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MetallDirektversicherung - MetallRente

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Stand 11.2012


Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />

Beitrittsunterlagen für Arbeitgeber<br />

Direktversicherung<br />

1


Inhalt<br />

Durchführungsvertrag 5<br />

Teilungsordnungen<br />

Klassische Tarife 33<br />

Fondsgebundene Tarife 41<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif) 49<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif) 65<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195 87<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355 109<br />

Besondere Bedingungen<br />

Dynamischer Zuwachs E 87 (Flexi-Tarif) 123<br />

Dynamischer Zuwachs E 617 (Plus-Tarif) 127<br />

Dynamischer Zuwachs (Invest und Invest alpha-Balance) E 205 133<br />

Laufende Beiträge in variabler Höhe E 21 137<br />

Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5 139<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16 151<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E 18 157<br />

Waisenrente GV 75 161<br />

Versicherungsmathematische Hinweise<br />

Zukunftsrente Klassik E 807 (Plus-Tarif) 165<br />

Zukunftsrente Klassik E 812 (Flexi-Tarif) 169<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 817 173<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 809 177<br />

Kostenausweis zum Durchführungsvertrag<br />

Kostenausweis für die ab 2012 gültigen Tarife 179<br />

Übersicht über zusätzliche Kosten bei besonderen Anlässen 183<br />

Versicherungsinformationen 185<br />

Steuerinformationen 189<br />

Belehrung über die Folgen einer Anzeigepfl ichtverletzung 193<br />

Schema zur Überschussabrechnung 195<br />

Arbeitgebererklärungen<br />

Arbeitgebererklärung zu den Durchführungsverträgen<br />

Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds 201<br />

Arbeitgebererklärung für die Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung 207<br />

Arbeitnehmeranmeldung 211<br />

Gesundheitserklärungen<br />

Erklärung zu einer Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung 215<br />

Gesundheitserklärung zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung 219<br />

Arbeitnehmerabmeldung 227<br />

3


Durchführungsvertrag<br />

• Durchführungsvertrag Direktversicherung<br />

5


6<br />

Durchführungsvertrag Direktversicherung<br />

zwischen der<br />

Altersversorgung Metall und Elektro - <strong>MetallRente</strong> GmbH, Berlin<br />

- nachstehend "<strong>MetallRente</strong>" genannt -<br />

einerseits<br />

und den Versicherungsgesellschaften<br />

Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart<br />

ERGO Lebensversicherung AG, Hamburg<br />

R + V Lebensversicherung AG, Wiesbaden<br />

Generali Lebensversicherung AG, München<br />

Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland, München<br />

PB Lebensversicherung AG, Hilden<br />

- nachstehend "Gesellschaften" genannt -<br />

andererseits<br />

Die §§ 1, 2, 13, § 5 Ziffern 1.1.5, 3.3 und 5 sowie der Abschnitt III dieses Vertrags gelten<br />

ab dem 01.11.2012 für alle seit dem 01.01.2002 abgeschlossenen Versicherungen.<br />

Alle anderen Paragraphen besitzen ausschließlich für Neuabschlüsse ab dem<br />

01.11.2012 Gültigkeit.


Inhaltsverzeichnis<br />

I. Regelungen zu den Versicherungsverträgen ...................................... 3<br />

§ 1 Versicherbarer Personenkreis, Konsortium, Geschäftsführung................................. 3<br />

§ 2 Abrechnungsverband und Überschussbeteiligung..................................................... 4<br />

§ 3 Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigte................................................................ 5<br />

§ 4 Zugangs- und Aufnahmebedingungen....................................................................... 6<br />

§ 5 Tarife, Tarifbereich, Versicherungsleistungen .......................................................... 9<br />

§ 6 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit der Altersversorgungsleistungen,<br />

Versicherungsdauer................................................................................................. 15<br />

§ 7 Vorzeitiges Ausscheiden ......................................................................................... 17<br />

§ 8 Beiträge, Beitragszahlung........................................................................................ 17<br />

§ 9 Versicherungsbedingungen ..................................................................................... 18<br />

§ 10 Geschäftsverkehr, Willenserklärungen .................................................................. 19<br />

§ 11 Zahlung der Versicherungsleistungen ................................................................... 20<br />

§ 12 Unterrichtung der versicherten Personen, Veröffentlichungen .............................. 20<br />

II. Besondere Regelungen zur Kapitalanlage bei fondsgebundenen<br />

Versicherungsverträgen im Rahmen von<br />

<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung.......................................................... 21<br />

§ 13 Investmentfonds .................................................................................................... 21<br />

§ 14 Ablaufmanagement................................................................................................ 21<br />

§ 15 Anlageausschuss................................................................................................... 22<br />

III. Schlussbestimmungen......................................................................... 23<br />

§ 16 Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Vertrages ............................................ 23<br />

§ 17 Teilunwirksamkeit .................................................................................................. 24<br />

§ 18 Sonstige Hinweise ................................................................................................. 24<br />

§ 19 Weitere Bestandteile des Durchführungsvertrages................................................ 24<br />

§ 20 Anzuwendendes Recht.......................................................................................... 25<br />

§ 21 Gerichtsstand ........................................................................................................ 25<br />

2<br />

Durchführungsvertrag<br />

7


8<br />

I. Regelungen zu den Versicherungsverträgen<br />

§1<br />

Versicherbarer Personenkreis, Konsortium, Geschäftsführung<br />

1. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages übernehmen die Gesellschaften<br />

Direktversicherungen auf das Leben von Arbeitnehmern derjenigen Arbeitgeber,<br />

die zur Versorgung über das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> berechtigt sind und eine<br />

Erklärung zur Durchführung der Versorgung für ihre Arbeitnehmer über das Versorgungswerk<br />

<strong>MetallRente</strong> abgegeben haben. Regelungen dieses Vertrages haben<br />

Vorrang vor den einschlägigen AVB, sofern und soweit sie von diesen abweichen.<br />

2. Im Rahmen des Durchführungsvertrags Direktversicherung werden die Tarife gegen<br />

laufende Beitragszahlung unter der Bezeichnung „<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung“,<br />

die gegen variable Einmalbeiträge unter der Bezeichnung „<strong>MetallRente</strong>.VarEB“ angeboten.<br />

Die <strong>MetallRente</strong> GmbH beauftragt die Allianz Lebensversicherungs-AG - in dieser<br />

Funktion nachstehend „Allianz“ genannt - zur Federführung der Konsortialverträge.<br />

Jeder auf Grund des Vertrages abzuschließende Versicherungsvertrag wird zwischen<br />

den Konsortialmitgliedern entsprechend den ihnen zustehenden Anteilen quotiert.<br />

Jede Gesellschaft ist Erstversicherer in Höhe ihres Anteils an den Versicherungsleistungen<br />

der einzelnen Versicherungen. Dieser Anteil ist gemäß den bestehenden<br />

vertraglichen Vereinbarungen zwischen der <strong>MetallRente</strong> und den Gesellschaften<br />

wie folgt festgesetzt:<br />

• <strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung (Tarife gegen laufende Beitragszahlung)<br />

Allianz Lebensversicherungs-AG ............................................................... 60 %<br />

ERGO Lebensversicherung AG ................................................................. 11 %<br />

R + V Lebensversicherung AG................................................................... 11 %<br />

Generali Lebensversicherung AG ................................................................ 9 %<br />

Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland ........................................... 9 %<br />

3


• <strong>MetallRente</strong>.VarEB (Tarife gegen variablen Einmalbeitrag)<br />

Allianz Lebensversicherungs-AG ............................................................... 65 %<br />

ERGO Lebensversicherung AG ................................................................. 10 %<br />

R + V Lebensversicherung AG................................................................... 10 %<br />

Generali Lebensversicherung AG ............................................................. 6,5 %<br />

Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland ........................................ 6,5 %<br />

PB Lebensversicherung AG......................................................................... 2 %<br />

Die <strong>MetallRente</strong> GmbH überträgt die Geschäftsführung für die Konsortialmitglieder<br />

an die Allianz. Die Allianz verpflichtet sich gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber,<br />

die Federführung im Auftrag der <strong>MetallRente</strong> GmbH im Rahmen des Versicherungsvertrages<br />

wahrzunehmen.<br />

Die Allianz vertritt die anderen Konsortialmitglieder bezüglich ihrer Anteile bei der<br />

Abwicklung dieses Vertrages und der Versicherungsverhältnisse rechtsgeschäftlich<br />

und in etwaigen Prozessen, insbesondere auch bei der Abgabe und Entgegennahme<br />

von Willenserklärungen sowie bei Anerkenntnissen, Vergleichen und Verzichten.<br />

Die geführten Konsortialmitglieder erkennen die von der Allianz getroffenen Entscheidungen<br />

sowie für oder gegen diese ergangene gerichtliche Entscheidungen als<br />

für sich verbindlich an.<br />

Die Allianz bearbeitet den gesamten diesen Vertrag und die Versicherungsverhältnisse<br />

betreffenden Geschäftsverkehr ohne Einschaltung der geführten Konsortialmitglieder.<br />

Bei den geführten Konsortialmitgliedern ist damit keine Bestandsführung<br />

erforderlich.<br />

Die geführten Konsortialmitglieder stimmen dem zu.<br />

§2<br />

Abrechnungsverband und Überschussbeteiligung<br />

1. Die Versicherungen im Rahmen von <strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung bilden einen<br />

besonderen Abrechnungsverband, für den der Federführer alljährlich nach Schluss<br />

des Kalenderjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung nach dem als Anlage beigefügten<br />

Abrechnungsschema vornimmt. Die geführten Konsortialmitglieder stellen<br />

dem Federführer dafür bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres jeweils ihre<br />

Nettoverzinsung sowie den Prozentsatz der Steuern und öffentlichen Abgaben 1 laut<br />

GuV-Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres zur Verfügung.<br />

1 anzugeben bezogen auf die Erträge aus Kapitalanlagen und auf zwei Stellen gerundet<br />

4<br />

Durchführungsvertrag<br />

9


10<br />

Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, so wird dieser zur Erhöhung der Versicherungsleistung<br />

verwendet, indem er nach dem als Anlage beigefügten Schema ermittelt<br />

und aufgeteilt wird.<br />

Ergibt die Abrechnung einen Verlust, so wird dieser auf die nächste Abrechnung<br />

vorgetragen. Ein nach Abwicklung sämtlicher Versicherungen noch vorhandener<br />

Verlust wird von dem jeweiligen Mitversicherer getragen.<br />

Die Festlegung der Überschussanteile bei Versicherungen im Rahmen des Sonderabrechnungsverbands<br />

<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung erfolgt jährlich in Abhängigkeit<br />

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Sonderabrechnungsverbandes und<br />

ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.<br />

2. Im Rahmen von <strong>MetallRente</strong>.VarEB werden die Überschussanteile nach dem System<br />

der Allianz ermittelt. Hierbei werden die Gewinnanteile für jede Gesellschaft individuell<br />

so festgelegt, dass die Höhe der Gewinnbeteiligung so bemessen wird, wie<br />

dieses Konsortialgeschäft zu der Entstehung der Überschüsse beigetragen hat. Auf<br />

Basis der unterschiedlichen Überschussbeteiligungen erfolgt ein Ausgleich der Überschussbeteiligungen.<br />

Die Konsorten werden ausgehend von dem quotalen Anteil an den fälligen Überschüssen<br />

den über- oder untersteigenden Betrag den übrigen Konsorten zur Verfügung<br />

stellen oder erhalten.<br />

Die für die Berücksichtigung des individuellen Niveaus der Überschussbeteiligung<br />

notwendigen Zahlenangaben stellen die Mitversicherer dem Federführer auf Anforderung<br />

oder bei Änderung der Gewinndeklaration unaufgefordert zur Verfügung.<br />

§3<br />

Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigte<br />

1. Der einzelne Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer zu sämtlichen Versicherungen<br />

auf das Leben seiner Arbeitnehmer.<br />

2. Aus der einzelnen Versicherung ist die versicherte Person hinsichtlich sämtlicher<br />

Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt.<br />

Werden beim Tod der versicherten Person aus der Versicherung Leistungen fällig,<br />

so ist (sind) die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter der Überschrift<br />

„Wer erhält die Versicherungsleistungen?“ genannte(n) Person(en) widerruflich bezugsberechtigt.<br />

Sofern Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge mitversichert sind,<br />

gelten deren besondere Bedingungen ergänzend bzw. ersetzen die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Wer erhält die Versicherungsleistungen“.<br />

5


3. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen und das Bezugsrecht erstrecken sich<br />

auch auf sämtliche Überschussanteile.<br />

4. Die Versicherungen können nicht verpfändet, abgetreten oder beliehen werden.<br />

§4<br />

Zugangs- und Aufnahmebedingungen<br />

1. Der Versicherungsbeginn für die innerhalb dieses Vertrages abschließbaren Versicherungen<br />

kann frühestens auf den 1. Januar 2012 festgesetzt werden.<br />

2. Die Anmeldung der zu versichernden Personen (Zugänge) erfolgt jeweils zum Versicherungsbeginn<br />

1. Dezember, sofern mit dem einzelnen Arbeitgeber keine andere<br />

Regelung getroffen wird. Abweichende Anmeldetermine, auch zum 1. eines Monats,<br />

können vereinbart werden.<br />

3. Die beantragten Versicherungen meldet der Arbeitgeber mindestens einen Monat<br />

vor dem vorgesehenen Versicherungsbeginn an die Allianz. Die Anmeldung erfolgt<br />

auf einem zwischen <strong>MetallRente</strong> und Allianz abgestimmten Vordruck/Datenträger.<br />

4. Fondsgebundene Rentenversicherungen und Versicherungen, bei denen der Baustein<br />

Altersvorsorge allein versichert ist, übernimmt die Allianz ohne Risikoprüfung.<br />

Die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 5 bis 12 gelten ausschließlich für Versicherungen<br />

im Rahmen von <strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung.<br />

5. Bei Arbeitgebern der <strong>MetallRente</strong> verbundenen Branchen übernimmt die Allianz<br />

Versicherungen mit den Zusatzbausteinen Hinterbliebenenvorsorge und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

ohne weitergehende Risikoprüfung (gilt auch bei nachträglichem<br />

Einschluss des Bausteins Hinterbliebenenvorsorge wegen Heirat - s. § 5, Ziffer<br />

1.1.4. - hier ist die Änderung innerhalb eines Jahres nach Eheschließung zu beantragen),<br />

in den folgenden Fällen:<br />

a) Es ist ausschließlich der Zusatzbaustein Beitragsbefreiung (ohne Berufsunfähigkeitsrente)<br />

bei Berufsunfähigkeit mitversichert.<br />

b) Bei obligatorischem Einschluss der Zusatzbausteine Hinterbliebenenvorsorge<br />

und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge (Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente)<br />

zu Rentenversicherungen mit garantiertem Rechnungszins beträgt die garantierte<br />

monatliche BU- bzw. Hinterbliebenenrente maximal 1.000 Euro.<br />

Auch in etwaigen anderen nach dem 31.12.2001 abgeschlossenen Verträgen zur<br />

Durchführung der betrieblichen Altersversorgung dieses Arbeitgebers ist der obligatorische<br />

Einschluss dieser Bausteine jeweils ohne Abwahlmöglichkeit vereinbart<br />

(bzw. wie bei diesem Vertrag ist nur die Auswahl zwischen Rentenversicherungen<br />

mit garantiertem Rechnungszins mit Einschluss dieser Bausteine und<br />

6<br />

Durchführungsvertrag<br />

11


12<br />

fondsgebundenen Rentenversicherungen ohne Einschluss dieser Bausteine vereinbart)<br />

und auch diese etwaigen anderen Verträge sehen die Aufnahme ohne<br />

weitere Risikoprüfung vor.<br />

Die Anmeldung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Abgabe der Willenserklärung<br />

des jeweiligen Arbeitgebers gegenüber der Allianz zur Durchführung seiner betrieblichen<br />

Altersversorgung über diesen oder einen anderen <strong>MetallRente</strong>-<br />

Durchführungsvertrag. Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung<br />

noch nicht in den Diensten des Arbeitgebers gestanden haben, erfolgt<br />

die Anmeldung stattdessen innerhalb eines Jahres nach Diensteintritt.<br />

c) Der Einschluss des Zusatzbausteins Berufsunfähigkeitsvorsorge (Beitragsbefreiung<br />

und Berufsunfähigkeitsrente) zu Rentenversicherungen mit garantiertem<br />

Rechnungszins ist fakultativ und die garantierte monatliche BU-Rente beträgt<br />

maximal 1.000 Euro.<br />

Unter den genannten Voraussetzungen ist für Arbeitnehmer, deren Diensteintritt<br />

mindestens ein halbes Jahr zurück liegt, vom Arbeitgeber bei der Anmeldung eine<br />

Dienstobliegenheitserklärung (s. Anmeldevordruck – Anlage) abzugeben. In Einzelsituationen<br />

behält sich die Allianz das Recht vor, im Einvernehmen mit der <strong>MetallRente</strong><br />

GmbH eine Gesundheitsprüfung durchzuführen. In diesen Fällen ist durch<br />

die zu versichernde Person eine Gesundheitserklärung (s. Anlage) abzugeben.<br />

6. Ist Ziffer 5 nicht erfüllt oder liegt der Diensteintritt des Arbeitnehmers weniger als ein<br />

halbes Jahr zurück, so ist in den Fällen, in denen mindestens einer der Zusatzbausteine<br />

Hinterbliebenenvorsorge und Berufsunfähigkeitsvorsorge mitversichert werden<br />

soll, eine Risikoprüfung nach den Grundsätzen der Allianz erforderlich. Zu diesem<br />

Zweck ist durch die zu versichernde Person eine Gesundheitserklärung (s.<br />

Anlage) abzugeben.<br />

7. Bei Unternehmen mit obligatorischem Zusatzbaustein „Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit“<br />

wird für diesen Baustein auf eine Risikoprüfung und Dienstobliegenheitserklärung<br />

verzichtet.<br />

8. Beim Baustein Ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge R (s. § 5 Ziffer 1.1.6 ) ist bei<br />

einer Versicherung mit einer garantierten monatlichen BU-Rente bis zu 1.000 Euro<br />

eine Dienstobliegenheitserklärung (GV M368 – s. Anlage) von der zu versichernden<br />

Person abzugeben, wenn diese das rechnungsmäßige Alter 50 Jahre noch<br />

nicht überschritten hat. In allen anderen Fällen ist für den Baustein Ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

R eine individuelle Gesundheitserklärung (GV M318 – s.<br />

Anlage) erforderlich. In Einzelsituationen behält sich Allianz das Recht vor, im Einvernehmen<br />

mit der <strong>MetallRente</strong> GmbH anstelle einer Dienstobliegenheitserklärung<br />

(GV M383) eine Gesundheitsprüfung durchzuführen. In diesen Fällen ist durch die<br />

zu versichernde Person eine Gesundheitserklärung abzugeben.<br />

9. Wünscht ein branchenfremdes Unternehmen die Absicherung biometrischer Risiken,<br />

findet stets eine individuelle Risikoprüfung statt.<br />

7


10.Erhöhungen nach § 5, Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 erfolgen ohne Gesundheitsprüfung,<br />

soweit eine entsprechende Vereinbarung bei Vertragsabschluss getroffen wurde.<br />

11.Die Allianz behält sich das Recht vor, alljährlich für neu beantragte Versicherungen<br />

das Aufnahmeverfahren zu überprüfen und im Einvernehmen mit <strong>MetallRente</strong> ggf.<br />

zu ändern, ohne dass es dazu einer Kündigung dieses Vertrages bedarf.<br />

12.Besteht für einen Arbeitgeber bereits ein Gruppenvertrag (bzw. ein einem Gruppenvertrag<br />

vergleichbarer Vertrag) zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung<br />

oder wird ein solcher Vertrag künftig abgeschlossen und wird den zu versichernden<br />

Personen freigestellt, sich für eine Versicherung im Rahmen dieses oder des mit<br />

dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrages zu entscheiden, so ist dieser<br />

Umstand der Allianz anzuzeigen, da er für die Risikobeurteilung von Bedeutung<br />

sein kann. Dies gilt sinngemäß auch für Direkt- oder Rückdeckungsversicherungen,<br />

die außerhalb eines Gruppenvertrages abgeschlossen werden. Die Anzeige ist mit<br />

der ersten Anmeldung von Versicherungen seit Vorliegen dieses Umstands vorzunehmen.<br />

Die Einhaltung dieser Vereinbarung hat für die Übernahme des Versicherungsschutzes<br />

Bedeutung (vergleiche in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen:<br />

"Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?").<br />

Die Allianz behält sich für den Fall, dass der vorstehend aufgeführte Umstand vorliegt,<br />

eine abweichende Regelung des Aufnahmeverfahrens für den betreffenden<br />

Arbeitgeber vor.<br />

13.Die Allianz hat bei Versicherungen mit Einschluss der Zusatzbausteine Hinterbliebenenvorsorge<br />

und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge sowie bei Versicherungen mit<br />

Baustein Ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge R (s. § 5 Ziffer 1.1.6) das Recht,<br />

Personen nicht zu versichern, bei denen ein Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages<br />

aus Risikogründen abgelehnt, zurückgestellt oder nicht zu<br />

normalen Bedingungen angenommen wurde.<br />

14.Soweit eine Risikoprüfung stattfindet, entscheidet die Allianz über die Annahme der<br />

einzelnen Anträge nach ihren Geschäftsgrundsätzen; sie hat das Recht, bei ungünstiger<br />

Risikoeinschätzung Erschwerungen aufzuerlegen oder Ablehnungen auszusprechen.<br />

15.Wenn gemäß Ziffer 13 oder 14 bereits ein Antrag abgelehnt worden ist, kann auf<br />

Wunsch der versicherten Person eine reine Altersrente abgeschlossen werden. Dies<br />

gilt auch, wenn der Arbeitgeber sich für den obligatorischen Einschluss der Zusatzbausteine<br />

Hinterbliebenenvorsorge und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge entschieden<br />

hat.<br />

8<br />

Durchführungsvertrag<br />

13


14<br />

§5<br />

Tarife, Tarifbereich, Versicherungsleistungen<br />

1. Für die einzelnen zu versichernden Personen ist der Abschluss nachfolgend aufgeführter<br />

Versicherungsarten - abhängig von der jeweiligen Förderung und Versorgungszusage<br />

(in Form einer Versicherungszusage) - möglich. Der Abschluss erfolgt<br />

jeweils nach Gruppensondertarifen.<br />

Für einen Wechsel der vorgesehenen staatlichen Förderart (von § 3 Nr. 63 EStG<br />

nach §§ 10a, 82 ff EStG bzw. von §§ 10a, 82 ff EStG nach § 3 Nr. 63 EStG) werden<br />

- für sich genommen - keine zusätzlichen Abschlusskosten erhoben.<br />

Für die im Rahmen des Vertrages abgeschlossenen Versicherungen sind jeweils die<br />

Versicherungstarife (einschließlich der Einstufung in den Tarifbereich) maßgebend,<br />

die zum Beginntermin der betreffenden Versicherung bei der Allianz für Verträge mit<br />

vergleichbarem Leistungsspektrum offen sind.<br />

Bei Versicherungen mit Baustein Altersvorsorge erfolgt bei Erleben des vereinbarten<br />

Rentenbeginns die Zahlung einer lebenslangen Rente.<br />

1.1. <strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung (Rentenversicherungen gegen laufende Beitragszahlung)<br />

1.1.1. Rentenversicherung mit garantiertem Rechnungszins (beitragsorientierte Leistungszusage)<br />

Baustein Altersvorsorge - StRS1<br />

Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn wird eine lebenslange Rente aus<br />

dem garantierten gebildeten Kapital an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />

Sofern keine zusätzliche Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen ist, wird – sofern<br />

nichts anderes vereinbart ist – bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn<br />

eine lebenslange Rente aus einem Betrag in Höhe der 5-fachen jährlichen Garantierente<br />

abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten an die bezugsberechtigten<br />

Hinterbliebenen gezahlt.<br />

Förderung nach §§10a, 82 ff EStG<br />

Die vom Staat gezahlten Zulagen werden für eine Erhöhung der Garantierente und<br />

des für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden Garantiekapitals verwendet.<br />

Es gilt der Tarifbereich U.<br />

Besteuerung nach §3 Nr. 63 EStG<br />

Es gilt der Tarifbereich J.<br />

9


1.1.2. Rentenversicherung mit garantiertem Rechnungszins (beitragsorientierte Leistungszusage)<br />

Baustein Altersvorsorge - StR1 2 und StR2 3<br />

Die Tarife StR1 und StR2 werden ausschließlich für die Besteuerung nach §3Nr.<br />

63 EStG angeboten.<br />

Beim Tarif StR1 ist der Einschluss eines WHk-Bausteins obligatorisch.<br />

Bei dem Baustein Altersvorsorge ohne Zusatzversicherung für die Hinterbliebenenvorsorge<br />

nach Tarif StR2 wird bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />

eine lebenslange Rente aus einem Betrag in Höhe der Summe der gezahlten Beiträge<br />

für die Altersvorsorge ohne die Beiträge für weitere eingeschlossene Bausteine<br />

an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />

Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn wird – ebenfalls nur beim Baustein<br />

Altersvorsorge nach Tarif StR2 und sofern nichts anderes vereinbart ist – eine<br />

lebenslange Rente aus einem Betrag in Höhe der 5-fachen jährlichen Garantierente<br />

abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten an die bezugsberechtigten<br />

Hinterbliebenen gezahlt.<br />

Es gilt der Tarifbereich J.<br />

1.1.3. Fondsgebundene Rentenversicherungen (Beitragszusage mit Mindestleistung)<br />

Baustein Altersvorsorge – StRF1GD<br />

Der Tarif StRF1GD wird ausschließlich für die Besteuerung nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

angeboten.<br />

Bei Tod vor Rentenbeginn wird eine lebenslange Rente aus dem Policenwert an die<br />

bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />

Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn wird – sofern nichts anderes<br />

vereinbart ist – eine lebenslange Rente aus einem Betrag in Höhe der 5-fachen jährlichen<br />

Garantierente abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten<br />

an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />

Es gilt der Tarifbereich J.<br />

1.1.4. Zusatzversicherung Baustein Hinterbliebenenvorsorge WHk (individuelle Anwartschaft<br />

auf eine Hinterbliebenenrente in Verbindung mit einer kollektiven Waisenrente)<br />

Dieser Baustein kann nur bei Rententarifen mit garantiertem Rechnungszins und<br />

gegen laufende Beitragszahlung eingeschlossen werden (Ziffern 1.1.1 und 1.1.2).<br />

Bei Tod erfolgt die Zahlung einer Witwen-/Witwerrente in Höhe von 60% der jeweils<br />

erreichten Altersrente und ggf. einer Waisenrente in Höhe von 20 % der jeweils erreichten<br />

Altersrente (jeweils maximiert nach den Besonderen Versicherungsbedingungen).<br />

Waisenrente wird in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind<br />

2 bei Einschluss der Zusatzversicherung für Hinterbliebenenvorsorge<br />

3 ohne Einschluss des Bausteins Hinterbliebenenvorsorge<br />

10<br />

Durchführungsvertrag<br />

15


16<br />

gezahlt, solange die Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />

25. Lebensjahres. Die Höhe der Summe aller Hinterbliebenenrenten wird aus aufsichtsrechtlichen<br />

Gründen auf höchstens 100% der jeweiligen Altersrente begrenzt.<br />

Bei Heirat eines bei Versicherungsbeginn Unverheirateten im Laufe der Versicherungsdauer<br />

hat der Arbeitgeber bei Versicherungen mit beitragsorientierter Leistungszusage<br />

gegen laufende Beitragszahlung das Recht, eine Umstellung der Versicherung<br />

auf den Tarif für Verheiratete (Einschluss der Hinterbliebenenvorsorge)<br />

vornehmen zu lassen, vorausgesetzt, der Wunsch auf Umstellung geht bei der Allianz<br />

innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Eheschließung, ein<br />

und sofern beim jeweiligen Tarif vorgesehen.<br />

Wird die Ehe einer versicherten Person, in deren Versicherung die Hinterbliebenenvorsorge<br />

eingeschlossen ist, während der Aufschubdauer geschieden, so wird die<br />

Versicherung nach einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers gegenüber<br />

der Allianz umgestellt (Wegfall der Hinterbliebenenvorsorge). Hierdurch erhöht sich<br />

bei gleich bleibendem Gesamtbeitrag die versicherte Altersrente. Voraussetzung für<br />

die Umstellung ist, dass die Erklärung des Arbeitgebers innerhalb von 12 Monaten,<br />

gerechnet ab dem Datum der Rechtskraft der Scheidung, bei der Allianz eingeht.<br />

Bei Tod der mitversicherten Person wird sinngemäß verfahren.<br />

Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Schließung bzw. Aufhebung einer<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft.<br />

1.1.5. Zusatzversicherung Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge B und BR<br />

Diese Bausteine können nur bei Rententarifen mit garantiertem Rechnungszins und<br />

gegen laufende Beitragszahlung eingeschlossen werden (Ziffern 1.1.1 und 1.1.2).<br />

Bei Berufsunfähigkeit erfolgt eine Beitragsübernahme und im Falle des Bausteins<br />

BR die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 75 % der jeweils erreichten<br />

Altersrente. Bei Zuzahlungen und Erhöhungen werden die Leistungen aus den<br />

Zusatzversicherungen B und BR gemäß diesen Verhältnissen angepasst.<br />

Zugrunde gelegt wird grundsätzlich einheitlich die Berufsgruppe G. Für Arbeitgeber,<br />

deren Arbeitnehmerschaft eine signifikant andere Zusammensetzung der Berufe<br />

aufweist, als bei dieser Berufsgruppe unterstellt, wird im Einvernehmen mit Metall-<br />

Rente eine eigene Berufsgruppeneinstufung vorgenommen.<br />

1.1.6. Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>MetallRente</strong>.BUZ-R (beitragsorientierte<br />

Leistungszusage) Baustein Ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge R<br />

