<br />
b) Von dem nach Absatz 1 a berechneten Betrag nehmen<br />
wir einen Abzug gemäß § 169 Absatz 5 VVG vor.<br />
Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Aufschubdauer<br />
geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch<br />
die Gründe für den Abzug.<br />
Der Abzug entfällt stets im letzten Jahr der Aufschubdauer.<br />
Sofern das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug auch innerhalb<br />
der letzten 7 Jahre der Aufschubdauer.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
c) Wir sind berechtigt, den gemäß Absatz 1 a und b berechneten<br />
Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies<br />
erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer,<br />
insbesondere durch eine Gefährdung der<br />
dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden<br />
Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung<br />
ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 VVG).<br />
d) Zusätzlich kann ein Rückkaufswert aus dem Schlussüberschussanteil<br />
hinzukommen (siehe § 2 Abs. 2 e). Der<br />
Betrag wird nach dem in den Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen beschriebenen Verfahren ermittelt.<br />
e) Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer<br />
Versicherung gemäß §2 Absatz 3 zugeteilten Bewertungsreserven.<br />
(2) Nachteile der Kündigung<br />
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />
Der Rückkaufswert erreicht während der Aufschubdauer<br />
nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />
Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwal-<br />
9
tungskosten und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden<br />
müssen. Nähere Informationen zum Rückkaufswert können<br />
Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.<br />
§ 14 Wie lange können Sie nach einer Beitragsfreistellung<br />
die Beitragszahlung wieder aufnehmen?<br />
(1) Sie können innerhalb von 6 Monaten nach der Beitragsfreistellung<br />
der Versicherung die Beitragszahlung bis zur<br />
alten Höhe ohne Risikoprüfung wieder aufnehmen.<br />
Ist ein Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen,<br />
ist Voraussetzung, dass die versicherte Person<br />
zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
nicht berufsunfähig ist.<br />
Die Garantierente wird dann nach den bei Abschluss Ihrer<br />
Versicherung maßgebenden Tarifregelungen ermittelt. Die<br />
Garantie gemäß § 1 Absatz 1 b gilt entsprechend.<br />
(2) Ist die Versicherung wegen einer Elternzeit der versicherten<br />
Person beitragsfrei gestellt worden, kann die Frist<br />
zwischen Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme der vor<br />
der Beitragsfreistellung erfolgten Beitragszahlung ohne<br />
Risikoprüfung auch mehr als 6 Monate betragen; die Wiederaufnahme<br />
muss jedoch spätestens innerhalb von<br />
3 Monaten nach Ende der Elternzeit erfolgen.<br />
(3) Sie können auch nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch<br />
nur innerhalb von 3 Jahren nach der Beitragsfreistellung<br />
der Versicherung die Beitragszahlung in alter Höhe wieder<br />
aufnehmen.<br />
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
ist, dass die Risikoverhältnisse der versicherten Person<br />
zum Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach unseren<br />
Annahmegrundsätzen zulassen würden, eine vergleichbare<br />
neue Versicherung ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />
(4) Haben Sie Bausteine zur Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />
eingeschlossen ergibt sich bei Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung eine neue Aufteilung des<br />
Gesamtbeitrages zwischen dem Beitrag für die Altersvorsorge<br />
und dem Beitrag für die Berufsunfähigkeits- und<br />
Hinterbliebenenvorsorge. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />
über die neue Aufteilung.<br />
§ 15 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
im Sinne des Gesetzes?<br />
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />
alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,<br />
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />
und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind<br />
die Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit<br />
dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.<br />
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />
in Textform nach gefahrerheblichen Umständen<br />
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />
so ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße<br />
und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten<br />
Fragen verantwortlich.<br />
(3) Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den<br />
gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden<br />
Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis<br />
gehabt oder den Umstand arglistig verschwiegen.<br />
Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />
(4) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben<br />
sich aus §§ 19 bis 22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen<br />
können wir vom Vertrag zurücktreten, leistungsfrei<br />
sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger<br />
Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag<br />
anzupassen.<br />
Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />
stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
hingewiesen haben. Die genannten Rechte<br />
können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsschluss<br />
ausüben. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor<br />
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie oder die<br />
versicherte Peson die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />
verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />
(5) Falls wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den<br />
Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsicherung<br />
für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,<br />
können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19<br />
Absatz 6 VVG kündigen.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />
der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach<br />
Absatz 4 beginnen mit Änderung oder Wiederherstellung<br />
der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu zu laufen.<br />
(7) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser<br />
Vorschrift (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung)<br />
bedarf der Schriftform, gleich ob das Gestaltungsrecht<br />
durch Sie oder uns ausgeübt wird. Sofern Sie uns keine<br />
andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt<br />
nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt,<br />
eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.<br />
Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann<br />
sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den<br />
Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der<br />
Erklärung als bevollmächtigt ansehen.<br />
§ 16 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von<br />
ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />
davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.<br />
Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere<br />
auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des<br />
Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den<br />
Tod gefunden hat.<br />
(2) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />
mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen<br />
beschränkt sich unsere Leistungspflicht aus einem eingeschlossenen<br />
Baustein Hinterbliebenenrente auf die Leistung,<br />
die wir aus dem auf den Stichtag nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Rückkaufswert<br />
ohne Abzug (§ 169 VVG) erbringen können. Der<br />
Rückkaufswert wird auf den nächsten Ersten des Monats,<br />
der auf den Todestag folgt, berechnet.<br />
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />
wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,<br />
denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht<br />
aktiv beteiligt war.<br />
(3) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />
mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz<br />
10<br />
59
60<br />
von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder<br />
dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung<br />
von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen<br />
beschränkt sich unsere Leistungspflicht aus einem<br />
eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente entsprechend<br />
der Regelung in Absatz 2. Dies gilt nur, sofern der<br />
Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das<br />
Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2<br />
bleibt unberührt.<br />
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />
wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis<br />
handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen<br />
unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb<br />
von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft<br />
schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.<br />
Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung<br />
unserer Leistungspflicht sind von einem unabhängigen<br />
Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />
§ 17 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />
Person?<br />
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir aus einem<br />
eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente, wenn<br />
seit Abschluss des Vertrages oder seit Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung (§ 12) 3 Jahre vergangen sind.<br />
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist<br />
besteht Versicherungsschutz aus einem eingeschlossenen<br />
Baustein Hinterbliebenenrente nur dann, wenn uns<br />
nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustand krankhafter<br />
Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer<br />
körperlicher Leiden begangen worden ist. Andernfalls<br />
beschränkt sich unsere Leistungspflicht aus einem eingeschlossenen<br />
Baustein Hinterbliebenenrente auf die Leistung,<br />
die wir aus dem auf den Stichtag nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Rückkaufswert<br />
ohne Abzug (§ 169 VVG) erbringen können. Der<br />
Rückkaufswert wird auf den nächsten Ersten des Monats,<br />
der auf den Todestag folgt, berechnet.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer unsere Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />
der Versicherung. Die Dreijahresfrist beginnt<br />
entsprechend mit Änderung oder Wiederherstellung der<br />
Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu zu laufen.<br />
§ 18 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />
zu beachten?<br />
(1) Werden Leistungen aus dem Vertrag beansprucht,<br />
können wir die Vorlage des Versicherungsscheins sowie<br />
eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der<br />
versicherten Person verlangen.<br />
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten<br />
ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die Versicherte<br />
Person, für die Versicherungsleistungen beansprucht<br />
werden, noch lebt.<br />
(3) Der Tod rentenberechtigter Personen ist uns unverzüglich<br />
anzuzeigen. Es sind uns folgende Unterlagen einzureichen:<br />
- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt<br />
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende<br />
Sterbeurkunde<br />
Werden an ein Kind bzw. Enkelkind Renten erbracht, ist<br />
uns auch anzuzeigen, wenn sonstige Voraussetzungen für<br />
die Rentenzahlung entfallen.<br />
Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns<br />
zurückzuzahlen.<br />
(4) Ist ein Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen<br />
oder haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />
vereinbart, so sind uns folgende Unterlagen<br />
zusätzlich einzureichen:<br />
a) bei Versicherungen ohne Risikoprüfung ein Nachweis<br />
über die Todesursache,<br />
b) bei Versicherungen mit Risikoprüfung ein ausführliches<br />
ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache<br />
sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum<br />
Tode der versicherten Person geführt hat.<br />
(5) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />
weitere Nachweise verlangen und erforderliche<br />
Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen<br />
verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung<br />
beansprucht.<br />
(6) Wir überweisen dem Empfangsberechtigten unsere<br />
Leistungen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten<br />
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt<br />
der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.<br />
§ 19 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />
sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis<br />
betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />
haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />
erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />
Vertrag vorgesehen ist.<br />
§ 20 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />
Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens<br />
nicht mitteilen?<br />
(1) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres<br />
Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />
die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />
eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift<br />
unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Erklärung<br />
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />
zugegangen.<br />
(2) Wenn Sie für eine Versicherung die Anschrift Ihrer gewerblichen<br />
Niederlassung angegeben haben, gilt Absatz 1<br />
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.<br />
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in<br />
Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen,<br />
die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie<br />
entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 21 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit Eintritt<br />
des Versorgungsfalles, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind, an die versicherte Person bzw.<br />
bei deren Tod an deren versorgungsberechtigte Angehörige.<br />
Dies sind<br />
11
- der zum Todeszeitpunkt mit der versicherten Person<br />
in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />
- falls nicht vorhanden, der Partner einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft der versicherten Person;<br />
- falls nicht vorhanden, die Kinder im Sinne des § 32<br />
Absatz 1 Nr. 1 EStG (im 1. Grad verwandte Kinder<br />
der versicherten Person), soweit sie die Anforderungen<br />
des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im Falle des § 32<br />
Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben.<br />
Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />
den Haushalt der versicherten Person aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung namentlich<br />
genannt sind, wenn sie<br />
- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der<br />
versicherten Person stehen oder<br />
- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 Nr. 1 EStG<br />
oder Pflegekinder im Sinne des § 32 Absatz 1<br />
Nr. 2 EStG nur des Ehegatten, des Partners der<br />
eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten<br />
der versicherten Person sind und<br />
diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten<br />
Person leben.<br />
Die zuvor genannten Anforderungen für im ersten<br />
Grad verwandte Kinder gelten auch für die gleichgestellten<br />
Kinder.<br />
- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />
aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />
Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />
benannte Lebensgefährte, zu dessen<br />
Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />
Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des Ablebens<br />
der versicherten Person in einer eheähnlichen<br />
Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist<br />
gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete<br />
Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich<br />
wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />
- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />
aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />
Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />
benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />
einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt<br />
wurde.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />
Person mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens<br />
in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft<br />
lebt. Eine Lebenspartnerschaft ist nur dann gegeben,<br />
wenn zwei Personen gleichen Geschlechts, die<br />
weder minderjährig noch mit einer anderen Person<br />
verheiratet sind oder mit einer anderen Person eine<br />
Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer Wohn-<br />
und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />
- falls nicht vorhanden Enkelkinder der versicherten<br />
Person, wenn sie auf Dauer im Haushalt der versicherten<br />
Person aufgenommen und versorgt werden,<br />
soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllen und auch im<br />
Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das<br />
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />
Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartner<br />
genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt<br />
des Versicherungsfalles erfüllt und uns zu diesem Zeitpunkt<br />
die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein.<br />
(2) Auf Wunsch können Sie im Einvernehmen mit der versicherten<br />
Person auch eine andere Reihenfolge der versorgungsberechtigten<br />
Angehörigen festlegen.<br />
(3) Sind keine der vorstehend in Absatz 1 genannten Angehörigen<br />
vorhanden und wird eine Leistung als Sterbegeld<br />
gezahlt, so wird diese an die uns von Ihnen mit dem Einvernehmen<br />
der versicherten Person benannten Berechtigten,<br />
falls nicht vorhanden, an die Erben der versicherten<br />
Person gezahlt.<br />
§ 22 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />
Ihren Beiträgen verrechnet?<br />
Die bei der Beitragskalkulation für den Baustein zur betrieblichen<br />
Altersvorsorge in Ansatz gebrachten Abschluss- und<br />
Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen Jahresbeträgen<br />
über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, aber<br />
nicht länger als bis zum Ende der Aufschubdauer. Von den<br />
Altersvorsorgezulagen falls Sie einen Vertrag mit staatlicher<br />
Förderung gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG<br />
abgeschlossen haben und Zuzahlungen werden die in<br />
Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten als<br />
Vomhundertsatz abgezogen.<br />
§ 23 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung stellen?<br />
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen<br />
ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />
wir - soweit nichts anderes vereinbart ist - die in solchen<br />
Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />
Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen.<br />
Dies gilt bei<br />
- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />
oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />
- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />
- Verzug mit Beiträgen<br />
- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />
- Durchführung von Vertragsänderungen<br />
- Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung<br />
von der Schweigepflicht<br />
- Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />
Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />
des Staatsgebietes der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
(2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />
veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegenden<br />
Kostenübersicht entnehmen. Die Höhe der Kosten kann<br />
von uns nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB)) für die Zukunft geändert werden. Die jeweils<br />
aktuelle Kostenübersicht können Sie jederzeit bei uns<br />
anfordern. Soweit die aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />
veranlassten Kosten in der Übersicht nicht aufgelistet<br />
sind, bleibt Absatz 1 unberührt.<br />
(3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem<br />
von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände<br />
und Kosten entstanden sind.<br />
§ 24 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
12<br />
61
62<br />
§ 25 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />
werden?<br />
(1) Klagen aus dem Vertrag können Sie bei dem Gericht<br />
erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere<br />
Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />
Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />
Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,<br />
falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben. Diese Regelung gilt nicht für juristische Personen.<br />
(2) Wir können Klagen gegen Sie ausschließlich bei dem<br />
Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung<br />
Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht,<br />
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />
zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />
Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />
bestehen, können wir unsere Klagen auch dort erheben.<br />
(3) Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im<br />
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag<br />
nach unserem Geschäftssitz oder nach dem Sitz unserer<br />
Sie betreuenden Niederlassung. Dies gilt entsprechend,<br />
wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist<br />
und sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />
C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />
betrieblichen Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik<br />
Was gilt, wenn Sie als abweichende Verwendung der<br />
Überschussanteile während der Aufschubdauer "Verwendung<br />
beim Grundbaustein" vereinbart haben?<br />
BFAR 1<br />
§ 2 Abs. 2 c wird ersetzt durch:<br />
„c) Während der Aufschubdauer finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen – soweit nach den für Sie geltenden<br />
Besonderen Bedingungen nicht abweichend geregelt –<br />
eine zusätzliche Rente (Bonus). Dadurch erhöht sich das<br />
gebildete Kapital. Die Bonusse sind wiederum am Überschuss<br />
beteiligt. Die bereits entsprechend verwendeten<br />
jährlichen Überschussanteile sind damit für die Finanzierung<br />
der zusätzlichen Leistung gebunden. Sie stehen somit<br />
nicht zur Finanzierung einer gegebenenfalls notwendig<br />
werdenden Neubewertung der Deckungsrückstellung, z. B.<br />
aufgrund einer Verlängerung der Lebenserwartung über<br />
das in den Kalkulationsgrundlagen berücksichtigte Ausmaß<br />
hinaus, zur Verfügung."<br />
Was gilt bei Vereinbarung einer abweichenden Verwendung<br />
der Überschussanteile im Rentenbezug?<br />
BFAR 2<br />
Wenn Sie "Überschussrente" vereinbart haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d und f werden ersetzt durch:<br />
„d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Grundbausteins eine<br />
Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien<br />
Rente sowie einer Erhöhung der bisher erreich-<br />
ten Rente. Ist zu Rentenbeginn der Baustein Hinterbliebenenrente<br />
eingeschlossen, enthält die Überschussrente<br />
auch eine Hinterbliebenenrente. Deren Verhältnis zur Rente<br />
zur Altersvorsorge stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis<br />
bei Rentenbeginn überein. Die jährliche Erhöhung<br />
der Gesamtleistung erfolgt erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn,<br />
wobei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr erreichten<br />
Gesamtleistung festgelegt wird.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />
ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />
Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />
höchstens bis auf die zu Rentenbeginn garantierte Rente<br />
erfolgen.. Wir werden Sie bei Rentenbeginn und bei jeder<br />
später eintretenden Änderung über die Höhe der vorgenannten<br />
beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes<br />
informieren.<br />
f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen können<br />
Schlussüberschussanteile hinzukommen<br />
- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />
Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />
- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />
- ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />
Die Höhe der Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit<br />
von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />
Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />
bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />
Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />
Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />
der Überschussrente (siehe d), die nicht garantiert werden<br />
kann. Die Schlussüberschussanteile werden jeweils für die<br />
Leistungsfälle eines Geschäftsjahres festgelegt. Im Rahmen<br />
der Deklarationen für die Folgejahre können die<br />
Schlussüberschussanteilsätze auch für die vergangenen<br />
Versicherungsjahre jeweils neu festgelegt werden."<br />
BFAR 2a<br />
Wenn Sie "kombinierte Überschussrente" vereinbart haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d und f werden ersetzt durch:<br />
„d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt – eine<br />
kombinierte Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen<br />
beitragsfreien Rente zur Altersvorsorge sowie<br />
einer Erhöhung der bisher erreichten Rente zur Altersvorsorge.<br />
Ist ab Rentenbeginn ein Baustein Hinterbliebenenrente<br />
eingeschlossen, enthält die kombinierte Überschussrente<br />
auch eine Hinterbliebenenrente. Deren Verhältnis zur<br />
Rente zur Altersvorsorge stimmt mit dem entsprechenden<br />
Verhältnis bei Rentenbeginn überein. Die jährliche Erhöhung<br />
der Gesamtleistung erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr<br />
der Rentenzahlung, wobei die Erhöhung in Prozent der im<br />
Vorjahr erreichten Gesamtleistung festgelegt wird.<br />
13
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />
Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als auch<br />
eine Kürzung der kombinierten Überschussrente möglich.<br />
Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die zu Rentenbeginn<br />
garantierte Rente erfolgen. Wir werden Sie bei<br />
Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />
Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />
beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes<br />
informieren.<br />
f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen können<br />
Schlussüberschussanteile hinzukommen<br />
- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />
Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />
- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />
- ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />
Die Höhe der Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit<br />
von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />
Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />
bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />
Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />
Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />
der kombinierten Überschussrente (siehe d), die nicht garantiert<br />
werden kann. Die Schlussüberschussanteile werden<br />
jeweils für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres<br />
festgelegt. Im Rahmen der Deklarationen für die Folgejahre<br />
können die Schlussüberschussanteilsätze auch für die<br />
vergangenen Versicherungsjahre jeweils neu festgelegt<br />
werden."<br />
Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen?<br />
BFAR 3<br />
(1) Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich–<br />
insbesondere hinsichtlich der Versicherungsleistung und<br />
der Fristen – auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht<br />
aber auf den Gruppenvertrag.<br />
(2) Der "Beitrag" in § 7 bezieht sich auf den Anfangsbestand<br />
des Gruppenvertrags.<br />
(3) Die in § 8 und 9 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug<br />
treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn nur<br />
ein Teilrückstand besteht.<br />
Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />
BFAR 5<br />
§ 1 Abs. 3 a wird ersetzt durch:<br />
„a) Bei Tod der versicherten Person in der Rentenbezugsphase<br />
zahlen wir aus dem zu Rentenbeginn insgesamt<br />
gebildeten Kapital gemäß § 3 Absatz 4 abzüglich bereits<br />
gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich<br />
der Leistungen aus der Überschussbeteiligung) eine Rente.<br />
§ 1 Abs. 3 b entfällt.<br />
§ 3 Abs. 5 wird ersetzt durch:<br />
„(5) Stirbt die versicherte Person und entsteht dadurch<br />
gemäß § 1, oder § 5 Absätze 2 und 3 ein Anspruch auf<br />
eine Rente, kann der versorgungsberechtigte Angehörige<br />
im Sinne des § 21 Absatz 1 vor Auszahlung des ersten<br />
Betrags der Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten<br />
nach Tod der versicherten Person eine Kapitalzahlung in<br />
Höhe des für die Bildung der Rente bei Tod der versicherten<br />
Person zur Verfügung stehenden Kapitals wählen. Mit<br />
Auszahlung des Kapitals erlischt der Anspruch auf eine<br />
Rente. Sind mehrere Kinder versorgungsberechtigt, steht<br />
jedem dieser Kinder das Wahlrecht zu."<br />
§ 5 wird ersetzt durch:<br />
Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />
„(1) Die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1<br />
Absatz 3 können Sie ausschließen und stattdessen eine<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß Absätzen 2<br />
oder 3 und/oder eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
beantragen. Die Hinterbliebenenrente darf die Garantierente<br />
zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn nicht überschreiten.<br />
Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich. Für die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn ist ein Kapital zu<br />
vereinbaren. Für dieses Kapital gibt es eine Obergrenze,<br />
die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter und der<br />
durchschnittlichen Lebenserwartung abhängt. Für die Rente<br />
bei Tod nach Rentenbeginn kann die Zahlung eines<br />
zusätzlichen Beitrags notwendig werden. Es gelten die<br />
hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(2) Haben Sie die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten<br />
Person in der Rentenbezugsphase eine Rente<br />
aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten<br />
Kapital abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn<br />
garantierter Renten.<br />
(3) Haben Sie die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der zuletzt<br />
lebenden Person (versicherte oder mitversicherte<br />
Person) eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach<br />
Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich je einer ab<br />
Rentenbeginn garantierten Rente zur Altersvorsorge für<br />
jeden Rentenzahlungstermin, den die zuletzt<br />
lebende Person erlebt hat.<br />
(4) Für Renten gemäß Absätzen 2 und 3 gilt:<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />
§ 21 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />
im Sinne des § 21 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />
zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />
Kind bzw. Enkelkind, solange die<br />
Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />
25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />
Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der<br />
zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versiche-<br />
14<br />
63
64<br />
Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />
rungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Voraussetzung für die Rentenzahlung ist, dass ein versorgungsberechtigter<br />
Angehöriger gemäß § 21 Absatz 1 vorhanden<br />
ist. Ist ein versorgungsberechtigter Angehöriger<br />
gemäß § 21 Absatz 1 nicht vorhanden, zahlen wir den für<br />
die Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrag als<br />
Sterbegeld, höchstens jedoch die von der Aufsichtsbehörde<br />
jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen.<br />
Wird aus mehreren bei uns bestehenden Verträgen<br />
ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die Summe<br />
der Sterbegelder. Mit Zahlung eines Sterbegeldes erlischt<br />
die Versicherung. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />
über die jeweils geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
(5) Diese Änderungen müssen Sie spätestens einen Monat<br />
vor dem vereinbarten Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
beantragen."<br />
Überschussbeteiligung<br />
BFAR 6<br />
Die in § 2 Absatz 2 c im zweiten Spiegelstrich genannte<br />
Begrenzung der Berufsunfähigkeitsrente entfällt.<br />
Was gilt, wenn Ihr Vertrag auf einer vor dem 01.01.2012<br />
erteilten Versorgungszusage beruht?<br />
BFAR 7<br />
In § 1 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 ist die Vollendung des 60.<br />
Lebensjahres und in § 4 Absatz 2 das rechnungsmäßige<br />
Alter 60 maßgebend.<br />
Was gilt, wenn für Ihren Vertrag abweichende Rechnungsgrundlagen<br />
gelten?<br />
BFAR 8<br />
§ 1 Abs. 1 a) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
„a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />
Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />
wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2006<br />
R“ und setzen als Rechnungszins 1,75% an.“<br />
BFAR 9<br />
§ 1 Abs. 1 a) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
„a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />
Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />
wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2012<br />
R U“ und setzen als Rechnungszins 1,75% an.“<br />
BFAR 10<br />
§ 1 Abs. 1 a) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
„a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />
Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />
wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2012<br />
R U2“ und setzen als Rechnungszins 1,75% an.“<br />
15
Allgemeine<br />
Versicherungsbedingungen<br />
• Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
65
66<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge:<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem<br />
Versicherungsnehmer und uns, den im Versicherungsschein<br />
genannten Versicherungsunternehmen, gelten.<br />
Die Bedingungen enthalten Regelungen für verschiedene<br />
Bausteine. Das bedeutet, dass unter Umständen nicht alle<br />
der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihren Vertrag anwendbar<br />
sind.<br />
In einigen Verträgen (z. B. Verträge mit besonderer Vereinbarung<br />
zur Überschussverwendung oder Versicherungen<br />
innerhalb von Gruppenverträgen) müssen einzelne Regelungen<br />
der Bedingungen geändert oder ergänzt werden.<br />
Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser<br />
Bedingungen abgedruckt oder in eigenen „Besonderen<br />
Bedingungen" enthalten.<br />
Sind in Ihrem Vertrag weitere Bausteine eingeschlossen,<br />
gelten auch für diese Besondere Bedingungen. In den<br />
Besonderen Bedingungen wird der Baustein zur Altersvorsorge<br />
als Grundbaustein bezeichnet.<br />
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der<br />
Geschäfts- und Zahlungsverkehr über die Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
erfolgen soll.<br />
Inhalt:<br />
A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />
B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
§ 3 Wie können Sie Ihren Versicherungsschutz<br />
ändern, wenn ein eingeschlossener Baustein<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn durch<br />
Tod der mitversicherten Person, durch Trennung<br />
von versicherter und mitversicherter Person oder<br />
durch Ausschluss entfällt?<br />
§ 4 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />
einer Rente entscheiden?<br />
§ 5 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel<br />
gestalten?<br />
§ 6 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />
Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne<br />
Risikoprüfung einschließen?<br />
§ 7 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />
§ 8 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
§ 9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />
beachten?<br />
§ 10 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />
Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />
§ 11 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
§ 12 Was gilt für die Beitragszahlung bei<br />
Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, während der<br />
Elternzeit oder während einer beruflichen<br />
Weiterbildung?<br />
§ 13 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />
Zuzahlungen leisten?<br />
§ 14 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer<br />
verändern?<br />
§ 15 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />
stellen?<br />
§ 16 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />
§ 17 Wie lange können Sie nach einer<br />
Beitragsfreistellung die versicherten Leistungen<br />
wieder anheben bzw. den ursprünglichen<br />
Versicherungsschutz wiederherstellen?<br />
§ 18 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
im Sinne des Gesetzes?<br />
§ 19 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von<br />
ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
§ 20 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />
Person?<br />
§ 21 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />
zu beachten?<br />
§ 22 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
§ 23 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />
sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
§ 24 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />
Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht<br />
mitteilen?<br />
§ 25 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
§ 26 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />
Ihren Beiträgen verrechnet?<br />
§ 27 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung stellen?<br />
§ 28 Welches Recht findet Anwendung?<br />
§ 29 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />
gemacht werden?<br />
C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />
Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik<br />
A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />
Wir möchten Ihnen vorab einige Begriffe erläutern, die in<br />
den Versicherungsbedingungen verwendet werden.<br />
Aufschubdauer: Die Aufschubdauer ist die Zeit vom vereinbarten<br />
Versicherungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />
Rentenbeginn.<br />
Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieser Bedingungen<br />
ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />
Deutschland ist.<br />
Deckungskapital: Das Deckungskapital der Versicherung<br />
wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Grundlagen der Beitragskalkulation berechnet.<br />
Es errechnet sich aus den mit dem Rechnungszins<br />
angesammelten Beiträgen, sowie ggf. jährlichen Überschussanteilen,<br />
soweit diese nicht für Risiko- und Kostendeckung<br />
vorgesehen sind. Es ist die Basis für den Rückkaufswert,<br />
die Ablaufleistung und die Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven.<br />
Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet,<br />
für die Forderungen der Versicherungsnehmer<br />
Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem<br />
Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen<br />
mit künftigen Versicherungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />
Versicherungsleistungen finanziert werden können.<br />
Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der<br />
Regelungen der §§ 341 e und f Handelsgesetzbuch (HGB)<br />
und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />
Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />
kann es zu Änderungen Ihrer Versicherung kom-<br />
E--FM0070Z0 (17)00.03.12 (AVB März 2012) 1
men. Für den geänderten Teil der Versicherung gelten<br />
die dann jeweils maßgebenden Tarifregelungen.<br />
In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />
Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />
Unter den Rechnungsgrundlagen verstehen wir die<br />
biometrischen Ausscheideordnungen, wie z. B. Sterbetafeln,<br />
Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und Pflegefallwahrscheinlichkeiten<br />
und/oder den Rechnungszins.<br />
Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />
- die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung angesetzt<br />
haben<br />
- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />
- die wir am Änderungstermin bei neu abzuschließenden<br />
Versicherungen ansetzen.<br />
Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />
oder als bei der letzten Änderung können wir nur<br />
dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin für<br />
neu abzuschließende vergleichbare Versicherungen<br />
aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder<br />
der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung<br />
e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen für<br />
die Berechnung der Deckungsrückstellung gelten.<br />
Legen wir andere Rechnungsgrundlagen zugrunde, als<br />
wir sie bei Vertragsschluss oder bei der letzten Änderung<br />
zugrunde gelegt haben, werden wir Sie in der Mitteilung<br />
über die Änderung informieren.<br />
Mitversicherte Person: Ist eine Hinterbliebenenrente<br />
eingeschlossen, ist die mitversicherte Person diejenige<br />
Person, für die nach dem Tod der versicherten Person aus<br />
dem Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge die Hinterbliebenenrente<br />
lebenslang gezahlt werden soll.<br />
Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />
das jeweilige Alter der versicherten Person - wobei ein<br />
bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />
hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />
verstrichen sind.<br />
Rechnungszins: Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der<br />
für die Finanzierung der garantierten Leistungen erforderlich<br />
ist.<br />
Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer im<br />
Sinne dieser Bedingungen ist derjenige, der die Versicherung<br />
beantragt hat. Im Regelfall ist dies der Arbeitgeber.<br />
Der Versicherungsnehmer wird als solcher im Versicherungsschein<br />
genannt.<br />
Versicherte Person: Die versicherte Person im Sinne<br />
dieser Bedingungen ist diejenige Person, auf deren Leben<br />
der Baustein zur Altersvorsorge abgeschlossen worden ist.<br />
Sind Sie versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer<br />
(z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung<br />
abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den<br />
Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten<br />
Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den<br />
Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner.<br />
B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
(1) Leistung bei Erleben<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />
Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />
wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2012 R<br />
MU“ und setzen als Rechnungszins 1,75 % an. Für Tarife<br />
mit Rente aus Kapital bei Tod wird in der Aufschubdauer<br />
die unternehmenseigenen Sterbetafel „AZ 2012 T MU“<br />
verwendet.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
(2) Leistung bei Tod vor Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
a) Haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />
vereinbart, zahlen wir bei Tod der versicherten Person vor<br />
Rentenbeginn aus einem Betrag in Höhe der Summe der<br />
gezahlten Beiträge für den Baustein zur Altersvorsorge<br />
ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene weitere Bausteine<br />
eine Rente.<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />
§ 25 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />
im Sinne des § 25 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />
zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />
Kind bzw. Enkelkind, solange die<br />
Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind, längstens<br />
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen<br />
Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />
Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Die Rente<br />
wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
b) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn erhöht<br />
sich der der Rente zugrundeliegende Betrag um ein<br />
Kapital von 25.000 EUR, wenn der Tod innerhalb der ersten<br />
3 Monate nach Geburt eines Kindes der versicherten<br />
Person oder Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />
Person eintritt.<br />
2<br />
67
68<br />
Bei Mehrfachgeburten bzw. –adoptionen zahlen wir das<br />
Kapital nur einmal. Wenn Sie uns die Geburt oder Adoption<br />
innerhalb von 3 Monaten schriftlich anzeigen, verlängert<br />
sich dieser Todesfallschutz auf insgesamt 6 Monate.<br />
(3) Leistung bei Tod nach Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
a) Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten<br />
Person in der Rentenbezugsphase eine Rente aus dem für<br />
die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />
abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter<br />
Renten.<br />
b) Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der zuletzt lebenden<br />
Person (versicherte oder mitversicherte Person) in der<br />
Rentenbezugsphase eine Rente aus dem für die Leistung<br />
bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich<br />
je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente zur Altersvorsorge<br />
für jeden Rentenzahlungstermin, den die zuletzt<br />
lebende Person erlebt hat.<br />
c) Für Renten gemäß a) und b) gelten:<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />
§ 25 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />
im Sinne des § 25 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />
zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />
Kind bzw. Enkelkind, solange die<br />
Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />
25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />
Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der<br />
zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer<br />
gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den<br />
Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).<br />
Die Überschüsse werden nach den Vorschriften<br />
des HGB ermittelt und jährlich im Rahmen unseres<br />
Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven<br />
werden im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen.<br />
Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung<br />
am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den<br />
Kosten ab. Die Höhe der Bewertungsreserven ist ebenfalls<br />
vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen der<br />
langen Vertragslaufzeiten in ihrer Größenordnung nicht<br />
vorhersehbar. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung<br />
nicht garantiert werden.<br />
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />
der Versicherungsnehmer<br />
a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus Erträgen<br />
der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen<br />
Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die<br />
Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung<br />
für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind,<br />
erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich<br />
aus dieser Verordnung ergebenden Anteil. Aus diesem<br />
Betrag wird zunächst die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung<br />
finanziert. Die danach verbleibenden<br />
Kapitalanlageerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung<br />
der Versicherungsnehmer.<br />
Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit<br />
und Kosten sich günstiger entwickeln als bei der Kalkulation<br />
angenommen. Auch von diesen Überschüssen erhalten<br />
die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus der<br />
oben genannten Verordnung ergebenden Anteil.<br />
b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich<br />
zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare<br />
Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />
bilden wir, um die Art des versicherten<br />
Risikos, z. B. das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko,<br />
zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche<br />
Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die<br />
Form der Beitragszahlung.<br />
Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer<br />
auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in<br />
welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />
haben.<br />
Den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Teil des<br />
Überschusses führen wir der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung<br />
zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift<br />
bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />
Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung dient<br />
dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie<br />
darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der<br />
Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur mit Zustimmung<br />
der Aufsichtsbehörde können wir ausnahmsweise die<br />
Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch<br />
zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich<br />
unvorhersehbarer Verluste oder – sofern die Rechnungsgrundlagen<br />
aufgrund einer unvorhersehbaren und<br />
nicht nur vorübergehenden Änderung angepasst werden<br />
müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen<br />
(§ 56 a VAG).<br />
c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />
Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen<br />
in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven<br />
sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige<br />
Ausschläge am Kapitalmarkt auszugleichen. Wir beteiligen<br />
unsere Versicherungsnehmer gemäß § 153 Absatz<br />
3 VVG an diesen Bewertungsreserven. Die Beteiligung<br />
steht gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 VVG unter dem Vorbehalt,<br />
dass die für uns geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen<br />
über die Kapitalausstattung eingehalten werden.<br />
Die Höhe der Bewertungsreserven wird monatlich neu<br />
3
ermittelt. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen gemäß<br />
Absatz 2 zugeordnet.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />
Ihres Vertrages<br />
a) Zu welcher Gruppe Ihr Baustein gehört, können Sie<br />
Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />
von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren Baustein<br />
jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten<br />
Überschüssen (jährliche Überschussanteile). Außerdem<br />
kann bei Vertragsende oder ab Beginn der Rente zur<br />
Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge oder einer Rente bei<br />
Tod der versicherten Person noch ein Schlussüberschussanteil<br />
hinzukommen. Darüber hinaus werden Sie bei Tod<br />
der versicherten Person, bei Vertragsende oder zu Beginn<br />
der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenen-vorsorge sowie<br />
bei den laufenden Renten an den ermittelten Bewertungsreserven<br />
beteiligt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze<br />
in unserem Geschäftsbericht bzw. teilen sie Ihnen<br />
gesondert mit.<br />
b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, hängen vor allem vom Baustein, vom<br />
Alter der versicherten Person, von der Aufschubdauer und<br />
der Höhe des Garantiekapitals ab. Sie werden nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
Näheres können Sie den Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen, die diesen Bedingungen beigefügt sind, entnehmen.<br />
c) Während der Aufschubdauer finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen - soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt - eine<br />
beitragsfreie Anwartschaft auf eine zusätzliche Leistung<br />
(Tarifbonus). Die jährlichen Überschussanteile sind damit<br />
für die Finanzierung der zusätzlichen Leistung gebunden.<br />
Sie stehen somit nicht zur Finanzierung einer gegebenenfalls<br />
notwendig werdenden Neubewertung der Deckungsrückstellung,<br />
z. B. aufgrund einer Verlängerung der Lebenserwartung<br />
über das in den Kalkulationsgrundlagen<br />
berücksichtigte Ausmaß hinaus, zur Verfügung.<br />
Die Tarifbonusse bestehen aus den gleichen Bausteinen<br />
wie Ihre Versicherung, einen Baustein Leistung bei Unfalltod<br />
enthalten sie jedoch nicht. Ist ein Baustein Rente aus<br />
Kapital bei Tod eingeschlossen, stimmen im Tarifbonus das<br />
dieser Rente zugrunde liegende Kapital bei Tod mit dem für<br />
die Bildung einer Rente bei Rentenbeginn zur Verfügung<br />
stehenden Garantiekapital stets überein. Im übrigen stehen<br />
die Leistungen aus dem Bonus im selben Verhältnis zueinander<br />
wie die Leistungen Ihrer Versicherung mit folgenden<br />
Ausnahmen:<br />
- Ist eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, erhöht sich diese höchstens um<br />
denselben Betrag wie die Rente zur Altersvorsorge.<br />
- Ist eine Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen, darf<br />
die Berufsunfähigkeitsrente aus dem Bonus die Rente<br />
zur Altersvorsorge nicht übersteigen.<br />
Die Höhe der Leistungen aus dem Bonus richtet sich nach<br />
den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Die Tarifbonusse sind wiederum am Überschuss beteiligt.<br />
d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlos-<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
senen Bausteinen - soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt - jährlich<br />
zum Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche beitragsfreie<br />
Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur<br />
Altersvorsorge und, falls ab Rentenbeginn ein Baustein<br />
Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />
Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge<br />
stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei<br />
Rentenbeginn überein. Die jeweiligen Zusatzleistungen<br />
sind wie die versicherte Leistung selbst durch beitragsfreie<br />
Zusatzleistungen am Überschuss beteiligt.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
e) Eine Rente bei Tod der versicherten Person ist in der<br />
gleichen Weise an den Überschüssen beteiligt wie die<br />
Rente zur Altersvorsorge.<br />
f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann bei<br />
Vertragsende, zu Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />
bzw. zu Beginn einer Rente bei Tod der<br />
versicherten Person ein Schlussüberschussanteil hinzukommen.<br />
Die Höhe dieses Schlussüberschussanteils wird<br />
in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage und der<br />
Entwicklung der Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein<br />
Schlussüberschussanteil hinzu, wenn der Vertrag endet,<br />
erhöht er die fälligen Leistungen. Mit einem Schlussüberschussanteil<br />
zu Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />
bzw. einer Rente bei Tod der versicherten<br />
Person finanzieren wir eine Erhöhung der Garantierente.<br />
Die Schlussüberschussanteile werden jeweils für die<br />
Leistungsfälle eines Geschäftsjahres festgelegt. Im Rahmen<br />
der Deklarationen für die Folgejahre können die<br />
Schlussüberschussanteilsätze auch für die vergangenen<br />
Versicherungsjahre jeweils neu festgelegt werden.<br />
g) Neben der Beteiligung am Überschuss wird Ihre Versicherung<br />
bei Beendigung der Ansparphase an den Bewertungsreserven<br />
beteiligt:<br />
- bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />
oder Tod vor Rentenbeginn (Vertragsende) oder<br />
- zu Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach<br />
einem verursachungsorientierten Verfahren:<br />
Die einem einzelnen Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven<br />
werden als Anteil an den Bewertungsreserven aller<br />
anspruchsberechtigter Verträge bestimmt. Dieser Anteil ist<br />
abhängig von der Summe der Deckungskapitalien abgelaufener<br />
Versicherungsjahre im Verhältnis zur Summe der<br />
entsprechenden Deckungskapitalien aller anspruchsberechtigter<br />
Verträge.<br />
Bei Beendigung der Ansparphase teilen wir gemäß<br />
§ 153 VVG Ihrer Versicherung den für diesen Zeitpunkt<br />
ermittelten Betrag zur Hälfte zu. Endet der Vertrag, wird die<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven in einem Betrag<br />
ausgezahlt. Wird eine Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge,<br />
finanzieren wir mit der Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven zum Rentenbeginn eine Erhöhung der<br />
Garantierente. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
4<br />
69
70<br />
Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen Ihre Versicherung<br />
beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und<br />
unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen<br />
kann von uns zu Beginn der Rente zur Alters- oder<br />
Hinterbliebenenvorsorge bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />
ein Sockelbetrag für die Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven gewährt werden. Die Höhe dieses<br />
Sockelbetrages ist von unserer Ertragslage abhängig.<br />
Übersteigt bei Zuteilung der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
ein für diesen Zeitpunkt festgelegter Sockelbetrag<br />
den sich nach § 153 Absatz 3 VVG ergebenden<br />
Wert, wird der Sockelbetrag zugeteilt, anderenfalls bleibt es<br />
bei der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />
Der Sockelbetrag sowie die Stichtage für die Ermittlung der<br />
Bewertungsreserven werden jeweils für ein Kalenderjahr<br />
festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />
Dem Geschäftsbericht sowie den Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen können Sie außerdem weitere Informationen<br />
zur Beteiligung an den Bewertungsreserven entnehmen.<br />
h) Laufende Renten werden gemäß § 153 Absatz 1<br />
und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />
oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung<br />
an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />
Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird<br />
insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation<br />
berücksichtigt.<br />
§ 3 Wie können Sie Ihren Versicherungsschutz ändern,<br />
wenn ein eingeschlossener Baustein Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn durch Tod<br />
der mitversicherten Person, durch Trennung von<br />
versicherter und mitversicherter Person oder<br />
durch Ausschluss entfällt?<br />
(1) Entfällt ein eingeschlossener Baustein Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn durch Tod der mitversicherten<br />
Person, durch die Trennung von versicherter und mitversicherter<br />
Person oder durch Ausschluss dieses Bausteins,<br />
können Sie sich dafür entscheiden, den Baustein zur Altersvorsorge<br />
derart umzustellen, dass ab diesem Zeitpunkt<br />
eine Leistung bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />
(§ 1 Abs. 2) eingeschlossen ist. Die dadurch veränderte<br />
Rente zur Altersvorsorge wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten die dafür<br />
maßgebenden Tarifregelungen.<br />
(2) Nach dem Tod der mitversicherten Person können Sie<br />
sich auch für den Einschluss eines neuen Bausteins Rente<br />
aus Kapital bei Tod anstelle der Leistung bei Tod der versicherten<br />
Person vor Rentenbeginn entscheiden.<br />
(3) Den Antrag müssen Sie spätestens 3 Monate nach Tod<br />
der mitversicherten Person oder nach Trennung von versicherter<br />
und mitversicherter Person bzw. gleichzeitig mit<br />
dem Antrag auf Ausschluss des Bausteins stellen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 4 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />
einer Rente entscheiden?<br />
(1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
können Sie statt der Garantierente ein garantiertes<br />
Kapital in Höhe des für die Bildung der Rente zur Verfügung<br />
stehenden Kapitals beantragen.<br />
Den Antrag auf Auszahlung des garantierten Kapitals müssen<br />
Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
(2) Sie können auch nur eine Kapitalauszahlung in Höhe<br />
von bis zu 30 % des garantierten Kapitals beantragen.<br />
Dabei müssen Sie dieselben Fristen beachten wie in Absatz<br />
1 beschrieben. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
zahlen wir dann eine Garantierente gemäß § 1, die um den<br />
Prozentsatz gekürzt ist, der dem ausgezahlten Teil des<br />
garantierten Kapitals entspricht. Voraussetzung für eine<br />
teilweise Auszahlung des garantierten Kapitals ist: Die<br />
verbleibende Garantierente muss mindestens 200 EUR<br />
jährlich betragen.<br />
(3) Mit Auszahlung des gesamten garantierten Kapitals<br />
zum vereinbarten Rentenbeginn erlischt der Baustein zur<br />
Altersvorsorge und ein eingeschlossener Baustein Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn.<br />
Eine eingeschlossene Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
erlischt mit Auszahlung eines Teils des garantierten<br />
Kapitals in dem prozentualen Umfang, in dem das garantierte<br />
Kapital ausgezahlt wird.<br />
(4) Sie können unter Beachtung der in Absatz 1 genannten<br />
Fristen statt der Garantierente eine Kapitalzahlung in Höhe<br />
des Rückkaufswertes (§ 16) zum Zeitpunkt des vorgezogenen<br />
Rentenbeginns auch dann erhalten, wenn Sie den<br />
vereinbarten Rentenbeginn gemäß § 5 vorgezogen haben.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass zu Ihrer Versicherung einer<br />
der Bausteine Rente aus Kapital bei Tod oder Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn eingeschlossen oder eine Leistung<br />
bei Tod vor Rentenbeginn vereinbart wurde.<br />
Mit Auszahlung des Kapitals zum vorgezogenen Rentenbeginn<br />
erlöschen alle Bausteine.<br />
(5) Stirbt die versicherte Person und entsteht dadurch gemäß<br />
§ 1 oder § 7 ein Anspruch auf eine Rente, kann der<br />
versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 25<br />
Absatz 1 vor Auszahlung des ersten Betrags der Rente, jedoch<br />
nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod der versicherten<br />
Person eine Kapitalzahlung in Höhe des für die Bildung<br />
der Rente bei Tod der versicherten Person zur Verfügung<br />
stehenden Kapitals wählen. Mit Auszahlung des Kapitals<br />
erlischt der Anspruch auf eine Rente. Sind mehrere Kinder<br />
bzw. Enkelkinder versorgungsberechtigt, steht jedem dieser<br />
Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu.<br />
(6) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 5 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten?<br />
(1) Vorziehen der Leistung<br />
Sie können den vereinbarten Rentenbeginn um bis zu<br />
7 Jahre vorziehen.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Die versicherte Person muss zum vorgezogenen<br />
Leistungszeitpunkt das 62. Lebensjahr vollendet haben.<br />
- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns unterschreitet<br />
die Gesamtrente (einschließlich Überschussbeteiligung)<br />
nicht einen Mindestbetrag von<br />
jährlich 200 EUR.<br />
5
- Der Antrag muss mindestens einen Monat vor dem<br />
gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.<br />
- Der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und<br />
gewünschtem Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
beträgt mindestens ein Jahr.<br />
Für den vorgezogenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten<br />
Rentenbeginn (insbesondere § 4).<br />
Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert sich die<br />
Garantierente und das garantierte Kapital nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen.<br />
Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- Eingeschlossene Bausteine Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn, Leistung bei Unfalltod, Rente aus<br />
Kapital bei Tod und zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
erlöschen bei Erreichen des vorgezogenen Rentenbeginns.<br />
Wird zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente<br />
gezahlt, bleibt diese jedoch unberührt.<br />
Bei einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn verringert sich die Leistung<br />
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />
Das Verhältnis von Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
und Leistung bei Tod nach Rentenbeginn zur<br />
Garantierente zur Altersvorsorge bleibt durch das Vorziehen<br />
unverändert. Die neue Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn darf den Mindestbetrag von jährlich<br />
200 EUR nicht unterschreiten.<br />
Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />
werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />
(2) Aufschieben der Leistung<br />
a) Zum vereinbarten Rentenbeginn haben Sie das Recht,<br />
die Aufschubdauer zu verlängern, maximal bis zum Alter<br />
von 75 Jahren. Den Zeitraum der Verlängerung, also die<br />
Zeit vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen<br />
Rentenbeginn, nennen wir zusätzliche Aufschubdauer.<br />
Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />
- Die versicherte Person muss zum ursprünglich vereinbarten<br />
Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt das<br />
rechnungsmäßige Alter 62 Jahre erreicht haben.<br />
Bei beitragspflichtigen Versicherungen können die Beiträge<br />
während der zusätzlichen Aufschubdauer weitergezahlt<br />
werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns bzw.<br />
Leistungszeitpunkts erhöhen sich die Garantierente und<br />
das garantierte Kapital. Eine für den Todesfall nach Rentenbeginn<br />
versicherte Leistung kann sich ändern. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
b) Bei Tod der versicherten Person in der zusätzlichen<br />
Aufschubdauer gilt:<br />
Wir zahlen eine Rente aus dem Rückkaufswert. Es ist<br />
derjenige, den Sie erhalten hätten, wenn die versicherte<br />
Person das Ende der laufenden Versicherungsperiode<br />
(§ 9 Abs.1) erlebt und Sie die Versicherung auf diesen<br />
Todesfallzeitpunkt gekündigt hätten (§ 16).<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />
§ 25 Abs. 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />
im Sinne des § 25 Abs. 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />
Kind bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen<br />
des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG<br />
erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />
Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der<br />
zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung des Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
Kündigen Sie Ihre Versicherung in der zusätzlichen Aufschubdauer,<br />
erbringen wir die Leistungen gemäß § 16.<br />
c) Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- Ein vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn für eine<br />
Leistung bei Tod nach Beginn der Hinterbliebenenrente<br />
vereinbartes Kapital verändert sich.<br />
- Bausteine Rente aus Kapital bei Tod, Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn und zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
und eine Unfallzusatzversicherung<br />
werden nicht aufgeschoben.<br />
- Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine<br />
erhöhen sich im gleichen Verhältnis wie die<br />
Garantierente.<br />
Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die<br />
Änderungen mit.<br />
d) Für den aufgeschobenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich<br />
vereinbarten Rentenbeginn.<br />
e) Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie den<br />
Rentenbeginn bzw. den Leistungszeitpunkt wieder vorziehen.<br />
Es gilt Absatz 1 sinngemäß.<br />
f) Auch in der zusätzlichen Aufschubdauer erhalten Sie<br />
eine Überschussbeteiligung im Sinne des § 2. Die Überschussanteilsätze<br />
für Ihre Versicherung können von den<br />
Überschussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe<br />
Ihrer Versicherung im Geschäftsbericht nennen.<br />
Wenn für Ihre Versicherung eigene Überschussanteilsätze<br />
gelten werden wir sie Ihnen vor Beginn der zusätzlichen<br />
Aufschubdauer mitteilen.<br />
6<br />
71
72<br />
§ 6 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />
Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne Risikoprüfung<br />
einschließen?<br />
(1) Ist in Ihrer Versicherung keiner der Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge,<br />
Rente aus Kapital bei Tod oder Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn eingeschlossen, können<br />
Sie während der Aufschubdauer verlangen, dass einer<br />
dieser Bausteine ohne Risikoprüfung eingeschlossen wird.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Die versicherte Person hat das rechnungsmäßige<br />
Alter 40 Jahre noch nicht überschritten.<br />
- Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.<br />
- Wir haben bisher jeden Antrag auf eine Versicherung<br />
auf das Leben der versicherten Person zu normalen<br />
Bedingungen angenommen.<br />
- Eines der folgenden Ereignisse ist in den letzten<br />
6 Monaten vor dem gewünschten Einschluss des<br />
weiteren Bausteins eingetreten und wird uns nachgewiesen:<br />
- Geburt eines Kindes der versicherten Person<br />
oder Adoption eines Minderjährigen durch die<br />
versicherte Person.<br />
- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start ins<br />
Berufsleben der versicherten Person.<br />
- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />
zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie<br />
im Wert von mindestens 100.000 EUR.<br />
Für den nachträglichen Einschluss gelten die folgenden<br />
Grenzen:<br />
- für den Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />
- Mindestens 100 % des für die Bildung der Rente<br />
zur Verfügung stehenden Kapitals aus dem Baustein<br />
zur Altersvorsorge.<br />
- Höchstens 50.000 EUR des für die Rente aus<br />
Kapital bei Tod zur Verfügung stehenden Kapitals.<br />
- für den Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
- Mindestens 20 % der Garantierente zur Altersvorsorge.<br />
- Höchstens 60 % der Garantierente zur Altersvorsorge.<br />
- Höchstens 6.000 EUR Garantierente pro Jahr für<br />
die Hinterbliebenenvorsorge.<br />
Der Einschluss der Bausteine Rente aus Kapital bei Tod<br />
und Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn erfolgt nach<br />
den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen. Insbesondere<br />
entfällt eine bisher vereinbarte Leistung bei Tod vor Rentenbeginn.<br />
(2) Gemeinsam mit der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
gemäß Absatz 1 können Sie auch eine Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn einschließen. Die Möglichkeit<br />
des nachträglichen Einschlusses der Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn haben Sie auch, wenn bereits<br />
eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
versichert ist.<br />
Die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn darf weder die<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn noch die Garantierente<br />
zur Altersvorsorge übersteigen.<br />
Der Einschluss des Bausteins zur Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn erfolgt nach den hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />
Auswirkungen.<br />
§ 7 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />
(1) Zum Rentenbeginn können Sie beantragen, dass ein für<br />
die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbartes Kapital<br />
ohne erneute Risikoprüfung erhöht oder verringert wird.<br />
Für die Bandbreite der möglichen Veränderungen gelten<br />
Beschränkungen, die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />
und der durchschnittlichen Lebenserwartung abhängen.<br />
Auf Wunsch teilen wir Ihnen mit welche Möglichkeiten<br />
für Sie bestehen. Bei einer Erhöhung oder Reduzierung<br />
des für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten<br />
Kapitals verändern sich die Garantierente und<br />
eine eingeschlossene Hinterbliebenenrente ebenfalls nach<br />
den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(2) Zu Versicherungen ohne eingeschlossenen Baustein<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn können Sie verlangen,<br />
dass zum Ablauf der Aufschubdauer ein solcher Baustein<br />
eingeschlossen wird. Die Hinterbliebenenrente darf<br />
die Garantierente zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn<br />
nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />
Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(3) Die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1<br />
Absatz 3 und einen eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn können Sie zum Rentenbeginn<br />
ausschließen und stattdessen die Zahlung einer Rente<br />
bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn aus<br />
dem garantierten Kapital abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten<br />
zur Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen<br />
aus der Überschussbeteiligung) vereinbaren.<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende im Sinne des § 25 Absatz 1 versorgungsberechtigte<br />
Angehörige lebt. Sind die versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
im Sinne des § 25 Absatz 1 die Kinder bzw.<br />
Enkelkinder, zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an<br />
jedes versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />
die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />
25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen. Die<br />
Rente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Durch diese Vereinbarung entfällt § 1 Absatz 3.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag in einem Betrag als Sterbegeld,<br />
höchstens jedoch die von der Aufsichtsbehörde jeweils<br />
zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen.<br />
Wird aus mehreren bei uns bestehenden Verträgen<br />
7
ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die Summe der<br />
Sterbegelder. Mit Zahlung des Sterbegeldes erlischt die<br />
Versicherung. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />
jeweils geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
(4) Den Antrag auf diese Änderungen gemäß Absatz 1 bis<br />
3 müssen Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten<br />
Rentenbeginn stellen.<br />
§ 8 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages,<br />
jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />
Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz<br />
beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann,<br />
wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im<br />
Sinne von § 9 zahlen.<br />
§ 9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
(1) Die Beiträge für Ihre Versicherung sind je nach Vereinbarung<br />
in einem einmaligen Betrag oder als laufende Beiträge<br />
für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Die<br />
Versicherungsperiode beträgt entsprechend der vereinbarten<br />
und im Versicherungsschein angegebenen Zahlungsperiode<br />
einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder<br />
ein Jahr.<br />
(2) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach<br />
Abschluss des Vertrages zu zahlen. Ist vereinbart, dass der<br />
Versicherungsschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
beginnen soll, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu<br />
diesem Zeitpunkt fällig. Die Folgebeiträge sind - soweit<br />
nicht etwas anderes vereinbart ist - jeweils am Ersten des<br />
Monats der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.<br />
(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit<br />
unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.<br />
Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren),<br />
ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag<br />
am Fälligkeitstag von uns eingezogen werden kann<br />
und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />
Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />
Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch<br />
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie<br />
in Textform zur Zahlung aufgefordert haben.<br />
(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr<br />
und Ihre Kosten.<br />
§ 10 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />
Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der<br />
rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie<br />
den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />
der Versicherungsschutz daher erst ab dem Zeitpunkt,<br />
zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle,<br />
die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur<br />
Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,<br />
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht<br />
zu vertreten haben.<br />
Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,<br />
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen<br />
haben.<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
(2) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht<br />
rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange<br />
Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist<br />
ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die<br />
Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />
§ 11 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
(1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten<br />
Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein<br />
Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines<br />
Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im<br />
Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />
(2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können<br />
wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />
setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen<br />
betragen.<br />
(3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten<br />
Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der<br />
Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
noch mit der Zahlung in Verzug befinden.<br />
Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den<br />
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />
wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder<br />
Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />
bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
haben. Wir können die Kündigung bereits mit der<br />
Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf<br />
der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />
immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge<br />
werden wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />
(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch<br />
nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden<br />
ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />
der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der<br />
Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />
nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses<br />
Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />
besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />
Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />
kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />
§ 12 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />
oder Kurzarbeit, während der Elternzeit oder<br />
während einer beruflichen Weiterbildung?<br />
(1) Wird der Vertrag von der versicherten Person privat<br />
fortgeführt, gilt: Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und<br />
wird die versicherte Person arbeitslos, kann sie eine zinslose<br />
Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge<br />
stunden wir, solange die versicherte Person arbeitslos ist,<br />
jedoch längstens für ein Jahr. Der Versicherungsschutz<br />
bleibt während der Stundung in vollem Umfang bestehen.<br />
Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können die<br />
Beiträge jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stunden<br />
wir die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit<br />
höchstens für 24 Monate.<br />
(2) Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und befindet sich<br />
die versicherte Person in Kurzarbeit, können Sie eine zinslose<br />
Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge<br />
stunden wir, solange die versicherte Person sich in Kurzarbeit<br />
befindet, jedoch längstens für 2 Jahre. Der Versiche-<br />
8<br />
73
74<br />
rungsschutz bleibt während der Stundung in vollem Umfang<br />
bestehen.<br />
Bei mehrmaligem Eintritt von Kurzarbeit können die Beiträge<br />
während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zwei<br />
Mal gestundet werden.<br />
(3) Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />
benötigen wir einen Bescheid der zuständigen Agentur für<br />
Arbeit. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit muss die versicherte<br />
Person uns unverzüglich anzeigen. Den Wegfall der<br />
Kurzarbeit müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.<br />
(4) Die gestundeten Beiträge muss die versicherte Person<br />
nach Ablauf des Stundungszeitraumes in einem Betrag<br />
nachentrichten.<br />
(5) Während der Elternzeit der versicherten Person können<br />
die Beiträge für maximal 3 Jahre vorübergehend reduziert<br />
werden (Teilbeitragszahlung), sofern für den Vertrag bereits<br />
für mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt sind. Die<br />
Teilbeitragszahlung kann während der gesamten Vertragslaufzeit<br />
höchstens zweimal in Anspruch genommen werden.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
(6) Während einer beruflichen Weiterbildung z. B. bei Aufnahme<br />
eines Masterstudiums, können die Beiträge für die<br />
Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre vorübergehend<br />
reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern<br />
für den Vertrag bereits für mindestens ein Jahr Beiträge<br />
gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der<br />
gesamten Vertragslaufzeit höchstens einmal in Anspruch<br />
genommen werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über<br />
weitere Voraussetzungen und Auswirkungen.<br />
§ 13 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />
Zuzahlungen leisten?<br />
(1) Erhöhung des Beitrags<br />
a) Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />
Sie während der Aufschubdauer jederzeit Ihren Beitrag<br />
erhöhen, solange sich die Versicherung nicht in der zusätzlichen<br />
Aufschubdauer befindet (siehe § 5 Abs. 2). Eine<br />
Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />
b) Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags sind:<br />
- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung gemäß<br />
Absatz 1 a) das rechnungsmäßige Alter<br />
55 Jahre noch nicht überschritten.<br />
- Es handelt sich um eine Versicherung, zu der Sie<br />
keinen dynamischen Zuwachs vereinbart haben.<br />
- Der Erhöhungsbetrag darf 15 % des bisherigen<br />
Beitrags für die Versicherung nicht übersteigen.<br />
- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, darf die<br />
Summe der sich nach Erhöhung ergebenden Beiträge<br />
eines Versicherungsjahres 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West nicht<br />
übersteigen. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />
Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />
versteuert werden, erhöht sich diese Grenze<br />
um 1.800 EUR.<br />
- Eine Erhöhung des Beitrags ist nur dann möglich,<br />
wenn seit der letzten Beitragserhöhung mindestens<br />
3 Jahre vergangen sind.<br />
c) Durch die Erhöhung des Beitrags erhöht sich die Rente<br />
zur Altersvorsorge. Das der Leistung aus einem Baustein<br />
Rente aus Kapital bei Tod zugrunde liegende Kapital erhöht<br />
sich um denselben Betrag wie das bei Rentenbeginn<br />
garantierte Kapital. Haben Sie eine Leistung bei Tod vor<br />
Rentenbeginn vereinbart, erhöht sich die dieser Leistung<br />
zugrunde liegende Summe der gezahlten Beiträge um die<br />
Summe der bereits für den Baustein zur Altersvorsorge<br />
bezahlten Erhöhungsbeträge ohne die Beiträge für etwa<br />
eingeschlossene weitere Bausteine.<br />
Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn und einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn erhöhen sich jeweils im<br />
gleichen Verhältnis wie die Rente zur Altersvorsorge. Ist<br />
eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn eingeschlossen,<br />
erhöht sich diese höchstens um denselben Betrag wie<br />
die Rente zur Altersvorsorge.<br />
Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine werden<br />
durch die Erhöhung des Beitrags nicht erhöht. Das<br />
dadurch veränderte Verhältnis der Leistungen aus den<br />
weiteren eingeschlossenen Bausteinen zu der Rente zur<br />
Altersvorsorge ist maßgeblich für die Leistungen aus dem<br />
Bonus (§ 2).<br />
d) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach den<br />
am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />
dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person<br />
der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer und<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
e) Erhöhungstermin für den Beitrag und die Leistungen ist<br />
der Erste des Monats der nachfolgenden Versicherungsperiode.<br />
(2) Zuzahlungen<br />
a) Sie können während der Aufschubdauer jederzeit eine<br />
Zuzahlung leisten, solange sich die Versicherung nicht in<br />
der zusätzlichen Aufschubdauer befindet (siehe § 5<br />
Abs. 2). Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />
b) Voraussetzungen für die Zuzahlungen sind:<br />
- Die einzelne Zuzahlung beträgt mindestens<br />
200 EUR.<br />
- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt:<br />
Die Summe der Zuzahlungen darf zusammen mit den<br />
für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen<br />
im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />
Deutschland West nicht übersteigen. Sofern Sie nicht<br />
zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />
nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht<br />
sich diese Grenze um 1.800 EUR. Erfolgt die Zuzahlung<br />
aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />
erhöht sich die vorgenannte Grenze auf den gemäß<br />
der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63<br />
Satz 4 EStG vorgesehenen Höchstbetrag.<br />
Haben Sie einen Baustein Rente aus Kapital bei Tod eingeschlossen,<br />
gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:<br />
- Die Summe der Zuzahlungen eines Versicherungsjahres<br />
übersteigt nicht die Summe der vereinbarten<br />
Beiträge eines Versicherungsjahres.<br />
- Das Kapital bei Tod sowie das der Rente aus Kapital<br />
bei Tod zugrunde liegende Kapital aus allen bei der<br />
Allianz Lebensversicherungs-AG auf das Leben der-<br />
9
selben versicherten Person bestehenden Verträgen<br />
übersteigt durch die Zuzahlung nicht den Betrag von<br />
250.000 EUR.<br />
c) Durch die Zuzahlung erhöht sich die Rente zur Altersvorsorge.<br />
Das der Leistung aus einem Baustein Rente aus<br />
Kapital bei Tod zugrunde liegende Kapital erhöht sich um<br />
denselben Betrag wie das bei Rentenbeginn garantierte<br />
Kapital. Haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />
vereinbart, erhöht sich die dieser Leistung zugrunde liegende<br />
Summe der gezahlten Beiträge um den Zuzahlungsbetrag.<br />
Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn erhöhen sich im gleichen Verhältnis<br />
wie die Rente zur Altersvorsorge, jedoch jährlich um<br />
höchstens 3 % der Zuzahlung.<br />
Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn erhöhen sich im gleichen Verhältnis<br />
wie die Rente zur Altersvorsorge.<br />
Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine werden<br />
durch die Zuzahlung nicht erhöht. Das dadurch veränderte<br />
Verhältnis der Leistungen aus den weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen zu der Rente zur Altersvorsorge<br />
ist maßgeblich für die Leistungen aus dem Bonus (§ 2).<br />
d) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach den<br />
am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />
dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person<br />
der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer und<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
e) Erhöhungstermin für die Leistungen ist der Erste des<br />
Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht. Haben Sie<br />
einen Baustein Rente aus Kapital bei Tod eingeschlossen,<br />
ist Erhöhungstermin der Erste des Folgemonats.<br />
§ 14 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer verändern?<br />
(1) Abkürzung der Beitragszahlungsdauer<br />
Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />
Sie die Abkürzung der Beitragszahlungsdauer um volle<br />
Jahre verlangen. Diese Möglichkeit haben Sie allerdings<br />
nicht, wenn Sie einen Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />
mit geringerem Garantiekapital als das bei Rentenbeginn<br />
garantierte Kapital eingeschlossen haben.<br />
Bei der Abkürzung haben Sie folgende Möglichkeiten:<br />
- Soll die Garantierente und das garantierte Kapital<br />
unverändert bleiben, erhöht sich der laufende Beitrag.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt für die<br />
Höhe des Beitrags die Grenze gemäß § 13 Absatz 1<br />
b), 4. Spiegelstrich entsprechend.<br />
- Soll der Beitrag unverändert bleiben, sinken die<br />
Garantierente und das garantierte Kapital. In diesem<br />
Fall werden die Leistungen weiterer eingeschlossener<br />
Bausteine im gleichen Verhältnis wie die Garantierente<br />
vermindert.<br />
- Sollen sowohl der Beitrag als auch die Garantierente<br />
und das garantierte Kapital unverändert bleiben,<br />
müssen Sie eine Zuzahlung leisten. Für die Zuzahlung<br />
gilt die Grenze gemäß § 13 Absatz 2 b),<br />
2. Spiegelstrich. Diese Möglichkeit haben Sie allerdings<br />
nicht, wenn Sie einen Baustein Rente aus Ka-<br />
pital bei Tod mit geringerem Garantiekapital als das<br />
garantierte Kapital eingeschlossen haben.<br />
Der neue Beitrag, die neue Garantierente und das neue<br />
garantierte Kapital bzw. die Zuzahlung werden nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen berechnet.<br />
(2) Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />
Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer<br />
als die Aufschubdauer und zahlen Sie laufende Beiträge,<br />
können Sie eine Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />
verlangen.<br />
Die Verlängerung ist einmalig und unmittelbar im Anschluss<br />
an das ursprüngliche Ende der Beitragszahlung<br />
um bis zu 5 Jahre möglich, jedoch längstens bis zum<br />
vereinbarten Ablauf der Aufschubdauer.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
- Die Risikoverhältnisse der versicherten Person bzw.<br />
aller versicherten Personen müssen im Zeitpunkt der<br />
Vertragsänderung den Abschluss einer vergleichbaren<br />
neuen Versicherung nach unseren Annahmegrundsätzen<br />
ohne erschwerte Bedingungen zulassen.<br />
- Die versicherte Person darf zum ursprünglich vereinbarten<br />
Ende der Beitragszahlungsdauer das rechnungsmäßige<br />
Alter 50 Jahre noch nicht erreicht haben.<br />
Durch die Verlängerung erhöhen sich die Garantierente<br />
und das garantierte Kapital ab dem ursprünglichen Ende<br />
der Beitragszahlungsdauer. Die Leistungen weiterer eingeschlossener<br />
Bausteine erhöhen sich im gleichen Verhältnis<br />
wie die Garantierente.<br />
Die neue Garantierente, das neue garantierte Kapital und<br />
die Leistungen aus weiteren Bausteinen richten sich nach<br />
den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 15 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />
stellen?<br />
Sie können schriftlich verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode<br />
von der Beitragszahlungspflicht befreit zu<br />
werden. Die Beitragsfreistellung können Sie zeitlich bis zu<br />
3 Jahre gemäß § 17 befristen. Wir informieren Sie rechtzeitig<br />
vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />
zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />
(1) Änderung Ihrer Versicherung durch die Beitragsfreistellung<br />
a) Verlangen Sie eine Beitragsfreistellung, setzen wir die<br />
Garantierente und das garantierte Kapital nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung<br />
des Rückkaufswertes nach § 16 Absatz 1 a herab.<br />
Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien<br />
Garantieleistungen zur Verfügung stehende Betrag wird<br />
dabei um einen Abzug gemäß § 165 Absatz 2 in Verbindung<br />
mit § 169 Absatz 5 VVG für erhöhte Verwaltungsaufwendungen<br />
in Höhe von 50 EUR gekürzt.<br />
Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern<br />
das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug innerhalb<br />
der letzten 7 Jahre der Aufschubdauer.<br />
10<br />
75
76<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
Die Berechnung der beitragsfreien Leistung erfolgt zum<br />
Ende der Versicherungsperiode, für die Sie letztmalig den<br />
vollständigen Beitrag gezahlt haben.<br />
b) Ihre Versicherung können Sie allerdings nur dann beitragsfrei<br />
fortführen, wenn die beitragsfreie Garantierente<br />
einen Mindestbetrag von jährlich 200 EUR erreicht. Andernfalls<br />
erlischt die Versicherung und es wird, soweit vorhanden,<br />
eine Leistung aus dem vorhandenen Rückkaufswert<br />
(§ 16) erbracht.<br />
(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen<br />
verbunden. Während der Aufschubdauer stehen nicht<br />
unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die<br />
Bildung einer beitragsfreien Garantierente und eines beitragsfreien<br />
garantierten Kapitals zur Verfügung, da Abschluss-<br />
und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten und<br />
ggf. eine Risikodeckung finanziert werden müssen. Nähere<br />
Informationen zur beitragsfreien Garantierente und zum<br />
beitragsfreien garantierten Kapital können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen.<br />
§ 16 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />
Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn zu folgenden<br />
Zeitpunkten schriftlich kündigen:<br />
- bei beitragspflichtigen Versicherungen zum Schluss<br />
einer Versicherungsperiode<br />
- bei beitragsfreien Versicherungen zum Schluss des<br />
laufenden Monats.<br />
(1) Folgen der Kündigung für Ihren Vertrag<br />
a) Kündigen Sie Ihre Versicherung und ist ein Baustein<br />
Rente aus Kapital bei Tod eingeschlossen, zahlen wir<br />
- soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser ist das<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum<br />
Kündigungstermin berechnete Deckungskapital des Bausteins<br />
zur Altersvorsorge. Das Deckungskapital hat bei<br />
Versicherungen mit laufender Beitragszahlung jedoch mindestens<br />
den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung<br />
der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze<br />
angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf<br />
die ersten fünf Versicherungsjahre, höchstens jedoch auf<br />
die Beitragszahlungsdauer, ergibt.<br />
Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />
Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />
wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />
b) Von dem nach Absatz 1 a berechneten Betrag nehmen<br />
wir einen Abzug gemäß § 169 Absatz 5 VVG vor.<br />
Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Aufschubdauer<br />
geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch<br />
die Gründe für den Abzug.<br />
Der Abzug entfällt stets im letzten Jahr der Aufschubdauer.<br />
Sofern das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug innerhalb<br />
der letzten 7 Jahre der Aufschubdauer.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
c) Wir sind berechtigt, den gemäß Absatz 1 a und 1 b berechneten<br />
Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies<br />
erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer,<br />
insbesondere durch eine Gefährdung der<br />
dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden<br />
Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung<br />
ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 VVG).<br />
d) Zusätzlich kann ein Rückkaufswert aus dem Schlussüberschussanteil<br />
hinzukommen (siehe § 2 Abs. 2 f). Der<br />
Betrag wird nach dem in den Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen beschriebenen Verfahren ermittelt.<br />
e) Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer<br />
Versicherung gemäß § 2 Absatz 2 g zugeteilten Bewertungsreserven.<br />
(2) Besonderheiten bei Verträgen mit Hinterbliebenenvorsorge<br />
(ohne Rente aus Kapital bei Tod) in der Aufschubdauer<br />
Kündigen Sie Ihre Versicherung, bei der kein Baustein<br />
Rente aus Kapital bei Tod, jedoch entweder eine Leistung<br />
bei Tod vor Rentenbeginn oder eine Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn eingeschlossen ist, gilt:<br />
a) Haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />
vereinbart, ermitteln wir den Rückkaufswert gemäß Absatz<br />
1 a bis 1 d. Wenn der ermittelte Rückkaufswert die<br />
Summe der bis zum Kündigungszeitpunkt gezahlten Beiträge<br />
nicht übersteigt, zahlen wir ihn in voller Höhe aus.<br />
Wenn der Rückkaufswert die die Summe der bis zum Kündigungszeitpunkt<br />
gezahlten Beiträge übersteigt, nehmen<br />
wir einen weiteren Abzug vor:<br />
Von dem die Summe der bis zum Kündigungszeitpunkt<br />
gezahlten Beiträge übersteigenden Teil des ermittelten<br />
Rückkaufswertes werden 6 % abgezogen, zuzüglich 1,5 %<br />
für jedes zum Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehende<br />
Jahr der Aufschubdauer, höchstens jedoch 30 %.<br />
Wir nehmen diesen Abzug als pauschalen Ausgleich für<br />
eine mögliche Risikogegenauslese im verbleibenden Versicherungsbestand<br />
vor. Weitere Hinweise zu diesem Abzug<br />
können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer Versicherung<br />
gemäß § 2 Absatz 2 g zugeteilten Bewertungsreserven.<br />
Mit Auszahlung des Rückkaufswerts erlischt die Versicherung.<br />
Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />
Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />
wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />
b) Haben Sie eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
vereinbart, ermitteln wir den Rückkaufswert gemäß Absatz<br />
1 a bis d. Wenn der ermittelte Rückkaufswert den<br />
20-fachen Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente nicht<br />
übersteigt, zahlen wir ihn in voller Höhe aus. Wenn der<br />
11
Rückkaufswert den 20-fachen Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente<br />
übersteigt, nehmen wir einen weiteren Abzug<br />
vor:<br />
Von dem den 20-fachen Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente<br />
übersteigenden Teil des ermittelten Rückkaufswertes<br />
werden 6 % abgezogen, zuzüglich 1,5 % für jedes zum<br />
Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehende Jahr der Aufschubdauer,<br />
höchstens jedoch 30 %.<br />
Wir nehmen diesen Abzug als pauschalen Ausgleich für<br />
eine mögliche Risikogegenauslese im verbleibenden Versicherungsbestand<br />
vor. Weitere Hinweise zu diesem Abzug<br />
können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer Versicherung<br />
gemäß § 2 Absatz 2 g zugeteilten Bewertungsreserven.<br />
Mit Auszahlung des Rückkaufswerts erlischt die Versicherung.<br />
Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />
Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />
wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />
(3) Besonderheiten bei Verträgen ohne Hinterbliebenenvorsorge<br />
in der Aufschubdauer<br />
Kündigen Sie Ihre Versicherung, bei der kein Baustein<br />
Rente aus Kapital bei Tod, keine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />
und keine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen ist, gilt:<br />
Wir stellen Ihre Versicherung gemäß § 15 Absatz 1 a beitragsfrei,<br />
sofern Sie bis zum Kündigungszeitpunkt laufende<br />
Beiträge gezahlt haben. Erreicht die beitragsfreie Garantierente<br />
nicht einen Mindestbetrag von jährlich 200 EUR,<br />
zahlen wir stattdessen den gemäß Absatz 1 berechneten<br />
Rückkaufswert. Eine bereits beitragsfreie Versicherung<br />
können Sie nicht kündigen.<br />
(4) Nachteile der Kündigung<br />
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />
Der Rückkaufswert erreicht während der Aufschubdauer<br />
nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />
Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten<br />
und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden<br />
müssen. Nähere Informationen zum Rückkaufswert können<br />
Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.<br />
§ 17 Wie lange können Sie nach einer Beitragsfreistellung<br />
die versicherten Leistungen wieder anheben<br />
bzw. den ursprünglichen Versicherungsschutz<br />
wiederherstellen?<br />
(1) Sie können innerhalb von 6 Monaten nach der Beitragsfreistellung<br />
der Versicherung verlangen, dass durch die<br />
Wiederaufnahme der Beitragszahlung die versicherten<br />
Leistungen wieder bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung<br />
geltenden Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung<br />
angehoben werden.<br />
Ist ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen,<br />
ist Voraussetzung, dass die versicherte Person zum<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung nicht<br />
berufsunfähig ist.<br />
(2) Ist die Versicherung wegen einer Elternzeit der versicherten<br />
Person beitragsfrei gestellt worden, kann die Frist<br />
zwischen Beitragsfreistellung und Wiederherstellung des<br />
ursprünglich geltenden Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung<br />
auch mehr als 6 Monate betragen; die Wiederherstellung<br />
muss jedoch spätestens innerhalb von<br />
3 Monaten nach Ende der Elternzeit erfolgen.<br />
(3) Sie können auch nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch<br />
nur innerhalb von 3 Jahren nach der Beitragsfreistellung<br />
der Versicherung verlangen, dass durch die Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung die Garantierente und das<br />
garantierte Kapital bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung<br />
geltenden Versicherungsschutzes angehoben<br />
werden.<br />
Voraussetzung für eine Wiederherstellung des vor der<br />
Beitragsfreistellung geltenden Versicherungsschutzes ist,<br />
dass die Risikoverhältnisse der versicherten Person zum<br />
Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach unseren Annahmegrundsätzen<br />
zulassen würden, eine vergleichbare neue<br />
Versicherung ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />
(4) Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können<br />
Sie nachentrichten. Stattdessen kann auch die Garantierente<br />
und das garantierte Kapital herabgesetzt werden,<br />
oder Sie können höhere laufende Beiträge zahlen. Falls Sie<br />
einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG<br />
abgeschlossen haben, sind die Beiträge jedoch gemäß<br />
§ 13 Absatz 1 b), 4. Spiegelstrich beschränkt.<br />
Die höheren laufenden Beiträge bzw. die niedrigere Garantierente<br />
und das niedrigere garantierte Kapital richten sich<br />
nach den bei Abschluss Ihrer Versicherung maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />
Auswirkungen.<br />
(5) Sie können nach der Umwandlung in eine beitragsfreie<br />
Versicherung innerhalb von 6 Monaten durch eine einmalige<br />
Zuzahlung ohne Risikoprüfung die beitragsfreie Garantierente<br />
anheben. Die Anhebung kann jedoch nur bis zur<br />
Höhe der beitragspflichtigen Garantierente erfolgen, die<br />
zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung versichert war.<br />
Enthält die beitragsfreie Versicherung weitere Bausteine,<br />
erfolgt bei diesen die Anhebung der versicherten Leistung<br />
derart, dass das Verhältnis der Leistungen der einzelnen<br />
Bausteine zueinander unverändert bleibt.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3<br />
Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt für die Zuzahlung<br />
die Grenze gemäß § 13 Absatz 2 b), 2. Spiegelstrich.<br />
Die durch die Zuzahlung bedingte Erhöhung der beitragsfreien<br />
Versicherungsleistung wird nach anerkannten Regeln<br />
der Versicherungsmathematik berechnet und richtet<br />
sich nach den bei Abschluss Ihrer Versicherung maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />
über die Auswirkungen.<br />
§ 18 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
im Sinne des Gesetzes?<br />
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />
alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,<br />
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />
und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind<br />
12<br />
77
78<br />
die Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit<br />
dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.<br />
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />
in Textform nach gefahrerheblichen Umständen<br />
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />
so ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße<br />
und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten<br />
Fragen verantwortlich.<br />
(3) Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den<br />
gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden<br />
Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis<br />
gehabt oder den Umstand arglistig verschwiegen.<br />
(4) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben<br />
sich aus §§ 19 bis 22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen<br />
können wir vom Vertrag zurücktreten, leistungsfrei<br />
sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger<br />
Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag<br />
anzupassen.<br />
Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />
stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
hingewiesen haben. Die genannten Rechte<br />
können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsschluss<br />
ausüben. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor<br />
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie oder die<br />
versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />
verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />
(5) Falls wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den<br />
Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsicherung<br />
für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,<br />
können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19<br />
Absatz 6 VVG kündigen.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />
der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach<br />
Absatz 4 beginnen mit Änderung oder Wiederherstellung<br />
der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu zu laufen.<br />
(7) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser<br />
Vorschrift (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung)<br />
bedarf der Schriftform, gleich ob das Gestaltungsrecht<br />
durch Sie oder uns ausgeübt wird. Sofern Sie uns keine<br />
andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt<br />
nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt,<br />
eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.<br />
Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann<br />
sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den<br />
Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der<br />
Erklärung als bevollmächtigt ansehen.<br />
§ 19 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von<br />
ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />
davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.<br />
Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere<br />
auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des<br />
Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den<br />
Tod gefunden hat.<br />
(2) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rente<br />
zur Altersvorsorge in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-<br />
sammenhang mit kriegerischen Ereignissen ist unsere<br />
Leistungspflicht vermindert. In diesem Fall beschränken<br />
sich Leistungen aus dem Baustein zur Altersvorsorge und<br />
aus einem eingeschlossenen Baustein Rente aus Kapital<br />
bei Tod auf die Leistung, die wir aus dem für den Stichtag<br />
berechneten Rückkaufswert (§ 16) erbringen können. Der<br />
Rückkaufswert wird auf den nächsten Ersten des Monats,<br />
der auf den Todestag folgt berechnet. Eine Leistung erfolgt<br />
nur sofern bei Kündigung zum gleichen Zeitpunkt ein Rückkaufswert<br />
gezahlt würde. Einen Abzug gemäß § 16 Absatz<br />
1 b nehmen wir dabei nicht vor.<br />
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />
wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,<br />
denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht<br />
aktiv beteiligt war.<br />
(3) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rente<br />
zur Altersvorsorge in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren,<br />
biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />
Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />
biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt<br />
sich unsere Leistungspflicht entsprechend der Regelung in<br />
Absatz 2. Dies gilt nur, sofern der Einsatz oder das Freisetzen<br />
darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von<br />
Personen zu gefährden. Einen Abzug gemäß § 16 Absatz<br />
1 b nehmen wir dabei nicht vor. Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />
wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis<br />
handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen<br />
unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb<br />
von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft<br />
schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.<br />
Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung<br />
unserer Leistungspflicht sind von einem unabhängigen<br />
Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />
(4) Ist unsere Leistungspflicht bei Tod der versicherten<br />
Person nach Absatz 2 oder Absatz 3 beschränkt, vermindern<br />
sich Leistungen aus einem eingeschlossenen Baustein<br />
Hinterbliebenenrente auf die Leistung, die wir aus<br />
dem auf den Stichtag gemäß Absatz 2 berechneten Rückkaufswert<br />
ohne Abzug (§ 169 VVG) erbringen können.<br />
§ 20 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit<br />
Abschluss des Vertrages 3 Jahre vergangen sind.<br />
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist<br />
besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns<br />
nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustand krankhafter<br />
Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer<br />
körperlicher Leiden begangen worden ist. Andernfalls<br />
beschränkt sich unsere Leistungspflicht aus dem Baustein<br />
zur Altersvorsorge und aus einem Baustein Rente aus<br />
Kapital bei Tod auf die Leistung, die wir aus dem für den<br />
Stichtag berechneten Rückkaufswert (§ 16) erbringen können,<br />
höchstens die vertraglich für den Todesfall vereinbarte<br />
Leistung. Der Rückkaufswert wird auf den nächsten Ersten<br />
des Monats, der auf den Todestag folgt berechnet. Einen<br />
Abzug gemäß § 16 Absatz 1 b nehmen wir nicht vor.<br />
(3) Ist unsere Leistungspflicht bei Tod der versicherten<br />
Person nach Absatz 2 beschränkt, vermindern sich Leis-<br />
13
tungen aus einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
auf die Leistung, die wir aus dem auf den Stichtag<br />
gemäß Absatz 2 berechneten Rückkaufswert ohne<br />
Abzug (§ 169 VVG) erbringen können.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei einer unsere Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />
der Versicherung. Die Dreijahresfrist beginnt<br />
entsprechend mit Änderung oder Wiederherstellung der<br />
Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu zu laufen.<br />
§ 21 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />
zu beachten?<br />
(1) Werden Leistungen aus dem Vertrag beansprucht,<br />
können wir die Vorlage des Versicherungsscheins sowie<br />
eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der<br />
versicherten Person verlangen.<br />
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten<br />
ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die Person,<br />
für die Versicherungsleistungen beansprucht werden, noch<br />
lebt.<br />
(3) Der Tod rentenberechtigter Personen ist uns unverzüglich<br />
anzuzeigen. Es sind uns folgende Unterlagen einzureichen:<br />
- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt<br />
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende<br />
Sterbeurkunde.<br />
Werden an ein Kind bzw. Enkelkind Renten erbracht, ist<br />
uns auch anzuzeigen, wenn sonstige Voraussetzungen für<br />
die Rentenzahlung entfallen.<br />
Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns<br />
zurückzuzahlen.<br />
(4) Ist ein Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen<br />
oder haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />
vereinbart, so sind uns folgende Unterlagen<br />
zusätzlich einzureichen:<br />
a) bei Versicherungen ohne Risikoprüfung ein Nachweis<br />
über die Todesursache,<br />
b) bei Versicherungen mit Risikoprüfung ein ausführliches<br />
ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache<br />
sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum<br />
Tode der versicherten Person geführt hat.<br />
(5) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />
weitere Nachweise verlangen und erforderliche<br />
Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen<br />
verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung<br />
beansprucht.<br />
(6) Wir überweisen dem Empfangsberechtigten unsere<br />
Leistungen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten<br />
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt<br />
der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.<br />
§ 22 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als<br />
berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu<br />
verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.<br />
Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des<br />
Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
§ 23 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />
sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis<br />
betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />
haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />
erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />
Vertrag vorgesehen ist.<br />
§ 24 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />
Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens<br />
nicht mitteilen?<br />
(1) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres<br />
Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />
die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />
eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift<br />
unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Erklärung<br />
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />
zugegangen.<br />
(2) Wenn Sie für eine Versicherung die Anschrift Ihrer gewerblichen<br />
Niederlassung angegeben haben, gilt Absatz 1<br />
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.<br />
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in<br />
Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen,<br />
die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie<br />
entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 25 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit Eintritt<br />
des Versorgungsfalles, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind, an die versicherte Person bzw.<br />
bei deren Tod an deren versorgungsberechtigte Angehörige.<br />
Dies sind<br />
- der zum Todeszeitpunkt mit der versicherten Person<br />
in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />
- falls nicht vorhanden, der Partner einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft der versicherten Person;<br />
- falls nicht vorhanden, die Kinder im Sinne des § 32<br />
Absatz 1 Nr. 1 EStG (im 1. Grad verwandte Kinder<br />
der versicherten Person), soweit sie die Anforderungen<br />
des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im Falle des § 32<br />
Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben.<br />
Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />
den Haushalt der versicherten Person aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung namentlich<br />
genannt sind, wenn sie<br />
- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der<br />
versicherten Person stehen oder<br />
- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 Nr. 1 EStG<br />
oder Pflegekinder im Sinne des § 32 Absatz 1<br />
Nr. 2 EStG nur des Ehegatten, des Partners der<br />
eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten<br />
der versicherten Person sind und<br />
diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten<br />
Person leben.<br />
Die zuvor genannten Anforderungen für im ersten<br />
Grad verwandte Kinder gelten auch für die gleichgestellten<br />
Kinder.<br />
14<br />
79
80<br />
- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />
aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />
Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />
benannte Lebensgefährte, zu dessen<br />
Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />
Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des Ablebens<br />
der versicherten Person in einer eheähnlichen<br />
Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist<br />
gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete<br />
Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich<br />
wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />
- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />
aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />
Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />
benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />
einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt<br />
wurde.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />
Person mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens<br />
in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft<br />
lebt. Eine Lebenspartnerschaft ist nur dann gegeben,<br />
wenn zwei Personen gleichen Geschlechts, die<br />
weder minderjährig noch mit einer anderen Person<br />
verheiratet sind oder mit einer anderen Person eine<br />
Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer Wohn-<br />
und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />
- falls nicht vorhanden Enkelkinder der versicherten<br />
Person, wenn sie auf Dauer im Haushalt der versicherten<br />
Person aufgenommen und versorgt werden,<br />
soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im<br />
Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das<br />
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartner<br />
genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt<br />
des Versicherungsfalles erfüllt und uns zu diesem Zeitpunkt<br />
die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein.<br />
(2) Auf Wunsch können Sie im Einvernehmen mit der versicherten<br />
Person auch eine andere Reihenfolge der versorgungsberechtigten<br />
Angehörigen festlegen.<br />
(3) Sind keine der vorstehend in Absatz 1 genannten Angehörigen<br />
vorhanden und wird eine Leistung als Sterbegeld<br />
gezahlt, so wird diese an die uns von Ihnen mit dem Einvernehmen<br />
der versicherten Person benannten Berechtigten,<br />
falls nicht vorhanden, an die Erben der versicherten<br />
Person gezahlt.<br />
§ 26 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />
Ihren Beiträgen verrechnet?<br />
Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss-<br />
und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen<br />
Jahresbeiträgen über einen Zeitraum von mindestens<br />
5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer.<br />
Zahlen Sie einen einmaligen Beitrag verrechnen<br />
wir die Abschluss- und Vertriebskosten sofort.<br />
§ 27 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung stellen?<br />
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen<br />
ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />
wir - soweit nichts anderes vereinbart ist - die in solchen<br />
Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />
Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen.<br />
Dies gilt bei:<br />
- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />
oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />
- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />
- Verzug mit Beiträgen<br />
- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />
- Durchführung von Vertragsänderungen<br />
- Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen<br />
- Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung<br />
von der Schweigepflicht<br />
- Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />
Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />
des Staatsgebietes der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
(2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />
veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegenden<br />
Kostenübersicht entnehmen. Die Höhe der Kosten kann<br />
von uns nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB)) für die Zukunft geändert werden. Die jeweils<br />
aktuelle Kostenübersicht können sie jederzeit bei uns<br />
anfordern. Soweit die aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />
veranlassten Kosten in der Übersicht nicht aufgelistet<br />
sind, bleibt Absatz 1 unberührt.<br />
(3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem<br />
von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände<br />
und Kosten entstanden sind.<br />
§ 28 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
§ 29 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />
werden?<br />
(1) Klagen aus dem Vertrag können Sie bei dem Gericht<br />
erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere<br />
Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />
Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />
Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,<br />
falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben. Diese Regelung gilt nicht für juristische Personen.<br />
(2) Wir können Klagen gegen Sie ausschließlich bei dem<br />
Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung<br />
Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht,<br />
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />
zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />
Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />
bestehen, können wir unsere Klagen auch dort erheben.<br />
(3) Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im<br />
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag<br />
nach unserem Geschäftssitz oder nach dem Sitz unserer<br />
Sie betreuenden Niederlassung. Dies gilt entsprechend,<br />
wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist<br />
und sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />
15
C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />
Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik<br />
Was gilt bei Vereinbarung einer abweichenden Verwendung<br />
der Überschussanteile während der Aufschubdauer?<br />
BZR 1<br />
(1) Wenn Sie "Erlebensfallbonus Variante E" vereinbart<br />
haben:<br />
§ 2 Abs. 2 c wird ersetzt durch:<br />
„c) Während der Aufschubdauer finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen − soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt − eine<br />
beitragsfreie Anwartschaft auf eine zusätzliche Garantierente<br />
(Erlebensfallbonus). Die jährlichen Überschussanteile<br />
sind damit für die Finanzierung der zusätzlichen Leistung<br />
gebunden. Sie stehen somit nicht zur Finanzierung<br />
einer gegebenenfalls notwendig werdenden Neubewertung<br />
der Deckungsrückstellung, z. B. aufgrund einer Verlängerung<br />
der Lebenserwartung über das in den Kalkulationsgrundlagen<br />
berücksichtigte Ausmaß hinaus, zur Verfügung.<br />
Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbart,<br />
enthalten auch die Erlebensfallbonusse diese Leistung.<br />
Die Erlebensfallbonusse sind wiederum am Überschuss<br />
beteiligt und werden zusammen mit der Garantierente<br />
aus dem Grundbaustein fällig.<br />
Die Höhe der Leistungen aus dem Bonus richtet sich nach<br />
den hierfür maßgebenden Tarifregelungen."<br />
BZR 2<br />
(2) Wenn Sie "Erlebensfallbonus Variante T" vereinbart<br />
haben:<br />
§ 2 Abs. 2 c wird ersetzt durch:<br />
„c) Während der Aufschubdauer finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt – eine<br />
beitragsfreie Anwartschaft auf eine zusätzliche Leistung<br />
(Erlebensfallbonus). Die jährlichen Überschussanteile sind<br />
damit für die Finanzierung der zusätzlichen Leistung gebunden.<br />
Sie stehen somit nicht zur Finanzierung einer<br />
gegebenenfalls notwendig werdenden Neubewertung der<br />
Deckungsrückstellung, z. B. aufgrund einer Verlängerung<br />
der Lebenserwartung über das in den Kalkulationsgrundlagen<br />
berücksichtigte Ausmaß hinaus, zur Verfügung.<br />
Diese Leistung umfasst zunächst eine zusätzliche Garantierente.<br />
Von dem Zeitpunkt an, von dem die Summe der<br />
Deckungskapitalien des Grundbausteins, des Bausteins<br />
Rente aus Kapital bei Tod und des Erlebensfallbonus die<br />
Gesamtleistung im Todesfall übersteigen würde, enthält der<br />
Erlebensfallbonus auch einen zusätzlichen Baustein Rente<br />
aus Kapital bei Tod. Dieser ist so beschaffen, dass die<br />
Summe der Deckungskapitalien des Grundbausteins, des<br />
Bausteins Rente aus Kapital bei Tod und des Erlebensfallbonus<br />
der Gesamtleistung im Todesfall entspricht.<br />
Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbart,<br />
enthalten auch die Erlebensfallbonusse diesen<br />
Todesfallschutz. Die Erlebensfallbonusse sind wiederum<br />
am Überschuss beteiligt und werden zusammen mit der<br />
Leistung aus dem Grundbaustein fällig.<br />
Die Höhe der Leistungen aus dem Bonus richtet sich nach<br />
den hierfür maßgebenden Tarifregelungen."<br />
BZR 3<br />
(3) Wenn Sie innerhalb von Gruppenverträgen "Verrechnung"<br />
vereinbart haben:<br />
Solange Beiträge während der Aufschubdauer gezahlt<br />
werden, gilt statt der Bestimmungen in § 2 Abs. 2 c Folgendes:<br />
"Die jährlichen Überschussanteile werden mit den laufenden<br />
Beiträgen entsprechend deren Zahlungsweise verrechnet<br />
bzw. dem Beitragskonto des Vertragspartners<br />
gutgeschrieben."<br />
Was gilt bei Vereinbarung einer abweichenden Verwendung<br />
der Überschussanteile im Rentenbezug?<br />
BZR 4<br />
(1) Wenn Sie "Auszahlung der Überschussanteile"<br />
vereinbart haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d wird ersetzt durch:<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
„d) Nach Beginn der Rentenzahlung zahlen wir die jährlichen<br />
Überschussanteile Ihres Bausteins sowie die jährlichen<br />
Überschussanteile von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt – zusammen<br />
mit der Rente zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />
entsprechend deren Zahlungsweise aus, erstmals zum<br />
1. Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.“<br />
BZR 5<br />
(2) Wenn Sie "Überschussrente" vereinbart haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d und f werden ersetzt durch:<br />
„d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt – eine<br />
Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien<br />
Rente zur Altersvorsorge sowie einer Erhöhung<br />
der bisher erreichten Rente zur Altersvorsorge. Ist zu Rentenbeginn<br />
ein Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen,<br />
enthält die Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente.<br />
Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge<br />
stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei Rentenbeginn<br />
überein. Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung<br />
erfolgt erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung,<br />
wobei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr erreichten<br />
Gesamtleistung festgelegt wird.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
16<br />
81
82<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />
ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />
Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />
höchstens bis auf die zu Rentenbeginn garantierte Rente<br />
erfolgen. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung<br />
und bei jeder später eintretenden Änderung über die Höhe<br />
der vorgenannten zusätzlichen beitragsfreien Leistung und<br />
des Erhöhungssatzes informieren.<br />
f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann ein<br />
Schlussüberschussanteil hinzukommen<br />
- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />
Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />
- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />
- ab Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge.<br />
Die Höhe des Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit<br />
von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />
Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />
bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />
Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />
Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />
der Überschussrente (Absatz d), die nicht garantiert werden<br />
kann. Die Schlussüberschussanteile werden jeweils für<br />
die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres festgelegt. Im<br />
Rahmen der Deklarationen für die Folgejahre können die<br />
Schlussüberschussanteilsätze auch für die vergangenen<br />
Versicherungsjahre jeweils neu festgelegt werden."<br />
BZR 6<br />
(3) Wenn Sie "kombinierte Überschussrente" vereinbart<br />
haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d und f werden ersetzt durch:<br />
„d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt – eine<br />
kombinierte Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen<br />
beitragsfreien Rente zur Altersvorsorge sowie<br />
einer Erhöhung der bisher erreichten Rente zur Altersvorsorge.<br />
Ist ab Rentenbeginn ein Baustein Hinterbliebenenrente<br />
eingeschlossen, enthält die kombinierte Überschussrente<br />
auch eine Hinterbliebenenrente. Deren Verhältnis zur<br />
Rente zur Altersvorsorge stimmt mit dem entsprechenden<br />
Verhältnis bei Rentenbeginn überein. Die jährliche Erhöhung<br />
der Gesamtleistung erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr<br />
der Rentenzahlung, wobei die Erhöhung in Prozent der im<br />
Vorjahr erreichten Gesamtleistung festgelegt wird.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der kombinierte Überschussbeteiligung.<br />
Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als auch<br />
eine Kürzung der kombinierten Überschussrente möglich.<br />
Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die zu Rentenbeginn<br />
garantierte Rente erfolgen. Wir werden Sie bei<br />
Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />
Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />
beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes<br />
informieren.<br />
f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann ein<br />
Schlussüberschussanteil hinzukommen<br />
- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />
Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />
- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />
- ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />
Die Höhe des Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit<br />
von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />
Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />
bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />
Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />
Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />
der kombinierten Überschussrente (Absatz d), die nicht<br />
garantiert werden kann. Die Schlussüberschussanteile<br />
werden jeweils für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres<br />
festgelegt. Im Rahmen der Deklarationen für die Folgejahre<br />
können die Schlussüberschussanteilsätze auch für die<br />
vergangenen Versicherungsjahre jeweils neu festgelegt<br />
werden."<br />
Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen?<br />
BZR 7<br />
(1) Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich –<br />
insbesondere hinsichtlich der Versicherungsleistung und<br />
der Fristen – auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht<br />
aber auf den Gruppenvertrag.<br />
(2) Der "Beitrag" in § 9 bezieht sich auf den Anfangsbestand<br />
des Gruppenvertrages.<br />
(3) Die in § 10 und § 11 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug<br />
treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn<br />
nur ein Teilrückstand besteht.<br />
Was gilt bei Versicherungen nach Sondertarifen?<br />
BZR 8<br />
Wenn in Ihre Versicherung ein Baustein zur kollektiven<br />
Hinterbliebenenversorgung eingeschlossen ist:<br />
§ 5 Abs. 2 b) entfällt bis auf den letzten Satz.<br />
§ 5 Abs. 2 c) wird ersetzt durch:<br />
„c) Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- Ein vor aufgeschobenem Rentenbeginn für eine<br />
Leistung bei Tod nach Beginn einer Hinterbliebenenrente<br />
vereinbartes Kapital verändert sich.<br />
- Bausteine Rente aus Kapital bei Tod und zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
und eine Unfallzusatzversicherung<br />
werden nicht aufgeschoben.<br />
- Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine<br />
erhöhen sich im gleichen Verhältnis wie die<br />
Garantierente.<br />
Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die<br />
Änderungen mit.“<br />
17
§ 16 Abs. 2 bis 4 werden ersetzt durch:<br />
„(2) Besonderheiten bei Verträgen mit kollektiver Hinterbliebenenvorsorgung<br />
Kündigen Sie Ihre Versicherung und zahlen Sie laufende<br />
Beiträge, stellen wir Ihre Versicherung gemäß § 15 Absatz<br />
1 beitragsfrei. Erreicht die beitragsfreie Garantierente<br />
nicht einen Mindestwert von jährlich 200 EUR, erbringen<br />
wir statt dessen die Leistung aus dem gemäß Absatz 1<br />
berechneten Rückkaufswert. Damit erlischt Ihre Versicherung.<br />
Ist Ihre Versicherung beitragsfrei, können Sie Ihre<br />
Versicherung nicht kündigen.“<br />
Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />
BZR 9<br />
§ 1 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />
„Bei Tod der versicherten Person in der Rentenbezugsphase<br />
zahlen wir aus dem garantierten Kapital abzüglich<br />
bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich<br />
der Leistungen aus der Überschussbeteiligung)<br />
eine Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende Versorgungsberechtigte<br />
im Sinne des § 25 Absatz 1 lebt. Sind<br />
versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 25<br />
Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen wir eine Rente<br />
in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind<br />
bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen des § 32 Absatz<br />
3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens<br />
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen<br />
Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />
Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Die Rente<br />
wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag in einem Betrag als Sterbegeld,<br />
höchstens jedoch die von der Aufsichtsbehörde jeweils<br />
zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen.<br />
Wird aus mehreren bei uns bestehenden Verträgen<br />
ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die Summe der<br />
Sterbegelder. Mit Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die<br />
Versicherung. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />
jeweils geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld."<br />
§ 4 Abs. 5 wird ersetzt durch:<br />
„(5) Stirbt die versicherte Person und entsteht dadurch<br />
gemäß § 1 oder § 7 Absatz 2 und 3 ein Anspruch auf eine<br />
Rente, kann der Versorgungsberechtigte im Sinne des § 25<br />
Absatz 1 vor Auszahlung des ersten Betrags der Rente, jedoch<br />
nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod der versicherten<br />
Person eine Kapitalzahlung in Höhe des für die Bildung<br />
der Rente bei Tod der versicherten Person zur Verfügung<br />
stehenden Kapitals wählen. Mit Auszahlung des Kapitals<br />
erlischt der Anspruch auf eine Rente. Sind mehrere Kinder<br />
bzw. Enkelkinder versorgungsberechtigt, steht jedem dieser<br />
Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu."<br />
§ 7 wird ersetzt durch:<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
„(1) Die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1<br />
Absatz 3 können Sie ausschließen und stattdessen eine<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß Absatz 2<br />
oder 3 und/oder eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
vereinbaren. Die Hinterbliebenenrente darf die Garantierente<br />
zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn nicht überschreiten.<br />
Eine Risikoprüfung nehmen wir nicht vor. Für die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn ist ein Kapital zur<br />
Bildung einer Rente gemäß Absatz 2 und 3 zu vereinbaren.<br />
Für dieses Kapital gibt es eine Obergrenze, die u. a. vom<br />
vereinbarten Rentenbeginnalter und der durchschnittlichen<br />
Lebenserwartung abhängt. Für die Leistung bei Tod nach<br />
Rentenbeginn kann die Zahlung eines zusätzlichen Beitrags<br />
notwendig werden. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über<br />
die Auswirkungen.<br />
(2) Haben Sie die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten<br />
Person in der Rentenbezugsphase eine Rente<br />
aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten<br />
Kapital abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn<br />
garantierter Renten.<br />
(3) Haben Sie die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der zuletzt<br />
lebenden Person (versicherte oder mitversicherte<br />
Person) eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach<br />
Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich je einer ab<br />
Rentenbeginn garantierten Rente zur Altersvorsorge für<br />
jeden Rentenzahlungstermin, den die zuletzt lebende Person<br />
erlebt hat.<br />
(4) Für Renten gemäß Absatz 2 und 3 gilt:<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />
§ 25 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />
im Sinne des § 25 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />
zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />
Kind bzw. Enkelkind, solange die<br />
Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />
25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />
Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der<br />
zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
18<br />
83
84<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
(5) Den Antrag auf diese Änderungen gemäß Absätze 1<br />
bis 4 müssen Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten<br />
Rentenbeginn stellen."<br />
Was gilt, falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 40 b EStG abgeschlossen haben?<br />
BZR 10<br />
Sind als Versorgungsberechtigte gemäß § 25 Absatz 1 nur<br />
Kinder bzw. Enkelkinder vorhanden, so wird in Abänderung<br />
der Leistungsbeschränkung in § 1 und § 7 die jeweilige<br />
Rente, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,<br />
lebenslang und unabhängig davon gezahlt, ob die Anforderungen<br />
des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-<br />
3 EStG erfüllt sind.<br />
Statt "versorgungsberechtigte Angehörige" ist "Versorgungsberechtigte"<br />
einzusetzen.<br />
Sie können bei Versicherungen gegen laufenden Beitrag<br />
verlangen, dass die Garantierente durch eine Erhöhung<br />
des Versicherungsbeitrags angepasst wird, wenn die<br />
Grenzbeträge für die steuerliche Förderung der Beiträge zu<br />
Versicherungen (derzeit Pauschalierungsgrenzen des<br />
§ 40 b EStG) erhöht werden. Das Recht auf Erhöhung des<br />
Beitrags steht Ihnen bis zur Höhe des Betrags zu, um den<br />
der Grenzbetrag für die steuerliche Förderung der Beiträge<br />
(derzeit die Pauschalierungsgrenze des § 40 b EStG) erhöht<br />
wird. Die Möglichkeit einer Beitragserhöhung entfällt,<br />
wenn sie nicht bis zum 31.12. des auf die Änderung der<br />
Grenzbeträge folgenden Kalenderjahres ausgeübt wird.<br />
Die Erhöhung der Garantierente wegen der Beitragsanpassung<br />
aufgrund der Erhöhung der Grenzbeträge wird nach<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet<br />
und richtet sich u. a. nach der Höhe der Anpassung<br />
und dem Alter, das der Versicherte inzwischen erreicht hat.<br />
Wir teilen Ihnen die Veränderung mit, wenn Sie von dem<br />
Recht auf Anpassung Gebrauch machen möchten.<br />
Voraussetzung für eine Erhöhung der Garantierente bzw.<br />
des Versicherungsbeitrags ist, dass die Risikoverhältnisse<br />
des Versicherten im Zeitpunkt der Vertragsänderung den<br />
Abschluss einer vergleichbaren neuen Versicherung nach<br />
unseren Annahmegrundsätzen ohne erschwerte Bedingungen<br />
zulassen würden."<br />
§ 4 Abs. 1 wird ergänzt durch:<br />
„Zahlen Sie laufende Beiträge und beginnt die vereinbarte<br />
Rentenzahlung 12 Jahre und 5 Monate nach Abschluss<br />
des Vertrages oder später, so können Sie das garantierte<br />
Kapital jedoch frühestens nach Ablauf von 12 Jahren seit<br />
Vertragsabschluss beantragen. Bei Versicherungen mit<br />
laufender Beitragszahlung, deren vereinbarte Rentenzahlung<br />
früher als 12 Jahre und 5 Monate, jedoch nicht früher<br />
als 12 Jahre nach Vertragsabschluss beginnt, kann der<br />
Antrag frühestens 5 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
gestellt werden."<br />
§ 4 Abs. 4 wird ergänzt durch:<br />
„Bei Ihrer Versicherung sind zum Zeitpunkt des vorgezogenen<br />
Rentenbeginns seit Vertragsabschluss mindestens<br />
5 Jahre vergangen."<br />
§ 25 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an die<br />
versicherte Person oder an deren Erben, soweit es sich um<br />
natürliche Personen handelt, falls Sie uns keine andere<br />
natürliche Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />
die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben<br />
soll (Versorgungsberechtigte). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls<br />
können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.<br />
(2) Sind keine der in Absatz 1 genannten Personen vorhanden,<br />
erbringen wir die Leistungen aus der Versicherung<br />
an die Erben, die nicht natürliche Personen sind. Da eine<br />
Rentenzahlung nicht möglich ist, wird ein Sterbegeld fällig<br />
(§§ 1 und 7), sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt<br />
sind.<br />
(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Versorgungsberechtigte<br />
sofort und unwiderruflich die Ansprüche<br />
aus dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung<br />
erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit<br />
Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.<br />
(4) Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten<br />
oder verpfänden, sofern eine Abtretung oder Verpfändung<br />
nach dem Betriebsrentengesetz zulässig ist.<br />
(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts<br />
sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen<br />
aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann<br />
wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich<br />
angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind<br />
im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen<br />
sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen<br />
haben."<br />
Was gilt, wenn Sie auf die Wahlmöglichkeit zwischen<br />
Rente und Kapital gemäß § 4 vertraglich verzichten?<br />
BZR 11<br />
(1) Ein "für die Bildung einer Rente bei Rentenbeginn zur<br />
Verfügung stehendes Garantiekapital" ist für Ihre Versicherung<br />
nicht vereinbart. Die Regelungen in den Versicherungsbedingungen,<br />
die sich auf das garantierte Kapital<br />
beziehen, sind damit für Ihre Versicherung bedeutungslos.<br />
(2) § 4 Abs. 1 bis 4 entfallen.<br />
Überschussbeteiligung<br />
BZR 12<br />
Die in § 2 Absatz 2 c im zweiten Spiegelstrich genannte<br />
Begrenzung bei der Berufsunfähigkeitsrente entfällt.<br />
Was gilt, wenn Ihr Vertrag auf einer vor dem 01.01.2012<br />
erteilten Versorgungszusage beruht?<br />
BZR 13<br />
In § 5 Absatz 1 ist die Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
und in § 5 Absatz 2 das rechnungsmäßige Alter 60 maßgebend.<br />
Was gilt, wenn für Ihren Vertrag abweichende Rechnungsgrundlagen<br />
gelten?<br />
BZR 14<br />
§ 1 Abs. 1 erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />
19
Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />
wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2006 R“<br />
und setzen als Rechnungszins 1,75 % an. Für Tarife mit<br />
Rente aus Kapital bei Tod wird in der Aufschubdauer die<br />
unternehmenseigenen Sterbetafel „AZ 2008 T“ verwendet.“<br />
BZR 15<br />
§ 1 Abs. 1 erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />
Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />
wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2012 R U“<br />
und setzen als Rechnungszins 1,75 % an. Für Tarife mit<br />
Rente aus Kapital bei Tod wird in der Aufschubdauer die<br />
unternehmenseigenen Sterbetafel „AZ 2012 T U“ verwendet.“<br />
BZR 16<br />
§ 1 Abs. 1 erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />
Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />
wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2012 R<br />
U2“ und setzen als Rechnungszins 1,75 % an. Für Tarife<br />
mit Rente aus Kapital bei Tod wird in der Aufschubdauer<br />
die unternehmenseigenen Sterbetafel „AZ 2012 T U2“<br />
verwendet.“<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />
20<br />
85
Allgemeine<br />
Versicherungsbedingungen<br />
• Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente<br />
Invest alpha-Balance E 195<br />
87
88<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge:<br />
Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem<br />
Versicherungsnehmer und uns, den im Versicherungsschein<br />
genannten Versicherungsunternehmen, gelten.<br />
Die Bedingungen enthalten Regelungen für verschiedene<br />
Bausteine. Das bedeutet, dass unter Umständen nicht alle<br />
der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihren Vertrag anwendbar<br />
sind.<br />
In einigen Verträgen (z. B. Verträge mit besonderer Vereinbarung<br />
zur Überschussverwendung oder Versicherungen<br />
innerhalb von Gruppenverträgen) müssen einzelne Regelungen<br />
der Bedingungen geändert oder ergänzt werden.<br />
Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser<br />
Bedingungen abgedruckt oder in eigenen „Besonderen<br />
Bedingungen" enthalten.<br />
Sind in Ihrem Vertrag weitere Bausteine eingeschlossen,<br />
gelten auch für diese Besondere Bedingungen. In den<br />
Besonderen Bedingungen wird der Baustein zur Alters- und<br />
Hinterbliebenenvorsorge als Grundbaustein bezeichnet.<br />
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der<br />
Geschäfts- und Zahlungsverkehr über die Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
erfolgen soll.<br />
Inhalt:<br />
A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />
B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
§ 3 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />
einer Rente entscheiden?<br />
§ 4 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel<br />
gestalten?<br />
§ 5 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />
Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne<br />
Risikoprüfung einschließen?<br />
§ 6 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />
§ 7 Wann können Sie die Aufteilung der<br />
Anlagebeträge ändern oder Anteileinheiten<br />
umschichten lassen?<br />
§ 8 Wann können wir einen von Ihnen gewählten<br />
Fonds ersetzen?<br />
§ 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
§ 10 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und<br />
ausgeschüttete Erträge der Fonds?<br />
§ 11 Wie werden die vertraglichen Garantien<br />
gesichert?<br />
§ 12 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten<br />
sowie Verwaltungskosten oder Beiträge zur<br />
Risikodeckung beglichen?<br />
§ 13 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />
beachten?<br />
§ 14 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />
Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />
§ 15 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
§ 16 Was gilt für die Beitragszahlung bei<br />
Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, während der<br />
Elternzeit oder während einer beruflichen<br />
Weiterbildung?<br />
§ 17 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />
Zuzahlungen leisten?<br />
§ 18 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer<br />
verändern?<br />
§ 19 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />
stellen?<br />
§ 20 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />
§ 21 Wie lange können Sie nach einer<br />
Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder<br />
aufnehmen?<br />
§ 22 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
im Sinne des Gesetzes?<br />
§ 23 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von<br />
ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
§ 24 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />
Person?<br />
§ 25 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />
zu beachten?<br />
§ 26 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
§ 27 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />
sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
§ 28 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />
Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht<br />
mitteilen?<br />
§ 29 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
§ 30 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung stellen?<br />
§ 31 Wie informieren wir Sie über den Fondswert Ihrer<br />
Versicherung?<br />
§ 32 Welches Recht findet Anwendung?<br />
§ 33 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />
gemacht werden?<br />
C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />
Alters- und Hinterbliebenenvorsorge:<br />
Zukunftsrente Invest alpha-Balance<br />
A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />
Die Zukunftsrente Invest alpha-Balance bietet vor Beginn<br />
der Rentenzahlung Versicherungsschutz unter unmittelbarer<br />
Beteiligung an der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten<br />
Fonds.<br />
Wir möchten vorab einige Begriffe definieren, die in den<br />
Versicherungsbedingungen verwendet werden.<br />
Anlagestock: Bis zum Beginn der Rentenzahlung führen<br />
wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile in<br />
einer gesonderten Abteilung unseres Sicherungsvermögens,<br />
dem sog. Anlagestock. Mit Beginn der Rentenzahlung<br />
werden die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile<br />
dem Anlagestock entnommen und in unsere sonstigen<br />
Kapitalanlagen innerhalb unseres Sicherungsvermögens<br />
überführt.<br />
Anteilswert: Der Wert einer Anteileinheit (Anteilswert)<br />
richtet sich nach der Wertentwicklung der im jeweiligen<br />
Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände. Der<br />
Anteilswert entspricht dem Rücknahmepreis eines Anteils<br />
des von Ihnen gewählten Fonds. Wenn eine Rückgabe der<br />
Anteileinheiten nicht möglich ist, werden wir – soweit vorhanden<br />
– den für diese Anteileinheiten ermittelten Börsenpreis<br />
ansetzen.<br />
E--FM0195Z0 (09)00.03.12 (AVB März 2012) 1
Bei börsengehandelten Exchange Traded Funds (ETFs)<br />
entspricht der Anteilswert bei Kauf und Verkauf (z.B. bei<br />
Erwerb von Anteileinheiten mit Ihren Beiträgen oder Umschichtungen)<br />
den jeweiligen von uns erzielten Kauf- oder<br />
Verkaufspreisen. Dabei berücksichtigen wir ggf. uns in<br />
Rechnung gestellte Handelsgebühren Dritter).<br />
Aufschubdauer: Die Aufschubdauer ist die Zeit vom vereinbarten<br />
Versicherungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />
Rentenbeginn.<br />
Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieser Bedingungen<br />
ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />
Deutschland und in Luxemburg ist.<br />
Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet,<br />
für die Forderungen der Versicherungsnehmer<br />
Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem<br />
Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen<br />
mit künftigen Versicherungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />
Versicherungsleistungen finanziert werden können.<br />
Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der<br />
Regelungen der §§ 341 e und f Handelsgesetzbuch (HGB)<br />
und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />
Fondswert: Der Fondswert Ihrer Versicherung entspricht<br />
dem Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten.<br />
Er wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Anteileinheiten,<br />
die auf die Versicherung entfallen, mit dem zu<br />
einem bestimmten Bewertungsstichtag ermittelten Anteilswerten<br />
multipliziert wird.<br />
Kosten: Kosten im Sinne dieser Bedingungen sind die<br />
Kosten, welche in der Beitragskalkulation berücksichtigt<br />
wurden (Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten),<br />
sowie die Kosten, die von uns aus besonderen, von Ihnen<br />
veranlassten Gründen (gemäß Paragraph „Welche Kosten<br />
können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?“) erhoben<br />
werden können.<br />
Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />
kann es zu Änderungen Ihrer Versicherung kommen.<br />
Für den geänderten Teil der Versicherung gelten<br />
die dann jeweils maßgebenden Tarifregelungen.<br />
In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />
Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />
Unter den Rechnungsgrundlagen verstehen wir die<br />
biometrischen Ausscheideordnungen, wie z. B. Sterbetafeln,<br />
Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und Pflegefallwahrscheinlichkeiten<br />
und/oder den Rechnungszins.<br />
Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />
- die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung angesetzt<br />
haben<br />
- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />
- die wir am Änderungstermin bei neu abzuschließenden<br />
Versicherungen ansetzen.<br />
Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />
oder als bei der letzten Änderung können wir nur<br />
dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin für<br />
neu abzuschließende vergleichbare Versicherungen<br />
aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder<br />
der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung<br />
e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen für<br />
die Berechnung der Deckungsrückstellung gelten.<br />
Legen wir andere Rechnungsgrundlagen zugrunde, als<br />
wir sie bei Vertragschluss oder bei der letzten Änderung<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
zugrunde gelegt haben, werden wir Sie in der Mitteilung<br />
über die Änderung informieren.<br />
Mitversicherte Person: Ist eine Hinterbliebenenrente<br />
eingeschlossen, ist die mitversicherte Person diejenige<br />
Person, für die nach dem Tod der versicherten Person aus<br />
dem Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge die Hinterbliebenenrente<br />
lebenslang gezahlt werden soll.<br />
Policenwert: Der Policenwert wird nach anerkannten Regeln<br />
der Versicherungsmathematik errechnet. Bei der Berechnung<br />
wird der Fondswert zum jeweiligen Bewertungsstichtag<br />
angesetzt. Das Sicherungskapital für den Garantiebetrag<br />
bei Erleben und für die garantierte Mindestrente<br />
kommt hinzu. Noch ausstehende Kosten und ausstehende<br />
Risikobeiträge werden abgezogen.<br />
Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />
das jeweilige Alter der versicherten Person − wobei ein<br />
bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />
hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />
verstrichen sind.<br />
Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer im<br />
Sinne dieser Bedingungen ist derjenige, der die Versicherung<br />
beantragt hat. Im Regelfall ist dies der Arbeitgeber.<br />
Der Versicherungsnehmer wird als solcher im Versicherungsschein<br />
genannt.<br />
Versicherte Person: Die versicherte Person im Sinne<br />
dieser Bedingungen ist diejenige Person, auf deren Leben<br />
der Baustein zur Altersvorsorge abgeschlossen worden ist.<br />
Sind Sie versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer<br />
(z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung<br />
abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den<br />
Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten<br />
Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den<br />
Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner.<br />
Sicherungskapital: Das Sicherungskapital entspricht dem<br />
Teil des Policenwertes, der im Rahmen des Wertsicherungskonzeptes<br />
in den sonstigen Kapitalanlagen innerhalb<br />
unseres Sicherungsvermögens geführt wird.<br />
Wertsicherungskonzept: Zur Sicherstellung der Garantien<br />
werden wir Teile des Policenwertes als Sicherungskapital<br />
führen. Die Aufteilung des Policenwertes vor Rentenbeginn<br />
erfolgt nach einem festgelegten, nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen erstellten Verfahren und wird regelmäßig<br />
(an jedem Bankarbeitstag) überprüft.<br />
B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
(1) Leistung bei Erleben<br />
a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
zahlen wir eine ab Rentenbeginn garantierte<br />
Rente zur Altersvorsorge, solange die versicherte Person<br />
lebt.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu<br />
einer Auszahlung zusammenfassen.<br />
b) Die Höhe der Rente zur Altersvorsorge ergibt sich aus<br />
dem Policenwert zum Ende der Aufschubdauer und dem<br />
im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor.<br />
2<br />
89
90<br />
Ihre Versicherung umfasst einen Garantiebetrag bei Erleben<br />
in Höhe der Summe der vereinbarten Beiträge zur<br />
Altersvorsorge. Der Policenwert zum Ende der Aufschubdauer<br />
ist mindestens so hoch wie der Garantiebetrag bei<br />
Erleben, unabhängig von der Entwicklung der Fonds. Einen<br />
den Garantiebetrag bei Erleben übersteigenden Policenwert<br />
zum Ende der Aufschubdauer können wir nicht verbindlich<br />
zusagen.<br />
Die Entwicklung der Fonds ist nicht vorauszusehen. Sie<br />
haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen<br />
der in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände<br />
einen Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Falle eines<br />
Kursrückgangs aber auch zu einer Wertminderung kommen.<br />
Das bedeutet, dass die Rente zur Altersvorsorge je<br />
nach Entwicklung der Fonds höher oder niedriger ausfallen<br />
wird. Wir zahlen jedoch mindestens die garantierte<br />
Mindestrente. Die Mindestrente ändert sich durch Änderungen<br />
des Rentenfaktors nach § 1 Abs. 1 c nicht.<br />
Für die Ermittlung des Policenwerts zum Ende der Aufschubdauer<br />
wird der Wert der Anteileinheiten am achtletzten<br />
Bankarbeitstag vor Rentenbeginn herangezogen.<br />
c) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />
er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />
an, die - basierend auf dem Rechnungszins<br />
von 1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung<br />
nach der Sterbetafel AZ 2012 R MU - für je 10.000 EUR<br />
Policenwert gezahlt wird.<br />
Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss<br />
nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung<br />
der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der<br />
Kapitalanlagen (siehe § 2 Abs. 1 a Satz 1) nicht nur vorübergehend<br />
so stark sinken sollte, dass die in Satz 1<br />
genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht<br />
mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer<br />
zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je<br />
10.000 EUR Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir<br />
die Rentenzahlung bis zum Tode der versicherten Person<br />
garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die<br />
Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen<br />
- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung:<br />
die Sterbetafel<br />
- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der<br />
Kapitalanlagen: den Rechnungszins<br />
anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen<br />
Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen<br />
der Deutschen Aktuarvereinigung e. V.<br />
(DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung<br />
der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende<br />
Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht<br />
uns nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; wir dürfen<br />
es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders<br />
ausüben, der die Berechnungsgrundlagen und<br />
sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren<br />
Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe des<br />
neuen Rentenfaktors werden wir Sie unverzüglich informieren.<br />
Ergibt sich bei Beginn der Rente zur Altersvorsorge mit<br />
den dann für vergleichbare Neuabschlüsse bei der Allianz<br />
geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins)<br />
ein höherer Rentenfaktor, wenden wir diesen<br />
bei der Berechnung der Rente zur Altersvorsorge an,<br />
höchstens jedoch den Rentenfaktor, der sich aus den bei<br />
Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen<br />
ergeben hat.<br />
(2) Leistung bei Tod vor Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
a) Haben Sie ein zusätzliches Kapital für die Bildung<br />
einer Rente bei Tod vor Rentenbeginn eingeschlossen,<br />
zahlen wir bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />
eine Rente entweder aus dem Policenwert oder<br />
aus dem zusätzlichen Kapital, wenn dieses höher ist.<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne<br />
des § 29 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte<br />
Angehörige im Sinne des § 29 Absatz 1 die Kinder bzw.<br />
Enkelkinder, zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an<br />
jedes versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />
die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4<br />
Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt<br />
sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu<br />
einer Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe des zur<br />
Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrags und<br />
dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person.<br />
Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 29<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den zur Rentenzahlung zur<br />
Verfügung stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens<br />
jedoch die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene<br />
Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen. Wird aus<br />
mehreren bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld<br />
fällig, gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder.<br />
Mit Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die jeweils<br />
geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
Für die Ermittlung des Policenwerts werden die Anteileinheiten<br />
zum Todestag mit dem Wert zum Eingang der<br />
Todesfallmeldung bei uns herangezogen. Ausschüttungen,<br />
die zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung<br />
bei uns erfolgt sind, werden zusätzlich berücksichtigt.<br />
b) Haben Sie kein zusätzliches Kapital für die Bildung<br />
einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, zahlen wir die Leistung gemäß Absatz<br />
2 a aus einem Kapital in Höhe des Policenwerts.<br />
c) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn erhöht<br />
sich der der Rente zugrundeliegende Betrag um ein<br />
Kapital von 25.000 EUR, wenn der Tod innerhalb der ersten<br />
3 Monate nach Geburt eines Kindes der versicherten<br />
Person oder Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />
Person eintritt.<br />
Bei Mehrfachgeburten bzw. –adoptionen zahlen wir das<br />
Kapital nur einmal. Wenn Sie uns die Geburt oder Adoption<br />
innerhalb von 3 Monaten schriftlich anzeigen, verlängert<br />
sich dieser Todesfallschutz auf insgesamt 6 Monate.<br />
3
(3) Leistung bei Tod nach Beginn der Rente zur<br />
Altersvorsorge<br />
Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn<br />
zahlen wir aus dem zum Ende der Aufschubdauer vorhandenen<br />
Policenwert abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten<br />
zur Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen<br />
aus der Überschussbeteiligung) eine Rente.<br />
Für die Rentenzahlung gelten Absatz 2 a Sätze 2 bis 12.<br />
Stichtag für die Ermittlung des zum Ende der Aufschubdauer<br />
vorhandenen Policenwerts ist der achtletzte Bankarbeitstag<br />
vor Rentenbeginn.<br />
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags vor<br />
Rentenbeginn ist die Entwicklung des Werts der von<br />
Ihnen gewählten Fonds. Je nach den Ihrer Versicherung<br />
zugrunde liegenden Fonds werden die Erträge durch die<br />
von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft in die<br />
Fonds reinvestiert (Thesaurierung) oder mit den Erträgen<br />
im Rahmen der Ausschüttung neue Anteileinheiten erworben.<br />
Eine Thesaurierung führt zu einer Erhöhung der<br />
Anteilswerte.<br />
Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer<br />
gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven<br />
(Überschussbeteiligung).<br />
Haben Sie ein zusätzliches Kapital für die Bildung einer<br />
Rente bei Tod der versicherten Person mitversichert,<br />
entfallen hierauf allerdings keine oder nur geringe Bewertungsreserven.<br />
Die Beiträge hierfür sind so kalkuliert,<br />
dass sie zur Risiko- und Kostendeckung benötigt werden.<br />
Für die Bildung von Kapitalanlagen, aus denen Bewertungsreserven<br />
entstehen könnten, stehen daher keine<br />
oder nur geringe Beträge zur Verfügung.<br />
Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des HGB<br />
ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses<br />
festgestellt. Die Bewertungsreserven werden<br />
im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen.<br />
Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung<br />
am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den<br />
Kosten ab. Die Höhe der Bewertungsreserven ist ebenfalls<br />
vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen<br />
der langen Vertragslaufzeiten in ihrer Größenordnung<br />
nicht vorhersehbar. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung<br />
nicht garantiert werden.<br />
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />
der Versicherungsnehmer<br />
a) Vor Rentenbeginn stammen die Überschüsse, die<br />
jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt<br />
werden, zum einen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von<br />
den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß<br />
§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung<br />
in der Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen<br />
vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer<br />
mindestens den sich aus dieser Verordnung<br />
ergebenden Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst<br />
die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung<br />
finanziert. Die danach verbleibenden Kapitalanlageerträge<br />
verwenden wir für die Überschussbeteiligung der<br />
Versicherungsnehmer. Zum anderen entstehen Überschüsse<br />
dann, wenn Sterblichkeit und Kosten sich günstiger<br />
entwickeln als bei der Kalkulation angenommen.<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
Auch von diesen Überschüssen erhalten die Versicherungsnehmer<br />
mindestens den sich aus der oben genannten<br />
Verordnung ergebenden Anteil.<br />
Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen<br />
aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Weitere<br />
Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit und<br />
Kosten sich günstiger entwickeln als bei der Kalkulation<br />
angenommen. Auch von diesen Überschüssen erhalten<br />
die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus der<br />
oben genannten Verordnung ergebenden Anteil.<br />
b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich<br />
zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare<br />
Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />
bilden wir, um die Art des versicherten<br />
Risikos, z. B. das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko,<br />
zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche<br />
Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und<br />
die Form der Beitragszahlung.<br />
Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer<br />
auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran,<br />
in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />
haben.<br />
Den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Teil des<br />
Überschusses führen wir der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung<br />
zu, soweit er nicht in Form der sog.<br />
Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />
Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung<br />
dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu<br />
glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung<br />
der Versicherungsnehmer verwendet werden.<br />
Nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir<br />
ausnahmsweise die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer<br />
auch zur Abwendung eines drohenden<br />
Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste<br />
oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer<br />
unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung<br />
angepasst werden müssen – zur Erhöhung der<br />
Deckungsrückstellung heranziehen (§ 56 a VAG).<br />
c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert<br />
der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die<br />
Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven<br />
sorgen für Sicherheit und dienen dazu,<br />
kurzfristige Ausschläge am Kapitalmarkt auszugleichen.<br />
Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer gemäß § 153<br />
Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an diesen<br />
Bewertungsreserven. Die Beteiligung steht gemäß § 153<br />
Absatz 3 Satz 3 VVG unter dem Vorbehalt, dass die für<br />
uns geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen über die<br />
Kapitalausstattung eingehalten werden. Die Höhe der<br />
Bewertungsreserven wird monatlich neu ermittelt. Der so<br />
ermittelte Wert wird den Verträgen gemäß Absatz 2 zugeordnet.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />
Ihres Vertrages<br />
a) Zu welcher Gruppe Ihr Baustein gehört, können Sie<br />
Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />
von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren Baustein<br />
an den erzielten Überschüssen. Außerdem kann bei<br />
Vertragsende oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
bzw. ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />
Person noch ein Schlussüberschussanteil hinzukommen.<br />
Sie werden darüber hinaus bei Vertragsende oder zu<br />
Beginn der Rente zur Altersvorsorge sowie bei den laufenden<br />
Renten an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />
4<br />
91
92<br />
Vor Beginn der Rentenzahlung gilt:<br />
- Wir beteiligen Sie an den erzielten Überschüssen<br />
(Zinsüberschussanteile und fondsabhängige Überschussanteile).<br />
Die Zinsüberschussanteile werden<br />
täglich mit dem jeweils gültigen jährlichen Überschussanteilsatz<br />
für einen Tag berechnet und zugeteilt.<br />
Die fondsabhängigen Überschussanteile werden<br />
jeweils zu Beginn eines Monats berechnet und<br />
zugeteilt. Dabei wird die Berechnung zunächst einzeln<br />
für jeden Fonds, von dem Anteileinheiten auf<br />
die Versicherung entfallen, durchgeführt und dann<br />
die so erhaltenen Werte addiert.<br />
- Haben Sie ein zusätzliches Kapital für die Bildung<br />
einer Rente bei Tod der versicherten Person mitversichert,<br />
werden während der Beitragszahlungsdauer<br />
zu Beginn eines jeden Monats Überschüsse (monatliche<br />
Überschussanteile) festgelegt. Ferner beteiligen<br />
wir Sie zu Beginn eines jeden Monats an weiteren<br />
Überschüssen (monatliche weitere Überschussanteile).<br />
Die Höhe der monatlichen weiteren Überschussanteile<br />
für beitragspflichtige und beitragsfreie<br />
Versicherungen können sich unterscheiden.<br />
Nach Beginn der Rentenzahlung gilt: Ab Rentenbeginn<br />
gehört Ihre Versicherung einer anderen Überschussgruppe<br />
an, die wir Ihnen vor Beginn der Rentenzahlung mitteilen.<br />
Wir beteiligen Sie zu Beginn eines Versicherungsjahres<br />
an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile<br />
im Rentenbezug).<br />
Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem<br />
Geschäftsbericht bzw. teilen sie Ihnen gesondert mit.<br />
b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der<br />
Zinsüberschussanteile beziehen, hängen vor allem von<br />
der Aufschubdauer, der abgelaufenen Aufschubdauer<br />
und der Höhe des Garantiebetrags bei Erleben ab.<br />
Die Bemessungsgröße, auf die sich die Sätze der fondsabhängigen<br />
Überschussanteile beziehen, hängen jeweils<br />
von den Werten der auf die Versicherung entfallenden<br />
Anteileinheiten eines Fonds ab.<br />
Die monatlichen Überschussanteile, die vor Rentenbeginn<br />
anfallen, werden in Prozent des maßgebenden<br />
Beitrags für ein zusätzliches Kapital für die Bildung einer<br />
Rente bei Tod der versicherten Person festgesetzt. Maßgebender<br />
Beitrag ist sowohl bei durchlaufender als auch<br />
bei abgekürzter Beitragszahlungsdauer die Summe der<br />
innerhalb eines Versicherungsjahres fälligen Beiträge für<br />
das zusätzliche Kapital bei unterstellter durchlaufender<br />
Beitragszahlungsdauer. In einer beitragsfreien Zeit werden<br />
keine monatlichen Überschussanteile fällig.<br />
Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der monatlichen<br />
weiteren Überschussanteile beziehen, hängen<br />
vor allem vom Alter der versicherten Person, der Höhe<br />
des zusätzlichen Kapitals bei Tod, dem Fondswert und<br />
ggf. der Höhe des Garantiebetrags bei Erleben ab.<br />
Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
ab Rentenbeginn beziehen, hängen vor allem<br />
vom Alter der versicherten Person und der Höhe der ab<br />
Rentenbeginn garantierten Rente ab.<br />
Sämtliche Bemessungsgrößen werden nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
Näheres können Sie den Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen, die diesen Bedingungen beigefügt sind, entnehmen.<br />
c) Mit den Zinsüberschussanteilen, den fondsabhängigen<br />
Überschussanteilen, den monatlichen und den monatlichen<br />
weiteren Überschussanteilen vor Beginn der Rentenzahlung<br />
erwerben wir – soweit diese nicht im Sicherungskapital<br />
angelegt werden – Fondsanteile entsprechend<br />
der von Ihnen gewählten Aufteilung. Die Überschussanteile<br />
sind damit für die Erhöhung des Policenwerts<br />
gebunden.<br />
d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />
jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />
jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen - soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />
Bedingungen nicht abweichend geregelt - jährlich<br />
zum Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche beitragsfreie<br />
Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur<br />
Altersvorsorge und, falls ab Rentenbeginn ein Baustein<br />
Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />
Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge<br />
stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei Rentenbeginn<br />
überein. Die jeweiligen Zusatzleistungen sind<br />
wie die versicherte Leistung selbst durch beitragsfreie Zusatzleistungen<br />
am Überschuss beteiligt.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
e) Die Rente bei Tod der versicherten Person ist in der<br />
gleichen Weise an den Überschüssen beteiligt wie die<br />
Rente zur Altersvorsorge.<br />
f) Zusätzlich zu den in Abschnitt 2 b und c beschriebenen<br />
Überschussanteilen kann bei Vertragsende oder zu Beginn<br />
der Rente zur Altersvorsorge bzw. zu Beginn einer<br />
Rente bei Tod der versicherten Person ein Schlussüberschussanteil<br />
hinzukommen. Die Höhe dieses Schlussüberschussanteils<br />
wird in Abhängigkeit von der jeweiligen<br />
Ertragslage, der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt und<br />
der Entwicklung der Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein<br />
Schlussüberschussanteil bei Vertragsende hinzu, erhöht<br />
er die fälligen Leistungen. Mit einem Schlussüberschussanteil<br />
zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge bzw. einer<br />
Rente bei Tod der versicherten Person finanzieren wir<br />
eine Erhöhung der Garantierente. Die Schlussüberschussanteile<br />
werden jeweils für die Leistungsfälle eines<br />
Geschäftsjahres festgelegt.<br />
g) Neben der Beteiligung an den Überschüssen wird Ihre<br />
Versicherung bei Beendigung der Ansparphase an den<br />
Bewertungsreserven beteiligt:<br />
- bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />
oder<br />
- zu Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach<br />
einem verursachungsorientierten Verfahren.<br />
Die einem einzelnen Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven<br />
werden als Anteil an den Bewertungsreserven aller<br />
anspruchsberechtigter Verträge bestimmt. Dieser Anteil ist<br />
abhängig von der Summe der durchschnittlichen Sicherungskapitalien<br />
abgelaufener Versicherungsjahre im Ver-<br />
5
hältnis zur Summe der entsprechenden Deckungskapitalien<br />
und durchschnittlichen Sicherungskapitalien aller anspruchsberechtigter<br />
Verträge.<br />
Bei Beendigung der Ansparphase teilen wir gemäß<br />
§ 153 VVG Ihrer Versicherung den für diesen Zeitpunkt<br />
ermittelten Betrag zur Hälfte zu. Endet der Vertrag, wird die<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven in einem Betrag<br />
ausgezahlt. Wird eine Rente gezahlt, finanzieren wir mit der<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven eine Erhöhung der<br />
ab Rentenbeginn garantierten Rente.<br />
Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen Ihre Versicherung<br />
beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und<br />
unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen<br />
kann von uns zu Beginn der Rente zur Alters- oder<br />
Hinterbliebenenvorsorge bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />
ein Sockelbetrag für die Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven gewährt werden. Die Höhe dieses<br />
Sockelbetrages ist von unserer Ertragslage abhängig.<br />
Übersteigt bei Zuteilung der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
ein für diesen Zeitpunkt festgelegter Sockelbetrag<br />
den sich nach § 153 Absatz 3 VVG ergebenden<br />
Wert, wird der Sockelbetrag zugeteilt, anderenfalls bleibt es<br />
bei der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />
Der Sockelbetrag sowie die Stichtage für die Ermittlung der<br />
Bewertungsreserven werden jeweils für ein Kalenderjahr<br />
festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />
Dem Geschäftsbericht sowie den Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen können Sie außerdem weitere Informationen<br />
zur Beteiligung an den Bewertungsreserven entnehmen.<br />
h) Laufende Renten werden gemäß § 153 Absatz 1<br />
und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />
oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung<br />
an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />
Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird<br />
insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation<br />
berücksichtigt.<br />
§ 3 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />
einer Rente entscheiden?<br />
(1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />
können Sie eine Kapitalzahlung in voller Höhe des<br />
Policenwerts statt der Rente verlangen. Den Antrag hierzu<br />
müssen Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten<br />
Rentenbeginn stellen.<br />
(2) Sie können sich auch nur für die Kapitalzahlung in Höhe<br />
von bis zu 30 % des Policenwerts entscheiden. Dabei müssen<br />
Sie dieselbe Frist beachten wie in Absatz 1 beschrieben.<br />
Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir dann<br />
eine Rente, die aus dem nicht ausgezahlten Policenwert<br />
gemäß § 1 ermittelt wird.<br />
Die garantierte Mindestrente sowie der Garantiebetrag bei<br />
Erleben verringern sich gemäß den hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
Voraussetzung für eine teilweise Auszahlung des Policenwerts<br />
ist: Die Rente aus dem verbleibenden Policenwert<br />
muss mindestens 200 EUR jährlich betragen.<br />
(3) Mit der Auszahlung des gesamten Policenwerts zum<br />
vereinbarten Rentenbeginn erlischt Ihre Versicherung.<br />
(4) Stirbt die versicherte Person und entsteht dadurch gemäß<br />
§ 1 Absatz 2 oder 3 oder § 6 Absatz 1 ein Anspruch<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
auf eine Rente bzw. ein Anspruch auf eine Leistung bei<br />
Tod nach Rentenbeginn gemäß § 6 Absatz 2, kann der<br />
versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 29<br />
Absatz 1 vor Auszahlung des ersten Betrags der Rente,<br />
jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod der versicherten<br />
Person eine Kapitalzahlung in Höhe des für die<br />
Bildung der Rente bei Tod der versicherten Person zur<br />
Verfügung stehenden Kapitals wählen. Mit Auszahlung des<br />
Kapitals erlischt der Anspruch auf eine Rente. Sind mehrere<br />
Kinder bzw. Enkelkinder versorgungsberechtigt, steht<br />
jedem dieser Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu.<br />
(5) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />
des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />
§ 4 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten?<br />
(1) Vorziehen der Leistung<br />
Sie können den vereinbarten Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
vorziehen.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Die versicherte Person muss zum vorgezogenen<br />
Rentenbeginn mindestens 62 Jahre alt sein.<br />
- Der Antrag hierfür muss mindestens einen Monat vor<br />
dem gewünschten Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
gestellt werden.<br />
- Der gewünschte Rentenbeginn ist frühestens der im<br />
Versicherungsschein genannte frühest mögliche<br />
Leistungszeitpunkt.<br />
- Der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und<br />
gewünschtem Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />
beträgt mindestens 1 Jahr.<br />
Für den vorgezogenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten<br />
Rentenbeginn (insbesondere § 3). Für die Ermittlung<br />
des Policenwerts wird der fünftletzte Bankarbeitstag vor<br />
dem vorgezogenen Rentenbeginn zugrunde gelegt.<br />
Das Vorziehen des Rentenbeginns hat folgende Auswirkungen:<br />
- Die Höhe der Rente ist vom Policenwert Ihrer Versicherung<br />
zum obengenannten Bankarbeitstag und<br />
vom Rentenfaktor abhängig. Dabei vermindert sich<br />
der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen.<br />
- Die garantierte Mindestrente entfällt und der Garantiebetrag<br />
bei Erleben verringert sich nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen. Der Garantiebetrag<br />
bei Erleben ist geringer als die Summe der<br />
Beiträge zur Altersvorsorge, die bis zum vorgezogenen<br />
Rentenbeginn gezahlt wurden.<br />
- Haben Sie ein zusätzliches Kapital für die Bildung<br />
einer Rente bei Tod der versicherten Person eingeschlossen,<br />
erlischt dieses zum vorgezogenen Rentenbeginn.<br />
Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
Ein Baustein Leistung bei Unfalltod und ein Baustein zur<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge erlöschen zum vorgezogenen<br />
Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt. Wird zu diesem<br />
Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, bleibt diese<br />
jedoch unberührt.<br />
Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />
werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />
6<br />
93
94<br />
(2) Aufschieben der Leistung<br />
a) Zum vereinbarten Rentenbeginn haben Sie das Recht,<br />
die Aufschubdauer zu verlängern, maximal bis zum Alter<br />
von 75 Jahren. Den Zeitraum der Verlängerung, also die<br />
Zeit vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen<br />
Rentenbeginn, nennen wir zusätzliche Aufschubdauer.<br />
Bei beitragspflichtigen Versicherungen können die Beiträge<br />
während der zusätzlichen Aufschubdauer weitergezahlt<br />
werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns ergeben<br />
sich folgende Änderungen:<br />
- Der Rentenfaktor steigt nach den hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Damit ändert sich die Höhe der<br />
Rente.<br />
- Werden in der zusätzlichen Aufschubdauer weiterhin<br />
Beiträge gezahlt, erhöht sich der Garantiebetrag bei<br />
Erleben um die Summe der für die zusätzliche Aufschubdauer<br />
vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge.<br />
Die garantierte Mindestrente wird nach den hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen bestimmt. Sie ist<br />
mindestens so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn<br />
vereinbart.<br />
b) Das zusätzliche Kapital für die Bildung einer Rente bei<br />
Tod der versicherten Person wird nicht aufgeschoben. In<br />
der zusätzlichen Aufschubdauer, gilt bei Tod der versicherten<br />
Person:<br />
Bei Tod in der zusätzlichen Aufschubdauer, jedoch vor<br />
Rentenbeginn, zahlen wir die Rente gemäß § 1 Absatz 3<br />
nur aus dem Policenwert.<br />
Für die Ermittlung des Policenwerts werden die Anteileinheiten<br />
zum Todestag mit dem Wert zum Eingang der<br />
Todesfallmeldung bei uns herangezogen. Ausschüttungen,<br />
die zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung<br />
bei uns erfolgt sind, werden zusätzlich berücksichtigt.<br />
c) Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge werden<br />
nicht aufgeschoben.<br />
- Ein Baustein Leistung bei Unfalltod besteht im bisher<br />
vereinbarten Verhältnis zur Summe der gezahlten<br />
Beiträge (ohne ggf. gezahlte Beiträge für einen Baustein<br />
zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) zuzüglich der<br />
für die zusätzliche Aufschubdauer vereinbarten Beiträge<br />
weiter.<br />
Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die<br />
Änderungen mit.<br />
d) Für den aufgeschobenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich<br />
vereinbarten Rentenbeginn (insbesondere § 3). Für die<br />
Ermittlung des Policenwerts wird der achtletzte, für die<br />
Umwandlung in Anteileinheiten der letzte Bankarbeitstag<br />
vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn zugrunde gelegt.<br />
e) Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie den<br />
Rentenbeginn wieder vorziehen. Es gilt Absatz 1 sinngemäß.<br />
Die garantierte Mindestrente wird nach den hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen bestimmt. Sie ist mindestens<br />
so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn<br />
vereinbart.<br />
f) Auch in der zusätzlichen Aufschubdauer erhalten Sie aus<br />
dem Garantiebetrag bei Erleben eine Überschussbetei-<br />
ligung im Sinne des § 2. Die Überschussanteilsätze für Ihre<br />
Versicherung können von den Überschussanteilsätzen<br />
abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung<br />
im Geschäftsbericht nennen. Wenn für Ihre Versicherung<br />
eigene Überschussanteilsätze gelten werden wir sie Ihnen<br />
vor Beginn der zusätzlichen Aufschubdauer mitteilen.<br />
§ 5 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />
Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne Risikoprüfung<br />
einschließen?<br />
(1) Ist in Ihrer Versicherung kein zusätzliches Kapital für die<br />
Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, können Sie vor Rentenbeginn entweder<br />
ein solches oder den Baustein Hinterbliebenenrente bei<br />
Tod vor Rentenbeginn ohne Risikoprüfung einschließen.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Die versicherte Person hat das rechnungsmäßige<br />
Alter 40 Jahre noch nicht überschritten.<br />
- Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.<br />
- Wir haben bisher jeden Antrag auf eine Versicherung<br />
auf das Leben der versicherten Person zu normalen<br />
Bedingungen angenommen.<br />
- Eines der folgenden Ereignisse ist in den letzten<br />
6 Monaten vor dem gewünschten Einschluss des<br />
weiteren Bausteins eingetreten und wird uns nachgewiesen:<br />
- Geburt eines Kindes der versicherten Person<br />
oder Adoption eines Minderjährigen durch die<br />
versicherte Person.<br />
- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start ins<br />
Berufsleben der versicherten Person.<br />
- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />
zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie<br />
im Wert von mindestens 100.000 EUR.<br />
Für den nachträglichen Einschluss gelten die folgenden<br />
Grenzen:<br />
a) für das zusätzliche Kapital für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />
bei Tod vor Rentenbeginn<br />
- Mindestens 10 % der Summe der für die gesamte<br />
Dauer vereinbarten Beiträge für alle Bausteine mit<br />
Ausnahme der Bausteine für die Berufsunfähigkeitsvorsorge.<br />
- Höchstens 50.000 EUR.<br />
b) für den Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
- Mindestens 200 EUR Garantierente pro Jahr für die<br />
Hinterbliebenenvorsorge.<br />
- Höchstens 3.000 EUR Garantierente pro Jahr für die<br />
Hinterbliebenenvorsorge.<br />
Der Einschluss des zusätzlichen Kapitals für die Bildung<br />
einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn bzw.<br />
des Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
erfolgt nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Schließen Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />
Rentenbeginn ein, erhalten Sie neue Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
für Ihren Vertrag. Es gelten die Bedingungen,<br />
die im Zeitpunkt des Einschlusses des Bausteins<br />
maßgeblich sind.<br />
(2) Gemeinsam mit der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
gemäß Absatz 1 können Sie auch eine Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn einschließen.<br />
7
Die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn darf die bei<br />
Rentenbeginn garantierte Rente zur Altersvorsorge nicht<br />
übersteigen.<br />
Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
vermindert sich der Rentenfaktor für die Rente.<br />
Die Änderung des Rentenfaktors erfolgt nach den hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen. Der garantierte Rentenfaktor<br />
vermindert sich ebenfalls nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen. Er wird mit den bei Vertragsbeginn<br />
gültigen Rechnungsgrundlagen unter Berücksichtung<br />
des Einschlusses der Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
ermittelt.<br />
§ 6 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />
Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />
(1) Zum Rentenbeginn können Sie die vereinbarte Leistung<br />
bei Tod nach Rentenbeginn (siehe § 1 Abs. 3) ausschließen<br />
und stattdessen folgende Todesfallleistung beantragen:<br />
Wir zahlen bei Tod der versicherten Person in der<br />
Rentenbezugsphase eine Rente aus dem für die Leistung<br />
bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich<br />
bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten. Wir<br />
zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende<br />
versorgungsberechtigten Angehörige im Sinne des § 29<br />
Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige im<br />
Sinne des § 29 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen<br />
wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />
Kind bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen<br />
des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG<br />
erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten banküblichen<br />
Arbeitstag eines Monats. Falls die monatliche<br />
Rente weniger als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten<br />
zu einer Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />
Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Die Rente<br />
wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 29<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
Durch die Änderung der Todesfallleistung ändert sich der<br />
Rentenfaktor. Damit ändern sich die Höhe der Rente und<br />
auch die garantierte Mindestrente.<br />
(2) Zum Rentenbeginn können Sie statt der Änderung der<br />
Todesfallleistung nach Absatz 1 auch eine Hinterbliebenenrente<br />
einschließen. Die Hinterbliebenenrente darf die ab<br />
Rentenbeginn garantierte Rente zur Altersvorsorge nicht<br />
überschreiten. Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich. Es<br />
gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1 Absatz 3.<br />
Beträgt die Hinterbliebenenrente mindestens 50 % der<br />
Rente zur Altersvorsorge, tritt an die Stelle dieser Leistung<br />
bei Tod nach Rentenbeginn die folgende Todesfallleistung:<br />
Bei Tod der zuletzt lebenden Person (versicherte oder mitversicherte<br />
Person) zahlen wir eine Rente aus dem für die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />
abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente zur<br />
Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin, den die<br />
zuletzt lebende Person erlebt hat. Wir zahlen die Rente,<br />
solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />
Angehörige im Sinne des § 29 Absatz 1 lebt.<br />
Sind versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 29<br />
Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen wir eine Rente<br />
in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind<br />
bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen des § 32 Absatz<br />
3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens<br />
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen<br />
Kindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten banküblichen<br />
Arbeitstag eines Monats. Falls die monatliche<br />
Rente weniger als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten<br />
zu einer Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />
Zeitpunkt des Todes der zuletzt lebenden Person. Die<br />
Rente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Sind bei Tod der zuletzt lebenden Person keine der in § 29<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente vermindert<br />
sich der Rentenfaktor für die Rente. Damit verringern<br />
sich die Höhe der Rente zur Altersvorsorge und die Höhe<br />
der garantierten Mindestrente. Durch die Zahlung eines<br />
zusätzlichen Betrags können Sie die Rente zur Altersvorsorge<br />
die garantierte Mindestrente auf die Höhe anheben,<br />
die sich vor Einschluss der Hinterbliebenenrente gemäß<br />
Absatz 1 ergeben hätte. Für die Zuzahlung gilt die Grenze<br />
gemäß § 17 Absatz 2 b), 2. Spiegelstrich.<br />
(3) Die Änderungen müssen Sie spätestens einen Monat<br />
vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragen.<br />
§ 7 Wann können Sie die Aufteilung der Anlagebeträge<br />
ändern oder Anteileinheiten umschichten<br />
lassen?<br />
(1) Sie können jederzeit die Aufteilung Ihrer zukünftigen<br />
Anlagebeträge ändern. Für die Aufteilung sind nur ganzzahlige<br />
Prozentsätze zulässig. Die Änderung führen wir<br />
unverzüglich, spätestens am zweiten Bankarbeitstag durch,<br />
der auf den Tag des Eingangs Ihres schriftlichen Auftrags<br />
bei uns folgt.<br />
8<br />
95
96<br />
(2) Außerdem können Sie verlangen, dass die auf Ihre<br />
Versicherung entfallenden Anteileinheiten ganz oder teilweise<br />
umgeschichtet werden. Bei den Umschichtungen<br />
werden die umzuschichtenden Anteileinheiten zu ihrem<br />
Anteilswert in Anteileinheiten der neu gewählten Fonds<br />
angelegt. Die Änderung führen wir unverzüglich, spätestens<br />
am zweiten Bankarbeitstag durch, der auf den Tag<br />
des Eingangs Ihres schriftlichen Auftrags bei uns folgt.<br />
Wünschen Sie die Umschichtung zu einem bestimmten<br />
Termin, muss der Auftrag für die Umschichtung spätestens<br />
2 Bankarbeitstage vor dem gewünschten Termin bei uns<br />
eingehen. Es sind nur ganzzahlige Prozentsätze zulässig.<br />
Sie können jedoch nicht verlangen, dass auf Ihre Versicherung<br />
entfallende Anteileinheiten eines Fonds verkauft und<br />
zum gleichen Umschichtungstermin Anteileinheiten desselben<br />
Fonds gekauft werden.<br />
(3) Die Anzahl der Fonds, in die Anteileinheiten aufgeteilt<br />
werden können, ist für die Aufteilung der Anlagebeträge<br />
oder das Umschichten der Anteileinheiten auf jeweils 10<br />
begrenzt.<br />
(4) Das Recht, die Aufteilung der Anlagebeträge zu ändern<br />
oder Anteileinheiten umzuschichten, erstreckt sich auf die<br />
Fonds, die zum Zeitpunkt der Ausübung dieses Rechts für<br />
Ihre Versicherung zur Verfügung stehen.<br />
(5) Drei Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn erhalten<br />
Sie von uns ein schriftliches Angebot für ein aktives Ablaufmanagement.<br />
Hierbei schichten wir die Anlagen zu ihrem<br />
Anteilswert in risikoärmere Fonds um. Dadurch werden die<br />
Risiken einer Wertminderung aufgrund von Kursrückgängen<br />
in den letzten Jahren vor Rentenbeginn reduziert.<br />
Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen hierbei nicht. Sie können<br />
jederzeit schriftlich das Ablaufmanagement aussetzen<br />
oder wieder aufnehmen.<br />
§ 8 Wann können wir einen von Ihnen gewählten<br />
Fonds ersetzen?<br />
(1) Das bei Abschluss Ihrer Versicherung vorgesehene<br />
Fondsangebot kann während der gesamten Vertragslaufzeit<br />
Änderungen und Erweiterungen unterliegen. Die jeweils<br />
aktuelle Liste der Fonds können Sie jederzeit kostenlos<br />
bei uns anfordern.<br />
(2) Treten hinsichtlich eines Ihrer Versicherung zugrunde<br />
liegenden Fonds erhebliche Änderungen ein, die wir nicht<br />
beeinflussen können, sind wir berechtigt, den Fonds durch<br />
einen anderen zu ersetzen.<br />
Als solche erheblichen Änderungen gelten insbesondere:<br />
- die Auflösung oder Schließung des Fonds durch die<br />
von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft<br />
- die Zusammenlegung des von Ihnen gewählten<br />
Fonds mit anderen Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft<br />
- der Verlust der Zulassung für den Vertrieb von Investmentanteilen<br />
der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />
- die Einstellung des Vertriebes von Investmentanteilen<br />
der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />
- die erhebliche Verletzung von vertraglichen Pflichten<br />
der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />
Als erhebliche Änderung gilt auch, wenn der Fonds Auswahlkriterien<br />
nicht mehr erfüllt, von denen wir die Aufnahme<br />
eines Fonds in das Fondsangebot üblicherweise abhängig<br />
machen. In diesem Fall können wir den Fonds mit<br />
Zustimmung des Verantwortlichen Aktuars ersetzen. Als<br />
Änderungsanlässe gelten insbesondere:<br />
- die erhebliche Unterschreitung der Fondsperformance<br />
des von Ihnen gewählten Fonds im Vergleich zum<br />
Marktdurchschnitt oder eine Verschlechterung bzw.<br />
ein Wegfall von Ratings Ihres Fonds<br />
- erhebliche Änderungen der Anlagestrategie oder der<br />
Anlagepolitik der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />
- der Austausch des Fondsmanagers des von Ihnen<br />
gewählten Fonds<br />
- Der von Ihnen gewählte Fonds wird von der von uns<br />
beauftragten Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr<br />
zu den bei Aufnahme des Fonds in das Fondsangebot<br />
vereinbarten Rahmenbedingungen angeboten.<br />
(3) Sollten wir von dem in Absatz 2 benannten Recht<br />
Gebrauch machen, können wir stattdessen solche Fonds<br />
aus dem Fondsangebot Ihrer Versicherung zugrunde legen,<br />
die nach unserer Einschätzung den von Ihnen gewählten<br />
Fonds am ehesten entsprechen. Das gilt sowohl für die<br />
notwendige Umschichtung der Anteileinheiten der nicht<br />
mehr zur Verfügung stehenden Fonds als auch für den<br />
Neuerwerb der entsprechenden Anteileinheiten. Sie können<br />
in diesem Fall die auf Ihre Versicherung entfallenden<br />
Anteileinheiten ohne zusätzliche Kosten ganz oder teilweise<br />
auch in andere Fonds aus dem Ihrer Versicherung<br />
zugrunde liegenden Fondsangebot umschichten lassen<br />
und die Aufteilung der Anlagebeträge neu festlegen. Über<br />
Änderungen und Möglichkeiten werden wir Sie schriftlich<br />
informieren. Teilen Sie uns innerhalb von 4 Wochen nach<br />
Erhalt der schriftlichen Mitteilung nichts Gegenteiliges mit,<br />
werden wir gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 verfahren.<br />
§ 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages,<br />
jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />
Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz<br />
beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann,<br />
wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im<br />
Sinne von § 13 zahlen.<br />
§ 10 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und ausgeschüttete<br />
Erträge der Fonds?<br />
(1) Haben Sie eine Versicherung mit laufender Beitragszahlung<br />
abgeschlossen, erwerben wir mit den Beiträgen –<br />
soweit diese nicht im Sicherungskapital angelegt werden –<br />
Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung.<br />
Für die Umrechnung in Anteileinheiten ist der Anteilswert<br />
maßgebend.<br />
(2) Haben Sie eine Versicherung gegen Einmalbeitrag<br />
abgeschlossen, erwerben wir mit dem Beitrag − soweit<br />
dieser nicht zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten<br />
vorgesehen ist oder im Sicherungskapital angelegt<br />
wird – Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten<br />
Aufteilung. Für die Umrechnung in Anteileinheiten ist der<br />
Anteilswert maßgebend.<br />
(3) Bei der Umrechnung von Beitragsteilen in Anteileinheiten<br />
wird der Anteilswert des ersten, spätestens des<br />
dritten Bankarbeitstags zugrunde gelegt, der auf den Tag<br />
des Geldeingangs folgt; die Umrechnung erfolgt jedoch<br />
nicht vor Fälligkeit der Beiträge.<br />
Ab einem Beitrag von 5.000 EUR führen wir zunächst bis<br />
zum 36sten Tag nach Ausfertigung des Versicherungsscheins<br />
die in diesem Zeitraum eingegangenen Beiträge<br />
- soweit diese nicht zur Deckung der Abschluss- und Ver-<br />
9
triebskosten vorgesehen sind oder im Sicherungskapital<br />
angelegt werden − einem Geldmarktfonds zu.<br />
(4) Ausgeschüttete Erträge auf die in einem Anlagestock<br />
gehaltenen Anteileinheiten werden zum Anteilswert des<br />
Tages der Ausschüttung in Anteileinheiten des jeweiligen<br />
Anlagestocks umgerechnet und dem Vertrag gutgeschrieben.<br />
§ 11 Wie werden die vertraglichen Garantien gesichert?<br />
Zur Sicherstellung des Garantiebetrags bei Erleben und der<br />
garantierten Mindestrente setzen wir ein Wertsicherungskonzept<br />
ein. Wir prüfen regelmäßig (an jedem Bankarbeitstag),<br />
ob die Zusammensetzung des Policenwerts aus<br />
Fondswert und Sicherungskapital den Garantiebetrag bei<br />
Erleben und die garantierte Rente sicherstellt. Die Überprüfung<br />
der Zusammensetzung des Policenwerts erfolgt nach<br />
einem festgelegten, nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen erstellten Verfahren. Insbesondere bei ungünstiger<br />
Wertentwicklung der Fonds kann es erforderlich<br />
sein, dass wir einen Teil des Fondswerts in das Sicherungskapital<br />
umschichten müssen. Bei einer günstigen<br />
Wertentwicklung der Fonds kann es zu einer Umschichtung<br />
vom Sicherungskapital in die Fonds kommen. Im Fall einer<br />
Umschichtung ändert sich deshalb das Verhältnis zwischen<br />
Fondswert und Sicherungskapital. Dieses Verfahren stellt<br />
sicher, das zum Ende der vereinbarten Aufschubdauer<br />
auch bei einem Kursverlust der Fonds ein ausreichend<br />
hoher Policenwert zur Sicherstellung der Garantien vorhanden<br />
ist.<br />
§ 12 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten<br />
sowie Verwaltungskosten oder Beiträge zur Risikodeckung<br />
beglichen?<br />
(1) Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten<br />
Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen<br />
Jahresbeiträgen über einen Zeitraum von mindestens<br />
5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer.<br />
Zahlen Sie einen einmaligen Beitrag verrechnen<br />
wir die Abschluss- und Vertriebskosten sofort.<br />
(2) Bei beitragspflichtigen Versicherungen werden für die<br />
Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der<br />
Verwaltungskosten des Bausteins zur Altersvorsorge die<br />
vorgesehenen Kosten durch den Verkauf von Anteileinheiten<br />
gedeckt. Dabei werden die Abschluss- und Vertriebskosten<br />
bzw. die Verwaltungskosten monatlich den<br />
Fonds entnommen.<br />
(3) Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden Verwaltungskosten<br />
monatlich durch den Verkauf von auf Ihre<br />
Versicherung entfallenden Anteileinheiten gedeckt.<br />
Sofern ein zusätzliches Kapital für die Bildung einer Rente<br />
bei Tod vor Rentenbeginn eingeschlossen ist, wird bei<br />
Versicherungen gegen Einmalbeitrag und bei beitragsfreien<br />
Versicherungen, die für den Todesfallschutz erforderlichen,<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
berechneten Beiträge monatlich durch den Verkauf von auf<br />
Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten gedeckt.<br />
(4) Beim Verkauf von Anteileinheiten gemäß Absatz 2<br />
und 3 werden Anteile der Anlagestöcke in dem Verhältnis<br />
verkauft, wie es dem Wert der auf einen Anlagestock entfallenden<br />
Anteileinheiten am gesamten Fondswert Ihrer<br />
Versicherung entspricht.<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
(5) Maßgeblich für den Verkauf von Anteileinheiten ist der<br />
Anteilswert des ersten Tages eines jeden Monats, der ein<br />
Bankarbeitstag ist.<br />
(6) Eine ungünstige Entwicklung des Werts der in den Anlagestöcken<br />
enthaltenen Anteileinheiten kann vor Rentenbeginn<br />
dazu führen, dass der Fondswert nicht mehr ausreicht,<br />
die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten<br />
und den vollen Beitrag zur Risikodeckung<br />
durch die in Absatz 2 und 3 genannte Entnahme zu<br />
decken. In diesem Fall erlischt der Vertrag und damit der<br />
Versicherungsschutz, und es wird - soweit vorhanden und<br />
gesetzlich zulässig - der Rückkaufswert (§ 20) gezahlt.<br />
Einen Abzug gemäß § 20 Absatz 1 nehmen wir dabei nicht<br />
vor. Wir werden Sie jedoch vorher rechtzeitig darauf hinweisen.<br />
§ 13 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />
(1) Die Beiträge für Ihre Versicherung sind je nach Vereinbarung<br />
in einem einmaligen Beitrag oder als laufende Beiträge<br />
für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Die<br />
Versicherungsperiode beträgt entsprechend der vereinbarten<br />
und im Versicherungsschein angegebenen Zahlungsperiode<br />
einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder<br />
ein Jahr.<br />
(2) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach<br />
Abschluss des Vertrages zu zahlen. Ist vereinbart, dass der<br />
Versicherungsschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
beginnen soll, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu<br />
diesem Zeitpunkt fällig. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht<br />
etwas anderes vereinbart ist, jeweils am Ersten des Monats<br />
der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.<br />
(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit<br />
unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.<br />
Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren),<br />
ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag<br />
bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und<br />
Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />
Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />
Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch<br />
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie<br />
in Textform zur Zahlung aufgefordert haben.<br />
(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr<br />
und Ihre Kosten.<br />
§ 14 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />
Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der<br />
rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie<br />
den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />
der Versicherungsschutz daher erst ab dem Zeitpunkt,<br />
zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle,<br />
die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur<br />
Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,<br />
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht<br />
zu vertreten haben.<br />
Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,<br />
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen<br />
haben.<br />
10<br />
97
98<br />
(2) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht<br />
rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange<br />
sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist<br />
ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die<br />
Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />
§ 15 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
(1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten<br />
Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein<br />
Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines<br />
Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im<br />
Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />
(2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können<br />
wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />
setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen<br />
betragen.<br />
(3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten<br />
Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der<br />
Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
noch mit der Zahlung in Verzug befinden.<br />
Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den<br />
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />
wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder<br />
Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />
bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
haben. Wir können die Kündigung bereits mit der<br />
Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf<br />
der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />
immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge<br />
werden wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />
(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch<br />
nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden<br />
ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />
der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der<br />
Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />
nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses<br />
Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />
besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />
Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />
kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />
§ 16 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />
oder Kurzarbeit, während der Elternzeit<br />
oder während einer beruflichen Weiterbildung?<br />
(1) Wird der Vertrag von der versicherten Person privat<br />
fortgeführt, gilt: Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und<br />
wird die versicherte Person arbeitslos, kann sie eine zinslose<br />
Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge<br />
stunden wir, solange die versicherte Person arbeitslos ist,<br />
jedoch längstens für ein Jahr.<br />
Die garantierten Versicherungsleistungen bleiben während<br />
der Stundung in vollem Umfang bestehen, eine Zuführung<br />
von Beitragsteilen in Fonds erfolgt jedoch nicht.<br />
Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können die<br />
Beiträge jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stunden<br />
wir die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit<br />
höchstens für 24 Monate.<br />
(2) Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und befindet sich<br />
die versicherte Person in Kurzarbeit, können Sie eine zins-<br />
lose Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge<br />
stunden wir, solange die versicherte Person sich in Kurzarbeit<br />
befindet, jedoch längstens für 2 Jahre. Der Versicherungsschutz<br />
bleibt während der Stundung in vollem Umfang<br />
bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen in Fonds<br />
erfolgt jedoch nicht.<br />
Bei mehrmaligem Eintritt von Kurzarbeit können die Beiträge<br />
während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zwei<br />
Mal gestundet werden.<br />
(3) Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />
benötigen wir einen Bescheid der zuständigen Agentur für<br />
Arbeit. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit muss die versicherte<br />
Person uns unverzüglich anzeigen. Den Wegfall der<br />
Kurzarbeit müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.<br />
(4) Die gestundeten Beiträge muss die versicherte Person<br />
nach Ablauf des Stundungszeitraumes in einem Betrag<br />
nachentrichten. Für die nachzuentrichtenden Beiträge gilt<br />
§ 10 Absatz 1 entsprechend.<br />
(5) Während der Elternzeit der versicherten Person können<br />
die Beiträge für maximal 3 Jahre vorübergehend reduziert<br />
werden (Teilbeitragszahlung), sofern für den Vertrag bereits<br />
für mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt sind. Die<br />
Teilbeitragszahlung kann während der gesamten Vertragslaufzeit<br />
höchstens zweimal in Anspruch genommen werden.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
(6) Während einer beruflichen Weiterbildung, z. B. bei Aufnahme<br />
eines Masterstudiums, können die Beiträge für die<br />
Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre, vorübergehend<br />
reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern<br />
für den Vertrag bereits für mindestens ein Jahr Beiträge<br />
gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der<br />
gesamten Vertragslaufzeit einmal in Anspruch genommen<br />
werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
§ 17 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />
Zuzahlungen leisten?<br />
(1) Erhöhung des Beitrags<br />
a) Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />
Sie während der Aufschubdauer jederzeit Ihren Beitrag<br />
erhöhen, solange sich die Versicherung nicht in der zusätzlichen<br />
Aufschubdauer befindet (siehe § 5 Abs. 2). Eine<br />
Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />
b) Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags sind:<br />
- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung gemäß<br />
Absatz 1 a) das rechnungsmäßige Alter<br />
55 Jahre noch nicht überschritten.<br />
- Es handelt sich um eine Versicherung, zu der Sie<br />
keinen dynamischen Zuwachs vereinbart haben.<br />
- Der Erhöhungsbetrag darf 15 % des bisherigen<br />
Beitrags für die Versicherung nicht übersteigen.<br />
- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, darf die<br />
Summe der sich nach Erhöhung ergebenden Beiträge<br />
eines Versicherungsjahres 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West nicht<br />
übersteigen. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />
Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />
versteuert werden, erhöht sich diese Grenze<br />
um 1.800 EUR.<br />
11
- Eine Erhöhung des Beitrags ist nur dann möglich,<br />
wenn seit der letzten Beitragserhöhung mindestens<br />
3 Jahre vergangen sind.<br />
c) Durch die Erhöhung des Beitrags erhöht sich die Rente<br />
zur Altersvorsorge. Das der Leistung aus einem Baustein<br />
Rente aus Kapital bei Tod zugrunde liegende Kapital erhöht<br />
sich um denselben Betrag wie das bei Rentenbeginn<br />
garantierte Kapital. Haben Sie eine Leistung bei Tod vor<br />
Rentenbeginn vereinbart, erhöht sich die dieser Leistung<br />
zugrunde liegende Summe der gezahlten Beiträge um die<br />
Summe der bereits für den Baustein zur Altersvorsorge<br />
bezahlten Erhöhungsbeträge ohne die Beiträge für etwa<br />
eingeschlossene weitere Bausteine.<br />
Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn und einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn erhöhen sich jeweils im<br />
gleichen Verhältnis wie die Rente zur Altersvorsorge. Ist<br />
eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn eingeschlossen,<br />
erhöht sich diese höchstens um denselben Betrag wie<br />
die Rente zur Altersvorsorge.<br />
Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine werden<br />
durch die Erhöhung des Beitrags nicht erhöht. Das<br />
dadurch veränderte Verhältnis der Leistungen aus den<br />
weiteren eingeschlossenen Bausteinen zu der Rente zur<br />
Altersvorsorge ist maßgeblich für die Leistungen aus dem<br />
Bonus (§ 2).<br />
d) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach den<br />
am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />
dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person<br />
der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer und<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
e) Erhöhungstermin für den Beitrag und die Leistungen ist<br />
der Erste des Monats der nachfolgenden Versicherungsperiode.<br />
(2) Zuzahlungen<br />
a) Sie können in der Aufschubdauer jederzeit eine Zuzahlung<br />
leisten, solange sich die Versicherung nicht in der<br />
zusätzlichen Aufschubdauer (§ 4 Abs. 2) befindet. Eine<br />
Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />
b) Voraussetzungen für die Zuzahlungen sind:<br />
- Die einzelne Zuzahlung beträgt mindestens<br />
200 EUR.<br />
- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3<br />
Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt:<br />
Die Summe der Zuzahlungen darf zusammen mit den<br />
für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen<br />
im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />
Deutschland West nicht übersteigen. Sofern Sie nicht<br />
zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />
nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht<br />
sich diese Grenze um 1.800 EUR. Erfolgt die Zuzahlung<br />
aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />
erhöht sich die vorgenannte Grenze auf den gemäß<br />
der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63<br />
Satz 4 EStG vorgesehenen Höchstbetrag.<br />
c) Mit der Zuzahlung - soweit diese nicht zur Deckung der<br />
Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten<br />
vorgesehen ist oder im Sicherungskapital angelegt<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
wird - erwerben wir Fondsanteile entsprechend der von<br />
Ihnen gewählten Aufteilung.<br />
Die Zuzahlung führt zu einer Erhöhung des für die Bildung<br />
der Rente zur Verfügung stehenden garantierten Kapitals<br />
um die Zuzahlung bzw. die Summe der vereinbarten Erhöhungsbeiträge<br />
und zu einer Erhöhung der garantierten<br />
Mindestrente gemäß den hierfür maßgeblichen Tarifregelungen.<br />
Ein eingeschlossenes zusätzliches Kapital für die Bildung<br />
einer Rente bei Tod vor Rentenbeginn sowie Leistungen<br />
aus weiteren eingeschlossenen Bausteinen werden durch<br />
die Zuzahlung nicht erhöht.<br />
d) Erhöhungstermin für die Leistungen ist der Erste des<br />
Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht. Die Zuzahlung<br />
verwenden wir wie einen Folgebeitrag (§ 10).<br />
§ 18 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer verändern?<br />
(1) Abkürzung der Beitragszahlungsdauer<br />
Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />
Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlungsdauer<br />
um volle Jahre abkürzen.<br />
Bei der Abkürzung der Beitragszahlungsdauer haben Sie<br />
folgende Möglichkeiten:<br />
- Sollen ein eingeschlossenes zusätzliches Kapital für<br />
die Bildung einer Rente bei Tod vor Rentenbeginn<br />
und der Garantiebetrag für die Bildung einer Rente<br />
zur Altersvorsorge und die garantierte Mindestrente<br />
unverändert bleiben, erhöht sich der laufende Beitrag.<br />
Es gilt die Beschränkung gemäß § 17 Absatz 1<br />
b), 4. Spiegelstrich.<br />
- Soll der Beitrag unverändert bleiben, sinken ein<br />
eingeschlossenes zusätzliches Kapital für die Bildung<br />
einer Rente bei Tod der versicherten Person<br />
und der Garantiebetrag für die Bildung einer Rente<br />
zur Altersvorsorge und die garantierte Mindestrente.<br />
In diesem Fall werden die Leistungen weiterer eingeschlossener<br />
Bausteine vermindert.<br />
Der neue Beitrag, das neue zusätzliche Kapital für die<br />
Bildung einer Rente bei Tod der versicherten Person und<br />
der neue Garantiebetrag und die Leistungen weiterer eingeschlossener<br />
Bausteine werden nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen berechnet.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen der Abkürzung.<br />
(2) Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />
Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer<br />
als die Aufschubdauer und zahlen Sie laufende Beiträge,<br />
können Sie eine Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />
verlangen.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
- Die Verlängerung ist einmalig und unmittelbar im<br />
Anschluss an das ursprüngliche Ende der Beitragszahlung<br />
möglich, jedoch längstens bis zum vereinbarten<br />
Ablauf der Aufschubdauer.<br />
- Die Risikoverhältnisse der versicherten Person müssen<br />
im Zeitpunkt der Vertragsänderung den Abschluss<br />
einer vergleichbaren neuen Versicherung<br />
12<br />
99
100<br />
- nach unseren Annahmegrundsätzen ohne erschwerte<br />
Bedingungen zulassen.<br />
- Die versicherte Person darf zum ursprünglich vereinbarten<br />
Ende der Beitragszahlungsdauer das<br />
rechnungsmäßige Alter 50 Jahre noch nicht erreicht<br />
haben.<br />
Durch die Verlängerung erhöhen sich der Policenwert und<br />
ein eingeschlossenes zusätzliches Kapital für die Bildung<br />
einer Rente bei Tod der versicherten Person und die garantierte<br />
Mindestrente und der Garantiebetrag für die Bildung<br />
einer Rente zur Altersvorsorge ab dem ursprünglichen<br />
Ende der Beitragszahlungsdauer. Die Leistungen weiterer<br />
eingeschlossener Bausteine erhöhen sich ebenfalls.<br />
Die erhöhten Garantieleistungen richten sich nach den<br />
hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 19 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />
stellen?<br />
Sie können schriftlich verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode<br />
von der Beitragszahlungspflicht befreit zu<br />
werden. Die Beitragsfreistellung können Sie zeitlich bis zu<br />
3 Jahren gemäß § 21 befristen. Wir informieren Sie rechtzeitig<br />
vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />
zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />
(1) Änderung Ihrer Versicherung durch die Beitragsfreistellung<br />
a) Durch die Beitragsfreistellung ergeben sich folgende<br />
Änderungen:<br />
- Ein eingeschlossenes zusätzliches Kapital für die<br />
Bildung einer Rente bei Tod der versicherten Person<br />
wird um den Faktor herabgesetzt, der sich aus dem<br />
Verhältnis der Summe der bis zur Beitragsfreistellung<br />
gezahlten Beiträge zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />
vereinbarten Beiträge ergibt. Übersteigt<br />
das eingeschlossene zusätzliche Kapital nach dieser<br />
Herabsetzung 100 % der bis zur Beitragsfreistellung<br />
gezahlten Beiträge, wird das zusätzliche Kapital auf<br />
100 % der gezahlten Beiträge beschränkt. Mit dem<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
als zusätzliches Kapital zu Verfügung stehenden<br />
Betrag erwerben wir Fondsanteile gemäß der<br />
von Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie den<br />
entsprechenden Anlagestöcken zu.<br />
- Die garantierte Mindestrente wird um den Faktor<br />
herabgesetzt, der sich aus dem Verhältnis der<br />
Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten<br />
Beiträge zur Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten<br />
Beiträge ergibt. Der Garantiebetrag bei Erleben<br />
wird auf die Summe der bisher gezahlten Beiträge<br />
zur Altersvorsorge herabgesetzt.<br />
- Der Fondswert wird um einen Abzug gemäß § 165<br />
Absatz 2 in Verbindung mit § 169 Absatz 5 VVG gekürzt<br />
(siehe Absatz 1 b).<br />
Beträgt der Fondswert nach diesen Zuführungen und Entnahmen<br />
nicht mindestens 1.000 EUR, endet die Versicherung,<br />
und es wird - soweit vorhanden und gesetzlich zulässig<br />
- der Rückkaufswert (siehe § 20) gezahlt.<br />
Stichtag für die Ermittlung des Fondswerts ist der fünftletzte<br />
Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung.<br />
Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung nach dem fünftletzten<br />
Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt die Abrechnung<br />
der Fondsanteile mit dem Wert, der bei Eingang Ihres Antrags<br />
auf Beitragsfreistellung vorhanden ist.<br />
b) Für den Abzug gemäß Absatz 1 a gilt Folgendes:<br />
Die Höhe des Abzugs für den Baustein zur Altersvorsorge<br />
beträgt 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen.<br />
In Höhe des Abzugsbetrags erfolgt ein Verkauf von Anteileinheiten,<br />
§ 12 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />
Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer.<br />
Sofern das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt er innerhalb der letzten<br />
7 Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
c) Ggf. fällige Beiträge zur Risikodeckung werden durch<br />
den monatlichen Verkauf von auf die Versicherung entfallenden<br />
Anteileinheiten gedeckt. Ist diese Deckung nicht<br />
mehr möglich, weil sich die Anteilswerte der von Ihnen<br />
gewählten Fonds sehr ungünstig entwickelt haben, erlischt<br />
der Vertrag und somit der Versicherungsschutz. Hierauf<br />
werden wir Sie rechtzeitig hinweisen. Soweit vorhanden<br />
und gesetzlich zulässig, wird der Rückkaufswert (§ 20)<br />
gezahlt. Einen Abzug gemäß § 20 Absatz 1 nehmen wir<br />
dabei nicht vor.<br />
(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen<br />
verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien<br />
Leistung zur Verfügung stehende Betrag erreicht während<br />
der Aufschubdauer nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />
Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie<br />
Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung finanziert<br />
werden müssen und vor allem eine Abhängigkeit von der<br />
Fondsentwicklung besteht. Nähere Informationen zu den<br />
beitragsfreien Leistungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen.<br />
§ 20 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />
Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn jederzeit<br />
zum Ende des Monats schriftlich kündigen.<br />
(1) Folgen der Kündigung für Ihren Vertrag<br />
a) Kündigen Sie Ihre Versicherung, so erhalten Sie zum<br />
Kündigungstermin - soweit vorhanden und gesetzlich zulässig<br />
- den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert setzt sich<br />
aus dem Fondswert sowie dem Wert des Sicherungskapitals<br />
für den Garantiebetrag bei Erleben und für die garantierte<br />
Mindestrente zum Stichtag zusammen. Noch ausstehende<br />
Kosten und ausstehende Risikobeiträge werden<br />
dabei abgezogen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung<br />
hat der Rückkaufswert mindestens den Wert,<br />
der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung<br />
der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten<br />
Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre,<br />
höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer,<br />
ergibt.<br />
Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />
Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />
wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />
Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird der Fondswert<br />
zum Stichtag angesetzt. Stichtag für die Ermittlung<br />
13
des Fondswerts ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem<br />
Termin der Kündigung. Geht die Kündigung nach dem<br />
fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt die Abrechnung<br />
der Fondsanteile mit dem Wert, der bei Eingang der<br />
Kündigung vorhanden ist. Überzahlte Beiträge z. B. bei<br />
jährlicher Beitragszahlung werden, soweit sie nicht in<br />
Fondsanteilen angelegt wurden, zurückerstattet.<br />
b) Haben Sie ein zusätzliches Kapital für die Bildung einer<br />
Rente bei Tod der versicherten Person eingeschlossen und<br />
ist Ihre Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig,<br />
so gilt folgendes:<br />
Der Rückkaufswert setzt sich zusammen aus dem Rückkaufswert<br />
gemäß Absatz 1 a bzw. Absatz 1 b und dem<br />
Rückkaufswert des zusätzlichen Kapitals. Absatz 1 a<br />
Satz 3 gilt entsprechend. Der Rückkaufswert des zusätzlichen<br />
Kapitals ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Rechnungsgrundlagen der<br />
Prämienkalkulation zum Kündigungstermin berechnete<br />
Deckungskapital des zusätzlichen Kapitals (§ 169 VVG).<br />
c) Von dem nach Absatz 1 a und Absatz 1 b berechneten<br />
Betrag nehmen wir einen Abzug gemäß § 169 Abs. 5 VVG<br />
vor:<br />
Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Aufschubdauer<br />
geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch<br />
die Gründe für den Abzug.<br />
Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern<br />
das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />
mindestens 55 Jahre beträgt, gilt:<br />
- Der Abzug entfällt innerhalb der letzten 7 Jahre vor<br />
dem vereinbarten Rentenbeginn.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
d) Wir sind berechtigt, den gemäß Absatz 1 b bzw. Absatz<br />
1 c berechneten Rückkaufswert des zusätzlichen Kapitals<br />
bzw. das Sicherungskapital für den Garantiebetrag bei<br />
Erleben und für die garantierte Mindestrente angemessen<br />
herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung<br />
der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere<br />
durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit<br />
der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen,<br />
auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein<br />
Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 VVG).<br />
e) Für den Garantiebetrag bei Erleben kann zusätzlich ein<br />
Rückkaufswert aus dem Schlussüberschussanteil hinzukommen<br />
(siehe § 2 Abs. 2 e). Der Betrag wird nach dem in<br />
den Versicherungsmathematischen Hinweisen beschriebenen<br />
Verfahren ermittelt.<br />
Darüber hinaus erhöht sich der Auszahlungsbetrag ggf. um<br />
die Ihrer Versicherung gemäß § 2 Absatz 2 f zugeteilten<br />
Bewertungsreserven.<br />
(2) Nachteile der Kündigung<br />
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />
Der Rückkaufswert erreicht während der Aufschubdauer<br />
nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />
Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten<br />
und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden<br />
müssen und vor allem eine Abhängigkeit von der Fonds-<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
entwicklung besteht. Nähere Informationen zum Rückkaufswert<br />
können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen.<br />
§ 21 Wie lange können Sie nach einer Beitragsfreistellung<br />
die Beitragszahlung wieder aufnehmen?<br />
(1) Sie können innerhalb von 6 Monaten nach der Beitragsfreistellung<br />
der Versicherung die Beitragszahlung in alter<br />
Höhe ohne Risikoprüfung wieder aufnehmen.<br />
Ist ein Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen,<br />
ist Voraussetzung, dass die versicherte Person<br />
zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
nicht berufsunfähig ist.<br />
(2) Ist die Versicherung wegen einer Elternzeit der versicherten<br />
Person beitragsfrei gestellt worden, kann die Frist<br />
zwischen Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme der vor<br />
der Beitragsfreistellung erfolgten Beitragszahlung ohne<br />
Risikoprüfung auch mehr als 6 Monate betragen; die Wiederaufnahme<br />
muss jedoch spätestens innerhalb von<br />
3 Monaten nach Ende der Elternzeit erfolgen.<br />
(3) Sie können auch nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch<br />
nur innerhalb von 3 Jahren nach der Beitragsfreistellung<br />
der Versicherung die Beitragszahlung in alter Höhe wieder<br />
aufnehmen.<br />
Voraussetzung für eine Wiederherstellung des vor der<br />
Beitragsfreistellung geltenden Versicherungsschutzes ist,<br />
dass die Risikoverhältnisse der versicherten Person zum<br />
Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach unseren Annahmegrundsätzen<br />
zulassen würden, eine vergleichbare neue<br />
Versicherung ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />
(4) Haben Sie Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
eingeschlossen, ergibt sich bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
eine neue Aufteilung des Gesamtbeitrages<br />
zwischen dem Betrag für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />
und dem für die Berufsunfähigkeitsvorsorge. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(5) Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können<br />
Sie nachentrichten. Stattdessen können auch ein eingeschlossenes<br />
zusätzliches Kapital für die Bildung einer Rente<br />
bei Tod der versicherten Person und die garantierte<br />
Mindestrente und der Garantiebetrag für die Bildung einer<br />
Rente zur Altersvorsorge herabgesetzt werden.<br />
Die. neue garantierte Mindestrente, das ggf. neue zusätzliche<br />
Kapital für die Bildung einer Rente bei Tod der versicherten<br />
Person und der neue Garantiebetrag für die Bildung<br />
einer Rente zur Altersvorsorge richten sich nach den<br />
bei Abschluss Ihrer Versicherung maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(6) Sie können nach der Umwandlung in eine beitragsfreie<br />
Versicherung innerhalb von 6 Monaten durch eine einmalige<br />
Zuzahlung ohne erneute Risikoprüfung ein zusätzliches<br />
Kapital für die Bildung einer Rente bei Tod der versicherten<br />
Person und einen beitragsfreien Garantiebetrag für die<br />
Bildung einer Rente zur Altersvorsorge anheben. Die Anhebung<br />
kann jedoch nur bis zur Höhe des beitragspflichtigen<br />
zusätzlichen Kapitals für die Bildung einer Rente bei<br />
Tod der versicherten Person bzw. des beitragspflichtigen<br />
Garantiebetrags für die Bildung einer Rente zur Altersvorsorge<br />
erfolgen, das bzw. der zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung<br />
versichert war.<br />
14<br />
101
102<br />
Enthält die beitragsfreie Versicherung weitere Bausteine,<br />
erfolgt bei diesen die Anhebung der versicherten Leistung<br />
derart, dass das Verhältnis der Leistungen der einzelnen<br />
Bausteine zueinander unverändert bleibt.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3<br />
Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt für die Zuzahlung<br />
die Grenze gemäß § 17 Absatz 2 b), 2. Spiegelstrich.<br />
Die durch die Zuzahlung bedingte Erhöhung der beitragsfreien<br />
garantierten Versicherungsleistung wird nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik berechnet<br />
und richtet sich nach den bei Abschluss Ihrer Versicherung<br />
maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 22 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
im Sinne des Gesetzes?<br />
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />
alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,<br />
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />
und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind<br />
die Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit<br />
dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.<br />
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />
in Textform nach gefahrerheblichen Umständen<br />
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />
so ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße<br />
und vollständige Beantwortung der in Textform<br />
gestellten Fragen verantwortlich.<br />
(3) Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den<br />
gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden<br />
Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis<br />
gehabt oder den Umstand arglistig verschwiegen.<br />
(4) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben<br />
sich aus §§ 19 bis 22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen<br />
können wir vom Vertrag zurücktreten, leistungsfrei<br />
sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger<br />
Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag<br />
anzupassen.<br />
Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />
stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
hingewiesen haben. Die genannten Rechte<br />
können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsschluss<br />
ausüben. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor<br />
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie oder die<br />
versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />
verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />
(5) Falls wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den Beitrag<br />
um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsicherung<br />
für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,<br />
können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Absatz<br />
6 VVG kündigen.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />
der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach<br />
Absatz 4 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung<br />
der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu zu laufen.<br />
(7) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser<br />
Vorschrift (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung)<br />
bedarf der Schriftform, gleich ob das Gestaltungsrecht<br />
durch Sie oder uns ausgeübt wird. Sofern Sie uns keine<br />
andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt<br />
nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt,<br />
eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.<br />
Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann<br />
sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den<br />
Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der<br />
Erklärung als bevollmächtigt ansehen.<br />
§ 23 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzen von<br />
ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />
davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall<br />
beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere<br />
auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des<br />
Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den<br />
Tod gefunden hat.<br />
(2) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rente<br />
zur Altersvorsorge in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
mit kriegerischen Ereignissen ist unsere<br />
Leistungspflicht vermindert. In diesem Fall beschränken<br />
sich Leistungen aus dem Baustein zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />
auf die Leistung, die wir aus dem für<br />
den Todestag berechneten Rückkaufswert (§ 20) erbringen<br />
können. Einen Abzug gemäß § 20 Absatz 1 d nehmen wir<br />
dabei nicht vor.<br />
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />
wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,<br />
denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht<br />
aktiv beteiligt war.<br />
(3) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rente<br />
zur Altersvorsorge in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren,<br />
biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />
Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />
biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt<br />
sich unsere Leistungspflicht entsprechend der Regelung in<br />
Absatz 2. Dies gilt nur, sofern der Einsatz oder das Freisetzen<br />
darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von<br />
Personen zu gefährden. Einen Abzug gemäß § 20 Absatz 3<br />
nehmen wir dabei nicht vor. Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />
wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis<br />
handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen<br />
unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb<br />
von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft<br />
schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.<br />
Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung<br />
unserer Leistungspflicht sind von einem unabhängigen<br />
Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />
§ 24 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />
Person?<br />
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit<br />
Abschluss des Vertrages 3 Jahre vergangen sind.<br />
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist<br />
besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns<br />
nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustand krankhafter<br />
Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer<br />
körperlicher Leiden begangen worden ist. Andernfalls<br />
15
eschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Leistung,<br />
die wir aus dem für den Todestag berechneten Rückkaufswert<br />
(§ 20) erbringen können. Einen Abzug gemäß § 20<br />
Absatz 1 d nehmen wir nicht vor.<br />
(3) Ist unsere Leistungspflicht bei Tod der versicherten<br />
Person nach Rentenbeginn nach Absatz 2 beschränkt,<br />
vermindern sich Leistungen aus einem eingeschlossenen<br />
Baustein Hinterbliebenenrente ab Beginn der Altersrente<br />
auf den Betrag, den wir aus dem auf den Todestag berechneten<br />
Rückkaufswert ohne Abzug (§ 169 VVG) erbringen<br />
können.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei einer unsere Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederaufnahme<br />
der Beitragszahlung. Die Dreijahresfrist beginnt<br />
entsprechend mit Änderung oder Wiederherstellung der<br />
Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu zu laufen.<br />
§ 25 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />
zu beachten?<br />
(1) Werden Leistungen aus dem Vertrag beansprucht,<br />
können wir die Vorlage des Versicherungsscheins sowie<br />
eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der<br />
versicherten Person verlangen.<br />
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten<br />
ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die Person,<br />
für die Versicherungsleistungen beansprucht werden, noch<br />
lebt.<br />
(3) Der Tod rentenberechtigter Personen ist uns unverzüglich<br />
anzuzeigen. Es sind uns folgende Unterlagen einzureichen:<br />
- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt<br />
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende<br />
Sterbeurkunde<br />
- ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis<br />
über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf<br />
der Krankheit, die zum Tode der versicherten<br />
Person geführt hat.<br />
Werden an ein Kind bzw. Enkelkind Renten erbracht, ist<br />
uns auch anzuzeigen, wenn sonstige Voraussetzungen für<br />
die Rentenzahlung entfallen.<br />
Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns<br />
zurückzuzahlen.<br />
(4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />
weitere Nachweise verlangen und erforderliche<br />
Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen<br />
Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung<br />
beansprucht.<br />
(5) Wir überweisen dem Empfangsberechtigten unsere<br />
Leistungen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten<br />
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt<br />
der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.<br />
§ 26 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als<br />
berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu<br />
verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.<br />
Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des<br />
Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
§ 27 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />
sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis<br />
betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />
haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />
erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />
Vertrag vorgesehen ist.<br />
§ 28 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />
Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens<br />
nicht mitteilen?<br />
(1) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres<br />
Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />
die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />
eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift<br />
unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Erklärung<br />
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />
zugegangen.<br />
(2) Wenn Sie für eine Versicherung die Anschrift Ihrer gewerblichen<br />
Niederlassung angegeben haben, gilt Absatz 1<br />
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.<br />
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in<br />
Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen,<br />
die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie<br />
entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 29 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit<br />
Eintritt des Versorgungsfalles, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind, an die versicherte<br />
Person bzw. bei deren Tod an deren versorgungsberechtigte<br />
Angehörige. Dies sind<br />
- der zum Todeszeitpunkt mit der versicherten Person<br />
in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />
- falls nicht vorhanden, der Partner einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft der versicherten Person;<br />
- falls nicht vorhanden, die Kinder im Sinne des § 32<br />
Absatz 1 Nr. 1 EStG (im 1. Grad verwandte Kinder<br />
der versicherten Person), soweit sie die Anforderungen<br />
des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3<br />
EStG erfüllen und auch im Falle des § 32 Absatz 4<br />
Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet haben.<br />
Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />
den Haushalt der versicherten Person aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung namentlich<br />
genannt sind, wenn sie<br />
- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der<br />
versicherten Person stehen oder<br />
- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 Nr. 1 EStG<br />
oder Pflegekinder im Sinne des § 32 Absatz 1<br />
Nr. 2 EStG nur des Ehegatten, des Partners der<br />
eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten<br />