Der Baustein kann nur abgeschlossen werden als Ergänzung zu einem bereits bestehenden<br />

oder gleichzeitig neu mit abzuschließenden <strong>MetallRente</strong>-Versorgungsvertrag<br />

mit Baustein Altersvorsorge. Beim Bezugsvertrag muss es sich um einen<br />

<strong>MetallRente</strong>-Versorgungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (unabhängig<br />

von Durchführungsweg und Tarif) oder um eine Versicherung im Rahmen<br />

11


von <strong>MetallRente</strong>.Riester handeln. Die jährlich garantierte BU-Rente darf höchstens<br />

150 % der Beitragssumme des Bezugsvertrags betragen.<br />

Der Tarif wird ausschließlich für die Besteuerung nach § 3 Nr. 63 EStG angeboten.<br />

Bei Berufsunfähigkeit erfolgt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.<br />

Zugrunde gelegt wird grundsätzlich einheitlich die Berufsgruppe G. Für Arbeitgeber,<br />

deren Arbeitnehmerschaft eine signifikant andere Zusammensetzung der Berufe<br />

aufweist, als bei dieser Berufsgruppe unterstellt, wird im Einvernehmen mit Metall-<br />

Rente eine eigene Berufsgruppeneinstufung vorgenommen.<br />

Es gilt der Tarifbereich J.<br />

1.2. <strong>MetallRente</strong>.VarEB (Rentenversicherungen gegen variablen Einmalbeitrag) –<br />

StR9<br />

Rentenversicherungen gegen variablen Einmalbeitrag werden ausschließlich mit garantiertem<br />

Rechnungszins (beitragsorientierte Leistungszusage) und nicht als fondsgebundene<br />

Rentenversicherung angeboten.<br />

Der Tarif StR9 wird ausschließlich für die Besteuerung nach §3 Nr. 63 EStG angeboten.<br />

Der Einschluss von Zusatzversicherungen ist nicht möglich.<br />

Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn wird eine lebenslange Rente aus<br />

einem Betrag in Höhe der Summe der gezahlten Beiträge an die bezugsberechtigten<br />

Hinterbliebenen gezahlt.<br />

Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn wird - sofern nichts anderes<br />

vereinbart ist - eine lebenslange Rente aus einem Betrag in Höhe der 5-fachen jährlichen<br />

Garantierente abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten<br />

an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />

Es gilt der Tarifbereich C.<br />

2. Die Versicherung der in Ziffer 1 aufgeführten Bausteine Hinterbliebenenvorsorge (für<br />

Verheiratete) und Berufsunfähigkeitsvorsorge kann - sofern beim jeweiligen Tarif<br />

vorgesehen - vom einzelnen Arbeitgeber entweder obligatorisch für alle zu versichernden<br />

Arbeitnehmer oder beim einzelnen Arbeitnehmer abwählbar vorgesehen<br />

werden.<br />

3. Die garantierte Versicherungsleistung wird entsprechend dem vom Arbeitgeber in<br />

der Anmeldung (s. § 4 Ziffer 2) angegebenen Beitrag ermittelt.<br />

Bei Versicherungen für Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG ist - sofern mit dem<br />

einzelnen Arbeitgeber nicht anders vereinbart - der Beitrag so festzusetzen, dass<br />

1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

nicht unterschritten und der steuerfreie Höchstbetrag nicht überschritten wird.<br />

12<br />

Durchführungsvertrag<br />

17


18<br />

Sofern die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht bei der Besteuerung<br />

gemäß § 3 Nr. 63 EStG die Möglichkeit, zusätzlich zum Höchstbeitrag von 4 % der<br />

BBG der Rentenversicherung (West) einen Festbetrag bis max. 1.800 Euro zu vereinbaren.<br />

Bei Versicherungen im Rahmen von <strong>MetallRente</strong>-BUZ-R gilt zudem Folgendes: Sofern<br />

mit dem einzelnen Arbeitgeber nicht anders vereinbart, ist der Beitrag so zu<br />

bemessen, dass der Beitrag zusammen mit dem Beitrag des bestehenden Bezugsvertrags<br />

4 % der BBG der Rentenversicherung (West) und ggf. den erhöhten Förderrahmen<br />

von 1.800 Euro nicht überschreitet.<br />

3.1. Vereinbarung von Beitragserhöhungen nach einem vorgegebenen Maßstab bei<br />

Versicherungen mit staatlicher Förderung nach §§ 10a, 82 ff EStG:<br />

Es kann vereinbart werden, dass der Beitrag jährlich erhöht wird, und zwar so, dass<br />

sich dieser Beitrag zuzüglich der im Jahr der Erhöhung maßgebenden Grundzulage<br />

der versicherten Person gemäß § 84 Einkommensteuergesetz (EStG) im selben<br />

Verhältnis wie die Erhöhung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

der Angestellten für Deutschland West, mindestens jedoch um 5 % erhöht<br />

(s.auchentsprechendeRegelungin§1(2), Absatz1der„Besondere Bedingungen<br />

für die betriebliche Altersversorgung mit dynamischem Zuwachs E 87 (FM)“ - Anlage<br />

zum Vertrag). Anstelle der Erhöhung entsprechend der Erhöhung des Höchstbeitrags<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch die jährliche Erhöhung um<br />

einen festen Prozentsatz vereinbart werden.<br />

Die Erhöhungen erfolgen jeweils nur insoweit, wie der Höchstbetrag gemäß § 10a<br />

Abs. 1 EStG nicht überschritten wird.<br />

3.2. Vereinbarung von Beitragserhöhungen nach einem vorgegebenen Maßstab bei<br />

Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit Baustein Altersvorsorge<br />

und Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG:<br />

Es kann vereinbart werden, dass sich der Beitrag jährlich jeweils im selben Verhältnis<br />

erhöht wie die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />

für Deutschland West (s. auch entsprechende Regelungen in den §<br />

1 (1) der Besonderen Bedingungen für Versicherungen mit dynamischem Zuwachs<br />

E 87 (FM) bzw. E 617 (FM)). Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass sich der<br />

Beitrag jedoch mindestens um 5 % erhöht. Anstelle der Erhöhung entsprechend der<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten für<br />

Deutschland West kann auch die jährliche Erhöhung um einen festen Prozentsatz<br />

vereinbart werden.<br />

Die Erhöhungen erfolgen jeweils nur insoweit, wie 4 % der BBG der Rentenversicherung<br />

(West) und ggf. der erhöhte Förderrahmen von 1.800 Euro nicht überschritten<br />

werden.<br />

13


3.3. Vereinbarung von (einmaligen) Beitragserhöhungen oder Zuzahlungen bei Versicherungen<br />

gegen laufende Beitragszahlung mit Baustein Altersvorsorge und<br />

Besteuerung gem. § 3 Nr. 63 EStG:<br />

Einmal jährlich kann der vereinbarte Beitrag erhöht werden. Die Erhöhung ist zum<br />

jeweiligen Jahrestag des Versicherungsbeginns möglich. Die Erhöhung erfolgt nur<br />

insoweit, wie der ab der Erhöhung zu zahlende Beitrag zusammen mit dem bereits<br />

im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beitrag 4 % der BBG der Rentenversicherung<br />

(West) und ggf. den erhöhten Förderrahmen von 1.800 Euro nicht überschreitet.<br />

Einmal jährlich kann zum jeweiligen Jahrestag des Versicherungsbeginns eine einmalige<br />

Zuzahlung vereinbart werden. Die Zuzahlung erfolgt nur insoweit, wie der<br />

laufende Beitrag zusammen mit dem Zuzahlungsbetrag im laufenden Kalenderjahr<br />

4 % der BBG in der Rentenversicherung (West) und ggf. den erhöhten Förderrahmen<br />

von 1.800 Euro nicht überschreitet. Erfolgt die Zuzahlung aus Anlass der Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses, erhöht sich die Grenze für die Zuzahlungen auf<br />

den gemäß der Vervielfältigungsregelung nach §3Nr.63Satz4 EStGvorgesehenen<br />

Höchstbetrag.<br />

Zusätzlich kann der Beitrag für Versicherungen zu denen kein dynamischer Zuwachs<br />

vereinbart ist, jederzeit ohne Risikoprüfung erhöht werden, wenn die versicherte<br />

Person das rechnungsmäßige Alter 55 Jahre noch nicht überschritten hat und<br />

seit der letzten Beitragserhöhung mindestens 3 Jahre vergangen sind. Der Erhöhungsbetrag<br />

darf 15 % des bisherigen Beitrags nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt<br />

nur insoweit, wie der ab der Erhöhung zu zahlende Beitrag zusammen mit dem<br />

bereits im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beitrag 4 % der BBG der Rentenversicherung<br />

(West) und ggf. den erhöhten Förderrahmen von 1.800 Euro nicht überschreitet.<br />

Die Beitragserhöhungen oder Zuzahlungen erfolgen nach den dann jeweils maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

4. Sofern mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wurde, darf der Entgeltumwandlungsbetrag<br />

4 % der BBG der Rentenversicherung (West) und ggf. den erhöhten<br />

Förderrahmen von 1.800 Euro nicht überschreiten.<br />

5. Besondere Regelungen zur Beitragshöhe und Beitragserhöhungen<br />

Die Höhe des Beitrags sowie die Zahlungsweise ergibt sich aus den am Beginntermin<br />

der beantragten einzelnen Versicherung jeweils gültigen Regelungen des für<br />

den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrags zur Altersvorsorge, z.B. dem Tarifvertrag<br />

Entgeltumwandlung vom 22.4.2006 der Metall- und Elektroindustrie.<br />

Der Arbeitgeber teilt die hinsichtlich der Höhe des Beitrages und der Zahlungsweise<br />

für die jeweilige einzelne Versicherung des Arbeitnehmers erforderlichen Angaben<br />

mit.<br />

14<br />

Durchführungsvertrag<br />

19


20<br />

Während der Aufschubdauer kann jederzeit der Beitrag und die Zahlungsweise für<br />

die jeweilige einzelne Versicherung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />

erhöht bzw. geändert werden:<br />

Beitragserhöhungen und Änderungen der Zahlungsweise zu bestehenden Versicherungen<br />

sind zulässig, soweit sie sich unmittelbar aus tarifvertraglichen Bestimmungen<br />

ableiten. Erfasst werden hierbei Erhöhungen aufgrund von Änderungen der jeweiligen<br />

Tarifverträge, sowie Erhöhungen, die sich unmittelbar aus tarifvertraglichen<br />

Bestimmungen ableiten lassen, allerdings nicht notwendigerweise auf einer Änderung<br />

des Tarifvertrags selbst beruhen.<br />

Die Erhöhung der Leistung errechnet sich nach den am Erhöhungstermin erreichten<br />

Vertragsdaten, insbesondere dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person,<br />

der restlichen Aufschub- und Versicherungsdauer und einem eventuell vereinbarten<br />

Beitragszuschlag. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

6. Auf Antrag des Arbeitgebers wird beim Baustein Altervorsorge zum vereinbarten<br />

Rentenbeginn anstelle der Zahlung einer lebenslangen Rente eine einmalige Kapitalzahlung<br />

nach den Allgemeinen Bedingungen fällig. Mit der Kapitalzahlung sind<br />

ggf. Folgen bzgl. der staatlichen Förderung bzw. der steuerlichen Behandlung der<br />

Leistungen verbunden.<br />

§6<br />

Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit der Altersversorgungsleistungen,<br />

Versicherungsdauer<br />

1. Der Versicherungsschutz zu der einzelnen Versicherung tritt an dem vertraglich<br />

festgelegten Versicherungsbeginn in Kraft, jedoch nicht vor Eingang der einzelnen<br />

Anmeldung sowie etwaiger Erklärungen im Sinne von § 4 bei der Allianz.<br />

Sofern keine Risikoprüfung vorgenommen wird, erhalten Personen, die an dem vertraglich<br />

festgelegten Versicherungsbeginn bzw. - wenn die Anmeldung nach dem<br />

Versicherungsbeginn erfolgt - am Tage der Anmeldung arbeitsunfähig sind, erst von<br />

dem Tage an Versicherungsschutz aus der eingeschlossenen Zusatzversicherung<br />

für die Hinterbliebenen- bzw. die Berufsunfähigkeitsvorsorge, an dem sie ihre Arbeit<br />

wieder aufgenommen haben, jedoch frühestens an dem vorgesehenen Versicherungsbeginn.<br />

Die Allianz hat das Recht, sich im Rahmen der Prüfung von Leistungsansprüchen<br />

nachweisen zu lassen, dass zum Versicherungsbeginn bzw. - wenn die Anmeldung<br />

nach dem Versicherungsbeginn erfolgt ist - zum Anmeldetermin die Arbeitsfähigkeit<br />

bzw. eine nicht länger als 2 Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben war.<br />

15


Soweit eine Risikoprüfung vorgesehen ist, beginnt der Versicherungsschutz mit der<br />

Annahme des einzelnen Antrages durch die Allianz.<br />

Beim Baustein Ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge R, sowie bei Einschluss der<br />

Zusatzbausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge B oder BR begründet eine bereits bei<br />

Versicherungsbeginn bestehende Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen<br />

aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge.<br />

Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist außerdem, dass der<br />

Einlösungsbeitrag für die Erstanmeldungen des jeweiligen Arbeitgebers gezahlt ist<br />

bzw. per Lastschrift eingezogen werden kann.<br />

2. Die erste monatlich im Voraus zahlbare Altersrente wird fällig, wenn die versicherte<br />

Person den vereinbarten Rentenbeginn (Ablauf der Aufschubdauer) erlebt. Von diesem<br />

Zeitpunkt an wird die Rente so lange gezahlt, wie die versicherte Person die<br />

Rentenfälligkeitstermine erlebt.<br />

Der Ablauf der Aufschubdauer wird folgendermaßen festgelegt:<br />

• Für § 10a EStG Förderung (§ 5, Ziffer 1) der erste Januar, der auf die Vollendung<br />

des 67. Lebensjahrs folgt.<br />

• Für Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (§ 5, Ziffer 1) der Erste des Monats, der auf<br />

die Entstehung des Anspruchs folgt, oder wahlweise der Jahrestag des Versicherungsbeginns,<br />

der der Vollendung des 67. Lebensjahrs am nächsten liegt.<br />

Ein Vorziehen oder Aufschieben der Leistung ist im Rahmen der Versicherungsbedingungen<br />

und der gesetzlichen Bestimmungen möglich. In diesem Rahmen kann<br />

mit dem einzelnen Arbeitgeber oder dem einzelnen Arbeitnehmer auch ein abweichender<br />

Rentenbeginn vereinbart werden.<br />

3. Erreicht der monatliche Gesamtbetrag der einzelnen Rente nicht mindestens 25 Euro,<br />

so hat die Allianz das Recht, die Rente in einem Betrag einmal im Jahr im Voraus<br />

auszuzahlen. Die Höhe der zu zahlenden Rente wird auf der Grundlage einer<br />

12-fachen Monatsrente ermittelt, wobei ein Abzug nach den anerkannten Grundsätzen<br />

der Versicherungsmathematik vorgenommen wird. Die Allianz kann auch – sofern<br />

erforderlich mit Zustimmung des Arbeitnehmers – an Stelle der Rente eine einmalige<br />

Kapitalzahlung erbringen, soweit die Voraussetzungen des § 3 BetrAVG vorliegen.<br />

Mit dieser einmaligen Kapitalzahlung erlischt die Versicherung. Die Allianz<br />

kann im Einvernehmen mit <strong>MetallRente</strong> einen neuen Betrag bestimmen, der als monatlicher<br />

Gesamtbetrag der einzelnen Rente mindestens erreicht werden muss.<br />

16<br />

Durchführungsvertrag<br />

21


22<br />

§7<br />

Vorzeitiges Ausscheiden<br />

1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis<br />

aus, so meldet der Arbeitgeber die versicherte Person auf dem als<br />

Anlage beigefügten Abmeldevordruck oder per entsprechendem elektronischen Datenträger<br />

zum Schluss der laufenden Beitragsfälligkeitsperiode, längstens einen<br />

Monat rückwirkend, ab.<br />

2. Mit dem Wirksamwerden der Abmeldung wandelt sich die Versicherung gegen laufenden<br />

Beitrag - zumindest vorübergehend - in eine beitragsfreie um, sofern nach<br />

den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche<br />

Umwandlung gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine<br />

beitragsfreie Versicherung nicht erfüllt, gibt der Arbeitgeber seine Zustimmung, dass<br />

die Versicherung abgefunden werden kann, sofern einer Abfindung keine gesetzlichen<br />

oder tarifvertraglichen Bestimmungen entgegenstehen.<br />

DieWirkungender AbmeldungnachSatz1tretennichtein,wenndieversicherte<br />

Person oder ein neuer Arbeitgeber die Versicherung vorher wirksam übernommen<br />

hat.<br />

3. Der Arbeitgeber überlässt der versicherten Person im Fall des Ausscheidens die<br />

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Diese kann dann die Versicherung innerhalb<br />

von 3 Monaten ab Wirksamwerden der Abmeldung ansonsten unverändert<br />

in diesem Vertrag weiterführen.<br />

4. Hat die versicherte Person beim Ausscheiden eine unverfallbare Anwartschaft nach<br />

den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, so verlangt der Arbeitgeber hiermit<br />

die Anwendung des § 2 Absatz 2, Satz 2 dieses Gesetzes. Bei Beitragszusage mit<br />

Mindestleistung gilt § 2 Absatz 5 b dieses Gesetzes.<br />

5. Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen können die Werte einer Versicherung<br />

nur dann vorzeitig beansprucht werden, wenn dies im Einklang mit dem Betriebsrentengesetz<br />

und den versicherungsaufsichtsrechtlichen Grundsätzen steht.<br />

§8<br />

Beiträge, Beitragszahlung<br />

1. Die Beiträge werden vom einzelnen Arbeitgeber als Beitragsschuldner gezahlt und,<br />

sofern mit ihm keine abweichende Regelung getroffen wird, bei Fälligkeit durch die<br />

Allianz pro Arbeitnehmer per Lastschrift von einem Konto des Arbeitgebers eingezogen.<br />

Die Zulagen bei staatlicher Förderung nach §§ 10a, 82 ff EStG werden nach<br />

17


dem modifizierten Anbieterverfahren (derzeit §§ 89-92 EStG) der einzelnen Versicherung<br />

zugeführt.<br />

Bei laufender Beitragszahlung sind die Beiträge laufend einmal jährlich zum 1. Dezember<br />

zu zahlen, sofern mit dem einzelnen Arbeitgeber keine abweichende Regelung<br />

getroffen wird. Der Arbeitgeber kann für die fälligen Beiträge auch eine unterjährige<br />

Zahlungsweise vereinbaren, wodurch sich – bei unverändertem jährlichen<br />

Beitragsaufwand – die Versicherungsleistung verringert. Bei einem Beitragsrückstand<br />

führt der Arbeitgeber das Nachinkasso kostenfrei durch bzw. ermöglicht, wenn<br />

eine entsprechende Ermächtigung vorliegt, der Allianz den nachträglichen Lastschrifteinzug.<br />

Bei Tarifen gegen variable Einmalbeiträge können Beiträge einmal jährlich entrichtet<br />

werden. Sofern mit dem Arbeitgeber keine abweichende Regelung getroffen wurde,<br />

ist der Zahlungszeitpunkt der 1. Dezember.<br />

2. Wenn der Beginntermin der einzelnen Versicherung nicht mit einem der vertragseinheitlichen<br />

Beitragsfälligkeitstermine zusammenfällt, so wird dadurch bei der einzelnen<br />

Versicherung die durch ihren Beginntermin bestimmte Versicherungsperiode<br />

nicht geändert.<br />

3. Im Falle des Zahlungsverzugs treten die in den Versicherungsbedingungen festgelegten<br />

Rechtsfolgen ein.<br />

Von einer Mahnung oder Kündigung der Versicherungen wird der Arbeitgeber den<br />

betroffenen versicherten Personen unverzüglich Kenntnis geben.<br />

§9<br />

Versicherungsbedingungen<br />

1. Für die Versicherungen des Anfangsbestandes gelten die als Anlage(n) beigefügten<br />

Versicherungsbedingungen der Allianz, bzgl. der Abzüge bei Beitragsfreistellung mit<br />

den in den Ziffern 2 bis 5, bzgl. der Bestimmungen zur Überschussbeteiligung ("Wie<br />

sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?") mit den in § 2 geregelten Abweichungen.<br />

Für die nach Vertragsabschluss hinzukommenden Versicherungen gelten<br />

die entsprechenden, am Beginntermin der einzelnen Versicherung jeweils gültigen<br />

Versicherungsbedingungen der Allianz, ebenfalls mit der vorstehend genannten<br />

Ausnahme bzgl. der Bestimmungen zu den Abzügen und zur Überschussbeteiligung.<br />

Die Mitversicherer treten in die maßgebenden Geschäftspläne / Tarifbestimmungen<br />

und zugehörigen Allgemeinen und Besonderen Bedingungen des Federführers<br />

ein.<br />

2. Die fixe Komponente des jeweiligen Abzugs ermäßigt sich bei Tarifen mit Baustein<br />

Altersvorsorge gegen laufende Beitragszahlung auf 30 EUR.<br />

18<br />

Durchführungsvertrag<br />

23


24<br />

3. Soweit eine Beitragsfreistellung auf dem Wechsel der vorgesehenen staatlichen<br />

Förderart(von§3Nr.63EStGnach§§10a,82ffEStGbzw.von§§10a,82ff EStG<br />

nach§3Nr.63 EStG)innerhalbdesselbenProdukts(Versicherungsart/Versicherungstarif<br />

gemäß § 5 Ziffer 1) beruht und sich der Beitrag gemäß § 5 Ziffer 4 (Eigenbeitrag)<br />

nicht verringert, werden die in den Bedingungen vorgesehenen Abzüge<br />

nicht angewandt.<br />

4. Auf Abzüge wird ferner verzichtet, wenn die in diesem Vertrag bestehende Versicherung<br />

gegen laufenden Beitrag beitragsfrei gestellt wird, weil der Arbeitnehmer den<br />

Arbeitgeber wechselt, der neue Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer bisher genutzten<br />

Durchführungsweg der <strong>MetallRente</strong> nicht anbietet und der Arbeitnehmer deshalb innerhalb<br />

eines anderen Durchführungsvertrags mit <strong>MetallRente</strong> versichert wird. Voraussetzung<br />

ist eine Fortführung der Beitragszahlung (Eigenbeitrag) in dem anderen<br />

Durchführungsvertrag in mindestens der bisherigen Höhe.<br />

5. Die aufgrund einer Beitragsfreistellung vorgenommenen Abzüge werden bei späterer<br />

Wiederaufnahme der Beitragszahlung mit einem Beitrag (Eigenbeitrag) mindestens<br />

in der früheren Höhe der Versicherung wieder gutgeschrieben. Voraussetzung<br />

für die Gutschrift ist, dass die Wiederaufnahme der Beitragszahlung innerhalb des<br />

Kalenderjahres der Beitragsfreistellung oder innerhalb der beiden auf die Beitragsfreistellung<br />

folgenden Kalenderjahre erfolgt. Bei einer Unterbrechung der Beitragszahlung<br />

wegen Erziehungsurlaubs gilt für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

eine Frist von 6 Monaten ab Beendigung des Erziehungsurlaubs.<br />

6. Die in den Ziffern 2 bis 5 aufgeführten Regelungen zu den Abzügen gelten zunächst<br />

bis zum 31.12.2013. Anschließend prüfen die Vertragsparteien, ob es aufgrund der<br />

wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist, eine einmalige Bearbeitungsgebühr<br />

zu erheben.<br />

§10<br />

Geschäftsverkehr, Willenserklärungen<br />

1. Der gesamte Geschäftsverkehr zum Vertrag wird grundsätzlich zwischen <strong>MetallRente</strong><br />

- zum Vertrag - bzw. zwischen dem Arbeitgeber - zur einzelnen Versicherung - einerseits<br />

und der Allianz als der geschäftsführenden Gesellschaft andererseits -<br />

geführt.<br />

2. Die Allianz wird von den einzelnen Arbeitgebern eine Vollmacht zu Gunsten von <strong>MetallRente</strong><br />

zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit<br />

der Änderung dieses Vertrages und zum Abschluss neuer Durchführungsverträge<br />

einholen.<br />

3. <strong>MetallRente</strong> ist nicht berechtigt, Versicherungsleistungen in Empfang zu nehmen<br />

und Willenserklärungen zum Bezugsrecht abzugeben.<br />

19


§11<br />

Zahlung der Versicherungsleistungen<br />

Die fälligen Versicherungsleistungen werden von der Allianz an die versicherte Person<br />

bzw. nach deren Tod an die dann anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt.<br />

§12<br />

Unterrichtung der versicherten Personen, Veröffentlichungen<br />

1. Die Allianz stellt zu jeder Versicherung eine Bescheinigung mit den wesentlichen<br />

Bestimmungen des Vertrages aus und fügt die jeweils maßgebenden Versicherungsbedingungen<br />

bei. Der Arbeitgeber ist zur Weiterleitung der Bescheinigungen<br />

und der Versicherungsbedingungen an die einzelnen versicherten Personen verpflichtet.<br />

Die Allianz stellt dem Arbeitgeber darüber hinaus alljährlich Mitteilungen über den<br />

aktuellen Stand der Versicherungen zur Weiterleitung an die einzelnen versicherten<br />

Personen zur Verfügung.<br />

2. Die Allianz wird bei Direktversicherungen der einzelnen versicherten Person nach<br />

Vollendung des 58. Lebensjahres auf Verlangen Auskunft darüber erteilen, wie hoch<br />

die Versicherungsleistung ist, wenn sie aufgrund von § 6 des Betriebsrentengesetzes<br />

(BetrAVG) vorzeitig in Anspruch genommen wird.<br />

3. <strong>MetallRente</strong> bzw. der einzelne Arbeitgeber werden über den Wortlaut aller Rundschreiben,<br />

Drucksachen oder Vervielfältigungen, die sich auf den Vertrag, auf die<br />

Tarife oder auf die Versicherungsbedingungen beziehen, vor ihrer Bekanntgabe<br />

Einvernehmen mit der Hauptverwaltung der Allianz herstellen.<br />

20<br />

Durchführungsvertrag<br />

25


26<br />

II. Besondere Regelungen zur Kapitalanlage bei fondsgebundenen<br />

Versicherungsverträgen im Rahmen von<br />

<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung<br />

Fondsgebundene Versicherungen werden ausschließlich gegen laufende Beitragszahlung<br />

angeboten.<br />

Bei fondsgebundenen Versicherungen erfolgt die Anlage des garantierten Teiles der<br />

Versicherung in einem Versicherungsprodukt. Für den den garantierten Teil der Versicherung<br />

übersteigenden Teil („freier Teil“) gelten die nachfolgenden Regelungen:<br />

§13<br />

Investmentfonds<br />

Die Anlage des freien Teils erfolgt zu 100 % in einem für die <strong>MetallRente</strong> aufgelegten<br />

und in Deutschland nach dem Investmentgesetz vertriebsberechtigten Sondervermögen<br />

oder ausländischen Investmentvermögen (Dachfonds), der von einer von <strong>MetallRente</strong><br />

zu beauftragenden Gesellschaft (zunächst von der Allianz-Gruppe) verwaltet wird. Die<br />

Kapitalanlage hat sowohl dem Ziel der Rendite und Sicherheit als auch der Vermeidung<br />

einer Nachschusspflicht für die Arbeitgeber angemessen Rechnung zu tragen und erfolgt<br />

in Einklang mit den Bestimmungen des § 8 Abs. 2. des Rahmenvertrages vom<br />

18.12.2001.<br />

§14<br />

Ablaufmanagement<br />

Mit Vollendung des 57. Lebensjahrs eines versicherten Arbeitnehmers werden sämtliche<br />

auf ihn entfallenden, im freien Teil angelegten Anteile in einen risikoärmeren Investmentfonds,<br />

z.B. einen Geldmarktfonds, umgeschichtet, um so das Risiko eines<br />

Wertverlustes vor Eintritt in die Rentenphase zu reduzieren. Die Umschichtung erfolgt<br />

sukzessive über einen Zeitraum von fünf Jahren. Bei Versicherungen mit einer Zusage<br />

vor dem 01.01.2012 beginnt das Ablaufmanagement bereits mit Vollendung des 55.<br />

Lebensjahres.<br />

21


§15<br />

Anlageausschuss<br />

Der Anlageausschuss unter Vorsitz der Geschäftsführung der <strong>MetallRente</strong> GmbH legt<br />

die Anlagekriterien fest und überprüft jährlich, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des<br />

Sachverständigen, die Anlagestrategie und definiert die dem Investmentdachfonds zur<br />

Verfügung stehenden (Ziel-)-Investmentfonds.<br />

22<br />

Durchführungsvertrag<br />

27


28<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§16<br />

Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Vertrages<br />

1. Vertragsdauer und Kündigungsregelungen entsprechen denen der Rahmenvereinbarung<br />

vom 18.12.2001 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Eine außerordentliche<br />

Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn die BaFin von einem Konsortialpartner die<br />

außerordentliche Kündigung verlangt.<br />

2. Die Vertragspartner sind sich darin einig, bei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen,<br />

bei Änderungen des Tarifvertrages, sowie bei Beanstandungen der<br />

BaFin, die Änderungen dieses Vertrages erforderlich machen, daran mitzuwirken,<br />

dass diese Änderungen in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen werden<br />

können. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, haben die Vertragspartner das<br />

Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist durch eingeschriebenen Brief zu<br />

kündigen.<br />

3. Jede Änderung des Durchführungsvertrags bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für<br />

die Schriftformklausel.<br />

4. Bei Beendigung des Vertrages werden die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestehenden<br />

Versicherungen nicht berührt. Diese werden bis zu ihrem natürlichen Ablauf<br />

unverändert fortgesetzt, wenn und solange die Beiträge vom einzelnen Arbeitgeber<br />

vertragsgemäß entrichtet werden.<br />

5. Die Allianz wird bei aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten umfassend kooperieren<br />

und Aufsichtsbehörden, externen Prüfern und der internen Revision soweit notwendig<br />

und rechtlich zulässig die erforderlichen Einsichts-, Informations- und Prüfungsrechte<br />

gestatten.<br />

6. Die Allianz verpflichtet sich, soweit die BaFin dies im Einzelfall fordert, den jeweiligen<br />

Weisungen der anderen Konsortialpartner, im von der BaFin geforderten Umfang<br />

zu folgen. Die Konsortialpartner stellen sicher, dass die versicherungsaufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen eingehalten werden.<br />