der versicherten Person sind und<br />
diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten<br />
Person leben.<br />
Die zuvor genannten Anforderungen für im ersten<br />
Grad verwandte Kinder gelten auch für die gleichgestellten<br />
Kinder.<br />
16<br />
103
104<br />
- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />
aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />
Person gegenüber dem Versicherungsnehmer<br />
namentlich benannte Lebensgefährte, zu dessen<br />
Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />
Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des<br />
Ablebens der versicherten Person in einer eheähnlichen<br />
Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft<br />
ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete<br />
Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich<br />
möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar<br />
in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />
leben.<br />
- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />
aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />
Person gegenüber dem Versicherungsnehmer<br />
namentlich benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />
einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt<br />
wurde.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />
Person mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens<br />
in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft<br />
lebt. Eine Lebenspartnerschaft ist nur dann gegeben,<br />
wenn zwei Personen gleichen Geschlechts, die<br />
weder minderjährig noch mit einer anderen Person<br />
verheiratet sind oder mit einer anderen Person eine<br />
Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer Wohn-<br />
und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />
- falls nicht vorhanden, Enkelkinder der versicherten<br />
Person, wenn sie auf Dauer im Haushalt der versicherten<br />
Person aufgenommen und versorgt werden,<br />
soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im<br />
Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das<br />
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartner<br />
genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt<br />
des Versicherungsfalles erfüllt und uns zu diesem Zeitpunkt<br />
die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein.<br />
(2) Auf Wunsch können Sie im Einvernehmen mit der<br />
versicherten Person auch eine andere Reihenfolge der<br />
versorgungsberechtigten Angehörigen festlegen.<br />
(3) Sind keine der vorstehend in Absatz 1 genannten<br />
Angehörigen vorhanden und wird eine Leistung als Sterbegeld<br />
gezahlt, so wird diese an die uns von Ihnen mit<br />
dem Einvernehmen der versicherten Person benannten<br />
Berechtigten, falls nicht vorhanden, an die Erben der<br />
versicherten Person gezahlt.<br />
§ 30 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung stellen?<br />
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen<br />
ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />
wir - soweit nichts anderes vereinbart ist - die in solchen<br />
Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />
Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen.<br />
Dies gilt bei<br />
- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />
oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />
- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />
- Verzug mit Beiträgen<br />
- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />
- Durchführung von Vertragsänderungen<br />
- Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen<br />
- Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung<br />
von der Schweigepflicht.<br />
- Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />
Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />
des Staatsgebietes der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
(2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />
veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegenden<br />
Kostenübersicht entnehmen. Die Höhe der Kosten kann<br />
von uns nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB)) für die Zukunft geändert werden. Die<br />
jeweils aktuelle Kostenübersicht können sie jederzeit bei<br />
uns anfordern. Soweit die aus den in Absatz 1 genannten<br />
Gründen veranlassten Kosten in der Übersicht nicht aufgelistet<br />
sind, bleibt Absatz 1 unberührt.<br />
(3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem<br />
von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände<br />
und Kosten entstanden sind.<br />
§ 31 Wie informieren wir Sie über den Fondswert Ihrer<br />
Versicherung?<br />
Vor Rentenbeginn erhalten Sie jährlich ab dem zweiten<br />
Versicherungsjahr eine Mitteilung, der Sie die Anteilswerte<br />
sowie die Anzahl der Anteileinheiten, die auf Ihre Versicherung<br />
entfallen, und den Fondswert entnehmen können. Sie<br />
können diese Auskunft auch jederzeit auf Anforderung<br />
erhalten.<br />
§ 32 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
§ 33 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />
werden?<br />
(1) Klagen aus dem Vertrag können Sie bei dem Gericht<br />
erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie<br />
betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />
Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />
Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,<br />
falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben. Diese Regelung gilt nicht für juristische Personen.<br />
(2) Wir können Klagen gegen Sie ausschließlich bei dem<br />
Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung<br />
Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht,<br />
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />
zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />
Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />
bestehen, können wir unsere Klagen auch dort erheben.<br />
(3) Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im<br />
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag<br />
nach unserem Geschäftssitz oder nach dem Sitz unserer<br />
Sie betreuenden Niederlassung. Dies gilt entsprechend,<br />
wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist<br />
und sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />
17
C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />
Alters- und Hinterbliebenenvorsorge: Zukunftsrente<br />
Invest alpha-Balance<br />
Was gilt bei Vereinbarung einer abweichenden Verwendung<br />
der Überschussanteile im Rentenbezug?<br />
BFR 1<br />
(1) Wenn Sie "Auszahlung der Überschussanteile" vereinbart<br />
haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d wird ersetzt durch:<br />
„d) Nach Rentenbeginn zahlen wir die jährlichen Überschussanteile<br />
Ihres Bausteins zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />
sowie die jährlichen Überschussanteile von<br />
weiteren eingeschlossenen Bausteinen - soweit nach den<br />
für sie geltenden Besonderen Bedingungen nicht abweichend<br />
geregelt - zusammen mit der Rente zur Altersvorsorge<br />
entsprechend deren Zahlungsweise aus, erstmals<br />
zum 1. Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen."<br />
BFR 2<br />
(2) Wenn Sie "Überschussrente" vereinbart haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d und 2 f werden ersetzt durch:<br />
„d) Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den jährlichen<br />
Überschussanteilen Ihres Bausteins zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />
sowie den jährlichen Überschussanteilen<br />
von weiteren eingeschlossenen Bausteinen - soweit<br />
nach den für sie geltenden Besonderen Bedingungen nicht<br />
abweichend geregelt - eine Überschussrente. Sie besteht<br />
aus einer zusätzlichen beitragsfreien Rente sowie einer<br />
Erhöhung der bisher erreichten Rente.<br />
Ist zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge der Baustein<br />
Hinterbliebenenrente noch eingeschlossen, enthält die<br />
Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente. Deren<br />
Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge stimmt mit dem<br />
entsprechenden Verhältnis bei Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
überein.<br />
Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals<br />
ein Jahr nach Beginn der Rente zur Altersvorsorge, wobei<br />
die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtleistung<br />
festgelegt wird.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />
ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />
Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />
höchstens bis auf die ab Rentenbeginn garantierte Rente<br />
erfolgen. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung<br />
und bei jeder später eintretenden Änderung über die Höhe<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
der vorgenannten zusätzlichen beitragsfreien Leistung und<br />
des Erhöhungssatzes informieren.<br />
f) Zusätzlich zu den in Absatz 2 b und c beschriebenen<br />
Überschussanteilen können Schlussüberschussanteile<br />
hinzukommen<br />
- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />
Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />
- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />
- ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />
Die Höhe der Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit<br />
von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />
Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />
bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />
Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />
Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />
der Überschussrente (siehe d und e), die nicht garantiert<br />
werden kann. Die Schlussüberschussanteile werden jeweils<br />
für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres festgelegt."<br />
BFR 3<br />
(3) Wenn Sie "kombinierte Überschussrente" vereinbart<br />
haben:<br />
§ 2 Abs. 2 d und 2 f werden ersetzt durch:<br />
„d) Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den jährlichen<br />
Überschussanteilen Ihres Bausteins zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />
sowie den jährlichen Überschussanteilen<br />
von weiteren eingeschlossenen Bausteinen - soweit<br />
nach den für sie geltenden Besonderen Bedingungen nicht<br />
abweichend geregelt - eine kombinierte Überschussrente.<br />
Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien Rente zur<br />
Altersvorsorge sowie einer Erhöhung der bisher erreichten<br />
Rente zur Altersvorsorge. Ist zu Rentenbeginn ein Baustein<br />
Hinterbliebenenrente eingeschlossen, enthält die kombinierte<br />
Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente.<br />
Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge stimmt mit<br />
dem entsprechenden Verhältnis bei Rentenbeginn überein.<br />
Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals<br />
ab dem 6. Jahr der Rentenzahlung, wobei die Erhöhung in<br />
Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtleistung festgelegt<br />
wird.<br />
Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />
schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />
vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />
im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
stellen.<br />
Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />
die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />
bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />
Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als auch<br />
eine Kürzung der kombinierten Überschussrente möglich.<br />
Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die ab Rentenbeginn<br />
garantierte Rente erfolgen. Wir werden Sie bei<br />
Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />
Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />
beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes<br />
informieren.<br />
f) Zusätzlich zu den in Absatz 2 b und c beschriebenen<br />
Überschussanteilen können Schlussüberschussanteile<br />
hinzukommen<br />
18<br />
105
106<br />
- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />
Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />
- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />
- ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />
Die Höhe der Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit<br />
von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />
Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />
bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />
Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />
Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />
der kombinierten Überschussrente (siehe d und e), die<br />
nicht garantiert werden kann. Die Schlussüberschussanteile<br />
werden jeweils für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres<br />
festgelegt."<br />
Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen?<br />
BFR 4<br />
(1) Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich<br />
- insbesondere hinsichtlich der Versicherungsleistung und<br />
der Fristen - auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht aber<br />
auf den Gruppenvertrag.<br />
(2) Der "Beitrag" in § 9 bezieht sich auf den Anfangsbestand<br />
des Gruppenvertrags.<br />
(3) Die in § 14 und § 15 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug<br />
treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn<br />
nur ein Teilrückstand besteht.<br />
Was gilt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung?<br />
BFR 6<br />
§ 4 wird ergänzt durch:<br />
„Die Garantie gemäß der Ergänzung zu § 1 Abs. 1 b Satz 6<br />
gilt entsprechend."<br />
Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />
BFR 7<br />
§ 1 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />
„(3) Bei Tod der versicherten Person in der Rentenbezugsphase<br />
zahlen wir eine Rente aus dem für die Leistung bei<br />
Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich<br />
bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten. Wir<br />
zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende<br />
versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 29<br />
Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige im<br />
Sinne des § 29 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen<br />
wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />
Kind bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen<br />
des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG<br />
erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem zum Zeitpunkt<br />
des Todes der versicherten Person für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter des bzw.<br />
der versorgungsberechtigten Angehörigen zum Zeitpunkt<br />
des Todes der versicherten Person. Die Rente wird nach<br />
versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Es<br />
gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 29<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den zum Zeitpunkt des Todes der<br />
versicherten Person für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch die von<br />
der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren bei uns<br />
bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung<br />
für die Summe der Sterbegelder. Mit Zahlung<br />
eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die jeweils geltende Höchstgrenze<br />
für das Sterbegeld."<br />
§ 6 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Zum Rentenbeginn können Sie die vereinbarte Leistung<br />
bei Tod nach Rentenbeginn (siehe § 1 Abs. 3) ausschließen<br />
und stattdessen folgende Todesfallleistung vereinbaren:<br />
Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn<br />
zahlen wir aus dem zum Ende der Aufschubdauer<br />
vorhandenen Policenwert abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten<br />
zur Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen<br />
aus der Überschussbeteiligung) eine Rente. Wir zahlen<br />
die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />
Angehörige im Sinne des § 29 Absatz<br />
1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige die<br />
Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen wir eine Rente in gleicher<br />
Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind,<br />
solange die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur<br />
Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes<br />
bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der (jeweiligen) Rente richtet sich nach dem für<br />
die Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrag und<br />
dem Alter des bzw. der Versorgungsberechtigten zum<br />
Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Die Rente<br />
wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 29<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
Stichtag für die Ermittlung des zum Ende der Aufschubdauer<br />
vorhandenen Policenwerts ist der achtletzte Bankarbeitstag.<br />
Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung<br />
ändert sich der Rentenfaktor. Damit ändert sich die Höhe<br />
der Rente."<br />
§ 6 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />
„(2) Zum Rentenbeginn können Sie statt der Änderung der<br />
Todesfallleistung nach Absatz 1 auch eine Hinterbliebenen-<br />
19
ente einschließen. Die Hinterbliebenenrente darf die ab<br />
Rentenbeginn garantierte Rente zur Altersvorsorge nicht<br />
überschreiten. Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich. Es<br />
gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />
Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1<br />
Absatz 3. Beträgt die Hinterbliebenenrente mindestens<br />
50 % der Rente zur Altersvorsorge, tritt an die Stelle dieser<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn die folgende Todesfallleistung:<br />
Wir zahlen bei Tod der zuletzt lebenden Person (versicherte<br />
oder mitversicherte Person) eine Rente aus dem für die<br />
Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />
abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente zur<br />
Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin, den die<br />
zuletzt lebende Person erlebt hat. Wir zahlen die Rente,<br />
solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />
Angehörige im Sinne des § 29 Absatz 1 lebt. Sind<br />
versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 29<br />
Absatz 1 die Kinder, zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe<br />
an jedes versorgungsberechtigte Kind, solange die Anforderungen<br />
des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3<br />
EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />
25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />
zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />
des bzw. der Versorgungsberechtigten zum Zeitpunkt des<br />
Todes der zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach<br />
versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Es<br />
gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Sind bei Tod der zuletzt lebenden Person keine der in § 29<br />
Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld."<br />
Was gilt, falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 40 b EStG abgeschlossen haben?<br />
BFR 8<br />
Sind als Versorgungsberechtigte gemäß § 29 Absatz 1 nur<br />
Kinder bzw. Enkelkinder vorhanden, so wird in Abänderung<br />
der Leistungsbeschränkung in § 1 und § 6 die jeweilige<br />
Rente, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,<br />
lebenslang und unabhängig davon gezahlt, ob die Anforderungen<br />
des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3<br />
EStG erfüllt sind.<br />
Statt "versorgungsberechtigte Angehörige" ist "Versorgungsberechtigte"<br />
einzusetzen.<br />
Sie können bei Versicherungen gegen laufenden Beitrag<br />
verlangen, dass ein eingeschlossenes zusätzliches Kapital<br />
für die Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn<br />
und der Garantiebetrag für die Bildung einer<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
Rente zur Altersvorsorge durch eine Erhöhung des Versicherungsbeitrags<br />
angepasst werden, wenn die Grenzbeträge<br />
für die steuerliche Förderung der Beiträge zu Versicherungen<br />
(derzeit Pauschalierungsgrenzen des § 40 b<br />
EStG) erhöht werden. Das Recht auf Erhöhung des Beitrags<br />
steht Ihnen bis zur Höhe des Betrags zu, um den der<br />
Grenzbetrag für die steuerliche Förderung der Beiträge<br />
(derzeit die Pauschalierungsgrenze des § 40 b EStG) erhöht<br />
wird. Die Möglichkeit einer Beitragserhöhung entfällt,<br />
wenn sie nicht bis zum 31.12. des auf die Änderung der<br />
Grenzbeträge folgenden Kalenderjahres ausgeübt wird.<br />
Die Erhöhung des zusätzlichen Kapitals für die Bildung<br />
einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn und<br />
des Garantiebetrags wegen der Beitragsanpassung aufgrund<br />
der Erhöhung der Grenzbeträge wird nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik berechnet<br />
und richtet sich nach den bei Erhöhung hierfür geltenden<br />
Bestimmungen.<br />
Voraussetzung für eine Erhöhung des zusätzlichen Kapitals<br />
für die Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn<br />
und des Garantiebetrags bzw. des Versicherungsbeitrags<br />
ist, dass die Risikoverhältnisse der versicherten<br />
Person im Zeitpunkt der Vertragsänderung den<br />
Abschluss einer vergleichbaren neuen Versicherung nach<br />
unseren Annahmegrundsätzen ohne erschwerte Bedingungen<br />
zulassen würden.<br />
§ 3 Abs. 1 wird ergänzt durch:<br />
„Zahlen Sie laufende Beiträge und beginnt die vereinbarte<br />
Rentenzahlung 12 Jahre und 5 Monate nach Abschluss<br />
des Vertrages oder später, so können Sie die Kapitalzahlung<br />
jedoch frühestens nach Ablauf von 12 Jahren seit<br />
Vertragsabschluss beantragen. Bei Versicherungen mit<br />
laufender Beitragszahlung, deren vereinbarte Rentenzahlung<br />
früher als 12 Jahre und 5 Monate, jedoch nicht früher<br />
als 12 Jahre nach Vertragsabschluss beginnt, kann der<br />
Antrag frühestens 5 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
gestellt werden."<br />
§ 3 wird ergänzt durch:<br />
„(6) Haben Sie den Rentenbeginn gemäß § 3 vorgezogen,<br />
ist Voraussetzung für eine Kapitalzahlung gemäß Absatz 1<br />
und 2, dass zum Zeitpunkt des vorgezogenen Rentenbeginns<br />
seit Vertragsabschluss mindestens 5 Jahre vergangen<br />
sind."<br />
§ 29 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an die<br />
versicherte Person oder an deren Erben, soweit es sich um<br />
natürliche Personen handelt, falls Sie uns keine andere<br />
Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />
die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll (Versorgungsberechtigte).<br />
Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls<br />
können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.<br />
(2) Sind keine der in Absatz 1 genannten Personen vorhanden,<br />
erbringen wir die Leistungen aus der Versicherung<br />
an die Erben, die nicht natürliche Personen sind. Da eine<br />
Rentenzahlung nicht möglich ist, wird ein Sterbegeld fällig<br />
(§§ 1 und 7), sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt<br />
sind.<br />
(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Versorgungsberechtigte<br />
sofort und unwiderruflich die Ansprüche<br />
aus dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung<br />
erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit<br />
Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.<br />
20<br />
107
108<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />
(4) Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten<br />
oder verpfänden, sofern eine Abtretung oder Verpfändung<br />
nach dem Betriebsrentengesetz zulässig ist.<br />
(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts<br />
sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen<br />
aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann<br />
wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich<br />
angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind<br />
im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen<br />
sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen<br />
haben."<br />
Was gilt, wenn Ihr Vertrag auf einer vor dem 01.01.2012<br />
erteilten Versorgungszusage beruht?<br />
BFR 9<br />
In § 4 Absatz 1 ist die Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
maßgebend.<br />
Was gilt, wenn für Ihren Vertrag abweichende Rechnungsgrundlagen<br />
gelten?<br />
BFR 10<br />
§ 1 Abs. 1 c) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
„Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />
er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />
an, die – basierend auf dem Rechnungszins<br />
von 1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach<br />
der Sterbetafel „AZ 2006 R“ – für je 10.000 EUR Policenwert<br />
gezahlt wird.“<br />
BFR 11<br />
§ 1 Abs. 1 c) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
„Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />
er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />
an, die – basierend auf dem Rechnungszins<br />
von 1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach<br />
der Sterbetafel „AZ 2012 R U“ – für je 10.000 EUR Policenwert<br />
gezahlt wird.“<br />
BFR 12<br />
§ 1 Abs. 1 c) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />
„Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />
er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />
an, die – basierend auf dem Rechnungszins<br />
von 1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach<br />
der Sterbetafel „AZ 2012 R U2“ – für je 10.000 EUR Policenwert<br />
gezahlt wird.“<br />
21
Allgemeine<br />
Versicherungsbedingungen<br />
• Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />
109
110<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice<br />
E 355 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem<br />
Versicherungsnehmer und uns, den im Versicherungsschein<br />
genannten Versicherungsunternehmen, gelten.<br />
Die Bedingungen enthalten Regelungen für verschiedene<br />
Bausteine. Das bedeutet, dass unter Umständen nicht alle<br />
der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihren Vertrag anwendbar<br />
sind.<br />
In einigen Verträgen (z. B. Verträge mit besonderer Vereinbarung<br />
zur Überschussverwendung oder Versicherungen<br />
innerhalb von Gruppenverträgen) müssen einzelne Regelungen<br />
der Bedingungen geändert oder ergänzt werden.<br />
Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser<br />
Bedingungen abgedruckt.<br />
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der<br />
Geschäfts- und Zahlungsverkehr über die Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
erfolgen soll.<br />
Inhalt:<br />
A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />
B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser<br />
Bedingungen?<br />
§ 4 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente<br />
erhöhen?<br />
§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />
ausgeschlossen?<br />
§ 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />
beachten?<br />
§ 8 Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
§ 9 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
§ 10 In welchem Verhältnis steht dieser Vertrag zu<br />
dem im Versicherungsschein genannten Vertrag?<br />
§ 11 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />
stellen?<br />
§ 12 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />
§ 13 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Wiederherstellung des ursprünglichen<br />
Versicherungsschutzes nach einer<br />
Beitragsfreistellung?<br />
§ 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
im Sinne des Gesetzes?<br />
§ 15 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />
wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit<br />
verlangt werden?<br />
§ 16 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />
Leistungspflicht ab?<br />
§ 17 Was gilt für die Nachprüfung der<br />
Berufsunfähigkeit?<br />
§ 18 Was gilt bei einer Verletzung der<br />
Mitwirkungspflichten nach Eintritt der<br />
Berufsunfähigkeit?<br />
§ 19 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
§ 20 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />
sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
§ 21 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />
Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht<br />
mitteilen?<br />
§ 22 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
§ 23 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />
Ihren Beiträgen verrechnet?<br />
§ 24 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung stellen?<br />
§ 25 Welches Recht findet Anwendung?<br />
§ 26 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />
gemacht werden?<br />
§ 27 Kann der Beitrag angepasst werden?<br />
C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für die ergänzende<br />
BerufsunfähigkeitsPolice<br />
A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />
Wir möchten Ihnen vorab einige Begriffe erläutern, die in<br />
den Versicherungsbedingungen verwendet werden.<br />
Deckungskapital: Das Deckungskapital der Versicherung<br />
wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Grundlagen der Beitragskalkulation berechnet.<br />
Es errechnet sich aus den mit dem Rechnungszins<br />
angesammelten Beiträgen sowie ggf. jährlichen Überschussanteilen,<br />
soweit diese nicht für Risiko- und Kostendeckung<br />
vorgesehen sind.<br />
Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet,<br />
für die Forderungen der Versicherungsnehmer<br />
Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem<br />
Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen<br />
mit künftigen Versicherungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />
Versicherungsleistungen finanziert werden können.<br />
Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der<br />
Regelungen der §§ 341 e und f Handelsgesetzbuch (HGB)<br />
und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />
Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />
kann es zu Änderungen Ihrer Versicherung kommen.<br />
Für den geänderten Teil der Versicherung gelten die<br />
dann jeweils maßgebenden Tarifregelungen.<br />
In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />
Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />
Unter den Rechnungsgrundlagen verstehen wir die<br />
biometrischen Ausscheideordnungen, wie z. B. Sterbetafeln,<br />
Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und Pflegefallwahrscheinlichkeiten<br />
und/oder den Rechnungszins.<br />
Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />
- die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung angesetzt<br />
haben<br />
- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />
- die wir am Änderungstermin bei neu abzuschließenden<br />
Versicherungen ansetzen.<br />
Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />
oder als bei der letzten Änderung können wir nur dann<br />
zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin für neu abzuschließende<br />
vergleichbare Versicherungen aufgrund aufsichtsrechtlicher<br />
Bestimmungen und/oder der offiziellen<br />
Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung<br />
e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen für die Berechnung<br />
der Deckungsrückstellung gelten.<br />
E--FM0355Z0 (04)00.12.11 (AVB Dezember 2011) 1
Legen wir andere Rechnungsgrundlagen zugrunde, als wir<br />
sie bei Vertragschluss oder bei der letzten Änderung<br />
zugrunde gelegt haben, werden wir Sie in der Mitteilung<br />
über die Änderung informieren.<br />
Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />
das jeweilige Alter der versicherten Person – wobei ein<br />
bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />
hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />
verstrichen sind.<br />
Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer im<br />
Sinne dieser Bedingungen ist derjenige, der die Versicherung<br />
beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein<br />
genannt.<br />
Versicherte Person: Die versicherte Person im Sinne<br />
dieser Bedingungen ist diejenige Person, für die Versicherungsschutz<br />
abgeschlossen worden ist. Sind Sie versicherte<br />
Person, aber nicht Versicherungsnehmer (z. B. weil Ihr<br />
Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung abgeschlossen<br />
hat), dann sprechen wir Sie in den Bedingungen nicht unmittelbar<br />
an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten<br />
betreffen vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren<br />
Vertragspartner.<br />
B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer<br />
der ergänzenden BerufsunfähigkeitsPolice zu<br />
mindestens 50 % berufsunfähig, erbringen wir die nachstehend<br />
unter Absatz a) und b) genannten Versicherungsleistungen.<br />
Die Versicherungsleistungen erbringen wir, solange<br />
die versicherte Person lebt, längstens jedoch bis zum<br />
Ende der vereinbarten Leistungsdauer. Wir erbringen keine<br />
Versicherungsleistungen, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit<br />
unter 50 % sinkt.<br />
a) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die<br />
ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice.<br />
b) Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente an<br />
den vereinbarten Rentenzahlungsterminen, jeweils am<br />
ersten banküblichen Arbeitstag. Die erste Rentenzahlung<br />
erfolgt ggf. anteilig. Wir bieten Ihnen bzw. der versicherten<br />
Person darüber hinaus eine Beratung über Möglichkeiten<br />
zur medizinischen Rehabilitation und beruflichen Reintegration<br />
durch entsprechende Spezialisten an.<br />
(2) Die Ansprüche auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />
entstehen mit Ablauf des Monats, in dem die<br />
Berufsunfähigkeit eingetreten ist.<br />
Haben Sie eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch<br />
auf Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf des<br />
letzten vollen Monats der vereinbarten Karenzzeit nach<br />
Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit<br />
im Sinne dieser Bedingungen bis dahin ununterbrochen<br />
bestanden hat und zu diesem Zeitpunkt noch andauert.<br />
Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit und<br />
tritt innerhalb von 3 Jahren danach erneut Berufsunfähigkeit<br />
aufgrund derselben medizinischen Ursache ein, so<br />
werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet.<br />
(3) Bis zur Entscheidung darüber, ob ein Anspruch vorliegt,<br />
sind die Beiträge in voller Höhe weiter zu entrichten. Wir<br />
werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht<br />
zurückzahlen. Auf Ihren Antrag werden wir die bis zur end-<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />
gültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht noch<br />
fällig werdenden Beiträge zinslos stunden.<br />
Entscheiden wir nach Abschluss der Leistungsprüfung,<br />
dass kein Anspruch besteht, sind die gestundeten Beiträge<br />
in einem Betrag nachzuzahlen. Auf Wunsch kann die<br />
Rückzahlung der gestundeten Beiträge auch auf 12 Monate<br />
verteilt oder durch Reduktion der versicherten Leistung<br />
ausgeglichen werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über<br />
ggf. weitere Möglichkeiten des Beitragsausgleichs.<br />
(4) Der Versicherungsschutz besteht weltweit.<br />
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer<br />
gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den<br />
Überschüssen und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).<br />
Die Überschüsse werden nach den<br />
Vorschriften des HGB ermittelt und jährlich im Rahmen<br />
unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven<br />
werden im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen.<br />
Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem vom Risikoverlauf<br />
und den Kosten ab. Die Höhe der Bewertungsreserven<br />
hängt vom Kapitalmarkt ab. Alle Einflüsse sind wegen der<br />
langen Vertragslaufzeiten in ihrer Größenordnung nicht<br />
vorhersehbar. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung<br />
nicht garantiert werden.<br />
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />
der Versicherungsnehmer<br />
a) Überschüsse entstehen dann, wenn das Berufsunfähigkeitsrisiko<br />
und die Kosten sich günstiger entwickeln als bei<br />
der Kalkulation angenommen. Von diesen Überschüssen<br />
erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den in der<br />
Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der<br />
Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen<br />
vorgesehenen Anteil.<br />
Weitere Überschüsse können aus Erträgen der Kapitalanlagen<br />
stammen. Die Beiträge zur selbstständigen ergänzenden<br />
BerufsunfähigkeitsPolice sind allerdings so kalkuliert,<br />
dass sie zur Risiko- und Kostendeckung benötigt werden.<br />
Für die Bildung von Kapitalanlagen, aus denen sich<br />
Erträge ergeben können, stehen daher keine oder nur<br />
geringe Beträge zur Verfügung. Insgesamt erhalten die<br />
Versicherungsnehmer von den Nettoerträgen derjenigen<br />
Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die<br />
Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung<br />
für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind,<br />
mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden<br />
Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte<br />
Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die danach<br />
verbleibenden Kapitalanlageerträge verwenden wir für<br />
die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.<br />
b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich<br />
zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare<br />
Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />
bilden wir, um die Art des versicherten<br />
Risikos, z. B. das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko,<br />
zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche<br />
Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die<br />
Form der Beitragszahlung.<br />
Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer<br />
auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in<br />
welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />
haben.<br />
2<br />
111
112<br />
c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />
Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen<br />
in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Beteiligung an<br />
den Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten<br />
Verfahren. Auf Risikoversicherungen<br />
entfallen allerdings vor Rentenbeginn keine oder nur geringe<br />
Bewertungsreserven, da für die Bildung von Kapitalanlagen,<br />
aus denen Bewertungsreserven entstehen könnten,<br />
keine oder nur geringe Beträge zur Verfügung stehen.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />
Ihres Vertrags<br />
a) Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können<br />
Sie den Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />
von dieser Zuordnung, beteiligen wir Ihre Versicherung<br />
während der Beitragszahlungsdauer jeweils zu<br />
Beginn eines jeden Monats, während einer beitragsfreien<br />
Zeit jeweils zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres an<br />
den erzielten Überschüssen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze<br />
in unserem Geschäftsbericht bzw. teilen<br />
sie Ihnen gesondert mit.<br />
b) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, ist während der Beitragszahlung der<br />
vertraglich vereinbarte Beitrag für die ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice,<br />
bei beitragsfreien Versicherungen<br />
gemäß § 11 die Berufsunfähigkeitsrente. Bei laufenden<br />
Berufsunfähigkeitsrenten hängt die Bemessungsgröße für<br />
die Überschussbeteiligung, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, vor allem vom Alter der versicherten<br />
Person, von der Rentenzahlungsdauer und von der vertraglich<br />
vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente ab. Sie wird nach<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
c) Ist Ihre Versicherung beitragspflichtig, erbringen wir mit<br />
jedem Beitrag einen Überschussanteil, der in Prozent des<br />
maßgebenden Beitrages für die Versicherung festgesetzt<br />
wird. Die Überschussanteile werden mit den laufenden<br />
Beiträgen entsprechend deren Zahlungsweise verrechnet.<br />
d) Ist diese Versicherung beitragsfrei und ist die versicherte<br />
Person nicht berufsunfähig, finanzieren wir mit den für Ihre<br />
Versicherung festgelegten Überschussanteilen eine beitragsfreie<br />
einjährige Anwartschaft auf eine zusätzliche<br />
Berufsunfähigkeitsrente (Überschussrente), die in Prozent<br />
der versicherten Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird.<br />
Ihre Leistungsdauer stimmt mit derjenigen der versicherten<br />
Berufsunfähigkeitsrente überein.<br />
e) Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten finanzieren wir<br />
mit den zugeteilten Überschussanteilen eine zusätzliche<br />
beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente. Die Zusatzrente ist<br />
selbst wiederum wie laufende Berufsunfähigkeitsrenten am<br />
Überschuss beteiligt. Die Leistungserhöhungen aus der<br />
Überschussbeteiligung richten sich nach den hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
f) Laufende Renten werden gemäß § 153 Absatz 1<br />
und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />
oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung<br />
an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />
Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird<br />
insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation<br />
berücksichtigt.<br />
§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?<br />
(1) Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate<br />
ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder<br />
eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die<br />
ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits<br />
6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren<br />
Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit<br />
aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so liegt<br />
von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Die<br />
Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen<br />
und der sozialen Wertschätzung des Berufes, wobei die<br />
andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht,<br />
wenn sowohl das Einkommen, als auch die Wertschätzung<br />
der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau<br />
des bislang ausgeübten Berufes absinkt. Die zumutbare<br />
Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet<br />
sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten gemäß<br />
der höchstrichterlichen Rechtsprechung.<br />
Unsere Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisbarkeit<br />
auf einen anderen Beruf nicht vor.<br />
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte<br />
Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung<br />
ausgestaltet war, maßgebend. Falls die versicherte<br />
Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder eines<br />
mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ihren Beruf<br />
leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit<br />
vorliegt, der bei Eintritt des Leidens ausgeübte<br />
Beruf maßgebend.<br />
Bei Selbstständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit im<br />
Sinne von Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte<br />
Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des<br />
Betriebes außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Zumutbar<br />
ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten<br />
Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung<br />
als Betriebsinhaber gewahrt ist. Die Umorganisationsmaßnahmen<br />
müssen wirtschaftlich zweckmäßig<br />
sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern.<br />
Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die genannten<br />
Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt<br />
sind.<br />
(2) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben<br />
bewusst und gewollt aus und werden später Leistungen<br />
wegen Berufsunfähigkeit beantragt, wird bei der Prüfung,<br />
ob Berufsunfähigkeit vorliegt, grundsätzlich auf den zuletzt<br />
vor Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübten Beruf<br />
abgestellt. Haben sich die Anforderungen an diesen Beruf<br />
so verändert, dass die versicherte Person mit ihren Kenntnissen<br />
und Fähigkeiten auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung<br />
diesen Beruf tatsächlich nicht mehr ausüben<br />
könnte, wird bei der Anwendung des Absatz 1 auf eine<br />
Tätigkeit abgestellt, die von der versicherten Person aufgrund<br />
der bestehenden Kenntnisse und Fähigkeiten noch<br />
ausgeübt werden könnte und ihrer Lebensstellung zum<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entspricht.<br />
Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn<br />
es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der<br />
Berufsausübung von bis zu 5 Jahren handelt (z. B. wegen<br />
Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Zivil-<br />
oder Grundwehrdienst); in diesen Fällen ist bei der Prüfung<br />
der Leistungsansprüche i. S. d. Absatzes 1 der vor der<br />
Unterbrechung ausgeübte Beruf und die damit verbundene<br />
Lebensstellung maßgeblich.<br />
(3) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen<br />
pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 4 oder 6 gewesen<br />
und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt die Fortdauer<br />
dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit. In diesem Fall<br />
3
entstehen die Ansprüche auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />
mit Ablauf des 6. Monats.<br />
(4) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person<br />
infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr<br />
als altersentsprechenden Kräfteverfalls so hilflos ist, dass<br />
sie für mindestens drei der in Absatz 5 genannten Verrichtungen<br />
auch bei Einsatz technischer und medizinischer<br />
Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer<br />
anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich<br />
nachzuweisen.<br />
(5) Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die erforderliche<br />
Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend:<br />
Die versicherte Person benötigt Hilfe beim<br />
Fortbewegen im Zimmer<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch<br />
bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls<br />
– die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung<br />
benötigt.<br />
Aufstehen und Zubettgehen<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit<br />
Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das<br />
Bett gelangen kann.<br />
An- und Auskleiden<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch<br />
bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne<br />
Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann.<br />
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch<br />
bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße<br />
– nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen und<br />
trinken kann.<br />
Waschen, Kämmen oder Rasieren<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer<br />
anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden<br />
muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen<br />
Körperbewegungen auszuführen.<br />
Verrichten der Notdurft<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung<br />
einer anderen Person benötigt, weil sie<br />
- sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann<br />
- ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel<br />
verrichten kann oder weil<br />
- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert<br />
werden kann.<br />
Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase,<br />
die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen<br />
Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der<br />
Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.<br />
(6) Unabhängig von der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit<br />
gemäß Absatz 5 liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die<br />
versicherte Person<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />
- wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen<br />
Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb<br />
täglicher Beaufsichtigung bedarf oder<br />
- dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer<br />
anderen Person aufstehen kann.<br />
§ 4 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente<br />
erhöhen?<br />
(1) Sie können verlangen, dass Ihre Berufsunfähigkeitsrente<br />
innerhalb der ersten drei Jahre nach Versicherungsbeginn<br />
ohne erneute Risikoprüfung erhöht wird. Dies gilt<br />
nicht, wenn<br />
- die versicherte Person in dem dem Erhöhungstermin<br />
vorangegangenen Jahr länger als 14 Tage durchgehend<br />
außerstande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben<br />
oder<br />
- Ihre Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung<br />
zustande gekommen ist oder<br />
- Ihre Versicherung auf Grund der Erhöhung einer<br />
anderen Versicherung oder durch Umwandlung oder<br />
Ersetzung einer anderen Versicherung ohne erneute<br />
Risikoprüfung zu Stande gekommen ist.<br />
(2) Ferner können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente ohne<br />
erneute Risikoprüfung bei folgenden Anlässen erhöhen,<br />
sofern die Erhöhung innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt<br />
des Anlasses verlangt wird:<br />
- Geburt eines Kindes der versicherten Person oder<br />
die Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />
Person<br />
- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start in das<br />
Berufsleben der versicherten Person<br />
- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />
zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im<br />
Wert von mindestens 100.000 EUR<br />
- Heirat der versicherten Person<br />
- Ehescheidung der versicherten Person<br />
- Erhöhung des Jahreseinkommens der versicherten<br />
Person unter folgender Voraussetzung:<br />
Ist die versicherte Person Angestellte(r), muss die Erhöhung<br />
des garantierten Jahresgrundlohns mindestens<br />
10 % des garantierten Jahresgrundlohns im Kalenderjahr<br />
zuvor betragen.<br />
- Die versicherte Person erhält Prokura.<br />
- Das Einkommen der versicherten Person überschreitet<br />
erstmals die Beitragsbemessungsgrenze in<br />
der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />
Deutschland West.<br />
- Ende der Pflichtmitgliedschaft der versicherten Person<br />
in einem berufsständischen Versorgungswerk.<br />
- Wegfall eines Vertrags auf betriebliche Altersversorgung,<br />
aufgrund dessen die versicherte Person verfallbare<br />
Versorgungsanwartschaften hatte, unter folgender<br />
Voraussetzung:<br />
- Die versicherte Person befindet sich in einem<br />
neuen, ungekündigten Arbeitsverhältnis oder hat<br />
eine selbstständige berufliche Tätigkeit aufgenommen,<br />
die die Mitgliedschaft in der für den Beruf<br />
zuständigen Kammer fordert.<br />
- Beitragsfreistellung eines Vertrags auf betriebliche<br />
Altersversorgung, aufgrund dessen der versicherten<br />
Person verfallbare oder unverfallbare Versorgungsanwartschaften<br />
zustehen, unter folgenden Voraussetzungen:<br />
4<br />
113
114<br />
- Die versicherte Person führt den Vertrag auf betriebliche<br />
Altersversorgung nicht als Privatvertrag<br />
mit eigenen Beiträgen fort.<br />
- Die versicherte Person befindet sich in einem ungekündigten<br />
Arbeitsverhältnis oder hat eine<br />
selbstständige berufliche Tätigkeit aufgenommen,<br />
die die Mitgliedschaft in der für den Beruf zuständigen<br />
Kammer fordert.<br />
(3) Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen:<br />
- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung gemäß<br />
Absatz 1 das rechnungsmäßige Alter 40 Jahre<br />
noch nicht überschritten. Bei einer Erhöhung gemäß<br />
Absatz 2 hat die versicherte Person das rechnungsmäßige<br />
Alter 45 Jahre noch nicht überschritten.<br />
- Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.<br />
(4) Für die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne<br />
Risikoprüfung gelten folgende Grenzen:<br />
- Mindestbetrag: 600 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />
- Höchstbetrag: 6.000 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />
- mehrere Erhöhungen dürfen für alle für die versicherte<br />
Person bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten<br />
insgesamt 12.000 EUR jährliche Rente nicht<br />
überschreiten<br />
- die gesamten für die versicherte Person bestehenden<br />
Berufsunfähigkeitsrenten müssen in einem angemessenen<br />
Verhältnis zum Einkommen der versicherten<br />
Person stehen und dürfen 70 % des Nettoeinkommens<br />
nicht übersteigen.<br />
(5) Der Beitrag für die erhöhte Berufsunfähigkeitsrente<br />
richtet sich nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />
ausgeschlossen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />
davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.<br />
(2) Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit<br />
verursacht ist:<br />
a) durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person<br />
aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat;<br />
b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir<br />
werden jedoch leisten, wenn die Berufsunfähigkeit während<br />
eines Aufenthalts der versicherten Person außerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde und sie an<br />
den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war;<br />
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch<br />
eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte<br />
Person;<br />
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder<br />
eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall, absichtliche<br />
Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. In<br />
diesen Fällen besteht der Versicherungsschutz nur dann,<br />
wenn uns nachgewiesen wird, dass die Handlungen in<br />
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />
krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder unter<br />
dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden<br />
sind;<br />
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als<br />
Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der<br />
versicherten Person herbeigeführt haben;<br />
f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder<br />
die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden,<br />
dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde<br />
oder vergleichbare Einrichtung tätig wurde;<br />
g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz<br />
von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen<br />
oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung<br />
von radioaktiven, biologischen oder chemischen<br />
Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf<br />
gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu<br />
gefährden.<br />
Die Einschränkung unserer Leistungspflicht gemäß f) und<br />
g) entfällt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes<br />
Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000<br />
Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar<br />
innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben<br />
oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen<br />
erleiden werden. Die Voraussetzungen für den Wegfall<br />
der Einschränkung unserer Leistungspflicht sind von einem<br />
unabhängigen Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />
§ 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages,<br />
jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />
Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz<br />
beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann,<br />
wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 8<br />
zahlen.<br />
§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />
beachten?<br />
(1) Die Beiträge für Ihre Versicherung sind als laufende<br />
Beiträge für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Die<br />
Versicherungsperiode beträgt entsprechend der vereinbarten<br />
und im Versicherungsschein angegebenen Zahlungsperiode<br />
einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr<br />
oder ein Jahr.<br />
(2) Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des<br />
Vertrages zu zahlen. Ist vereinbart, dass der Versicherungsschutz<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen<br />
soll, wird der erste Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.<br />
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart<br />
ist, jeweils am Ersten des Monats der vereinbarten<br />
Versicherungsperiode fällig.<br />
(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit<br />
unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.<br />
Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren),<br />
ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag<br />
bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und<br />
Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />
Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />
Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch<br />
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie<br />
in Textform zur Zahlung aufgefordert haben.<br />
Können wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />
Sie dies zu vertreten, können wir für die Zukunft verlangen,<br />
dass Zahlungen nur noch außerhalb des Lastschriftverfahrens<br />
erfolgen. In diesem Fall stellen wir, sofern<br />
5
monatliche Beitragszahlung vereinbart ist, die Zahlungsperiode<br />
auf vierteljährlich um.<br />
(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr<br />
und Ihre Kosten.<br />
§ 8 Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig<br />
zahlen?<br />
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der<br />
rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie<br />
den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz<br />
daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den<br />
Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit<br />
eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen,<br />
dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />
Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,<br />
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen<br />
haben.<br />
(2) Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können<br />
wir vom Vertrag zurücktreten, solange sie die Zahlung nicht<br />
bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,<br />
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu<br />
vertreten haben.<br />
§ 9 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />
zahlen?<br />
(1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten<br />
Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein<br />
Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines<br />
Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im<br />
Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />
(2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können<br />
wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />
setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen<br />
betragen.<br />
(3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten<br />
Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der<br />
Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
noch mit der Zahlung in Verzug befinden.<br />
Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den<br />
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />
wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder<br />
Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />
bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
haben. Wir können die Kündigung bereits mit der<br />
Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf<br />
der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />
immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge<br />
werden wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />
(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch<br />
nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden<br />
ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />
der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der<br />
Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />
nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses<br />
Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />
besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />
Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />
kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />
§ 10 In welchem Verhältnis steht dieser Vertrag zu<br />
dem im Versicherungsschein genannten Vertrag?<br />
(1) Ihre ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice stellt einen<br />
eigenständigen Vertrag zu dem im Versicherungsschein<br />
genannten Vertrag dar.<br />
(2) Erlischt der im Versicherungsschein genannte Vertrag<br />
oder wird der im Versicherungsschein genannte Vertrag<br />
geändert, insbesondere der Versicherungsschutz herabgesetzt,<br />
behalten wir uns das Recht vor, Ihren Beitrag für die<br />
ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice zu erhöhen. Wir<br />
ermitteln den neuen Beitrag nach den Rechnungsgrundlagen<br />
der zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung für den Neuzugang<br />
offenen selbstständigen BerufsunfähigkeitsPolice.<br />
Die Höhe des Beitrags ist abhängig vom rechnungsmäßigen<br />
Alter zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung und dem<br />
ausgeübten Beruf sowie der Rentenhöhe.<br />
Für die ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice gelten dann<br />
die Regelungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen,<br />
die für die selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice<br />
zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung maßgebend sind.<br />
(3) Handelt es sich bei dem im Versicherungsschein genannten<br />
Vertrag um eine Versicherung mit RiesterRente<br />
und erfolgt hier die Beitragsfreistellung, weil die versicherte<br />
Person aufgrund der Teilnahme an einer beruflichen Weiterqualifizierung<br />
keine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit<br />
ausübt, wird die ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice<br />
während der Dauer der Ausbildung unverändert<br />
fortgesetzt.<br />
§ 11 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />
stellen?<br />
Sie können schriftlich verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode<br />
von der Beitragszahlungspflicht befreit zu<br />
werden.<br />
(1) Änderung Ihrer Versicherung durch die Beitragsfreistellung<br />
a) Verlangen Sie eine Beitragsfreistellung, setzen wir die<br />
garantierte Berufsunfähigkeitsrente nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung<br />
des Deckungskapitals nach § 12 Absatz 1 a herab.<br />
Die Berechnung der beitragsfreien Leistung erfolgt zum<br />
Ende der Versicherungsperiode, für die Sie letztmalig den<br />
vollständigen Beitrag gezahlt haben.<br />
b) Ansprüche aus dieser Versicherung, die auf bereits vor<br />
der Beitragsfreistellung der Versicherung eingetretener<br />
Berufsunfähigkeit beruhen, bestehen nach der Beitragsfreistellung<br />
der Versicherung fort.<br />
c) Erreicht die aus dem verbleibenden Betrag nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik gebildete,<br />
beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente eine jährliche Mindestrente<br />
von 600 EUR nicht, erlischt die Versicherung.<br />
(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen<br />
verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien<br />
Leistung zur Verfügung stehende Betrag erreicht während<br />
der Versicherungsdauer nicht unbedingt die Summe der<br />
6<br />
115
116<br />
eingezahlten Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten<br />
sowie Verwaltungskosten und eine Risikodeckung finanziert<br />
werden müssen. Nähere Informationen zu den beitragsfreien<br />
Leistungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen.<br />
§ 12 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />
Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Ende des<br />
Monats schriftlich kündigen.<br />
(1) Folgen der Kündigung für Ihren Vertrag<br />
a) Kündigen Sie Ihre Versicherung, hängt die Wirkung auf<br />
Ihre Versicherung davon ab, ob die versicherte Person zum<br />
Zeitpunkt der Kündigung berufsunfähig ist:<br />
Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung<br />
berufsunfähig ist, bleiben Ansprüche aus Ihrer Versicherung<br />
aufgrund einer bereits vor Kündigung eingetretenen<br />
Berufsunfähigkeit bestehen. Eine laufende Berufsunfähigkeitsrente<br />
wird bei Kündigung weitergezahlt.<br />
Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung<br />
nicht berufsunfähig, erlischt die Versicherung bei Kündigung.<br />
Kündigen Sie Ihre Versicherung, zahlen wir - soweit vorhanden<br />
- den Rückkaufswert. Dieser ist das nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik mit den<br />
Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Kündigungstermin<br />
berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung.<br />
Das Deckungskapital hat bei Versicherungen mit<br />
laufender Beitragszahlung jedoch mindestens den Wert,<br />
der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung<br />
der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten<br />
Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre,<br />
höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer,<br />
ergibt. Von dem so ermittelten Wert nehmen<br />
wir einen Abzug gemäß § 169 Absatz 5 VVG vor.<br />
Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />
Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />
wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />
b) Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Versicherungsdauer<br />
geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen. Dort nennen wir<br />
Ihnen auch die Gründe für den Abzug.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
c) Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer<br />
Versicherung gemäß § 2 zugeteilten Bewertungsreserven.<br />
(2) Nachteile der Kündigung<br />
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />
Der Rückkaufswert erreicht während der Versicherungsdauer<br />
nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />
Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten<br />
und eine Risikodeckung finanziert werden<br />
müssen. Nähere Informationen zu unseren Leistungen bei<br />
Kündigung können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen.<br />
§ 13 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzes<br />
nach einer Beitragsfreistellung?<br />
(1) Sie können innerhalb von 6 Monaten nach Beitragsfreistellung<br />
Ihres Vertrags für die ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice<br />
und des im Versicherungsschein genannten<br />
Vertrags verlangen, dass durch die Wiederaufnahme der<br />
Beitragszahlung die versicherten Leistungen beider Verträge<br />
bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung geltenden<br />
Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung angehoben<br />
werden. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person<br />
zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />
weder berufsunfähig noch pflegebedürftig ist.<br />
(2) Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können<br />
Sie nachentrichten. Stattdessen können auch die versicherten<br />
Garantieleistungen herabgesetzt werden, oder Sie<br />
können höhere laufende Beiträge zahlen. Die höheren<br />
laufenden Beiträge bzw. die niedrigeren Garantieleistungen<br />
richten sich nach den bei Abschluss Ihrer Versicherung<br />
maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
im Sinne des Gesetzes?<br />
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />
alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,<br />
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />
und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind<br />
die Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit<br />
dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.<br />
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />
in Textform nach gefahrerheblichen Umständen<br />
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />
so ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße<br />
und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten<br />
Fragen verantwortlich.<br />
(3) Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den<br />
gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden<br />
Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis<br />
gehabt oder den Umstand arglistig verschwiegen.<br />
(4) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben<br />
sich aus §§ 19 bis 22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen<br />
können wir vom Vertrag zurücktreten, leistungsfrei<br />
sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger<br />
Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag<br />
anzupassen.<br />
Wir verzichten auf die uns aus § 19 VVG zustehenden<br />
Rechte zur Vertragsanpassung und Kündigung, sofern die<br />
Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist.<br />
Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />
stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
hingewiesen haben. Die genannten Rechte<br />
können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsschluss<br />
ausüben. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle die vor Ablauf<br />
dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie oder die versicherte<br />
Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />
verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />
(5) Falls wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den<br />
Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsi-<br />
7
cherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,<br />
können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19<br />
Absatz 6 VVG kündigen.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei einer unserer Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />
der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach<br />
Absatz 4 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung<br />
der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />
Teils neu zu laufen.<br />
(7) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser<br />
Vorschrift (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung)<br />
bedarf der Schriftform, gleich ob das Gestaltungsrecht<br />
durch Sie oder uns ausgeübt wird. Sofern Sie uns keine<br />
andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt<br />
nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt,<br />
eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.<br />
Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann<br />
sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den<br />
Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der<br />
Erklärung als bevollmächtigt ansehen.<br />
§ 15 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />
wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt<br />
werden?<br />
(1) Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt,<br />
sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden<br />
folgende Unterlagen einzureichen:<br />
a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;<br />
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person<br />
gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht<br />
haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche<br />
Dauer des Leidens sowie über dessen Auswirkungen<br />
auf die Berufsfähigkeit oder Art und Umfang der<br />
Pflegebedürftigkeit;<br />
c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person,<br />
dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der<br />
Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />
d) Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich<br />
eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung,<br />
die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der<br />
Pflege.<br />
Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ansprucherhebende<br />
zu tragen.<br />
(2) Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere<br />
Kosten – weitere Untersuchungen durch von uns beauftragte<br />
Ärzte und sonstige Sachverständige sowie notwendige<br />
Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere<br />
zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen, auch die des<br />
Arbeitgebers über den Beruf im Zeitpunkt des Abschlusses<br />
des Vertrages. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser<br />
und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime,<br />
bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein<br />
wird, sowie Sachverständige, Pflegepersonen, andere<br />
Personenversicherer und Behörden sowie wegen des Berufs<br />
auch den Arbeitgeber zu ermächtigen, uns auf Verlangen<br />
Auskunft zu erteilen. Hält sich die versicherte Person<br />
im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen<br />
ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik<br />
Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />
übernehmen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher<br />
mit uns abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten.<br />
(3) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, geeignete<br />
Hilfsmittel (z. B. Sehhilfe, Prothese) zu verwenden und<br />
zumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen, die eine wesentliche<br />
Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung<br />
erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen,<br />
die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden<br />
sind. Heilbehandlungen, die mit einem operativen<br />
Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang<br />
als nicht zumutbar an.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Karenzzeit<br />
vereinbart ist.<br />
§ 16 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />
Leistungspflicht ab?<br />
Nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung<br />
erforderlichen Unterlagen erklären wir spätestens innerhalb<br />
von 4 Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und ab<br />
welchem Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen.<br />
Auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichten<br />
wir ausdrücklich. Während der Leistungsprüfung<br />
informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen, spätestens<br />
alle 4 Wochen über den Bearbeitungsstand.<br />
§ 17 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?<br />
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht<br />
sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit<br />
und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei können<br />
wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere<br />
Tätigkeit im Sinne von § 3 Absatz 1 ausübt.<br />
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit<br />
sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende<br />
Untersuchungen der versicherten Person durch von uns<br />
zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des<br />
§ 15 Absatz 2 gelten entsprechend.<br />
(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit<br />
und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der<br />
beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.<br />
(4) Stellen wir fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht<br />
im Sinne von § 1 und § 3 entfallen sind, sind<br />
wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Ihnen<br />
die Veränderung in Textform darlegen. Die Einstellung unserer<br />
Leistung wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach<br />
Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem<br />
Termin muss, sofern die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen<br />
ist, die Beitragszahlung wieder aufgenommen<br />
werden. Endet eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen<br />
bereits vor Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit,<br />
so wird keine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.<br />
§ 18 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 15 oder § 17 von<br />
Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird,<br />
sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einer<br />
grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflicht sind wir<br />
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des<br />
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies<br />
gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht<br />
nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die An-<br />
8<br />
117
118<br />
sprüche aus der ergänzenden BerufsunfähigkeitsPolice<br />
bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne<br />
Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer<br />
Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später<br />
erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach<br />
Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die<br />
vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein,<br />
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf<br />
diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
§ 19 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />
Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als<br />
berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu<br />
verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.<br />
Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des<br />
Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.<br />
§ 20 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />
sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis<br />
betreffen, können weitreichende Auswirkungen<br />
haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />
erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />
Vertrag vorgesehen ist.<br />
§ 21 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />
Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens<br />
nicht mitteilen?<br />
(1) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres<br />
Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />
die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />
eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift<br />
unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Erklärung<br />
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />
zugegangen.<br />
(2) Wenn Sie für eine Versicherung die Anschrift Ihrer gewerblichen<br />
Niederlassung angegeben haben, gilt Absatz 1<br />
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.<br />
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in<br />
Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen,<br />
die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie<br />
entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 22 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit<br />
Eintritt des Versorgungsfalles, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind, an die versicherte<br />
Person bzw. bei deren Tod an deren versorgungsberechtigte<br />
Angehörige. Dies sind<br />
- der zum Todeszeitpunkt mit der versicherten Person<br />
in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />
- falls nicht vorhanden, der Partner einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft der versicherten Person;<br />
- falls nicht vorhanden, die Kinder im Sinne des § 32<br />
Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (im<br />
1. Grad verwandte Kinder der versicherten Person),<br />
soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im<br />
Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das<br />
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />
den Haushalt der versicherten Person aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung namentlich<br />
genannt sind, wenn sie<br />
- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der<br />
versicherten Person stehen oder<br />
- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 Nr. 1 EStG<br />
oder Pflegekinder im Sinne des § 32 Absatz 1<br />
Nr. 2 EStG nur des Ehegatten, des Partners der<br />
eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten<br />
der versicherten Person sind und<br />
diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten<br />
Person leben.<br />
Die zuvor genannten Anforderungen für im ersten<br />
Grad verwandte Kinder gelten auch für die gleichgestellten<br />
Kinder.<br />
- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />
aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />
Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />
benannte Lebensgefährte, zu dessen<br />
Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />
Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des Ablebens<br />
der versicherten Person in einer eheähnlichen<br />
Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist<br />
gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete<br />
Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich<br />
wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />
- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />
aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />
Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />
benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />
einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt<br />
wurde.<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />
Person mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens<br />
in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft<br />
lebt. Eine Lebenspartnerschaft ist nur<br />
dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />
die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />
Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />
Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />
- falls nicht vorhanden Enkelkinder der versicherten<br />
Person, wenn sie auf Dauer im Haushalt der versicherten<br />
Person aufgenommen und versorgt werden,<br />
soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im<br />
Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das<br />
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartner<br />
genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt<br />
des Versicherungsfalles erfüllt und uns zu diesem Zeitpunkt<br />
die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein.<br />
(2) Auf Wunsch können Sie im Einvernehmen mit der<br />
versicherten Person auch eine andere Reihenfolge der<br />
versorgungsberechtigten Angehörigen festlegen.<br />
(3) Sind keine der vorstehend in Absatz 1 genannten<br />
Angehörigen vorhanden und wird eine Leistung als Sterbegeld<br />
gezahlt, so wird diese an die uns von Ihnen mit<br />
dem Einvernehmen der versicherten Person benannten<br />
9
Berechtigten, falls nicht vorhanden, an die Erben der<br />
versicherten Person gezahlt.<br />
§ 23 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />
Ihren Beiträgen verrechnet?<br />
Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss-<br />
und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen<br />
Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens<br />
5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer.<br />
§ 24 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung stellen?<br />
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen<br />
ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />
wir soweit nichts anderes vereinbart ist die in solchen<br />
Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />
Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies<br />
gilt bei<br />
- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />
oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />
- schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />
- Verzug mit Beiträgen<br />
- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />
- Durchführung von Vertragsänderungen<br />
- Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen<br />
- Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung<br />
von der Schweigepflicht<br />
- Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />
Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />
des Staatsgebietes der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
(2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />
veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegenden<br />
Kostenübersicht entnehmen. Die Höhe der Kosten kann<br />
von uns nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB)) für die Zukunft geändert werden. Die jeweils<br />
aktuelle Kostenübersicht können Sie jederzeit bei uns<br />
anfordern. Soweit die aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />
veranlassten Kosten in der Übersicht nicht aufgelistet<br />
sind, bleibt Absatz 1 unberührt.<br />
(3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem<br />
von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände<br />
und Kosten entstanden sind.<br />
§ 25 Welches Recht findet Anwendung?<br />
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />
§ 26 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />
gemacht werden?<br />
(1) Klagen aus dem Vertrag können Sie bei dem Gericht<br />
erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie<br />
betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />
Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />
Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,<br />
falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben. Diese Regelung gilt nicht für juristische Personen.<br />
(2) Wir können Klagen gegen Sie ausschließlich bei dem<br />
Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung<br />
Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht,<br />
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />
Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />
zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />
Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />
bestehen, können wir unsere Klagen auch dort erheben.<br />
(3) Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im<br />
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag<br />
nach unserem Geschäftssitz oder nach dem Sitz unserer<br />
Sie betreuenden Niederlassung. Dies gilt entsprechend,<br />
wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist<br />
und sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />
§ 27 Kann der Beitrag angepasst werden?<br />
Nach § 163 VVG sind wir grundsätzlich berechtigt, unter<br />
bestimmten Voraussetzungen den zu zahlenden Beitrag<br />
auch für bestehende Versicherungen neu festzusetzen. Auf<br />
dieses Recht verzichten wir ausdrücklich. Der Verzicht<br />
erstreckt sich nicht auf eine Änderung des zu zahlenden<br />
Beitrags, der durch eine Neufestsetzung der Überschussanteile<br />
hervorgerufen wird.<br />
C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für die ergänzende<br />
BerufsunfähigkeitsPolice<br />
Was gilt bei besonderer Vereinbarung der Überschussanteile<br />
bei laufender Beitragszahlung?<br />
BEBV 1<br />
Wenn Sie "Überschussrente" vereinbart haben:<br />
§ 2 Abs. 2 b wird ersetzt durch:<br />
„b) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, ist vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die<br />
Berufsunfähigkeitsrente. Bei beitragsfreien Versicherungen<br />
und bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten hängen die<br />
Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, vor allem vom Alter der versicherten Person,<br />
von der Versicherungs- und Rentenzahlungsdauer und von<br />
der versicherten Berufsunfähigkeitsrente ab. Sie werden<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
ermittelt."<br />
§ 2 Abs. 2 c wird ersetzt durch:<br />
„c) Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit finanzieren wir mit den<br />
für Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteilen eine<br />
beitragsfreie einjährige Anwartschaft auf eine zusätzliche<br />
Berufsunfähigkeitsrente (Überschussrente), die in Prozent<br />
der versicherten Berufsunfähigkeitsrente festgelegt wird.<br />
Ihre Leistungsdauer stimmt mit derjenigen der versicherten<br />
Berufsunfähigkeitsrente überein.<br />
Bei beitragsfreien Versicherungen finanzieren wir mit den<br />
Überschussanteilen eines Versicherungsjahres zu Beginn<br />
des nächsten Versicherungsjahres eine beitragsfreie Anwartschaft<br />
auf eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente<br />
(Überschussrente).<br />
Liegen die Überschussanteile, die zur Finanzierung einer<br />
beitragsfreien Anwartschaft auf eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente<br />
bestimmt sind, aufgrund der jährlichen Festlegung<br />
durch den Vorstand in einem Versicherungsjahr<br />
unter denen des Vorjahres, können Sie die versicherte<br />
Berufsunfähigkeitsrente zu Beginn dieses Versicherungsjahres<br />
für die restliche Versicherungsdauer der ergänzenden<br />
BerufsunfähigkeitsPolice ohne erneute Risikoprüfung<br />
10<br />
119
120<br />
um genau den Unterschiedsbetrag beitragspflichtig erhöhen.<br />
In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />
Sie haben dann sechs Wochen Zeit, sich für die<br />
Erhöhung zu entscheiden. Voraussetzung für das Erhöhungsrecht<br />
ist, dass die versicherte Person zu Beginn<br />
des betreffenden Versicherungsjahres nicht berufsunfähig<br />
ist.<br />
In einem solchen Fall erhöht sich der Beitrag nicht im selben<br />
Verhältnis wie die Versicherungsleistung. Die Erhöhung<br />
errechnet sich nach den am Erhöhungstermin aktuellen<br />
Vertragsdaten, insbesondere dem rechnungsmäßigen<br />
Alter der versicherten Person bzw. der versicherten Personen,<br />
der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer,<br />
der Beitragszahlungsdauer, einem eventuell vereinbarten<br />
Beitragszuschlag sowie unseren am Erhöhungstermin<br />
hierfür maßgebenden Tarifregelungen für die ergänzende<br />
BerufsunfähigkeitsPolice."<br />
Was gilt, wenn Sie keine BerufsunfähigkeitsPolice Plus<br />
versichert haben?<br />
BEBV 2<br />
§ 3 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
„(1) a) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die<br />
versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung<br />
oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />
die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens<br />
3 Jahre außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und sie<br />
auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen<br />
Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung ergibt sich<br />
aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung<br />
des Berufes, wobei die andere Tätigkeit nicht<br />
der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das<br />
Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit<br />
spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten<br />
Berufes absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens<br />
und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den<br />
individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung.<br />
Unsere Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisbarkeit<br />
auf einen anderen Beruf nicht vor.<br />
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte<br />
Beruf maßgebend. Falls die versicherte Person infolge<br />
einer fortschreitenden Krankheit oder eines mehr als altersentsprechenden<br />
Kräfteverfalls ihren Beruf leidensbedingt<br />
geändert hat, ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt,<br />
der bei Eintritt des Leidens ausgeübte Beruf maßgebend.<br />
Bei Selbstständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit im<br />
Sinne von Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte<br />
Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des<br />
Betriebes außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Zumutbar<br />
ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten<br />
Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung<br />
als Betriebsinhaber gewahrt ist. Die Umorganisationsmaßnahmen<br />
müssen wirtschaftlich zweckmäßig<br />
sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern.<br />
b) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in a)<br />
genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten<br />
Grad erfüllt sind.<br />
c) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen<br />
infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als<br />
altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen<br />
sind, vollständig oder teilweise außerstande gewe-<br />
sen, ihren Beruf im Sinne von a) auszuüben und hat sie in<br />
dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer<br />
bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer<br />
dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.<br />
In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung<br />
und Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des<br />
6. Monats. Wird nach einer Anerkennung unserer Leistungspflicht<br />
bei der Nachprüfung gemäß § 17 festgestellt,<br />
dass inzwischen eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich<br />
insgesamt mindestens 3 Jahren im Sinne von a) bzw. b)<br />
vorliegt, werden wir die Versicherungsleistungen gemäß<br />
§ 1 auch für die ersten 6 Monate erbringen."<br />
Was gilt, wenn Sie zu dieser Versicherung dynamischen<br />
Zuwachs vereinbart haben?<br />
BEBV 3<br />
(1) Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />
(1) Der Beitrag für diese Versicherung erhöht sich jeweils<br />
um 3 % des Vorjahresbeitrags. Falls Sie einen Vertrag mit<br />
Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben,<br />
ist der Gesamtbeitrag auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />
für Deutschland West begrenzt. Sofern Sie<br />
nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />
nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht sich<br />
diese Grenze um 1.800 EUR.<br />
(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
ohne erneute Risikoprüfung. Die Versicherungsleistungen<br />
werden nicht im selben Verhältnis<br />
erhöht wie der Beitrag. Die Erhöhung errechnet sich nach<br />
den am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />
dem Alter der versicherten Person, der restlichen<br />
Versicherungsdauer und einem eventuell vereinbarten<br />
Beitragszuschlag.<br />
(2) Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />
Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen<br />
erfolgen jeweils zum Jahrestag der Versicherung.<br />
(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />
Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus<br />
der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.<br />
(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer,<br />
jedoch nicht länger als bis die versicherte<br />
Person das rechnungsmäßige Alter von 55 Jahren erreicht<br />
hat. Die letzte Erhöhung ist in jedem Fall spätestens<br />
3 Jahre vor Ablauf der Versicherungsdauer möglich.<br />
(3) Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />
Beitrag und für die Erhöhungen?<br />
(1) Alle im Rahmen des Vertrags getroffenen Vereinbarungen,<br />
auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich<br />
ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />
(2) Die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
aus dem Vertrag setzt die in § 14 hinsichtlich der Verletzung<br />
der Anzeigepflicht genannte Frist nicht erneut in Lauf.<br />
(3) Nach einer Erhöhung der Versicherungsleistungen kann<br />
die beitragsfreie Versicherungsleistung nicht mehr der<br />
Ihren Versicherungsinformationen beigefügten Tabelle<br />
entnommen werden.<br />
11
(4) Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />
(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum<br />
Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen<br />
oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb<br />
von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.<br />
(2) Sollten Sie von zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungsmöglichkeiten<br />
keinen Gebrauch machen, so können wir<br />
das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen. Haben wir<br />
das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen, so kann es<br />
nur mit unserer Zustimmung neu begründet werden. Unterbliebene<br />
Erhöhungen können Sie nur mit unserer Zustimmung<br />
nachholen. Das Recht auf Erhöhung können wir<br />
auch dann widerrufen, wenn der Beitrag nicht mehr in voller<br />
Höhe entrichtet wird.<br />
(3) Es erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit<br />
Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise<br />
entfällt. Erhöhungen, die nach dem Termin, ab dem Leistungen<br />
aus dieser Versicherung erbracht werden, aber<br />
noch vor Anerkennung der Berufsunfähigkeit durchgeführt<br />
wurden, werden rückgängig gemacht.<br />
(5) In welchem Verhältnis stehen die Erhöhungen bei<br />
dieser Versicherung zu der im Versicherungsschein<br />
genannten Versicherung?<br />
Ist bei der im Versicherungsschein genannten Versicherung<br />
dynamischer Zuwachs vereinbart und wird von einer<br />
Erhöhungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, können wir<br />
das Recht auf Erhöhungen im Sinne von Ziffer 1 widerrufen.<br />
Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen?<br />
BEBV 4<br />
(1) Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich –<br />
insbesondere hinsichtlich der versicherten Rente und der<br />
Fristen auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht aber auf<br />
den Gruppenvertrag.<br />
(2) Der "Beitrag" in § 7 bezieht sich auf den Anfangsbestand<br />
des Gruppenvertrags.<br />
(3) Die in § 8 und § 9 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug<br />
treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn<br />
nur ein Teilrückstand besteht.<br />
(4) § 13 wird ergänzt durch:<br />
"(3) Scheidet die versicherte Person aus dem Gruppenvertrag<br />
aus, so erlischt die Versicherung, wenn die versicherte<br />
Person sie nicht innerhalb von 3 Monaten als Einzelversicherung<br />
fortsetzt. Erlischt die Versicherung, so gilt Absatz 2<br />
entsprechend."<br />
Was gilt, falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 40 b EStG abgeschlossen haben?<br />
BEBV 6<br />
§ 22 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an die<br />
versicherte Person oder an deren Erben, soweit es sich um<br />
natürliche Personen handelt, falls Sie uns keine andere<br />
natürliche Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />
die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben<br />
soll (Versorgungsberechtigte). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls<br />
können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />
(2) Sind keine der in Absatz 1 genannten Personen vorhanden,<br />
erbringen wir die Leistungen aus der Versicherung an<br />
die Erben, die nicht natürliche Personen sind. Da eine<br />
Rentenzahlung nicht möglich ist, wird ein Sterbegeld fällig<br />
(§ 20 Abs. 2 d), sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt<br />
sind.<br />
(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Versorgungsberechtigte<br />
sofort und unwiderruflich die Ansprüche<br />
aus dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung<br />
erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit<br />
Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.<br />
(4) Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten<br />
oder verpfänden, sofern eine Abtretung oder Verpfändung<br />
nach dem Betriebsrentengesetz zulässig ist.<br />
(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts<br />
sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen<br />
aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann<br />
wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich<br />
angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind<br />
im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen<br />
sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen<br />
haben."<br />
Was gilt, wenn Sie garantiert steigende Berufsunfähigkeitsrente<br />
vereinbart haben?<br />
BEBV 7<br />
„Für die Dauer der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente<br />
haben Sie eine garantiert steigende Berufsunfähigkeitsrente<br />
vereinbart. Die vereinbarten jährlichen Erhöhungen der<br />
Garantierente erfolgen zum Jahrestag des Versicherungsbeginns.<br />
Die Erhöhung ist in Prozent der im Vorjahr gezahlten<br />
Garantierente festgelegt."<br />
12<br />
121
122
Besondere Bedingungen<br />
• Dynamischer Zuwachs E 87 (Flexi-Tarif)<br />
123
124<br />
Besondere Bedingungen für die betriebliche Altersvorsorge mit dynamischem Zuwachs<br />
E 87 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für die betriebliche Altersvorsorge mit<br />
dynamischem Zuwachs gelten. Soweit in diesen Bedingungen<br />
nichts anderes bestimmt ist, finden die maßgeblichen<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die betriebliche<br />
Altersvorsorge Anwendung.<br />
Inhalt:<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />
§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />
Versicherungsleistungen?<br />
§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />
Vertrag und für die Erhöhungen?<br />
§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für die betriebliche Altersvorsorge<br />
mit dynamischem Zuwachs<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />
(1) Was gilt, wenn Sie einen Vertrag ohne staatliche<br />
Förderung gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) abgeschlossen haben?<br />
Der Beitrag für die Versicherung erhöht sich jährlich.<br />
Maßgeblicher Betrag für die Erhöhung ist der Beitrag des<br />
Vorjahres. Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im selben<br />
Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />
für Deutschland West. Falls Sie einen Vertrag<br />
mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen<br />
haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger<br />
Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />
Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal versteuert<br />
werden, erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />
(2) Was gilt, wenn Sie einen Vertrag mit staatlicher<br />
Förderung gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG<br />
abgeschlossen haben?<br />
Der Beitrag für die Versicherung erhöht sich jährlich.<br />
Maßgeblicher Betrag für die Erhöhung ist der Beitrag des<br />
Vorjahres zuzüglich der im Jahr der Erhöhung maßgebenden<br />
Grundzulage der versicherten Person gemäß<br />
§ 84 EStG. Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im<br />
selben Verhältnis wie die Erhöhung des Höchstbetrages<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />
Deutschland West.<br />
Der Beitrag zuzüglich der jeweils maßgebenden Grundzulagen<br />
und ggf. Kinderzulagen der versicherten Person<br />
darf die im EStG vorgesehenen Höchstbeträge von<br />
2.100 EUR nicht übersteigen. Wir gehen bei Anrechnung<br />
von Grundzulage und Kinderzulage der versicherten<br />
Person von der letzten Information aus, die wir hierzu<br />
erhalten haben. Bis zu einer ersten Information von Ihnen<br />
rechnen wir grundsätzlich nur die maßgebende Grundzulage<br />
an.<br />
(1) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der<br />
Versicherungsleistungen des Grundbausteins. Versicherungsleistungen<br />
aus eingeschlossenen Bausteinen Hinterbliebenenrente,<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge und Leistung<br />
bei Unfalltod werden im selben Verhältnis wie die<br />
Versicherungsleistung des Grundbausteins erhöht.<br />
Davon abweichend gelten folgende Besonderheiten:<br />
- bei dem Baustein Hinterbliebenenrente<br />
Ist ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, wird diese Hinterbliebenenrente<br />
höchstens um denselben Betrag wie die Rente<br />
aus dem Grundbaustein erhöht.<br />
- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />
Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />
als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />
nur um denselben Betrag wie die<br />
Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />
Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im selben<br />
Verhältnis wie die Beiträge. Die Erhöhung errechnet<br />
sich nach den am Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten,<br />
insbesondere dem rechnungsmäßigen Alter der<br />
versicherten Person, der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer,<br />
der Beitragszahlungsdauer, einem eventuell<br />
vereinbarten Beitragszuschlag sowie unseren am<br />
Erhöhungstermin hierfür maßgebenden Tarifregelungen<br />
für Versicherungen mit dynamischem Zuwachs.<br />
Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />
Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />
wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />
Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />
andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />
letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />
ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in<br />
der Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4<br />
hinweisen.<br />
(2) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />
geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />
Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine.<br />
§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />
Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der garantierten<br />
Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zum ersten<br />
Beitragsfälligkeitstermin im Kalenderjahr.<br />
(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />
Mitteilung über die Erhöhung der Beiträge. Der garantierte<br />
Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung<br />
beginnt am Erhöhungstermin.<br />
Die Erhöhung wirkt sich aus beim für die Bildung einer<br />
Rente zur Verfügung stehenden Garantiekapital, einer<br />
eingeschlossenen Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
sowie bei weiteren eingeschlossenen Bausteinen ab<br />
dem jeweiligen Jahrestag des Versicherungsbeginns aus.<br />
E--FM0087Z0 (09)00.12.11 (BB Dezember 2011) 1
(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer.<br />
§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />
Vertrag und für die Erhöhungen?<br />
(1) Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen,<br />
auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich<br />
ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />
(2) Nach einer Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
können Rückkaufswert, Stornoabzug und beitragsfreie<br />
Versicherungsleistung nicht mehr der Ihrer Versicherungsinformation<br />
beigefügten Tabelle entnommen werden. Sie<br />
werden Ihnen in der Mitteilung nach § 2 Absatz 2 mitgeteilt.<br />
§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />
(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis<br />
zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin<br />
widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht<br />
innerhalb von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.<br />
(2) Sollten Sie von zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungsmöglichkeiten<br />
keinen Gebrauch machen, so können wir<br />
das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen. Haben wir<br />
das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen, so kann es<br />
nur mit unserer Zustimmung neu begründet werden. Unterbliebene<br />
Erhöhungen können Sie nur mit unserer Zustimmung<br />
nachholen. Das Recht auf Erhöhung können wir<br />
auch dann widerrufen, wenn der Beitrag nicht mehr in voller<br />
Höhe entrichtet wird.<br />
(3) Ist in Ihrer Versicherung ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
eingeschlossen, so erfolgen keine Erhöhungen,<br />
solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht<br />
ganz oder teilweise entfällt. Erhöhungen, die<br />
nach dem Termin, ab dem Leistungen aus einem dieser<br />
Bausteine erbracht werden, aber noch vor Anerkennung<br />
der Berufsunfähigkeit durchgeführt wurden, werden rückgängig<br />
gemacht. Erhöhungen aufgrund eines mitversicherten<br />
Bausteins Beitragsbefreiung mit Dynamik bleiben hiervon<br />
jedoch unberührt.<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für die betriebliche Altersvorsorge<br />
mit dynamischem Zuwachs<br />
Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden Erhöhungsmaßstabes,<br />
falls Sie einen Vertrag abgeschlossen<br />
haben, der nicht gemäß Abschnitt XI und ggf.<br />
§ 10 a EStG besteuert wird?<br />
BFDY 1<br />
Wenn Sie "Beitragserhöhung im selben Verhältnis wie<br />
die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />
allgemeinen Deutschen Rentenversicherung mit Mindestdynamik"<br />
vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />
"Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis<br />
wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />
allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland<br />
West, mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrags.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3<br />
Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />
einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem<br />
weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG<br />
pauschal versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />
1.800 EUR."<br />
BFDY 2<br />
Wenn Sie "Beitragserhöhung um einen festen Prozentsatz"<br />
vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />
"Dieser Beitrag erhöht sich jährlich zum Erhöhungstermin<br />
um einen vereinbarten festen Prozentsatz des Vorjahresbeitrags.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />
einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt. Sofern<br />
Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />
die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />
erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR."<br />
Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden Erhöhungsmaßstabes,<br />
falls Sie einen Vertrag mit staatlicher<br />
Förderung gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG<br />
abgeschlossen haben?<br />
BFDY 3<br />
Wenn Sie "Beitragserhöhung im selben Verhältnis wie<br />
die Erhöhung des Höchstbeitrags in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung mit Mindestdynamik"<br />
vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 2 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />
"Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis<br />
wie die Erhöhung des Höchstbeitrags in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West,<br />
mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrags."<br />
BFDY 4<br />
Wenn Sie "Beitragserhöhung um einen festen Prozentsatz"<br />
vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 werden ersetzt durch:<br />
"(2) Falls Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß<br />
Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen<br />
haben, gilt: Der Beitrag für die Versicherung erhöht sich<br />
jährlich. Der Vorjahresbeitrag, zuzüglich der im Jahr der<br />
Erhöhung maßgebenden Grundzulage der versicherten<br />
Person gemäß § 84 EStG, wird um einen vereinbarten<br />
festen Prozentsatz angepasst."<br />
BFDY 5<br />
Wenn Sie "Beitragserhöhung nur im selben Verhältnis<br />
wie die Höchstbeträge gemäß § 10 a Absatz 1 EStG"<br />
vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />
Dynamischer Zuwachs E 87 (Flexi-Tarif)<br />
"(2) Falls Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß<br />
Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen<br />
haben, erhöht sich der Beitrag für Ihre Versicherung 2006<br />
und 2008 jeweils im selben Verhältnis wie die nachstehend<br />
genannten Höchstbeträge für die steuerliche Förderung<br />
nach § 10 a Absatz 1 EStG.<br />
Der Beitrag zuzüglich der jeweils maßgebenden Grundzulagen<br />
und ggf. Kinderzulagen der versicherten Person darf<br />
die im EStG vorgesehenen Höchstbetrag von 2.100 EUR<br />
nicht übersteigen. Wir gehen bei Anrechnung von Grundzulage<br />
und Kinderzulage der versicherten Person von der<br />
letzten Information aus, die wir hierzu erhalten haben. Bis -<br />
2<br />
125
126<br />
Dynamischer Zuwachs E 87 (Flexi-Tarif)<br />
zu einer ersten Information von Ihnen rechnen wir grundsätzlich<br />
nur die maßgebende Grundzulage an."<br />
3
Besondere Bedingungen<br />
• Dynamischer Zuwachs E 617 (Plus-Tarif)<br />
127
128<br />
Besondere Bedingungen für Versicherungen mit dynamischem Zuwachs E 617 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für Versicherungen mit dynamischem<br />
Zuwachs gelten. Soweit in diesen Bedingungen nichts<br />
anderes bestimmt ist, finden die maßgeblichen Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen sowie ggf. auch die<br />
Besonderen Bedingungen Anwendung.<br />
Inhalt:<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />
§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />
Versicherungsleistungen?<br />
§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />
Vertrag und für die Erhöhungen?<br />
§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für Versicherungen mit<br />
dynamischem Zuwachs<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />
(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils<br />
im selben Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />
für Deutschland West. Falls Sie einen Vertrag<br />
mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />
einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der<br />
Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Sofern Sie nicht zu<br />
einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die nach<br />
§ 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht sich<br />
diese Grenze um 1.800 EUR.<br />
(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
des Grundbausteins ohne erneute<br />
Risikoprüfung. Versicherungsleistungen aus eingeschlossenen<br />
Bausteinen Hinterbliebenenrente vor oder ab Rentenbeginn,<br />
Waisenrente, Berufsunfähigkeitsvorsorge und<br />
Leistung bei Unfalltod werden - mit den nachfolgenden<br />
Ausnahmen - im selben Verhältnis wie die Versicherungsleistung<br />
des Grundbausteins erhöht.<br />
Für die Leistungserhöhung eingeschlossener Bausteine<br />
gelten folgende Ausnahmen:<br />
- bei dem Baustein Hinterbliebenenrente<br />
Ist ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, wird diese Hinterbliebenenrente<br />
höchstens um denselben Betrag wie die Rente<br />
aus dem Grundbaustein erhöht.<br />
Ist ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
und ein Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
eingeschlossen und ist die Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn höher als die Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn, wird die Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn nur um denselben Betrag wie die<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erhöht.<br />
- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />
Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />
als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />
nur um denselben Betrag wie die<br />
Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />
- bei dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />
Sie können die Erhöhung und den weiteren Verlauf<br />
der Leistungen dieses Bausteins der Mitteilung über<br />
die Erhöhung (siehe § 2 Abs. 2) entnehmen.<br />
(3) Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im<br />
selben Verhältnis wie die Beiträge. Die Erhöhung errechnet<br />
sich nach den am Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten,<br />
insbesondere dem rechnungsmäßigen Alter<br />
der versicherten Person, der restlichen Aufschub- oder<br />
Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer, einem<br />
eventuell vereinbarten Beitragszuschlag sowie unseren<br />
am Erhöhungstermin hierfür maßgebenden Tarifregelungen<br />
für Versicherungen mit dynamischem Zuwachs.<br />
Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />
Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />
wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />
Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />
andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />
letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />
ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in<br />
der Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4<br />
hinweisen.<br />
(4) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />
geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />
Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine.<br />
§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />
Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen<br />
erfolgen jeweils zum ersten Beitragsfälligkeitstermin<br />
im Kalenderjahr.<br />
(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />
Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz<br />
aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.<br />
(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer,<br />
jedoch nicht länger als bis die versicherte<br />
Person das rechnungsmäßige Alter von 67 Jahren erreicht<br />
hat.<br />
Die letzte Erhöhung ist in jedem Fall spätestens 6 Monate<br />
vor Ablauf der Versicherungs- bzw. Aufschubdauer möglich.<br />
§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />
Vertrag und für die Erhöhungen?<br />
(1) Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen,<br />
auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich<br />
ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />
(2) Die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
aus dem Vertrag setzt die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für den Grundbaustein hinsichtlich der<br />
Verletzung der Anzeigepflicht sowie der Selbsttötung genannten<br />
Fristen nicht erneut in Lauf.<br />
E--FM0617Z0 (11)00.12.11 (BB Dezember 2011) 1
(3) Nach einer Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
können Rückkaufswert, Stornoabzug und beitragsfreie<br />
Versicherungsleistung nicht mehr der Ihren Versicherungsinformationen<br />
beigefügten Tabelle entnommen werden. Sie<br />
werden Ihnen in der Mitteilung nach § 2 Absatz 2 mitgeteilt.<br />
§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />
(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum<br />
Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen<br />
oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb<br />
von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.<br />
(2) Sollten Sie von zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungsmöglichkeiten<br />
keinen Gebrauch machen, so können wir<br />
das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen. Haben wir<br />
das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen, so kann es<br />
nur mit unserer Zustimmung neu begründet werden. Unterbliebene<br />
Erhöhungen können Sie nur mit unserer Zustimmung<br />
nachholen. Das Recht auf Erhöhung können wir<br />
auch dann widerrufen, wenn der Beitrag nicht mehr in voller<br />
Höhe entrichtet wird.<br />
(3) Ist bei Ihrer Versicherung eine Stundung der Beiträge<br />
vereinbart, so erfolgen in dieser Zeit keine Erhöhungen.<br />
(4) Ist in Ihrer Versicherung ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
eingeschlossen, so erfolgen keine Erhöhungen,<br />
solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht<br />
ganz oder teilweise entfällt. Erhöhungen, die<br />
nach dem Termin, ab dem Leistungen aus einem dieser<br />
Bausteine erbracht werden, aber noch vor Anerkennung<br />
der Berufsunfähigkeit durchgeführt wurden, werden rückgängig<br />
gemacht. Erhöhungen aufgrund eines mitversicherten<br />
Bausteins Beitragsbefreiung mit Dynamik bleiben hiervon<br />
jedoch unberührt.<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für Versicherungen mit dynamischem<br />
Zuwachs<br />
Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden Erhöhungsmaßstabes?<br />
BDY 1<br />
(1) Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den Erhöhungen<br />
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung mit Mindestdynamik" vereinbart<br />
haben:<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />
selben Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />
für Deutschland West, mindestens jedoch um 5 %<br />
des Vorjahresbeitrags. Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung<br />
gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der<br />
Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf<br />
4 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Sofern Sie<br />
nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />
nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht sich<br />
diese Grenze um 1.800 EUR."<br />
BDY 2<br />
(2) Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den Erhöhungen<br />
des Höchstbeitrags in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung" vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />
selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63<br />
EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich<br />
etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />
für Deutschland West begrenzt. Sofern Sie<br />
nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />
nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht sich<br />
diese Grenze um 1.800 EUR."<br />
BDY 3<br />
(3) Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den Erhöhungen<br />
des Höchstbeitrags in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung mit Mindestdynamik" vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />
selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West,<br />
mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrags. Falls Sie<br />
einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG<br />
abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich<br />
etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />
für Deutschland West begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem<br />
weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG<br />
pauschal versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />
1.800 EUR."<br />
BDY 4<br />
(4) Wenn Sie "Beitragserhöhung um einen festen Prozentsatz<br />
des Vorjahresbeitrags" vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jährlich<br />
zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten festen Prozentsatz<br />
des Vorjahresbeitrags. Falls Sie einen Vertrag mit<br />
Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben,<br />
ist der Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger Zuzahlungen<br />
auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />
allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland<br />
West begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem weiteren<br />
Vertrag Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />
versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />
1.800 EUR."<br />
BDY 5<br />
(5) Wenn Sie „Beitragserhöhung um einen festen Betrag"<br />
vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
Dynamischer Zuwachs E 617 (Plus-Tarif)<br />
„(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jährlich<br />
zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten festen Betrag,<br />
höchstens jedoch um 10 % des Vorjahresbeitrages.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63<br />
EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich<br />
etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />
Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />
die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />
erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR."<br />
2<br />
129
130<br />
BDY 6<br />
(6) Wenn Sie "Leistungserhöhung um einen festen Prozentsatz<br />
der Garantierente des Vorjahres" vereinbart haben:<br />
§ 1 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Die Garantierente des Grundbausteins erhöht sich<br />
jährlich zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten<br />
festen Prozentsatz der Garantierente des Vorjahres. Die<br />
Erhöhung der Versicherungsleistung erfolgt ohne erneute<br />
Risikoprüfung. Versicherungsleistungen aus eingeschlossenen<br />
Bausteinen Hinterbliebenenrente, Berufsunfähigkeitsvorsorge,<br />
Waisenrente und Leistung bei Unfalltod<br />
werden - mit den nachfolgenden Ausnahmen - im selben<br />
Verhältnis wie die Versicherungsleistung des Grundbausteins<br />
erhöht.<br />
Für die Leistungserhöhung eingeschlossener Bausteine<br />
gelten folgende Ausnahmen:<br />
- bei dem Baustein Hinterbliebenenrente<br />
Ist ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, wird diese Hinterbliebenenrente<br />
höchstens um denselben Betrag wie die Rente aus<br />
dem Grundbaustein erhöht.<br />
- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />
Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />
als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />
nur um denselben Betrag wie die<br />
Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />
- bei dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />
Sie können die Erhöhung und den weiteren Verlauf<br />
der Leistungen dieses Bausteins der Mitteilung über<br />
die Erhöhung (siehe § 2 Abs. 2) entnehmen.<br />
(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen bewirkt eine<br />
Erhöhung des Beitrags. Dieser errechnet sich nach den am<br />
Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten, insbesondere<br />
dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der<br />
restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag<br />
sowie unseren am Erhöhungstermin hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen für Versicherungen mit<br />
dynamischem Zuwachs. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
wird so beschränkt, dass sich dadurch der Beitrag<br />
um nicht mehr als 10 % des Vorjahresbeitrags erhöht.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />
einschließlich etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 %<br />
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />
Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />
die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />
erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />
Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />
Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />
wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />
Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />
andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />
letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />
ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in der<br />
Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4 hinweisen.<br />
(3) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />
geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />
Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine."<br />
BDY 7<br />
(7) Wenn Sie "Leistungserhöhung um einen festen Prozentsatz<br />
des für die Bildung einer Rente bei Rentenbeginn<br />
zur Verfügung stehenden Garantiekapitals des Vorjahres"<br />
vereinbart haben:<br />
§ 1 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Das für die Bildung einer Rente bei Rentenbeginn zur<br />
Verfügung stehende Garantiekapital des Grundbausteins<br />
erhöht sich jährlich zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten<br />
festen Prozentsatz des für die Bildung einer Rente<br />
bei Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Garantiekapitals<br />
des Vorjahres. Die Erhöhung der Versicherungsleistung<br />
erfolgt ohne erneute Risikoprüfung. Versicherungsleistungen<br />
aus eingeschlossenen Bausteinen Hinterbliebenenrente,<br />
Waisenrente, Berufsunfähigkeitsvorsorge und Leistung<br />
bei Unfalltod werden im selben Verhältnis wie die<br />
Versicherungsleistung des Grundbausteins erhöht.<br />
Für die Leistungserhöhung eingeschlossener Bausteine<br />
gelten folgende Ausnahmen:<br />
- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />
Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />
als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />
nur um denselben Betrag wie die<br />
Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />
- bei dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />
Sie können die Erhöhung und den weiteren Verlauf<br />
der Leistungen dieses Bausteins der Mitteilung über<br />
die Erhöhung (siehe § 2 Abs. 2) entnehmen.<br />
(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen bewirkt eine<br />
Erhöhung des Beitrags. Dieser errechnet sich nach den am<br />
Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten, insbesondere<br />
dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der<br />
restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag<br />
sowie unseren am Erhöhungstermin hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen für Versicherungen mit<br />
dynamischem Zuwachs. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
wird so beschränkt, dass sich dadurch der Beitrag<br />
um nicht mehr als 10 % des Vorjahresbeitrags erhöht.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />
einschließlich etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 %<br />
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />
Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />
die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />
erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />
Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />
Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />
wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />
Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />
andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />
letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />
ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in der<br />
Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4 hinweisen.<br />
3
(3) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />
geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />
Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine."<br />
BDY 8<br />
(8) Wenn Sie "Leistungserhöhung der Garantierente um<br />
einen festen Betrag" vereinbart haben:<br />
§ 1 wird ersetzt durch:<br />
„(1) Die Garantierente des Grundbausteins erhöht sich<br />
jährlich zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten festen<br />
Betrag. Die Erhöhung der Versicherungsleistung erfolgt<br />
ohne erneute Risikoprüfung. Versicherungsleistungen aus<br />
eingeschlossenen Bausteinen Hinterbliebenenrente, Waisenrente,<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge und Leistung bei<br />
Unfalltod werden - mit den nachfolgenden Ausnahmen - im<br />
selben Verhältnis wie die Versicherungsleistung des<br />
Grundbausteins erhöht.<br />
Für die Leistungserhöhung eingeschlossener Bausteine<br />
gelten folgende Ausnahmen:<br />
- bei dem Baustein Hinterbliebenenrente<br />
Ist ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
eingeschlossen, wird diese Hinterbliebenenrente<br />
höchstens um denselben Betrag wie die Rente<br />
aus dem Grundbaustein erhöht.<br />
- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />
Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />
als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />
nur um denselben Betrag wie die<br />
Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />
- bei dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />
Sie können die Erhöhung und den weiteren Verlauf<br />
der Leistungen dieses Bausteins der Mitteilung über<br />
die Erhöhung (siehe § 2 Abs. 2) entnehmen.<br />
(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen bewirkt eine<br />
Erhöhung des Beitrags. Dieser errechnet sich nach den am<br />
Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten, insbesondere<br />
dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der<br />
restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag<br />
sowie unseren am Erhöhungstermin hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen für Versicherungen mit<br />
dynamischem Zuwachs. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
wird so beschränkt, dass sich dadurch der Beitrag<br />
um nicht mehr als 10 % des Vorjahresbeitrags erhöht.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />
einschließlich etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 %<br />
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />
Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />
die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />
erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />
Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />
Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />
wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />
Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />
andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />
letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />
ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in der<br />
Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4 hinweisen.<br />
(3) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />
geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />
Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine."<br />
BDY 9<br />
(9) Wenn Sie "Leistungserhöhung des für die Bildung einer<br />
Rente bei Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Garantiekapitals<br />
um einen festen Betrag" vereinbart haben:<br />
§ 1 wird ersetzt durch:<br />
Dynamischer Zuwachs E 617 (Plus-Tarif)<br />
„(1) Das für die Bildung einer Rente bei Rentenbeginn zur<br />
Verfügung stehende Garantiekapital des Grundbausteins<br />
erhöht sich jährlich zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten<br />
festen Betrag. Die Erhöhung der Versicherungsleistung<br />
erfolgt ohne erneute Risikoprüfung. Versicherungsleistungen<br />
aus eingeschlossenen Bausteinen Hinterbliebenenrente,<br />
Waisenrente, Berufsunfähigkeitsvorsorge und Leistung<br />
bei Unfalltod werden - mit den nachfolgenden Ausnahmen<br />
- im selben Verhältnis wie die Versicherungsleistung<br />
des Grundbausteins erhöht.<br />
Für die Leistungserhöhung eingeschlossener Bausteine<br />
gelten folgende Ausnahmen:<br />
- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />
Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />
als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />
nur um denselben Betrag wie die<br />
Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />
- bei dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />
Sie können die Erhöhung und den weiteren Verlauf<br />
der Leistungen dieses Bausteins der Mitteilung über<br />
die Erhöhung (siehe § 2 Abs. 2) entnehmen.<br />
(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen bewirkt eine<br />
Erhöhung des Beitrags. Dieser errechnet sich nach den am<br />
Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten, insbesondere<br />
dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der<br />
restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag<br />
sowie unseren am Erhöhungstermin hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen für Versicherungen mit<br />
dynamischem Zuwachs. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
wird so beschränkt, dass sich dadurch der Beitrag<br />
um nicht mehr als 10 % des Vorjahresbeitrags erhöht.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />
einschließlich etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 %<br />
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen<br />
Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />
Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />
die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />
erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />
Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />
Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />
wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />
Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />
andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />
letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />
ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in der<br />
Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4 hinweisen.<br />
(3) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />
geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />
Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine."<br />
4<br />
131
132 Dynamischer Zuwachs E 617 (Plus-Tarif)<br />
Was gilt bei Berücksichtigung bestehender Versicherungen<br />
für die Erhöhung der Beiträge und Versicherungsleistungen?<br />
BDY 10<br />
§ 1 Abs. 1 wird ergänzt durch:<br />
„Bestehende Versicherungen werden für Zuwachserhöhungen<br />
im vereinbarten Umfang angerechnet. Dabei wird<br />
der Beitrag der anzurechnenden Versicherung zum Beitrag<br />
dieser Zuwachsversicherung addiert und dieser Wert der<br />
Berechnung der Erhöhung zugrunde gelegt. Bei vereinbarter<br />
Leistungserhöhung um einen festen Prozentsatz gilt<br />
dies entsprechend für die versicherten Leistungen."<br />
Was gilt bei Aufhebung der Erhöhungsbegrenzung?<br />
BDY 11<br />
Die in § 1 beim Erhöhungsmaßstab genannte Begrenzung<br />
der Berufsunfähigkeitsrente entfällt.<br />
5
Besondere Bedingungen<br />
• Dynamischer Zuwachs<br />
(Invest und Invest alpha-Balance) E 205<br />
133
134<br />
Besondere Bedingungen für Versicherungen (Invest und Invest alpha-Balance) mit<br />
dynamischem Zuwachs E 205 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für Versicherungen mit dynamischem<br />
Zuwachs gelten. Soweit in diesen Bedingungen nichts<br />
anderes bestimmt ist, finden die maßgeblichen Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für Versicherungen<br />
Anwendung.<br />
Inhalt:<br />
A Besondere Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />
§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />
Versicherungsleistungen?<br />
§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />
Vertrag und für die Erhöhungen?<br />
§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für Versicherungen (Invest und<br />
Invest alpha-Balance) mit dynamischem Zuwachs<br />
A Besondere Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />
Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />
(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils<br />
im selben Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />
für Deutschland West. Falls Sie einen Vertrag<br />
mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) abgeschlossen haben, ist der<br />
Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf<br />
4 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Sofern Sie<br />
nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />
nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht<br />
sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />
(2) Die Versicherungsleistungen werden nicht im selben<br />
Verhältnis erhöht wie der Beitrag.<br />
Durch die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit<br />
dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten<br />
Aufteilung erwerben, soweit er nicht für die<br />
Finanzierung der vertraglichen Garantien oder zur<br />
Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen<br />
ist. Dies wirkt sich auf den Policenwert und damit<br />
auf die Höhe der Rente und der Todesfallleistung aus.<br />
Ist ein zusätzliches Kapital für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />
bei Tod vor Rentenbeginn eingeschlossen,<br />
ist für die Höhe des aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />
zusätzlichen Kapitals das Verhältnis vom versicherten<br />
zusätzlichen Kapital zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />
vereinbarten Beiträge (ohne ggf. zusätzlich<br />
vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
maßgebend.<br />
Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 100 %, dann gilt<br />
das jeweils gleiche Verhältnis vom versicherten zusätzlichen<br />
Kapital für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />
bei Tod vor Rentenbeginn zur Summe der für die Ver-<br />
tragslaufzeit vereinbarten Beiträge (ohne ggf. vereinbarte<br />
Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />
auch bei den Erhöhungsbeiträgen. Beträgt dieses<br />
Verhältnis mehr als 100 %, bleibt dennoch die Erhöhung<br />
des zusätzlichen Kapitals für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />
bei Tod vor Rentenbeginn auf 100 % der<br />
Summe der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />
Ist ein Garantiebetrag für die Bildung einer Rente zur<br />
Altersvorsorge eingeschlossen, führt die Beitragserhöhung<br />
zu einer Erhöhung des Garantiebetrags für die Bildung<br />
einer Rente zur Altersvorsorge um die Summe der<br />
vereinbarten Erhöhungsbeiträge für die Altersvorsorge.<br />
Auch die garantierte Mindestrente erhöht sich.<br />
Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />
Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />
Berufsunfähigkeitsrente ist das Verhältnis<br />
von versicherter Berufsunfähigkeitsrente zur Summe<br />
der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge<br />
(ohne vereinbarte Beiträge für Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
maßgebend.<br />
Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 20 %, dann<br />
gilt das jeweils gleiche Verhältnis auch bei der Summe<br />
der Erhöhungsbeiträge.<br />
Beträgt dieses Verhältnis mehr als 20 %, bleibt<br />
dennoch die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente auf<br />
20 % der Summe der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />
- bei dem Baustein Leistung bei Unfalltod<br />
Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />
Leistung bei Unfalltod ist das Verhältnis von<br />
dem für die versicherte Leistung bei Unfalltod zur<br />
Verfügung stehenden Kapital zur Summe der für die<br />
Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge (ohne ggf.<br />
vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
maßgebend.<br />
Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 100 %, dann<br />
gilt das jeweils gleiche Verhältnis von dem für die<br />
versicherte Leistung bei Unfalltod zur Verfügung<br />
stehenden Kapital zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />
vereinbarten Beiträge (ohne ggf. vereinbarte<br />
Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />
auch bei den Erhöhungsbeiträgen. Beträgt<br />
dieses Verhältnis mehr als 100 %, bleibt dennoch die<br />
Erhöhung des für die versicherte Leistung bei Unfalltod<br />
zur Verfügung stehenden Kapitals auf 100 % der<br />
Summe der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />
Die Versicherungsleistungen aus den weiteren Bausteinen<br />
erhöhen sich nicht im selben Verhältnis wie die Beiträge.<br />
Die Erhöhung errechnet sich nach den am Erhöhungstermin<br />
aktuellen Vertragsdaten, insbesondere dem<br />
rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der<br />
restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag<br />
sowie unseren am Erhöhungstermin hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen für Versicherungen mit<br />
dynamischem Zuwachs.<br />
E--FM0205Z0 (03)00.06.11 (BB Juni 2011) 1
Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />
Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />
wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />
Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />
andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />
letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />
ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in<br />
der Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4<br />
hinweisen.<br />
(3) Die Erhöhungen des Versicherungsschutzes erfolgen<br />
ohne erneute Risikoprüfung.<br />
(4) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />
geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />
Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine.<br />
§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />
Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der garantierten<br />
Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zum ersten<br />
Beitragsfälligkeitstermin im Kalenderjahr. Bei der Umrechnung<br />
von Beitragsteilen in Anteileinheiten wird der<br />
Anteilswert des ersten, spätestens des dritten Bankarbeitstages<br />
zugrunde gelegt, der auf den Tag des Geldeingangs<br />
folgt.<br />
(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />
Mitteilung über die Erhöhung der Beiträge. Die Beitragserhöhung<br />
wirkt sich bei dem zusätzlichen Kapital für die<br />
Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn<br />
und - sofern eingeschlossen - bei dem Garantiebetrag<br />
für die Bildung einer Rente zur Altersvorsorge und<br />
der garantierten Mindestrente sowie bei eingeschlossenen<br />
Bausteinen ab dem jeweiligen Jahrestag des Versicherungsbeginns<br />
aus. Auf den Fondswert Ihrer Versicherung<br />
wirkt sich die Beitragserhöhung ab dem Umrechnungstermin<br />
gemäß Absatz 1 aus.<br />
(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer,<br />
jedoch nicht länger als bis die versicherte<br />
Person das rechnungsmäßige Alter von 67 Jahren erreicht<br />
hat. Die letzte Erhöhung ist in jedem Fall<br />
spätestens 6 Monate vor Ablauf der Aufschubdauer<br />
möglich.<br />
§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />
Vertrag und für die Erhöhungen?<br />
(1) Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen,<br />
auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken<br />
sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />
(2) Die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
aus dem Vertrag setzt die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für den Grundbaustein hinsichtlich der<br />
Verletzung der Anzeigepflicht sowie der Selbsttötung<br />
genannten Fristen nicht erneut in Lauf.<br />
(3) Nach einer Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
können Rückkaufswert, Stornoabzug, beitragsfreie<br />
Versicherungsleistung und die Gesamtleistung zum<br />
Rentenbeginn nicht mehr der Ihren Versicherungsinformationen<br />
beigefügten Tabelle entnommen werden. Sie<br />
werden Ihnen in der Mitteilung nach § 2 Absatz 2 mitgeteilt.<br />
§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />
(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum<br />
Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin<br />
Dynamischer Zuwachs (Invest und Invest alpha-Balance) E 205<br />
widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht<br />
innerhalb von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin<br />
zahlen.<br />
(2) Sollten Sie von zwei aufeinanderfolgenden<br />
Erhöhungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen, so<br />
können wir das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen.<br />
Haben wir das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen,<br />
so kann es nur mit unserer Zustimmung neu begründet<br />
werden. Unterbliebene Erhöhungen können Sie nur mit<br />
unserer Zustimmung nachholen. Das Recht auf Erhöhung<br />
können wir auch dann widerrufen, wenn der Beitrag nicht<br />
mehr in voller Höhe entrichtet wird.<br />
(3) Ist bei Ihrer Versicherung eine Stundung der Beiträge<br />
vereinbart, so erfolgen in dieser Zeit keine Erhöhungen.<br />
(4) Ist in Ihrer Versicherung ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
eingeschlossen, so erfolgen keine Erhöhungen,<br />
solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht<br />
ganz oder teilweise entfällt. Erhöhungen,<br />
die nach dem Termin, ab dem Leistungen aus einem dieser<br />
Bausteine erbracht werden, aber noch vor Anerkennung<br />
der Berufsunfähigkeit durchgeführt wurden, werden<br />
rückgängig gemacht. Erhöhungen aufgrund eines mitversicherten<br />
Bausteins Beitragsbefreiung mit Dynamik bleiben<br />
hiervon jedoch unberührt.<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für Versicherungen (Invest und<br />
Invest alpha-Balance) mit dynamischem Zuwachs<br />
Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden<br />
Erhöhungsmaßstabes?<br />
BDY 1<br />
Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den<br />
Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />
allgemeinen Deutschen Rentenversicherung mit<br />
Mindestdynamik" vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
"(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />
selben Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />
für Deutschland West, mindestens jedoch um<br />
5 % des Vorjahresbeitrags. Falls Sie einen Vertrag mit<br />
Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen<br />
haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger<br />
Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />
Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />
versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />
1.800 EUR."<br />
BDY 2<br />
Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den<br />
Erhöhungen des Höchstbeitrags in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung" vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
"(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />
selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />
einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen<br />
2<br />
135
136 Dynamischer Zuwachs (Invest und Invest alpha-Balance) E 205<br />
Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />
Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge<br />
entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal versteuert<br />
werden, erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR."<br />
BDY 3<br />
Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den<br />
Erhöhungen des Höchstbeitrags in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung mit Mindestdynamik"<br />
vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
"(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />
selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West,<br />
mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrags. Falls Sie<br />
einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG<br />
abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich<br />
etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />
für Deutschland West begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem<br />
weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG<br />
pauschal versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />
1.800 EUR."<br />
BDY 4<br />
Wenn Sie "Beitragserhöhung um einen festen<br />
Prozentsatz des Vorjahresbeitrags" vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
"(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jährlich<br />
zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten festen<br />
Prozentsatz des Vorjahresbeitrags. Falls Sie einen Vertrag<br />
mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen<br />
haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger<br />
Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in<br />
der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />
Deutschland West begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem<br />
weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG<br />
pauschal versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />
1.800 EUR."<br />
BDY 5<br />
Wenn Sie "Beitragserhöhung um einen festen Betrag"<br />
vereinbart haben:<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
"(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jährlich<br />
zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten festen<br />
Betrag, höchstens jedoch um 10 % des Vorjahresbeitrags.<br />
Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />
einschließlich etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 %<br />
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />
Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West<br />
begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />
Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />
versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />
1.800 EUR."<br />
Was gilt, wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
eingeschlossen haben?<br />
BDY 6<br />
§ 1 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 werden ersetzt durch:<br />
"Durch die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit<br />
dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten<br />
Aufteilung erwerben, soweit er nicht für die Finan-<br />
zierung der vertraglichen Garantien oder zur Deckung der<br />
Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist. Dies<br />
wirkt sich auf den Policenwert und damit auf die Höhe der<br />
Rente zur Altersvorsorge und - sofern eingeschlossen - auf<br />
die Höhe der Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn sowie<br />
auf die Höhe einer Todesfallleistung nach Rentenbeginn<br />
aus.<br />
Die Beitragserhöhung führt zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn. Für die Höhe der aus<br />
der Beitragserhöhung resultierenden Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn ist das Verhältnis von versicherter<br />
Hinterbliebenenrente zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />
vereinbarten Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge<br />
für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) zum<br />
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Beträgt<br />
dieses Verhältnis nicht mehr als 4 %, dann gilt das jeweils<br />
gleiche Verhältnis von versicherter Hinterbliebenenrente<br />
zur Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten<br />
Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen Baustein<br />
zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) auch bei den Erhöhungsbeiträgen.<br />
Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von versicherter<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn zur<br />
Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge<br />
(ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge) höhere Hinterbliebenenrente<br />
als 4 % vereinbart, bleibt dennoch die Erhöhung der<br />
Hinterbliebenenrente auf 4 % der Summe der Erhöhungsbeiträge<br />
beschränkt.<br />
Haben Sie für die Hinterbliebenenrente eine Rentengarantiezeit<br />
vereinbart, so gilt diese auch für die erhöhte<br />
Hinterbliebenenrente."<br />
§ 2 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />
"(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />
Mitteilung über die Erhöhung der Beiträge. Die Beitragserhöhung<br />
wirkt sich bei der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
und - sofern eingeschlossen - beim Garantiebetrag<br />
für die Bildung einer Rente zur Altersvorsorge und<br />
der garantierten Mindestrente sowie bei weiteren eingeschlossenen<br />
Bausteinen ab dem jeweiligen Jahrestag des<br />
Versicherungsbeginns aus. Auf den Fondswert Ihrer<br />
Versicherung wirkt sich die Beitragserhöhung ab dem<br />
Umrechnungstermin gemäß Absatz 1 aus."<br />
3
Besondere Bedingungen<br />
• Laufende Beiträge in variabler Höhe E 21<br />
137
138 Laufende Beiträge in variabler Höhe E 21 (VarEB)<br />
Besondere Bedingungen für den stufenweisen Aufbau der Versicherungs-<br />
leistung gegen laufende Beiträge in variabler Höhe E 21 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für den oben genannten stufenweisen<br />
Aufbau der Versicherung gelten. Soweit in diesen<br />
Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Altersvorsorge:<br />
Zukunftsrente Klassik E 70 (FM) sowie ggf. auch<br />
die Besonderen Bedingungen sinngemäß Anwendung.<br />
Inhalt:<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Welche Besonderheiten gelten für die laufenden<br />
Beiträge in variabler Höhe und die<br />
Versicherungsleistungen?<br />
§ 2 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />
beachten?<br />
§ 3 Was gilt, wenn Sie einen Beitrag nicht oder nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
§ 4 Wann erhöhen sich die garantierten<br />
Versicherungsleistungen?<br />
§ 5 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />
Vertrag und für die Erhöhungen?<br />
§ 6 Welche Besonderheiten gelten für die<br />
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />
oder bei Kündigung der Versicherung?<br />
§ 7 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />
Ihren Beiträgen verrechnet?<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Welche Besonderheiten gelten für die laufenden<br />
Beiträge in variabler Höhe und die Versicherungsleistungen?<br />
(1) Mit jeder Beitragszahlung erhöhen sich die Versicherungsleistungen.<br />
(2) Ist in Ihrer Versicherung ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
mit eingeschlossen, so erfolgen keine Erhöhungen,<br />
solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht<br />
entfällt. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />
durchgeführte Erhöhungen werden rückgängig gemacht.<br />
§ 2 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />
beachten?<br />
(1) Die Beiträge sind laufend jährlich zu entrichten.<br />
(2) Falls wir zur Berechnung der jeweils zu zahlenden<br />
Beiträge Ihre Mitteilung der maßgebenden Bezugsgrößen<br />
benötigen, werden Sie spätestens 4 Wochen vor dem<br />
Fälligkeitstermin des nächsten Beitrags gebeten, uns die<br />
erforderlichen Werte mitzuteilen. Mit der Aufforderung zur<br />
Zahlung des Beitrags informieren wir Sie dann über die<br />
Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />
§ 3 Was gilt, wenn Sie einen Beitrag nicht oder nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
Wenn Sie in einem Versicherungsjahr keinen Folgebeitrag<br />
zahlen, entspricht dies einer Beitragsfreistellung (siehe<br />
§ 6). Diese Regelung ersetzt § 10 in den Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen (Zukunftsrente Klassik - E 70<br />
(FM)).<br />
§ 4 Wann erhöhen sich die garantierten Versicherungsleistungen?<br />
Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zum<br />
Zeitpunkt der Fälligkeit des zugehörigen Beitrags. Benötigen<br />
wir zur Berechnung der Beitragshöhe Ihre Meldung der<br />
maßgebenden Bezugsgrößen, beginnt der Versicherungsschutz<br />
frühestens mit dem Eingang Ihrer Meldung.<br />
§ 5 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />
Vertrag und für die Erhöhungen?<br />
(1) Alle im Rahmen Ihrer Versicherung getroffenen Vereinbarungen,<br />
auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken<br />
sich ebenfalls auf die in § 1 Absatz 1 genannten<br />
Erhöhungen der Versicherungsleistungen.<br />
(2) In Kraft getretene Erhöhungen der Versicherungsleistungen<br />
gemäß § 1 Absatz 1 gelten nicht als Abschluss,<br />
Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung im<br />
Sinne der Versicherungsbedingungen.<br />
(3) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet<br />
sich nach den am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten,<br />
insbesondere dem rechnungsmäßigen Alter der<br />
versicherten Person, der restlichen Aufschubdauer sowie<br />
der Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten<br />
Beitragszuschlag. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
§ 6 Welche Besonderheiten gelten für die<br />
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />
oder bei Kündigung der Versicherung?<br />
(1) Die beitragsfreien Versicherungsleistungen stimmen mit<br />
den zum Zeitpunkt der Umwandlung erreichten Versicherungsleistungen<br />
überein. Nach Umwandlung in eine<br />
beitragsfreie Versicherung entfallen weitere Beitragszahlungen<br />
und die damit verbundenen Erhöhungen der Versicherungsleistungen<br />
gemäß § 1 Absatz 1. Bei<br />
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung wird kein<br />
Abzug vorgenommen.<br />
(2) Wenn Sie einen Beitrag gemäß § 2 Absatz 1 zahlen,<br />
können Rückkaufswert, Stornoabzug und beitragsfreie<br />
Versicherungsleistung nicht mehr der Ihren<br />
Versicherungsinformationen beigefügten Tabelle<br />
entnommen werden. Wir werden Sie über die neuen Werte<br />
mit der Mitteilung nach § 2 Absatz 2 informieren.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
§ 7 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />
Ihren Beiträgen verrechnet?<br />
Bei laufenden Beiträgen in variabler Höhe verrechnen wir<br />
die Abschluss- und Vertriebskosten mit dem jeweiligen<br />
Beitrag.<br />
Diese Regelung ersetzt § 25 in den Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen (Zukunftsrente Klassik - E 70<br />
(FM)).<br />
E--FM0021Z0 (02)00.12.08 (BB Dezember 2008) 1
Besondere Bedingungen<br />
• Berufsunfähigkeitsversorgung -<br />
Beitragsbefreiung und<br />
Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
139
140<br />
Besondere Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung<br />
und Berufsunfähigkeitsrente E 5 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für die obengenannten Bausteine gelten.<br />
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,<br />
finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />
Grundbaustein unabhängig von dessen Fortbestehen sinngemäß<br />
Anwendung.<br />
Inhalt:<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Überschussbeteiligung?<br />
§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser<br />
Bedingungen?<br />
§ 4 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente<br />
erhöhen?<br />
§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />
ausgeschlossen?<br />
§ 6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />
wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit<br />
verlangt werden?<br />
§ 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />
Leistungspflicht ab?<br />
§ 8 Was gilt für die Nachprüfung der<br />
Berufsunfähigkeit?<br />
§ 9 Was gilt bei einer Verletzung der<br />
Mitwirkungspflichten nach Eintritt der<br />
Berufsunfähigkeit?<br />
§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />
§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />
§ 13 Wie können Sie die Bausteine zur<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge ausschließen oder<br />
durch eine selbstständige<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge ersetzen?<br />
§ 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
bei den Bausteinen zur<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge?<br />
§ 15 Kann der Beitrag angepasst werden?<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für die Bausteine zur<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung<br />
und Berufsunfähigkeitsrente<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer<br />
der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
zu mindestens 50 % berufsunfähig, erbringen wir die<br />
nachstehend unter Absatz a und b genannten Versicherungsleistungen.<br />
Die Versicherungsleistungen erbringen<br />
wir, solange die versicherte Person lebt, längstens jedoch<br />
bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer.<br />
Wir erbringen keine Versicherungsleistung, wenn<br />
der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt.<br />
a) Haben Sie Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />
versichert, gilt:<br />
Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für alle<br />
Bausteine der Versicherung.<br />
Haben Sie Beitragsbefreiung mit Dynamik versichert,<br />
steigt der Beitrag für den Grundbaustein. Die Beiträge für<br />
die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge erhöhen<br />
sich nicht. Ausgehend vom Beitrag zum Zeitpunkt des<br />
Eintritts der Berufsunfähigkeit (aktueller Beitrag) erhöht er<br />
sich jährlich um den vereinbarten Dynamiksatz. Wir befreien<br />
Sie von der Zahlungspflicht auch für diese Beiträge.<br />
Die Beitragssteigerungen bewirken eine Erhöhung der<br />
Versicherungsleistungen des Grundbausteins. Sie erhöhen<br />
sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Haben Sie weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />
Die Beiträge für weitere Bausteine erhöhen sich um denselben<br />
Dynamiksatz. Die Beitragssteigerungen bewirken<br />
eine Erhöhung der Versicherungsleistungen (mit Ausnahme<br />
derer zur Berufsunfähigkeitsvorsorge). Sie erhöhen<br />
sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Dabei gelten folgende Beschränkungen:<br />
- Haben Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />
Rentenbeginn eingeschlossen, wird diese Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn höchstens um<br />
denselben Betrag wie die Rente aus dem Grundbaustein<br />
erhöht.<br />
- Zu einem eingeschlossenen Baustein Rente aus<br />
Kapital bei Tod oder Leistung bei Unfalltod wird der<br />
Teil des für diese Bausteine zur Verfügung stehenden<br />
Kapitals, der das für die Rente zu Verfügung<br />
stehende Kapital des Grundbausteins übersteigt,<br />
nicht erhöht.<br />
Die aufgrund dieser Beschränkungen entfallenden Beitragssteigerungen<br />
erhöhen zusätzlich die übrigen Versicherungsleistungen.<br />
b) Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert<br />
haben:<br />
Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zahlen wir an<br />
den für die Garantierente aus dem Grundbaustein vereinbarten<br />
Rentenzahlungsterminen. Die erste Zahlung ist<br />
ggf. anteilig. Haben Sie einen Grundbaustein ohne Garantierente<br />
versichert, zahlen wir die Berufsunfähigkeitsrente<br />
monatlich im Voraus. Wir bieten Ihnen bzw. der<br />
versicherten Person darüber hinaus eine Beratung über<br />