7. Die Konsortialpartner verpflichten sich gegenüber Allianz, über Entwicklungen zu<br />

informieren, die die ordnungsgemäße Erledigung der Bestandsverwaltung beeinträchtigen.<br />

23


§17<br />

Teilunwirksamkeit<br />

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein<br />

oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so soll die Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt werden.<br />

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung<br />

der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich<br />

Zulässigen und wirtschaftlich Vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner<br />

gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.<br />

§18<br />

Sonstige Hinweise<br />

Im Falle des Versorgungsausgleichs des Arbeitnehmers bei Ehescheidung oder bei<br />

Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (entsprechend Art. 12 VAStrRefG)<br />

nach dem Versorgungsausgleichsgesetz kommt die zu diesem Zeitpunkt aktuell geltende<br />

Fassung der Teilungsordnung des Versicherungskonsortiums <strong>MetallRente</strong> zur Anwendung<br />

(vgl. Teilungsordnungen in der Fassung vom 01.07.2010 in der Anlage).<br />

§19<br />

Weitere Bestandteile des Durchführungsvertrages<br />

Für die Neuabschlüsse ab November 2012 gelten die beigefügten Bestandteile:<br />

Versicherungsbedingungen E 85 (FM), E 195 (FM), E 70 (FM),<br />

E 16 (FM), E 18 (FM), GV 75 (FM),<br />

E5(FM),<br />

E 87 (FM), E 617 (FM), E 205 (FM)<br />

E21(FM)<br />

E355(FM)<br />

24<br />

Durchführungsvertrag<br />

29


30<br />

Für bis zum 31.10.2012 abgeschlossene Versicherungen sind die jeweils zum Abschlusstermin<br />

gültigen Fassungen der o.g. Dokumente und Formulare maßgeblich.<br />

§20<br />

Anzuwendendes Recht<br />

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

§21<br />

Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen <strong>MetallRente</strong> und den Gesellschaften<br />

aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Für Streitigkeiten aus<br />

den von den einzelnen Arbeitgebern abgeschlossenen Versicherungsverträgen gelten<br />

die Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.<br />

25


Berlin,<br />

Stuttgart,<br />

Hamburg,<br />

Wiesbaden,<br />

Hamburg,<br />

München,<br />

Hilden,<br />

Datum Altersversorgung Metall und Elektro – <strong>MetallRente</strong> GmbH<br />

Datum Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

Datum ERGO Lebensversicherung AG<br />

Datum R+V Lebensversicherung AG<br />

Datum Generali Lebensversicherung AG<br />

Datum Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland<br />

Datum PB Lebensversicherung AG<br />

26<br />

Durchführungsvertrag<br />

31


32<br />

Durchführungsvertrag<br />

Anlagen zum Durchführungsvertrag<br />

Bestandteile des Durchführungsvertrages gem. § 18<br />

Kostenausweis zum Durchführungsvertrag Direktversicherung für die ab 2012 gültigen<br />

Tarife<br />

Übersicht über die zusätzlichen Kosten bei besonderen Anlässen<br />

Versicherungsinformationen (mit allgemeinen Steuerregelungen)<br />

Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung (Mitteilung nach § 19 Abs.5<br />

Versicherungsvertragsgesetz)<br />

Schema für die Überschussabrechnung für den Sonderabrechnungsverband<br />

<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung<br />

Anmeldevordruck (mit Dienstobliegenheitserklärung) GV M92<br />

Gesundheitserklärung GV M318<br />

Dienstobliegenheitserklärung GV M368<br />

Abmeldevordruck GV M87<br />

Teilungsordnungen in der Fassung vom 01.07.2010<br />

Hinweis<br />

Nach § 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherungsnehmer zu eigenen<br />

Lasten jederzeit Abschriften der Erklärungen verlangen, die er im Zusammenhang<br />

mit dem Versicherungsvertrag abgegeben hat.<br />

27


Teilungsordnungen<br />

• Klassische Tarife<br />

33


34<br />

Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über<br />

den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.07.2010<br />

1. Anwendungsbereich<br />

Diese Teilungsordnung gilt für Lebensversicherungen, die bei Ehescheidung dem<br />

Versorgungsausgleich gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz unterliegen. Findet ein<br />

Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt, gilt die<br />

Teilungsordnung entsprechend.<br />

Im Einzelnen gilt die Teilungsordnung für<br />

- private Altersversorgung in Form von<br />

Altersrentenversicherungen, soweit nicht bereits ein Kapitalwahlrecht ausgeübt worden<br />

ist, und<br />

Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherungen zu Altersrentenversicherungen,<br />

- betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder<br />

Pensionskasse in Form von<br />

Altersrentenversicherungen,<br />

Versicherungen wegen Berufsunfähigkeit (Zusatzversicherung),<br />

Hinterbliebenen-Zusatzversicherungen<br />

Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung, die in einem vor Ehebeginn beendeten<br />

Arbeitsverhältnis begründet worden sind, unterliegen nicht der Teilung.<br />

Sofern eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder<br />

Pensionskasse privat fortgeführt wurde, werden der betriebliche und der private Teil für die<br />

Frage, ob ein Ausgleich zu erfolgen hat, im Rahmen dieser Teilungsordnung separat<br />

betrachtet.<br />

2. Grundsatz der internen Teilung<br />

Grundsätzlich erfolgt eine interne Teilung gem. § 10 VersAusglG. Bei einer internen Teilung<br />

wird für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten der Versicherung der ausgleichspflichtigen<br />

Person ein neuer Vertrag bei dem Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> der<br />

ausgleichspflichtigen Person begründet.<br />

Sofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem.<br />

§ 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).<br />

3. Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz von Kosten<br />

a) Ehezeitanteil<br />

Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt die Allianz<br />

Lebensversicherungs-AG bzw. die Allianz Pensionskasse AG als Federführer für das<br />

Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> gemäß § 46 bzw. § 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2<br />

-1-


Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

bzw. § 41 Abs. 1 VersAusglG den Rückkaufswert der Versicherung der<br />

ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug jeweils zu Beginn und zum Ende der<br />

Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde.<br />

Berücksichtigt werden dabei die Versicherungsteile, die der Teilung gemäß Ziffer 1<br />

unterliegen.<br />

Bestand zu Beginn der Ehezeit noch kein Versicherungsverhältnis, wird als Rückkaufswert<br />

der Wert Null angesetzt.<br />

Die Differenz der Rückkaufswerte zu Beginn und zum Ende der Ehezeit ergibt den<br />

Ehezeitanteil, wobei eine ggf. negative Differenz mit Null angesetzt wird.<br />

Ist kein Rückkauf vorgesehen, tritt an die Stelle des Rückkaufswerts das Deckungskapital<br />

inklusive der bereits zugeteilten Überschussanteile. Ein ggf. negatives Deckungskapital<br />

wird mit Null angesetzt.<br />

b) Ausgleichswert<br />

Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils.<br />

c) Kosten<br />

Bei der internen Teilung entstehen Kosten in Höhe von 200 Euro, höchstens 3 % des<br />

Ehezeitanteils. Die ausgleichspflichtige Person und die ausgleichsberechtigte Person<br />

tragen diese Kosten zu gleichen Teilen. Die eine Hälfte wird vom Ausgleichswert<br />

abgezogen, die andere Hälfte wird dem bestehenden Vertrag der ausgleichspflichtigen<br />

Person entnommen.<br />

d) weitere Werte<br />

Darüber hinaus werden die für die Versicherung der ausgleichspflichtigen Person<br />

maßgeblichen Bezugsgrößen noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven und der<br />

Schlussüberschussbeteiligung zum Beginn und Ende der Ehezeit bestimmt.<br />

4. Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person<br />

Der Ausgleichswert sowie die hälftigen Kosten gem. Ziffer 3 Absatz c) werden der<br />

Versicherung der ausgleichspflichtigen Person mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die<br />

Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt,<br />

entnommen. Die Leistungen der Versicherung werden nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen neu berechnet.<br />

Die für die Beteiligung an den Bewertungsreserven und für die Schlussüberschussbeteiligung<br />

maßgeblichen Bezugsgrößen werden reduziert. Hierfür wird die Differenz der gem. Ziffer 3<br />

Abs. d) bestimmten Werte gebildet. Die aktuellen Bezugsgrößen werden dann um die Hälfte<br />

der jeweils ermittelten Differenz herabgesetzt.<br />

Der Versicherungsschutz reduziert sich ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des<br />

Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.<br />

5. Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person<br />

-2-<br />

Klassische Tarife<br />

35


36<br />

Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

a) Welche Versicherungsart wird eingerichtet?<br />

Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c) wird für<br />

die ausgleichsberechtigte Person eine Versicherung in Form einer beitragsfreien<br />

aufgeschobenen Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person<br />

eingerichtet.<br />

Wenn die ausgleichsberechtigte Person das Rentenbeginnalter, das in der Versicherung<br />

der ausgleichspflichtigen Person vereinbart ist, bereits erreicht hat, wird eine sofort<br />

beginnende Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person<br />

eingerichtet.<br />

b) Welche Risiken sind versichert?<br />

Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz VersAusglG auf eine<br />

Altersversorgung beschränkt.<br />

Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person weitere Risiken abgesichert<br />

sind, die auszugleichen sind (z. B. Hinterbliebenenabsicherung), erfolgt der erforderliche<br />

Ausgleich bei der Altersversorgung. Der Anteil des Ausgleichswerts, der für die<br />

Aufrechterhaltung des weiteren Risikoschutzes benötigt würde, führt auf diese Weise zu<br />

einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.<br />

c) Welche Regelungen kommen zur Anwendung?<br />

aa) Welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommen zur Anwendung?<br />

Es werden die aktuellen Versicherungsbedingungen zu den jeweiligen Tarifen<br />

angewendet.<br />

bb) Welche Tarife kommen zur Anwendung?<br />

Grundsätzlich wird eine aufgeschobene Rentenversicherung nach dem Tarif VGR2<br />

gebildet. Dabei gibt es folgende Ausnahmen:<br />

(1) Handelt es sich bei dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person um einen im<br />

Rahmen des §10a Einkommensteuergesetz steuerlich förderungsfähigen<br />

zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach dem Tarif ARS1 oder ARS8, wird die<br />

Versicherung der ausgleichberechtigten Person nach Tarif VGARS1 eingerichtet.<br />

(2) Handelt es sich bei dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person um eine<br />

Versicherung nach dem Tarif RS1 (bei dem die Todesfall-Leistung dem gebildeten<br />

Kapital entspricht), wird die Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nach<br />

Tarif VGRS1 eingerichtet.<br />

(3) Wird eine sofort beginnende Rentenversicherung eingerichtet, kommt dafür der<br />

Tarif VGR3 zur Anwendung. Bei einem im Rahmen des §10a<br />

Einkommensteuergesetz steuerlich förderungsfähigen zertifizierten<br />

Altersvorsorgevertrag kommt der Tarif VGAR3 zur Anwendung.<br />

cc) Was geschieht, wenn die ausgleichspflichtige Person mehrere Versicherungen beim<br />

Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> hat?<br />

-3


Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

Hat die ausgleichspflichtige Person mehrere Versicherungen gleicher Art (insbesondere<br />

mit gleichen steuerlichen Regelungen), aus deren Ausgleichswerten für die<br />

ausgleichsberechtigte Person jeweils Versicherungen nach dem gleichen Tarif zu<br />

bilden wären, werden die Ausgleichswerte zusammengefasst, und es wird nur eine<br />

neue Versicherung gebildet. Die Grenze nach Ziffer 2, Absatz 2, gilt dabei für die<br />

Summe der Ausgleichswerte.<br />

dd) Was geschieht, wenn die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person<br />

Versicherungen beim Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> haben?<br />

Haben die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person Versicherungen<br />

gleicher Art (insbesondere mit gleichen steuerlichen Regelungen), welche<br />

auszugleichen sind, vollziehen wir den Ausgleich entsprechend § 10 Absatz 2<br />

VersAusglG nur in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung.<br />

ee) Was geschieht, wenn die ausgleichsberechtigte Person schon eine Versicherung<br />

gleicher Art beim Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> hat?<br />

Hat die ausgleichsberechtigte Person schon eine Versicherung gleicher Art<br />

(insbesondere mit gleichen steuerlichen Regelungen) nach Ziffer 5 Absatz a) so wird<br />

der Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten nach Ziffer 3 Absatz c) in diese<br />

Versicherung als Zuzahlung eingebracht.<br />

ff) Welche Leistungen werden im Todesfall gezahlt?<br />

-4-<br />

Klassische Tarife<br />

(1) Für den Tarif VGR2 gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird ein Garantiekapital in<br />

Höhe des Ausgleichswerts abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c)<br />

gezahlt. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird ein einmaliges Garantiekapital in<br />

Höhe der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente, abzüglich bereits<br />

gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten gezahlt. Handelt es sich bei der<br />

Versicherung der ausgleichspflichtigen Person um eine nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

geförderte Versicherung, wird aus dem Garantiekapital im Todesfall eine Rente<br />

gebildet; die Renten werden an die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

genannten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />

(2) Für den Tarif VGARS1 gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird das gebildete<br />

Kapital gezahlt. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird die ab Rentenbeginn<br />

garantierte Rente bis 5 Jahre nach Rentenbeginn weitergezahlt; die Rentengarantie<br />

kann durch eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe der ausstehenden garantierten<br />

Renten abgelöst werden.<br />

(3) Für den Tarif VGRS1 gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird das gebildete Kapital<br />

gezahlt. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird ein einmaliges Garantiekapital in<br />

Höhe der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente, abzüglich bereits<br />

gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten gezahlt. Handelt es sich bei der<br />

Versicherung der ausgleichspflichtigen Person um eine nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

geförderte Versicherung, wird aus dem Garantiekapital im Todesfall eine Rente<br />

gebildet; die Renten werden an die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

37


38<br />

Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

genannten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />

(4) Für den Tarif VGR3 gilt: Im Todesfall wird ein einmaliges Garantiekapital in Höhe<br />

der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente, abzüglich bereits<br />

gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten gezahlt. Handelt es sich bei der<br />

Versicherung der ausgleichspflichtigen Person um eine nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

geförderte Versicherung, wird aus dem Garantiekapital im Todesfall eine Rente<br />

gebildet; die Renten werden an die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

genannten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />

(5) Für den Tarif VGAR3 gilt: Im Todesfall wird die ab Rentenbeginn garantierte Rente<br />

bis 5 Jahre nach Rentenbeginn weitergezahlt; die Rentengarantie kann durch eine<br />

einmalige Kapitalzahlung in Höhe der ausstehenden garantierten Renten abgelöst<br />

werden.<br />

gg) Welche Rechnungsgrundlagen kommen zur Anwendung?<br />

Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.<br />

hh) Was gilt für die Beteiligung an den Bewertungsreserven und die<br />

Schlussüberschussbeteiligung ?<br />

Die gemäß Ziffer 4 durch die Reduzierung bei der Versicherung der<br />

ausgleichspflichtigen Person weggefallenen Bezugsgrößen der Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven und der Schlussüberschussbeteiligung werden in der Regel bei<br />

der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person als Ausgangsbezugsgrößen<br />

geführt.<br />

Wird eine sofort beginnende Rentenversicherung eingerichtet, werden die<br />

weggefallenen Bezugsgrößen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in<br />

einen Eurowert umgerechnet. Mit dem so ermittelten Eurowert wird nach<br />

versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Erhöhung der Rente finanziert.<br />

ii) Wann wird die Versicherung eingerichtet?<br />

Die Versicherung wird mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der<br />

Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt,<br />

eingerichtet.<br />

jj) Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des<br />

Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.<br />

kk) Wann beginnt die Rentenzahlung?<br />

Der Beginn der Rentenzahlung entspricht dem vertraglich festgelegten<br />

Rentenbeginnalter der ausgleichspflichtigen Person.<br />

Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten,<br />

-5


Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

wird eine sofort beginnende Rente eingerichtet.<br />

ll) Wer ist Versicherungsnehmer?<br />

6. Externe Teilung<br />

Versicherungsnehmer ist die ausgleichsberechtigte Person.<br />

Sofern gem. Ziffer 2 eine externe Teilung erfolgt, wird der Ausgleichswert ohne Abzug von<br />

Kosten für die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger für die<br />

ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Die gemäß Ziffer 4 durch die Reduzierung bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen<br />

Person weggefallenen Bezugsgrößen der Beteiligung an den Bewertungsreserven und der<br />

Schlussüberschussbeteiligung werden wie bei einer Kündigung des Versicherungsteils der<br />

ausgleichspflichtigen Person in einen Eurowert umgerechnet. Dieser ermittelte Eurowert wird<br />

dem anderen Versorgungsträger zur Begründung eines Anrechts für die ausgleichsberechtigte<br />

Person ebenfalls zur Verfügung gestellt.<br />

Die Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person erfolgt<br />

gemäß Ziffer 4, wobei kein Abzug von Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c) erfolgt.<br />

7. Anpassungsregelung<br />

-6-<br />

Klassische Tarife<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilungsordnung oder die Versicherungsbedingungen<br />

und der jeweilige Durchführungsvertrag der ausgleichsberechtigten Person ganz oder teilweise<br />

von der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich abweichen, gilt die<br />

Entscheidung. Die übrigen Bestimmungen der Teilungsordnung und der<br />

Versicherungsbedingungen und der Durchführungsverträge bleiben unberührt.<br />

39


Teilungsordnungen<br />

• Fondsgebundene Tarife<br />

41


42<br />

Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund<br />

des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung<br />

vom 01.07.2010<br />

1. Anwendungsbereich<br />

Diese Teilungsordnung gilt für fondsgebundene Lebensversicherungen, die bei Ehescheidung<br />

dem Versorgungsausgleich gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz unterliegen. Findet ein<br />

Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt, gilt die<br />

Teilungsordnung entsprechend.<br />

Im Einzelnen gilt die Teilungsordnung für<br />

- private Altersversorgung in Form von Altersrentenversicherungen, soweit nicht bereits ein<br />

Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist, und<br />

- betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder<br />

Pensionskasse in Form von Altersrentenversicherungen.<br />

Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung, die in einem vor Ehebeginn beendeten<br />

Arbeitsverhältnis begründet worden sind, unterliegen nicht der Teilung.<br />

Sofern eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder<br />

Pensionskasse privat fortgeführt wurde, werden der betriebliche und der private Teil für die<br />

Frage, ob ein Ausgleich zu erfolgen hat, im Rahmen dieser Teilungsordnung separat<br />

betrachtet.<br />

2. Grundsatz der internen Teilung<br />

Grundsätzlich erfolgt eine interne Teilung gem. § 10 VersAusglG. Bei einer internen Teilung<br />

wird für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten der Versicherung der ausgleichspflichtigen<br />

Person ein neuer Vertrag bei dem Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> der<br />

ausgleichspflichtigen Person begründet.<br />

Sofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem.<br />

§ 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).<br />

3. Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz von Kosten<br />

a) Ehezeitanteil<br />

Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt die Allianz<br />

Lebensversicherungs-AG bzw. die Allianz Pensionskasse AG als Federführer für das<br />

Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> gemäß § 46 bzw. § 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2<br />

bzw. § 41 Abs. 1 VersAusglG den Rückkaufswert der Versicherung der<br />

ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug jeweils zu Beginn und zum Ende der<br />

Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde.<br />

-1-


Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

Berücksichtigt werden dabei die Versicherungsteile, die der Teilung gemäß Ziffer 1<br />

unterliegen.<br />

Bestand zu Beginn der Ehezeit noch kein Versicherungsverhältnis, wird als Rückkaufswert<br />

der Wert Null angesetzt.<br />

Die Differenz der Rückkaufswerte zu Beginn und zum Ende der Ehezeit ergibt den<br />

Ehezeitanteil, wobei eine ggf. negative Differenz mit Null angesetzt wird.<br />

Ist kein Rückkauf vorgesehen, tritt an die Stelle des Rückkaufswerts das Deckungskapital<br />

inklusive der bereits zugeteilten Überschussanteile. Ein ggf. negatives Deckungskapital<br />

wird mit Null angesetzt.<br />

b) Ausgleichswert<br />

Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils.<br />

c) Kosten<br />

Bei der internen Teilung entstehen Kosten in Höhe von 200 Euro, höchstens 3 % des<br />

Ehezeitanteils. Die ausgleichspflichtige Person und die ausgleichsberechtigte Person<br />

tragen diese Kosten zu gleichen Teilen. Die eine Hälfte wird vom Ausgleichswert<br />

abgezogen, die andere Hälfte wird dem bestehenden Vertrag der ausgleichspflichtigen<br />

Person entnommen.<br />

d) weitere Werte<br />

Darüber hinaus werden die für die Versicherung der ausgleichspflichtigen Person<br />

maßgeblichen Bezugsgrößen noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven und der<br />

Schlussüberschussbeteiligung zum Beginn und Ende der Ehezeit bestimmt.<br />

4. Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person<br />

Der Ausgleichswert sowie die hälftigen Kosten gem. Ziffer 3 Absatz c) werden der<br />

Versicherung der ausgleichspflichtigen Person mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die<br />

Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt,<br />

entnommen. Die Leistungen der Versicherung werden nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen neu berechnet.<br />

Die für die Beteiligung an den Bewertungsreserven und für die Schlussüberschussbeteiligung<br />

maßgeblichen Bezugsgrößen werden reduziert. Hierfür wird die Differenz der gem. Ziffer 3<br />

Abs. d) bestimmten Werte gebildet. Die aktuellen Bezugsgrößen werden dann um die Hälfte<br />

der jeweils ermittelten Differenz herabgesetzt.<br />

Der Versicherungsschutz reduziert sich ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des<br />

Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.<br />

5. Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person<br />

a) Welche Versicherungsart wird eingerichtet?<br />

-2-<br />

Fondsgebundene Tarife<br />

Mit dem gemäß Ziffer 4 bei der ausgleichspflichtigen Person entnommenen Ausgleichswert<br />

43


44<br />

Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c) wird für die ausgleichsberechtigte<br />

Person eine Versicherung in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen fondsgebundenen<br />

Rentenversicherung mit Garantiekapital bei Erleben auf das Leben der<br />

ausgleichsberechtigten Person eingerichtet.<br />

Das Garantiekapital bei Erleben entspricht dem gemäß Ziffer 4 bei der<br />

ausgleichspflichtigen Person entnommenen Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten<br />

gemäß Ziffer 3 Absatz c).<br />

Wenn die ausgleichsberechtigte Person das Rentenbeginnalter, das in der Versicherung<br />

der ausgleichspflichtigen Person vereinbart ist, bereits erreicht hat, wird eine sofort<br />

beginnende Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person<br />

eingerichtet.<br />

b) Welche Regelungen kommen zur Anwendung?<br />

aa) Welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommen zur Anwendung?<br />

Es werden die aktuellen Versicherungsbedingungen zu den jeweiligen Tarifen<br />

angewendet.<br />

bb) Welche Tarife kommen zur Anwendung?<br />

Grundsätzlich wird eine aufgeschobene Rentenversicherung nach dem Tarif VGRF1GD<br />

gebildet. Dabei gibt es folgende Ausnahmen:<br />

(1) Handelt es sich bei dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person um einen im<br />

Rahmen des §10a Einkommensteuergesetz steuerlich förderungsfähigen<br />

zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach dem Tarif ARF1 oder ARF8, wird die<br />

Versicherung der ausgleichberechtigten Person nach Tarif VGARF1GD<br />

eingerichtet.<br />

(2) Wird eine sofort beginnende Rentenversicherung eingerichtet, kommt dafür der<br />

Tarif VGR3 zur Anwendung. Bei einem im Rahmen des §10a<br />

Einkommensteuergesetz steuerlich förderungsfähigen zertifizierten<br />

Altersvorsorgevertrag kommt der Tarif VGAR3 zur Anwendung.<br />

cc) Was geschieht, wenn die ausgleichspflichtige Person mehrere Versicherungen beim<br />

Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> hat?<br />

Hat die ausgleichspflichtige Person mehrere Versicherungen gleicher Art (insbesondere<br />

mit gleichen steuerlichen Regelungen), aus deren Ausgleichswerten für die<br />

ausgleichsberechtigte Person jeweils Versicherungen nach dem gleichen Tarif zu<br />

bilden wären, werden die Ausgleichswerte zusammengefasst, und es wird nur eine<br />

neue Versicherung gebildet. Die Grenze nach Ziffer 2, Absatz 2, gilt dabei für die<br />

Summe der Ausgleichswerte.<br />

dd) Was geschieht, wenn die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person<br />

Versicherungen beim Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> haben?<br />

Haben die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person Versicherungen<br />

gleicher Art (insbesondere mit gleichen steuerlichen Regelungen), welche<br />

-3


Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

auszugleichen sind, vollziehen wir den Ausgleich entsprechend § 10 Absatz 2<br />

VersAusglG nur in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung.<br />

ee) Was geschieht, wenn die ausgleichsberechtigte Person schon eine Versicherung<br />

gleicher Art beim Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong> hat?<br />

Hat die ausgleichsberechtigte Person schon eine Versicherung gleicher Art<br />

(insbesondere mit gleichen steuerlichen Regelungen) nach Ziffer 5 Absatz a) so wird<br />

der Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten nach Ziffer 3 Absatz c) in diese<br />

Versicherung als Zuzahlung eingebracht.<br />

ff) Welche Leistungen werden im Todesfall gezahlt?<br />

(1) Für den Tarif VGRF1GD gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird ein einmaliges<br />

Kapital in Höhe des Policenwertes gezahlt. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird<br />

ein einmaliges Garantiekapital in Höhe der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn<br />

garantierten Rente, abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter<br />

Renten gezahlt. Handelt es sich bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen<br />

Person um eine nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Versicherung, wird aus dem<br />

Garantiekapital im Todesfall eine Rente gebildet; die Renten werden an die in den<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten versorgungsberechtigten<br />

Hinterbliebenen gezahlt.<br />

(2) Für den Tarif VGARF1GD gilt: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird ein einmaliges<br />

Kapital in Höhe des Policenwertes gezahlt. Im Todesfall nach Rentenbeginn wird<br />

die ab Rentenbeginn garantierte Rente bis 5 Jahre nach Rentenbeginn<br />

weitergezahlt; die Rentengarantie kann durch eine einmalige Kapitalzahlung in<br />

Höhe der ausstehenden garantierten Renten abgelöst werden.<br />

(3) Für den Tarif VGR3 gilt: Im Todesfall wird ein einmaliges Garantiekapital in Höhe<br />

der 5fachen jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente, abzüglich bereits<br />

gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten gezahlt. Handelt es sich bei der<br />

Versicherung der ausgleichspflichtigen Person um eine nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

geförderte Versicherung, wird aus dem Garantiekapital im Todesfall eine Rente<br />

gebildet; die Renten werden an die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

genannten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.<br />

(4) Für den Tarif VGAR3 gilt: Im Todesfall wird die ab Rentenbeginn garantierte Rente<br />

bis 5 Jahre nach Rentenbeginn weitergezahlt; die Rentengarantie kann durch eine<br />

einmalige Kapitalzahlung in Höhe der ausstehenden garantierten Renten abgelöst<br />

werden.<br />

gg) Welche Rechnungsgrundlagen kommen zur Anwendung?<br />

Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.<br />

hh) Was gilt für die Beteiligung an den Bewertungsreserven und die<br />

Schlussüberschussbeteiligung ?<br />

Die gemäß Ziffer 4 durch die Reduzierung bei der Versicherung der<br />

-4-<br />

Fondsgebundene Tarife<br />

45


46<br />

Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

ausgleichspflichtigen Person weggefallenen Bezugsgrößen der Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven und der Schlussüberschussbeteiligung werden in der Regel bei<br />

der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person als Ausgangsbezugsgrößen<br />

geführt.<br />

Wird eine sofort beginnende Rentenversicherung eingerichtet, werden die<br />

weggefallenen Bezugsgrößen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in<br />

einen Eurowert umgerechnet. Mit dem so ermittelten Eurowert wird nach<br />

versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Erhöhung der Rente finanziert.<br />

ii) Wann wird die Versicherung eingerichtet?<br />

Die Versicherung wird mit Wirkung zum Ersten des Monats, in dem die Rechtskraft der<br />

Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt,<br />

eingerichtet.<br />

jj) Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des<br />

Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.<br />

kk) Wann beginnt die Rentenzahlung?<br />

Der Beginn der Rentenzahlung entspricht dem vertraglich festgelegten<br />

Rentenbeginnalter der ausgleichspflichtigen Person.<br />

Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten,<br />

wird eine sofort beginnende Rente eingerichtet.<br />

ll) Wer ist Versicherungsnehmer?<br />

Versicherungsnehmer ist die ausgleichsberechtigte Person.<br />

mm) Welche Fonds werden aufgeschobenen Rentenversicherungen zugrunde gelegt?<br />

In der Aufschubphase wird der Rentenversicherung der ausgleichsberechtigten Person<br />

das gleiche Fondsportfolio wie bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person<br />

zugrunde gelegt.<br />

Sofern das der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zugrunde liegende<br />

Fondsportfolio für vergleichbare Neuabschlüsse nicht mehr zur Verfügung steht, wird es<br />

durch das für vergleichbare Neuabschlüsse zum Zuge kommende Fondsportfolio<br />

ersetzt.<br />

-5


Versicherungskonsortium <strong>MetallRente</strong><br />

6. Externe Teilung<br />

Sofern gem. Ziffer 2 eine externe Teilung erfolgt, wird der Ausgleichswert ohne Abzug von<br />

Kosten für die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger für die<br />

ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Die gemäß Ziffer 4 durch die Reduzierung bei der Versicherung der ausgleichspflichtigen<br />

Person weggefallenen Bezugsgrößen der Beteiligung an den Bewertungsreserven und der<br />

Schlussüberschussbeteiligung werden wie bei einer Kündigung des Versicherungsteils der<br />

ausgleichspflichtigen Person in einen Eurowert umgerechnet. Dieser ermittelte Eurowert wird<br />

dem anderen Versorgungsträger zur Begründung eines Anrechts für die ausgleichsberechtigte<br />

Person ebenfalls zur Verfügung gestellt.<br />

Die Herabsetzung der Versicherungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person erfolgt<br />

gemäß Ziffer 4, wobei kein Abzug von Kosten gemäß Ziffer 3 Absatz c) erfolgt.<br />