Möglichkeiten zur medizinischen Rehabilitation und beruflichen<br />
Reintegration durch entsprechende Spezialisten<br />
an.<br />
(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf<br />
des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten<br />
ist.<br />
Haben Sie Beitragsbefreiung mit Dynamik versichert,<br />
setzen die Beitragssteigerungen zum ersten Jahrestag<br />
des Versicherungsbeginns nach Ablauf des Monats, in<br />
dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ein. Solange<br />
Berufsunfähigkeit vorliegt, werden die Steigerungen jeweils<br />
zum Jahrestag durchgeführt, längstens bis zum<br />
Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer.<br />
E--FM0005Z0 (13)00.12.11 (BB Dezember 2011) 1
Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht ebenfalls<br />
mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit<br />
eingetreten ist.<br />
Haben Sie eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch<br />
auf Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf des<br />
letzten vollen Monats der vereinbarten Karenzzeit nach<br />
Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit<br />
im Sinne dieser Bedingungen bis dahin ununterbrochen<br />
bestanden hat und zu diesem Zeitpunkt noch andauert.<br />
Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit<br />
und tritt innerhalb von 3 Jahren danach erneut Berufsunfähigkeit<br />
aufgrund derselben medizinischen Ursache<br />
ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet.<br />
(3) Bis zur Entscheidung darüber, ob ein Anspruch vorliegt,<br />
sind die Beiträge in voller Höhe weiterzuentrichten.<br />
Wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht<br />
zurückzahlen. Auf Ihren Antrag werden wir die bis<br />
zur endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht<br />
noch fällig werdenden Beiträge zinslos stunden.<br />
Entscheiden wir nach Abschluss der Leistungsprüfung,<br />
dass kein Anspruch besteht, sind die gestundeten Beiträge<br />
in einem Betrag nachzuzahlen. Auf Wunsch kann die<br />
Nachzahlung der gestundeten Beiträge auch auf<br />
12 Monate verteilt oder durch Reduktion der versicherten<br />
Leistung ausgeglichen werden. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über ggf. weitere Möglichkeiten des Beitragsausgleichs.<br />
(4) Der Versicherungsschutz aus den Bausteinen zur<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge besteht weltweit.<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Überschussbeteiligung?<br />
(1) Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge sind<br />
grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Zu<br />
welcher Gruppe Ihre Bausteine gehören, können Sie<br />
Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />
von dieser Zuordnung erhalten Ihre Bausteine zu<br />
Beginn eines Versicherungsjahres Überschussanteile.<br />
Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem<br />
Geschäftsbericht bzw. teilen sie Ihnen in anderer Weise<br />
mit. Zudem beteiligen wir die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
an den Bewertungsreserven. Diese<br />
werden den Versicherungen nach einem verursachungsorientierten<br />
Verfahren zugeordnet. Auf die Bausteine zur<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge entfallen allerdings keine<br />
oder nur geringe Bewertungsreserven. Die auf die Bausteine<br />
zur Berufsunfähigkeitsvorsorge entfallenden Beitragsanteile<br />
sind so kalkuliert, dass sie zur Risiko- und<br />
Kostendeckung benötigt werden. Für die Bildung von<br />
Kapitalanlagen, aus denen Bewertungsreserven entstehen<br />
könnten, stehen daher keine oder nur geringe Beträge<br />
zur Verfügung.<br />
(2) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, ist während der Beitragszahlung<br />
der Beitrag. Wurde eine abgekürzte Beitragszahlungsdauer<br />
vereinbart, ist für die Festsetzung der Überschussanteile<br />
der Beitrag maßgebend, der bei durchlaufender<br />
Beitragszahlung zu zahlen wäre. Bei beitragsfreien Versicherungen<br />
und bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten<br />
hängen die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, vor allem vom Alter der versicherten<br />
Person, von der Versicherungs- und Rentenzahlungsdauer<br />
und von der versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />
ab. Sie werden nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen ermittelt.<br />
Ist der Grundbaustein eine Risikoversicherung, ist die<br />
Bemessungsgröße bei beitragsfreien Versicherungen die<br />
versicherte Berufsunfähigkeitsrente.<br />
(3) Ist Ihre Versicherung beitragspflichtig, leisten wir mit<br />
jedem fälligen Beitrag einen Überschussanteil, der in<br />
Prozent des maßgeblichen Beitrags festgesetzt wird. Die<br />
Überschussanteile werden mit den laufenden Beiträgen<br />
entsprechend deren Zahlungsweise verrechnet.<br />
Ist die versicherte Person nicht berufsunfähig, finanzieren<br />
wir bei beitragsfreien Versicherungen und bei Versicherungen<br />
gegen Beiträge in variabler Höhe mit den für Ihre<br />
Versicherung festgelegten Überschussanteilen eines<br />
Versicherungsjahres zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
eine Erhöhung der Überschussbeteiligung<br />
des Grundbausteins. Ist der Grundbaustein eine Risikoversicherung,<br />
finanzieren wir stattdessen mit den für Ihre<br />
Versicherung festgelegten Überschussanteilen eine beitragsfreie<br />
einjährige Anwartschaft auf eine zusätzliche<br />
Berufsunfähigkeitsrente (Überschussrente), deren Leistungsdauer<br />
derjenigen der versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />
entspricht.<br />
Ist der Grundbaustein eine Risikoversicherung und ist der<br />
Grundbaustein wegen Berufsunfähigkeit der versicherten<br />
Person beitragsfrei, entfallen die Überschussanteile aus<br />
dem Grundbaustein.<br />
(4) Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten finanzieren<br />
wir mit den zugeteilten Überschussanteilen eine zusätzliche<br />
beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente sowie eine<br />
Erhöhung der Überschussbeteiligung des Grundbausteins,<br />
wenn für diesen Tarifbonus vereinbart ist. Ist eine<br />
andere Überschussverwendungsart vereinbart, wird aus<br />
dem Überschussanteil ausschließlich eine beitragsfreie<br />
Berufsunfähigkeitsrente gebildet. Die zusätzliche beitragsfreie<br />
Berufsunfähigkeitsrente ist selbst wiederum wie<br />
laufende Berufsunfähigkeitsrenten am Überschuss beteiligt.<br />
(5) Die Leistungserhöhungen aus der Überschussbeteiligung<br />
richten sich nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?<br />
(1) Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate<br />
ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder<br />
eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die<br />
ärztlich nachzuweisen sind, außer Stande oder bereits<br />
6 Monate ununterbrochen außer Stande gewesen, ihren<br />
Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit<br />
aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so<br />
liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit<br />
vor. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen<br />
Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufes,<br />
wobei die andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung<br />
entspricht, wenn sowohl das Einkommen,<br />
als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar<br />
unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes<br />
absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens und<br />
der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen<br />
Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung.<br />
Unsere Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisbarkeit<br />
auf einen anderen Beruf nicht vor.<br />
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte<br />
Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträch-<br />
2<br />
141
142<br />
tigung ausgestaltet war, maßgebend. Falls die versicherte<br />
Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder<br />
eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ihren<br />
Beruf leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob<br />
Berufsunfähigkeit vorliegt, der bei Eintritt des Leidens<br />
ausgeübte Beruf maßgebend.<br />
Bei Selbstständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit<br />
im Sinne von Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte<br />
Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation<br />
des Betriebes außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben.<br />
Zumutbar ist eine Umorganisation nur, wenn der<br />
versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt<br />
und ihre Lebensstellung als Betriebsinhaber gewahrt ist.<br />
Die Umorganisationsmaßnahmen müssen wirtschaftlich<br />
zweckmäßig sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz<br />
erfordern.<br />
Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die genannten<br />
Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt<br />
sind.<br />
(2) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben<br />
bewusst und gewollt aus und werden später Leistungen<br />
wegen Berufsunfähigkeit beantragt, wird bei der Prüfung,<br />
ob Berufsunfähigkeit vorliegt, grundsätzlich auf den zuletzt<br />
vor Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübten<br />
Beruf abgestellt. Haben sich die Anforderungen an diesen<br />
Beruf so verändert, dass die versicherte Person mit ihren<br />
Kenntnissen und Fähigkeiten auch ohne gesundheitliche<br />
Beeinträchtigung diesen Beruf tatsächlich nicht mehr<br />
ausüben könnte, wird bei der Anwendung des Absatzes 1<br />
auf eine Tätigkeit abgestellt, die von der versicherten<br />
Person aufgrund der bestehenden Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
noch ausgeübt werden könnte und ihrer Lebensstellung<br />
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben<br />
entspricht.<br />
Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor,<br />
wenn es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung<br />
der Berufsausübung von bis zu 5 Jahren handelt<br />
(z. B. wegen Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit,<br />
Zivil- oder Grundwehrdienst); in diesen<br />
Fällen ist bei der Prüfung der Leistungsansprüche i. S. d.<br />
Absatzes 1 der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf<br />
und die damit verbundene Lebensstellung maßgeblich.<br />
(3) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen<br />
pflegebedürftig im Sinne der Absätze 4 oder 6 gewesen<br />
und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt die Fortdauer<br />
dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit. In diesem<br />
Fall entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und<br />
Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des 6. Monats.<br />
(4) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte<br />
Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines<br />
mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls so hilflos ist,<br />
dass sie für mindestens 3 der in Absatz 5 genannten<br />
Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer<br />
Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe<br />
einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist<br />
ärztlich nachzuweisen.<br />
(5) Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die<br />
erforderliche Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend:<br />
Die versicherte Person benötigt Hilfe beim<br />
Fortbewegen im Zimmer<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch<br />
bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls<br />
- die Unterstützung einer anderen Person für die<br />
Fortbewegung benötigt.<br />
Aufstehen und Zubettgehen<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit<br />
Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das<br />
Bett gelangen kann.<br />
An- und Auskleiden<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch<br />
bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht<br />
ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden<br />
kann.<br />
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch<br />
bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße<br />
- nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen<br />
und trinken kann.<br />
Waschen, Kämmen oder Rasieren<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von<br />
einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert<br />
werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür<br />
erforderlichen Körperbewegungen auszuführen.<br />
Verrichten der Notdurft<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die<br />
Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie<br />
- sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann<br />
- ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel<br />
verrichten kann oder weil<br />
- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert<br />
werden kann.<br />
Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der<br />
Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder<br />
speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt<br />
hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit<br />
vor.<br />
(6) Unabhängig von der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit<br />
gemäß Absatz 5 liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn<br />
die versicherte Person<br />
- wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen<br />
Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb<br />
täglicher Beaufsichtigung bedarf oder<br />
- dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer<br />
anderen Person aufstehen kann.<br />
§ 4 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente<br />
erhöhen?<br />
(1) Sie können verlangen, dass eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente<br />
innerhalb der ersten drei Jahre nach<br />
Versicherungsbeginn ohne erneute Risikoprüfung erhöht<br />
wird. Dies gilt nicht, wenn<br />
- die versicherte Person in dem dem Erhöhungstermin<br />
vorangegangenen Jahr länger als 14 Tage durchgehend<br />
außerstande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben<br />
oder<br />
3
Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
- Ihre Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung<br />
zustande gekommen ist oder<br />
- Ihre Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge aufgrund<br />
der Erhöhung einer anderen Versicherung<br />
oder durch Umwandlung oder Ersetzung einer anderen<br />
Versicherung ohne erneute Risikoprüfung zustande<br />
gekommen sind.<br />
(2) Ferner können Sie eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente<br />
ohne erneute Risikoprüfung bei folgenden<br />
Anlässen erhöhen, sofern die Erhöhung innerhalb von 6<br />
Monaten seit Eintritt des Anlasses verlangt wird:<br />
- Geburt eines Kindes der versicherten Person oder<br />
die Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />
Person<br />
- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start in das<br />
Berufsleben der versicherten Person<br />
- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />
zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im<br />
Wert von mindestens 100.000 EUR<br />
- Heirat der versicherten Person<br />
- Ehescheidung der versicherten Person<br />
- Erhöhung des Jahreseinkommens der versicherten<br />
Person unter folgender Voraussetzung:<br />
Ist die versicherte Person Angestellte(r), muss die Erhöhung<br />
des garantierten Jahresgrundlohns mindestens<br />
10 % des garantierten Jahresgrundlohns im Kalenderjahr<br />
zuvor betragen.<br />
- Die versicherte Person erhält Prokura.<br />
- Das Einkommen der versicherten Person überschreitet<br />
erstmals die Beitragsbemessungsgrenze in<br />
der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />
Deutschland West.<br />
- Ende der Pflichtmitgliedschaft der versicherten Person<br />
in einem berufsständischen Versorgungswerk.<br />
- Wegfall eines Vertrags auf betriebliche Altersversorgung,<br />
aufgrund dessen die versicherte Person verfallbare<br />
Versorgungsanwartschaften hatte, unter folgender<br />
Voraussetzung:<br />
- Die versicherte Person befindet sich in einem<br />
neuen, ungekündigten Arbeitsverhältnis oder hat<br />
eine selbstständige berufliche Tätigkeit aufgenommen,<br />
die die Mitgliedschaft in der für den Beruf<br />
zuständigen Kammer fordert.<br />
- Beitragsfreistellung eines Vertrags auf betriebliche<br />
Altersversorgung, aufgrund dessen der versicherten<br />
Person verfallbare oder unverfallbare Versorgungsanwartschaften<br />
zustehen, unter folgenden Voraussetzungen:<br />
- Die versicherte Person führt den Vertrag auf betriebliche<br />
Altersversorgung nicht als Privatvertrag<br />
mit eigenen Beiträgen fort.<br />
- Die versicherte Person befindet sich in einem ungekündigten<br />
Arbeitsverhältnis oder hat eine<br />
selbstständige berufliche Tätigkeit aufgenommen,<br />
die die Mitgliedschaft in der für den Beruf zuständigen<br />
Kammer fordert.<br />
(3) Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen:<br />
- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung gemäß<br />
Absatz 1 das rechnungsmäßige Alter 40 Jahre<br />
noch nicht überschritten. Bei einer Erhöhung gemäß<br />
Absatz 2 hat die versicherte Person das rechnungsmäßige<br />
Alter 45 Jahre noch nicht überschritten.<br />
- Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.<br />
(4) Für die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne<br />
Risikoprüfung gelten folgende Grenzen:<br />
- Mindestbetrag: 600 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />
- Höchstbetrag: 6.000 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />
- mehrere Erhöhungen dürfen für alle für die versicherte<br />
Person bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten<br />
insgesamt 12.000 EUR jährliche Rente nicht<br />
überschreiten<br />
- die gesamten für die versicherte Person bestehenden<br />
Berufsunfähigkeitsrenten müssen in einem angemessenen<br />
Verhältnis zum Einkommen der versicherten<br />
Person stehen und dürfen 70 % des Nettoeinkommens<br />
nicht übersteigen.<br />
(5) Der Beitrag für die erhöhte Berufsunfähigkeitsrente<br />
richtet sich nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />
ausgeschlossen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />
davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall<br />
beruht.<br />
(2) Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit<br />
verursacht ist:<br />
a) durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf<br />
Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;<br />
b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir<br />
werden jedoch leisten, wenn die Berufsunfähigkeit während<br />
eines Aufenthalts der versicherten Person außerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde und sie an<br />
den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war;<br />
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch<br />
eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte<br />
Person;<br />
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder<br />
eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall, absichtliche<br />
Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. In<br />
diesen Fällen besteht der Versicherungsschutz nur dann,<br />
wenn uns nachgewiesen wird, dass die Handlungen in<br />
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />
krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder unter<br />
dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden<br />
sind;<br />
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als<br />
Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der<br />
versicherten Person herbeigeführt haben;<br />
f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder<br />
die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden,<br />
dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde<br />
oder vergleichbare Einrichtung tätig wurde;<br />
g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz<br />
von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen<br />
oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung<br />
von radioaktiven, biologischen oder chemischen<br />
Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf<br />
gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu<br />
gefährden.<br />
4<br />
143
144<br />
Die Einschränkung unserer Leistungspflicht gemäß f) und<br />
g) entfällt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes<br />
Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000<br />
Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar<br />
innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben<br />
oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen<br />
erleiden werden. Die Voraussetzungen für den Wegfall<br />
der Einschränkung unserer Leistungspflicht sind von einem<br />
unabhängigen Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />
§ 6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />
wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt<br />
werden?<br />
(1) Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt,<br />
sind uns unverzüglich auf Kosten des Anspruchserhebenden<br />
folgende Unterlagen einzureichen:<br />
a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;<br />
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person<br />
gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht<br />
haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche<br />
Dauer des Leidens sowie über dessen Auswirkungen<br />
auf die Berufsfähigkeit oder Art und Umfang der<br />
Pflegebedürftigkeit;<br />
c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person,<br />
deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der<br />
Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />
d) Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich<br />
eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung,<br />
die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der<br />
Pflege.<br />
(2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere<br />
Kosten - weitere Untersuchungen durch von uns beauftragte<br />
Ärzte und sonstige Sachverständige sowie notwendige<br />
Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche<br />
Auskünfte und Aufklärungen, auch die des Arbeitgebers<br />
über den Beruf im Zeitpunkt des Abschlusses des<br />
Vertrages. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser<br />
und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei<br />
denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird,<br />
sowie Sachverständige, Pflegepersonen, andere Personenversicherer<br />
und Behörden sowie wegen des Berufs<br />
auch den Arbeitgeber zu ermächtigen, uns auf Verlangen<br />
Auskunft zu erteilen. Hält sich die versicherte Person im<br />
Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen<br />
ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland<br />
durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir<br />
die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten<br />
Reise- und Aufenthaltskosten.<br />
(3) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, geeignete<br />
Hilfsmittel (z. B. Sehhilfe, Prothese) zu verwenden und<br />
zumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen, die eine<br />
wesentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung<br />
erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen,<br />
die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden<br />
sind. Heilbehandlungen, die mit einem operativen<br />
Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang<br />
als nicht zumutbar an.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Karenzzeit<br />
vereinbart ist.<br />
§ 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />
Leistungspflicht ab?<br />
Nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung<br />
erforderlichen Unterlagen erklären wir spätestens innerhalb<br />
von 4 Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und ab<br />
welchem Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen.<br />
Auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichten<br />
wir ausdrücklich. Während der Leistungsprüfung<br />
informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen, spätestens<br />
alle 4 Wochen über den Bearbeitungsstand.<br />
§ 8 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?<br />
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht<br />
sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit<br />
und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei können<br />
wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere<br />
Tätigkeit im Sinne von § 3 Absatz 1 ausübt.<br />
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit<br />
sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende<br />
Untersuchungen der versicherten Person durch von<br />
uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen<br />
des § 6 Absatz 2 gelten entsprechend.<br />
(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit<br />
und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der<br />
beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.<br />
(4) Stellen wir fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht<br />
im Sinne von § 1 und § 3 entfallen sind, sind<br />
wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Ihnen<br />
die Veränderung in Textform darlegen. Die Einstellung<br />
unserer Leistung wird mit dem Ablauf des dritten Monats<br />
nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu<br />
diesem Zeitpunkt muss, sofern die Beitragszahlungsdauer<br />
nicht abgelaufen ist, auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen<br />
werden.<br />
§ 9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 6 oder § 8 von<br />
Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden,<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird,<br />
sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einer<br />
grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflicht sind wir<br />
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des<br />
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies<br />
gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht<br />
nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche<br />
aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung<br />
ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer<br />
Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später<br />
erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach<br />
Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die<br />
vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein,<br />
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf<br />
diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
(1) Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge bilden mit<br />
dem Grundbaustein eine Einheit; sie können ohne ihn nicht<br />
fortgesetzt werden. Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
erlöschen spätestens, wenn der Grundbaustein<br />
endet und spätestens mit dem Beginn einer Rentenzahlung<br />
aus dem Grundbaustein.<br />
5
Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
Eine Berufsunfähigkeitsrente zu einem Grundbaustein für<br />
mehrere Partner erlischt nicht, wenn der Grundbaustein<br />
durch Tod einer nicht gegen Berufsunfähigkeit versicherten<br />
Person endet.<br />
Haben Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen,<br />
bleibt bei Umstellung des Grundbausteins<br />
wegen Todes der mitversicherten Person in der Aufschubdauer<br />
vor der versicherten Person eine Berufsunfähigkeitsrente<br />
in unveränderter Höhe versichert.<br />
(2) Wenn wir Leistungen aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
erbringen, berechnen wir die Leistungen<br />
aus dem Grundbaustein (Rückkaufswert, beitragsfreie<br />
Versicherungsleistung und Beteiligung am Überschuss) so,<br />
als ob Sie den Beitrag unverändert (bzw. mit den Beitragssteigerungen<br />
gemäß dem vereinbarten Dynamiksatz) weitergezahlt<br />
hätten<br />
(3) Ansprüche aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge,<br />
die auf bereits vor dem Erlöschen des Grundbausteins<br />
eingetretener Berufsunfähigkeit beruhen, bestehen<br />
fort, wenn der Grundbaustein gemäß Absatz 1 erlischt.<br />
§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />
Stellen Sie Ihre Versicherung beitragsfrei, setzen wir die<br />
Leistung, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation<br />
zum Ende der Versicherungsperiode unter<br />
Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 Absatz<br />
2 a errechnet wird, herab.<br />
Das Verhältnis zwischen der Berufsunfähigkeitsrente und<br />
der Leistung aus dem Grundbaustein verändert sich durch<br />
die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung nicht.<br />
Ansprüche aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge,<br />
die auf bereits vor der Beitragsfreistellung der Versicherung<br />
eingetretener Berufsunfähigkeit beruhen, bestehen<br />
nach der Beitragsfreistellung der Versicherung fort.<br />
Unterschreitet die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente<br />
eine jährliche Mindestrente von 600 EUR, erlöschen die<br />
Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge. Der für die beitragsfreie<br />
Leistung zur Berufsunfähigkeitsvorsorge zur<br />
Verfügung stehende Betrag erhöht die beitragsfreie versicherte<br />
Leistung des Grundbausteins.<br />
§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />
Kündigen Sie Ihre Versicherung und stehen einer Kündigung<br />
die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht<br />
entgegen, hängt die Wirkung auf die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
davon ab, ob die versicherte Person<br />
zum Zeitpunkt der Kündigung berufsunfähig ist:<br />
(1) Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung<br />
berufsunfähig ist, bleiben Ansprüche aus den Bausteinen<br />
zur Berufsunfähigkeitsvorsorge aufgrund einer<br />
bereits vor Kündigung eingetretenen Berufsunfähigkeit<br />
bestehen. Eine laufende Berufsunfähigkeitsrente wird bei<br />
Kündigung weitergezahlt. Haben Sie den Baustein Beitragsbefreiung<br />
eingeschlossen, zahlen wir - bei Einschluss<br />
von Dynamik auch für den erhöhten Teil - eine Rente. Diese<br />
wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
errechnet.<br />
(2) Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung<br />
nicht berufsunfähig und wird für den Grundbaustein ein<br />
Rückkaufswert gezahlt, erlischt die Versicherung.<br />
a) Der Rückkaufswert der Versicherung setzt sich aus dem<br />
Rückkaufswert für den Grundbaustein und den Rückkaufswerten<br />
für eingeschlossene weitere Bausteine zusammen.<br />
Der Rückkaufswert der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Rechnungsgrundlagen der<br />
Prämienkalkulation zum Kündigungstermin berechnete<br />
Deckungskapital der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
(§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).<br />
b) Bei der Berechnung des Rückkaufswertes der Versicherung<br />
wird ein Abzug gemäß § 169 Absatz 5 VVG vorgenommen.<br />
Der Abzug setzt sich aus dem Abzug für den<br />
Grundbaustein und den Abzügen für eingeschlossene<br />
weitere Bausteine zusammen.<br />
Den für Ihre Versicherung geltenden Abzug können Sie<br />
Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. Dort nennen<br />
wir Ihnen auch die Gründe für den Abzug.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
(3) Wird für den Grundbaustein kein Rückkaufswert gezahlt,<br />
sondern dieser bei Kündigung beitragsfrei gestellt,<br />
wird auch der Baustein Berufsunfähigkeitsrente gemäß<br />
§ 11 beitragsfrei gestellt.<br />
§ 13 Wie können Sie die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
ausschließen oder durch eine<br />
selbstständige Berufsunfähigkeitsvorsorge ersetzen?<br />
(1) Zahlen Sie für Ihre Versicherung laufende Beiträge,<br />
nicht aber Beiträge in variabler Höhe, können Sie die Bausteine<br />
zur Berufsunfähigkeitsvorsorge ausschließen. Ein<br />
Ausschluss ist nur vor dem Ende des sechstletzten Jahres<br />
in der Aufschubdauer möglich. Bei einem Ausschluss besteht<br />
kein Anspruch auf einen Rückkaufswert. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Voraussetzungen und Auswirkungen.<br />
(2) Sie können die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
durch eine selbstständige Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
vollständig oder teilweise ersetzen. Eine Risikoprüfung<br />
ist nicht erforderlich.<br />
Voraussetzungen für das Ersetzen sind:<br />
- Ihre Versicherung enthält einen Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />
mit einer versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />
in Höhe von mindestens 600 EUR jährlich.<br />
- Ersetzen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente teilweise,<br />
muss die Berufsunfähigkeitsrente der selbstständigen<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge und auch die<br />
Berufsunfähigkeitsrente in der Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
jeweils mindestens 600 EUR betragen.<br />
- Die Versicherungsdauer der selbstständigen Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
stimmt mit der restlichen Versicherungsdauer<br />
des Bausteins Berufsunfähigkeitsrente<br />
überein.<br />
- Die versicherte Berufsunfähigkeitsrente der selbstständigen<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge stimmt mit<br />
derjenigen des zu ersetzenden Bausteins Berufsunfähigkeitsrente<br />
überein.<br />
- Das Ersetzen beantragen Sie während der Versicherungsdauer<br />
des Bausteins Berufsunfähigkeitsrente.<br />
- Ein Ersetzen ist jedoch nur vor dem Ende des<br />
sechstletzten Jahres der Aufschubdauer möglich.<br />
6<br />
145
146<br />
Mit dem vollständigen Ersetzen erlöschen die bisher eingeschlossenen<br />
Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge.<br />
Mit dem teilweisen Ersetzen verringert sich die Berufsunfähigkeitsrente.<br />
Ebenso verringern sich die Beiträge.<br />
Die selbstständige Berufsunfähigkeitsvorsorge wird unabhängig<br />
vom bisherigen Vertrag geführt. Für die selbstständige<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
in der Fassung maßgebend, die<br />
wir zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bausteins Berufsunfähigkeitsrente<br />
unseren Verträgen zugrunde gelegt<br />
haben. Im Übrigen gelten auch nach dem Ersetzen die für<br />
die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge vereinbarten<br />
Änderungen und die weiteren besonderen Vereinbarungen<br />
zu Art und Umfang des Versicherungsschutzes, die im<br />
Versicherungsschein dokumentiert sind, entsprechend. Für<br />
die Beiträge der selbstständigen Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
gelten die beim Ersetzen hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Dabei können bisher angesetzte Beitragszuschläge<br />
entsprechend erhoben werden. Durch das Ersetzen<br />
ändert sich die Untergruppe für die Beteiligung am Überschuss.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie, wie sich das Ersetzen<br />
speziell bei Ihrer Versicherung auswirkt.<br />
§ 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
bei den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge?<br />
Abweichend von den Bestimmungen in "Was bedeutet die<br />
vorvertragliche Anzeigepflicht im Sinne des Gesetzes?" der<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Grundbausteins,<br />
verzichten wir auf die uns aus § 19 VVG zustehenden<br />
Rechte zur Vertragsanpassung und Kündigung, sofern<br />
die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist.<br />
§ 15 Kann der Beitrag angepasst werden?<br />
Nach § 163 VVG sind wir grundsätzlich berechtigt, unter<br />
bestimmten Voraussetzungen den zu zahlenden Beitrag<br />
auch für bestehende Versicherungen neu festzusetzen. Auf<br />
dieses Recht verzichten wir ausdrücklich. Der Verzicht<br />
erstreckt sich nicht auf eine Änderung des zu zahlenden<br />
Beitrags, der durch eine Neufestsetzung der Überschussanteilsätze<br />
hervorgerufen wird.<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge:<br />
Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />
Was gilt bei besonderer Vereinbarung der Überschussanteile<br />
bei laufender (nicht variabler) Beitragszahlung?<br />
BBV 1<br />
Wenn der Grundbaustein keine Risikoversicherung,<br />
keine Zukunftsrente IndexSelect und keine Invest Versicherung<br />
ist:<br />
§ 2 Abs. 2, letzter Satz entfällt.<br />
§ 2 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />
„(3) Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit finanzieren wir mit<br />
den für Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteilen<br />
eines Versicherungsjahres zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
eine Erhöhung der Beteiligung am Überschuss<br />
des Grundbausteins."<br />
Wenn der Grundbaustein eine Invest Versicherung ist:<br />
§ 2 Abs. 2, letzter Satz entfällt.<br />
§ 2 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />
„(3) Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erwerben wir mit den<br />
für Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteilen<br />
eines Versicherungsjahres zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten<br />
Aufteilung und führen sie dem Anlagestock zu."<br />
Wenn der Grundbaustein eine Risikoversicherung ist:<br />
§ 2 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />
„(2) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteile<br />
beziehen, ist das für die Bildung der Rente zur Verfügung<br />
stehende Garantiekapital des Grundbausteins."<br />
§ 2 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />
„(3) Die für Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteile<br />
verwenden wir zur Erhöhung des Bonus des Grundbausteins."<br />
§ 2 Abs. 4 entfällt.<br />
Wenn der Grundbaustein eine Zukunftsrente<br />
IndexSelect ist:<br />
§ 2 Abs. 2, letzter Satz entfällt.<br />
§ 2 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />
„(3) Ist Ihre Versicherung beitragspflichtig, leisten wir mit<br />
jedem fälligen Beitrag einen Überschussanteil, der in Prozent<br />
des maßgeblichen Beitrags festgesetzt wird. Die<br />
Überschussanteile werden mit den laufenden Beiträgen<br />
entsprechend deren Zahlungsweise verrechnet.<br />
Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit finanzieren wir mit den für<br />
Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteilen eines<br />
Versicherungsjahres zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
eine Erhöhung des Policenwerts."<br />
BBV 2<br />
Wenn Sie "Überschussrente" vereinbart haben:<br />
§ 2 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />
„(2) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit beziehen,<br />
ist während der Beitragszahlungsdauer der Beitrag<br />
des Bausteins Beitragsbefreiung. Die Bemessungsgrundlage<br />
für die Überschussanteilsätze der Berufsunfähigkeitsrente<br />
ist die versicherte Berufsunfähigkeitsrente. Bei beitragsfreien<br />
Versicherungen und bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten<br />
hängen die Bemessungsgrößen, auf die sich<br />
die Überschussanteilsätze beziehen, vor allem vom Alter<br />
der versicherten Person, von der Versicherungs- und Rentenzahlungsdauer<br />
und von der versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />
ab. Sie werden nach anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
Ist der Grundbaustein eine Risikoversicherung, ist die Bemessungsgröße<br />
für die Überschussanteilsätze der Beitragsbefreiung<br />
bei Berufsunfähigkeit das für die Bildung der<br />
Rente zu Verfügung stehende Garantiekapital des Grundbausteins<br />
und für die Überschussanteilsätze der Berufsunfähigkeitsrente<br />
die versicherte Berufsunfähigkeitsrente."<br />
7
§ 2 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />
Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
„(3) Mit den für den Baustein Beitragsbefreiung festgelegten<br />
Überschussanteilen eines Versicherungsjahres finanzieren<br />
wir zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
eine Erhöhung der Beteiligung am Überschuss des Grundbausteins.<br />
Ist der Grundbaustein eine Risikoversicherung,<br />
verwenden wir die für Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteile<br />
im laufenden Versicherungsjahr zur Erhöhung<br />
des Bonus des Grundbausteins. Ist der Grundbaustein<br />
eine Invest Versicherung, erwerben wir mit den für<br />
Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteilen Fondsanteile<br />
gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung und<br />
führen sie dem Anlagestock zu.<br />
Ist Ihre Versicherung beitragspflichtig, finanzieren wir mit<br />
den Überschussanteilen des Bausteins Berufsunfähigkeitsrente<br />
eine beitragsfreie einjährige Anwartschaft auf eine<br />
zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente (Überschussrente),<br />
deren Leistungsdauer derjenigen der versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />
entspricht.<br />
Bei beitragsfreien Versicherungen finanzieren wir mit den<br />
Überschussanteilen eines Versicherungsjahres zu Beginn<br />
des nächsten Versicherungsjahres eine Erhöhung der<br />
Beteiligung am Überschuss des Grundbausteins. Ist der<br />
Grundbaustein eine Risikoversicherung, finanzieren wir bei<br />
beitragsfreien Versicherungen stattdessen mit den für Ihre<br />
Versicherung festgelegten Überschussanteilen eine beitragsfreie<br />
Anwartschaft auf eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente<br />
(Überschussrente). Ist der Grundbaustein eine<br />
Invest Versicherung, erwerben wir mit den für Ihre Versicherung<br />
festgelegten Überschussanteilen Fondsanteile<br />
gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie<br />
den entsprechenden Anlagestöcken zu.<br />
Liegen die Überschussanteile, die zur Finanzierung einer<br />
beitragsfreien Anwartschaft auf eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente<br />
bestimmt sind, aufgrund der jährlichen<br />
Festlegung durch den Vorstand in einem Versicherungsjahr<br />
unter denen des Vorjahres, können Sie die versicherte<br />
Berufsunfähigkeitsrente zu Beginn dieses Versicherungsjahres<br />
für die restliche Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
ohne erneute Risikoprüfung um genau<br />
den Unterschiedsbetrag beitragspflichtig erhöhen. In einem<br />
solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig informieren. Sie<br />
haben dann 6 Wochen Zeit, sich für die Erhöhung zu entscheiden.<br />
Voraussetzung für das Erhöhungsrecht ist, dass<br />
die versicherte Person zu Beginn des betreffenden Versicherungsjahres<br />
nicht berufsunfähig ist.<br />
In einem solchen Fall erhöht sich der Beitrag nicht im selben<br />
Verhältnis wie die Versicherungsleistung. Die Erhöhung<br />
errechnet sich nach den am Erhöhungstermin aktuellen<br />
Vertragsdaten, insbesondere dem rechnungsmäßigen<br />
Alter der versicherten Person, der restlichen Aufschub-<br />
oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />
einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag sowie unseren<br />
am Erhöhungstermin hierfür maßgebenden Tarifregelungen<br />
für die Berufsunfähigkeitsvorsorge."<br />
Was gilt, wenn Sie keine Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
Plus versichert haben?<br />
BBV 3<br />
§ 3 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
„(1) a) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die<br />
versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung<br />
oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />
die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens<br />
3 Jahre außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben und sie<br />
auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen<br />
Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung ergibt sich<br />
aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung<br />
des Berufes, wobei die andere Tätigkeit nicht<br />
der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das<br />
Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit<br />
spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten<br />
Berufes absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens<br />
und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den<br />
individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung.<br />
Unsere Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisbarkeit<br />
auf einen anderen Beruf nicht vor.<br />
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte<br />
Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung<br />
ausgestattet war, maßgebend. Falls die versicherte<br />
Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder eines<br />
mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ihren Beruf<br />
leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit<br />
vorliegt, der bei Eintritt des Leidens ausgeübte<br />
Beruf maßgebend.<br />
Bei Selbstständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit im<br />
Sinne von Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte<br />
Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des<br />
Betriebes außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben. Zumutbar<br />
ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten<br />
Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung<br />
als Betriebsinhaber gewahrt ist. Die Umorganisationsmaßnahmen<br />
müssen wirtschaftlich zweckmäßig<br />
sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern.<br />
b) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz<br />
1 a genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten<br />
Grad erfüllt sind.<br />
c) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen<br />
infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als<br />
altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen<br />
sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen,<br />
ihren Beruf im Sinne von Absatz 1 a auszuüben und<br />
hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt,<br />
die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die<br />
Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise<br />
Berufsunfähigkeit. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf<br />
Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf<br />
des 6. Monats. Wird nach einer Anerkennung unserer Leistungspflicht<br />
bei der Nachprüfung gemäß § 8 festgestellt,<br />
dass inzwischen eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich<br />
insgesamt mindestens 3 Jahren im Sinne von Absatz 1 a<br />
bzw. b vorliegt, werden wir die Versicherungsleistungen<br />
gemäß § 1 auch für die ersten 6 Monate erbringen."<br />
Was gilt bei Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
mit versicherten Berufsunfähigkeitsrenten von über<br />
800 % der Garantierente bzw. über 50 % des für die<br />
Bildung einer Rente bei Rentenbeginn zur Verfügung<br />
stehenden Garantiekapitals?<br />
BBV 4<br />
§ 11 wird ergänzt durch:<br />
„Bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung wird<br />
die jährliche Berufsunfähigkeitsrente auf 800 % der erreichten<br />
Garantierente bzw. 50 % des für die Bildung einer Rente<br />
bei Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Garantiekapitals<br />
herabgesetzt, wenn sie zuvor darüber lag."<br />
8<br />
147
148<br />
Was gilt, wenn es sich beim Grundbaustein um eine<br />
Zukunftsrente Invest alpha-Balance handelt?<br />
BBV 6<br />
§ 1 Abs. 1 a wird ersetzt durch:<br />
„a) Haben Sie Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />
versichert, gilt:<br />
Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für alle<br />
Bausteine der Versicherung.<br />
Haben Sie Beitragsbefreiung mit Dynamik versichert, steigt<br />
der Beitrag für den Grundbaustein. Ausgehend vom Beitrag<br />
zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit (aktueller<br />
Beitrag) erhöht er sich jährlich um den vereinbarten Dynamiksatz.<br />
Wir befreien Sie von der Zahlungspflicht auch für<br />
diese Beiträge. Die Beiträge für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
erhöhen sich nicht.<br />
Durch die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit<br />
dem wir Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten<br />
Aufteilung erwerben, soweit die Beiträge nicht für die Erhöhung<br />
der Leistung von weiteren eingeschlossenen Bausteinen<br />
sowie für die Verwaltungskosten vorgesehen sind.<br />
Dies wirkt sich auf den Policenwert und damit auf die Höhe<br />
der Rente - bei einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn in gleicher Weise auf<br />
diese Hinterbliebenenrente - und der Todesfallleistung aus.<br />
Für die Erhöhung ggf. weiterer eingeschlossener Leistungen<br />
gilt:<br />
- bei einem zusätzlichen Kapital für die Bildung einer<br />
Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn:<br />
Für die Höhe des aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />
zusätzlichen Kapitals für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />
bei Tod vor Rentenbeginn ist das<br />
Verhältnis vom versicherten zusätzlichen Kapital zur<br />
Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge<br />
(ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen Baustein<br />
zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) zum Zeitpunkt<br />
des Vertragsabschlusses maßgebend.<br />
Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 100 %, dann<br />
gilt das gleiche Verhältnis auch bei der Summe der<br />
Erhöhungsbeiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge für<br />
einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge).<br />
Beträgt dieses Verhältnis beim versicherten zusätzlichen<br />
Kapital für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />
bei Tod vor Rentenbeginn mehr als die Summe der für<br />
die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge (ohne ggf.<br />
vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge),<br />
bleibt dennoch die Erhöhung<br />
des zusätzlichen Kapitals für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />
bei Tod vor Rentenbeginn auf 100 %<br />
der Summe der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />
- bei einem Garantiebetrag für die Bildung einer Rente<br />
zur Altersvorsorge:<br />
Die Beitragserhöhung führt zu einer Erhöhung des Garantiebetrags<br />
für die Bildung einer Rente zur Altersvorsorge<br />
um die Summe der vereinbarten Erhöhungsbeiträge<br />
für die Altersvorsorge.<br />
- bei einem Baustein Leistung bei Unfalltod:<br />
Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />
Leistung bei Unfalltod ist das Verhältnis von<br />
dem der versicherten Leistung bei Unfalltod zugrunde<br />
liegendem Kapital zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />
vereinbarten Beiträge (ohne ggf. vereinbarte<br />
Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.<br />
Auch bei den Erhöhungsbeiträgen gilt dann<br />
das jeweils gleiche Verhältnis von versicherter Leistung<br />
bei Unfalltod zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />
vereinbarten Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge<br />
für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge).<br />
Die Erhöhung des der Leistung bei Unfalltod<br />
zugrundeliegenden Kapitals ist auf 100 % der Summe<br />
der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />
- bei einem Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn:<br />
Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn ist das<br />
Verhältnis von versicherter Hinterbliebenenrente zur<br />
Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge<br />
(ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen Baustein<br />
zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) zum Zeitpunkt<br />
des Vertragsabschlusses maßgebend.<br />
Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 4 %, dann gilt<br />
das gleiche Verhältnis auch bei der Summe der Erhöhungsbeiträge<br />
(ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen<br />
Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge).<br />
Beträgt dieses Verhältnis bei der versicherten Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn mehr als die Summe<br />
der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge<br />
(ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge), bleibt dennoch die Erhöhung<br />
der Hinterbliebenenrente auf 4 % der Summe<br />
der Erhöhungsbeiträge beschränkt."<br />
§ 1 Abs. 1 b wird ersetzt durch:<br />
„b) Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben:<br />
Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Die<br />
Berufsunfähigkeitsrente zahlen wir an den für die Rente<br />
aus dem Grundbaustein vereinbarten Rentenzahlungsterminen.<br />
Die erste Zahlung ist ggf. anteilig."<br />
§ 1 Abs. 3, letzter Satz wird ersetzt durch:<br />
„Auf Ihren Antrag werden wir die bis zur endgültigen Entscheidung<br />
über unsere Leistungspflicht noch fällig werdenden<br />
Beiträge zinslos stunden, eine Zuführung von Beitragsteilen<br />
in Fonds erfolgt jedoch nicht."<br />
§ 2 Abs. 3, dritter Satz wird ersetzt durch:<br />
„Ist die versicherte Person nicht berufsunfähig, erwerben<br />
wir bei beitragsfreien Versicherungen mit den für Ihre Versicherung<br />
festgelegten Überschussanteilen eines Versicherungsjahres<br />
zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung<br />
und führen sie den entsprechenden Anlagestöcken zu."<br />
§ 2 Abs. 4 wird ersetzt durch:<br />
„(4) Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten wird aus dem<br />
Überschussanteil eine zusätzliche beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente<br />
gebildet. Die zusätzliche beitragsfreie<br />
Berufsunfähigkeitsrente ist selbst wiederum wie laufende<br />
Berufsunfähigkeitsrenten am Überschuss beteiligt."<br />
§ 10 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:<br />
9
Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
„Außerdem gehen wir beim Erwerb von Fondsanteilen stets<br />
von monatlicher Beitragszahlung aus, auch wenn Sie ursprünglich<br />
eine andere Beitragszahlungsweise vereinbart<br />
hatten."<br />
§ 11 Abs. 1, Satz 1 wird ersetzt durch:<br />
„Durch die Beitragsfreistellung verringert sich die Berufsunfähigkeitsrente<br />
nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen."<br />
§ 11 letzter Absatz wird ersetzt durch:<br />
„Unterschreitet die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente<br />
eine jährliche Mindestrente von 600 EUR, erlöschen die<br />
Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge, und mit ihrem<br />
Rückkaufswert erwerben wir Fondsanteile gemäß der von<br />
Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie dem Anlagestock<br />
zu."<br />
Wenn es sich nicht um eine Direktversicherung mit<br />
pauschaler Lohnversteuerung nach § 40 b Einkommensteuergesetz<br />
handelt:<br />
§ 12 wird ergänzt durch:<br />
"(4) Teilkündigung<br />
Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht aus dem Baustein<br />
zur Berufsunfähigkeitsvorsorge können Sie Ihre Versicherung<br />
auch teilweise kündigen. Die Kündigung müssen<br />
Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Anerkennung durch<br />
uns aussprechen. Sie erhalten dann einen Teil des Rückkaufswerts<br />
Ihrer Versicherung.<br />
Es gelten folgende Beschränkungen für den Auszahlungsbetrag:<br />
- Er beträgt höchstens 50.000 EUR.<br />
- Er liegt mindestens um 1.000 EUR unter dem Wert<br />
der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten.<br />
Für die Berechnung des Rückkaufswerts gelten die Bestimmungen<br />
"Wann können Sie die Versicherungen kündigen?"<br />
in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des<br />
Grundbausteins. Der dort erwähnte Abzug wird jedoch<br />
nicht vorgenommen. Auch sonst werden Ihnen keine Kosten<br />
für die Durchführung in Rechnung gestellt.<br />
Durch die Teilkündigung ändert sich Ihre Versicherung:<br />
- Die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten<br />
verringern sich entsprechend der Höhe des Auszahlungsbetrags.<br />
Für die Reduzierung der auf den<br />
Anlagestock entfallenden Anteileinheiten ist deren<br />
Verhältnis, wie es dem Wert der auf einen Anlagestock<br />
entfallenden Anteileinheiten am gesamten<br />
Fondswert in Euro entspricht, maßgebend.<br />
Umfasst Ihre Invest Versicherung ein zusätzliches Kapital<br />
für die Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod<br />
vor Rentenbeginn oder haben Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
abgeschlossen und/oder einen Baustein<br />
Leistung bei Unfalltod, vermindert sich die jeweilige<br />
garantierte Leistung, beim zusätzlichen Kapital für<br />
die Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor<br />
Rentenbeginn jedoch nicht um mehr als den Auszahlungsbetrag.<br />
Ein mitversicherter Garantiebetrag für die<br />
Bildung einer Rente zur Altersvorsorge bleibt unverändert<br />
oder erhöht sich. Es gelten die maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
- Auf Wunsch teilen wir Ihnen die Werte mit, bevor Sie<br />
die Teilkündigung aussprechen."<br />
Was gilt, wenn für Ihren Grundbaustein die "Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />
betrieblichen Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik"<br />
gelten?<br />
BBV 7<br />
§ 11 wird ergänzt durch:<br />
„Bei Beitragsfreistellung kann der Fall eintreten, dass durch<br />
die Herabsetzung der Garantierenten aus dem Grundbaustein<br />
und einer mitversicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
die Garantie gemäß § 1 Absatz 5 oder - bei einer Beitragszusage<br />
mit Mindestleistung - gemäß § 4 Absatz 1 der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für den Grundbaustein<br />
nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Fall erhöhen<br />
wir die Garantierente aus dem Grundbaustein nach Herabsetzung<br />
wieder so weit, dass die genannten Garantien<br />
weiter bestehen. Dadurch verändert sich das Verhältnis der<br />
Berufsunfähigkeitsrente zur Garantierente aus dem Grundbaustein."<br />
Was gilt, wenn es sich um eine Zukunftsrente<br />
IndexSelect handelt?<br />
BBV 9<br />
§ 1 a) und b) werden ersetzt durch:<br />
„a) Haben Sie Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />
versichert, gilt: Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht<br />
für alle Bausteine der Versicherung.<br />
Haben Sie Beitragsbefreiung mit Dynamik versichert, steigt<br />
der Beitrag für den Grundbaustein. Ausgehend vom Beitrag<br />
zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit (aktueller<br />
Beitrag) erhöht er sich jährlich um den vereinbarten Dynamiksatz.<br />
Wir befreien Sie von der Zahlungspflicht auch für<br />
diese Beiträge. Die Beiträge für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
erhöhen sich nicht.<br />
Die Beitragssteigerungen führt zu einer Erhöhung des<br />
Garantiekapitals bei Erleben um die Summe der gezahlten<br />
Erhöhungsbeiträge für die Altersvorsorge und zu einer<br />
Erhöhung des Policenwerts.<br />
b) Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben:<br />
Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Die<br />
Berufsunfähigkeitsrente zahlen wir an den für die Rente<br />
aus dem Grundbaustein vereinbarten Rentenzahlungsterminen.<br />
Die erste Zahlung ist ggf. anteilig."<br />
§ 2 Abs. 4 wird ersetzt durch:<br />
„Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten finanzieren wir mit<br />
den zugeteilten Überschussanteilen eine zusätzliche beitragsfreie<br />
Berufsunfähigkeitsrente. Die zusätzliche beitragsfreie<br />
Berufsunfähigkeitsrente ist selbst wiederum wie laufende<br />
Berufsunfähigkeitsrenten am Überschuss beteiligt. "<br />
§ 11 Satz 1 wird ersetzt durch:<br />
„Durch die Beitragsfreistellung verringert sich die Berufsunfähigkeitsrente<br />
nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen."<br />
10<br />
149
150<br />
Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />
Was gilt, wenn Sie garantiert steigende Berufsunfähigkeitsrente<br />
vereinbart haben?<br />
BBV10<br />
§ 1 Abs. 1 b wird ergänzt durch:<br />
„Für die Dauer der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente<br />
haben Sie eine garantiert steigende Berufsunfähigkeitsrente<br />
vereinbart. Die vereinbarten jährlichen Erhöhungen<br />
der Garantierente erfolgen zum Jahrestag des Versicherungsbeginns.<br />
Die Erhöhung ist in Prozent der im Vorjahr<br />
gezahlten Garantierente festgelegt."<br />
11
Besondere Bedingungen<br />
• Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16<br />
151
152<br />
Besondere Bedingungen für den Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge:<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für den oben genannten Baustein gelten.<br />
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,<br />
finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />
Grundbaustein sinngemäß Anwendung.<br />
Inhalt:<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Überschussbeteiligung?<br />
§ 3 Was gilt, wenn die mitversicherte Person<br />
während der Versicherungsdauer des Bausteins<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn vor der<br />
versicherten Person stirbt, oder sich die<br />
versicherte Person und die mitversicherte Person<br />
trennen?<br />
§ 4 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />
Rente gewählt werden?<br />
§ 5 Wie kann der Leistungszeitpunkt flexibel gestaltet<br />
werden?<br />
§ 6 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
erhöhen, solange die versicherte Person lebt?<br />
§ 7 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
herabsetzen, solange die versicherte Person<br />
lebt?<br />
§ 8 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
ausschließen, solange die versicherte Person<br />
lebt?<br />
§ 9 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
nach Tod der versicherten Person ändern?<br />
§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />
§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für den Baustein zur<br />
Hinterbliebenenvorsorge: Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
(1) Bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer<br />
des Bausteins zur Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn zahlen wir die Hinterbliebenenrente,<br />
sofern die mitversicherte Person zu diesem Zeitpunkt<br />
noch lebt. Die Hinterbliebenenrente zahlen wir, solange<br />
die mitversicherte Person lebt. Wir zahlen die Hinterbliebenenrente<br />
zu den gleichen Terminen, die für die Zahlung<br />
der Rente aus dem Grundbaustein vereinbart waren,<br />
erstmals zu dem Termin, der auf den Tod der versicherten<br />
Person folgt. Ggf. zahlen wir für die Zeit von dem auf<br />
den Tod folgenden Ersten des Monats bis zum ersten<br />
Fälligkeitstermin der Hinterbliebenenrente eine anteilige<br />
Hinterbliebenenrente.<br />
(2) Haben Sie für die Hinterbliebenenrente eine Leistung<br />
bei Tod der mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />
vereinbart, zahlen wir bei Tod der mitversicherten<br />
Person im Hinterbliebenenrentenbezug eine<br />
Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Hinterblie-<br />
benenrentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich bereits<br />
gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Hinterbliebenenrenten.<br />
Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />
lebende Versorgungsberechtigte im Sinne des<br />
Absatzes 1 des Paragraphen "Wer erhält die Versicherungsleistungen?"<br />
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für den Grundbaustein lebt. Sind Versorgungsberechtigte<br />
die Kinder bzw. die Enkelkinder, zahlen wir<br />
eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />
Kind bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen des<br />
§ 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung<br />
des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw.<br />
Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu<br />
einer Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Hinterbliebenenrente<br />
bei deren Beginn zur Verfügung stehenden<br />
Betrag und dem Alter der Versorgungsberechtigten<br />
zum Zeitpunkt des Todes der mitversicherten Person. Die<br />
Rente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen.<br />
(3) Haben Sie für die Hinterbliebenenrente eine Leistung<br />
bei Tod der mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />
vereinbart, zahlen wir bei gleichzeitigem<br />
Tod der versicherten und der mitversicherten Person in<br />
der Aufschubdauer eine Rente aus dem für die Leistung<br />
bei Tod der mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />
vereinbarten Kapital. Als gleichzeitiger Tod<br />
gilt auch, wenn die versicherte bzw. mitversicherte Person<br />
nicht später als 3 Monate nach dem Ersten des<br />
Monats stirbt, der dem Tod der zuerst sterbenden Person<br />
folgt. Es gelten Absatz 2 Sätze 2 bis 8.<br />
(4) Voraussetzung für eine Rentenzahlung nach Tod der<br />
mitversicherten Person gemäß Absatz 2 und 3 ist, dass in<br />
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />
Grundbaustein unter der Überschrift "Wer erhält die Versicherungsleistungen?"<br />
in Absatz 1 genannte versorgungsberechtigte<br />
Angehörige vorhanden sind. Sind bei<br />
Tod der mitversicherten Person keine dieser Angehörigen<br />
vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />
stehenden Betrag in einem Betrag als Sterbegeld,<br />
höchstens jedoch die von der Aufsichtsbehörde jeweils<br />
zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen.<br />
Wird aus mehreren bei uns bestehenden Verträgen<br />
ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die<br />
Summe der Sterbegelder. Mit Zahlung eines Sterbegeldes<br />
erlischt dieser Baustein. Auf Wunsch informieren wir<br />
Sie über die jeweils geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Überschussbeteiligung?<br />
(1) Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
ist grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Zu<br />
welcher Überschussgruppe Ihr Baustein gehört, können<br />
Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In<br />
Abhängigkeit von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren<br />
Baustein jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an<br />
den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile).<br />
Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in<br />
E--FM0016Z0 (10)00.06.11 (BB Juni 2011) 1
unserem Geschäftsbericht bzw. teilen sie Ihnen gesondert<br />
mit.<br />
(2) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, hängen vor allem vom Baustein,<br />
vom Alter der versicherten Person, von der Aufschubdauer<br />
und der Höhe der Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
ab. Sie werden nach anerkannten Regeln<br />
der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
(3) Die vor Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />
zugeteilten Überschussanteile werden gemeinsam<br />
mit denen des Grundbausteins in der in den entsprechenden<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />
Grundbaustein beschriebenen Weise verwendet.<br />
Die nach Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />
zugeteilten Überschussanteile werden wie in den Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen des Grundbausteins<br />
für den Rentenbezug des Grundbausteins beschrieben<br />
verwendet.<br />
(4) Zusätzlich zu den genannten Überschussanteilen<br />
kann bei Beendigung des Bausteins zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
oder mit Beginn der Hinterbliebenenrente ein<br />
Schlussüberschussanteil hinzukommen. Die Höhe dieses<br />
Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit von der<br />
jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der Sterblichkeit<br />
festgelegt. Der Schlussüberschussanteil erhöht den<br />
Schlussüberschussanteil des Grundbausteins.<br />
(5) Zudem beteiligen wir den Baustein Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn an den Bewertungsreserven.<br />
Diese werden den Versicherungen nach einem verursachungsorientierten<br />
Verfahren zugeordnet. Auf den Baustein<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn entfallen<br />
allerdings keine oder nur geringe Bewertungsreserven.<br />
Die auf den Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
entfallenden Beitragsanteile sind so kalkuliert,<br />
dass sie zur Risiko- und Kostendeckung benötigt werden.<br />
Für die Bildung von Kapitalanlagen, aus denen Bewertungsreserven<br />
entstehen könnten, stehen daher keine<br />
oder nur geringe Beträge zur Verfügung.<br />
(6) Die Renten gemäß § 1 Absatz 2 und 3 und § 9 bei<br />
Tod der mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />
sind in der gleichen Weise an den Überschüssen<br />
beteiligt wie die Rente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
aus dem Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn.<br />
§ 3 Was gilt, wenn die mitversicherte Person während<br />
der Versicherungsdauer des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn vor der versicherten<br />
Person stirbt, oder sich die versicherte<br />
Person und die mitversicherte Person trennen?<br />
(1) Stirbt die mitversicherte Person während der Versicherungsdauer<br />
des Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
vor der versicherten Person und handelt es sich<br />
nicht um ein gleichzeitiges Ereignis im Sinne des § 1 Absatz<br />
3, erlischt der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn.<br />
(2) Der Baustein erlischt ebenfalls, wenn die mitversicherte<br />
Person<br />
- der in gültiger Ehe lebende Ehegatte ist und die Ehe<br />
rechtskräftig geschieden wird;<br />
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
ist und die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
rechtskräftig aufgehoben wird oder<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16<br />
- der namentlich genannte Lebensgefährte oder<br />
gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft ist und das Ende<br />
der jeweiligen Partnerschaft der Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
vom Versicherungsnehmer aufgrund<br />
einer Erklärung der versicherten Person gegenüber<br />
dem Versicherungsnehmer angezeigt wird.<br />
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen des Bausteins<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn ist insoweit<br />
der Todeszeitpunkt der mitversicherten Person bzw. der<br />
Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, der Rechtskraft<br />
der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
oder der Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige zum Ende der<br />
Partnerschaft gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-<br />
AG. Der jeweilige Zeitpunkt muss innerhalb der Versicherungsdauer<br />
des Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
liegen. Eine Leistungspflicht entsteht bei Erlöschen<br />
des Bausteins nicht.<br />
Der Tod der mitversicherten Person, eine Scheidung, eine<br />
Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder<br />
ein Ende der Partnerschaft sind uns unverzüglich anzuzeigen.<br />
§ 4 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />
Rente gewählt werden?<br />
Stirbt die versicherte Person bzw. die mitversicherte Person<br />
und entsteht dadurch gemäß § 1 Absatz 1, 2 oder 3 oder<br />
§ 9 Absatz 2 oder Absatz 3 ein Anspruch auf eine Rente,<br />
kann der Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatz 1<br />
des Paragraphen „Wer erhält die Versicherungsleistungen?"<br />
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />
Grundbaustein vor Auszahlung des ersten Betrags der<br />
Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod der<br />
versicherten Person bzw. der mitversicherten Person eine<br />
Kapitalzahlung in Höhe des für die Bildung der Rente bei<br />
Tod der versicherten Person bzw. der mitversicherten Person<br />
zur Verfügung stehenden Kapitals wählen. Mit Auszahlung<br />
des Kapitals erlischt der Anspruch auf eine Rente.<br />
Sind mehrere Kinder bzw. Enkelkinder versorgungsberechtigt,<br />
steht jedem dieser Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht<br />
zu.<br />
§ 5 Wie kann der Leistungszeitpunkt flexibel gestaltet<br />
werden?<br />
Nach Tod der versicherten Person kann der versorgungs-berechtigte<br />
Angehörige den Beginn der Zahlung der Hinterbliebenenrente<br />
bis zum Alter 75 aufschieben. Dadurch<br />
erhöht sich die Hinterbliebenenrente nach den hierfür maßgebenden<br />
Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />
über die Auswirkungen. Eine eingeschlossene Todesfallleistung<br />
erlischt.<br />
§ 6 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
erhöhen, solange die versicherte Person lebt?<br />
(1) Ist der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
seit Vertragsabschluss mitversichert, können Sie, solange<br />
die versicherte Person lebt, bei den nachfolgend genannten<br />
Ereignissen die Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
ohne erneute Risikoprüfung erhöhen:<br />
- Geburt eines Kindes der versicherten Person oder<br />
Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />
Person<br />
- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start ins<br />
Berufsleben der versicherten Person<br />
2<br />
153
154<br />
- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />
zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im<br />
Wert von mindestens 100.000 EUR.<br />
Wenn Sie gleichzeitig die Garantierente zur Altersvorsorge<br />
sowie - falls mitversichert - die Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
ab Rentenbeginn so erhöhen, dass das<br />
Verhältnis zwischen den einzelnen Garantierenten gleich<br />
bleibt, können Sie die Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
vor Rentenbeginn auch bei folgenden Ereignissen<br />
erhöhen:<br />
- Heirat der versicherten Person. Der Heirat ist die<br />
Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
gleichgestellt.<br />
- Eintritt der Volljährigkeit der versicherten Person<br />
- zum Jahrestag des Versicherungsbeginns, wenn seit<br />
Vertragsabschluss bzw. der letzten Erhöhung der<br />
Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge mindestens<br />
5 Jahre vergangen sind. Dazu müssen Sie die<br />
Erhöhung mindestens 6 Monate vorher beantragen.<br />
Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen:<br />
- die Erhöhung müssen Sie innerhalb von 6 Monaten<br />
seit Eintritt der genannten Ereignisse verlangen<br />
- die versicherte Person hat das rechnungsmäßige<br />
Alter 53 Jahre noch nicht überschritten<br />
- die versicherte Person ist nicht berufsunfähig<br />
Für die Erhöhung der Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
gelten folgende Grenzen:<br />
- Mindestbetrag: 600 EUR Garantierente pro Jahr<br />
- Höchstbetrag: 3.000 EUR Garantierente pro Jahr<br />
- Höchstbetrag bei mehreren Erhöhungen: insgesamt<br />
6.000 EUR Garantierente pro Jahr<br />
- die erhöhte jährliche Hinterbliebenenrente darf das<br />
Doppelte der bei Vertragsbeginn vereinbarten Garantierente<br />
zur Hinterbliebenenvorsorge nicht überschreiten.<br />
Die Erhöhung der Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
vor Rentenbeginn und ggf. der Garantierenten zur<br />
Altersvorsorge sowie zur Hinterbliebenenvorsorge ab Rentenbeginn<br />
erfolgt nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Ein eingeschlossener Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />
wird nicht mit erhöht.<br />
Ein eingeschlossener Baustein Leistung bei Unfalltod kann<br />
nur gemeinsam mit dem Garantiekapital zur Altersvorsorge<br />
erhöht werden, und zwar im selben Verhältnis.<br />
Die Erhöhung erfolgt nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(2) Haben Sie eine Leistung bei Tod der mitversicherten<br />
Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn gemäß § 1 Absatz<br />
2 vereinbart, können Sie, solange die versicherte Person<br />
lebt, das zugrunde liegende Kapital erhöhen.<br />
Es gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.<br />
(3) Haben Sie keine Leistung bei Tod der mitversicherten<br />
Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn gemäß § 1 Absatz<br />
2 vereinbart, können Sie, solange die versicherte Person<br />
lebt, diese einschließen.<br />
Es gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.<br />
(4) Bei Einschluss oder Erhöhung der Leistung bei Tod der<br />
mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />
nehmen wir keine Risikoprüfung vor. Für den Einschluss<br />
oder die Erhöhung gibt es eine Obergrenze, die unter anderem<br />
vom Alter der mitversicherten Person am vereinbarten<br />
Rentenbeginn für die Altersvorsorge und der durchschnittlichen<br />
Lebenserwartung abhängt. Auf Wunsch teilen<br />
wir Ihnen die Obergrenze mit<br />
§ 7 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
herabsetzen, solange die versicherte Person<br />
lebt?<br />
Während der Versicherungsdauer des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn können Sie, solange die<br />
versicherte Person lebt, die Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
herabsetzen und ein für den Fall des Todes der<br />
mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />
für die Leistung bei Tod der mitversicherten Person nach<br />
Hinterbliebenenrentenbeginn vereinbartes Kapital verringern.<br />
Die Herabsetzung der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
kann auch einen vorhandenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn berühren. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über die Voraussetzungen und Auswirkungen.<br />
§ 8 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
ausschließen, solange die versicherte Person<br />
lebt?<br />
Während der Versicherungsdauer des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn können Sie, solange die<br />
versicherte Person lebt, den Baustein Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn ausschließen. Eine Leistungspflicht entsteht<br />
in diesem Fall nicht.<br />
Die Garantierente zur Altersvorsorge ändert sich nicht.<br />
Allerdings erlischt ein Baustein Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn.<br />
§ 9 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
nach Tod der versicherten Person ändern?<br />
(1) Haben Sie eine Leistung bei Tod der mitversicherten<br />
Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn gemäß § 1 Absätze<br />
2 und 3 vereinbart, können Sie ohne Risikoprüfung<br />
innerhalb von 3 Monaten nach Tod der versicherten Person<br />
- das für die Leistung bei Tod der mitversicherten<br />
Person vereinbarte Kapital erhöhen. Hierfür gibt es<br />
eine Obergrenze, die unter anderem vom Alter der<br />
mitversicherten Person und der durchschnittlichen<br />
Lebenserwartung abhängt. Auf Wunsch teilen wir Ihnen<br />
die Obergrenze mit. Durch die Erhöhung des<br />
Kapitals reduziert sich die Hinterbliebenenrente.<br />
- das für die Leistung bei Tod der mitversicherten<br />
Person vereinbarte Kapital herabsetzen oder ausschließen.<br />
Dies führt zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente.<br />
Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(2) Haben Sie eine Leistung bei Tod der mitversicherten<br />
Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn vereinbart, können<br />
Sie ohne Risikoprüfung innerhalb von 3 Monaten nach<br />
Tod der versicherten Person mit uns vereinbaren, dass wir<br />
anstatt der Leistung bei Tod der mitversicherten Person<br />
3
gemäß § 1 Absätze 2 und 3 bei Tod der mitversicherten<br />
Person aus dem für die Bildung der Hinterbliebenenrente<br />
bei Beginn der Hinterbliebenenrente zur Verfügung stehenden<br />
Kapital abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur<br />
Hinterbliebenenvorsorge (einschließlich der Leistungen aus<br />
der Überschussbeteiligung) eine Rente zahlen. Wir zahlen<br />
die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende Versorgungsberechtigte<br />
im Sinne des Absatz 1 des Paragraphen<br />
„Wer erhält die Versicherungsleistungen?" der<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Grundbaustein<br />
lebt. Sind Versorgungsberechtigte die Kinder bzw.<br />
Enkelkinder zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an<br />
jedes versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />
die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />
Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />
25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />
eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />
als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />
Auszahlung zusammenfassen.<br />
Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Hinterbliebenenrente<br />
bei deren Beginn zur Verfügung stehenden<br />
Kapital abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
(einschließlich der Leistungen aus<br />
der Überschussbeteiligung) und dem Alter des bzw. der<br />
Versorgungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes der<br />
mitversicherten Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />
die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />
informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Sind bei Tod der mitversicherten Person keine der in den<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Grundbaustein<br />
unter der Überschrift „Wer erhält die Versicherungsleistungen?"<br />
in Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten<br />
Angehörigen vorhanden, zahlen wir das für die<br />
Bildung der Hinterbliebenenrente bei Hinterbliebenenrentenbeginn<br />
zur Verfügung stehende Kapital abzüglich<br />
bereits gezahlter Gesamtrenten zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
(einschließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung)<br />
in einem Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />
die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />
bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />
bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />
gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />
Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />
Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />
(3) Haben Sie keine Leistung bei Tod der mitversicherten<br />
Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn gemäß § 1 Absätze<br />
2 und 3 vereinbart, können Sie ohne Risikoprüfung<br />
innerhalb von 3 Monaten nach Tod der versicherten Person<br />
- diese einschließen. Hierfür gibt es eine Obergrenze,<br />
die unter anderem vom Alter der mitversicherten<br />
Person und der durchschnittlichen Lebenserwartung<br />
abhängt. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die Obergrenze<br />
mit. Durch den Einschluss verringert sich die<br />
Hinterbliebenenrente.<br />
- mit uns vereinbaren, dass wir bei Tod der mitversicherten<br />
Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />
aus dem für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />
bei Beginn der Hinterbliebenenrente zur Verfügung<br />
stehenden Kapital abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten<br />
zur Hinterbliebenenvorsorge (einschließlich<br />
der Leistungen aus der Überschussbeteiligung)<br />
eine Rente zahlen. Dadurch verringert sich die garantierte<br />
Hinterbliebenenrente. Es gelten Absatz 2<br />
Sätze 2 bis 13.<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16<br />
§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn bildet<br />
mit dem Grundbaustein eine Einheit; er kann ohne diesen<br />
nicht fortgesetzt werden.<br />
Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn erlischt,<br />
wenn der Grundbaustein aus anderen Gründen als<br />
durch den Tod der versicherten Person endet.<br />
§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />
Stellen Sie die gesamte Versicherung beitragsfrei, setzen<br />
wir die Garantierente des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation<br />
zum Ende der Versicherungsperiode unter<br />
Zugrundelegung des Rückkaufswertes (§ 12 Abs. 1) herab.<br />
Das Verhältnis zwischen der Garantierente aus dem<br />
Grundbaustein und der Hinterbliebenenrente bleibt dabei<br />
unverändert.<br />
§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />
(1) Kündigen Sie die gesamte Versicherung und stehen<br />
einer Kündigung die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes<br />
nicht entgegen, so erhalten Sie - sofern vorhanden<br />
- den Rückkaufswert.<br />
Der Rückkaufswert der Versicherung setzt sich zusammen<br />
aus dem Rückkaufswert des Grundbausteins und den<br />
Rückkaufswerten für eingeschlossene weitere Bausteine.<br />
(2) Der Rückkaufswert des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn ist das nach anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen<br />
der Prämienkalkulation ermittelte Deckungskapital des<br />
Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn.<br />
(3) Von dem nach Absatz 1 berechneten Betrag nehmen<br />
wir einen Abzug gemäß § 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) vor. Der Abzug setzt sich aus dem<br />
Abzug für den Grundbaustein und den Abzügen für eingeschlossene<br />
weitere Bausteine zusammen.<br />
Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Aufschubdauer<br />
geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />
entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch<br />
die Gründe für den Abzug.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />
Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird er entsprechend herabgesetzt.<br />
(4) Zusätzlich kann für die Versicherung ein Rückkaufswert<br />
aus dem Schlussüberschussanteil hinzukommen (vgl. § 2).<br />
Der Betrag wird nach dem in den Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen beschriebenen Verfahren ermittelt.<br />
(5) Wird für den Grundbaustein kein Rückkaufswert gezahlt,<br />
sondern dieser bei Kündigung beitragsfrei gestellt, so<br />
wird auch der Baustein Hinterbliebenenversorgung vor<br />
Rentenbeginn gemäß § 11 beitragsfrei gestellt.<br />
4<br />
155
156<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für den Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge:<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
Was gilt, wenn für Ihren Grundbaustein die "Allgemeine<br />
Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />
betrieblichen Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik“<br />
gelten?<br />
BWRA 2<br />
§ 11 wird ergänzt durch:<br />
"Bei Beitragsfreistellung kann der Fall eintreten, dass durch<br />
die Herabsetzung der Garantierenten aus dem Grundbaustein<br />
und aus dem Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
die Garantie gemäß § 1 Absatz 1 b der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für den Grundbaustein<br />
oder bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung nicht<br />
mehr gewährleistet wäre. In diesem Fall erhöhen wir die<br />
Garantierente aus dem Grundbaustein wieder so weit, dass<br />
die genannten Garantien weiter bestehen. Dadurch verändert<br />
sich das Verhältnis von Hinterbliebenenrente zur Garantierente<br />
aus dem Grundbaustein."<br />
Was gilt, falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />
§ 40 b EStG abgeschlossen haben?<br />
BWRA 3<br />
Sind als Versorgungsberechtigte gemäß Absatz 1 des<br />
Paragraphen „Wer erhält die Versicherungsleistungen?"<br />
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />
Grundbaustein nur Kinder bzw. Enkelkinder vorhanden, so<br />
wird in Abänderung der Leistungsbeschränkung in § 1 und<br />
§ 9 die jeweilige Rente, soweit die übrigen Voraussetzungen<br />
erfüllt sind, lebenslang und unabhängig davon gezahlt,<br />
ob die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4<br />
Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sind.<br />
5
Besondere Bedingungen<br />
• Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E 18<br />
157
158<br />
Besondere Bedingungen für den Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge:<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E 18 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für den oben genannten Baustein gelten.<br />
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,<br />
finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />
Grundbaustein sinngemäß Anwendung.<br />
Inhalt:<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Überschussbeteiligung?<br />
§ 3 Was gilt, wenn die mitversicherte Person vor der<br />
versicherten Person stirbt?<br />
§ 4 Was gilt, wenn die versicherte Person vor dem<br />
Beginn der Rente zur Altersvorsorge stirbt?<br />
§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung aus dem<br />
Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge gewählt<br />
werden?<br />
§ 6 Wie kann der Leistungszeitpunkt flexibel gestaltet<br />
werden?<br />
§ 7 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
erhöhen?<br />
§ 8 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge vor<br />
dem Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
herabsetzen, solange die versicherte Person<br />
lebt?<br />
§ 9 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
ausschließen?<br />
§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für den Baustein zur<br />
Hinterbliebenenvorsorge: Hinterbliebenenrente ab<br />
Rentenbeginn<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
Bei Tod der versicherten Person ab dem Beginn der Rente<br />
zur Altersvorsorge zahlen wir die Hinterbliebenenrente,<br />
sofern die mitversicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch<br />
lebt. Die Hinterbliebenenrente zahlen wir, solange die mitversicherte<br />
Person lebt. Wir zahlen die Hinterbliebenenrente<br />
zu den gleichen Terminen, die für die Zahlung der<br />
Rente aus dem Grundbaustein vereinbart waren, erstmals<br />
zu dem Termin, der auf den Tod der versicherten Person<br />
folgt.<br />
§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />
die Überschussbeteiligung?<br />
(1) Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn ist<br />
am Überschuss beteiligt. Während der Aufschubdauer<br />
gehört er der gleichen Überschussgruppe an wie der<br />
Grundbaustein. Ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />
gehört der Baustein Hinterbliebenenrente einer eigenen<br />
Überschussgruppe an, die wir Ihnen vor Beginn der Rente<br />
zur Altersvorsorge mitteilen. In Abhängigkeit von dieser<br />
Zuordnung beteiligen wir Ihren Baustein jeweils zu Beginn<br />
eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen<br />
(jährliche Überschussanteile). Wir veröffentlichen die Über-<br />
schussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht oder teilen<br />
sie Ihnen gesondert mit.<br />
(2) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, stimmen bis zum Beginn der Rente<br />
zur Altersvorsorge mit denen des Grundbausteins überein.<br />
Ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge sind für die Überschussanteilsätze<br />
eigene Bemessungsgrößen maßgebend,<br />
die vom Alter der versicherten Person, der Höhe der Garantierente<br />
zur Hinterbliebenenvorsorge und vom Alter der<br />
mitversicherten Person abhängen. Sie werden nach anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />
(3) Die vor Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />
zugeteilten Überschussanteile werden gemeinsam mit<br />
denen des Grundbausteins in der in den entsprechenden<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen<br />
Weise verwendet.<br />
Die nach Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />
zugeteilten Überschussanteile werden wie in den Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen des Grundbausteins für<br />
den Rentenbezug des Grundbausteins beschrieben verwendet.<br />
§ 3 Was gilt, wenn die mitversicherte Person vor der<br />
versicherten Person stirbt?<br />
Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erlischt,<br />
wenn die mitversicherte Person vor der versicherten<br />
Person stirbt. Eine Leistungspflicht entsteht in diesem Fall<br />
nicht.<br />
Der Tod der mitversicherten Person ist uns unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
§ 4 Was gilt, wenn die versicherte Person vor dem<br />
Beginn der Rente zur Altersvorsorge stirbt?<br />
Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erlischt,<br />
wenn die versicherte Person vor dem Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge stirbt. Eine Leistungspflicht entsteht<br />
in diesem Fall nicht.<br />
§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung aus dem Baustein<br />
zur Hinterbliebenenvorsorge gewählt werden?<br />
Stirbt die versicherte Person nach dem Beginn der Rente<br />
zur Altersvorsorge, kann die bezugsberechtigte Person<br />
innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Tod der<br />
versicherten Person eine Kapitalzahlung beanspruchen.<br />
Die Höhe der Kapitalzahlung entspricht einem Jahresbetrag<br />
der ab Hinterbliebenenrentenbeginn garantierten Hinterbliebenenrente.<br />
Die laufende Hinterbliebenenrente setzen<br />
wir nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
herab.<br />
§ 6 Wie kann der Leistungszeitpunkt flexibel gestaltet<br />
werden?<br />
Nach Tod der versicherten Person kann die mitversicherte<br />
Person den Beginn der Zahlung der Hinterbliebenenrente<br />
bis zum Alter 85 aufschieben. Dadurch erhöht sich die<br />
Hinterbliebenenrente nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Eine eingeschlossene Todesfallleistung erlischt.<br />
E--FM0018Z0 (07)00.12.08 (BB Dezember 2008) 1
§ 7 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
erhöhen?<br />
(1) Solange eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
versichert ist, können Sie die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
erhöhen. Die Erhöhung ist nur so weit möglich,<br />
dass die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn weder die<br />
Rente zur Altersvorsorge noch die Hinterbliebenenrente vor<br />
Rentenbeginn übersteigt.<br />
Die zu zahlenden Beiträge erhöhen sich nach den hierfür<br />
maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über die Auswirkungen.<br />
(2) Zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge können Sie die<br />
Hinterbliebenenrente ohne erneute Risikoprüfung erhöhen,<br />
wenn sie zuvor niedriger als die Rente zur Altersvorsorge<br />
war. Dadurch sinkt die Rente zur Altersvorsorge nach den<br />
hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />
wir Sie über die Auswirkungen.<br />
Die Erhöhung ist jedoch nur so weit möglich, dass die Hinterbliebenenrente<br />
die Rente zur Altersvorsorge nicht übersteigt.<br />
§ 8 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge vor<br />
dem Beginn der Rente zur Altersvorsorge herabsetzen,<br />
solange die versicherte Person lebt?<br />
Während der Aufschubdauer können Sie, solange die versicherte<br />
Person lebt, die Hinterbliebenenvorsorge herabsetzen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen<br />
und Auswirkungen.<br />
§ 9 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />
ausschließen?<br />
Den Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn können<br />
Sie während der Aufschubdauer ausschließen, jedoch<br />
nur zusammen mit dem Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />
Rentenbeginn.<br />
Zum Beginn der Rente zur Altersvorsorge ist der Ausschluss<br />
ebenfalls möglich. Die Rente zur Altersvorsorge<br />
erhöht sich dadurch nach den maßgebenden Tarifregelungen.<br />
Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />
§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />
Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn bildet<br />
mit dem Grundbaustein eine Einheit; er kann ohne diesen<br />
nicht fortgesetzt werden. Der Baustein Hinterbliebenenrente<br />
erlischt, wenn der Grundbaustein aus anderen Gründen<br />
als durch den Tod der versicherten Person endet.<br />
§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />
Stellen Sie die gesamte Versicherung beitragsfrei, setzen<br />
wir die Garantierente des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
herab. Das Verhältnis zwischen der Garantierente<br />
aus dem Grundbaustein und der Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn bleibt dabei unverändert.<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E 18<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für den Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge:<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
Was gilt, wenn es sich beim Grundbaustein um einen<br />
Baustein zur Altersvorsorge: „Zukunftsrente Invest<br />
alpha-Balance“ oder „Zukunftsrente Invest“ handelt?<br />
WRR 2<br />
§ 7 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
"(1) Solange eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />
versichert ist, können Sie die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
erhöhen. Die Erhöhung ist nur so weit möglich,<br />
dass die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn die Rente<br />
zur Altersvorsorge nicht übersteigt."<br />
§ 9 wird ersetzt durch:<br />
"Den Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn können<br />
Sie während der Aufschubdauer oder zum Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge ausschließen. Der Rentenfaktor<br />
und folglich die Rente zur Altersvorsorge erhöhen sich<br />
dadurch nach den maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />
Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen."<br />
§ 11 wird ersetzt durch:<br />
"Stellen Sie die gesamte Versicherung beitragsfrei, bleibt<br />
das Verhältnis zwischen Altersrente und Hinterbliebenenrente<br />
ab Rentenbeginn erhalten.“<br />
Was gilt bei einer Direktversicherung?<br />
WRR 5<br />
§ 3 wird ersetzt durch:<br />
"§ 3 Was gilt, wenn die mitversicherte Person vor der versicherten<br />
Person stirbt oder sich die versicherte Person und<br />
die mitversicherte Person trennen?<br />
(1) Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />
erlischt, wenn die mitversicherte Person vor der versicherten<br />
Person stirbt.<br />
(2) Der Baustein erlischt ebenfalls, wenn die mitversicherte<br />
Person<br />
- der in gültiger Ehe lebende Ehegatte ist und die Ehe<br />
rechtskräftig geschieden wird;<br />
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
ist und die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
rechtskräftig aufgehoben wird oder<br />
- der namentlich genannte Lebensgefährte oder<br />
gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft ist und das Ende<br />
der jeweiligen Partnerschaft der Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
vom Versicherungsnehmer aufgrund<br />
einer Erklärung der versicherten Person gegenüber<br />
dem Versicherungsnehmer angezeigt wird.<br />
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen des Bausteins<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn ist insoweit<br />
der Todeszeitpunkt der mitversicherten Person bzw. der<br />
Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, der Rechtskraft<br />
der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
oder der Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige zum Ende der<br />
Partnerschaft gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG.<br />
Eine Leistungspflicht entsteht bei Erlöschen des<br />
Bausteins nicht.<br />
2<br />
159
160 Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E 18<br />
Der Tod der mitversicherten Person, eine Scheidung, eine<br />
Aufhebung oder das Ende der Partnerschaft sind uns unverzüglich<br />
anzuzeigen."<br />
§ 5 entfällt.<br />
3
Besondere Bedingungen<br />
• Waisenrente GV 75<br />
161
162<br />
Besondere Bedingungen für den Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge:<br />
Waisenrente GV 75 (FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />
Regelungen, die für den oben genannten Baustein gelten.<br />
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,<br />
finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />
Grundbaustein sinngemäß Anwendung.<br />
Inhalt:<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
§ 2 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein und zu<br />
mitversicherten Bausteinen<br />
Hinterbliebenenrente?<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für den Baustein zur<br />
Hinterbliebenenvorsorge: Waisenrente<br />
A Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Was ist versichert?<br />
(1) Bei Tod der versicherten Person zahlen wir für jedes<br />
von der versicherten Person hinterlassene eheliche oder<br />
dem ehelichen rechtlich gleichgestellten Kind eine<br />
Waisenrente (Halbwaisenrente).<br />
(2) Wenn die versicherte Person und deren Ehegatte,<br />
deren Partner einer eingetragenen Partnerschaft, deren<br />
Lebensgefährte oder deren gleichgeschlechtliche<br />
Lebenspartner (jeweils im Sinne des Paragrafen „Wer<br />
erhält die Versicherungsleistungen“ in den Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen des Grundbausteins)<br />
gestorben sind, zahlen wir für jedes von der versicherten<br />
Person hinterlassene eheliche oder dem ehelichen<br />
rechtlich gleichgestellten Kind eine doppelte Waisenrente<br />
(Vollwaisenrente).<br />
(3) Den ehelichen Kindern stehen Kinder gleich, die auf<br />
Dauer in den Haushalt der versicherten Person aufgenommen<br />
wurden und in der Versorgungsvereinbarung<br />
genannt sind, wenn sie in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />
zu der versicherten Person stehen.<br />
Waisenrente zahlen wir, solange die Anforderungen des<br />
§ 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3<br />
Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind, längstens bis<br />
zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen<br />
Kindes. Wir zahlen die Waisenrente zu den gleichen<br />
Terminen, die für die Zahlung der Rente aus dem<br />
Grundbaustein vereinbart waren, erstmals zu dem<br />
Termin, der auf den Tod der versicherten Person folgt.<br />
Übersteigen alle Waisenrenten und die fällige Hinterbliebenenrente<br />
zusammen die Rente aus dem Grundbaustein,<br />
werden die Anteile der Waisen gleichmäßig<br />
gekürzt.<br />
(4) Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, so<br />
zahlen wir für die Zeit von dem auf den Tod folgenden<br />
Ersten des Monats bis zum ersten Fälligkeitstermin der<br />
Waisenrente eine anteilige Waisenrente.<br />
§ 2 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein und zu<br />
mitversicherten Bausteinen Hinterbliebenenrente?<br />
(1) Der Baustein Waisenrente bildet mit dem Grundbaustein<br />
eine Einheit, er kann ohne diesen nicht fortgesetzt<br />
werden. Der Baustein Waisenrente erlischt, wenn der<br />
Grundbaustein aus anderen Gründen als durch den Tod<br />
der versicherten Person endet.<br />
(2) Der Tod der über einen Baustein Hinterbliebenenrente<br />
mitversicherten Person hat keinen Einfluss auf das Bestehen<br />
des Bausteins Waisenrente. Dies gilt ebenfalls für<br />
den Ausschluss eines Bausteins Hinterbliebenenrente.<br />
(3) Stellen Sie Ihre Versicherung beitragsfrei, bleiben die<br />
Verhältnisse zwischen den versicherten Renten der einzelnen<br />
Bausteine unverändert.<br />
(4) Kündigen Sie Ihre Versicherung, erlischt der Baustein<br />
Waisenrente. Steht dabei aus der Waisenrente ein Betrag<br />
zur Verfügung, erhöht dieser den Rückkaufswert bzw. die<br />
beitragsfreie Leistung des Grundbausteins.<br />
B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />
Bedingungen für den Baustein zur<br />
Hinterbliebenenvorsorge: Waisenrente<br />
Was gilt, wenn es sich beim Grundbaustein um einen<br />
Baustein zur Altersvorsorge: "Zukunftsrente Invest<br />
alpha-Balance" oder "Zukunftsrente Invest" handelt?<br />
WR 1<br />
§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
"(1) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />
zahlen wir für jedes von der versicherten Person<br />
hinterlassene eheliche oder dem ehelichen rechtlich<br />
gleichgestellten Kind die Waisenrente (Halbwaisenrente)."<br />
§ 1 Abs. 3 letzter Satz wird ersetzt durch:<br />
"Übersteigen alle Waisenrenten zusammen den 3-fachen<br />
Betrag der vereinbarten Waisenrente, werden sie gleichmäßig<br />
gekürzt."<br />
§ 2 Abs. 2 wird ergänzt durch:<br />
"Der Baustein Waisenrente ist wie der Baustein Hinterbliebenenrente<br />
vor Rentenbeginn am Überschuss beteiligt<br />
(siehe Besondere Bedingungen E 17 bzw. E 17 (FID), § 2).<br />
Diese Regelungen gelten auch weiter, wenn der Baustein<br />
Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn wegen Tod oder<br />
Ausschluss entfällt."<br />
Was gilt, wenn für Ihren Grundbaustein die<br />
"Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />
Baustein zur betrieblichen Altervorsorge:<br />
Zukunftsrente Klassik" gelten?<br />
WR 2<br />
§ 2 Abs. 3 wird ergänzt durch:<br />
"Bei Beitragsfreistellung kann der Fall eintreten, dass durch<br />
die Herabsetzung der Garantierenten aus dem Grundbaustein<br />
und aus dem Baustein Waisenrente die Garantie<br />
gemäß § 1 Absatz 1 b oder - bei einer Beitragszusage mit<br />
GV-FM0075Z0 (08)00.12.08 (BB Dezember 2008) 1
Mindestleistung - gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für den Grundbaustein nicht<br />
mehr gewährleistet wäre. In diesem Fall erhöhen wir die<br />
Garantierente aus dem Grundbaustein wieder so weit, dass<br />
die genannten Garantien weiter bestehen. Dadurch verändert<br />
sich das Verhältnis der Waisenrente zur Garantierente<br />
aus dem Grundbaustein."<br />
Waisenrente GV 75<br />
2<br />
163
164
Versicherungsmathematische<br />
Hinweise<br />
• Zukunftsrente Klassik E 807 (Plus-Tarif)<br />
165
166<br />
Versicherungsmathematische Hinweise E 807(FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Versicherungsmathematischen<br />
Hinweise geben Ihnen weitere Informationen zur Überschussbeteiligung,<br />
die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für den Grundbaustein geregelt ist. Die<br />
Versicherungsmathematischen Hinweise gelten für die<br />
Bausteine:<br />
- Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik<br />
- Hinterbliebenenvorsorge: Rente aus Kapital bei Tod<br />
- Hinterbliebenenvorsorge: Hinterbliebenenrente vor<br />
und ab Rentenbeginn, Waisenrente<br />
Allgemeines<br />
Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
ermittelt. Dabei setzen wir als Rechnungszins 1,75 % an.<br />
Soweit Sie nichts anderes vereinbart haben, verwenden wir<br />
für erlebensfallorientiert kalkulierte Bausteine die<br />
unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R MU", für<br />
todesfallorientiert kalkulierte Bausteine die<br />
unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 T MU".<br />
(1) Überschussermittlung während der Aufschubdauer<br />
Die Überschussanteile werden je Baustein getrennt<br />
ermittelt.<br />
a) Jährliche Überschussanteile<br />
Der jährliche Überschussanteil ist die Summe aus dem<br />
Zinsüberschussanteil abzüglich Kosten, dem Grundüberschussanteil<br />
und, falls die versicherte Leistung einen<br />
bestimmten Betrag überschreitet, dem Zusatzüberschussanteil.<br />
Für den Bonus wird kein Zusatzüberschussanteil<br />
gewährt.<br />
Zinsüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Zinsüberschussanteil ist<br />
das Deckungskapital, berechnet zum Ende des abgelaufenen<br />
Versicherungsjahres und mit dem Rechnungszins<br />
um 1 Jahr abgezinst.<br />
Grundüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Grundüberschussanteil<br />
ist die Sterbewahrscheinlichkeit, multipliziert mit dem<br />
riskierten Kapital, berechnet zum Ende des abgelaufenen<br />
Versicherungsjahres und mit dem Rechnungszins um<br />
1 Jahr abgezinst.<br />
Der Grundüberschussanteil wird nur bei Bausteinen<br />
gegeben, deren kalkulatorische Ausscheideordnung<br />
todesfallorientiert ist.<br />
Beim Baustein "Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn"<br />
wird der Teil der Hinterbliebenenrente mit todesfallorientierter<br />
Ausscheideordnung kalkuliert, der den<br />
Schwellenwert übersteigt. Der Schwellenwert ist die Höhe<br />
der Altersrente, die sich ergäbe, wenn die gesamte Kapitalabfindung<br />
auf eine Altersrente ohne Todesfallleistung und<br />
Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn verwendet würde.<br />
Zusatzüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Zusatzüberschussanteil<br />
ist das Deckungskapital, berechnet zum Ende des<br />
abgelaufenen Versicherungsjahres und mit dem<br />
Rechnungszins um 1 Jahr abgezinst.<br />
b) Schlussüberschussanteil<br />
Der Schlussüberschussanteil setzt sich aus dem normalen<br />
Schlussüberschussanteil und dem zusätzlichen Schlussüberschussanteil<br />
zusammen.<br />
Normaler Schlussüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den normalen Schlussüberschussanteil<br />
vor Marktanpassung ist das Deckungskapital<br />
der Versicherung, berechnet zum Ende des abgelaufenen<br />
Versicherungsjahres und mit dem Rechnungszins um<br />
1 Jahr abgezinst.<br />
Der normale Schlussüberschussanteil wird mit den für die<br />
jeweiligen Versicherungsjahre deklarierten Zinssätzen<br />
aufgezinst.<br />
Der normale Schlussüberschussanteil wird zugeteilt<br />
- bei Vertragsende,<br />
- oder ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />
Person, sofern im Rentenbezug Überschussrente<br />
bzw. kombinierte Überschussrente vereinbart ist,<br />
sonst mit Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />
Person,<br />
- oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge, sofern<br />
im Rentenbezug Überschussrente bzw. kombinierte<br />
Überschussrente vereinbart ist, sonst mit Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge.<br />
Bei Kündigung gilt:<br />
Wenn der aktuelle Monatswert der Umlaufrendite 10-jähriger<br />
Bundeswertpapiere über dem Durchschnittswert für die<br />
abgelaufene Vertragsdauer, maximal der letzten 10 Jahre,<br />
liegt, wird der normale Schlussüberschussanteil wie folgt<br />
reduziert:<br />
Das Deckungskapital des Vertrages zum Kündigungstermin<br />
einschließlich des normalen und zusätzlichen Schlussüberschussanteils<br />
wird prozentual pro Monat der restlichen Aufschubdauer,<br />
jedoch maximal 120 Monate, um das<br />
0,05-fache der Differenz aus aktueller Umlaufrendite und<br />
dem Durchschnittswert für die abgelaufene Vertragsdauer<br />
gekürzt. Übersteigt der so berechnete Betrag die Summe<br />
aus Deckungskapital und zusätzlichem Schlussüberschussanteil,<br />
dann wird der Differenzbetrag als Rückkaufswert<br />
aus dem normalen Schlussüberschuss gezahlt.<br />
Andernfalls wird kein Rückkaufswert aus dem normalen<br />
Schlussüberschussanteil zugeteilt.<br />
Zusätzlicher Schlussüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den zusätzlichen Schlussüberschussanteil<br />
ist der jährliche Überschussanteil für das<br />
Versicherungsjahr der Zuteilung.<br />
Der zusätzliche Schlussüberschussanteil kommt ab dem<br />
letzten Jahr der Aufschubdauer, spätestens ab dem 7. Jahr<br />
vor Ende der Aufschubdauer, wenn der Versicherte<br />
mindestens das rechnungsmäßige Alter von 55 Jahren<br />
erreicht hat, zum normalen Schlussüberschussanteil hinzu.<br />
E--FM0807Z0 (03)00.03.12 (Bed. März 2012) 1
Bei Beendigung der Versicherung innerhalb eines Versicherungsjahres<br />
wird der Schlussüberschuss auf das Ende<br />
des laufenden Monats berechnet.<br />
c) Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Sockelbetrag für die<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven ist das Deckungskapital<br />
der Versicherung, berechnet zum Ende des<br />
abgelaufenen Versicherungsjahres und mit dem<br />
Rechnungszins um 1 Jahr abgezinst.<br />
Der Sockelbetrag wird mit den für die jeweiligen Versicherungsjahre<br />
deklarierten Zinssätzen aufgezinst.<br />
Der Sockelbetrag wird gegeben<br />
- zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge,<br />
- bei Vertragsbeendigung durch Ausübung des<br />
Kapitalwahlrechts zum Altersrentenbeginn,<br />
- zu Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />
Person ab dem 7. Jahr vor Ende der Aufschubdauer,<br />
wenn der Versicherte mindestens das rechnungsmäßige<br />
Alter 55 erreicht hat, bzw.<br />
- bei Vertragsbeendigung durch Kündigung oder<br />
durch Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Tod der<br />
versicherten Person ab dem 7. Jahr vor Ende der<br />
Aufschubdauer, wenn der Versicherte mindestens<br />
das rechnungsmäßige Alter 55 erreicht hat,<br />
falls die dem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven<br />
gemäß § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
unter dem Sockelbetrag liegen, anderenfalls bleibt es bei<br />
der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />
(2) Überschussermittlung im Rentenbezug<br />
Überschussrente bzw. kombinierte Überschussrente<br />
Die Gesamtrente im Ersten Jahr des Rentenbezugs wird<br />
auf Basis des Barwerts der bei Rentenbeginn garantierten<br />
Leistungen inklusive kalkulatorischer Kosten und der<br />
zukünftigen Leistungen (jeweils bewertet mit eigens<br />
deklarierten Grundlagen zweiter Ordnung) unter Berücksichtigung<br />
des Äquivalenzprinzips ermittelt.<br />
Zusatzrente<br />
Die Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />
ist das Deckungskapital der Versicherung, berechnet<br />
zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />
Zukunftsrente Klassik E 807 (Plus-Tarif)<br />
2<br />
167
168
Versicherungsmathematische<br />
Hinweise<br />
• Zukunftsrente Klassik E 812 (Flexi-Tarif)<br />
169
170<br />
Versicherungsmathematische Hinweise E 812(FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Versicherungsmathematischen Hinweise<br />
geben Ihnen weitere Informationen zur Überschussbeteiligung,<br />
die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für den Grundbaustein geregelt ist. Die<br />
Versicherungsmathematischen Hinweise gelten für den<br />
Baustein:<br />
- betriebliche Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik<br />
- Hinterbliebenenvorsorge: Hinterbliebenenrente vor<br />
und ab Rentenbeginn<br />
Allgemeines<br />
Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
ermittelt. Dabei setzen wir als Rechnungszins 1,75 % an.<br />
Soweit Sie nichts anderes vereinbart haben, verwenden wir<br />
für erlebensfallorientiert kalkulierte Bausteine die<br />
unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R MU". Wir<br />
verwenden im Fall "Hinterbliebenenrente“ die<br />
unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 T MU".<br />
(1) Überschussermittlung während der Aufschubdauer<br />
Die Überschussanteile werden je Baustein getrennt<br />
ermittelt.<br />
a) Jährliche Überschussanteile<br />
Der jährliche Überschussanteil ist die Summe aus dem<br />
Zinsüberschussanteil abzüglich Kosten, dem Grundüberschussanteil<br />
und, falls die versicherte Leistung einen<br />
bestimmten Betrag überschreitet, dem Zusatzüberschussanteil.<br />
Für den Bonus wird kein Zusatzüberschussanteil<br />
gewährt.<br />
Zinsüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Zinsüberschussanteil ist<br />
das Deckungskapital, berechnet zum Ende des<br />
abgelaufenen Versicherungsjahres und mit dem<br />
Rechnungszins um 1 Jahr abgezinst.<br />
Grundüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Grundüberschussanteil<br />
ist die Sterbewahrscheinlichkeit, multipliziert mit dem<br />
riskierten Kapital, berechnet zum Ende des abgelaufenen<br />
Versicherungsjahres und mit dem Rechnungszins um<br />
1 Jahr abgezinst.<br />
Der Grundüberschussanteil wird nur bei Bausteinen<br />
gegeben, deren kalkulatorische Ausscheideordnung<br />
todesfallorientiert ist.<br />
Zusatzüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Zusatzüberschussanteil<br />
ist das Deckungskapital, berechnet zum Ende des<br />
abgelaufenen Versicherungsjahres und mit dem<br />
Rechnungszins um 1 Jahr abgezinst.<br />
b) Schlussüberschussanteil<br />
Der Schlussüberschussanteil setzt sich aus dem normalen<br />
Schlussüberschussanteil und dem zusätzlichen Schlussüberschussanteil<br />
zusammen.<br />
Normaler Schlussüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den normalen Schlussüberschussanteil<br />
vor Marktanpassung ist das Deckungskapital<br />
der Versicherung ohne den Anteil, der auf den Bonus<br />
entfällt, berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres<br />
und mit dem Rechnungszins um 1 Jahr<br />
abgezinst.<br />
Der normale Schlussüberschussanteil wird mit den für die<br />
jeweiligen Versicherungsjahre deklarierten Zinssätzen<br />
aufgezinst.<br />
Der normale Schlussüberschussanteil wird zugeteilt<br />
- bei Vertragsende,<br />
- oder ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />
Person, sofern im Rentenbezug Überschussrente<br />
bzw. kombinierte Überschussrente vereinbart ist,<br />
sonst mit Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />
Person,<br />
- oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge, sofern<br />
im Rentenbezug Überschussrente bzw. kombinierte<br />
Überschussrente vereinbart ist, sonst mit Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge.<br />
Bei Kündigung gilt:<br />
Wenn der aktuelle Monatswert der Umlaufrendite<br />
10-jähriger Bundeswertpapiere über dem Durchschnittswert<br />
für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal der letzten<br />
10 Jahre, liegt, wird der normale Schlussüberschussanteil<br />
wie folgt reduziert:<br />
Das Deckungskapital des Vertrages zum Kündigungstermin<br />
einschließlich des normalen und zusätzlichen Schlussüberschussanteils<br />
wird prozentual pro Monat der restlichen<br />
Aufschubdauer, jedoch maximal 120 Monate, um das<br />
0,05-fache der Differenz aus aktueller Umlaufrendite und<br />
dem Durchschnittswert für die abgelaufene Vertragsdauer<br />
gekürzt. Übersteigt der so berechnete Betrag die Summe<br />
aus Deckungskapital und zusätzlichem Schlussüberschussanteil,<br />
dann wird der Differenzbetrag als Rückkaufswert<br />
aus dem normalen Schlussüberschuss gezahlt.<br />
Andernfalls wird kein Rückkaufswert aus dem normalen<br />
Schlussüberschussanteil zugeteilt.<br />
Zusätzlicher Schlussüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den zusätzlichen Schlussüberschussanteil<br />
ist der jährliche Überschussanteil für das<br />
Versicherungsjahr der Zuteilung.<br />
Der zusätzliche Schlussüberschussanteil kommt ab dem<br />
letzten Jahr der Aufschubdauer, spätestens ab dem 7. Jahr<br />
vor Ende der Aufschubdauer, wenn der Versicherte<br />
mindestens das rechnungsmäßige Alter von 55 Jahren<br />
erreicht hat zum normalen Schlussüberschussanteil hinzu.<br />
Bei Beendigung der Versicherung innerhalb eines Versicherungsjahres<br />
wird der Schlussüberschuss auf das Ende<br />
des laufenden Monats berechnet.<br />
E--FM0812Z0 (03)00.03.12 (Bed. März 2012) 1
c) Sockelbetrag für die Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Sockelbetrag für die<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven ist das Deckungskapital<br />
der Versicherung, berechnet zum Ende des abgelaufenen<br />
Versicherungsjahres und mit dem Rechnungszins<br />
um 1 Jahr abgezinst.<br />
Der Sockelbetrag wird mit den für die jeweiligen<br />
Versicherungsjahre deklarierten Zinssätzen aufgezinst.<br />
Der Sockelbetrag wird gegeben<br />
- zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge,<br />
- bei Vertragsbeendigung durch Ausübung des<br />
Kapitalwahlrechts zum Altersrentenbeginn,<br />
- zu Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />
Person ab dem 7. Jahr vor Ende der Aufschubdauer,<br />
wenn der Versicherte mindestens das<br />
rechnungsmäßige Alter 55 erreicht hat, bzw.<br />
- bei Vertragsbeendigung durch Kündigung oder<br />
durch Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Tod der<br />
versicherten Person ab dem 7. Jahr vor Ende der<br />
Aufschubdauer, wenn der Versicherte mindestens<br />
das rechnungsmäßige Alter 55 erreicht hat,<br />
falls die dem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven<br />
gemäß § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
unter dem Sockelbetrag liegen, anderenfalls bleibt es bei<br />
der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />
(2) Überschussermittlung im Rentenbezug<br />
Überschussrente<br />
Die Gesamtrente im 1. Jahr des Rentenbezugs wird auf<br />
Basis des Barwerts der bei Rentenbeginn garantierten<br />
Leistungen inklusive kalkulatorischer Kosten und der<br />
zukünftigen Leistungen (jeweils bewertet mit eigens<br />
deklarierten Grundlagen zweiter Ordnung) unter Berücksichtigung<br />
des Äquivalenzprinzips ermittelt.<br />
Zusatzrente<br />
Die Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />
ist das Deckungskapital der Versicherung, berechnet<br />
zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />
Zukunftsrente Klassik E 812 (Flexi-Tarif)<br />
2<br />
171
172
Versicherungsmathematische<br />
Hinweise<br />
• Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente<br />
Invest alpha-Balance E 817<br />
173
174<br />
Versicherungsmathematische Hinweise E 817(FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Versicherungsmathematischen Hinweise<br />
geben Ihnen weitere Informationen zur Überschussbeteiligung,<br />
die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für den Grundbaustein geregelt ist sowie zur<br />
Wertermittlung bei Kündigung während der Aufschubdauer.<br />
Die Versicherungsmathematischen Hinweise gelten für den<br />
Baustein:<br />
- Alters- und Hinterbliebenenvorsorge: Zukunftsrente<br />
Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance.<br />
Allgemeines<br />
Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden<br />
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
ermittelt. Dabei setzen wir als Rechnungszins 1,75 % an.<br />
Soweit Sie nichts anderes vereinbart haben, verwenden wir<br />
im Fall “Rente aus Kapital bei Tod“ die<br />
unternehmenseigene Sterbetafel “AZ 2012 T MU“.<br />
(1) Überschussermittlung während der Aufschubdauer<br />
a) Laufende Überschussanteile<br />
Der laufende Überschussanteil besteht aus dem Zinsüberschussanteil<br />
abzüglich Kosten, dem fondsabhängigen<br />
Überschussanteil und den monatlichen<br />
Überschussanteilen.<br />
Zinsüberschussanteil<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Zinsüberschussanteil ist<br />
das Sicherungskapital des Garantiebetrags bei Erleben und<br />
der Mindestrente.<br />
Der Zinsüberschussanteil wird täglich mit dem jeweils<br />
gültigen jährlichen Überschussanteilsatz für einen Tag<br />
berechnet und zugeteilt.<br />
Fondsabhängiger Überschussanteil<br />
Der fondsabhängige Überschussanteil ist die Summe der<br />
einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile derjenigen<br />
Fonds, die Ihrer Versicherung zugrunde liegen. Die<br />
Bemessungsgrundlage eines einzelnen fondsabhängigen<br />
Überschussanteils wird dadurch ermittelt, dass die<br />
Anteileinheiten des jeweiligen Fonds, mit den zum 1. eines<br />
Monats ermittelten Anteilswerten multipliziert werden. Ist<br />
der 1. eines Monats kein Bankarbeitstag, so werden die<br />
Anteilswerte des letzten Bankarbeitstags des Vormonats<br />
herangezogen. Im ersten Monat der Aufschubdauer ist die<br />
Bemessungsgrundlage der einzelnen fondsabhängigen<br />
Überschussanteile derjenige Anteil des ersten Beitrags für<br />
den Baustein Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der,<br />
nach Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten sowie ggf.<br />
von laufenden beitragsbezogenen Kosten, in den jeweiligen<br />
Fonds fließt.<br />
Die einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile werden<br />
zu jedem Monatsbeginn mit den jeweils gültigen jährlichen<br />
fondsabhängigen Überschussanteilsätzen für einen Monat<br />
berechnet. Die so erhaltenen Werte werden addiert und<br />
zugeteilt.<br />
Monatlicher Überschussanteil<br />
Bemessungsgrundlage für den monatlichen Überschussanteil<br />
ist der maßgebliche Beitrag, d.h. die Summe der<br />
innerhalb eines Versicherungsjahres fälligen Beiträge für<br />
die Rente aus Kapital bei Tod bei durchlaufender Beitragszahlungsdauer.<br />
Monatlicher weiterer Überschussanteil<br />
Bemessungsgrundlage für den monatlichen weiteren Überschussanteil<br />
ist der Risikobeitrag. Der Risikobeitrag ist die<br />
Sterbewahrscheinlichkeit, multipliziert mit dem riskierten<br />
Kapital, berechnet zum Anfang eines jeden Monats der<br />
Aufschubdauer. Das riskierte Kapital ist insbesondere<br />
abhängig von der Höhe des Fondswerts.<br />
b) Schlussüberschussanteil für die Altersrente<br />
Der Schlussüberschussanteil besteht aus dem normalen<br />
Schlussüberschussanteil.<br />
Die Bemessungsgrundlage für den normalen Schlussüberschussanteil<br />
vor Marktanpassung ist das durchschnittliche<br />
Sicherungskapital des Garantiebetrags bei<br />
Erleben und der Mindestrente des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahrs.<br />
Der normale Schlussüberschussanteil wird täglich mit den<br />
für die jeweiligen Geschäftsjahre deklarierten Zinssätzen<br />
für einen Tag aufgezinst.<br />
Der normale Schlussüberschussanteil wird zugeteilt<br />
- bei Vertragsende,<br />
- oder ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />
Person, sofern im Rentenbezug Überschussrente<br />
bzw. kombinierte Überschussrente vereinbart ist,<br />
sonst mit Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />
Person,<br />
- oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge, sofern<br />
im Rentenbezug Überschussrente bzw. kombinierte<br />
Überschussrente vereinbart ist, sonst mit Beginn der<br />
Rente zur Altersvorsorge.<br />
Bei Kündigung gilt:<br />
Wenn der aktuelle Monatswert der Umlaufrendite<br />
10-jähriger Bundeswertpapiere über dem Durchschnittswert<br />
für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal der letzten<br />
10 Jahre, liegt, wird der normale Schlussüberschussanteil<br />
wie folgt reduziert:<br />
Das Sicherungskapital des Garantiebetrags bei Erleben<br />
und der Mindestrente zum Kündigungstermin einschließlich<br />
Schlussüberschussanteil wird prozentual pro Monat der<br />
restlichen Aufschubdauer, jedoch maximal 120 Monate, um<br />
das 0,05-fache der Differenz aus aktueller Umlaufrendite<br />
und dem Durchschnittswert für die abgelaufene Vertragsdauer<br />
gekürzt. Übersteigt der so berechnete Betrag das<br />
Sicherungskapital des Garantiebetrags bei Erleben und der<br />
Mindestrente, dann wird der Differenzbetrag als Rückkaufswert<br />
aus dem normalen Schlussüberschuss gezahlt.<br />
Andernfalls wird kein Rückkaufswert aus dem normalen<br />
Schlussüberschussanteil zugeteilt.<br />
E--FM0817Z0 (04)00.03.12 (Bed. März 2012) 1
c) Sockelbetrag für die Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven<br />
Die Bemessungsgrundlage für den Sockelbetrag für die<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven ist das durchschnittliche<br />
Sicherungskapital des Garantiebetrags bei<br />
Erleben und der Mindestrente des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahrs.<br />
Der Sockelbetrag wird täglich mit den für die jeweiligen<br />
Geschäftsjahre deklarierten Zinssätzen für einen Tag<br />
aufgezinst.<br />
Der Sockelbetrag wird gegeben<br />
- zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge,<br />
- bei Vertragsbeendigung durch Ausübung des<br />
Kapitalwahlrechts zum Altersrentenbeginn,<br />
- zu Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person<br />
ab dem 7. Jahr vor Ende der Aufschubdauer, wenn<br />
der Versicherte mindestens das rechnungsmäßige<br />
Alter 55 erreicht hat, bzw.<br />
- bei Vertragsbeendigung durch Kündigung oder durch<br />
Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Tod der<br />
versicherten Person ab dem 7. Jahr vor Ende der<br />
Aufschubdauer, wenn der Versicherte mindestens<br />
das rechnungsmäßige Alter 55 erreicht hat,<br />
falls die dem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven<br />
gemäß § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
unter dem Sockelbetrag liegen, anderenfalls bleibt es bei<br />
der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />
(2) Überschussermittlung im Rentenbezug<br />
Überschussrente bzw. kombinierte Überschussrente<br />
Die Gesamtrente im 1. Jahr des Rentenbezugs wird auf<br />
Basis des Barwerts der ab Rentenbeginn garantierten<br />
Leistungen inklusive kalkulatorischer Kosten und der<br />
zukünftigen Leistungen (jeweils bewertet mit eigens<br />
deklarierten Grundlagen zweiter Ordnung) unter<br />
Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ermittelt.<br />
Zusatzrente<br />
Die Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />
ist das Deckungskapital der Versicherung,<br />
berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />
Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 817<br />
2<br />
175
176
Versicherungsmathematische<br />
Hinweise<br />
• Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 809<br />
177
178<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 809<br />
Versicherungsmathematische Hinweise E 809(FM)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Versicherungsmathematischen Hinweise<br />
geben Ihnen weitere Informationen zur Überschussbeteiligung,<br />
die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für den Grundbaustein geregelt ist. Die<br />
Versicherungsmathematischen Hinweise gelten für die<br />
Bausteine:<br />
- RisikoLebensversicherung<br />
- Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice<br />
- Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice<br />
Allgemeines<br />
Die Überschussanteile werden je Baustein getrennt<br />
ermittelt.<br />
Sofern Sie einen Zusatzbaustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
oder zur Hinterbliebenenvorsorge: Kapital bei<br />
Unfalltod eingeschlossen haben, finden Sie die<br />
Beschreibung der Überschussbeteiligung dieser Bausteine<br />
in den entsprechenden Besonderen Bedingungen.<br />
Überschussermittlung<br />
(1) RisikoLebensversicherung<br />
a) Wenn Sie „Verrechnung“ vereinbart haben:<br />
Die Bemessungsgrundlage, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, ist während der Beitragszahlung der<br />
vertraglich vereinbarte Beitrag für die RisikoLebensversicherung.<br />
Ist Ihre Versicherung beitragsfrei, erhalten Sie keine Überschussanteile.<br />
b) Wenn Sie "Bonus" vereinbart haben:<br />
Die Bemessungsgrundlage, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, ist das Garantiekapital.<br />
(2) Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice und<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice, wenn Sie<br />
"Verrechnung" vereinbart haben:<br />
Die Bemessungsgrundlage, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, ist während der Beitragszahlung der<br />
vertraglich vereinbarte Beitrag zur Berufsunfähigkeitsvorsorge.<br />
Ist Ihre Versicherung beitragsfrei und ist die versicherte<br />
Person nicht berufsunfähig, ist die Bemessungsgrundlage,<br />
auf die sich die Überschussanteilsätze beziehen, die<br />
versicherte Berufsunfähigkeitsrente.<br />
Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten ist die<br />
Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />
das Deckungskapital der versicherten Berufsunfähigkeitsrente,<br />
berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />
(3) Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice und<br />
Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice, wenn Sie<br />
"Überschussrente" vereinbart haben:<br />
Die Bemessungsgrundlage, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />
beziehen, ist während der Beitragszahlung und<br />
bei beitragsfreien Versicherungen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />
die versicherte Berufsunfähigkeitsrente.<br />
Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten ist die<br />
Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />
das Deckungskapital der versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />
(inklusive einer eventuellen Überschussrente),<br />
berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />
E-FM0809Z0 (00)00.12.08 (Bed. Dezember 2008) 1
Kostenausweis zum<br />
Durchführungsvertrag<br />
• Kostenausweis für die ab 2012 gültigen Tarife<br />
179
180<br />
Kostenausweis zum Durchführungsvertrag Direktversicherung<br />
für die ab 2012 gültigen Tarife<br />
In den jeweiligen Beitrag der aktuell für den Neuzugang geöffneten Tarife sind die folgenden Kosten<br />
einkalkuliert und werden nicht gesondert erhoben. Sie beziehen sich bei aufgeschobenen Tarifen auf<br />
ganzzahlige Aufschubdauern und bei laufender Beitragszahlung auf jährliche Beitragszahlung.<br />
Flexi-Tarif (StRS1)<br />
Abschluss- und Vertriebskosten<br />
zu gleichen Teilen<br />
verteilt auf die ersten<br />
5 Versicherungsjahre<br />
2,30 EUR<br />
je 100 EUR<br />
Beitragssumme<br />
Plus-Tarif (StR1 und StR2)<br />
ab dem<br />
6. Versicherungsjahr<br />
0,00 EUR<br />
Abschluss- und Vertriebskosten<br />
zu gleichen Teilen<br />
verteilt auf die ersten<br />
5 Versicherungsjahre<br />
2,30 EUR<br />
je 100 EUR<br />
Beitragssumme<br />
ab dem<br />
6. Versicherungsjahr<br />
0,00 EUR<br />
15,00<br />
EUR<br />
15,00<br />
EUR<br />
Fondsgebundene Rentenversicherung (StRF1GD)<br />
Abschluss- und Vertriebskosten<br />
zu gleichen Teilen<br />
verteilt auf die ersten<br />
5 Versicherungsjahre<br />
2,30 EUR<br />
je 100 EUR<br />
Beitragssumme<br />
ab dem<br />
6. Versicherungsjahr<br />
0,00 EUR<br />
1,00 EUR<br />
je 100 EUR Beitrag<br />
für die<br />
Hauptversicherung<br />
laufende Kosten<br />
in der Aufschubdauer<br />
für jedes<br />
Versicherungsjahr<br />
zzgl.<br />
� 1,00 EUR bei Förderung<br />
nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
� 1,75 EUR bei Förderung<br />
nach § 10a, 82 ff. EStG<br />
je 100 EUR Beitrag für die<br />
Hauptversicherung<br />
laufende Kosten<br />
in der Aufschubdauer<br />
für jedes<br />
Versicherungsjahr<br />
zzgl. 1,00 EUR<br />
je 100 EUR Beitrag für die<br />
Hauptversicherung<br />
laufende Kosten<br />
in der Aufschubdauer<br />
für jedes<br />
Versicherungsjahr<br />
zzgl. 0,50<br />
EUR je 100<br />
EUR<br />
Sicherungskapital<br />
zzgl. 0,30<br />
EUR<br />
je 100 EUR<br />
Deckungskapital<br />
zzgl. 0,30<br />
EUR<br />
je 100 EUR<br />
Deckungskapital<br />
zzgl. 0,80<br />
EUR je 100<br />
EUR<br />
Fondswert<br />
laufende Kosten<br />
im Rentenbezug<br />
für jedes Jahr<br />
des Rentenbezugs<br />
1,75 EUR<br />
je 100 EUR<br />
gezahlte Rente<br />
laufende Kosten<br />
im Rentenbezug<br />
für jedes Jahr<br />
des Rentenbezugs<br />
1,75 EUR<br />
je 100 EUR<br />
gezahlte Rente<br />
laufende Kosten<br />
im Rentenbezug<br />
für jedes Jahr<br />
des Rentenbezugs<br />
1,75 EUR<br />
je 100 EUR<br />
gezahlte Rente<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft berechnet ihre jährlichen Kosten je Fonds regelmäßig neu und weist<br />
diese in Form der Total Expense Ratio (TER) aus. Die TER ist nicht in den Beitrag einkalkuliert. Die<br />
TER kann dem jeweiligen Fondsinformationsblatt entnommen werden. Investiert ein gewählter Fonds<br />
in andere Fonds, so sind die dadurch anfallenden Gebühren in der TER ggf. nicht einkalkuliert.<br />
Die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Werte können den Angebotsunterlagen bzw. der<br />
Versicherungsbescheinigung entnommen werden.
<strong>MetallRente</strong>.VarEB (StR9)<br />
Abschluss- und Vertriebskosten<br />
Kostenausweis für die ab 2012 gültigen Tarife<br />
laufende Kosten<br />
in der Aufschubdauer<br />
je geleistetem Beitrag je geleistetem Beitrag für jedes<br />
Versicherungsjahr<br />
2,30 EUR<br />
je 100 EUR Beitrag<br />
15,00<br />
EUR<br />
zzgl. 4,00 EUR<br />
je 100 EUR Beitrag<br />
für die<br />
Hauptversicherung<br />
zzgl. 0,30 EUR<br />
je 100 EUR<br />
Deckungs-kapital<br />
laufende Kosten<br />
im Rentenbezug<br />
für jedes Jahr<br />
des Rentenbezugs<br />
1,75 EUR<br />
je 100 EUR<br />
gezahlte Rente<br />
Das Deckungskapital ist der verzinslich angesammelte Teil des Beitrags inklusive bereits zugeteilter<br />
Überschussanteile - und bei nach § 10 EStG geförderten Tarifen auch der Zulagen -, der nicht für<br />
Risikoübernahme und Kosten verwendet wird. Weitere Informationen finden Sie unter „Allgemeines zu<br />
Ihrer Versicherung“ in den AVB.<br />
Zusätzliche Verwaltungskosten für evtl. eingeschlossene Zusatzversicherungen fallen nicht an.<br />
Bei besonderen Anlässen können sonstige nicht in den Beitrag einkalkulierte Kosten entstehen (z.B.<br />
Rückläufer im Lastschriftverfahren). Informationen zu diesen Kosten entnehmen Sie bitte der beigefügten<br />
„Kostenübersicht“.<br />
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den AVB in den Abschnitten „Allgemeines zu Ihrer<br />
Versicherung“, „Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit Ihren Beiträgen verrechnet?“ und<br />
„Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?“.<br />
Ein Kostenausweis in Euro und eine Gesamtkostenquote (Auswirkung der gesamten Kosten auf die<br />
Wertentwicklung der jeweiligen Altersvorsorge) ist von den individuellen Daten der einzelnen<br />
versicherten Personen abhängig. In den Versicherungsunterlagen (Angebot,<br />
Versicherungsbescheinigung für den Arbeitnehmer) zu den einzelnen Versicherungen werden wir die<br />
Kosten und deren Auswirkung auf die Wertentwicklung individuell ausweisen.<br />
Bei Einführung neuer Tarife für künftige Neuzugänge teilt Ihnen Ihr Vermittler die sich dann ergebenden<br />
Kosten im Rahmen der nächsten Anmeldung zum Gruppenvertrag auf Wunsch gerne mit.<br />
181
182
Kostenausweis zum<br />
Durchführungsvertrag<br />
• Übersicht über zusätzliche Kosten bei<br />
besonderen Anlässen<br />
183
184<br />
Übersicht über zusätzliche Kosten bei besonderen Anlässen<br />
Übersicht über die zusätzlichen Kosten bei besonderen Anlässen<br />
gemäß § „Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?“ der<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Stand 01. Juli 2008<br />
Kostenart bzw. Kostenanlass Höhe der Kosten<br />
1. Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />
oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />
2. Schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von<br />
Folgebeiträgen<br />
3. Verzug mit Beiträgen (Abgeltungsbetrag für Verwaltungsaufwand)<br />
derzeit kostenfrei<br />
derzeit kostenfrei<br />
derzeit kostenfrei<br />
4. Rückläufer im Lastschriftverfahren derzeit 3 €<br />
5. Durchführung von Vertragsänderungen derzeit kostenfrei<br />
6. Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung von<br />
der Schweigepflicht<br />
derzeit 15 €<br />
7. Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen derzeit kostenfrei<br />
8. Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />
Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />
des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland<br />
derzeit kostenfrei
Versicherungsinformationen<br />
185
186<br />
Versicherungsinformationen<br />
zu Ihrem Beitritt zum Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />
Nachfolgend erhalten Sie weitere wichtige Informationen zu Ihrem Beitritt zum Versorgungswerk<br />
<strong>MetallRente</strong>. Der Inhalt basiert auf den Vorgaben der Verordnung über Informationspflichten bei<br />
Versicherungsverträgen.<br />
Diese Angaben sind nicht abschließend und gelten vorbehaltlich der noch künftig<br />
abzuschließenden Versicherungsverträge bzw. der noch durchzuführenden Risikoprüfung. Der<br />
verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich allein aus dem Durchführungsvertrag sowie den<br />
beigefügten Versicherungsbedingungen. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind die<br />
einzelnen Arbeitnehmer gesondert anzumelden. Für diese Versorgungsverhältnisse ergibt sich<br />
der verbindliche Vertragsinhalt aus den jeweiligen Versicherungsbescheinigungen zur einzelnen<br />
Anmeldung.<br />
Wer ist Ihr Vertragspartner?<br />
Sie geben Ihre Arbeitgebererklärung zum Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong>, mit der Sie die <strong>MetallRente</strong> GmbH zur<br />
Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit Änderungen, Ergänzungen bzw. dem<br />
Abschluss neuer Durchführungsverträge bevollmächtigt haben, gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-<br />
Aktiengesellschaft, Reinsburgstr. 19, 70178 Stuttgart als federführende Gesellschaft des Konsortiums ab. Sitz der<br />
Gesellschaft ist Stuttgart. Die Gesellschaft ist eingetragen beim Handelsregister Stuttgart unter der Nummer<br />
HRB 20231. Die Namen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden in Ihrem Antrag bzw. unserem<br />
Angebot und Ihrem Versicherungsschein genannt.<br />
Der Federführer und sämtliche Mitversicherer sind Lebensversicherungsunternehmen und Mitglied des gesetzlichen<br />
Sicherungsfonds für die Lebensversicherung bei der Protektor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,<br />
Wilhelmstr. 43 G, 10117 Berlin, Internet: www.protektor-ag.de.<br />
Wie kommt der Vertrag zustande und welches Recht gilt?<br />
Der Vertrag kommt zustande, sobald Ihnen unser Willkommensschreiben auf Ihre Arbeitgebererklärung zugegangen<br />
ist.<br />
Alle Vertragsunterlagen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Auch die gesamte Kommunikation zu<br />
Ihrem Vertragsverhältnis erfolgt in deutscher Sprache.<br />
WasgiltfürdasWiderrufsrecht?<br />
Sie können Ihre Arbeitgebererklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief,<br />
Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nach welchem Ihnen<br />
� das Willkommensschreiben einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des<br />
Widerrufs,<br />
� die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und<br />
� die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vorgeschriebenen Informationen, die Sie in diesen<br />
“Versicherungsinformationen“, den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im Produktinformationsblatt<br />
finden,<br />
zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf<br />
ist zu richten an die <strong>MetallRente</strong>, 10850 Berlin oder per Fax an 01802/400104 (6 ct./Fax).<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir Ihnen den Teil Ihres Beitrages, der auf die Zeit nach Zugang des<br />
Widerrufs entfällt.<br />
Den Teil Ihres Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, behalten wir ein, wenn Sie<br />
zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber<br />
einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG. Haben Sie die<br />
Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die<br />
beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.<br />
Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.<br />
Versicherungsinformationen 1
Versicherungsinformationen<br />
zu Ihrem Beitritt zum Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />
Welche Laufzeit gilt für Ihren Vertrag und wie kann dieser beendet werden?<br />
Versicherungsinformationen<br />
Der Vertrag endet automatisch, wenn der Durchführungsvertrag nicht mehr verlängert oder gekündigt wird. In beiden<br />
Fällen werden die bestehenden Versorgungsverhältnisse nicht berührt.<br />
An wen können Beschwerden gerichtet werden?<br />
Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein,<br />
wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder auch gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie<br />
eine Lösung zu finden und unseren Service zu optimieren.<br />
Als Lebensversicherer unterliegen die beteiligten Mitversicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Email:<br />
poststelle@bafin.de, Internet: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an die Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.<br />
Was gilt für die Überschussbeteiligung?<br />
Zusätzlich zu den garantierten Leistungen beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153<br />
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).<br />
Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den<br />
Kosten ab. Ebenso ist die Höhe der Bewertungsreserven vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen der<br />
langen Vertragslaufzeiten nicht vorhersehbar. Daher unterliegen beide Größen Schwankungen und können somit<br />
nicht garantiert werden. Bei den Überschüssen können kurzfristige Schwankungen in aller Regel ausgeglichen<br />
werden. Länger anhaltende Änderungen können dagegen zu einer Anpassung der Überschussanteilsätze sowohl<br />
nach oben als auch nach unten führen. So kann zum Beispiel ein nachhaltig niedriges Zinsniveau oder ein starker<br />
Rückgang der Aktienkurse, eine nachhaltige Änderung der Sterblichkeiten oder der Kosten eine Senkung der<br />
Überschussanteilsätze erforderlich machen.<br />
Beteiligung an den Überschüssen<br />
Mit der laufenden Überschussbeteiligung werden den Verträgen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, welche die<br />
garantierten Versicherungsleistungen erhöhen oder mit fälligen Beiträgen verrechnet werden. Diese Zuteilung ist<br />
unwiderruflich. Eine spätere Änderung der deklarierten Überschussanteile wirkt sich nicht auf die bereits zugeteilten<br />
Überschüsse aus. Zu den laufenden Überschussanteilen kann, in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage, ein<br />
Schlussüberschussanteil hinzukommen. Der Schlussüberschussanteil wird nur einmal fällig. Z. B. kann ein<br />
Schlussüberschussanteil unter anderem zum Ende der Aufschubdauer oder zum Ende der Versicherungsdauer, bei<br />
Tod oder bei Rückkauf fällig werden. Der Schlussüberschussanteil wird nur für das laufende Jahr festgesetzt. Er<br />
kann in späteren Jahren insgesamt neu festgesetzt werden und damit teilweise oder auch ganz entfallen.<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
Ihre Versicherung wird nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />
Aufgrund der Kapitalmarktschwankungen wird die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Falle der Beendigung<br />
des Vertrages bzw. bei Rentenbeginn zu dem jeweiligen Zeitpunkt neu berechnet. Als Folge kann der tatsächliche<br />
Wert höher oder niedriger ausfallen. Nähere Erläuterungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
im Abschnitt "Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?" sowie in den beigefügten "Versicherungsmathematischen<br />
Hinweisen".<br />
Beachten Sie bitte, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann.<br />
Überschussverwendung<br />
• bis zum Rentenbeginn<br />
Tarifbonus - Die jährlichen Überschussanteile erhöhen während der Aufschubdauer alle versicherten Leistungen. Die<br />
Leistungen aus der Überschussbeteiligung werden mit dem Rechnungszins und den Annahmen zur Lebenserwartung<br />
berechnet, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuteilung maßgebend sind. Durch eine Anpassung des<br />
Rechnungszinses oder der kalkulatorischen Lebenserwartung können die Leistungen aus der Überschussbeteiligung<br />
auch niedriger ausfallen.<br />
Versicherungsinformationen 2<br />
187
188 Versicherungsinformationen<br />
Versicherungsinformationen<br />
zu Ihrem Beitritt zum Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />
Erlebensfallbonus – Die jährlichen Überschussanteile erhöhen die lebenslange Garantierente. Die Leistungen<br />
aus der Überschussbeteiligung werden mit dem Rechnungszins und den Annahmen zur Lebenserwartung berechnet,<br />
die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuteilung maßgebend sind. Durch eine Anpassung des Rechnungszinses oder der<br />
kalkulatorischen Lebenserwartung können die Leistungen aus der Überschussbeteiligung auch niedriger ausfallen.<br />
• ab Rentenbeginn<br />
Zusatzrente - Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den Überschussanteilen ab dem 2. Jahr der Rentenzahlung<br />
jährlich eine Erhöhung der ab Rentenbeginn garantierten Rente. Die jeweiligen Erhöhungsbeträge können wir nicht<br />
garantieren. Sie können niedriger ausfallen oder auch ganz entfallen, wenn beispielsweise die Lebenserwartung<br />
stärker steigt als angenommen. Bereits erfolgte Erhöhungen hingegen bleiben Ihnen jeweils als garantierte Leistung<br />
erhalten.<br />
Überschussrente – Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den Überschussanteilen eine einmalige Erhöhung Ihrer<br />
Rente. Zusätzlich erhöht sich diese Rente ab dem 2. Jahr der Rentenzahlung. Die aus den Überschüssen ab<br />
Rentenbeginn finanzierten Leistungen sind nicht garantiert. Nicht nur die jährlichen Erhöhungen können niedriger<br />
ausfallen, sondern auch die bereits erreichte Überschussrente kann sich vermindern, wenn beispielsweise die<br />
Lebenserwartung stärker steigt als angenommen.<br />
Eigene Überschussanteilsätze<br />
Einige Versicherungen, wie z. B. Versicherungen mit einer kurzen Beitragszahlungsdauer oder einer kurzen<br />
Aufschubdauer, können eigene Überschussanteilsätze erhalten.<br />
Diese Versicherungen erhalten neben dem aktuell zugrunde liegenden Rechnungszins Überschussanteilssätze für<br />
die jährlichen Zinsüberschussanteile, den normalen Schlussüberschussanteil sowie den Sockelbetrag für die<br />
Beteiligung an den Bewertungsreserven, die unter Berücksichtigung der Kapitalmarktsituation abweichend von den<br />
Überschussanteilsätzen festgesetzt werden, die im Geschäftsbericht für die Untergruppe veröffentlicht werden, der<br />
die Versicherung angehört.<br />
Die zum Zeitpunkt der Anmeldung festgesetzten Überschussanteilsätze können den Angebotsunterlagen bzw. der<br />
Versicherungsbescheinigung zum Einzelrisiko entnommen werden.<br />
Welche Leistungen ergeben sich bei Rückkauf bis zum Rentenbeginn?<br />
Bei Kündigung Ihrer Versicherung zahlen wir – soweit vorhanden – den Rückkaufswert. Für die Berechnung des<br />
garantierten Rückkaufswertes wird das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Grundlagen<br />
der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital zugrunde gelegt. Bei der Berechnung<br />
der Gesamtleistung haben wir einen Stornoabzug (§ 169 VVG) vorgenommen.<br />
Warum ein Stornoabzug erforderlich ist, erläutern wir Ihnen nachstehend:<br />
- Bei einer vorzeitiger Kündigung entstehen erhöhte Verwaltungskosten. Der Stornoabzug wird erhoben, damit<br />
diese Kosten nicht von den anderen Versicherungsnehmern zu tragen sind.<br />
- Wir sind gesetzlich verpflichtet für jeden Vertrag ausreichende Mittel zur Absicherung von Risiken, die die<br />
Erfüllbarkeit unserer Leistungszusagen gefährden könnten, zu bilden. Diese Mittel können zum Beginn Ihres<br />
Versicherungsvertrages nicht durch Ihre eingezahlten Beiträge sowie vertraglich erwirtschaftete Erträge allein<br />
abgedeckt werden. Sie müssen daher zunächst aus anderen Mitteln vorfinanziert und über die gesamte<br />
Vertragslaufzeit zurückgezahlt werden. Eine vorzeitige Kündigung Ihres Vertrages unterbricht diesen Prozess<br />
und hat damit negative Auswirkungen auf das verbleibende Versichertenkollektiv. Dies wird durch einen Teil des<br />
Stornoabzugs pauschal ausgeglichen.<br />
- Die Prämienkalkulation Ihres Vertrages basiert auf einer gleichmäßigen Mischung von Versicherten mit hohem<br />
und geringerem Risiko. Eine vorzeitige Vertragskündigung kann eine negative Auswirkung auf das verbleibende<br />
Versichertenkollektiv in Form einer Risikogegenauslese haben, die pauschal durch einen Teil des Stornoabzugs<br />
ausgeglichen wird.<br />
Falls der Rückkaufswert Ihrer Versicherung die Todesfallleistung übersteigt, wird eine sich daraus ergebende<br />
mögliche Risikogegenauslese durch einen zusätzlichen, pauschalen Stornoabzug ausgeglichen. Dieser Abzug ist im<br />
oben mitgeteilten Stornoabzug nicht enthalten.<br />
Versicherungsinformationen 3
Steuerinformationen<br />
189
190<br />
Allgemeine Steuerregelungen für Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG<br />
Wie werden die Beiträge für eine Direktversicherung steuerlich behandelt?<br />
Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung werden steuerlich gefördert, wenn der Abschluss der<br />
Direktversicherung im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (LSt-Klasse I bis V) erfolgt.<br />
Direktversicherungsbeiträge werden steuerlich gefördert<br />
- bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für Westdeutschland<br />
- und zusätzlich bis zu 1.800 EUR p.a. (sofern sie auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen und<br />
im selben Jahr keine Beiträge gem. § 40b EStG pauschal lohnversteuert werden).<br />
Wird diese steuerliche Förderhöchstgrenze überschritten, unterliegen die Beiträge der Lohnsteuer (individuelle<br />
Besteuerung) und können ggf. im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben<br />
berücksichtigt werden.<br />
Beitragszahlungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses sind steuerfrei, sofern sie 1.800 EUR,<br />
vervielfältigt mit der Anzahl der Dienstjahre, nicht übersteigen. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die<br />
steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird und in<br />
den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat. Hierbei sind Kalenderjahre vor 2005 jeweils nicht zu<br />
berücksichtigen (Vervielfältigungsregel). Die Vervielfältigung nach § 3 Nr. 63 S. 4 EStG kann nicht angewendet<br />
werden, wenn gleichzeitig eine Vervielfältigung nach § 40b EStG a.F. erfolgt.<br />
Direktversicherungsbeiträge sind von der Versicherung- und Umsatzsteuer befreit.<br />
Wie werden die Leistungen steuerlich behandelt?<br />
Die Besteuerung der Renten- und Kapitalzahlungen richtet sich nach folgender Tabelle:<br />
Leistungsteile, die auf<br />
steuerlich abziehbaren<br />
Beiträgen basieren.<br />
(§ 3 Nr. 63 EStG)<br />
Leistungsteil der Rente,<br />
der nicht auf steuerlich<br />
abziehbaren Beiträgen<br />
basiert.<br />
Welcher Teil der Leistungen ist<br />
zu besteuern?<br />
Die Steuerpflicht umfasst den<br />
gesamten Leistungsteil.<br />
Die Besteuerung beschränkt sich auf<br />
die Erträge. Die Ermittlung der Erträge<br />
erfolgt nach einem vom Gesetzgeber<br />
vorgegebenen Prozentsatz unter Berücksichtigung<br />
des Alters bei Rentenbeginn<br />
sowie der Höhe der Rentenzahlung<br />
(Ertragsanteilbesteuerung).<br />
Beginnt die Rente bspw. im Alter von<br />
65 Jahren beträgt dieser 18%.<br />
Wie erfolgt die Besteuerung?<br />
Der Leistungsteil unterliegt der Einkommensteuer<br />
nach dem individuellen Einkommensteuer-Satz<br />
zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
und ggf. Kirchensteuer.<br />
Die Erträge unterliegen der Einkommensteuer<br />
nach dem individuellen Einkommensteuer-Satz<br />
zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
und ggf. Kirchensteuer.
Leistungsteil der<br />
Kapitalzahlungen, der<br />
nicht auf steuerlich abziehbaren<br />
Beiträgen<br />
basiert.<br />
- falls der Steuerpflichtige<br />
das 60. Lebensjahr<br />
vollendet hat und nach<br />
Ablauf von 12 Jahren seit<br />
Vertragsabschluss bzw.<br />
steuerrelevanter Vertragsänderungen<br />
- falls der Steuerpflichtige<br />
das 60. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet hat oder<br />
vor Ablauf von 12 Jahren<br />
seit Vertragsabschluss<br />
bzw. steuerrelevanter<br />
Vertragsänderungen<br />
Welcher Teil der Leistungen ist<br />
zu besteuern?<br />
Die Erträge sind der Wertzuwachs.<br />
Dies ist in diesem Fall die Hälfte des<br />
Differenzbetrages aus den erhaltenen<br />
Versicherungsleistungen und den für<br />
die jeweilige Leistung gezahlten<br />
Beiträgen.<br />
Die Erträge sind die erhaltenen Versicherungsleistungen<br />
abzüglich der für<br />
die jeweilige Leistung gezahlten Beiträge.<br />
Bei steuerrelevanten Vertragsänderungen<br />
gilt dies sinngemäß für<br />
die zusätzlichen Erträge aufgrund der<br />
Vertragsänderung.<br />
Wie werden Versicherungsleistungen erbschaftsteuerrechtlich behandelt?<br />
Wie erfolgt die Besteuerung?<br />
Die Erträge unterliegen der Einkommensteuer<br />
nach dem individuellen Einkommensteuer-Satz<br />
zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
und ggf. Kirchensteuer.<br />
Erhält der Arbeitnehmer die Versicherungsleistung, unterliegt diese nicht der Erbschaftsteuer. Dasselbe gilt für<br />
Witwen/Witwer oder Waisen des Arbeitnehmers, sofern die Versicherungsleistung angemessen ist.<br />
Hingegen sind Leistungen, die an andere Bezugsberechtigte gezahlt werden oder als Teil des Nachlasses des<br />
Arbeitnehmers erworben werden und Leistungen, die an Hinterbliebene von beherrschenden Gesellschafter -<br />
Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, erbschaftsteuerpflichtig.<br />
Steuerinformationen<br />
191
192
Belehrung über die Folgen<br />
einer Anzeigepfl ichtverletzung<br />
193
194<br />
Belehrung über die Folgen einer Anzeigepfl ichtverletzung<br />
Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
(Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag<br />
gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig<br />
einschätzen zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln. Aus diesem Grund sind Sie bis zur Abgabe<br />
Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt<br />
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in<br />
Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche<br />
Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />
so ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten Fragen<br />
verantwortlich.<br />
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?<br />
1. Rücktritt<br />
Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen,<br />
dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein<br />
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,<br />
geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des<br />
Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig<br />
angegebene Umstand<br />
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung<br />
abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf die Auszahlung eines<br />
ggf. vorhandenen Rückkaufswertes. Sie haben in diesem Fall Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufwerts, soweit Ihre<br />
Versicherung die Auszahlung eines Rückkaufswerts dem Grunde nach vorsieht und ein solcher zum Zeitpunkt des Rücktritts<br />
vorhanden ist.<br />
2. Kündigung<br />
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder<br />
schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei einer<br />
Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern<br />
die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den<br />
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
3. Vertragsänderung<br />
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände,<br />
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen<br />
Vertragsbestandteil.<br />
Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann<br />
zu einer rückwirkenden Beitragserhöhung oder zu einem rückwirkenden Ausschluss der Gefahrabsicherung für den nicht<br />
angezeigten Umstand und insoweit zu einem rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes führen.<br />
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode<br />
Vertragsbestandteil.<br />
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht<br />
angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung<br />
über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />
4. Ausübung unserer Rechte<br />
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend<br />
machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend<br />
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die<br />
wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist<br />
nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht<br />
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum<br />
Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Dies gilt nicht<br />
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht<br />
vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.<br />
5. Anfechtung<br />
Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />
6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des<br />
Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis<br />
und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die<br />
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Schema zur Überschussabrechnung<br />
195
196<br />
Schema für die Überschussabrechnung für den Sonderabrechnungsverband<br />
<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung<br />
Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr<br />
A Einnahmen<br />
I. Rückstellungen und Fondsguthaben<br />
am Anfang des Kalenderjahres, übertragen aus dem Vorjahr:<br />
1. Deckungsrückstellung (Fonds)<br />
2. Deckungsrückstellung (Garantiebausteine)<br />
3. Rückstellung für fällige, aber noch nicht gezahlte Leistungen<br />
4. Überschussrückstellung (incl. Zuführung zur Überschussrückstellung<br />
aus Vorjahr und incl. Schlussüberschussfonds)<br />
5. Beitragsüberträge<br />
II. Beiträge,<br />
die während des Kalenderjahres fällig geworden bzw.<br />
der Überschussrückstellung (RfB) entnommen worden sind.<br />
III. Zinsertrag aus Garantiebausteinen<br />
Zinssatz ist die im betreffenden Kalenderjahr erzielte Nettoverzinsung der<br />
jeweiligen Gesellschaft für ihre Quote, die nach der vom Gesamtverband<br />
der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. empfohlenen Formel ermittelt<br />
wird.<br />
Zinsträger ist die mittlere Rückstellung (jeweils Punkt 2, 4 und 5 aus A.I.<br />
und B.VII) plus den halben Nettoüberschuss des Kalenderjahres plus Korrekturfaktor<br />
für vom 1.7. abweichende Zahlungstermine der Beiträge (inkl.<br />
der Beiträge aus der RfB, die bei fondsgebundenen Versicherungen als<br />
laufende Überschussanteile dem Fonds zugeführt werden.)<br />
Dazu kommt das mit dem Rechnungszins verzinste Mittel der Rückstellungen<br />
für fällige, aber noch nicht gezahlte Leistungen aus A.I und B.VII.3.<br />
Der Zinsträger wird um den Verlustvortrag B.I. (falls vorhanden) vermindert.<br />
IV. Nichtrealisierte Gewinn / Verluste aus Fondsbausteinen<br />
V. Vergütungen<br />
VI. Verlust<br />
wird auf die nächste Abrechnung übertragen.
2<br />
B Ausgaben<br />
I. Verlustvortrag<br />
(falls aus der vorhergehenden Abrechnung vorhanden)<br />
II. Versicherungsleistungen,<br />
die während des Kalenderjahres gezahlt wurden.<br />
1. Todesfallleistungen<br />
2. Ablaufleistungen und Kapitalabfindungen<br />
3. Leistungen zur Beitragsbefreiung der BUZ<br />
4. Rentenzahlungen<br />
5. Rückvergütungen und Übertragungen<br />
III. Überschussanteile (incl. ausgezahlte Schlussüberschüsse)<br />
IV. Kosten<br />
a) Kosten für den geschäftsführenden Versicherer<br />
- direkt zuordenbare Originalkosten<br />
- gemäß Zuordnungsschlüssel entstandene nicht direkt zuordenbare<br />
Kosten<br />
b) Kosten für die nicht geschäftsführenden Versicherer<br />
(gemäß Kostenvereinbarung)<br />
V. Aufwendungen für Zahlungen an das Tilgungskonto<br />
VI. Steuern und sonstige Aufwendungen, soweit sie für das Kalenderjahr<br />
auf diesen Vertrag entfallen<br />
VII. Rückstellungen und Fondsguthaben am Ende des Kalenderjahres<br />
1. Deckungsrückstellung (Fonds)<br />
2. Deckungsrückstellung (Garantiebausteine)<br />
3. Rückstellung für fällige, aber noch nicht gezahlte Leistungen<br />
4. Überschussrückstellung ohne B.VIII (incl. Schlussüberschussfonds)<br />
5. Beitragsüberträge<br />
VIII. Bruttoüberschuss<br />
Schema zur Überschussabrechnung<br />
197
198<br />
3<br />
Erläuterungen zum Schema für die Überschussabrechnung<br />
1. Überschuss gemäß Position B.VIII<br />
Der Bruttoüberschuss wird nach Abzug des Überschusseinbehalts der am Vertrag<br />
beteiligten Gesellschaften der Überschussrückstellung zugewiesen. Dieser<br />
Überschusseinbehalt der am Vertrag beteiligten Gesellschaften beträgt in Summe<br />
über die Gesellschaften 3,6 % der Zinserträge aus den Garantiebausteinen (s.<br />
A.III.) sowie 0,20 % des mittleren Fondsguthabens im Kalenderjahr zuzüglich 3,5<br />
% der Risikobeiträge. Bei der Ermittlung des Überschusseinbehalts jedes Mitversicherers<br />
und der Position B.V für das Tilgungskonto wird sichergestellt, dass<br />
hinsichtlich der Summe aus beiden Positionen die maßgeblichen aufsichtsrechtlichen<br />
Vorschriften (insb. die Mindestzuführungsverordnung) eingehalten werden.<br />
Darüber hinaus werden der Überschuss-einbehalt sowie die Position B.V für das<br />
Tilgungskonto bzgl. Zinserträgen bzw. Risikobeiträgen nur insoweit erhoben, wie<br />
das Zins- bzw. das Risikoergebnis dadurch nicht negativ werden.<br />
Eine Überprüfung des Überschusseinbehalts erfolgt alle drei Jahre.<br />
2. Aufteilung der im Abrechnungsverband verbleibenden Überschüsse<br />
2.1 Die verbleibenden Überschüsse werden ggf. als laufende Überschussanteile auf<br />
die einzelnen Versicherungen wie folgt aufgeteilt:<br />
Zu Beginn jedes Versicherungsjahres, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres,<br />
erhält jede Versicherung einen Überschussanteil. Um die Verteilung<br />
auf die einzelnen Versicherungen möglichst verursachungsgerecht und zeitnah<br />
vornehmen zu können, wird der Überschussanteil anteilig aus den Überschüssen<br />
des zurückliegenden und des laufenden Abrechnungszeitraums entnommen. Die<br />
Finanzierung des Überschussanteils erfolgt aus der Summe der anteiligen Überschussrückstellungen<br />
der einzelnen Gesellschaften. Durch den jährlichen Mittelausgleich<br />
(Gewinnausgleich) trägt jede Gesellschaft nur in dem Umfang zur<br />
Höhe des Überschussanteils bei, wie es ihrer Ertragskraft entspricht.<br />
Dieser Überschussanteil einer Versicherung setzt sich zusammen aus:<br />
- einem Anteil am Zinsüberschuss entsprechend dem Anteil ihrer versicherungstechnischen<br />
Rückstellung der Garantiebausteine an der Summe aller<br />
versicherungstechnischen Rückstellungen der Garantiebausteine. Als versicherungstechnische<br />
Rückstellung der Garantiebausteine gilt die Summe aus<br />
dem mit dem rechnungsmäßigen Zins um ein Jahr diskontierten Zeitwert zum<br />
Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres und den bereits zugeteilten Überschussanteilen.<br />
- einem Anteil am Risikoüberschuss entsprechend dem Anteil ihres Risikobeitrages<br />
an der Summe aller Risikobeiträge. Maßgebend ist jeweils der Risikobeitrag<br />
des abgelaufenen Versicherungsjahres.