7. Anpassungsregelung<br />

-6-<br />

Fondsgebundene Tarife<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilungsordnung oder die Versicherungsbedingungen<br />

und der jeweilige Durchführungsvertrag der ausgleichsberechtigten Person ganz oder teilweise<br />

von der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich abweichen, gilt die<br />

Entscheidung. Die übrigen Bestimmungen der Teilungsordnung und der<br />

Versicherungsbedingungen und der Durchführungsverträge bleiben unberührt.<br />

47


Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen<br />

• Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />

49


50<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur betrieblichen Altersvorsorge:<br />

Zukunftsrente Klassik E 85 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem<br />

Versicherungsnehmer und uns, den im Versicherungsschein<br />

genannten Versicherungsunternehmen, gelten.<br />

Die Bedingungen enthalten Regelungen für verschiedene<br />

Bausteine. Das bedeutet, dass unter Umständen nicht alle<br />

der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihren Vertrag anwendbar<br />

sind.<br />

In einigen Verträgen (z. B. Verträge mit besonderer Vereinbarung<br />

zur Überschussverwendung oder Versicherungen<br />

innerhalb von Gruppenverträgen) müssen einzelne Regelungen<br />

der Bedingungen geändert oder ergänzt werden.<br />

Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser<br />

Bedingungen abgedruckt oder in eigenen "Besonderen<br />

Bedingungen" enthalten.<br />

Sind in Ihrem Vertrag weitere Bausteine eingeschlossen,<br />

gelten auch für diese Besondere Bedingungen. In den<br />

Besonderen Bedingungen wird der Baustein zur betrieblichen<br />

Altersvorsorge als Grundbaustein bezeichnet.<br />

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die<br />

vertragsrechtlichen Leistungen beschrieben, nicht aber, ob<br />

und inwieweit wir aufgrund steuerrechtlicher Regelungen<br />

Beträge einbehalten müssen. Informationen zur steuerlichen<br />

Behandlung der Versicherung - auch zu den Altersvorsorgezulagen<br />

der versicherten Person, falls Sie einen<br />

Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß Abschnitt XI und<br />

ggf. § 10 a Einkommensteuergesetz (EStG) abgeschlossen<br />

haben - finden Sie in den Steuerhinweisen im Versicherungsschein.<br />

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der<br />

Geschäfts- und Zahlungsverkehr über die Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

erfolgen soll.<br />

Inhalt:<br />

A Allgemeines zur Ihrer Versicherung<br />

B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

§ 3 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />

einer Rente entscheiden?<br />

§ 4 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel<br />

gestalten?<br />

§ 5 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Beginn der Rente aus der<br />

Altersvorsorge ändern?<br />

§ 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />

beachten?<br />

§ 8 Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

§ 9 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

§ 10 Wie verwenden wir die Altersvorsorgezulagen der<br />

versicherten Person, falls Sie einen Vertrag mit<br />

staatlicher Förderung gemäß Abschnitt XI und<br />

ggf. § 10 a EStG abgeschlossen haben?<br />

§ 11 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />

Zuzahlungen leisten?<br />

§ 12 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />

stellen?<br />

§ 13 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />

§ 14 Wie lange können Sie nach einer<br />

Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder<br />

aufnehmen?<br />

§ 15 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

im Sinne des Gesetzes?<br />

§ 16 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von<br />

ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

§ 17 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />

Person?<br />

§ 18 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />

zu beachten?<br />

§ 19 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />

sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

§ 20 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />

Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht<br />

mitteilen?<br />

§ 21 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

§ 22 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />

Ihren Beiträgen verrechnet?<br />

§ 23 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung stellen?<br />

§ 24 Welches Recht findet Anwendung?<br />

§ 25 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />

gemacht werden?<br />

C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />

betrieblichen Altersvorsorge: Zukunftsrente<br />

Klassik<br />

A Allgemeines zur Ihrer Versicherung<br />

Wir möchten Ihnen vorab einige Begriffe erläutern, die in<br />

den Versicherungsbedingungen verwendet werden.<br />

Aufschubdauer: Die Aufschubdauer ist die Zeit vom vereinbarten<br />

Versicherungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />

Rentenbeginn.<br />

Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieser Bedingungen<br />

ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />

Deutschland ist.<br />

Deckungskapital: Das Deckungskapital der Versicherung<br />

wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Grundlagen der Beitragskalkulation berechnet.<br />

Es errechnet sich aus den mit dem Rechnungszins<br />

angesammelten Beiträgen und ggf. Altersvorsorgezulagen<br />

falls Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß<br />

Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen haben,<br />

sowie ggf. jährlichen Überschussanteilen, soweit diese<br />

nicht für Risiko- und Kostendeckung vorgesehen sind. Es<br />

ist die Basis für den Rückkaufswert, die Ablaufleistung und<br />

die Beteiligung an den Bewertungsreserven.<br />

Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet,<br />

für die Forderungen der Versicherungsnehmer<br />

Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem<br />

Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen<br />

mit künftigen Versicherungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />

Versicherungsleistungen finanziert werden können.<br />

Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der<br />

Regelungen der §§ 341 e und f Handelsgesetzbuch (HGB)<br />

und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />

E--FM0085Z0 (12)00.03.12 (AVB März 2012) 1


Gebildetes Kapital: Das gebildete Kapital ist das Deckungskapital<br />

der Versicherung inklusive bereits zugeteilter<br />

Überschussanteile, des übertragungsfähigen Wertes aus<br />

Schlussüberschussanteilen sowie der Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven gemäß § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG).<br />

Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />

kann es zu Änderungen Ihrer Versicherung kommen.<br />

Für den geänderten Teil der Versicherung gelten<br />

die dann jeweils maßgebenden Tarifregelungen.<br />

In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />

Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />

Unter den Rechnungsgrundlagen verstehen wir die<br />

biometrischen Ausscheideordnungen, wie z. B. Sterbetafeln,<br />

Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und Pflegefallwahrscheinlichkeiten<br />

und/oder den Rechnungszins.<br />

Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />

- die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung angesetzt<br />

haben<br />

- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />

- die wir am Änderungstermin bei neu abzuschließenden<br />

Versicherungen ansetzen.<br />

Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />

oder als bei der letzten Änderung können wir nur<br />

dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin für<br />

neu abzuschließende vergleichbare Versicherungen<br />

aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder<br />

der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung<br />

e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen für<br />

die Berechnung der Deckungsrückstellung gelten.<br />

Legen wir andere Rechnungsgrundlagen zugrunde, als<br />

wir sie bei Vertragsschluss oder bei der letzten Änderung<br />

zugrunde gelegt haben, werden wir Sie in der Mitteilung<br />

über die Änderung informieren.<br />

Mitversicherte Person: Ist eine Hinterbliebenenrente<br />

eingeschlossen, ist die mitversicherte Person diejenige<br />

Person, für die nach dem Tod der versicherten Person die<br />

Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt werden soll.<br />

Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />

das jeweilige Alter der versicherten Person – wobei ein<br />

bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />

hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />

verstrichen sind.<br />

Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer im<br />

Sinne dieser Bedingungen ist derjenige, der die Versicherung<br />

beantragt hat. Im Regelfall ist dies der Arbeitgeber.<br />

Der Versicherungsnehmer wird als solcher im Versicherungsschein<br />

genannt.<br />

Versicherte Person: Die versicherte Person im Sinne<br />

dieser Bedingungen ist diejenige Person, auf deren Leben<br />

der Baustein zur Altersvorsorge abgeschlossen worden ist.<br />

Sind Sie versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer<br />

(z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung<br />

abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den<br />

Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten<br />

Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den<br />

Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner.<br />

B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

(1) Leistung bei Erleben<br />

Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />

a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />

Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />

wir die unternehmenseigene Sterbetafel<br />

„AZ 2012 R MU“ und setzen als Rechnungszins 1,75 % an.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich, jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen. Rentenzahlungen erfolgen<br />

keinesfalls, bevor die versicherte Person das 62. Lebensjahr<br />

vollendet hat.<br />

b) Zu Beginn der vereinbarten Rentenzahlung stehen mindestens<br />

die bis dahin eingezahlten Beiträge zur Altersvorsorge<br />

und, falls Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung<br />

gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen<br />

haben, die uns zugunsten der versicherten Person für die<br />

Versicherung zugeflossene Altersvorsorgezulage für die<br />

Bildung einer Rente zur Verfügung, soweit sie nicht rechnungsmäßig<br />

für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht<br />

wurden (Mindestleistung).<br />

(2) Leistung bei Tod vor Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

a) Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, zahlen<br />

wir aus dem gebildeten Kapital eine Rente. Wir zahlen die<br />

Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />

Angehörige im Sinne des § 21 Absatz 1<br />

lebt. Sind die versorgungsberechtigten Angehörigen im<br />

Sinne des § 21 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen<br />

wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />

Kind bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen<br />

des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG<br />

erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Das der Rente zugrunde liegende Kapital bilden wir, indem<br />

wir die eingezahlten Beiträge (ohne die Beiträge für etwa<br />

eingeschlossene weitere Bausteine) und, falls Sie einen<br />

Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß Abschnitt XI und<br />

ggf. § 10 a EStG abgeschlossen haben, die Altersvorsorgezulagen<br />

der versicherten Person, soweit sie nicht rechnungsmäßig<br />

für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht<br />

wurden, abzüglich der in Ansatz gebrachten Kosten<br />

mit dem Garantiezins von 1,75 % p. a. verzinsen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem gebildeten Kapital<br />

und dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten<br />

Angehörigen. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 21<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir das garantierte gebildete Kapital als<br />

Sterbegeld, höchstens jedoch die von der Aufsichtsbehörde<br />

jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen.<br />

Wird aus mehreren bei uns bestehenden Verträgen<br />

ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die<br />

2<br />

51


52<br />

Summe der Sterbegelder. Mit Zahlung eines Sterbegeldes<br />

erlischt die Versicherung. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />

über die jeweils geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

b) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn erhöht<br />

sich der der Rente zugrundeliegende Betrag um ein<br />

Kapital von 25.000 EUR, wenn der Tod innerhalb der ersten<br />

3 Monate nach Geburt eines Kindes der versicherten<br />

Person oder Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />

Person eintritt.<br />

Bei Mehrfachgeburten bzw. –adoptionen zahlen wir das<br />

Kapital nur einmal. Wenn Sie uns die Geburt oder Adoption<br />

innerhalb von 3 Monaten schriftlich anzeigen, verlängert<br />

sich dieser Todesfallschutz auf insgesamt 6 Monate.<br />

c)Haben Sie eine Hinterbliebenenrente vereinbart und stirbt<br />

die mitversicherte Person in der Aufschubdauer vor der<br />

versicherten Person, so erlischt die Hinterbliebenenrente.<br />

(3) Leistung bei Tod nach Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

a) Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten<br />

Person in der Rentenbezugsphase eine Rente aus dem für<br />

die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />

abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter<br />

Renten.<br />

b) Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der zuletzt lebenden<br />

Person (versicherte oder mitversicherte Person) in der<br />

Rentenbezugsphase eine Rente aus dem für die Leistung<br />

bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich<br />

je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente zur Altersvorsorge<br />

für jeden Rentenzahlungstermin, den die zuletzt<br />

lebende Person erlebt hat.<br />

c) Für Renten gemäß Absatz 3 a und b gilt:<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />

§ 21 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />

im Sinne des § 21 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />

zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />

Kind bzw. Enkelkind, solange die<br />

Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />

25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Leistung<br />

bei Tod nach Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Betrag<br />

und dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten<br />

Angehörigen zum Zeitpunkt des Todes der versicherten<br />

Person bzw. der zuletzt lebenden Person. Die Rente wird<br />

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet.<br />

Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 21<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehre-<br />

ren bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer<br />

gemäß § 153 VVG an den Überschüssen und Bewertungsreserven<br />

(Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden<br />

nach den Vorschriften des HGB ermittelt und jährlich<br />

im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die<br />

Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichtes<br />

ausgewiesen.<br />

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung<br />

am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den<br />

Kosten ab. Die Höhe der Bewertungsreserven ist ebenfalls<br />

vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen der<br />

langen Vertragslaufzeiten in Ihrer Größenordnung nicht<br />

vorhersehbar. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung<br />

nicht garantiert werden.<br />

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />

der Versicherungsnehmer<br />

a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus Erträgen<br />

der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen<br />

Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die<br />

Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung<br />

für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind,<br />

erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich<br />

aus dieser Verordnung ergebenden Anteil. Aus diesem<br />

Betrag wird zunächst die garantierte Verzinsung der<br />

Deckungsrückstellung finanziert. Die danach verbleibenden<br />

Kapitalanlageerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung<br />

der Versicherungsnehmer.<br />

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit<br />

und Kosten sich günstiger entwickeln als bei der Kalkulation<br />

angenommen. Auch von diesen Überschüssen erhalten<br />

die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus der<br />

oben genannten Verordnung ergebenden Anteil.<br />

b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich<br />

zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare<br />

Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />

bilden wir, um die Art des versicherten<br />

Risikos, z. B. das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko,<br />

zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche<br />

Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die<br />

Form der Beitragszahlung.<br />

Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer<br />

auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in<br />

welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />

haben.<br />

Den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Anteil des<br />

Überschusses führen wir der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung<br />

zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift<br />

bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />

Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung dient<br />

dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie<br />

darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der<br />

Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur mit Zustimmung<br />

der Aufsichtsbehörde können wir ausnahmsweise die<br />

Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch<br />

zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich<br />

unvorhersehbarer Verluste oder – sofern die Rechnungsgrundlagen<br />

aufgrund einer unvorhersehbaren und<br />

3


nicht nur vorübergehenden Änderung angepasst werden<br />

müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen<br />

(§ 56 a VAG).<br />

c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />

Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen<br />

in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven<br />

sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige<br />

Ausschläge am Kapitalmarkt auszugleichen. Wir beteiligen<br />

unsere Versicherungsnehmer gemäß § 153 Absatz 3 VVG<br />

an diesen Bewertungsreserven. Die Beteiligung steht gemäß<br />

§ 153 Absatz 3 Satz 3 VVG unter dem Vorbehalt dass<br />

die für uns geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen über<br />

die Kapitalausstattung eingehalten werden. Die Höhe der<br />

Bewertungsreserven wird monatlich neu ermittelt. Der so<br />

ermittelte Wert wird den Verträgen gemäß Absatz 2 zugeordnet.<br />

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />

Ihres Vertrages<br />

a) Zu welcher Gruppe Ihr Baustein gehört, können Sie<br />

Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />

von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren Baustein<br />

jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten<br />

Überschüssen (jährliche Überschussanteile). Außerdem<br />

kann bei Vertragsende oder ab Beginn der Rente zur<br />

Altersvorsorge oder einer Rente bei Tod der versicherten<br />

Person noch ein Schlussüberschussanteil hinzukommen.<br />

Darüber hinaus werden Sie bei Tod der versicherten Person,<br />

bei Vertragsende oder zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

sowie bei den laufenden Renten an den ermittelten<br />

Bewertungsreserven beteiligt. Wir veröffentlichen die<br />

Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht bzw.<br />

teilen sie Ihnen gesondert mit.<br />

b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, hängen vor allem vom Baustein, vom<br />

Alter der versicherten Person, von der Aufschubdauer und<br />

der Höhe des Garantiekapitals ab. Sie werden nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

Näheres können Sie den Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen, die diesen Bedingungen beigefügt sind entnehmen.<br />

c) Während der Aufschubdauer finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt – eine<br />

beitragsfreie Anwartschaft auf eine zusätzliche Leistung<br />

(Tarifbonus). Dadurch erhöht sich das Deckungskapital.<br />

Die bereits entsprechend verwendeten jährlichen Überschussanteile<br />

sind damit für die Finanzierung der zusätzlichen<br />

Leistung gebunden. Sie stehen somit nicht zur Finanzierung<br />

einer gegebenenfalls notwendig werdenden<br />

Neubewertung der Deckungsrückstellung, z. B. aufgrund<br />

einer Verlängerung der Lebenserwartung über das in den<br />

Kalkulationsgrundlagen berücksichtigte Ausmaß hinaus,<br />

zur Verfügung.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Beitragsfreistellung<br />

in den Anfangsjahren) fließen die Überschussanteile<br />

ganz oder teilweise in die in § 1 Absatz 1 b garantierte<br />

Mindestleistung.<br />

Die Tarifbonusse bestehen aus den gleichen Bausteinen<br />

wie Ihre Versicherung, einen Baustein Leistung bei Unfalltod<br />

enthalten sie jedoch nicht. Die Leistungen aus dem<br />

Bonus stehen im selben Verhältnis zueinander wie die<br />

Leistungen Ihrer Versicherung mit folgenden Ausnahmen:<br />

Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />

- Ist eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, erhöht sich diese höchstens um den<br />

selben Betrag wie die Rente zur Altersvorsorge.<br />

- Ist eine Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen, darf<br />

die Berufsunfähigkeitsrente aus dem Bonus die Rente<br />

zur Altersvorsorge nicht übersteigen.<br />

Die Höhe der Leistungen aus dem Bonus richtet sich nach<br />

den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Die Tarifbonusse sind wiederum am Überschuss beteiligt.<br />

d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen – soweit nach den für Sie geltenden<br />

Besonderen Bedingungen nicht abweichend geregelt –<br />

jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche<br />

beitragsfreie Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur<br />

Altersvorsorge und, falls ab Rentenbeginn ein Baustein<br />

Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />

Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge<br />

stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei<br />

Rentenbeginn überein. Die jeweiligen Zusatzleistungen<br />

sind wie die versicherte Leistung selbst durch beitragsfreie<br />

Zusatzleistungen am Überschuss beteiligt.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

e) Eine Rente bei Tod der versicherten Person ist in der<br />

gleichen Weise an den Überschüssen beteiligt wie die<br />

Rente zur Altersvorsorge.<br />

f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann bei<br />

Vertragsende, zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge bzw.<br />

zu Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person ein<br />

Schlussüberschussanteil hinzukommen. Die Höhe dieses<br />

Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit von der<br />

jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der Sterblichkeit<br />

festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil hinzu,<br />

wenn der Vertrag endet oder die versicherte Person stirbt,<br />

erhöht er die fälligen Leistungen. Mit einem Schlussüberschussanteil<br />

zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge bzw.<br />

einer Rente bei Tod der versicherten Person finanzieren wir<br />

eine Erhöhung der Garantierente. Die Schlussüberschussanteile<br />

werden jeweils für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres<br />

festgelegt. Im Rahmen der Deklarationen für<br />

die Folgejahre können die Schlussüberschussanteilsätze<br />

auch für die vergangenen Versicherungsjahre jeweils neu<br />

festgelegt werden.<br />

g) Neben der Beteiligung am Überschuss wird Ihre Versicherung<br />

bei Beendigung der Ansparphase an den Bewertungsreserven<br />

beteiligt:<br />

- bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />

oder Tod vor Rentenbeginn oder<br />

- zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach<br />

einem verursachungsorientierten Verfahren:<br />

Die einem einzelnen Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven<br />

werden als Anteil an den Bewertungsreserven aller<br />

anspruchsberechtigter Verträge bestimmt. Dieser Anteil ist<br />

abhängig von der Summe der Deckungskapitalien abgelaufener<br />

Versicherungsjahre im Verhältnis zur Summe der<br />

4<br />

53


54<br />

entsprechenden Deckungskapitalien aller anspruchsberechtigten<br />

Verträge.<br />

Bei Beendigung der Ansparphase teilen wir gemäß<br />

§ 153 VVG Ihrer Versicherung den für diesen Zeitpunkt<br />

ermittelten Betrag zur Hälfte zu. Endet der Vertrag wird die<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven in einem Betrag<br />

ausgezahlt. Wird eine Rente zur Altervorsorge bzw. eine<br />

Rente bei Tod der versicherten Person vor Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge gezahlt, finanzieren wir mit der<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven zum Rentenbeginn<br />

eine Erhöhung der Garantierente. Es gelten die hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen Ihre Versicherung<br />

beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und<br />

unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen<br />

kann von uns zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts ein<br />

Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

gewährt werden. Die Höhe dieses Sockelbetrages<br />

ist von unserer Ertragslage abhängig.<br />

Übersteigt bei Zuteilung der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

ein für diesen Zeitpunkt festgelegter Sockelbetrag<br />

den sich nach § 153 Absatz 3 VVG ergebenden<br />

Wert, wird der Sockelbetrag zugeteilt, anderenfalls bleibt es<br />

bei der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />

Der Sockelbetrag sowie die Stichtage für die Ermittlung der<br />

Bewertungsreserven werden jeweils für ein Kalenderjahr<br />

festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />

Dem Geschäftsbericht sowie den Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen können Sie außerdem weitere Informationen<br />

zur Beteiligung an den Bewertungsreserven entnehmen.<br />

h) Laufende Renten werden gemäß § 153 Absatz 1<br />

und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />

oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung<br />

an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />

Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird<br />

insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation<br />

berücksichtigt.<br />

§ 3 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />

einer Rente entscheiden?<br />

(1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

können Sie statt der Garantierente das gebildete<br />

Kapital gemäß Absatz 4 verlangen. Den Antrag müssen Sie<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

(2) Sie können auch nur die Auszahlung eines Kapitals in<br />

Höhe von bis zu 30 % des gebildeten Kapitals gemäß Absatz<br />

4 beantragen. Dabei müssen Sie dieselbe Frist beachten<br />

wie in Absatz 1 beschrieben. Ab dem vereinbarten<br />

Rentenbeginn zahlen wir dann eine Garantierente gemäß<br />

§ 1, die um den Prozentsatz gekürzt ist, der dem ausgezahlten<br />

Teil des gebildeten Kapitals entspricht. Voraussetzung<br />

für eine teilweise Auszahlung des gebildeten Kapitals<br />

ist: Die verbleibende Garantierente muss mindestens<br />

200 EUR jährlich betragen.<br />

(3) Mit der Auszahlung des vollen gebildeten Kapitals zum<br />

vereinbarten Rentenbeginn erlischt der Baustein zur betrieblichen<br />

Altersvorsorge und ein eingeschlossener Baustein<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn.<br />

Eine eingeschlossene Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

erlischt mit Auszahlung eines Teils des gebildeten<br />

Kapitals in dem prozentualen Umfang, in dem das gebildete<br />

Kapital ausgezahlt wird.<br />

(4) Haben Sie die Leistung gemäß § 4 Absatz 1 vorgezogen,<br />

können Sie unter Beachtung der in Absatz 1 genannten<br />

Frist statt der Garantierente eine Kapitalzahlung in<br />

Höhe des Rückkaufswerts (§ 13) beantragen. Mit Auszahlung<br />

des Kapitals zum vorgezogenen Leistungszeitpunkt<br />

erlöschen alle Bausteine.<br />

(5) Stirbt die versicherte Person und entsteht dadurch gemäß<br />

§ 1, § 2 oder § 5 Absatz 3 ein Anspruch auf eine Rente,<br />

kann der versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne<br />

des § 21 Absatz 1 vor Auszahlung des ersten Betrags der<br />

Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod der<br />

versicherten Person eine Kapitalzahlung in Höhe des für<br />

die Bildung der Rente bei Tod der versicherten Person zur<br />

Verfügung stehenden Kapitals wählen. Mit Auszahlung des<br />

Kapitals erlischt der Anspruch auf eine Rente. Sind Versorgungsberechtigte<br />

die Kinder bzw. Enkelkinder, steht jedem<br />

dieser Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu.<br />

(6) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 4 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten?<br />

(1) Vorziehen der Leistung<br />

Ist im Versicherungsschein ein Rentenbeginn nach Vollendung<br />

des 62. Lebensjahres genannt, können Sie den vereinbarten<br />

Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt um bis zu<br />

7 Jahre vorziehen.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Die versicherte Person muss zum vorgezogenen<br />

Leistungszeitpunkt das 62. Lebensjahr vollendet haben.<br />

- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns unterschreitet<br />

die Gesamtrente (einschließlich Überschussbeteiligung)<br />

nicht einen Mindestbetrag von<br />

jährlich 200 EUR.<br />

- Der Antrag muss mindestens einen Monat vor dem<br />

gewünschten Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

gestellt werden.<br />

- Der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und<br />

gewünschtem Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

beträgt mindestens ein Jahr.<br />

Für den vorgezogenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten<br />

Rentenbeginn (insbesondere § 3).<br />

Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verkürzt sich die<br />

Beitragszahlungsdauer und verringert sich die Garantierente<br />

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />

Ein eingeschlossener Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />

Rentenbeginn bzw. zur Berufsunfähigkeitsvorsorge und<br />

eine Leistung bei Unfalltod werden entsprechend verringert<br />

und erlöschen bei Erreichen des vorgezogenen Rentenbeginns.<br />

Wird zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente<br />

gezahlt, bleibt diese jedoch unberührt.<br />

Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung gilt die Garantie<br />

gemäß § 1 Absatz 1 b entsprechend.<br />

Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />

werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />

5


(2) Aufschieben der Leistung:<br />

a) Zum vereinbarten Rentenbeginn haben Sie das Recht,<br />

die Aufschubdauer zu verlängern, maximal bis zum Alter<br />

von 75 Jahren. Den Zeitraum der Verlängerung, also die<br />

Zeit vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen<br />

Rentenbeginn, nennen wir zusätzliche Aufschubdauer.<br />

Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />

- Die versicherte Person muss zum ursprünglich vereinbarten<br />

Rentenbeginn das rechnungsmäßige Alter<br />

62 Jahre erreicht haben.<br />

Bei beitragspflichtigen Versicherungen können die Beiträge<br />

während der zusätzlichen Aufschubdauer weitergezahlt<br />

werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns erhöhen<br />

sich die Garantierente und das garantierte Kapital.<br />

Eine für den Todesfall nach Rentenbeginn versicherte<br />

Leistung kann sich ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />

über die Auswirkungen.<br />

b) Bei Tod der versicherten Person in der zusätzlichen<br />

Aufschubdauer zahlen wir eine Rente aus dem Rückkaufswert.<br />

Es ist derjenige, den Sie erhalten hätten, wenn<br />

die versicherte Person das Ende der laufenden Versicherungsperiode<br />

(§ 7 Abs.1) erlebt und Sie die Versicherung<br />

auf diesen Todesfallzeitpunkt gekündigt hätten (§ 13 d) .<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />

§ 21 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />

im Sinne des § 21 Absatz 1 die Kinder bzw. die Enkelkinder,<br />

zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes<br />

versorgungsberechtigte Kind, solange die Anforderungen<br />

des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt<br />

sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

des jeweiligen Kindes bzw. des Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />

Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der<br />

zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 21<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung des Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

Kündigen Sie Ihre Versicherung in der zusätzlichen Aufschubdauer,<br />

erbringen wir die Leistungen gemäß § 13.<br />

Durch das Aufschieben des Rentenbeginns verlängert sich<br />

die Beitragszahlungsdauer und erhöht sich die Garantierente<br />

nach den im Zeitpunkt des Aufschiebens hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />

Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />

wir Sie über die Auswirkungen. Eine vereinbarte Leistung<br />

bei Tod nach Rentenbeginn kann sich dadurch verringern.<br />

c) Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- Bausteine Hinterbliebenenrente werden aufgeschoben.<br />

Die Leistungen erhöhen sich nach den hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über die Auswirkungen.<br />

- Das Verhältnis der Hinterbliebenenrenten zur Garantierente<br />

zur Altersvorsorge bleibt durch das Aufschieben<br />

unverändert.<br />

Haben Sie eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

von mehr als 100 % der Garantierente zur Altersvorsorge<br />

vereinbart, wird die Hinterbliebenenrente<br />

in der verlängerten Aufschubdauer auf 100 % reduziert.<br />

- Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge und Leistung<br />

bei Unfalltod werden nicht aufgeschoben.<br />

d) Für den aufgeschobenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich<br />

vereinbarten Rentenbeginn (insbesondere § 3).<br />

e) Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie diesen<br />

wieder nach Absatz 1 vorziehen.<br />

f) Auch in der zusätzlichen Aufschubdauer erhalten Sie<br />

eine Überschussbeteiligung im Sinne des § 2. Die Überschussanteilsätze<br />

für Ihre Versicherung können von den<br />

Überschussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe<br />

Ihrer Versicherung im Geschäftsbericht nennen.<br />

Wenn für Ihre Versicherung eigene Überschussanteilsätze<br />

gelten, werden wir sie Ihnen vor Beginn der zusätzlichen<br />

Aufschubdauer mitteilen.<br />

§ 5 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Beginn der Rente aus der Altersvorsorge<br />

ändern?<br />

(1) Zum Rentenbeginn können Sie beantragen, dass eine<br />

vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn zum Beginn<br />

der Rentenzahlung erhöht oder verringert wird. Es<br />

gelten Beschränkungen, die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />

und der durchschnittlichen Lebenserwartung<br />

abhängen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten<br />

für Sie bestehen. Bei einer Erhöhung oder Reduzierung<br />

der Leistung bei Tod nach Rentenbeginn verändern<br />

sich die Garantierente und eine eingeschlossene Hinterbliebenenrente<br />

ebenfalls nach den hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />

Auswirkungen.<br />

(2) Zu Versicherungen ohne eingeschlossenen Baustein<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn können Sie verlangen<br />

dass zum Ablauf der Aufschubdauer ein solcher Baustein<br />

eingeschlossen wird. Die Hinterbliebenenrente darf<br />

die Garantierente zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn<br />

nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />

Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(3) Eine vereinbarte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

und einen eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn können Sie zum Rentenbeginn ausschließen<br />

und stattdessen die Zahlung einer Rente bei Tod<br />

der versicherten Person nach Rentenbeginn aus dem zu<br />

Rentenbeginn gebildeten Kapital abzüglich bereits gezahlter<br />

Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich der<br />

Leistungen aus der Überschussbeteiligung) beantragen.<br />

6<br />

55


56<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende, im Sinne des § 21 Absatz 1 versorgungsberechtigte<br />

Angehörige lebt. Sind die versorgungsberechtigten<br />

Angehörigen im Sinne des § 21 Absatz 1 die Kinder bzw.<br />

Enkelkinder, zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an<br />

jedes versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />

die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />

25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem gebildeten Kapital<br />

und dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten<br />

Angehörigen. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />

über die Auswirkungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 21<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehende Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