4<br />
Schema zur Überschussabrechnung<br />
Die Verteilung der sonstigen Überschüsse auf die einzelnen Versicherungen erfolgt<br />
wie die Verteilung des Zinsüberschusses.<br />
2.2 Die laufenden Überschussanteile werden bei Versicherungen mit garantiertem<br />
Rechnungszins als Einmalbeiträge für beitragsfreie zusätzliche<br />
Renten (Bonusrenten), bei fondsgebundenen Versicherungen als Zufluss<br />
zum Fonds verwendet.<br />
3. Tilgungskonto<br />
Die genannten Tilgungsbeträge gemäß B.V werden in der gesonderten „Vereinbarung<br />
zur Verzinsung und Rückführung der Tilgungskonten I bei den Konsortien<br />
<strong>MetallRente</strong>-Direktversicherung und <strong>MetallRente</strong>-Pensionskasse“ präzisiert.<br />
199
200
Arbeitgebererklärungen<br />
• Arbeitgebererklärung zu den Durchführungs -<br />
verträgen Direktversicherung/Pensionskasse/<br />
Pensionsfonds<br />
201
202<br />
Arbeitgebererklärung<br />
zu den Durchführungsverträgen<br />
Direktversicherung/Pensions kasse/<br />
Pensionsfonds des Versorgungswerks<br />
<strong>MetallRente</strong><br />
1. Arbeitgeber<br />
Zuname, Vorname<br />
Firma Herr Frau Anredezusätze<br />
Abschlussvermittler/Konsorten-Nr. Interne<br />
Name und Nr./ Vermittler-Nr.<br />
Stempel (B.-Nr. b):<br />
bei Einzelkaufleuten<br />
Straße/Hausnummer<br />
Handelsregister Nr. Registergericht<br />
Postleitzahl/Ort<br />
Straßen-, Ortszusatz<br />
bearbeitende Stelle<br />
(z. B. Personalabteilung)<br />
–<br />
Telefon<br />
Branche<br />
Anzahl der derzeit beschäftigten Arbeitnehmer:<br />
Fax E-Mail<br />
2. Betriebliche Altersversorgung (bAV)<br />
2.1 Vertragsgestaltung<br />
Hiermit erklären wir, dass wir im Rahmen des Angebots des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> für Arbeitnehmer,<br />
<strong>MetallDirektversicherung</strong><br />
als Versicherungsnehmer Direktversicherungen bei einem Konsortium* aus führenden Lebensversicherungsunternehmen nach Maßgabe des<br />
für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> geltenden Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />
MetallPensionskasse<br />
als Versicherungsnehmer Versicherungen bei einem Konsortium** aus führenden Pensionskassen nach Maßgabe des für das Versorgungswerk<br />
<strong>MetallRente</strong> geltenden Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />
MetallPensionsfonds<br />
als Vertragspartner Versorgungsverhältnisse mit der Allianz Pensionsfonds AG*** nach Maßgabe des für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> geltenden<br />
Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />
Sofern die folgenden Bausteine zum vom Arbeitnehmer gewählten Baustein Altersvorsorge möglich sind, wird Folgendes festgelegt:<br />
Bei der Berufsunfähigkeitsvorsorge ist entweder<br />
die Mitversicherung der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />
obligatorisch1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />
abwählbar2 für den einzelnen Arbeitnehmer<br />
oder die Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente (inkl. Beitragsbefreiung)<br />
obligatorisch1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />
abwählbar2 für den einzelnen Arbeitnehmer.<br />
Die Mitversicherung der Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete) ist<br />
obligatorisch1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />
abwählbar2 für den einzelnen Arbeitnehmer.<br />
* Das Konsortium besteht aus den Versicherungsgesellschaften Allianz Lebensversicherungs-AG (Federführer), ERGO Lebensversicherung AG,<br />
R+V Lebensversicherung AG, Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland und Generali Lebensversicherung AG.<br />
** Das Konsortium besteht aus den Pensionskassen Allianz Pensionskasse AG (Federführer), R+V Pensionskasse AG, ERGO Pensionskasse AG,<br />
Swiss Life Pensionskasse AG, R+V Gruppenpensionskasse AG und PB Pensionskasse AG.<br />
*** Hierfür wird ein gesonderter Deckungsstock bei der Allianz Pensionsfonds AG gebildet. Sobald die Anzahl der Versorgungsverhältnisse einen eigenen<br />
MetallPensionsfonds wirtschaftlich rechtfertigt, werden die Bestände zeitnah auf jenen übertragen.<br />
1 Zusatzversicherung(en) wird/werden einheitlich für alle folgenden Anmeldungen automatisch mitversichert.<br />
Vorteil: Die Annahme erfolgt bei Einschluss Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente sowie Einschluss der Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete)<br />
nur mit Dienstobliegenheitserklärung (DO), sofern diese abgegeben werden kann. Wird die Beitragsbefreiung als einziger Baustein eingeschlossen, entfällt<br />
auch die DO.<br />
2 Zusatzversicherung(en) wird/werden pro Anmeldung mitversichert.<br />
Die Annahme erfolgt bei Einschluss Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente sowie Einschluss der Hinterbliebenenvorsoge (für Verheiratete)<br />
immer mit Gesundheitserklärung.<br />
Diese Erklärung gilt zunächst für die Dauer von einem Jahr. Ihre Geltungsdauer verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Erklärung<br />
nicht drei Monate vor Ablauf widerrufen wird.<br />
Für die mit dieser Arbeitgebererklärung beantragten Versorgungen im Rahmen des Angebotes des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> gelten die den einzelnen<br />
Durchführungswegen zugrunde liegenden Durchführungsverträge in ihrer jeweiligen Fassung.<br />
Wir bevollmächtigen die <strong>MetallRente</strong> GmbH zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit der Änderung der bestehenden<br />
bzw. dem Abschluss neuer Durchführungsverträge sowie zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang bzw. als Ergänzung<br />
der bestehenden Durchführungsverträge gegenüber Dritten erforderlich sind.<br />
Die Anspruchsbegrenzung wird, soweit sie gemäß § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG möglich ist, von uns hiermit gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
bzw. der Allianz Pensionskasse AG erklärt.<br />
Falls im Rahmen des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> im Durchführungsweg Pensionsfonds Versorgungsverhältnisse mit der Allianz Pensionsfonds AG<br />
abgeschlossen werden, wird für die Beitragsabführung an den Pensionssicherungsverein VVaG (PSVaG) die Betriebsnummer des Arbeitgebers benötigt.<br />
Diese lautet:<br />
1<br />
GV--M0200Z0 (11V) 0.11.12
Arbeitgebererklärung zu den Durchführungs verträgen<br />
Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds<br />
2.2 Finanzierungsart<br />
Mit den Arbeitnehmern wurde<br />
eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen<br />
und/oder<br />
ein Arbeitgeberbeitrag ohne Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten oder<br />
mit Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten vereinbart.<br />
2.3 Daten der Versicherungen bzw. der Versorgungsverhältnisse<br />
Die Anmeldung neu zu versichernder Personen bzw. neuer Versorgungsberechtigter (Neuzugänge) erfolgt jeweils zum Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn<br />
1. Dezember.<br />
Abweichend hierzu kann die Aufnahme auch zum 1. eines Kalenderjahres erfolgen bzw. – bei monatlicher Zahlungsweise –<br />
zum 1. eines Monats.<br />
Für alle Versicherungen im Rahmen der <strong>MetallDirektversicherung</strong> oder MetallPensionskasse ohne Einschluss eines Bausteins zur Hinterbliebenenvorsorge<br />
gilt grundsätzlich eine Todesfallleistung nach Rentenbeginn als vereinbart. Sie umfasst eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />
vereinbarten Kapital abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten. Falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gilt ein<br />
Kapital in Höhe der 5-fachen jähr lichen ab Rentenbeginn garantierten Rente als vereinbart.<br />
Bei Einschluss eines Bausteins zur Hinterbliebenenvorsorge und bei Versorgungsverhältnissen im Rahmen des MetallPensionsfonds wird keine Todesfallleistung<br />
ab Rentenbeginn vereinbart.<br />
2.4 Inkasso<br />
Die Beitragszahlung für alle Versicherungen/Versorgungsverhältnisse eines Durchführungsweges erfolgt einheitlich durch den Arbeitgeber als<br />
Beitragsschuldner und zwar laufend jährlich* zum Jahrestag des Versicherungsbeginns von dem Konto des Arbeitgebers innerhalb der EU.<br />
Bankverbindung:<br />
Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name des Geldinstituts<br />
Die Beiträge werden<br />
einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers entrichtet.<br />
einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem** per Überweisung unter Angabe der <strong>MetallRente</strong>-Ordnungsnummer und dem<br />
Namen der versicherten Person/des Versorgungsberechtigten gezahlt.<br />
* Abweichend hiervon wird folgende Beitragszahlungsweise vereinbart:<br />
** Abweichend hiervon ist für Arbeitgeber mit mehr als 100 versicherten Personen/Versorgungsberechtigten auch eine Überweisung in einem Betrag<br />
möglich. Ergänzend teilt der Arbeitgeber der verwaltenden Stelle mittels Datenträger mit, wie der überwiesene Betrag auf die einzelnen versicherten Personen/Versorgungs<br />
berechtigten aufzuschlüsseln ist.<br />
Einzugsermächtigung (im Falle der Beitragszahlung per Lastschrift)<br />
Die Beiträge werden bis auf Widerruf bei Fälligkeit von dem angegebenen Konto eingezogen.<br />
2.5 Erklärung nach dem Geldwäschegesetz<br />
Geschäft im Rahmen des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> erfolgt, soweit ein ohne Vorbehalte unwiderrufliches Bezugsrecht besteht, wirtschaftlich auf<br />
Veranlassung des unwiderruflich Bezugsberechtigten, im Übrigen wirtschaftlich auf Veranlassung des Arbeitgebers (= Versicherungsnehmer) und<br />
die Beiträge werden per Lastschrift von einem Konto des Versicherungsnehmers innerhalb der EU eingezogen<br />
oder<br />
die Beiträge werden von einem Konto des Versicherungsnehmers überwiesen.<br />
Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name und Anschrift des Geldinstituts<br />
Die Identifizierung des Versicherungsnehmers gilt damit als erfüllt.<br />
Hinweis für ungebundene Vermittler: Es gelten weiterführende Pflichten (s. Merkblatt „Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“).<br />
In allen anderen Fällen oder wenn ein erhöhtes Geldwäscherisiko vorliegt (siehe Erläuterungen zum EV---0783Z0), ist die Erklärung EV---0783Z0 beizufügen.<br />
Kein Identifizierungserfordernis für die Versorgungsempfänger von Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen (z. B. APM, IPV U-Kasse)<br />
sowie für den Arbeitgeber, der die Versorgung durch diese veranlasst.<br />
2.6 Aufnahmeverfahren<br />
Nachfolgende Regelung gilt nur für den Fall, dass der Arbeitgeber die Mitversicherung/den Einschluss der Bausteine Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete)<br />
und Berufsunfähigkeitsvorsorge ausschließlich obligatorisch für alle zu versichernden Arbeitnehmer/Versorgungsberechtigten anbietet:<br />
Für die Beurteilung der Risikosituation beim einzelnen Arbeitgeber ist es von Bedeutung, wenn er auch bei einem anderen Anbieter der betrieblichen<br />
Altersversorgung die Möglichkeit einräumt, Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse durch Entgeltumwandlung abzuschließen. Dieser Umstand ist<br />
ggf. vom Arbeitgeber dem von der <strong>MetallRente</strong> GmbH jeweils mit der Durchführung betrauten Vertragspartner (der Allianz Lebensversicherungs-AG, der<br />
Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG) gesondert mitzuteilen. Der Vertragspartner behält sich in diesen Fällen das Recht vor, das<br />
Aufnahmeverfahren zu überprüfen.<br />
3. Unterschriften<br />
Bevor Sie diese Arbeitgebererklärung unterschreiben, lesen Sie bitte die Wichtigen Hinweise und die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung.<br />
Durch Ihre Unterschrift machen Sie die Hinweise und die Belehrung zum Inhalt dieser Arbeit gebererklärung. Für Sie als Arbeitgeber entstehen<br />
durch diese Erklärung dauerhaft keine Kosten.<br />
Eine Durchschrift dieser Arbeitgebererklärung sowie den/die zugrunde liegenden Durchführungsvertrag/Durchführungsverträge inklusive aller Anlagen<br />
und die geltenden Versicherungsbedingungen bzw. Pensionspläne haben wir erhalten.<br />
Ort/Datum<br />
Arbeitgeber mit Firmenstempel Abschlussvermittler<br />
2<br />
GV--M0200Z0 (11V) 0.11.12<br />
203
204<br />
Wichtige Hinweise<br />
In den Durchführungswegen Pensionskasse und Direktversicherung steht<br />
Ihnen in Ergänzung zu den bestehenden Angeboten auch der Metall-<br />
RentePlus-Tarif (Tarif StR1/StR2) zur Verfügung. Damit bieten sich Ihnen<br />
im Garantieprodukt zwei Tarifvarianten: Flexi-Tarif (Tarif StRS1) und Metall-<br />
RentePlus-Tarif (Tarif StR1/StR2).<br />
Dieser <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif ist als besonders renditeorientierte Variante<br />
mit überdurchschnittlicher Ablaufleistung konzipiert. Der <strong>MetallRente</strong>Plus-<br />
Tarif ergänzt damit die bestehenden Produkte der <strong>MetallRente</strong> Pensionskasse<br />
und <strong>MetallRente</strong> Direktversicherung, die sich durch die zusätzliche<br />
Möglichkeit der Förderung nach § 10 a EStG und höhere Leistungen im<br />
Todesfall auszeichnen.<br />
Der <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif eignet sich ausschließlich für die Förderung nach<br />
§ 3.63 EStG und damit in erster Linie für Arbeitnehmer<br />
mit mittleren bis höheren Einkommen,<br />
denen eine hohe Ablaufleistung besonders wichtig ist und<br />
die dauerhaft die Förderung nach § 3.63 EStG in Anspruch nehmen<br />
möchten und für die die tarifvertragliche Option eines Wechsels zur<br />
Förderung nach § 10 a EStG (Riester-Förderung) keine Rolle spielt.<br />
Bitte beachten Sie, dass nur der bestehende Flexi-Tarif die Anforderungen<br />
des Tarifvertrags im Hinblick auf die 10a-Förderung abdeckt. Der Metall-<br />
RentePlus-Tarif eignet sich hervorragend als Ergänzung der <strong>MetallRente</strong><br />
Pensionskasse beziehungsweise der <strong>MetallRente</strong> Direktversicherung,<br />
genügt aber als alleiniges Angebot für die Erfüllung des Tarifvertrags zur<br />
Entgeltumwandlung nicht.<br />
Neu beantragte Versicherungen bzw. Versorgungsverhältnisse im Rahmen<br />
der betrieblichen Altersver sorgung des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong><br />
meldet der Arbeitgeber min des tens einen Monat vor dem vorgesehenen<br />
Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn an die Allianz Lebensversicherungs-AG,<br />
an die Allianz Pensionskasse AG bzw. an die Allianz Pen sionsfonds<br />
AG. Die Anmeldung erfolgt auf einem zwischen der <strong>MetallRente</strong><br />
GmbH und der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse<br />
AG bzw. der Allianz Pensions fonds AG abgestimmten Vordruck/<br />
Daten träger. Auf dieser Anmeldung bestätigt der Arbeitgeber der Allianz<br />
Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz<br />
Pen sionsfonds AG, dass die zu versichernden Personen bzw. Versorgungsberechtigten<br />
jeweils vor Abschluss der Versicherung bzw. vor Beantragung<br />
des Versorgungs ver hältnisses ihre schriftliche Einwilligung zum Abschluss<br />
der Versicherung bzw. zur Beantragung des Versorgungsverhältnisses<br />
gemäß Versicherungs vertragsgesetz abgegeben haben.<br />
Der Arbeitgeber erhält zu jeder Versicherung bzw. zu jedem Versorgungsverhältnis<br />
der betrieblichen Altersversorgung von der Allianz Lebensversicherungs-AG,<br />
der Allianz Pen sionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds<br />
AG eine Bescheinigung sowie die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen<br />
bzw. die Pensionspläne, die er an jede einzelne versicherte Person<br />
bzw. an jeden einzelnen Versorgungsbe rechtigten weiterleitet.<br />
Maßgebend sind die jeweils bei Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn<br />
geltenden Versicherungsbe dingungen bzw. Pensionspläne sowie die nach<br />
den Durchführungsverträgen jeweils geltenden Tarife.<br />
Der Arbeitgeber gibt der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz<br />
Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG bei Abweichungen<br />
vom fälligen Beitrag diejenigen Versicherungen/Versorgungsver hältnisse<br />
auf, für die in der Beitragssumme keine oder abweichende Beiträge enthalten<br />
sind. Bei einem Beitragsrückstand führt er das Nach inkasso kostenfrei<br />
durch bzw. ermöglicht, wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliegt,<br />
der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG<br />
bzw. der Allianz Pensionsfonds AG den nachträglichen Lastschrifteinzug.<br />
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem/den zugrunde liegenden<br />
Durchführungsvertrag/Durchführungsverträgen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen<br />
bzw. Pensionsplänen.<br />
Beschwerden können an uns sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
– Bereich Versicherungen –, Graurheindorfer Straße 108,<br />
53117 Bonn, gerichtet werden.<br />
Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz<br />
Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die Allianz verpflichtet, bei der<br />
Begründung der Kundenbeziehung die Identität ihres Vertragspartners festzustellen.<br />
Darüber hinaus hat die Allianz den wirtschaftlich Berechtigten<br />
zu identifizieren. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich die natürliche<br />
Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner<br />
letztlich steht. Es kann auch mehrere wirtschaftlich Berechtigte geben.<br />
3<br />
GV--M0200Z0 (11V) 0.11.12
Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
(Mitteilung nach<br />
§ 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie<br />
alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />
und vollständig beantworten.<br />
Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen<br />
zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln.<br />
Aus diesem Grund sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />
alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir<br />
in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.<br />
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform<br />
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur<br />
Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie<br />
nur geringe Bedeutung beimessen.<br />
Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, so ist auch diese –<br />
neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung<br />
der in Textform gestellten Fragen verantwortlich.<br />
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
verletzt wird?<br />
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />
Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag<br />
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz<br />
noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />
wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den<br />
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur<br />
Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig<br />
angegebene Umstand<br />
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die<br />
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum<br />
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />
Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf<br />
die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />
2. Kündigung<br />
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche<br />
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,<br />
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />
im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern<br />
die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />
Arbeitgebererklärung zu den Durchführungs verträgen<br />
Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds<br />
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch<br />
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
3. Vertragsänderung<br />
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei<br />
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf<br />
unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig<br />
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die an deren Bedingungen<br />
erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags bestandteil.<br />
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder<br />
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand<br />
aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />
Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht<br />
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />
4. Ausübung unserer Rechte<br />
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung<br />
nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist<br />
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,<br />
die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.<br />
Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben,<br />
auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich<br />
weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1<br />
nicht verstrichen ist.<br />
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur<br />
Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags änderung<br />
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht<br />
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist<br />
beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />
verletzt haben.<br />
5. Anfechtung<br />
Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />
6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person<br />
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,<br />
der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung<br />
unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als<br />
auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich<br />
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt<br />
worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
4<br />
GV--M0200Z0 (10V) 0.10.11<br />
205
206
Arbeitgebererklärungen<br />
• Arbeitgebererklärung für die<br />
Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
207
208<br />
Arbeitgebererklärung für die<br />
Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
<strong>MetallRente</strong>.BUZ-R des<br />
Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong><br />
1. Arbeitgeber<br />
Zuname, Vorname<br />
Firma Herr Frau Anredezusätze<br />
Abschlussvermittler/Konsorten-Nr. Interne<br />
Name und Nr./ Vermittler-Nr.<br />
Stempel (B.-Nr. b):<br />
bei Einzelkaufleuten<br />
Straße/Hausnummer<br />
Handelsregister Nr. Registergericht<br />
Postleitzahl/Ort<br />
Straßen-, Ortszusatz<br />
bearbeitende Stelle<br />
(z. B. Personalabteilung)<br />
–<br />
Telefon<br />
Branche<br />
Anzahl der derzeit beschäftigten Arbeitnehmer:<br />
Fax E-Mail<br />
2. Betriebliche Altersversorgung (bAV)<br />
2.1 Vertragsgestaltung<br />
Hiermit erklären wir, dass wir im Rahmen des Angebots des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> für Arbeitnehmer, als Versicherungsnehmer, Direktversicherungen<br />
des Tarifs Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>MetallRente</strong>.BUZ-R bei einem Konsortium aus führenden Lebensversicherungsunternehmen,<br />
nach Maßgabe des für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> geltenden Durchführungsvertrages für die Direktversicherung, abschließen werden<br />
Das Konsortium besteht aus den Versicherungsgesellschaften Allianz Lebensversicherungs-AG (Federführer), ERGO Lebensversicherung AG,<br />
R+V Lebensversicherung AG, Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland und Generali Lebensversicherung AG.<br />
Diese Erklärung gilt zunächst für die Dauer von einem Jahr. Ihre Geltungsdauer verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Erklärung<br />
nicht drei Monate vor Ablauf widerrufen wird.<br />
Für die mit dieser Arbeitgebererklärung beantragten Versorgungen im Rahmen des Angebotes des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> gilt der dem Durchführungsweg<br />
zugrunde liegende Durchführungsvertrag in seiner jeweiligen Fassung.<br />
Wir bevollmächtigen die <strong>MetallRente</strong> GmbH zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit der Änderung der bestehenden<br />
bzw. dem Abschluss neuer Durchführungsverträge sowie zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang bzw. als Ergänzung<br />
der bestehenden Durchführungsverträge gegenüber Dritten erforderlich sind.<br />
Die Anspruchsbegrenzung wird, soweit sie gemäß § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG möglich ist, von uns hiermit gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
erklärt.<br />
2.2 Finanzierungsart<br />
Mit den Arbeitnehmern wurde<br />
eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen<br />
und/oder<br />
ein Arbeitgeberbeitrag ohne Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten oder<br />
mit Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten vereinbart.<br />
2.3 Daten der Versicherungen bzw. der Versorgungsverhältnisse<br />
Die Anmeldung neu zu versichernder Personen bzw. neuer Versorgungsberechtigter (Neuzugänge) erfolgt jeweils zum Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn<br />
1. Dezember.<br />
Abweichend hierzu kann die Aufnahme auch zum 1. eines Kalenderjahres erfolgen bzw. – bei monatlicher Zahlungsweise –<br />
zum 1. eines Monats.<br />
1<br />
GV--M0201Z0 (00) 0.02.12
Arbeitgebererklärung für die<br />
Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
2.4 Inkasso<br />
Die Beitragszahlung für alle Versicherungen/Versorgungsverhältnisse erfolgt einheitlich durch den Arbeitgeber als Beitragsschuldner und zwar<br />
laufend jährlich* zum Jahrestag des Versicherungsbeginns von dem Konto des Arbeitgebers innerhalb der EU.<br />
Bankverbindung:<br />
Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name des Geldinstituts<br />
Die Beiträge werden<br />
einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers entrichtet.<br />
einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem** per Überweisung unter Angabe der <strong>MetallRente</strong>-Ordnungsnummer und dem<br />
Namen der versicherten Person/des Versorgungsberechtigten gezahlt.<br />
* Abweichend hiervon wird folgende Beitragszahlungsweise vereinbart:<br />
** Abweichend hiervon ist für Arbeitgeber mit mehr als 100 versicherten Personen/Versorgungsberechtigten auch eine Überweisung in einem Betrag<br />
möglich. Ergänzend teilt der Arbeitgeber der verwaltenden Stelle mittels Datenträger mit, wie der überwiesene Betrag auf die einzelnen versicherten Personen/Versorgungs<br />
berechtigten aufzuschlüsseln ist.<br />
Einzugsermächtigung (im Falle der Beitragszahlung per Lastschrift)<br />
Die Beiträge werden bis auf Widerruf bei Fälligkeit von dem angegebenen Konto eingezogen.<br />
2.5 Erklärung nach dem Geldwäschegesetz<br />
Geschäft im Rahmen des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> erfolgt, soweit ein ohne Vorbehalte unwiderrufliches Bezugsrecht besteht, wirtschaftlich auf<br />
Veranlassung des unwiderruflich Bezugsberechtigten, im Übrigen wirtschaftlich auf Veranlassung des Arbeitgebers (= Versicherungsnehmer) und<br />
die Beiträge werden per Lastschrift von einem Konto des Versicherungsnehmers innerhalb der EU eingezogen<br />
oder<br />
die Beiträge werden von einem Konto des Versicherungsnehmers überwiesen.<br />
Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name und Anschrift des Geldinstituts<br />
Die Identifizierung des Versicherungsnehmers gilt damit als erfüllt.<br />
Hinweis für ungebundene Vermittler: Es gelten weiterführende Pflichten (s. Merkblatt „Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“).<br />
In allen anderen Fällen oder wenn ein erhöhtes Geldwäscherisiko vorliegt (siehe Erläuterungen zum EV---0783Z0), ist die Erklärung EV---0783Z0 beizufügen.<br />
3. Unterschriften<br />
Bevor Sie diese Arbeitgebererklärung unterschreiben, lesen Sie bitte die Wichtigen Hinweise und die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung.<br />
Durch Ihre Unterschrift machen Sie die Hinweise und die Belehrung zum Inhalt dieser Arbeit gebererklärung. Für Sie als Arbeitgeber entstehen<br />
durch diese Erklärung dauerhaft keine Kosten.<br />
Eine Durchschrift dieser Arbeitgebererklärung sowie den zugrunde liegenden Durchführungsvertrag inklusive aller Anlagen und die geltenden Versicherungsbedingungen<br />
haben wir erhalten.<br />
Ort/Datum<br />
Arbeitgeber mit Firmenstempel Abschlussvermittler<br />
2<br />
GV--M0201Z0 (00) 0.02.12<br />
209
210<br />
Arbeitgebererklärung für die<br />
Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
Wichtige Hinweise<br />
Neu beantragte Versicherungen bzw. Versorgungsverhältnisse im Rahmen<br />
der betrieblichen Altersver sorgung des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong><br />
meldet der Arbeitgeber min des tens einen Monat vor dem vorgesehenen<br />
Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn an die Allianz Lebensversicherungs-AG,<br />
an die Allianz Pensionskasse AG bzw. an die Allianz Pen sionsfonds<br />
AG. Die Anmeldung erfolgt auf einem zwischen der <strong>MetallRente</strong><br />
GmbH und der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse<br />
AG bzw. der Allianz Pensions fonds AG abgestimmten Vordruck/<br />
Daten träger. Auf dieser Anmeldung bestätigt der Arbeitgeber der Allianz<br />
Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz<br />
Pen sionsfonds AG, dass die zu versichernden Personen bzw. Versorgungsberechtigten<br />
jeweils vor Abschluss der Versicherung bzw. vor Beantragung<br />
des Versorgungs ver hältnisses ihre schriftliche Einwilligung zum Abschluss<br />
der Versicherung bzw. zur Beantragung des Versorgungsverhältnisses<br />
gemäß Versicherungs vertragsgesetz abgegeben haben.<br />
Der Arbeitgeber erhält zu jeder Versicherung bzw. zu jedem Versorgungsverhältnis<br />
der betrieblichen Altersversorgung von der Allianz Lebensversicherungs-AG,<br />
der Allianz Pen sionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds<br />
AG eine Bescheinigung sowie die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen<br />
bzw. die Pensionspläne, die er an jede einzelne versicherte Person<br />
bzw. an jeden einzelnen Versorgungsbe rechtigten weiterleitet.<br />
Maßgebend sind die jeweils bei Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn<br />
geltenden Versicherungsbe dingungen bzw. Pensionspläne sowie die nach<br />
den Durchführungsverträgen jeweils geltenden Tarife.<br />
Der Arbeitgeber gibt der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz<br />
Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG bei Abweichungen<br />
vom fälligen Beitrag diejenigen Versicherungen/Versorgungsver hältnisse<br />
auf, für die in der Beitragssumme keine oder abweichende Beiträge enthalten<br />
sind. Bei einem Beitragsrückstand führt er das Nach inkasso kostenfrei<br />
durch bzw. ermöglicht, wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliegt,<br />
der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG<br />
bzw. der Allianz Pensionsfonds AG den nachträglichen Lastschrifteinzug.<br />
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem/den zugrunde liegenden<br />
Durchführungsvertrag/Durchführungsverträgen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen<br />
bzw. Pensionsplänen.<br />
Beschwerden können an uns sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
– Bereich Versicherungen –, Graurheindorfer Straße 108,<br />
53117 Bonn, gerichtet werden.<br />
Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz<br />
Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die Allianz verpflichtet, bei der<br />
Begründung der Kundenbeziehung die Identität ihres Vertragspartners<br />
festzustellen. Darüber hinaus hat die Allianz den wirtschaftlich Berechtigten<br />
zu identifizieren. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich die natürliche<br />
Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner<br />
letztlich steht. Es kann auch mehrere wirtschaftlich Berechtigte geben.<br />
Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
(Mitteilung nach<br />
§ 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie<br />
alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />
und vollständig beantworten.<br />
Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen<br />
zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln.<br />
Aus diesem Grund sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />
alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir<br />
in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.<br />
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform<br />
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur<br />
Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie<br />
nur geringe Bedeutung beimessen.<br />
Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, so ist auch diese –<br />
neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung<br />
der in Textform gestellten Fragen verantwortlich.<br />
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
verletzt wird?<br />
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />
Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag<br />
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz<br />
noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />
wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den<br />
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur<br />
Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig<br />
angegebene Umstand<br />
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die<br />
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum<br />
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />
Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf<br />
die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />
2. Kündigung<br />
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche<br />
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,<br />
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />
im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern<br />
die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei<br />
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
3. Vertragsänderung<br />
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei<br />
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf<br />
unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig<br />
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die an deren Bedingungen<br />
erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags bestandteil.<br />
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder<br />
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand<br />
aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />
Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht<br />
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />
4. Ausübung unserer Rechte<br />
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung<br />
nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist<br />
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,<br />
die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.<br />
Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben,<br />
auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich<br />
weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1<br />
nicht verstrichen ist.<br />
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur<br />
Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags änderung<br />
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht<br />
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist<br />
beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />
verletzt haben.<br />
5. Anfechtung<br />
Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />
6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person<br />
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,<br />
der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung<br />
unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als<br />
auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich<br />
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt<br />
worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
3<br />
GV--M0201Z0 (00) 0.02.12
Arbeitnehmeranmeldung<br />
211
212<br />
Abschlussvermittler:<br />
Name und Nr./<br />
Stempel Interne Vermittler-Nr.<br />
Anmeldung von Arbeitnehmern im Durchführungsweg<br />
Direktversicherung<br />
Pensionskasse Pensionsfonds<br />
des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> mit<br />
obligatorischem Einschluss<br />
abwählbarem Einschluss<br />
der Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
Anmeldung von Arbeitnehmern in der Direktversicherung mit bestehender Altersversorgung zur<br />
Ergänzenden Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>MetallRente</strong>.BUZ-R<br />
Bitte immer die Bearbeitungshinweise auf der Rückseite beachten.<br />
Arbeitgebererklärung liegt bei<br />
Geschlecht<br />
1<br />
männl.<br />
weibl.<br />
2<br />
männl.<br />
weibl.<br />
3<br />
männl.<br />
weibl.<br />
Arbeitgebererklärung liegt vor: Vertrags-Nr. 6 /<br />
Zu- und Vorname (2) Geburtsdatum Personalnummer Tarif (3)<br />
Anschrift: PLZ, Wohnort, Straße Firmeneintrittsdatum Steuerliche Berücksichtigung/Förderung (5)<br />
VORLAGE<br />
Gewünschte Bausteine (4)<br />
– falls nicht obligatorisch – Art der Finanzierung (9)<br />
Zusage (14)<br />
Zu- und Vorname des Ehepartners (6) Geburtsdatum<br />
Ehepartner (6)<br />
Versiche- Dauer der<br />
rungsbeginnTodesfallleistung Sonstige Angaben (13) Rentenbeginn (12) Beitragszahlung in entgeltlosen<br />
Dienstzeiten (10)<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
mit BR-Plus mit B-Plus<br />
Hinterbliebenenvorsorge<br />
arbeitsrechtliche Zusage<br />
vor dem 01. 01. 2012<br />
Beitragszahlung in entgeltlosen<br />
Dienstzeiten: nein ja<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
mit BR-Plus mit B-Plus<br />
Hinterbliebenenvorsorge<br />
arbeitsrechtliche Zusage<br />
vor dem 01. 01. 2012<br />
Beitragszahlung in entgeltlosen<br />
Dienstzeiten: nein ja<br />
Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
mit BR-Plus mit B-Plus<br />
Hinterbliebenenvorsorge<br />
arbeitsrechtliche Zusage<br />
vor dem 01. 01. 2012<br />
Beitragszahlung in entgeltlosen<br />
Dienstzeiten: nein ja<br />
Ort und Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers<br />
Beitragszahlungs-<br />
weise (7)<br />
Bezugsrechtsverfügung<br />
für Zusageermittlung (11)<br />
(1)<br />
Beitrag gemäß Beitragszahlungsweise<br />
(8)<br />
Flexi-Tarif<br />
Plus-Tarif<br />
Chanceprodukt<br />
VarEB-Tarif<br />
§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />
§ 10 a EStG<br />
Beitragsdynamik von %<br />
Beitragsdynamik von %<br />
arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />
teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />
monatlich ¼-jährlich<br />
jährlich ½-jährlich<br />
unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />
unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />
Flexi-Tarif<br />
Plus-Tarif<br />
Chanceprodukt<br />
VarEB-Tarif<br />
§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />
§ 10 a EStG<br />
Beitragsdynamik von %<br />
Beitragsdynamik von %<br />
arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />
teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />
monatlich ¼-jährlich<br />
jährlich ½-jährlich<br />
unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />
unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />
Flexi-Tarif<br />
Plus-Tarif<br />
Chanceprodukt<br />
VarEB-Tarif<br />
§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />
§ 10 a EStG<br />
Beitragsdynamik von %<br />
Beitragsdynamik von %<br />
arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />
teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />
monatlich ¼-jährlich<br />
jährlich ½-jährlich<br />
unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />
unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />
1<br />
GV--M0092Z0 (06V) 0.12.11
Bearbeitungshinweise<br />
Arbeitnehmeranmeldung<br />
(1) Zutreffendes bitte ankreuzen und – falls die Arbeitgebererklärung für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> bereits vorliegt – bitte hier Ihre Vertragsnummer<br />
eintragen.<br />
(2) Zu- und Vorname des Arbeitnehmers: Bitte auf höchstens 20 Stellen abkürzen.<br />
(3) Tarif: Zutreffendes bitte ankreuzen. In den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse und Förderung nach § 3.63 EStG ist das<br />
Garantieprodukt als Flexi-Tarif oder als Plus-Tarif wählbar. Bei Direktversicherungen nach § 3.63 EStG ist auch der variable EB-Tarif möglich. Im Durchführungsweg<br />
Pensionsfonds wird das Chanceprodukt angeboten.<br />
(4) Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge: Bitte nur ausfüllen, sofern die Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeits vorsorge<br />
nicht obligatorisch eingeschlossen sind. Beim Chanceprodukt und beim variablen EB-Tarif werden diese Zusatzbausteine nicht angeboten. Bitte wählen<br />
Sie aus den Bausteinen Hinterbliebenenvorsorge und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge die von Ihnen gewünschte Zusatzvorsorge.<br />
• Bei dem Baustein Hinterbliebenenvorsorge handelt es sich um eine individuelle Witwen(r)rente mit kollektiver Waisenrente.<br />
• Bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge können Sie aus den Varianten Beitragsbefreiung (B-Plus) oder Beitragsbefreiung mit Berufsunfähigkeitsrente<br />
(BR-Plus) wählen.<br />
Wird nichts angekreuzt, so wird weder der Baustein Hinterbliebenenvorsorge noch der Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen, d. h., es<br />
handelt sich um eine reine Altersrente. In diesem Fall ist keine Gesundheitserklärung des Arbeitnehmers über das Formular GV--M0318Z0 erforderlich.<br />
(5) Steuerliche Berücksichtigung/Förderung: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />
Bei allen Durchführungswegen ist die steuerliche Berücksichtigung/Förderung nach § 3.63 EStG oder § 10 a EStG möglich.<br />
Falls die Förderung gemäß § 3.63 EStG erfolgt, kann die BBG-Dynamik mit vereinbart werden. Die Anpassung des Beitrags erfolgt dann jährlich im selben<br />
Verhältnis wie die Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Westdeutschland.<br />
Ergänzend ist zu beachten, ob der Arbeitnehmer die Förderhöchstgrenze des § 3.63 EStG einschließlich der Erhöhung um 1.800 Euro in Anspruch nehmen<br />
kann.<br />
Alternativ ist auch eine Beitragserhöhung um jährlich x % des Vorjahresbeitrags möglich (u. d. B. der BBG-Grenze).<br />
Die Förderung gemäß § 10 a EStG ist in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse beim Garantieprodukt möglich, im Durchführungsweg<br />
Pensionsfonds beim Chanceprodukt. Auch hier ist eine Beitragserhöhung um jährlich x % des Vorjahresbeitrags möglich.<br />
(6) Zu- und Vorname/Geburtsdatum des Ehepartners: Bitte – falls Baustein Hinterbliebenenvorsorge obligatorisch eingeschlossen und ein Ehepartner<br />
vorhanden ist bzw. falls Baustein Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen werden soll – eintragen und Zu- und Vorname auf höchstens 20 Stellen<br />
abkürzen.<br />
(7) Beitragszahlungsweise: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />
(8) Beitrag gemäß Beitragszahlungsweise: Bitte den Betrag entsprechend der Zahlungsweise eintragen. Bei §10 a EStG ist hier der Eigenbeitrag<br />
einzutragen.<br />
(9) Art der Finanzierung: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />
(10) Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten: Zutreffendes bitte ankreuzen (wird für die Zusageermittlung bei Arbeitgeberfinanzierung benötigt)<br />
(11) Bezugsrechtsverfügung für Zusageermittlung: Unwiderrufliches Bezugsrecht „mit Vorbehalt“ (Standard bei Arbeitgeberfinanzierung) oder „ohne<br />
Vorbehalt“ (Standard bei Entgeltumwandlung) oder „mit und ohne Vorbehalt“ (Standard bei Mischfinanzierung) ist möglich.<br />
(12) Rentenbeginn: Bitte tragen Sie hier den Rentenbeginn ein, entweder mit Datumsangabe 01.MM.JJJJ oder das Alter bei Rentenbeginn in Jahren.<br />
(13) Sonstige Angaben: Feld für sonstige Angaben (z. B. „Überschussverwendung, Nebenabreden“). Bitte ggf. Bezugsvertrag für <strong>MetallRente</strong>.BUZ-R<br />
angeben.<br />
(14) Zusage: Bitte ankreuzen, wenn die arbeitsrechtliche Zusage vor dem 01. 01. 2012 erteilt wurde.<br />
Hinweis für den Arbeitgeber<br />
Bitte stellen Sie in geeigneter Weise sicher, dass jede zu diesem Vertrag angemeldete Person Kenntnis davon erhält, dass Daten der zu versichernden Person/<br />
des Versorgungsberechtigten bei der Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle und ggf. bei dem Konsortenversicherer<br />
sowie dem betreuenden Vermittler gespeichert werden.<br />
Dienstobliegenheitserklärung für die Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>MetallRente</strong>.BUZ-R<br />
Bei der Ergänzenden Berufsunfähigkeitsversicherung BUZ-R ist separat die Dienstobliegenheitserklärung (GV--M0368Z0) durch die versicherte Person abzugeben,<br />
falls die garantierte monatliche BU-Rente 1.000 EUR nicht überschreitet und die versicherte Person nicht älter als 50 Jahre ist, andernfalls ist eine<br />
Gesundheitserklärung (GV--M0318Z0) erforderlich.<br />
Dienstobliegenheitserklärung für die Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />
Nur auszufüllen, falls ausschließlich der Zusatzbaustein Beitragsbefreiung (ohne Berufsunfähigkeitsrente) bei Berufsunfähigkeit mitversichert ist oder die<br />
Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge (Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente), obligatorisch eingeschlossen sind und die<br />
garantierte monatliche BU-Rente 1.000 EUR nicht überschreitet.<br />
• in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse und Wahl des Garantieproduktes sowie<br />
• im Durchführungsweg Pensionsfonds<br />
und zur Anmeldung von Personen mit mindestens einem halben Dienstjahr (für kürzer Beschäftigte ist eine Gesundheitserklärung – zurzeit Formular<br />
GV--M0318Z0 – erforderlich):<br />
Hiermit erklären wir für die vorseitig aufgeführten Personen, für die obige Voraussetzungen gelten, dass uns keine Kenntnisse über etwaige Krankheiten<br />
und Behinderungen vorliegen, dass sie in den letzten zwei Jahren (erfolgte der Diensteintritt innerhalb der letzten zwei Jahre: seit Diensteintritt, wobei dieser<br />
mindestens ein halbes Jahr zurückliegen muss) nicht länger als vier Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig waren und dass sie derzeit arbeits fähig sind.<br />
Für folgende der umseitig genannten Personen kann diese Erklärung nicht abgegeben werden (für diese Personen ist eine Gesundheitserklärung<br />
GV --M0318Z0 abzugeben):<br />
Name Vorname Geburtsdatum<br />
Name Vorname Geburtsdatum<br />
Name Vorname Geburtsdatum<br />
Ort und Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers<br />
Hinweis für die verwaltende Stelle<br />
Wir benötigen Vordrucke für die Anmeldung Abmeldeformulare FID/P-Kasse<br />
Gesundheitserklärungen Abmeldeformulare P-Fonds<br />
2<br />
GV--M0092Z0 (06V) 0.12.11<br />
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214
Gesundheitserklärungen<br />
• Erklärung zu einer Versicherung mit<br />
vereinfachter Risikoprüfung<br />
215
216<br />
Erklärung der zu versichernden Person zu einer<br />
Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung<br />
Hiermit erkläre ich,<br />
– dass ich zur Zeit voll arbeitsfähig bin und dass ich in den letzten 2 Jahren nicht länger<br />
als 2 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig war<br />
und<br />
– dass in diesem Zeitraum auch keine der folgenden Erkrankungen bei mir festgestellt<br />
oder behandelt wurde:<br />
Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Zucker- und<br />
Lebererkrankungen, psychische Erkrankungen, HIV-Infektion/AIDS, Erkrankungen oder<br />
Beschwerden des Bewegungsapparates (z. B. Rücken, Knie, Hüfte).<br />
Die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung habe ich vor Abgabe meiner<br />
Erklärung erhalten.<br />
_________________________________ _____________________________________<br />
Zuname, Vorname Geburtsdatum<br />
_________________________________ _____________________________________<br />
Ort / Datum Unterschrift der zu versichernden Person<br />
Falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann, ist eine Gesundheitserklärung<br />
GV--M0318Z0 erforderlich. Die federführende Vertragsgesellschaft ist außerdem berechtigt,<br />
eine Gesundheitserklärung anzufordern, wenn ein früherer Antrag auf Abschluss einer Versicherung<br />
bei der federführenden Vertragsgesellschaft aus Gesundheitsgründen abgelehnt,<br />
zurückgestellt oder nicht zu normalen Bedingungen angenommen wurde.<br />
Die in den Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsvorsorge beschriebene<br />
Option, die Berufsunfähigkeitsrente innerhalb der ersten drei Jahre nach Versicherungsbeginn<br />
anlassunabhängig ohne Risikoprüfung zu erhöhen, gilt nicht für diese Versicherung.
Erklärung zu einer Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung<br />
Bitte diese Seite vor dem Ausfüllen der zu versichernden Person gesondert aushändigen!<br />
______________________________________________________________<br />
Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />
(Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />
______________________________________________________________<br />
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle<br />
in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />
und vollständig beantworten. Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen,<br />
um das Risiko richtig einschätzen zu können und den Beitrag in einer angemessenen<br />
Höhe zu ermitteln.<br />
Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen<br />
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />
und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor<br />
Vertragsannahme in<br />
Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit<br />
zur Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen<br />
Sie nur geringe Bedeutung beimessen.<br />
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
verletzt wird?<br />
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />
Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag<br />
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch<br />
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />
wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den<br />
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur<br />
Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig<br />
angegebene Umstand<br />
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht<br />
arglistig verletzt haben.<br />
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum<br />
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />
Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf die Auszahlung<br />
eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />
2. Kündigung<br />
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche<br />
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,<br />
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />
im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern die dafür<br />
vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei<br />
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,<br />
geschlossen hätten.<br />
3. Vertragsänderung<br />
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei<br />
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf<br />
unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig<br />
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen<br />
erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder<br />
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,<br />
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach<br />
Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf<br />
dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />
4. Ausübung unserer Rechte<br />
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung<br />
nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist<br />
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,<br />
die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei<br />
der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir<br />
unsere Erklärung stützen.<br />
Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn<br />
für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung<br />
nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung<br />
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die gilt nicht für<br />
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist<br />
beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />
verletzt haben.<br />
5. Anfechtung<br />
Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />
6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person<br />
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,<br />
der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer<br />
Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre<br />
eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass<br />
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur<br />
berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
217
218
Gesundheitserklärungen<br />
• Gesundheitserklärung zu einer<br />
<strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />
219
220<br />
Betriebliche Altersversorgung<br />
<strong>MetallRente</strong><br />
Gesundheitserklärung<br />
der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />
zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung
Gesundheitserklärung zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />
Bitte diese Seite vor dem Ausfüllen dem Kunden aushändigen!<br />
Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung (Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />
3. Vertragsänderung<br />
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei<br />
Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie<br />
alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />
und vollständig beantworten.<br />
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf<br />
unser Verlangen Vertragsbestandteil.<br />
Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen<br />
zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln.<br />
Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen<br />
rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann zu einer rückwirkenden<br />
Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheb- Beitragserhöhung oder zu einem rückwirkenden Ausschluss der Gefahrlichen<br />
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsabsicherung für den nicht angezeigten Umstand und insoweit zu einem<br />
gemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Haben Sie die<br />
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die an deren Bedingungen erst ab<br />
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche der laufenden Versicherungsperiode Vertrags bestandteil.<br />
Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.<br />
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder<br />
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige- schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand<br />
pflicht verletzt wird?<br />
aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />
Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht<br />
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />
Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag<br />
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz<br />
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />
noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
4. Ausübung unserer Rechte<br />
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rückänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.<br />
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der<br />
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kennt-<br />
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den<br />
nis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände<br />
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur<br />
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können<br />
Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht rich-<br />
wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach<br />
tig angegebene Umstand<br />
Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />
� weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur<br />
� noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahr-<br />
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die<br />
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />
umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags änderung<br />
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht<br />
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist<br />
spricht. Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />
die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />
Sie haben in diesem Fall Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwerts,<br />
verletzt haben.<br />
soweit Ihre Versicherung die Auszahlung eines Rückkaufwerts dem Grunde 5. Anfechtung<br />
nach vorsieht und ein solcher zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhanden ist. Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />
2. Kündigung<br />
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche<br />
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,<br />
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />
im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern<br />
die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch<br />
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />
Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person<br />
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,<br />
der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung<br />
unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als<br />
auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich<br />
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt<br />
worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
2<br />
GV--M0318Z0 (17V) 0.07.12<br />
221
222<br />
Gesundheitserklärung<br />
der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />
zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />
Vertrags-Nr. / Risiko-Nr.*<br />
Vermittler-Nr.<br />
(*) wird durch die verwaltende Stelle ausgefüllt<br />
Name des Arbeitgebers<br />
Zu versichernde Person/<br />
Versorgungsberechtigter Herr Frau Anredezusätze<br />
Zuname, Vorname<br />
Geburtsdatum Geburtsort<br />
Geburtsname Staatsangehörigkeit<br />
Straße/Hausnummer<br />
Postleitzahl/Ort<br />
Straßen-, Ortszusatz<br />
Gesundheitserklärung der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />
Wichtige Hinweise<br />
1) Grundlage für Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sind Ihre Angaben zu den nachfolgend gestellten Fragen zu gefahrerheblichen Umständen.<br />
Sie sind verpflichtet, die Fragen zu den gefahrerheblichen Umständen nach bestem Wissen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Diese<br />
Pflicht besteht auch für die zu versichernde Person/den Versorgungsberechtigten.<br />
Die Angaben können Sie gegenüber dem Versicherungsvermittler machen, der sie uns dann übermitteln wird. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem<br />
Vermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der<br />
Allianz Pensionsfonds AG schriftlich nachzuholen.<br />
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Ausführliche<br />
Hinweise zu den Anzeigepflichten und zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung finden Sie in der Ihnen ausgehändigten „Belehrung über<br />
die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“.<br />
2) Die Allianz Lebensversicherungs-AG, die Allianz Pensionskasse AG bzw. die Allianz Pensionsfonds AG weisen darauf hin, dass der Vertragsabschluss<br />
nicht von der Durchführung genetischer Untersuchungen oder Analysen abhängig gemacht wird und solche Untersuchungen oder Analysen<br />
weder verlangt noch deren Ergebnisse oder Daten verwendet werden. Bitte senden Sie uns keine Ergebnisse oder Daten genetischer Untersuchungen<br />
oder Analysen zu!<br />
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. einer Pensionsfondsversorgung mit einer Jahresrente von mehr<br />
als 30.000 EUR. In diesen Fällen müssen Sie uns auch die Ergebnisse oder Daten bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen<br />
mitteilen, selbst wenn diese allein darauf abzielen, eine erst zukünftig auftretende Erkrankung oder künftig mögliche gesundheitliche Störung abzuklären.<br />
Unabhängig davon bleiben Sie jedoch in jedem Fall verpflichtet, uns bereits bestehende Beschwerden, Vorerkrankungen und Erkrankungen<br />
anzuzeigen. Dabei ist unerheblich, durch welche Untersuchungsmethoden Sie hiervon Kenntnis erlangt haben.<br />
Bitte machen Sie immer Angaben zu den für den jeweiligen Tarif relevanten Fragen, wenn eine Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenvorsorge mit<br />
Risikoprüfung neu beantragt ist oder nachträglich eingeschlossen bzw. erhöht werden soll. Zur Erleichterung der Beantwortung der einzelnen Fragen<br />
haben wir Ihnen vielfach in Klammern auch Beispiele für Krankheiten etc. genannt. Es handelt sich hierbei nicht um abschließende Aufzählungen.<br />
Angaben der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />
A Allgemeine Fragen<br />
1. Zur beruflichen Tätigkeit<br />
Die vollständigen Angaben zur beruflichen Tätigkeit können dem beigefügten persönlichen Vorschlag /Antrag entnommen werden.<br />
Welche Tätigkeit üben Sie derzeit aus (bitte genaue Bezeichnung)?<br />
Sind Sie bei Ausübung Ihrer Tätigkeit besonderen Gefahren (z. B. Sprengstoff, Strahlen, gefährliche Stoffe) ausgesetzt?<br />
In welcher Branche sind Sie tätig?<br />
Weitere Angaben: teilzeitbeschäftigt, Std. pro Woche<br />
Sind Sie Berufsanfänger? ja nein ( Berufsanfänger sind Personen, die in den letzten 3 Jahren nicht mindestens 24 Monate<br />
in ihrem aktuell ausgeübten Beruf tätig waren.)<br />
Bei handwerklichen Berufen: Anteil der körperlichen Tätigkeit in %<br />
Sind Sie aufsichtsführend /<br />
geschäftsführend tätig?<br />
ja nein Wenn ja: Wie viele Personen beaufsichtigen Sie? Personen.<br />
Bei kaufmännischen Berufen:<br />
Verfügen Sie über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung? ja nein Anteil der Bürotätigkeit in %<br />
Bei technischen Berufen: Anteil der Bürotätigkeit in %<br />
Höchster Abschluss: Schule Berufsausbildung Studium (Uni, FH, BA)<br />
Bei Studenten: Studienfach<br />
a) Haben Sie Ihre akademische Ausbildung in den letzten 12 Monaten abgeschlossen? ja nein<br />
b) Befinden Sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (auch Probezeit)?<br />
2. Zu Auslandsaufenthalten<br />
ja nein<br />
Beabsichtigen Sie, in den nächsten 12 Monaten einen Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten<br />
in einem außereuropäischen Land anzutreten?<br />
Falls ja: Wohin? Wann? Wie lange?<br />
3. Zu Sport, Hobby und Freizeit<br />
ja nein<br />
Sind Sie besonderen Gefahren ausgesetzt (z. B. Klettern, Drachenfliegen, Gerätetauchen, Wettfahrten)? ja nein<br />
Falls ja: Welchen?<br />
4. Zu den Körpermaßen Wie sind Ihre Körpergröße und Ihr Körpergewicht? cm kg<br />
5. Zum am besten informierten Arzt<br />
Welcher Arzt, Heilpraktiker oder sonstige nichtärztliche Therapeut ist am besten über Ihre Gesundheitsverhältnisse informiert?<br />
Name /Fachrichtung:<br />
Anschrift:<br />
6. Zur telefonischen Erreichbarkeit<br />
Wann und wie sind Sie am besten für Rückfragen unserer Antragsprüfer zu erreichen?<br />
Tag: Uhrzeit: Telefon: Telefax:<br />
3<br />
GV--M0318Z0 (17V) 0.07.12
Gesundheitserklärung zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />
B Gesundheitsfragen bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />
Die Fragen beziehen sich auf die letzten 5 Jahre.<br />
1. Waren Sie aus gesundheitlichen Gründen mehr als 14 Kalendertage durchgehend nicht in der Lage, Ihre berufliche<br />
Tätigkeit auszuüben?<br />
ja nein<br />
2. Waren Sie wegen Beschwerden oder Krankheiten des Rückens, des Bewegungsapparates, der Psyche, des Herzens oder<br />
des Kreislaufs in Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psychotherapeuten,<br />
Psychologen oder sonstigen nichtärztlichen Therapeuten?<br />
Hinweis: Haben Sie eine Frage mit ja beantwortet oder ist der Jahreszahlbeitrag für die gesamte beantragte Versicherung<br />
höher als 3.000 EUR, beantworten Sie bitte die gesamten Fragenblöcke C und D.<br />
ja nein<br />
C Gesundheitsfragen bei Einschluss von Todesfallschutz, Berufsunfähigkeitsrente oder bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />
mit Jahreszahlbeitrag größer 3.000 EUR<br />
Evtl. durchgeführte Gentests müssen hier nicht angegeben werden (siehe Wichtige Hinweise, Ziffer 2).<br />
1. Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Rehabilitations-, Kuraufenthalte oder ambulante Operationen<br />
(z. B. Laserung der Augen, Arthroskopie) stattgefunden oder sind solche für die nächsten 12 Monate ärztlich empfohlen<br />
oder beabsichtigt?<br />
ja nein<br />
2. Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel? ja nein<br />
Werden oder wurden Sie in den letzten 10 Jahren wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt? ja nein<br />
3. Wurde bei Ihnen jemals eine HIV-Infektion festgestellt (z. B. durch einen HIV-Test)? ja nein<br />
4. Sind oder waren Sie in den letzten 5 Jahren bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psychotherapeuten oder sonstigen<br />
nichtärztlichen Therapeuten in Beratung, in Behandlung oder zur Untersuchung wegen Krankheiten oder Beschwerden<br />
in den folgenden Bereichen:<br />
a) Herz, Kreislauf (z. B. Erkrankung der Herzkranzgefäße, ärztl. diagnostizierter Bluthochdruck, Schlaganfall, Venenentzündung)? ja nein<br />
b) Atmungsorgane (z. B. Lungenentzündung, chronische Bronchitis, Asthma)? * ja nein<br />
c) Verdauungsorgane (z. B. Magen, Darm, Galle, Bauchspeicheldrüse, Leber)? ja nein<br />
d) Harn-, Geschlechtsorgane (z. B. Nieren, Blase, Unterleib, Brust)? ja nein<br />
e) Stoffwechsel (z. B. Diabetes *), erhöhtes Cholesterin von mehr als 250 mg/dl bzw. 6,47 mmol/l, Schilddrüsenerkrankungen)? ja nein<br />
f) Blut-, Tumorerkrankungen (z. B. Krebs)? ja nein<br />
g) Psyche, Gehirn, Nervensystem (z. B. Depressionen, Bulimie, Suizidversuch, Multiple Sklerose)? ja nein<br />
h) Entzündliche Gelenks-, Bindegewebserkrankungen (z. B. Gelenkrheumatismus, chronische Arthritis, Bechterew)? ja nein<br />
i) Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten, Tropenkrankheiten (z. B. Tuberkulose, Malaria)? ja nein<br />
5. Haben Sie derzeit oder hatten Sie in den letzten 3 Monaten Beschwerden in einem der unter Nr. 4 a) – i) genannten Bereiche? ja nein<br />
6. Werden Ihnen derzeit regelmäßig wegen der unter Nr. 4 und 5 genannten Erkrankungen oder Beschwerden Medikamente<br />
verordnet?<br />
Falls ja: welche?<br />
* Falls ja, bitte entsprechenden Fragebogen beantworten.<br />
Sofern Sie eine oder mehrere Fragen bejaht haben, bitten wir Sie, die Details im Fragenblock E zu ergänzen.<br />
ja nein<br />
D Zusätzliche Fragen bei Berufsunfähigkeitsrente oder bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mit Jahreszahlbeitrag<br />
größer 3.000 EUR<br />
Die Fragen beziehen sich auf die letzten 5 Jahre.<br />
7. Sind oder waren Sie in psychotherapeutischer Behandlung? ja nein<br />
8. Sind oder waren Sie wegen Rückenbeschwerden (z. B. Hexenschuss, Bandscheibenvorfall) in ärztlicher oder<br />
physiotherapeutischer Behandlung? *<br />
ja nein<br />
9. Sind oder waren Sie in Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder<br />
sonstigen nichtärztlichen Therapeuten wegen Krankheiten oder Beschwerden der Kniegelenke (z. B. Meniskus, Bänderverletzung),<br />
Hüftgelenke, Schultern oder anderer Stellen im Bewegungsapparat?<br />
ja nein<br />
10. Haben oder hatten Sie Unfälle, Knochenbrüche oder Vergiftungen? * ja nein<br />
11. Leiden oder litten Sie an einer Allergie (z. B. Heuschnupfen)? * ja nein<br />
Falls ja: Wogegen sind Sie allergisch?<br />
Leiden oder litten Sie an Neurodermitis oder sonstigen Hauterkrankungen? ja nein<br />
12. Besteht eine Fehlsichtigkeit von 8 Dioptrien und mehr; haben oder hatten Sie eine sonstige Sehstörung oder<br />
Erkrankung der Augen (z. B. grauer oder grüner Star)? *<br />
ja nein<br />
13. Haben oder hatten Sie eine Hörstörung oder Ohrensausen (Tinnitus)? * ja nein<br />
14. Besteht ein körperliches Gebrechen (z. B. Amputation), ein Organfehler oder eine angeborene Erkrankung? ja nein<br />
15. Beziehen, bezogen oder beantragten Sie eine Rente oder Pension wegen Unfalls oder aus gesundheitlichen Gründen? ** ja nein<br />
16. Besteht eine Schwerbehinderung (GdB), eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) oder ist ein Grad der Schädigungsfolgen<br />
(Gds, ehemals MdE) festgestellt? ** Bitte geben Sie den Grad bzw. Prozentsatz an: %<br />
ja nein<br />
17. Haben Sie derzeit oder hatten Sie in den letzten 3 Monaten Beschwerden in einem der unter 7 –16 genannten Bereiche? ja nein<br />
* Falls ja, bitte entsprechenden Fragebogen beantworten. ** Bitte Bescheid/Rentenbescheid in Kopie beifügen.<br />
Sofern Sie eine oder mehrere Fragen bejaht haben, bitten wir Sie, die Details im Fragenblock E zu ergänzen.<br />
Angaben zur Versicherungssituation (Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitsvorsorge/KörperSchutzPolice)<br />
Bestehen bei Allianz oder anderen Versicherern Berufsunfähigkeits- oder sonstige Invaliditätsversicherungen<br />
(wie Erwerbsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsversicherungen) oder sind derzeit solche beantragt?<br />
Falls ja, welche?<br />
ja nein<br />
Versicherer Tarifart monatliche Rentenhöhe in EUR<br />
Bei Versicherungsschutz aus Berufsunfähigkeits- oder sonstigen Invaliditätsversicherungen von monatlich mindestens 1.500,– EUR bitte beantworten:<br />
Bestehen Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte)? ja nein<br />
Falls ja, mit welcher Rente? monatlich EUR<br />
Wie hoch war Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen* der letzten 3 Jahre aus beruflicher Tätigkeit?<br />
* Arbeitnehmer: Nettoarbeitseinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.<br />
Selbstständige: Gewinn/Jahresüberschuss (nach Abzug persönlicher Steuern)<br />
jährlich EUR<br />
Hinweis: Bei Arbeitseinkommen bis 50.000 EUR netto jährlich darf die Gesamtabsicherung für den Fall der durch Berufsunfähigkeits- oder sonstige<br />
Invaliditätsversicherungen abgesicherten Aktivitäten einschließlich dem neu beantragten Versicherungsschutz aus Berufsunfähigkeits- oder<br />
sonstigen Invaliditätsversicherungen 80 % des durchschnittlichen jährlichen Nettoarbeitseinkommen der letzten 3 Jahre nicht übersteigen.<br />
4<br />
GV--M0318Z0 (17V) 0.07.12<br />
223
224<br />
E Ergänzende Gesundheitsangaben<br />
Wenn Sie eine oder mehrere Fragen der Fragenblöcke C oder D bejaht haben, benötigen wir folgende Angaben (ggf. gesondertes Blatt verwenden).<br />
Art, Verlauf, Folgen (z. B. Krankheit, Verletzung)? Wann? Wie oft? Behandelnde Ärzte, Heilpraktiker, nichtärztliche Therapeuten,<br />
Ergebnis der Untersuchung? Wie lange? Krankenhäuser, Heilstätten, Kuranstalten mit Anschrift<br />
Folgen noch weitere Gesundheitsangaben (bitte immer ankreuzen)? nein ja, liegen bei ja, werden nachgereicht<br />
5<br />
GV--M0318Z0 (17V) 0.07.12
Erklärungen<br />
Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Versicherungsdaten<br />
ist die Allianz Lebensversicherungs-AG, Reinsburgstraße 19,<br />
D-70178 Stuttgart.<br />
I. Bedeutung dieser Erklärungen und Widerrufsmöglichkeit<br />
Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, Ihr(e) Allianz Versicherer<br />
(der Ver sicherer), insbesondere zur Risikobeurteilung, zur Verhinderung<br />
von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht,<br />
zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags-<br />
und Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen erhoben,<br />
verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein<br />
Gesetz erlaubt, anordnet oder Sie als Betroffener eingewilligt haben. Um<br />
Sie über die Datenverwendung umfassend und lückenlos zu informieren,<br />
bezieht sich die nachfolgende Einwilligungserklärung in Ziffer II. auch<br />
auf allgemeine personenbezogene Daten, für die das Bundesdatenschutzgesetz<br />
eine Einwilligung des Betroffenen nicht zwingend verlangt<br />
(wie z. B. Namen oder Adresse). Einen weitergehenden Schutz genießen<br />
besondere personenbezogene Daten (wie z. B. Ihre Gesundheitsangaben).<br />
Wir dürfen sie im Regelfall nur verwenden, soweit Sie eingewilligt<br />
haben ( Ziffer III.). Mit den in den Ziffern II. und III. enthaltenen Erklärungen<br />
erteilen Sie zudem die Befugnis zur Verwendung solcher Daten,<br />
die dem Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Strafgesetzbuch<br />
unterliegen. Diese Erklärungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung<br />
wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag<br />
zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung<br />
für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen.<br />
II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen<br />
Daten<br />
Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen<br />
Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und<br />
der Datenvermeidung verwendet werden:<br />
1. zur Risikobeurteilung, Vertragsabwicklung und Prüfung der Leistungspflicht<br />
durch den Versicherer.<br />
2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer,<br />
den ich bei Antragstellung genannt habe.<br />
3. zur Führung gemeinsamer Datensammlungen mit anderen ausgewählten<br />
deutschen Gesellschaften der Allianz Gruppe, um die Anliegen im<br />
Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv<br />
und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer<br />
Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten<br />
wie Namen, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer,<br />
Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden Verträge, sonstige<br />
Kontaktdaten. Um Ihnen einen umfassenden Ver sicherungsschutz und<br />
andere Finanzdienstleistungen anbieten zu können, arbeiten derzeit folgende<br />
ausgewählte deutsche Gesellschaften der Allianz Gruppe zusammen:<br />
Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Allianz Deutschland AG, Allianz<br />
Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, Allianz Lebensversicherungs-AG,<br />
Allianz Pension Consult GmbH, Allianz Pensionsfonds AG,<br />
Allianz Pensionskasse AG, Allianz Private Kranken versicherungs-<br />
AG, Allianz Versicherungs-AG, Deutsche Lebensver sicherungs-AG,<br />
Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Oldenburgische Landesbank AG,<br />
AllSecur Deutschland AG und Vereinte Spezial Krankenversicherung AG.<br />
4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies<br />
erfolgt durch Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rück -<br />
versicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder<br />
ab gesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im<br />
In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen<br />
Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungs nehmer. In<br />
einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />
denen sie – sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln.<br />
5. durch andere Unternehmen/Personen innerhalb und außerhalb der<br />
Allianz Gruppe, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur<br />
Erledigung überträgt. Die Unternehmen/Personen werden eingeschaltet,<br />
um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell,<br />
effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung<br />
der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die eingeschalteten<br />
Unternehmen/Personen sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung<br />
verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen,<br />
einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten<br />
zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten.<br />
6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung<br />
und bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis<br />
durch Nutzung eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft<br />
(HIS) und entbinde die für den Versicherer tätigen<br />
Personen von ihrer Schweigepflicht, soweit sie Daten aus der Antragsoder<br />
Leistungsprüfung an den jeweiligen Betreiber des HIS melden.<br />
7. zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige<br />
Finanz dienst leistungen durch den Versicherer, andere ausgewählte deutsche<br />
Gesellschaften der Allianz Gruppe (Nr. 3) oder den für mich zuständigen<br />
Vermittler.<br />
III. Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung und Verwendung von<br />
Gesundheitsdaten<br />
1. Verwendung von Gesundheitsdaten zur Risikobeurteilung und<br />
Leistungs prüfung<br />
a) Schweigepflichtentbindung zur Risikobeurteilung bei Vertragsschluss<br />
Ihre vor Vertragsschluss gemachten Angaben über Ihren Gesundheitszustand<br />
werden überprüft, soweit dies zur Beurteilung des zu versichernden<br />
Risikos erforderlich ist und Ihre Angaben dazu Anlass bieten.<br />
Von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer befreie ich<br />
zum Zweck der Risikobeurteilung Ärzte, Pflegepersonen und Bedienstete<br />
von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern,<br />
gesetzlichen Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften<br />
und Behörden, soweit ich dort in den letzten 10 Jahren vor<br />
Unterschriften (Bitte mit Vor- und Zunamen)<br />
Gesundheitserklärung zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />
Antragstellung untersucht, beraten oder behandelt worden bin bzw. versichert<br />
war oder einen Antrag auf Versicherung gestellt habe.<br />
Ergeben sich nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte<br />
dafür, dass vor Vertragsschluss unrichtige oder unvollständige<br />
Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst<br />
wurde, gilt die vorstehende Schweigepflichtentbindung entsprechend –<br />
und zwar 10 Jahre vor Abgabe dieser Erklärung. Der Versicherer wird<br />
mich vor einer Erhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichten<br />
und darauf hinweisen, dass ich der Erhebung widersprechen kann. Diese<br />
Erklärung gilt auch über meinen Tod hinaus.<br />
Die vorstehende Erklärung möchte ich nicht abgeben. Ich wünsche,<br />
dass mich der Versicherer informiert, von welchen Personen und Einrichtungen<br />
eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden,<br />
ob ich die genannten Personen oder Einrichtungen von ihrer<br />
Schweigepflicht schriftlich entbinde. Die Entscheidung für diese Alternative<br />
kann den Abschluss des von mir gewünschten Versicherungsvertrages<br />
zumindest verzögern, wenn sich aufgrund der verbleibenden<br />
Informa tionsquellen eine Risikoprüfung nicht durchführen lässt.<br />
b) Schweigepflichtentbindung zur Prüfung der Leistungspflicht<br />
Zur Bewertung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir die<br />
Angaben prüfen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen machen oder<br />
die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen,<br />
Gutachten) oder Mitteilungen beispielsweise eines Krankenhauses oder<br />
Arztes ergeben. Diese Überprüfung unter Einbeziehung von Gesundheitsdaten<br />
erfolgt nur, soweit hierzu ein Anlass besteht (z. B. Fragen zur Diagnose,<br />
dem Behandlungsverlauf oder der Liquidation).<br />
Von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer befreie ich<br />
zum Zweck der Prüfung der Leistungspflicht Ärzte, Pflegepersonen und<br />
Bedienstete von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen,<br />
Personenversicherern, gesetz lichen Krankenkassen sowie von<br />
Berufsgenossenschaften und Behörden, die in den vorgelegten Unterlagen<br />
genannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren. Der<br />
Versicherer wird mich vor einer Erhebung nach den vorstehenden Absätzen<br />
unterrichten und darauf hinweisen, dass ich der Erhebung widersprechen<br />
kann. Diese Erklärung zur Prüfung der Leistungspflicht gilt auch<br />
über meinen Tod hinaus.<br />
Die vorstehende Erklärung möchte ich nicht abgeben. Ich wünsche,<br />
dass mich der Versicherer in jedem Leistungsfall informiert, von welchen<br />
Personen und Einrichtungen eine Auskunft benötigt wird. Ich<br />
werde dann jeweils entscheiden, ob ich die genannten Personen oder<br />
Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht schriftlich entbinde. Die Entscheidung<br />
für diese Alternative kann zur Verzögerung der Leistungsprüfung,<br />
Leistungskürzung oder gar zur Leistungsfreiheit des Ver sicherers führen,<br />
wenn sich aufgrund der verbleibenden Informationsquellen die Leistungspflicht<br />
nicht oder nur teilweise begründen lässt.<br />
c) Datenverwendung zur Risikobeurteilung und Leistungsprüfung<br />
Ich willige ein, dass die von den vorstehenden Schweigepflichtentbindungser<br />
klärungen erfassten oder von mir angegebenen oder übermittelten<br />
Gesundheits daten zur Risikobeurteilung und zur Leistungsprüfung<br />
durch den Versicherer verwendet werden.<br />
2. Verwendung von Gesundheitsdaten für weitere Zwecke<br />
Ich willige ein, dass die von den vorstehenden Schweigepflichtentbindungserklärungen<br />
gemäß Ziffer III. Nr. 1 erfassten oder von mir angegebenen<br />
oder übermittelten Gesundheitsdaten im Sinne der Ziffer II. Nr. 1<br />
(hinsichtlich der Vertragsabwicklung), Nr. 2 (Datenaustausch mit dem Vorversicherer),<br />
Nr. 4 (Rückversicherung), Nr. 5 (Outsourcing), Nr. 6 (Missbrauchsbekämpfung)<br />
und Nr. 7 (Beratung und Information) verwendet<br />
werden. An den PKV-Verband werden im Rahmen der Ziffer II. Nr. 6 keine<br />
Gesundheitsdaten weitergegeben. Im Rahmen der Beratung und Information<br />
(Ziffer II. Nr. 7) dürfen Gesundheitsdaten nur an meinen Vermittler<br />
und den ihn unterstützenden Spezialisten im Außendienst der Allianz<br />
Beratungs- und Vertriebs-AG weitergegeben werden, sofern hierzu im<br />
Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Kranken-, Lebens- oder Unfallversicherung<br />
ein konkreter Anlass besteht.<br />
Ich entbinde den Versicherer sowie weitere Geheimnisverpflichtete<br />
von ihrer Schweigepflicht, soweit die Weitergabe meiner Gesundheitsdaten<br />
im Rahmen der genannten Verwendungszwecke erforderlich ist.<br />
Hinweis- und Informationssystem (HIS)<br />
Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem<br />
der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir – ebenso wie<br />
andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie das Bestehen<br />
von Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten<br />
und daher einer näheren Prüfung bedürfen.<br />
Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe<br />
gemeldet. Gemeldet werden können außerdem das Bestehen<br />
weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanter Besonderheiten,<br />
die aber im Einzelnen nicht konkretisiert werden. Es werden<br />
keine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet. Sollten wir Sie an das HIS<br />
melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen.<br />
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages<br />
richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern<br />
die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende<br />
Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche<br />
Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Wenn Sie<br />
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beantragen, können wir Anfragen<br />
an das HIS stellen. In diesem Fall kann es nach einem Hinweis durch<br />
das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den<br />
Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch<br />
diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls<br />
relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen<br />
anderer Versicherer in einem späteren Leistungsantrag beantworten und<br />
daher Auskunft geben müssen.<br />
Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder bei<br />
anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit<br />
Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder – soweit zulässig – auf gesetzlicher<br />
Grundlage.<br />
Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter:<br />
www.informa-irfp.de<br />
Ort/Datum Zu versichernde Person/Versorgungsberechtigter<br />
Gesetzlicher Vertreter Vermittler<br />
6<br />
GV--M0318Z0 (17V) 0.07.12<br />
225
226
Arbeitnehmerabmeldung<br />
227
228<br />
GV--M0087Z0 (04V) 0. 05.11<br />
M0087Z0 (01V)00.06.06<br />
Um Rückfragen und dadurch entstehende Verzögerungen<br />
zu vermeiden, prüfen Sie bitte, ob alle Fragen vollständig<br />
durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen beantwortet sind.<br />
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.<br />
Abmeldeformular für Direkt- und<br />
Pensionskassenversicherungen<br />
Hinweise zum Thema „Abmeldungen“ entnehmen<br />
Sie bitte dem Durchführungsvertrag/den<br />
Durchführungsverträgen<br />
Bitte schicken Sie uns<br />
Anmeldeformulare<br />
Abmeldeformulare<br />
Gesundheitserklärungen<br />
Dienstobliegenheitserklärungen<br />
Abmeldung zum <strong>MetallRente</strong>-Direktversicherungs- oder -Pensionskassenvertrag<br />
Lfd. Nr.(n):<br />
Name, Vorname:<br />
Ausscheidetermin:<br />
Diensteintrittsdatum:<br />
Anschrift der versicherten Person:<br />
Kündigung des Arbeitsvertrags<br />
Bezug von Altersruhegeld<br />
Bezug von Erwerbsminderungs- bzw.<br />
Berufsunfähigkeitsrente<br />
Wir übertragen die Versicherung(en) auf die versicherte Person zur Weiterführung als Einzelversicherung.<br />
Werden nach dem Ausscheiden keine Beiträge mehr eingezahlt und liegt die beitragsfreie<br />
Jahresrente unter 200 €, geben wir schon jetzt unsere Zustimmung, dass die Versicherung<br />
abgefunden werden kann.<br />
Auf die über den Ausscheidetermin hinaus gezahlten Beiträge erheben wir keine Ansprüche.<br />
Der letzte Versicherungsbeitrag wurde bzw. wird am ,<br />
in Höhe von<br />
€ durch uns bezahlt.<br />
Ort, Datum<br />
wegen:<br />
Die versicherte Person befindet sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Ruhestand und<br />
nimmt die Leistung der Versicherung unabhängig vom Bezug der gesetzlichen Altersrente in<br />
Anspruch.<br />
Stempel, Unterschrift des Arbeitgebers<br />
Bitte lassen Sie die Rückseite von der versicherten Person ausfüllen!<br />
Bitte wenden
GV--M0087Z0 (04V) 0. 05.11<br />
Erklärung der umseitig abgemeldeten versicherten Person:<br />
Arbeitnehmerabmeldung<br />
Vertragsnummer(n):<br />
� Mein neuer Arbeitgeber möchte die Versicherung übernehmen und gehört einer der nachfolgenden Branchen an:<br />
Metall- und Elektroindustrie, Eisen- und Stahlindustrie, Holz- und Kunststoffindustrie, Textil- und Bekleidungsindustrie.<br />
Name:<br />
Anschrift:<br />
� Es besteht bereits eine <strong>MetallRente</strong>-Versorgung im Unternehmen.<br />
Vertrags-Nr. (falls bekannt):<br />
� Ich übernehme die Versicherungsnehmereigenschaft und beantrage, die Versicherung wie folgt weiterzuführen:<br />
� Beitragspflichtig<br />
Die Beiträge zahle ich durch Lastschrift:<br />
Kto.-Nr.: BLZ:<br />
Bankinstitut:<br />
� Beitragsfrei<br />
Mit Einstellung der Beitragszahlung verringert sich der Versicherungsschutz auf die garantierte Leistung<br />
nach Beitragsfreistellung. Sollte die beitragsfreie Jahresrente weniger als 200 € betragen, bin ich damit einverstanden,<br />
einen Vorschlag zur Auszahlung eines Abfindungsbetrages zu erhalten.<br />
Erklärung zur Datenverarbeitung<br />
Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Versicherungsdaten ist die Allianz Lebensversicherungs-AG, Reinsburgstr. 19, 70178, Stuttgart<br />
I. Bedeutung dieser Erklärungen und Widerrufsmöglichkeit<br />
Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, Ihr(e) Allianz Versicherer (der Versicherer), insbesondere zur Risikobeurteilung, zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch,<br />
zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung.<br />
Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz erlaubt, anordnet oder Sie als Betroffener<br />
eingewilligt haben. Um Sie über die Datenverwendung umfassend und lückenlos zu informieren, bezieht sich die nachfolgende Einwilligungserklärung in Ziffer II.<br />
auch auf allgemeine personenbezogene Daten, für die das Bundesdatenschutzgesetz eine Einwilligung des Betroffenen nicht zwingend verlangt (wie z.B.Name<br />
oder Adresse).<br />
Mit den in Ziffer II. enthaltenen Erklärungen erteilen Sie zudem die Befugnis zur Verwendung solcher Daten, die dem Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203<br />
Strafgesetzbuch unterliegen. Diese Erklärungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag<br />
zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen.<br />
II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten<br />
Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung<br />
verwendet werden:<br />
1. zur Risikobeurteilung, Vertragsabwicklung und Prüfung der Leistungspflicht durch den Versicherer,<br />
2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe,<br />
3. zur Führung gemeinsamer Datensammlungen mit anderen ausgewählten deutschen Gesellschaften der Allianz Gruppe, um die Anliegen im Rahmen der Antrags-,<br />
Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese<br />
Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden<br />
Verträge, sonstige Kontaktdaten. Um Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz und andere Finanzdienstleistungen anbieten zu können, arbeiten derzeit<br />
folgende ausgewählte deutsche Gesellschaften der Allianz Gruppe zusammen: Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Allianz Deutschland AG, Allianz Global Investors<br />
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Allianz Lebensversicherungs-AG, Allianz Pension Consult GmbH, Allianz Pensionsfonds AG, Allianz Pensionskasse AG, Allianz<br />
Private Krankenversicherungs-AG, Allianz Versicherungs-AG, Deutsche Lebensversicherungs-AG, Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Oldenburgische Landesbank<br />
AG, Vereinte Spezial Versicherung AG und Vereinte Spezial Krankenversicherung AG,<br />
4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rückversicherer, bei denen<br />
mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer<br />
übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />
denen sie – sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln,<br />
5. durch andere Unternehmen / Personen innerhalb und außerhalb der Allianz Gruppe, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigungüberträgt.<br />
Die Unternehmen / Personen werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu<br />
gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die eingeschalteten Unternehmen / Personen sind imRahmen<br />
ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang<br />
mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten,<br />
6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung<br />
eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im<br />
Auftrag für die Versicherer verschlüsselt. Im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung können zu den vorgenannten Zwecken Anfragen über den<br />
Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) an andere private Krankenversicherungsunternehmen gerichtet werden. Auf Basis dieser Systeme<br />
kann es zu einem auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen dem anfragenden und dem angefragten Versicherer<br />
kommen,<br />
7. zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleistungen durch den Versicherer, andere ausgewählte deutsche Gesellschaften der<br />
Allianz Gruppe (Nr. 3) oder den für mich zuständigen Vermittler.<br />
Telefon: Fax: E-Mail:<br />
Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers<br />
Hinweis:<br />
Von der zuständigen Stelle erhalten Sie ein Fortführungsschreiben, aus dem Sie die neue Versicherungsnummer sowie weitere Einzelheiten entnehmen können.<br />
229
230
MR---8501.11.2012