(4) Die Änderungen müssen Sie spätestens einen Monat<br />

vor dem vereinbarten Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

beantragen.<br />

§ 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages,<br />

jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />

Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz<br />

beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann,<br />

wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 7<br />

zahlen.<br />

§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

(1) Für Ihre Versicherung sind laufende Beiträge für jede<br />

Versicherungsperiode zu entrichten. Die Versicherungsperiode<br />

beträgt entsprechend der vereinbarten und im Versicherungsschein<br />

angegebenen Zahlungsperiode einen<br />

Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr.<br />

(2) Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des<br />

Vertrages zu zahlen. Ist vereinbart, dass der Versicherungsschutz<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen<br />

soll, wird der erste Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.<br />

Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart<br />

ist, jeweils am Ersten des Monats der vereinbarten<br />

Versicherungsperiode fällig.<br />

(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit<br />

unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.<br />

Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren),<br />

ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag<br />

bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und<br />

Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />

Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />

Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch<br />

rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie<br />

in Textform zur Zahlung aufgefordert haben.<br />

(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr<br />

und Ihre Kosten.<br />

§ 8 Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig<br />

zahlen?<br />

(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der<br />

rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie<br />

den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz<br />

daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den<br />

Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit<br />

eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen,<br />

dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />

Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,<br />

wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />

durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />

diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen<br />

haben.<br />

(2) Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können<br />

wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung<br />

nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,<br />

wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht<br />

zu vertreten haben.<br />

§ 9 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />

zahlen?<br />

(1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten<br />

Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein<br />

Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines<br />

Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im<br />

Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />

Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

(2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können<br />

wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />

setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen<br />

betragen.<br />

(3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten<br />

Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der<br />

Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

noch mit der Zahlung in Verzug befinden.<br />

Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />

auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />

(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den<br />

Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />

wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder<br />

Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />

bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

haben. Wir können die Kündigung bereits mit der<br />

Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf<br />

der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />

immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge<br />

werden wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />

(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch<br />

nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden<br />

ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />

der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der<br />

Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />

7


nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses<br />

Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />

besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />

Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />

kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />

§ 10 Wie verwenden wir die Altersvorsorgezulagen<br />

der versicherten Person, falls Sie einen Vertrag<br />

mit staatlicher Förderung gemäß Abschnitt XI<br />

und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen haben?<br />

Falls Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß<br />

Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen haben,<br />

werden wir die Altersvorsorgezulagen der versicherten<br />

Person zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwenden.<br />

Die Erhöhung errechnet sich nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen nach den bei Abschluss<br />

Ihrer Versicherung dafür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Dabei berücksichtigen wir insbesondere die am<br />

Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, das Alter der<br />

versicherten Person und die restliche Aufschubdauer. Erhöhungstermin<br />

ist jeweils der Erste des Monats, in dem die<br />

Altersvorsorgezulage der versicherten Person bei uns eingegangen<br />

ist.<br />

§ 11 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />

Zuzahlungen leisten?<br />

(1) Erhöhung des Beitrags<br />

a) Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />

Sie während der Aufschubdauer jederzeit Ihren Beitrag<br />

erhöhen, solange sich die Versicherung nicht in der zusätzlichen<br />

Aufschubdauer befindet (siehe § 4 Abs. 2). Eine<br />

Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />

b) Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags sind:<br />

- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung gemäß<br />

Absatz 1 a) das rechnungsmäßige Alter<br />

55 Jahre noch nicht überschritten.<br />

- Es handelt sich um eine Versicherung, zu der Sie<br />

keinen dynamischen Zuwachs vereinbart haben.<br />

- Der Erhöhungsbetrag darf 15 % des bisherigen<br />

Beitrags für die Versicherung nicht übersteigen.<br />

- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, darf die<br />

Summe der sich nach Erhöhung ergebenden Beiträge<br />

eines Versicherungsjahres 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West nicht<br />

übersteigen. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />

Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />

versteuert werden, erhöht sich diese Grenze<br />

um 1.800 EUR.<br />

- Eine Erhöhung des Beitrags ist nur dann möglich,<br />

wenn seit der letzten Beitragserhöhung mindestens<br />

3 Jahre vergangen sind.<br />

c) Durch die Erhöhung des Beitrags erhöht sich die Rente<br />

zur Altersvorsorge. Das der Leistung aus einem Baustein<br />

Rente aus Kapital bei Tod zugrunde liegende Kapital erhöht<br />

sich um denselben Betrag wie das bei Rentenbeginn<br />

garantierte Kapital. Haben Sie eine Leistung bei Tod vor<br />

Rentenbeginn vereinbart, erhöht sich die dieser Leistung<br />

zugrunde liegende Summe der gezahlten Beiträge um die<br />

Summe der bereits für den Baustein zur Altersvorsorge<br />

bezahlten Erhöhungsbeträge ohne die Beiträge für etwa<br />

eingeschlossene weitere Bausteine.<br />

Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn und einer eingeschlossenen Hin-<br />

terbliebenenrente ab Rentenbeginn erhöhen sich jeweils im<br />

gleichen Verhältnis wie die Rente zur Altersvorsorge. Ist<br />

eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn eingeschlossen,<br />

erhöht sich diese höchstens um denselben Betrag wie<br />

die Rente zur Altersvorsorge.<br />

Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine werden<br />

durch die Erhöhung des Beitrags nicht erhöht. Das<br />

dadurch veränderte Verhältnis der Leistungen aus den<br />

weiteren eingeschlossenen Bausteinen zu der Rente zur<br />

Altersvorsorge ist maßgeblich für die Leistungen aus dem<br />

Bonus (§ 2).<br />

d) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach den<br />

am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />

dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person<br />

der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer und<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

e) Erhöhungstermin für den Beitrag und die Leistungen ist<br />

der Erste des Monats der nachfolgenden Versicherungsperiode.<br />

(2) Zuzahlungen<br />

Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />

a) Sie können während der Aufschubdauer jederzeit eine<br />

Zuzahlung leisten , solange sich die Versicherung nicht in<br />

der zusätzlichen Aufschubdauer (siehe § 4 Abs. 2) befindet.<br />

b) Voraussetzungen für die Zuzahlung sind:<br />

- Die einzelne Zuzahlung beträgt mindestens<br />

200 EUR.<br />

- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt:<br />

Die Summe der Zuzahlungen darf zusammen mit den<br />

für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen<br />

im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />

Deutschland West nicht übersteigen. Sofern Sie nicht<br />

zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />

nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht<br />

sich diese Grenze um 1.800 EUR. Erfolgt die Zuzahlung<br />

aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />

erhöht sich die vorgenannte Grenze auf den gemäß<br />

der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63<br />

Satz 4 EStG vorgesehenen Höchstbetrag.<br />

c) Durch die Zuzahlung erhöht sich die Rente zur Altersvorsorge.<br />

Haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />

vereinbart, erhöht sich die dieser Leistung zugrunde<br />

liegende Summe der gezahlten Beiträge um den Zuzahlungsbetrag.<br />

Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn erhöhen sich im gleichen Verhältnis<br />

wie die Rente zur Altersvorsorge, jedoch jährlich um<br />

höchstens 3 % der Zuzahlung.<br />

Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn erhöhen sich im gleichen Verhältnis<br />

wie die Rente zur Altersversorgung. Die Leistungen weiterer<br />

eingeschlossener Bausteine werden durch die Zuzahlung<br />

nicht erhöht. Das dadurch veränderte Verhältnis der<br />

Leistungen aus den weiteren eingeschlossenen Bausteinen<br />

zu der Rente zur Altersvorsorge ist maßgeblich für die<br />

Leistungen aus dem Bonus (§ 2).<br />

8<br />

57


58<br />

d) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach den<br />

am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />

dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person<br />

der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer und<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

e) Erhöhungstermin für die Leistungen ist der Erste des<br />

Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht.<br />

§ 12 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />

stellen?<br />

Sie können schriftlich verlangen zum Schluss einer Versicherungsperiode<br />

von der Beitragszahlungspflicht befreit zu<br />

werden. Die Beitragsfreistellung können Sie zeitlich bis zu<br />

3 Jahren gemäß § 14 befristen. Wir informieren Sie rechtzeitig<br />

vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />

zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />

Hierbei sind aber ggf. besondere Vereinbarungen in der<br />

Versicherungszusage zu beachten.<br />

(1) Änderung Ihrer Versicherung durch die Beitragsfreistellung<br />

a) Verlangen Sie eine Beitragsfreistellung setzen wir die<br />

Garantierente nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts<br />

nach § 13 Absatz 1 a herab. Der aus der Versicherung<br />

für die Bildung der beitragsfreien Garantierente zur<br />

Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen Abzug<br />

gemäß § 165 Absatz 2 in Verbindung mit § 169 Absatz<br />

5 VVG für erhöhte Verwaltungsaufwendungen in Höhe<br />

von 50 EUR gekürzt.<br />

Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern<br />

das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug auch innerhalb<br />

der letzten 7 Jahre der Aufschubdauer.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

Die Berechnung der beitragsfreien Leistung erfolgt zum<br />

Ende der Versicherungsperiode, für die Sie letztmalig den<br />

vollständigen Beitrag gezahlt haben.<br />

Die Garantie gemäß § 1 Absatz 1 b gilt entsprechend.<br />

b) Ihre Versicherung können Sie allerdings nur dann beitragsfrei<br />

fort führen, wenn die beitragsfreie Garantierente<br />

einen Mindestbetrag von jährlich 200 EUR erreicht. Andernfalls<br />

erlischt die Versicherung und es wird, soweit vorhanden,<br />

eine Leistung aus dem vorhandenen Rückkaufswert<br />

(§ 13) erbracht.<br />

(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen<br />

verbunden. Während der Aufschubdauer stehen nicht<br />

unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die<br />

Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung, da<br />

Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten<br />

und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden müssen.<br />

Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung können<br />

Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.<br />

§ 13 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />

Sie können die Versicherung vor Rentenbeginn zu folgenden<br />

Zeitpunkten schriftlich kündigen:<br />

- bei beitragspflichtigen Versicherungen zum Schluss<br />

einer Versicherungsperiode<br />

- bei beitragsfreien Versicherungen zum Schluss des<br />

laufenden Monats.<br />

(1) Folgen der Kündigung für Ihren Vertrag<br />

a) Kündigen Sie Ihre Versicherung, zahlen wir – soweit<br />

vorhanden – den Rückkaufswert.<br />

Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />

Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />

wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />

Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen<br />

der Prämienkalkulation zum Kündigungstermin berechnete<br />

Deckungskapital des Bausteins zur Altersvorsorge. Das<br />

Deckungskapital hat bei Versicherungen mit laufender<br />

Beitragszahlung jedoch mindestens den Wert, der sich bei<br />

gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen<br />

Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss-<br />

und Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre,<br />

höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer,<br />

ergibt.<br />

b) Von dem nach Absatz 1 a berechneten Betrag nehmen<br />

wir einen Abzug gemäß § 169 Absatz 5 VVG vor.<br />

Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Aufschubdauer<br />

geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch<br />

die Gründe für den Abzug.<br />

Der Abzug entfällt stets im letzten Jahr der Aufschubdauer.<br />

Sofern das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug auch innerhalb<br />

der letzten 7 Jahre der Aufschubdauer.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

c) Wir sind berechtigt, den gemäß Absatz 1 a und b berechneten<br />

Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies<br />

erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer,<br />

insbesondere durch eine Gefährdung der<br />

dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden<br />

Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung<br />

ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 VVG).<br />

d) Zusätzlich kann ein Rückkaufswert aus dem Schlussüberschussanteil<br />

hinzukommen (siehe § 2 Abs. 2 e). Der<br />

Betrag wird nach dem in den Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen beschriebenen Verfahren ermittelt.<br />

e) Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer<br />

Versicherung gemäß §2 Absatz 3 zugeteilten Bewertungsreserven.<br />

(2) Nachteile der Kündigung<br />

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />

Der Rückkaufswert erreicht während der Aufschubdauer<br />

nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />

Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwal-<br />

9


tungskosten und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden<br />

müssen. Nähere Informationen zum Rückkaufswert können<br />

Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.<br />

§ 14 Wie lange können Sie nach einer Beitragsfreistellung<br />

die Beitragszahlung wieder aufnehmen?<br />

(1) Sie können innerhalb von 6 Monaten nach der Beitragsfreistellung<br />

der Versicherung die Beitragszahlung bis zur<br />

alten Höhe ohne Risikoprüfung wieder aufnehmen.<br />

Ist ein Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen,<br />

ist Voraussetzung, dass die versicherte Person<br />

zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

nicht berufsunfähig ist.<br />

Die Garantierente wird dann nach den bei Abschluss Ihrer<br />

Versicherung maßgebenden Tarifregelungen ermittelt. Die<br />

Garantie gemäß § 1 Absatz 1 b gilt entsprechend.<br />

(2) Ist die Versicherung wegen einer Elternzeit der versicherten<br />

Person beitragsfrei gestellt worden, kann die Frist<br />

zwischen Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme der vor<br />

der Beitragsfreistellung erfolgten Beitragszahlung ohne<br />

Risikoprüfung auch mehr als 6 Monate betragen; die Wiederaufnahme<br />

muss jedoch spätestens innerhalb von<br />

3 Monaten nach Ende der Elternzeit erfolgen.<br />

(3) Sie können auch nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch<br />

nur innerhalb von 3 Jahren nach der Beitragsfreistellung<br />

der Versicherung die Beitragszahlung in alter Höhe wieder<br />

aufnehmen.<br />

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

ist, dass die Risikoverhältnisse der versicherten Person<br />

zum Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach unseren<br />

Annahmegrundsätzen zulassen würden, eine vergleichbare<br />

neue Versicherung ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />

(4) Haben Sie Bausteine zur Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />

eingeschlossen ergibt sich bei Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung eine neue Aufteilung des<br />

Gesamtbeitrages zwischen dem Beitrag für die Altersvorsorge<br />

und dem Beitrag für die Berufsunfähigkeits- und<br />

Hinterbliebenenvorsorge. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />

über die neue Aufteilung.<br />

§ 15 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

im Sinne des Gesetzes?<br />

(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />

alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,<br />

nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />

und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind<br />

die Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit<br />

dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.<br />

Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />

in Textform nach gefahrerheblichen Umständen<br />

fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />

so ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße<br />

und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten<br />

Fragen verantwortlich.<br />

(3) Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den<br />

gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden<br />

Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis<br />

gehabt oder den Umstand arglistig verschwiegen.<br />

Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />

(4) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben<br />

sich aus §§ 19 bis 22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

können wir vom Vertrag zurücktreten, leistungsfrei<br />

sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger<br />

Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag<br />

anzupassen.<br />

Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />

stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

hingewiesen haben. Die genannten Rechte<br />

können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsschluss<br />

ausüben. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor<br />

Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie oder die<br />

versicherte Peson die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />

verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />

(5) Falls wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den<br />

Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsicherung<br />

für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,<br />

können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19<br />

Absatz 6 VVG kündigen.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />

der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach<br />

Absatz 4 beginnen mit Änderung oder Wiederherstellung<br />

der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu zu laufen.<br />

(7) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser<br />

Vorschrift (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung)<br />

bedarf der Schriftform, gleich ob das Gestaltungsrecht<br />

durch Sie oder uns ausgeübt wird. Sofern Sie uns keine<br />

andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt<br />

nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt,<br />

eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.<br />

Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann<br />

sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den<br />

Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der<br />

Erklärung als bevollmächtigt ansehen.<br />

§ 16 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von<br />

ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />

davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.<br />

Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere<br />

auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des<br />

Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den<br />

Tod gefunden hat.<br />

(2) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />

mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen<br />

beschränkt sich unsere Leistungspflicht aus einem eingeschlossenen<br />

Baustein Hinterbliebenenrente auf die Leistung,<br />

die wir aus dem auf den Stichtag nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Rückkaufswert<br />

ohne Abzug (§ 169 VVG) erbringen können. Der<br />

Rückkaufswert wird auf den nächsten Ersten des Monats,<br />

der auf den Todestag folgt, berechnet.<br />

Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />

wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,<br />

denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht<br />

aktiv beteiligt war.<br />

(3) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />

mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz<br />

10<br />

59


60<br />

von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder<br />

dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung<br />

von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen<br />

beschränkt sich unsere Leistungspflicht aus einem<br />

eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente entsprechend<br />

der Regelung in Absatz 2. Dies gilt nur, sofern der<br />

Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das<br />

Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2<br />

bleibt unberührt.<br />

Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />

wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis<br />

handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen<br />

unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb<br />

von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft<br />

schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.<br />

Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung<br />

unserer Leistungspflicht sind von einem unabhängigen<br />

Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />

§ 17 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />

Person?<br />

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir aus einem<br />

eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente, wenn<br />

seit Abschluss des Vertrages oder seit Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung (§ 12) 3 Jahre vergangen sind.<br />

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist<br />

besteht Versicherungsschutz aus einem eingeschlossenen<br />

Baustein Hinterbliebenenrente nur dann, wenn uns<br />

nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter<br />

Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer<br />

körperlicher Leiden begangen worden ist. Andernfalls<br />

beschränkt sich unsere Leistungspflicht aus einem eingeschlossenen<br />

Baustein Hinterbliebenenrente auf die Leistung,<br />

die wir aus dem auf den Stichtag nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Rückkaufswert<br />

ohne Abzug (§ 169 VVG) erbringen können. Der<br />

Rückkaufswert wird auf den nächsten Ersten des Monats,<br />

der auf den Todestag folgt, berechnet.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer unsere Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />

der Versicherung. Die Dreijahresfrist beginnt<br />

entsprechend mit Änderung oder Wiederherstellung der<br />

Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu zu laufen.<br />

§ 18 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />

zu beachten?<br />

(1) Werden Leistungen aus dem Vertrag beansprucht,<br />

können wir die Vorlage des Versicherungsscheins sowie<br />

eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der<br />

versicherten Person verlangen.<br />

(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten<br />

ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die Versicherte<br />

Person, für die Versicherungsleistungen beansprucht<br />

werden, noch lebt.<br />

(3) Der Tod rentenberechtigter Personen ist uns unverzüglich<br />

anzuzeigen. Es sind uns folgende Unterlagen einzureichen:<br />

- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt<br />

- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende<br />

Sterbeurkunde<br />

Werden an ein Kind bzw. Enkelkind Renten erbracht, ist<br />

uns auch anzuzeigen, wenn sonstige Voraussetzungen für<br />

die Rentenzahlung entfallen.<br />

Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns<br />

zurückzuzahlen.<br />

(4) Ist ein Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen<br />

oder haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />

vereinbart, so sind uns folgende Unterlagen<br />

zusätzlich einzureichen:<br />

a) bei Versicherungen ohne Risikoprüfung ein Nachweis<br />

über die Todesursache,<br />

b) bei Versicherungen mit Risikoprüfung ein ausführliches<br />

ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache<br />

sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum<br />

Tode der versicherten Person geführt hat.<br />

(5) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />

weitere Nachweise verlangen und erforderliche<br />

Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen<br />

verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung<br />

beansprucht.<br />

(6) Wir überweisen dem Empfangsberechtigten unsere<br />

Leistungen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten<br />

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt<br />

der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.<br />

§ 19 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />

sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis<br />

betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />

haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />

erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />

Vertrag vorgesehen ist.<br />

§ 20 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />

Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens<br />

nicht mitteilen?<br />

(1) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres<br />

Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />

die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift<br />

unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Erklärung<br />

gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />

zugegangen.<br />

(2) Wenn Sie für eine Versicherung die Anschrift Ihrer gewerblichen<br />

Niederlassung angegeben haben, gilt Absatz 1<br />

bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.<br />

(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in<br />

Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen,<br />

die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie<br />

entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 21 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit Eintritt<br />

des Versorgungsfalles, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind, an die versicherte Person bzw.<br />

bei deren Tod an deren versorgungsberechtigte Angehörige.<br />

Dies sind<br />

11


- der zum Todeszeitpunkt mit der versicherten Person<br />

in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />

- falls nicht vorhanden, der Partner einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft der versicherten Person;<br />

- falls nicht vorhanden, die Kinder im Sinne des § 32<br />

Absatz 1 Nr. 1 EStG (im 1. Grad verwandte Kinder<br />

der versicherten Person), soweit sie die Anforderungen<br />

des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im Falle des § 32<br />

Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben.<br />

Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />

den Haushalt der versicherten Person aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung namentlich<br />

genannt sind, wenn sie<br />

- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der<br />

versicherten Person stehen oder<br />

- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 Nr. 1 EStG<br />

oder Pflegekinder im Sinne des § 32 Absatz 1<br />

Nr. 2 EStG nur des Ehegatten, des Partners der<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten<br />

der versicherten Person sind und<br />

diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten<br />

Person leben.<br />

Die zuvor genannten Anforderungen für im ersten<br />

Grad verwandte Kinder gelten auch für die gleichgestellten<br />

Kinder.<br />

- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />

aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />

Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />

benannte Lebensgefährte, zu dessen<br />

Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />

Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des Ablebens<br />

der versicherten Person in einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist<br />

gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete<br />

Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich<br />

wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />

- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />

aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />

Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />

benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />

einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />

zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt<br />

wurde.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />

Person mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens<br />

in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft<br />

lebt. Eine Lebenspartnerschaft ist nur dann gegeben,<br />

wenn zwei Personen gleichen Geschlechts, die<br />

weder minderjährig noch mit einer anderen Person<br />

verheiratet sind oder mit einer anderen Person eine<br />

Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer Wohn-<br />

und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />

- falls nicht vorhanden Enkelkinder der versicherten<br />

Person, wenn sie auf Dauer im Haushalt der versicherten<br />

Person aufgenommen und versorgt werden,<br />

soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />

Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 EStG erfüllen und auch im<br />

Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das<br />

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />

Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartner<br />

genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt<br />

des Versicherungsfalles erfüllt und uns zu diesem Zeitpunkt<br />

die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein.<br />

(2) Auf Wunsch können Sie im Einvernehmen mit der versicherten<br />

Person auch eine andere Reihenfolge der versorgungsberechtigten<br />

Angehörigen festlegen.<br />

(3) Sind keine der vorstehend in Absatz 1 genannten Angehörigen<br />

vorhanden und wird eine Leistung als Sterbegeld<br />

gezahlt, so wird diese an die uns von Ihnen mit dem Einvernehmen<br />

der versicherten Person benannten Berechtigten,<br />

falls nicht vorhanden, an die Erben der versicherten<br />

Person gezahlt.<br />

§ 22 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />

Ihren Beiträgen verrechnet?<br />

Die bei der Beitragskalkulation für den Baustein zur betrieblichen<br />

Altersvorsorge in Ansatz gebrachten Abschluss- und<br />

Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen Jahresbeträgen<br />

über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, aber<br />

nicht länger als bis zum Ende der Aufschubdauer. Von den<br />

Altersvorsorgezulagen falls Sie einen Vertrag mit staatlicher<br />

Förderung gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG<br />

abgeschlossen haben und Zuzahlungen werden die in<br />

Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten als<br />

Vomhundertsatz abgezogen.<br />

§ 23 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung stellen?<br />

(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen<br />

ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />

wir - soweit nichts anderes vereinbart ist - die in solchen<br />

Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />

Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen.<br />

Dies gilt bei<br />

- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />

oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />

- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />

- Verzug mit Beiträgen<br />

- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />

- Durchführung von Vertragsänderungen<br />

- Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung<br />

von der Schweigepflicht<br />

- Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />

Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />

des Staatsgebietes der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

(2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />

veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegenden<br />

Kostenübersicht entnehmen. Die Höhe der Kosten kann<br />

von uns nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)) für die Zukunft geändert werden. Die jeweils<br />

aktuelle Kostenübersicht können Sie jederzeit bei uns<br />

anfordern. Soweit die aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />

veranlassten Kosten in der Übersicht nicht aufgelistet<br />

sind, bleibt Absatz 1 unberührt.<br />

(3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem<br />

von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände<br />

und Kosten entstanden sind.<br />

§ 24 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

12<br />

61


62<br />

§ 25 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />

werden?<br />

(1) Klagen aus dem Vertrag können Sie bei dem Gericht<br />

erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere<br />

Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />

Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />

Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,<br />

falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben. Diese Regelung gilt nicht für juristische Personen.<br />

(2) Wir können Klagen gegen Sie ausschließlich bei dem<br />

Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung<br />

Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht,<br />

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />

zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />

Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />

bestehen, können wir unsere Klagen auch dort erheben.<br />

(3) Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im<br />

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />

die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag<br />

nach unserem Geschäftssitz oder nach dem Sitz unserer<br />

Sie betreuenden Niederlassung. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist<br />

und sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />

C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />

betrieblichen Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik<br />

Was gilt, wenn Sie als abweichende Verwendung der<br />

Überschussanteile während der Aufschubdauer "Verwendung<br />

beim Grundbaustein" vereinbart haben?<br />

BFAR 1<br />

§ 2 Abs. 2 c wird ersetzt durch:<br />

„c) Während der Aufschubdauer finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen – soweit nach den für Sie geltenden<br />

Besonderen Bedingungen nicht abweichend geregelt –<br />

eine zusätzliche Rente (Bonus). Dadurch erhöht sich das<br />

gebildete Kapital. Die Bonusse sind wiederum am Überschuss<br />

beteiligt. Die bereits entsprechend verwendeten<br />

jährlichen Überschussanteile sind damit für die Finanzierung<br />

der zusätzlichen Leistung gebunden. Sie stehen somit<br />

nicht zur Finanzierung einer gegebenenfalls notwendig<br />

werdenden Neubewertung der Deckungsrückstellung, z. B.<br />

aufgrund einer Verlängerung der Lebenserwartung über<br />

das in den Kalkulationsgrundlagen berücksichtigte Ausmaß<br />

hinaus, zur Verfügung."<br />

Was gilt bei Vereinbarung einer abweichenden Verwendung<br />

der Überschussanteile im Rentenbezug?<br />

BFAR 2<br />

Wenn Sie "Überschussrente" vereinbart haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d und f werden ersetzt durch:<br />

„d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Grundbausteins eine<br />

Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien<br />

Rente sowie einer Erhöhung der bisher erreich-<br />

ten Rente. Ist zu Rentenbeginn der Baustein Hinterbliebenenrente<br />

eingeschlossen, enthält die Überschussrente<br />

auch eine Hinterbliebenenrente. Deren Verhältnis zur Rente<br />

zur Altersvorsorge stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis<br />

bei Rentenbeginn überein. Die jährliche Erhöhung<br />

der Gesamtleistung erfolgt erstmals ein Jahr nach Rentenbeginn,<br />

wobei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr erreichten<br />

Gesamtleistung festgelegt wird.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />

ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />

Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />

höchstens bis auf die zu Rentenbeginn garantierte Rente<br />

erfolgen.. Wir werden Sie bei Rentenbeginn und bei jeder<br />

später eintretenden Änderung über die Höhe der vorgenannten<br />

beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes<br />

informieren.<br />

f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen können<br />

Schlussüberschussanteile hinzukommen<br />

- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />

Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />

- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />

- ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />

Die Höhe der Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />

Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />

bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />

Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />

Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />

der Überschussrente (siehe d), die nicht garantiert werden<br />

kann. Die Schlussüberschussanteile werden jeweils für die<br />

Leistungsfälle eines Geschäftsjahres festgelegt. Im Rahmen<br />

der Deklarationen für die Folgejahre können die<br />

Schlussüberschussanteilsätze auch für die vergangenen<br />

Versicherungsjahre jeweils neu festgelegt werden."<br />

BFAR 2a<br />

Wenn Sie "kombinierte Überschussrente" vereinbart haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d und f werden ersetzt durch:<br />

„d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt – eine<br />

kombinierte Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen<br />

beitragsfreien Rente zur Altersvorsorge sowie<br />

einer Erhöhung der bisher erreichten Rente zur Altersvorsorge.<br />

Ist ab Rentenbeginn ein Baustein Hinterbliebenenrente<br />

eingeschlossen, enthält die kombinierte Überschussrente<br />

auch eine Hinterbliebenenrente. Deren Verhältnis zur<br />

Rente zur Altersvorsorge stimmt mit dem entsprechenden<br />

Verhältnis bei Rentenbeginn überein. Die jährliche Erhöhung<br />

der Gesamtleistung erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr<br />

der Rentenzahlung, wobei die Erhöhung in Prozent der im<br />

Vorjahr erreichten Gesamtleistung festgelegt wird.<br />

13


Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />

Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als auch<br />

eine Kürzung der kombinierten Überschussrente möglich.<br />

Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die zu Rentenbeginn<br />

garantierte Rente erfolgen. Wir werden Sie bei<br />

Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />

Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />

beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes<br />

informieren.<br />

f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen können<br />

Schlussüberschussanteile hinzukommen<br />

- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />

Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />

- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />

- ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />

Die Höhe der Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />

Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />

bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />

Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />

Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />

der kombinierten Überschussrente (siehe d), die nicht garantiert<br />

werden kann. Die Schlussüberschussanteile werden<br />

jeweils für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres<br />

festgelegt. Im Rahmen der Deklarationen für die Folgejahre<br />

können die Schlussüberschussanteilsätze auch für die<br />

vergangenen Versicherungsjahre jeweils neu festgelegt<br />

werden."<br />

Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen?<br />

BFAR 3<br />

(1) Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich–<br />

insbesondere hinsichtlich der Versicherungsleistung und<br />

der Fristen – auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht<br />

aber auf den Gruppenvertrag.<br />

(2) Der "Beitrag" in § 7 bezieht sich auf den Anfangsbestand<br />

des Gruppenvertrags.<br />

(3) Die in § 8 und 9 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug<br />

treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn nur<br />

ein Teilrückstand besteht.<br />

Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />

BFAR 5<br />

§ 1 Abs. 3 a wird ersetzt durch:<br />

„a) Bei Tod der versicherten Person in der Rentenbezugsphase<br />

zahlen wir aus dem zu Rentenbeginn insgesamt<br />

gebildeten Kapital gemäß § 3 Absatz 4 abzüglich bereits<br />

gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich<br />

der Leistungen aus der Überschussbeteiligung) eine Rente.<br />

§ 1 Abs. 3 b entfällt.<br />

§ 3 Abs. 5 wird ersetzt durch:<br />

„(5) Stirbt die versicherte Person und entsteht dadurch<br />

gemäß § 1, oder § 5 Absätze 2 und 3 ein Anspruch auf<br />

eine Rente, kann der versorgungsberechtigte Angehörige<br />

im Sinne des § 21 Absatz 1 vor Auszahlung des ersten<br />

Betrags der Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten<br />

nach Tod der versicherten Person eine Kapitalzahlung in<br />

Höhe des für die Bildung der Rente bei Tod der versicherten<br />

Person zur Verfügung stehenden Kapitals wählen. Mit<br />

Auszahlung des Kapitals erlischt der Anspruch auf eine<br />

Rente. Sind mehrere Kinder versorgungsberechtigt, steht<br />

jedem dieser Kinder das Wahlrecht zu."<br />

§ 5 wird ersetzt durch:<br />

Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />

„(1) Die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1<br />

Absatz 3 können Sie ausschließen und stattdessen eine<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß Absätzen 2<br />

oder 3 und/oder eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

beantragen. Die Hinterbliebenenrente darf die Garantierente<br />

zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn nicht überschreiten.<br />

Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich. Für die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn ist ein Kapital zu<br />

vereinbaren. Für dieses Kapital gibt es eine Obergrenze,<br />

die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter und der<br />

durchschnittlichen Lebenserwartung abhängt. Für die Rente<br />

bei Tod nach Rentenbeginn kann die Zahlung eines<br />

zusätzlichen Beitrags notwendig werden. Es gelten die<br />

hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(2) Haben Sie die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten<br />

Person in der Rentenbezugsphase eine Rente<br />

aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten<br />

Kapital abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn<br />

garantierter Renten.<br />

(3) Haben Sie die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der zuletzt<br />

lebenden Person (versicherte oder mitversicherte<br />

Person) eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach<br />

Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich je einer ab<br />

Rentenbeginn garantierten Rente zur Altersvorsorge für<br />

jeden Rentenzahlungstermin, den die zuletzt<br />

lebende Person erlebt hat.<br />

(4) Für Renten gemäß Absätzen 2 und 3 gilt:<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />

§ 21 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />

im Sinne des § 21 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />

zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />

Kind bzw. Enkelkind, solange die<br />

Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />

25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />

Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der<br />

zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versiche-<br />

14<br />

63


64<br />

Zukunftsrente Klassik E 85 (Flexi-Tarif)<br />

rungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Voraussetzung für die Rentenzahlung ist, dass ein versorgungsberechtigter<br />

Angehöriger gemäß § 21 Absatz 1 vorhanden<br />

ist. Ist ein versorgungsberechtigter Angehöriger<br />

gemäß § 21 Absatz 1 nicht vorhanden, zahlen wir den für<br />

die Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrag als<br />

Sterbegeld, höchstens jedoch die von der Aufsichtsbehörde<br />

jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen.<br />

Wird aus mehreren bei uns bestehenden Verträgen<br />

ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die Summe<br />

der Sterbegelder. Mit Zahlung eines Sterbegeldes erlischt<br />

die Versicherung. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />

über die jeweils geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

(5) Diese Änderungen müssen Sie spätestens einen Monat<br />

vor dem vereinbarten Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

beantragen."<br />

Überschussbeteiligung<br />

BFAR 6<br />

Die in § 2 Absatz 2 c im zweiten Spiegelstrich genannte<br />

Begrenzung der Berufsunfähigkeitsrente entfällt.<br />

Was gilt, wenn Ihr Vertrag auf einer vor dem 01.01.2012<br />

erteilten Versorgungszusage beruht?<br />

BFAR 7<br />

In § 1 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 ist die Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres und in § 4 Absatz 2 das rechnungsmäßige<br />

Alter 60 maßgebend.<br />

Was gilt, wenn für Ihren Vertrag abweichende Rechnungsgrundlagen<br />

gelten?<br />

BFAR 8<br />

§ 1 Abs. 1 a) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

„a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />

Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />

wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2006<br />

R“ und setzen als Rechnungszins 1,75% an.“<br />

BFAR 9<br />

§ 1 Abs. 1 a) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

„a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />

Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />

wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2012<br />

R U“ und setzen als Rechnungszins 1,75% an.“<br />

BFAR 10<br />

§ 1 Abs. 1 a) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

„a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />

Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />

wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2012<br />

R U2“ und setzen als Rechnungszins 1,75% an.“<br />

15


Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen<br />

• Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

65


66<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge:<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem<br />

Versicherungsnehmer und uns, den im Versicherungsschein<br />

genannten Versicherungsunternehmen, gelten.<br />

Die Bedingungen enthalten Regelungen für verschiedene<br />

Bausteine. Das bedeutet, dass unter Umständen nicht alle<br />

der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihren Vertrag anwendbar<br />

sind.<br />

In einigen Verträgen (z. B. Verträge mit besonderer Vereinbarung<br />

zur Überschussverwendung oder Versicherungen<br />

innerhalb von Gruppenverträgen) müssen einzelne Regelungen<br />

der Bedingungen geändert oder ergänzt werden.<br />

Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser<br />

Bedingungen abgedruckt oder in eigenen „Besonderen<br />

Bedingungen" enthalten.<br />

Sind in Ihrem Vertrag weitere Bausteine eingeschlossen,<br />

gelten auch für diese Besondere Bedingungen. In den<br />

Besonderen Bedingungen wird der Baustein zur Altersvorsorge<br />

als Grundbaustein bezeichnet.<br />

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der<br />

Geschäfts- und Zahlungsverkehr über die Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

erfolgen soll.<br />

Inhalt:<br />

A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />

B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

§ 3 Wie können Sie Ihren Versicherungsschutz<br />

ändern, wenn ein eingeschlossener Baustein<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn durch<br />

Tod der mitversicherten Person, durch Trennung<br />

von versicherter und mitversicherter Person oder<br />

durch Ausschluss entfällt?<br />

§ 4 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />

einer Rente entscheiden?<br />

§ 5 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel<br />

gestalten?<br />

§ 6 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />

Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne<br />

Risikoprüfung einschließen?<br />

§ 7 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />

§ 8 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

§ 9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />

beachten?<br />

§ 10 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />

§ 11 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

§ 12 Was gilt für die Beitragszahlung bei<br />

Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, während der<br />

Elternzeit oder während einer beruflichen<br />

Weiterbildung?<br />

§ 13 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />

Zuzahlungen leisten?<br />

§ 14 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer<br />

verändern?<br />

§ 15 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />

stellen?<br />

§ 16 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />

§ 17 Wie lange können Sie nach einer<br />

Beitragsfreistellung die versicherten Leistungen<br />

wieder anheben bzw. den ursprünglichen<br />

Versicherungsschutz wiederherstellen?<br />

§ 18 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

im Sinne des Gesetzes?<br />

§ 19 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von<br />

ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

§ 20 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />

Person?<br />

§ 21 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />

zu beachten?<br />

§ 22 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

§ 23 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />

sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

§ 24 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />

Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht<br />

mitteilen?<br />

§ 25 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

§ 26 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />

Ihren Beiträgen verrechnet?<br />

§ 27 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung stellen?<br />

§ 28 Welches Recht findet Anwendung?<br />

§ 29 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />

gemacht werden?<br />

C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />

Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik<br />

A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />

Wir möchten Ihnen vorab einige Begriffe erläutern, die in<br />

den Versicherungsbedingungen verwendet werden.<br />

Aufschubdauer: Die Aufschubdauer ist die Zeit vom vereinbarten<br />

Versicherungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />

Rentenbeginn.<br />

Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieser Bedingungen<br />

ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />

Deutschland ist.<br />

Deckungskapital: Das Deckungskapital der Versicherung<br />

wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Grundlagen der Beitragskalkulation berechnet.<br />

Es errechnet sich aus den mit dem Rechnungszins<br />

angesammelten Beiträgen, sowie ggf. jährlichen Überschussanteilen,<br />

soweit diese nicht für Risiko- und Kostendeckung<br />

vorgesehen sind. Es ist die Basis für den Rückkaufswert,<br />

die Ablaufleistung und die Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven.<br />

Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet,<br />

für die Forderungen der Versicherungsnehmer<br />

Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem<br />

Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen<br />

mit künftigen Versicherungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />

Versicherungsleistungen finanziert werden können.<br />

Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der<br />

Regelungen der §§ 341 e und f Handelsgesetzbuch (HGB)<br />

und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />

Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />

kann es zu Änderungen Ihrer Versicherung kom-<br />

E--FM0070Z0 (17)00.03.12 (AVB März 2012) 1


men. Für den geänderten Teil der Versicherung gelten<br />

die dann jeweils maßgebenden Tarifregelungen.<br />

In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />

Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />

Unter den Rechnungsgrundlagen verstehen wir die<br />

biometrischen Ausscheideordnungen, wie z. B. Sterbetafeln,<br />

Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und Pflegefallwahrscheinlichkeiten<br />

und/oder den Rechnungszins.<br />

Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />

- die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung angesetzt<br />

haben<br />

- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />

- die wir am Änderungstermin bei neu abzuschließenden<br />

Versicherungen ansetzen.<br />

Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />

oder als bei der letzten Änderung können wir nur<br />

dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin für<br />

neu abzuschließende vergleichbare Versicherungen<br />

aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder<br />

der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung<br />

e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen für<br />

die Berechnung der Deckungsrückstellung gelten.<br />

Legen wir andere Rechnungsgrundlagen zugrunde, als<br />

wir sie bei Vertragsschluss oder bei der letzten Änderung<br />

zugrunde gelegt haben, werden wir Sie in der Mitteilung<br />

über die Änderung informieren.<br />

Mitversicherte Person: Ist eine Hinterbliebenenrente<br />

eingeschlossen, ist die mitversicherte Person diejenige<br />

Person, für die nach dem Tod der versicherten Person aus<br />

dem Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge die Hinterbliebenenrente<br />

lebenslang gezahlt werden soll.<br />

Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />

das jeweilige Alter der versicherten Person - wobei ein<br />

bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />

hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />

verstrichen sind.<br />

Rechnungszins: Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der<br />

für die Finanzierung der garantierten Leistungen erforderlich<br />

ist.<br />

Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer im<br />

Sinne dieser Bedingungen ist derjenige, der die Versicherung<br />

beantragt hat. Im Regelfall ist dies der Arbeitgeber.<br />

Der Versicherungsnehmer wird als solcher im Versicherungsschein<br />

genannt.<br />

Versicherte Person: Die versicherte Person im Sinne<br />

dieser Bedingungen ist diejenige Person, auf deren Leben<br />

der Baustein zur Altersvorsorge abgeschlossen worden ist.<br />

Sind Sie versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer<br />

(z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung<br />

abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den<br />

Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten<br />

Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den<br />

Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner.<br />

B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

(1) Leistung bei Erleben<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />

Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />

wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2012 R<br />

MU“ und setzen als Rechnungszins 1,75 % an. Für Tarife<br />

mit Rente aus Kapital bei Tod wird in der Aufschubdauer<br />

die unternehmenseigenen Sterbetafel „AZ 2012 T MU“<br />

verwendet.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

(2) Leistung bei Tod vor Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

a) Haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />

vereinbart, zahlen wir bei Tod der versicherten Person vor<br />

Rentenbeginn aus einem Betrag in Höhe der Summe der<br />

gezahlten Beiträge für den Baustein zur Altersvorsorge<br />

ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene weitere Bausteine<br />

eine Rente.<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />

§ 25 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />

im Sinne des § 25 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />

zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />

Kind bzw. Enkelkind, solange die<br />

Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind, längstens<br />

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen<br />

Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />

Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Die Rente<br />

wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

b) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn erhöht<br />

sich der der Rente zugrundeliegende Betrag um ein<br />

Kapital von 25.000 EUR, wenn der Tod innerhalb der ersten<br />

3 Monate nach Geburt eines Kindes der versicherten<br />

Person oder Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />

Person eintritt.<br />

2<br />

67


68<br />

Bei Mehrfachgeburten bzw. –adoptionen zahlen wir das<br />

Kapital nur einmal. Wenn Sie uns die Geburt oder Adoption<br />

innerhalb von 3 Monaten schriftlich anzeigen, verlängert<br />

sich dieser Todesfallschutz auf insgesamt 6 Monate.<br />

(3) Leistung bei Tod nach Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

a) Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten<br />

Person in der Rentenbezugsphase eine Rente aus dem für<br />

die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />

abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter<br />

Renten.<br />

b) Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der zuletzt lebenden<br />

Person (versicherte oder mitversicherte Person) in der<br />

Rentenbezugsphase eine Rente aus dem für die Leistung<br />

bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich<br />

je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente zur Altersvorsorge<br />

für jeden Rentenzahlungstermin, den die zuletzt<br />

lebende Person erlebt hat.<br />

c) Für Renten gemäß a) und b) gelten:<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />

§ 25 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />

im Sinne des § 25 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />

zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />

Kind bzw. Enkelkind, solange die<br />

Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />

25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />

Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der<br />

zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer<br />

gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den<br />

Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).<br />

Die Überschüsse werden nach den Vorschriften<br />

des HGB ermittelt und jährlich im Rahmen unseres<br />

Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven<br />

werden im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen.<br />

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung<br />

am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den<br />

Kosten ab. Die Höhe der Bewertungsreserven ist ebenfalls<br />

vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen der<br />

langen Vertragslaufzeiten in ihrer Größenordnung nicht<br />

vorhersehbar. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung<br />

nicht garantiert werden.<br />

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />

der Versicherungsnehmer<br />

a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus Erträgen<br />

der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen<br />

Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die<br />

Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung<br />

für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind,<br />

erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich<br />

aus dieser Verordnung ergebenden Anteil. Aus diesem<br />

Betrag wird zunächst die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung<br />

finanziert. Die danach verbleibenden<br />

Kapitalanlageerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung<br />

der Versicherungsnehmer.<br />

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit<br />

und Kosten sich günstiger entwickeln als bei der Kalkulation<br />

angenommen. Auch von diesen Überschüssen erhalten<br />

die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus der<br />

oben genannten Verordnung ergebenden Anteil.<br />

b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich<br />

zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare<br />

Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />

bilden wir, um die Art des versicherten<br />

Risikos, z. B. das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko,<br />

zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche<br />

Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die<br />

Form der Beitragszahlung.<br />

Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer<br />

auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in<br />

welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />

haben.<br />

Den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Teil des<br />

Überschusses führen wir der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung<br />

zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift<br />

bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />

Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung dient<br />

dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie<br />

darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der<br />

Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur mit Zustimmung<br />

der Aufsichtsbehörde können wir ausnahmsweise die<br />

Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch<br />

zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich<br />

unvorhersehbarer Verluste oder – sofern die Rechnungsgrundlagen<br />

aufgrund einer unvorhersehbaren und<br />

nicht nur vorübergehenden Änderung angepasst werden<br />

müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen<br />

(§ 56 a VAG).<br />

c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />

Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen<br />

in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven<br />

sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige<br />

Ausschläge am Kapitalmarkt auszugleichen. Wir beteiligen<br />

unsere Versicherungsnehmer gemäß § 153 Absatz<br />

3 VVG an diesen Bewertungsreserven. Die Beteiligung<br />

steht gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 VVG unter dem Vorbehalt,<br />

dass die für uns geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen<br />

über die Kapitalausstattung eingehalten werden.<br />

Die Höhe der Bewertungsreserven wird monatlich neu<br />

3


ermittelt. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen gemäß<br />

Absatz 2 zugeordnet.<br />

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />

Ihres Vertrages<br />

a) Zu welcher Gruppe Ihr Baustein gehört, können Sie<br />

Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />

von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren Baustein<br />

jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten<br />

Überschüssen (jährliche Überschussanteile). Außerdem<br />

kann bei Vertragsende oder ab Beginn der Rente zur<br />

Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge oder einer Rente bei<br />

Tod der versicherten Person noch ein Schlussüberschussanteil<br />

hinzukommen. Darüber hinaus werden Sie bei Tod<br />

der versicherten Person, bei Vertragsende oder zu Beginn<br />

der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenen-vorsorge sowie<br />

bei den laufenden Renten an den ermittelten Bewertungsreserven<br />

beteiligt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze<br />

in unserem Geschäftsbericht bzw. teilen sie Ihnen<br />

gesondert mit.<br />

b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, hängen vor allem vom Baustein, vom<br />

Alter der versicherten Person, von der Aufschubdauer und<br />

der Höhe des Garantiekapitals ab. Sie werden nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

Näheres können Sie den Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen, die diesen Bedingungen beigefügt sind, entnehmen.<br />

c) Während der Aufschubdauer finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen - soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt - eine<br />

beitragsfreie Anwartschaft auf eine zusätzliche Leistung<br />

(Tarifbonus). Die jährlichen Überschussanteile sind damit<br />

für die Finanzierung der zusätzlichen Leistung gebunden.<br />

Sie stehen somit nicht zur Finanzierung einer gegebenenfalls<br />

notwendig werdenden Neubewertung der Deckungsrückstellung,<br />

z. B. aufgrund einer Verlängerung der Lebenserwartung<br />

über das in den Kalkulationsgrundlagen<br />

berücksichtigte Ausmaß hinaus, zur Verfügung.<br />

Die Tarifbonusse bestehen aus den gleichen Bausteinen<br />

wie Ihre Versicherung, einen Baustein Leistung bei Unfalltod<br />

enthalten sie jedoch nicht. Ist ein Baustein Rente aus<br />

Kapital bei Tod eingeschlossen, stimmen im Tarifbonus das<br />

dieser Rente zugrunde liegende Kapital bei Tod mit dem für<br />

die Bildung einer Rente bei Rentenbeginn zur Verfügung<br />

stehenden Garantiekapital stets überein. Im übrigen stehen<br />

die Leistungen aus dem Bonus im selben Verhältnis zueinander<br />

wie die Leistungen Ihrer Versicherung mit folgenden<br />

Ausnahmen:<br />

- Ist eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, erhöht sich diese höchstens um<br />

denselben Betrag wie die Rente zur Altersvorsorge.<br />

- Ist eine Berufsunfähigkeitsrente eingeschlossen, darf<br />

die Berufsunfähigkeitsrente aus dem Bonus die Rente<br />

zur Altersvorsorge nicht übersteigen.<br />

Die Höhe der Leistungen aus dem Bonus richtet sich nach<br />

den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Die Tarifbonusse sind wiederum am Überschuss beteiligt.<br />

d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlos-<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

senen Bausteinen - soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt - jährlich<br />

zum Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche beitragsfreie<br />

Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur<br />

Altersvorsorge und, falls ab Rentenbeginn ein Baustein<br />

Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />

Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge<br />

stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei<br />

Rentenbeginn überein. Die jeweiligen Zusatzleistungen<br />

sind wie die versicherte Leistung selbst durch beitragsfreie<br />

Zusatzleistungen am Überschuss beteiligt.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

e) Eine Rente bei Tod der versicherten Person ist in der<br />

gleichen Weise an den Überschüssen beteiligt wie die<br />

Rente zur Altersvorsorge.<br />

f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann bei<br />

Vertragsende, zu Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />

bzw. zu Beginn einer Rente bei Tod der<br />

versicherten Person ein Schlussüberschussanteil hinzukommen.<br />

Die Höhe dieses Schlussüberschussanteils wird<br />

in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage und der<br />

Entwicklung der Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein<br />

Schlussüberschussanteil hinzu, wenn der Vertrag endet,<br />

erhöht er die fälligen Leistungen. Mit einem Schlussüberschussanteil<br />

zu Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />

bzw. einer Rente bei Tod der versicherten<br />

Person finanzieren wir eine Erhöhung der Garantierente.<br />

Die Schlussüberschussanteile werden jeweils für die<br />

Leistungsfälle eines Geschäftsjahres festgelegt. Im Rahmen<br />

der Deklarationen für die Folgejahre können die<br />

Schlussüberschussanteilsätze auch für die vergangenen<br />

Versicherungsjahre jeweils neu festgelegt werden.<br />

g) Neben der Beteiligung am Überschuss wird Ihre Versicherung<br />

bei Beendigung der Ansparphase an den Bewertungsreserven<br />

beteiligt:<br />

- bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />

oder Tod vor Rentenbeginn (Vertragsende) oder<br />

- zu Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />

Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach<br />

einem verursachungsorientierten Verfahren:<br />

Die einem einzelnen Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven<br />

werden als Anteil an den Bewertungsreserven aller<br />

anspruchsberechtigter Verträge bestimmt. Dieser Anteil ist<br />

abhängig von der Summe der Deckungskapitalien abgelaufener<br />

Versicherungsjahre im Verhältnis zur Summe der<br />

entsprechenden Deckungskapitalien aller anspruchsberechtigter<br />

Verträge.<br />

Bei Beendigung der Ansparphase teilen wir gemäß<br />

§ 153 VVG Ihrer Versicherung den für diesen Zeitpunkt<br />

ermittelten Betrag zur Hälfte zu. Endet der Vertrag, wird die<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven in einem Betrag<br />

ausgezahlt. Wird eine Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge,<br />

finanzieren wir mit der Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven zum Rentenbeginn eine Erhöhung der<br />

Garantierente. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

4<br />

69


70<br />

Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen Ihre Versicherung<br />

beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und<br />

unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen<br />

kann von uns zu Beginn der Rente zur Alters- oder<br />

Hinterbliebenenvorsorge bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />

ein Sockelbetrag für die Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven gewährt werden. Die Höhe dieses<br />

Sockelbetrages ist von unserer Ertragslage abhängig.<br />

Übersteigt bei Zuteilung der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

ein für diesen Zeitpunkt festgelegter Sockelbetrag<br />

den sich nach § 153 Absatz 3 VVG ergebenden<br />

Wert, wird der Sockelbetrag zugeteilt, anderenfalls bleibt es<br />

bei der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />

Der Sockelbetrag sowie die Stichtage für die Ermittlung der<br />

Bewertungsreserven werden jeweils für ein Kalenderjahr<br />

festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />

Dem Geschäftsbericht sowie den Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen können Sie außerdem weitere Informationen<br />

zur Beteiligung an den Bewertungsreserven entnehmen.<br />

h) Laufende Renten werden gemäß § 153 Absatz 1<br />

und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />

oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung<br />

an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />

Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird<br />

insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation<br />

berücksichtigt.<br />

§ 3 Wie können Sie Ihren Versicherungsschutz ändern,<br />

wenn ein eingeschlossener Baustein Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn durch Tod<br />

der mitversicherten Person, durch Trennung von<br />

versicherter und mitversicherter Person oder<br />

durch Ausschluss entfällt?<br />

(1) Entfällt ein eingeschlossener Baustein Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn durch Tod der mitversicherten<br />

Person, durch die Trennung von versicherter und mitversicherter<br />

Person oder durch Ausschluss dieses Bausteins,<br />

können Sie sich dafür entscheiden, den Baustein zur Altersvorsorge<br />

derart umzustellen, dass ab diesem Zeitpunkt<br />

eine Leistung bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />

(§ 1 Abs. 2) eingeschlossen ist. Die dadurch veränderte<br />

Rente zur Altersvorsorge wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten die dafür<br />

maßgebenden Tarifregelungen.<br />

(2) Nach dem Tod der mitversicherten Person können Sie<br />

sich auch für den Einschluss eines neuen Bausteins Rente<br />

aus Kapital bei Tod anstelle der Leistung bei Tod der versicherten<br />

Person vor Rentenbeginn entscheiden.<br />

(3) Den Antrag müssen Sie spätestens 3 Monate nach Tod<br />

der mitversicherten Person oder nach Trennung von versicherter<br />

und mitversicherter Person bzw. gleichzeitig mit<br />

dem Antrag auf Ausschluss des Bausteins stellen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 4 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />

einer Rente entscheiden?<br />

(1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

können Sie statt der Garantierente ein garantiertes<br />

Kapital in Höhe des für die Bildung der Rente zur Verfügung<br />

stehenden Kapitals beantragen.<br />

Den Antrag auf Auszahlung des garantierten Kapitals müssen<br />

Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

(2) Sie können auch nur eine Kapitalauszahlung in Höhe<br />

von bis zu 30 % des garantierten Kapitals beantragen.<br />

Dabei müssen Sie dieselben Fristen beachten wie in Absatz<br />

1 beschrieben. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

zahlen wir dann eine Garantierente gemäß § 1, die um den<br />

Prozentsatz gekürzt ist, der dem ausgezahlten Teil des<br />

garantierten Kapitals entspricht. Voraussetzung für eine<br />

teilweise Auszahlung des garantierten Kapitals ist: Die<br />

verbleibende Garantierente muss mindestens 200 EUR<br />

jährlich betragen.<br />

(3) Mit Auszahlung des gesamten garantierten Kapitals<br />

zum vereinbarten Rentenbeginn erlischt der Baustein zur<br />

Altersvorsorge und ein eingeschlossener Baustein Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn.<br />

Eine eingeschlossene Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

erlischt mit Auszahlung eines Teils des garantierten<br />

Kapitals in dem prozentualen Umfang, in dem das garantierte<br />

Kapital ausgezahlt wird.<br />

(4) Sie können unter Beachtung der in Absatz 1 genannten<br />

Fristen statt der Garantierente eine Kapitalzahlung in Höhe<br />

des Rückkaufswertes (§ 16) zum Zeitpunkt des vorgezogenen<br />

Rentenbeginns auch dann erhalten, wenn Sie den<br />

vereinbarten Rentenbeginn gemäß § 5 vorgezogen haben.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass zu Ihrer Versicherung einer<br />

der Bausteine Rente aus Kapital bei Tod oder Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn eingeschlossen oder eine Leistung<br />

bei Tod vor Rentenbeginn vereinbart wurde.<br />

Mit Auszahlung des Kapitals zum vorgezogenen Rentenbeginn<br />

erlöschen alle Bausteine.<br />

(5) Stirbt die versicherte Person und entsteht dadurch gemäß<br />

§ 1 oder § 7 ein Anspruch auf eine Rente, kann der<br />

versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 25<br />

Absatz 1 vor Auszahlung des ersten Betrags der Rente, jedoch<br />

nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod der versicherten<br />

Person eine Kapitalzahlung in Höhe des für die Bildung<br />

der Rente bei Tod der versicherten Person zur Verfügung<br />

stehenden Kapitals wählen. Mit Auszahlung des Kapitals<br />

erlischt der Anspruch auf eine Rente. Sind mehrere Kinder<br />

bzw. Enkelkinder versorgungsberechtigt, steht jedem dieser<br />

Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu.<br />

(6) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 5 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten?<br />

(1) Vorziehen der Leistung<br />

Sie können den vereinbarten Rentenbeginn um bis zu<br />

7 Jahre vorziehen.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Die versicherte Person muss zum vorgezogenen<br />

Leistungszeitpunkt das 62. Lebensjahr vollendet haben.<br />

- Durch das Vorziehen des Rentenbeginns unterschreitet<br />

die Gesamtrente (einschließlich Überschussbeteiligung)<br />

nicht einen Mindestbetrag von<br />

jährlich 200 EUR.<br />

5


- Der Antrag muss mindestens einen Monat vor dem<br />

gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.<br />

- Der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und<br />

gewünschtem Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

beträgt mindestens ein Jahr.<br />

Für den vorgezogenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten<br />

Rentenbeginn (insbesondere § 4).<br />

Durch das Vorziehen des Rentenbeginns verringert sich die<br />

Garantierente und das garantierte Kapital nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen.<br />

Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- Eingeschlossene Bausteine Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn, Leistung bei Unfalltod, Rente aus<br />

Kapital bei Tod und zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

erlöschen bei Erreichen des vorgezogenen Rentenbeginns.<br />

Wird zu diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente<br />

gezahlt, bleibt diese jedoch unberührt.<br />

Bei einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn verringert sich die Leistung<br />

nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />

Das Verhältnis von Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

und Leistung bei Tod nach Rentenbeginn zur<br />

Garantierente zur Altersvorsorge bleibt durch das Vorziehen<br />

unverändert. Die neue Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn darf den Mindestbetrag von jährlich<br />

200 EUR nicht unterschreiten.<br />

Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />

werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />

(2) Aufschieben der Leistung<br />

a) Zum vereinbarten Rentenbeginn haben Sie das Recht,<br />

die Aufschubdauer zu verlängern, maximal bis zum Alter<br />

von 75 Jahren. Den Zeitraum der Verlängerung, also die<br />

Zeit vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen<br />

Rentenbeginn, nennen wir zusätzliche Aufschubdauer.<br />

Voraussetzung für das Aufschieben ist:<br />

- Die versicherte Person muss zum ursprünglich vereinbarten<br />

Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt das<br />

rechnungsmäßige Alter 62 Jahre erreicht haben.<br />

Bei beitragspflichtigen Versicherungen können die Beiträge<br />

während der zusätzlichen Aufschubdauer weitergezahlt<br />

werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns bzw.<br />

Leistungszeitpunkts erhöhen sich die Garantierente und<br />

das garantierte Kapital. Eine für den Todesfall nach Rentenbeginn<br />

versicherte Leistung kann sich ändern. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

b) Bei Tod der versicherten Person in der zusätzlichen<br />

Aufschubdauer gilt:<br />

Wir zahlen eine Rente aus dem Rückkaufswert. Es ist<br />

derjenige, den Sie erhalten hätten, wenn die versicherte<br />

Person das Ende der laufenden Versicherungsperiode<br />

(§ 9 Abs.1) erlebt und Sie die Versicherung auf diesen<br />

Todesfallzeitpunkt gekündigt hätten (§ 16).<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />

§ 25 Abs. 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />

im Sinne des § 25 Abs. 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />

Kind bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen<br />

des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG<br />

erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />

Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der<br />

zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung des Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

Kündigen Sie Ihre Versicherung in der zusätzlichen Aufschubdauer,<br />

erbringen wir die Leistungen gemäß § 16.<br />

c) Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- Ein vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn für eine<br />

Leistung bei Tod nach Beginn der Hinterbliebenenrente<br />

vereinbartes Kapital verändert sich.<br />

- Bausteine Rente aus Kapital bei Tod, Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn und zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

und eine Unfallzusatzversicherung<br />

werden nicht aufgeschoben.<br />

- Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine<br />

erhöhen sich im gleichen Verhältnis wie die<br />

Garantierente.<br />

Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die<br />

Änderungen mit.<br />

d) Für den aufgeschobenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich<br />

vereinbarten Rentenbeginn.<br />

e) Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie den<br />

Rentenbeginn bzw. den Leistungszeitpunkt wieder vorziehen.<br />

Es gilt Absatz 1 sinngemäß.<br />

f) Auch in der zusätzlichen Aufschubdauer erhalten Sie<br />

eine Überschussbeteiligung im Sinne des § 2. Die Überschussanteilsätze<br />

für Ihre Versicherung können von den<br />

Überschussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe<br />

Ihrer Versicherung im Geschäftsbericht nennen.<br />

Wenn für Ihre Versicherung eigene Überschussanteilsätze<br />

gelten werden wir sie Ihnen vor Beginn der zusätzlichen<br />

Aufschubdauer mitteilen.<br />

6<br />

71


72<br />

§ 6 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />

Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne Risikoprüfung<br />

einschließen?<br />

(1) Ist in Ihrer Versicherung keiner der Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge,<br />

Rente aus Kapital bei Tod oder Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn eingeschlossen, können<br />

Sie während der Aufschubdauer verlangen, dass einer<br />

dieser Bausteine ohne Risikoprüfung eingeschlossen wird.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Die versicherte Person hat das rechnungsmäßige<br />

Alter 40 Jahre noch nicht überschritten.<br />

- Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.<br />

- Wir haben bisher jeden Antrag auf eine Versicherung<br />

auf das Leben der versicherten Person zu normalen<br />

Bedingungen angenommen.<br />

- Eines der folgenden Ereignisse ist in den letzten<br />

6 Monaten vor dem gewünschten Einschluss des<br />

weiteren Bausteins eingetreten und wird uns nachgewiesen:<br />

- Geburt eines Kindes der versicherten Person<br />

oder Adoption eines Minderjährigen durch die<br />

versicherte Person.<br />

- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start ins<br />

Berufsleben der versicherten Person.<br />

- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />

zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie<br />

im Wert von mindestens 100.000 EUR.<br />

Für den nachträglichen Einschluss gelten die folgenden<br />

Grenzen:<br />

- für den Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />

- Mindestens 100 % des für die Bildung der Rente<br />

zur Verfügung stehenden Kapitals aus dem Baustein<br />

zur Altersvorsorge.<br />

- Höchstens 50.000 EUR des für die Rente aus<br />

Kapital bei Tod zur Verfügung stehenden Kapitals.<br />

- für den Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

- Mindestens 20 % der Garantierente zur Altersvorsorge.<br />

- Höchstens 60 % der Garantierente zur Altersvorsorge.<br />

- Höchstens 6.000 EUR Garantierente pro Jahr für<br />

die Hinterbliebenenvorsorge.<br />

Der Einschluss der Bausteine Rente aus Kapital bei Tod<br />

und Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn erfolgt nach<br />

den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen. Insbesondere<br />

entfällt eine bisher vereinbarte Leistung bei Tod vor Rentenbeginn.<br />

(2) Gemeinsam mit der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

gemäß Absatz 1 können Sie auch eine Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn einschließen. Die Möglichkeit<br />

des nachträglichen Einschlusses der Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn haben Sie auch, wenn bereits<br />

eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

versichert ist.<br />

Die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn darf weder die<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn noch die Garantierente<br />

zur Altersvorsorge übersteigen.<br />

Der Einschluss des Bausteins zur Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn erfolgt nach den hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />

Auswirkungen.<br />

§ 7 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />

(1) Zum Rentenbeginn können Sie beantragen, dass ein für<br />

die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbartes Kapital<br />

ohne erneute Risikoprüfung erhöht oder verringert wird.<br />

Für die Bandbreite der möglichen Veränderungen gelten<br />

Beschränkungen, die u. a. vom vereinbarten Rentenbeginnalter<br />

und der durchschnittlichen Lebenserwartung abhängen.<br />

Auf Wunsch teilen wir Ihnen mit welche Möglichkeiten<br />

für Sie bestehen. Bei einer Erhöhung oder Reduzierung<br />

des für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten<br />

Kapitals verändern sich die Garantierente und<br />

eine eingeschlossene Hinterbliebenenrente ebenfalls nach<br />

den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(2) Zu Versicherungen ohne eingeschlossenen Baustein<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn können Sie verlangen,<br />

dass zum Ablauf der Aufschubdauer ein solcher Baustein<br />

eingeschlossen wird. Die Hinterbliebenenrente darf<br />

die Garantierente zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn<br />

nicht überschreiten. Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />

Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(3) Die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1<br />

Absatz 3 und einen eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn können Sie zum Rentenbeginn<br />

ausschließen und stattdessen die Zahlung einer Rente<br />

bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn aus<br />

dem garantierten Kapital abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten<br />

zur Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen<br />

aus der Überschussbeteiligung) vereinbaren.<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende im Sinne des § 25 Absatz 1 versorgungsberechtigte<br />

Angehörige lebt. Sind die versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

im Sinne des § 25 Absatz 1 die Kinder bzw.<br />

Enkelkinder, zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an<br />

jedes versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />

die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />

25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen. Die<br />

Rente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Durch diese Vereinbarung entfällt § 1 Absatz 3.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag in einem Betrag als Sterbegeld,<br />

höchstens jedoch die von der Aufsichtsbehörde jeweils<br />

zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen.<br />

Wird aus mehreren bei uns bestehenden Verträgen<br />

7


ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die Summe der<br />

Sterbegelder. Mit Zahlung des Sterbegeldes erlischt die<br />

Versicherung. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />

jeweils geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

(4) Den Antrag auf diese Änderungen gemäß Absatz 1 bis<br />

3 müssen Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten<br />

Rentenbeginn stellen.<br />

§ 8 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages,<br />

jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />

Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz<br />

beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann,<br />

wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im<br />

Sinne von § 9 zahlen.<br />

§ 9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

(1) Die Beiträge für Ihre Versicherung sind je nach Vereinbarung<br />

in einem einmaligen Betrag oder als laufende Beiträge<br />

für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Die<br />

Versicherungsperiode beträgt entsprechend der vereinbarten<br />

und im Versicherungsschein angegebenen Zahlungsperiode<br />

einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder<br />

ein Jahr.<br />

(2) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach<br />

Abschluss des Vertrages zu zahlen. Ist vereinbart, dass der<br />

Versicherungsschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

beginnen soll, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu<br />

diesem Zeitpunkt fällig. Die Folgebeiträge sind - soweit<br />

nicht etwas anderes vereinbart ist - jeweils am Ersten des<br />

Monats der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.<br />

(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit<br />

unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.<br />

Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren),<br />

ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag<br />

am Fälligkeitstag von uns eingezogen werden kann<br />

und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />

Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />

Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch<br />

rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie<br />

in Textform zur Zahlung aufgefordert haben.<br />

(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr<br />

und Ihre Kosten.<br />

§ 10 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />

(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der<br />

rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie<br />

den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />

der Versicherungsschutz daher erst ab dem Zeitpunkt,<br />

zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle,<br />

die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur<br />

Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,<br />

wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht<br />

zu vertreten haben.<br />

Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,<br />

wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />

durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />

diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen<br />

haben.<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

(2) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht<br />

rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange<br />

Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist<br />

ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die<br />

Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />

§ 11 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

(1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten<br />

Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein<br />

Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines<br />

Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im<br />

Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />

Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

(2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können<br />

wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />

setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen<br />

betragen.<br />

(3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten<br />

Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der<br />

Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

noch mit der Zahlung in Verzug befinden.<br />

Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />

auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />

(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den<br />

Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />

wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder<br />

Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />

bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

haben. Wir können die Kündigung bereits mit der<br />

Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf<br />

der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />

immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge<br />

werden wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />

(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch<br />

nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden<br />

ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />

der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der<br />

Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />

nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses<br />

Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />

besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />

Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />

kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />

§ 12 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />

oder Kurzarbeit, während der Elternzeit oder<br />

während einer beruflichen Weiterbildung?<br />

(1) Wird der Vertrag von der versicherten Person privat<br />

fortgeführt, gilt: Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und<br />

wird die versicherte Person arbeitslos, kann sie eine zinslose<br />

Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge<br />

stunden wir, solange die versicherte Person arbeitslos ist,<br />

jedoch längstens für ein Jahr. Der Versicherungsschutz<br />

bleibt während der Stundung in vollem Umfang bestehen.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können die<br />

Beiträge jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stunden<br />

wir die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit<br />

höchstens für 24 Monate.<br />

(2) Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und befindet sich<br />

die versicherte Person in Kurzarbeit, können Sie eine zinslose<br />

Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge<br />

stunden wir, solange die versicherte Person sich in Kurzarbeit<br />

befindet, jedoch längstens für 2 Jahre. Der Versiche-<br />

8<br />

73


74<br />

rungsschutz bleibt während der Stundung in vollem Umfang<br />

bestehen.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Kurzarbeit können die Beiträge<br />

während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zwei<br />

Mal gestundet werden.<br />

(3) Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />

benötigen wir einen Bescheid der zuständigen Agentur für<br />

Arbeit. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit muss die versicherte<br />

Person uns unverzüglich anzeigen. Den Wegfall der<br />

Kurzarbeit müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.<br />

(4) Die gestundeten Beiträge muss die versicherte Person<br />

nach Ablauf des Stundungszeitraumes in einem Betrag<br />

nachentrichten.<br />

(5) Während der Elternzeit der versicherten Person können<br />

die Beiträge für maximal 3 Jahre vorübergehend reduziert<br />

werden (Teilbeitragszahlung), sofern für den Vertrag bereits<br />

für mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt sind. Die<br />

Teilbeitragszahlung kann während der gesamten Vertragslaufzeit<br />

höchstens zweimal in Anspruch genommen werden.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

(6) Während einer beruflichen Weiterbildung z. B. bei Aufnahme<br />

eines Masterstudiums, können die Beiträge für die<br />

Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre vorübergehend<br />

reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern<br />

für den Vertrag bereits für mindestens ein Jahr Beiträge<br />

gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der<br />

gesamten Vertragslaufzeit höchstens einmal in Anspruch<br />

genommen werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über<br />

weitere Voraussetzungen und Auswirkungen.<br />

§ 13 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />

Zuzahlungen leisten?<br />

(1) Erhöhung des Beitrags<br />

a) Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />

Sie während der Aufschubdauer jederzeit Ihren Beitrag<br />

erhöhen, solange sich die Versicherung nicht in der zusätzlichen<br />

Aufschubdauer befindet (siehe § 5 Abs. 2). Eine<br />

Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />

b) Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags sind:<br />

- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung gemäß<br />

Absatz 1 a) das rechnungsmäßige Alter<br />

55 Jahre noch nicht überschritten.<br />

- Es handelt sich um eine Versicherung, zu der Sie<br />

keinen dynamischen Zuwachs vereinbart haben.<br />

- Der Erhöhungsbetrag darf 15 % des bisherigen<br />

Beitrags für die Versicherung nicht übersteigen.<br />

- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, darf die<br />

Summe der sich nach Erhöhung ergebenden Beiträge<br />

eines Versicherungsjahres 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West nicht<br />

übersteigen. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />

Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />

versteuert werden, erhöht sich diese Grenze<br />

um 1.800 EUR.<br />

- Eine Erhöhung des Beitrags ist nur dann möglich,<br />

wenn seit der letzten Beitragserhöhung mindestens<br />

3 Jahre vergangen sind.<br />

c) Durch die Erhöhung des Beitrags erhöht sich die Rente<br />

zur Altersvorsorge. Das der Leistung aus einem Baustein<br />

Rente aus Kapital bei Tod zugrunde liegende Kapital erhöht<br />

sich um denselben Betrag wie das bei Rentenbeginn<br />

garantierte Kapital. Haben Sie eine Leistung bei Tod vor<br />

Rentenbeginn vereinbart, erhöht sich die dieser Leistung<br />

zugrunde liegende Summe der gezahlten Beiträge um die<br />

Summe der bereits für den Baustein zur Altersvorsorge<br />

bezahlten Erhöhungsbeträge ohne die Beiträge für etwa<br />

eingeschlossene weitere Bausteine.<br />

Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn und einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn erhöhen sich jeweils im<br />

gleichen Verhältnis wie die Rente zur Altersvorsorge. Ist<br />

eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn eingeschlossen,<br />

erhöht sich diese höchstens um denselben Betrag wie<br />

die Rente zur Altersvorsorge.<br />

Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine werden<br />

durch die Erhöhung des Beitrags nicht erhöht. Das<br />

dadurch veränderte Verhältnis der Leistungen aus den<br />

weiteren eingeschlossenen Bausteinen zu der Rente zur<br />

Altersvorsorge ist maßgeblich für die Leistungen aus dem<br />

Bonus (§ 2).<br />

d) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach den<br />

am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />

dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person<br />

der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer und<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

e) Erhöhungstermin für den Beitrag und die Leistungen ist<br />

der Erste des Monats der nachfolgenden Versicherungsperiode.<br />

(2) Zuzahlungen<br />

a) Sie können während der Aufschubdauer jederzeit eine<br />

Zuzahlung leisten, solange sich die Versicherung nicht in<br />

der zusätzlichen Aufschubdauer befindet (siehe § 5<br />

Abs. 2). Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />

b) Voraussetzungen für die Zuzahlungen sind:<br />

- Die einzelne Zuzahlung beträgt mindestens<br />

200 EUR.<br />

- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt:<br />

Die Summe der Zuzahlungen darf zusammen mit den<br />

für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen<br />

im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />

Deutschland West nicht übersteigen. Sofern Sie nicht<br />

zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />

nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht<br />

sich diese Grenze um 1.800 EUR. Erfolgt die Zuzahlung<br />

aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />

erhöht sich die vorgenannte Grenze auf den gemäß<br />

der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63<br />

Satz 4 EStG vorgesehenen Höchstbetrag.<br />

Haben Sie einen Baustein Rente aus Kapital bei Tod eingeschlossen,<br />

gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:<br />

- Die Summe der Zuzahlungen eines Versicherungsjahres<br />

übersteigt nicht die Summe der vereinbarten<br />

Beiträge eines Versicherungsjahres.<br />

- Das Kapital bei Tod sowie das der Rente aus Kapital<br />

bei Tod zugrunde liegende Kapital aus allen bei der<br />

Allianz Lebensversicherungs-AG auf das Leben der-<br />

9


selben versicherten Person bestehenden Verträgen<br />

übersteigt durch die Zuzahlung nicht den Betrag von<br />

250.000 EUR.<br />

c) Durch die Zuzahlung erhöht sich die Rente zur Altersvorsorge.<br />

Das der Leistung aus einem Baustein Rente aus<br />

Kapital bei Tod zugrunde liegende Kapital erhöht sich um<br />

denselben Betrag wie das bei Rentenbeginn garantierte<br />

Kapital. Haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />

vereinbart, erhöht sich die dieser Leistung zugrunde liegende<br />

Summe der gezahlten Beiträge um den Zuzahlungsbetrag.<br />

Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn erhöhen sich im gleichen Verhältnis<br />

wie die Rente zur Altersvorsorge, jedoch jährlich um<br />

höchstens 3 % der Zuzahlung.<br />

Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn erhöhen sich im gleichen Verhältnis<br />

wie die Rente zur Altersvorsorge.<br />

Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine werden<br />

durch die Zuzahlung nicht erhöht. Das dadurch veränderte<br />

Verhältnis der Leistungen aus den weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen zu der Rente zur Altersvorsorge<br />

ist maßgeblich für die Leistungen aus dem Bonus (§ 2).<br />

d) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach den<br />

am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />

dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person<br />

der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer und<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

e) Erhöhungstermin für die Leistungen ist der Erste des<br />

Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht. Haben Sie<br />

einen Baustein Rente aus Kapital bei Tod eingeschlossen,<br />

ist Erhöhungstermin der Erste des Folgemonats.<br />

§ 14 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer verändern?<br />

(1) Abkürzung der Beitragszahlungsdauer<br />

Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />

Sie die Abkürzung der Beitragszahlungsdauer um volle<br />

Jahre verlangen. Diese Möglichkeit haben Sie allerdings<br />

nicht, wenn Sie einen Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />

mit geringerem Garantiekapital als das bei Rentenbeginn<br />

garantierte Kapital eingeschlossen haben.<br />

Bei der Abkürzung haben Sie folgende Möglichkeiten:<br />

- Soll die Garantierente und das garantierte Kapital<br />

unverändert bleiben, erhöht sich der laufende Beitrag.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt für die<br />

Höhe des Beitrags die Grenze gemäß § 13 Absatz 1<br />

b), 4. Spiegelstrich entsprechend.<br />

- Soll der Beitrag unverändert bleiben, sinken die<br />

Garantierente und das garantierte Kapital. In diesem<br />

Fall werden die Leistungen weiterer eingeschlossener<br />

Bausteine im gleichen Verhältnis wie die Garantierente<br />

vermindert.<br />

- Sollen sowohl der Beitrag als auch die Garantierente<br />

und das garantierte Kapital unverändert bleiben,<br />

müssen Sie eine Zuzahlung leisten. Für die Zuzahlung<br />

gilt die Grenze gemäß § 13 Absatz 2 b),<br />

2. Spiegelstrich. Diese Möglichkeit haben Sie allerdings<br />

nicht, wenn Sie einen Baustein Rente aus Ka-<br />

pital bei Tod mit geringerem Garantiekapital als das<br />

garantierte Kapital eingeschlossen haben.<br />

Der neue Beitrag, die neue Garantierente und das neue<br />

garantierte Kapital bzw. die Zuzahlung werden nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen berechnet.<br />

(2) Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />

Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer<br />

als die Aufschubdauer und zahlen Sie laufende Beiträge,<br />

können Sie eine Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />

verlangen.<br />

Die Verlängerung ist einmalig und unmittelbar im Anschluss<br />

an das ursprüngliche Ende der Beitragszahlung<br />

um bis zu 5 Jahre möglich, jedoch längstens bis zum<br />

vereinbarten Ablauf der Aufschubdauer.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

- Die Risikoverhältnisse der versicherten Person bzw.<br />

aller versicherten Personen müssen im Zeitpunkt der<br />

Vertragsänderung den Abschluss einer vergleichbaren<br />

neuen Versicherung nach unseren Annahmegrundsätzen<br />

ohne erschwerte Bedingungen zulassen.<br />

- Die versicherte Person darf zum ursprünglich vereinbarten<br />

Ende der Beitragszahlungsdauer das rechnungsmäßige<br />

Alter 50 Jahre noch nicht erreicht haben.<br />

Durch die Verlängerung erhöhen sich die Garantierente<br />

und das garantierte Kapital ab dem ursprünglichen Ende<br />

der Beitragszahlungsdauer. Die Leistungen weiterer eingeschlossener<br />

Bausteine erhöhen sich im gleichen Verhältnis<br />

wie die Garantierente.<br />

Die neue Garantierente, das neue garantierte Kapital und<br />

die Leistungen aus weiteren Bausteinen richten sich nach<br />

den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 15 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />

stellen?<br />

Sie können schriftlich verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode<br />

von der Beitragszahlungspflicht befreit zu<br />

werden. Die Beitragsfreistellung können Sie zeitlich bis zu<br />

3 Jahre gemäß § 17 befristen. Wir informieren Sie rechtzeitig<br />

vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />

zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />

(1) Änderung Ihrer Versicherung durch die Beitragsfreistellung<br />

a) Verlangen Sie eine Beitragsfreistellung, setzen wir die<br />

Garantierente und das garantierte Kapital nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung<br />

des Rückkaufswertes nach § 16 Absatz 1 a herab.<br />

Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien<br />

Garantieleistungen zur Verfügung stehende Betrag wird<br />

dabei um einen Abzug gemäß § 165 Absatz 2 in Verbindung<br />

mit § 169 Absatz 5 VVG für erhöhte Verwaltungsaufwendungen<br />

in Höhe von 50 EUR gekürzt.<br />

Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern<br />

das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug innerhalb<br />

der letzten 7 Jahre der Aufschubdauer.<br />

10<br />

75


76<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

Die Berechnung der beitragsfreien Leistung erfolgt zum<br />

Ende der Versicherungsperiode, für die Sie letztmalig den<br />

vollständigen Beitrag gezahlt haben.<br />

b) Ihre Versicherung können Sie allerdings nur dann beitragsfrei<br />

fortführen, wenn die beitragsfreie Garantierente<br />

einen Mindestbetrag von jährlich 200 EUR erreicht. Andernfalls<br />

erlischt die Versicherung und es wird, soweit vorhanden,<br />

eine Leistung aus dem vorhandenen Rückkaufswert<br />

(§ 16) erbracht.<br />

(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen<br />

verbunden. Während der Aufschubdauer stehen nicht<br />

unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die<br />

Bildung einer beitragsfreien Garantierente und eines beitragsfreien<br />

garantierten Kapitals zur Verfügung, da Abschluss-<br />

und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten und<br />

ggf. eine Risikodeckung finanziert werden müssen. Nähere<br />

Informationen zur beitragsfreien Garantierente und zum<br />

beitragsfreien garantierten Kapital können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen.<br />

§ 16 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />

Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn zu folgenden<br />

Zeitpunkten schriftlich kündigen:<br />

- bei beitragspflichtigen Versicherungen zum Schluss<br />

einer Versicherungsperiode<br />

- bei beitragsfreien Versicherungen zum Schluss des<br />

laufenden Monats.<br />

(1) Folgen der Kündigung für Ihren Vertrag<br />

a) Kündigen Sie Ihre Versicherung und ist ein Baustein<br />

Rente aus Kapital bei Tod eingeschlossen, zahlen wir<br />

- soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser ist das<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum<br />

Kündigungstermin berechnete Deckungskapital des Bausteins<br />

zur Altersvorsorge. Das Deckungskapital hat bei<br />

Versicherungen mit laufender Beitragszahlung jedoch mindestens<br />

den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung<br />

der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze<br />

angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf<br />

die ersten fünf Versicherungsjahre, höchstens jedoch auf<br />

die Beitragszahlungsdauer, ergibt.<br />

Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />

Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />

wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />

b) Von dem nach Absatz 1 a berechneten Betrag nehmen<br />

wir einen Abzug gemäß § 169 Absatz 5 VVG vor.<br />

Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Aufschubdauer<br />

geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch<br />

die Gründe für den Abzug.<br />

Der Abzug entfällt stets im letzten Jahr der Aufschubdauer.<br />

Sofern das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt der Abzug innerhalb<br />

der letzten 7 Jahre der Aufschubdauer.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

c) Wir sind berechtigt, den gemäß Absatz 1 a und 1 b berechneten<br />

Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies<br />

erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer,<br />

insbesondere durch eine Gefährdung der<br />

dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden<br />

Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung<br />

ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 VVG).<br />

d) Zusätzlich kann ein Rückkaufswert aus dem Schlussüberschussanteil<br />

hinzukommen (siehe § 2 Abs. 2 f). Der<br />

Betrag wird nach dem in den Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen beschriebenen Verfahren ermittelt.<br />

e) Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer<br />

Versicherung gemäß § 2 Absatz 2 g zugeteilten Bewertungsreserven.<br />

(2) Besonderheiten bei Verträgen mit Hinterbliebenenvorsorge<br />

(ohne Rente aus Kapital bei Tod) in der Aufschubdauer<br />

Kündigen Sie Ihre Versicherung, bei der kein Baustein<br />

Rente aus Kapital bei Tod, jedoch entweder eine Leistung<br />

bei Tod vor Rentenbeginn oder eine Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn eingeschlossen ist, gilt:<br />

a) Haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />

vereinbart, ermitteln wir den Rückkaufswert gemäß Absatz<br />

1 a bis 1 d. Wenn der ermittelte Rückkaufswert die<br />

Summe der bis zum Kündigungszeitpunkt gezahlten Beiträge<br />

nicht übersteigt, zahlen wir ihn in voller Höhe aus.<br />

Wenn der Rückkaufswert die die Summe der bis zum Kündigungszeitpunkt<br />

gezahlten Beiträge übersteigt, nehmen<br />

wir einen weiteren Abzug vor:<br />

Von dem die Summe der bis zum Kündigungszeitpunkt<br />

gezahlten Beiträge übersteigenden Teil des ermittelten<br />

Rückkaufswertes werden 6 % abgezogen, zuzüglich 1,5 %<br />

für jedes zum Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehende<br />

Jahr der Aufschubdauer, höchstens jedoch 30 %.<br />

Wir nehmen diesen Abzug als pauschalen Ausgleich für<br />

eine mögliche Risikogegenauslese im verbleibenden Versicherungsbestand<br />

vor. Weitere Hinweise zu diesem Abzug<br />

können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer Versicherung<br />

gemäß § 2 Absatz 2 g zugeteilten Bewertungsreserven.<br />

Mit Auszahlung des Rückkaufswerts erlischt die Versicherung.<br />

Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />

Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />

wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />

b) Haben Sie eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

vereinbart, ermitteln wir den Rückkaufswert gemäß Absatz<br />

1 a bis d. Wenn der ermittelte Rückkaufswert den<br />

20-fachen Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente nicht<br />

übersteigt, zahlen wir ihn in voller Höhe aus. Wenn der<br />

11


Rückkaufswert den 20-fachen Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente<br />

übersteigt, nehmen wir einen weiteren Abzug<br />

vor:<br />

Von dem den 20-fachen Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente<br />

übersteigenden Teil des ermittelten Rückkaufswertes<br />

werden 6 % abgezogen, zuzüglich 1,5 % für jedes zum<br />

Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehende Jahr der Aufschubdauer,<br />

höchstens jedoch 30 %.<br />

Wir nehmen diesen Abzug als pauschalen Ausgleich für<br />

eine mögliche Risikogegenauslese im verbleibenden Versicherungsbestand<br />

vor. Weitere Hinweise zu diesem Abzug<br />

können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer Versicherung<br />

gemäß § 2 Absatz 2 g zugeteilten Bewertungsreserven.<br />

Mit Auszahlung des Rückkaufswerts erlischt die Versicherung.<br />

Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />

Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />

wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />

(3) Besonderheiten bei Verträgen ohne Hinterbliebenenvorsorge<br />

in der Aufschubdauer<br />

Kündigen Sie Ihre Versicherung, bei der kein Baustein<br />

Rente aus Kapital bei Tod, keine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />

und keine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen ist, gilt:<br />

Wir stellen Ihre Versicherung gemäß § 15 Absatz 1 a beitragsfrei,<br />

sofern Sie bis zum Kündigungszeitpunkt laufende<br />

Beiträge gezahlt haben. Erreicht die beitragsfreie Garantierente<br />

nicht einen Mindestbetrag von jährlich 200 EUR,<br />

zahlen wir stattdessen den gemäß Absatz 1 berechneten<br />

Rückkaufswert. Eine bereits beitragsfreie Versicherung<br />

können Sie nicht kündigen.<br />

(4) Nachteile der Kündigung<br />

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />

Der Rückkaufswert erreicht während der Aufschubdauer<br />

nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />

Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten<br />

und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden<br />

müssen. Nähere Informationen zum Rückkaufswert können<br />

Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.<br />

§ 17 Wie lange können Sie nach einer Beitragsfreistellung<br />

die versicherten Leistungen wieder anheben<br />

bzw. den ursprünglichen Versicherungsschutz<br />

wiederherstellen?<br />

(1) Sie können innerhalb von 6 Monaten nach der Beitragsfreistellung<br />

der Versicherung verlangen, dass durch die<br />

Wiederaufnahme der Beitragszahlung die versicherten<br />

Leistungen wieder bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung<br />

geltenden Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung<br />

angehoben werden.<br />

Ist ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen,<br />

ist Voraussetzung, dass die versicherte Person zum<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung nicht<br />

berufsunfähig ist.<br />

(2) Ist die Versicherung wegen einer Elternzeit der versicherten<br />

Person beitragsfrei gestellt worden, kann die Frist<br />

zwischen Beitragsfreistellung und Wiederherstellung des<br />

ursprünglich geltenden Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung<br />

auch mehr als 6 Monate betragen; die Wiederherstellung<br />

muss jedoch spätestens innerhalb von<br />

3 Monaten nach Ende der Elternzeit erfolgen.<br />

(3) Sie können auch nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch<br />

nur innerhalb von 3 Jahren nach der Beitragsfreistellung<br />

der Versicherung verlangen, dass durch die Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung die Garantierente und das<br />

garantierte Kapital bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung<br />

geltenden Versicherungsschutzes angehoben<br />

werden.<br />

Voraussetzung für eine Wiederherstellung des vor der<br />

Beitragsfreistellung geltenden Versicherungsschutzes ist,<br />

dass die Risikoverhältnisse der versicherten Person zum<br />

Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach unseren Annahmegrundsätzen<br />

zulassen würden, eine vergleichbare neue<br />

Versicherung ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />

(4) Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können<br />

Sie nachentrichten. Stattdessen kann auch die Garantierente<br />

und das garantierte Kapital herabgesetzt werden,<br />

oder Sie können höhere laufende Beiträge zahlen. Falls Sie<br />

einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG<br />

abgeschlossen haben, sind die Beiträge jedoch gemäß<br />

§ 13 Absatz 1 b), 4. Spiegelstrich beschränkt.<br />

Die höheren laufenden Beiträge bzw. die niedrigere Garantierente<br />

und das niedrigere garantierte Kapital richten sich<br />

nach den bei Abschluss Ihrer Versicherung maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />

Auswirkungen.<br />

(5) Sie können nach der Umwandlung in eine beitragsfreie<br />

Versicherung innerhalb von 6 Monaten durch eine einmalige<br />

Zuzahlung ohne Risikoprüfung die beitragsfreie Garantierente<br />

anheben. Die Anhebung kann jedoch nur bis zur<br />

Höhe der beitragspflichtigen Garantierente erfolgen, die<br />

zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung versichert war.<br />

Enthält die beitragsfreie Versicherung weitere Bausteine,<br />

erfolgt bei diesen die Anhebung der versicherten Leistung<br />

derart, dass das Verhältnis der Leistungen der einzelnen<br />

Bausteine zueinander unverändert bleibt.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3<br />

Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt für die Zuzahlung<br />

die Grenze gemäß § 13 Absatz 2 b), 2. Spiegelstrich.<br />

Die durch die Zuzahlung bedingte Erhöhung der beitragsfreien<br />

Versicherungsleistung wird nach anerkannten Regeln<br />

der Versicherungsmathematik berechnet und richtet<br />

sich nach den bei Abschluss Ihrer Versicherung maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />

über die Auswirkungen.<br />

§ 18 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

im Sinne des Gesetzes?<br />

(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />

alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,<br />

nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />

und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind<br />

12<br />

77


78<br />

die Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit<br />

dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.<br />

Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />

in Textform nach gefahrerheblichen Umständen<br />

fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />

so ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße<br />

und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten<br />

Fragen verantwortlich.<br />

(3) Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den<br />

gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden<br />

Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis<br />

gehabt oder den Umstand arglistig verschwiegen.<br />

(4) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben<br />

sich aus §§ 19 bis 22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

können wir vom Vertrag zurücktreten, leistungsfrei<br />

sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger<br />

Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag<br />

anzupassen.<br />

Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />

stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

hingewiesen haben. Die genannten Rechte<br />

können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsschluss<br />

ausüben. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor<br />

Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie oder die<br />

versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />

verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />

(5) Falls wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den<br />

Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsicherung<br />

für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,<br />

können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19<br />

Absatz 6 VVG kündigen.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />

der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach<br />

Absatz 4 beginnen mit Änderung oder Wiederherstellung<br />

der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu zu laufen.<br />

(7) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser<br />

Vorschrift (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung)<br />

bedarf der Schriftform, gleich ob das Gestaltungsrecht<br />

durch Sie oder uns ausgeübt wird. Sofern Sie uns keine<br />

andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt<br />

nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt,<br />

eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.<br />

Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann<br />

sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den<br />

Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der<br />

Erklärung als bevollmächtigt ansehen.<br />

§ 19 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von<br />

ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />

davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.<br />

Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere<br />

auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des<br />

Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den<br />

Tod gefunden hat.<br />

(2) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rente<br />

zur Altersvorsorge in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-<br />

sammenhang mit kriegerischen Ereignissen ist unsere<br />

Leistungspflicht vermindert. In diesem Fall beschränken<br />

sich Leistungen aus dem Baustein zur Altersvorsorge und<br />

aus einem eingeschlossenen Baustein Rente aus Kapital<br />

bei Tod auf die Leistung, die wir aus dem für den Stichtag<br />

berechneten Rückkaufswert (§ 16) erbringen können. Der<br />

Rückkaufswert wird auf den nächsten Ersten des Monats,<br />

der auf den Todestag folgt berechnet. Eine Leistung erfolgt<br />

nur sofern bei Kündigung zum gleichen Zeitpunkt ein Rückkaufswert<br />

gezahlt würde. Einen Abzug gemäß § 16 Absatz<br />

1 b nehmen wir dabei nicht vor.<br />

Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />

wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,<br />

denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht<br />

aktiv beteiligt war.<br />

(3) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rente<br />

zur Altersvorsorge in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren,<br />

biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />

Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />

biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt<br />

sich unsere Leistungspflicht entsprechend der Regelung in<br />

Absatz 2. Dies gilt nur, sofern der Einsatz oder das Freisetzen<br />

darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von<br />

Personen zu gefährden. Einen Abzug gemäß § 16 Absatz<br />

1 b nehmen wir dabei nicht vor. Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />

wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis<br />

handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen<br />

unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb<br />

von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft<br />

schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.<br />

Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung<br />

unserer Leistungspflicht sind von einem unabhängigen<br />

Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />

(4) Ist unsere Leistungspflicht bei Tod der versicherten<br />

Person nach Absatz 2 oder Absatz 3 beschränkt, vermindern<br />

sich Leistungen aus einem eingeschlossenen Baustein<br />

Hinterbliebenenrente auf die Leistung, die wir aus<br />

dem auf den Stichtag gemäß Absatz 2 berechneten Rückkaufswert<br />

ohne Abzug (§ 169 VVG) erbringen können.<br />

§ 20 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit<br />

Abschluss des Vertrages 3 Jahre vergangen sind.<br />

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist<br />

besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns<br />

nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter<br />

Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer<br />

körperlicher Leiden begangen worden ist. Andernfalls<br />

beschränkt sich unsere Leistungspflicht aus dem Baustein<br />

zur Altersvorsorge und aus einem Baustein Rente aus<br />

Kapital bei Tod auf die Leistung, die wir aus dem für den<br />

Stichtag berechneten Rückkaufswert (§ 16) erbringen können,<br />

höchstens die vertraglich für den Todesfall vereinbarte<br />

Leistung. Der Rückkaufswert wird auf den nächsten Ersten<br />

des Monats, der auf den Todestag folgt berechnet. Einen<br />

Abzug gemäß § 16 Absatz 1 b nehmen wir nicht vor.<br />

(3) Ist unsere Leistungspflicht bei Tod der versicherten<br />

Person nach Absatz 2 beschränkt, vermindern sich Leis-<br />

13


tungen aus einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

auf die Leistung, die wir aus dem auf den Stichtag<br />

gemäß Absatz 2 berechneten Rückkaufswert ohne<br />

Abzug (§ 169 VVG) erbringen können.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei einer unsere Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />

der Versicherung. Die Dreijahresfrist beginnt<br />

entsprechend mit Änderung oder Wiederherstellung der<br />

Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu zu laufen.<br />

§ 21 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />

zu beachten?<br />

(1) Werden Leistungen aus dem Vertrag beansprucht,<br />

können wir die Vorlage des Versicherungsscheins sowie<br />

eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der<br />

versicherten Person verlangen.<br />

(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten<br />

ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die Person,<br />

für die Versicherungsleistungen beansprucht werden, noch<br />

lebt.<br />

(3) Der Tod rentenberechtigter Personen ist uns unverzüglich<br />

anzuzeigen. Es sind uns folgende Unterlagen einzureichen:<br />

- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt<br />

- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende<br />

Sterbeurkunde.<br />

Werden an ein Kind bzw. Enkelkind Renten erbracht, ist<br />

uns auch anzuzeigen, wenn sonstige Voraussetzungen für<br />

die Rentenzahlung entfallen.<br />

Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns<br />

zurückzuzahlen.<br />

(4) Ist ein Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen<br />

oder haben Sie eine Leistung bei Tod vor Rentenbeginn<br />

vereinbart, so sind uns folgende Unterlagen<br />

zusätzlich einzureichen:<br />

a) bei Versicherungen ohne Risikoprüfung ein Nachweis<br />

über die Todesursache,<br />

b) bei Versicherungen mit Risikoprüfung ein ausführliches<br />

ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache<br />

sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum<br />

Tode der versicherten Person geführt hat.<br />

(5) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />

weitere Nachweise verlangen und erforderliche<br />

Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen<br />

verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung<br />

beansprucht.<br />

(6) Wir überweisen dem Empfangsberechtigten unsere<br />

Leistungen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten<br />

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt<br />

der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.<br />

§ 22 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als<br />

berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu<br />

verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.<br />

Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des<br />

Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

§ 23 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />

sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis<br />

betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />

haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />

erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />

Vertrag vorgesehen ist.<br />

§ 24 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />

Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens<br />

nicht mitteilen?<br />

(1) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres<br />

Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />

die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift<br />

unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Erklärung<br />

gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />

zugegangen.<br />

(2) Wenn Sie für eine Versicherung die Anschrift Ihrer gewerblichen<br />

Niederlassung angegeben haben, gilt Absatz 1<br />

bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.<br />

(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in<br />

Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen,<br />

die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie<br />

entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 25 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit Eintritt<br />

des Versorgungsfalles, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind, an die versicherte Person bzw.<br />

bei deren Tod an deren versorgungsberechtigte Angehörige.<br />

Dies sind<br />

- der zum Todeszeitpunkt mit der versicherten Person<br />

in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />

- falls nicht vorhanden, der Partner einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft der versicherten Person;<br />

- falls nicht vorhanden, die Kinder im Sinne des § 32<br />

Absatz 1 Nr. 1 EStG (im 1. Grad verwandte Kinder<br />

der versicherten Person), soweit sie die Anforderungen<br />

des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im Falle des § 32<br />

Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben.<br />

Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />

den Haushalt der versicherten Person aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung namentlich<br />

genannt sind, wenn sie<br />

- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der<br />

versicherten Person stehen oder<br />

- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 Nr. 1 EStG<br />

oder Pflegekinder im Sinne des § 32 Absatz 1<br />

Nr. 2 EStG nur des Ehegatten, des Partners der<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten<br />

der versicherten Person sind und<br />

diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten<br />

Person leben.<br />

Die zuvor genannten Anforderungen für im ersten<br />

Grad verwandte Kinder gelten auch für die gleichgestellten<br />

Kinder.<br />

14<br />

79


80<br />

- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />

aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />

Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />

benannte Lebensgefährte, zu dessen<br />

Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />

Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des Ablebens<br />

der versicherten Person in einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist<br />

gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete<br />

Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich<br />

wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />

- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />

aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />

Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />

benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />

einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />

zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt<br />

wurde.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />

Person mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens<br />

in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft<br />

lebt. Eine Lebenspartnerschaft ist nur dann gegeben,<br />

wenn zwei Personen gleichen Geschlechts, die<br />

weder minderjährig noch mit einer anderen Person<br />

verheiratet sind oder mit einer anderen Person eine<br />

Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer Wohn-<br />

und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />

- falls nicht vorhanden Enkelkinder der versicherten<br />

Person, wenn sie auf Dauer im Haushalt der versicherten<br />

Person aufgenommen und versorgt werden,<br />

soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />

Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im<br />

Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das<br />

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartner<br />

genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt<br />

des Versicherungsfalles erfüllt und uns zu diesem Zeitpunkt<br />

die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein.<br />

(2) Auf Wunsch können Sie im Einvernehmen mit der versicherten<br />

Person auch eine andere Reihenfolge der versorgungsberechtigten<br />

Angehörigen festlegen.<br />

(3) Sind keine der vorstehend in Absatz 1 genannten Angehörigen<br />

vorhanden und wird eine Leistung als Sterbegeld<br />

gezahlt, so wird diese an die uns von Ihnen mit dem Einvernehmen<br />

der versicherten Person benannten Berechtigten,<br />

falls nicht vorhanden, an die Erben der versicherten<br />

Person gezahlt.<br />

§ 26 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />

Ihren Beiträgen verrechnet?<br />

Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss-<br />

und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen<br />

Jahresbeiträgen über einen Zeitraum von mindestens<br />

5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer.<br />

Zahlen Sie einen einmaligen Beitrag verrechnen<br />

wir die Abschluss- und Vertriebskosten sofort.<br />

§ 27 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung stellen?<br />

(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen<br />

ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />

wir - soweit nichts anderes vereinbart ist - die in solchen<br />

Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />

Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen.<br />

Dies gilt bei:<br />

- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />

oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />

- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />

- Verzug mit Beiträgen<br />

- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />

- Durchführung von Vertragsänderungen<br />

- Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen<br />

- Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung<br />

von der Schweigepflicht<br />

- Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />

Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />

des Staatsgebietes der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

(2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />

veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegenden<br />

Kostenübersicht entnehmen. Die Höhe der Kosten kann<br />

von uns nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)) für die Zukunft geändert werden. Die jeweils<br />

aktuelle Kostenübersicht können sie jederzeit bei uns<br />

anfordern. Soweit die aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />

veranlassten Kosten in der Übersicht nicht aufgelistet<br />

sind, bleibt Absatz 1 unberührt.<br />

(3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem<br />

von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände<br />

und Kosten entstanden sind.<br />

§ 28 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 29 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />

werden?<br />

(1) Klagen aus dem Vertrag können Sie bei dem Gericht<br />

erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere<br />

Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />

Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />

Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,<br />

falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben. Diese Regelung gilt nicht für juristische Personen.<br />

(2) Wir können Klagen gegen Sie ausschließlich bei dem<br />

Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung<br />

Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht,<br />

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />

zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />

Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />

bestehen, können wir unsere Klagen auch dort erheben.<br />

(3) Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im<br />

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />

die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag<br />

nach unserem Geschäftssitz oder nach dem Sitz unserer<br />

Sie betreuenden Niederlassung. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist<br />

und sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />

15


C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />

Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik<br />

Was gilt bei Vereinbarung einer abweichenden Verwendung<br />

der Überschussanteile während der Aufschubdauer?<br />

BZR 1<br />

(1) Wenn Sie "Erlebensfallbonus Variante E" vereinbart<br />

haben:<br />

§ 2 Abs. 2 c wird ersetzt durch:<br />

„c) Während der Aufschubdauer finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen − soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt − eine<br />

beitragsfreie Anwartschaft auf eine zusätzliche Garantierente<br />

(Erlebensfallbonus). Die jährlichen Überschussanteile<br />

sind damit für die Finanzierung der zusätzlichen Leistung<br />

gebunden. Sie stehen somit nicht zur Finanzierung<br />

einer gegebenenfalls notwendig werdenden Neubewertung<br />

der Deckungsrückstellung, z. B. aufgrund einer Verlängerung<br />

der Lebenserwartung über das in den Kalkulationsgrundlagen<br />

berücksichtigte Ausmaß hinaus, zur Verfügung.<br />

Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbart,<br />

enthalten auch die Erlebensfallbonusse diese Leistung.<br />

Die Erlebensfallbonusse sind wiederum am Überschuss<br />

beteiligt und werden zusammen mit der Garantierente<br />

aus dem Grundbaustein fällig.<br />

Die Höhe der Leistungen aus dem Bonus richtet sich nach<br />

den hierfür maßgebenden Tarifregelungen."<br />

BZR 2<br />

(2) Wenn Sie "Erlebensfallbonus Variante T" vereinbart<br />

haben:<br />

§ 2 Abs. 2 c wird ersetzt durch:<br />

„c) Während der Aufschubdauer finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt – eine<br />

beitragsfreie Anwartschaft auf eine zusätzliche Leistung<br />

(Erlebensfallbonus). Die jährlichen Überschussanteile sind<br />

damit für die Finanzierung der zusätzlichen Leistung gebunden.<br />

Sie stehen somit nicht zur Finanzierung einer<br />

gegebenenfalls notwendig werdenden Neubewertung der<br />

Deckungsrückstellung, z. B. aufgrund einer Verlängerung<br />

der Lebenserwartung über das in den Kalkulationsgrundlagen<br />

berücksichtigte Ausmaß hinaus, zur Verfügung.<br />

Diese Leistung umfasst zunächst eine zusätzliche Garantierente.<br />

Von dem Zeitpunkt an, von dem die Summe der<br />

Deckungskapitalien des Grundbausteins, des Bausteins<br />

Rente aus Kapital bei Tod und des Erlebensfallbonus die<br />

Gesamtleistung im Todesfall übersteigen würde, enthält der<br />

Erlebensfallbonus auch einen zusätzlichen Baustein Rente<br />

aus Kapital bei Tod. Dieser ist so beschaffen, dass die<br />

Summe der Deckungskapitalien des Grundbausteins, des<br />

Bausteins Rente aus Kapital bei Tod und des Erlebensfallbonus<br />

der Gesamtleistung im Todesfall entspricht.<br />

Haben Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbart,<br />

enthalten auch die Erlebensfallbonusse diesen<br />

Todesfallschutz. Die Erlebensfallbonusse sind wiederum<br />

am Überschuss beteiligt und werden zusammen mit der<br />

Leistung aus dem Grundbaustein fällig.<br />

Die Höhe der Leistungen aus dem Bonus richtet sich nach<br />

den hierfür maßgebenden Tarifregelungen."<br />

BZR 3<br />

(3) Wenn Sie innerhalb von Gruppenverträgen "Verrechnung"<br />

vereinbart haben:<br />

Solange Beiträge während der Aufschubdauer gezahlt<br />

werden, gilt statt der Bestimmungen in § 2 Abs. 2 c Folgendes:<br />

"Die jährlichen Überschussanteile werden mit den laufenden<br />

Beiträgen entsprechend deren Zahlungsweise verrechnet<br />

bzw. dem Beitragskonto des Vertragspartners<br />

gutgeschrieben."<br />

Was gilt bei Vereinbarung einer abweichenden Verwendung<br />

der Überschussanteile im Rentenbezug?<br />

BZR 4<br />

(1) Wenn Sie "Auszahlung der Überschussanteile"<br />

vereinbart haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d wird ersetzt durch:<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

„d) Nach Beginn der Rentenzahlung zahlen wir die jährlichen<br />

Überschussanteile Ihres Bausteins sowie die jährlichen<br />

Überschussanteile von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt – zusammen<br />

mit der Rente zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />

entsprechend deren Zahlungsweise aus, erstmals zum<br />

1. Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.“<br />

BZR 5<br />

(2) Wenn Sie "Überschussrente" vereinbart haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d und f werden ersetzt durch:<br />

„d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt – eine<br />

Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien<br />

Rente zur Altersvorsorge sowie einer Erhöhung<br />

der bisher erreichten Rente zur Altersvorsorge. Ist zu Rentenbeginn<br />

ein Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen,<br />

enthält die Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente.<br />

Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge<br />

stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei Rentenbeginn<br />

überein. Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung<br />

erfolgt erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung,<br />

wobei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr erreichten<br />

Gesamtleistung festgelegt wird.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

16<br />

81


82<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />

ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />

Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />

höchstens bis auf die zu Rentenbeginn garantierte Rente<br />

erfolgen. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung<br />

und bei jeder später eintretenden Änderung über die Höhe<br />

der vorgenannten zusätzlichen beitragsfreien Leistung und<br />

des Erhöhungssatzes informieren.<br />

f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann ein<br />

Schlussüberschussanteil hinzukommen<br />

- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />

Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />

- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />

- ab Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge.<br />

Die Höhe des Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />

Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />

bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />

Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />

Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />

der Überschussrente (Absatz d), die nicht garantiert werden<br />

kann. Die Schlussüberschussanteile werden jeweils für<br />

die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres festgelegt. Im<br />

Rahmen der Deklarationen für die Folgejahre können die<br />

Schlussüberschussanteilsätze auch für die vergangenen<br />

Versicherungsjahre jeweils neu festgelegt werden."<br />

BZR 6<br />

(3) Wenn Sie "kombinierte Überschussrente" vereinbart<br />

haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d und f werden ersetzt durch:<br />

„d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen – soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt – eine<br />

kombinierte Überschussrente. Sie besteht aus einer zusätzlichen<br />

beitragsfreien Rente zur Altersvorsorge sowie<br />

einer Erhöhung der bisher erreichten Rente zur Altersvorsorge.<br />

Ist ab Rentenbeginn ein Baustein Hinterbliebenenrente<br />

eingeschlossen, enthält die kombinierte Überschussrente<br />

auch eine Hinterbliebenenrente. Deren Verhältnis zur<br />

Rente zur Altersvorsorge stimmt mit dem entsprechenden<br />

Verhältnis bei Rentenbeginn überein. Die jährliche Erhöhung<br />

der Gesamtleistung erfolgt erstmals ab dem 6. Jahr<br />

der Rentenzahlung, wobei die Erhöhung in Prozent der im<br />

Vorjahr erreichten Gesamtleistung festgelegt wird.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der kombinierte Überschussbeteiligung.<br />

Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als auch<br />

eine Kürzung der kombinierten Überschussrente möglich.<br />

Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die zu Rentenbeginn<br />

garantierte Rente erfolgen. Wir werden Sie bei<br />

Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />

Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />

beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes<br />

informieren.<br />

f) Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann ein<br />

Schlussüberschussanteil hinzukommen<br />

- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />

Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />

- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />

- ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />

Die Höhe des Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />

Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />

bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />

Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />

Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />

der kombinierten Überschussrente (Absatz d), die nicht<br />

garantiert werden kann. Die Schlussüberschussanteile<br />

werden jeweils für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres<br />

festgelegt. Im Rahmen der Deklarationen für die Folgejahre<br />

können die Schlussüberschussanteilsätze auch für die<br />

vergangenen Versicherungsjahre jeweils neu festgelegt<br />

werden."<br />

Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen?<br />

BZR 7<br />

(1) Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich –<br />

insbesondere hinsichtlich der Versicherungsleistung und<br />

der Fristen – auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht<br />

aber auf den Gruppenvertrag.<br />

(2) Der "Beitrag" in § 9 bezieht sich auf den Anfangsbestand<br />

des Gruppenvertrages.<br />

(3) Die in § 10 und § 11 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug<br />

treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn<br />

nur ein Teilrückstand besteht.<br />

Was gilt bei Versicherungen nach Sondertarifen?<br />

BZR 8<br />

Wenn in Ihre Versicherung ein Baustein zur kollektiven<br />

Hinterbliebenenversorgung eingeschlossen ist:<br />

§ 5 Abs. 2 b) entfällt bis auf den letzten Satz.<br />

§ 5 Abs. 2 c) wird ersetzt durch:<br />

„c) Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- Ein vor aufgeschobenem Rentenbeginn für eine<br />

Leistung bei Tod nach Beginn einer Hinterbliebenenrente<br />

vereinbartes Kapital verändert sich.<br />

- Bausteine Rente aus Kapital bei Tod und zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

und eine Unfallzusatzversicherung<br />

werden nicht aufgeschoben.<br />

- Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine<br />

erhöhen sich im gleichen Verhältnis wie die<br />

Garantierente.<br />

Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die<br />

Änderungen mit.“<br />

17


§ 16 Abs. 2 bis 4 werden ersetzt durch:<br />

„(2) Besonderheiten bei Verträgen mit kollektiver Hinterbliebenenvorsorgung<br />

Kündigen Sie Ihre Versicherung und zahlen Sie laufende<br />

Beiträge, stellen wir Ihre Versicherung gemäß § 15 Absatz<br />

1 beitragsfrei. Erreicht die beitragsfreie Garantierente<br />

nicht einen Mindestwert von jährlich 200 EUR, erbringen<br />

wir statt dessen die Leistung aus dem gemäß Absatz 1<br />

berechneten Rückkaufswert. Damit erlischt Ihre Versicherung.<br />

Ist Ihre Versicherung beitragsfrei, können Sie Ihre<br />

Versicherung nicht kündigen.“<br />

Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />

BZR 9<br />

§ 1 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />

„Bei Tod der versicherten Person in der Rentenbezugsphase<br />

zahlen wir aus dem garantierten Kapital abzüglich<br />

bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließlich<br />

der Leistungen aus der Überschussbeteiligung)<br />

eine Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende Versorgungsberechtigte<br />

im Sinne des § 25 Absatz 1 lebt. Sind<br />

versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 25<br />

Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen wir eine Rente<br />

in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind<br />

bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen des § 32 Absatz<br />

3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens<br />

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen<br />

Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />

Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Die Rente<br />

wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag in einem Betrag als Sterbegeld,<br />

höchstens jedoch die von der Aufsichtsbehörde jeweils<br />

zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen.<br />

Wird aus mehreren bei uns bestehenden Verträgen<br />

ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die Summe der<br />

Sterbegelder. Mit Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die<br />

Versicherung. Auf Wunsch informieren wir Sie über die<br />

jeweils geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld."<br />

§ 4 Abs. 5 wird ersetzt durch:<br />

„(5) Stirbt die versicherte Person und entsteht dadurch<br />

gemäß § 1 oder § 7 Absatz 2 und 3 ein Anspruch auf eine<br />

Rente, kann der Versorgungsberechtigte im Sinne des § 25<br />

Absatz 1 vor Auszahlung des ersten Betrags der Rente, jedoch<br />

nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod der versicherten<br />

Person eine Kapitalzahlung in Höhe des für die Bildung<br />

der Rente bei Tod der versicherten Person zur Verfügung<br />

stehenden Kapitals wählen. Mit Auszahlung des Kapitals<br />

erlischt der Anspruch auf eine Rente. Sind mehrere Kinder<br />

bzw. Enkelkinder versorgungsberechtigt, steht jedem dieser<br />

Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu."<br />

§ 7 wird ersetzt durch:<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

„(1) Die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1<br />

Absatz 3 können Sie ausschließen und stattdessen eine<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß Absatz 2<br />

oder 3 und/oder eine Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

vereinbaren. Die Hinterbliebenenrente darf die Garantierente<br />

zur Altersvorsorge bei Rentenbeginn nicht überschreiten.<br />

Eine Risikoprüfung nehmen wir nicht vor. Für die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn ist ein Kapital zur<br />

Bildung einer Rente gemäß Absatz 2 und 3 zu vereinbaren.<br />

Für dieses Kapital gibt es eine Obergrenze, die u. a. vom<br />

vereinbarten Rentenbeginnalter und der durchschnittlichen<br />

Lebenserwartung abhängt. Für die Leistung bei Tod nach<br />

Rentenbeginn kann die Zahlung eines zusätzlichen Beitrags<br />

notwendig werden. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie über<br />

die Auswirkungen.<br />

(2) Haben Sie die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und keine Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der versicherten<br />

Person in der Rentenbezugsphase eine Rente<br />

aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten<br />

Kapital abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn<br />

garantierter Renten.<br />

(3) Haben Sie die veränderte Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbart und eine Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn eingeschlossen, zahlen wir bei Tod der zuletzt<br />

lebenden Person (versicherte oder mitversicherte<br />

Person) eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach<br />

Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich je einer ab<br />

Rentenbeginn garantierten Rente zur Altersvorsorge für<br />

jeden Rentenzahlungstermin, den die zuletzt lebende Person<br />

erlebt hat.<br />

(4) Für Renten gemäß Absatz 2 und 3 gilt:<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des<br />

§ 25 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige<br />

im Sinne des § 25 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder,<br />

zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />

Kind bzw. Enkelkind, solange die<br />

Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />

25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Renten richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />

Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bzw. der<br />

zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 25<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

18<br />

83


84<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

(5) Den Antrag auf diese Änderungen gemäß Absätze 1<br />

bis 4 müssen Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten<br />

Rentenbeginn stellen."<br />

Was gilt, falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 40 b EStG abgeschlossen haben?<br />

BZR 10<br />

Sind als Versorgungsberechtigte gemäß § 25 Absatz 1 nur<br />

Kinder bzw. Enkelkinder vorhanden, so wird in Abänderung<br />

der Leistungsbeschränkung in § 1 und § 7 die jeweilige<br />

Rente, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,<br />

lebenslang und unabhängig davon gezahlt, ob die Anforderungen<br />

des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-<br />

3 EStG erfüllt sind.<br />

Statt "versorgungsberechtigte Angehörige" ist "Versorgungsberechtigte"<br />

einzusetzen.<br />

Sie können bei Versicherungen gegen laufenden Beitrag<br />

verlangen, dass die Garantierente durch eine Erhöhung<br />

des Versicherungsbeitrags angepasst wird, wenn die<br />

Grenzbeträge für die steuerliche Förderung der Beiträge zu<br />

Versicherungen (derzeit Pauschalierungsgrenzen des<br />

§ 40 b EStG) erhöht werden. Das Recht auf Erhöhung des<br />

Beitrags steht Ihnen bis zur Höhe des Betrags zu, um den<br />

der Grenzbetrag für die steuerliche Förderung der Beiträge<br />

(derzeit die Pauschalierungsgrenze des § 40 b EStG) erhöht<br />

wird. Die Möglichkeit einer Beitragserhöhung entfällt,<br />

wenn sie nicht bis zum 31.12. des auf die Änderung der<br />

Grenzbeträge folgenden Kalenderjahres ausgeübt wird.<br />

Die Erhöhung der Garantierente wegen der Beitragsanpassung<br />

aufgrund der Erhöhung der Grenzbeträge wird nach<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet<br />

und richtet sich u. a. nach der Höhe der Anpassung<br />

und dem Alter, das der Versicherte inzwischen erreicht hat.<br />

Wir teilen Ihnen die Veränderung mit, wenn Sie von dem<br />

Recht auf Anpassung Gebrauch machen möchten.<br />

Voraussetzung für eine Erhöhung der Garantierente bzw.<br />

des Versicherungsbeitrags ist, dass die Risikoverhältnisse<br />

des Versicherten im Zeitpunkt der Vertragsänderung den<br />

Abschluss einer vergleichbaren neuen Versicherung nach<br />

unseren Annahmegrundsätzen ohne erschwerte Bedingungen<br />

zulassen würden."<br />

§ 4 Abs. 1 wird ergänzt durch:<br />

„Zahlen Sie laufende Beiträge und beginnt die vereinbarte<br />

Rentenzahlung 12 Jahre und 5 Monate nach Abschluss<br />

des Vertrages oder später, so können Sie das garantierte<br />

Kapital jedoch frühestens nach Ablauf von 12 Jahren seit<br />

Vertragsabschluss beantragen. Bei Versicherungen mit<br />

laufender Beitragszahlung, deren vereinbarte Rentenzahlung<br />

früher als 12 Jahre und 5 Monate, jedoch nicht früher<br />

als 12 Jahre nach Vertragsabschluss beginnt, kann der<br />

Antrag frühestens 5 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

gestellt werden."<br />

§ 4 Abs. 4 wird ergänzt durch:<br />

„Bei Ihrer Versicherung sind zum Zeitpunkt des vorgezogenen<br />

Rentenbeginns seit Vertragsabschluss mindestens<br />

5 Jahre vergangen."<br />

§ 25 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an die<br />

versicherte Person oder an deren Erben, soweit es sich um<br />

natürliche Personen handelt, falls Sie uns keine andere<br />

natürliche Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />

die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben<br />

soll (Versorgungsberechtigte). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls<br />

können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.<br />

(2) Sind keine der in Absatz 1 genannten Personen vorhanden,<br />

erbringen wir die Leistungen aus der Versicherung<br />

an die Erben, die nicht natürliche Personen sind. Da eine<br />

Rentenzahlung nicht möglich ist, wird ein Sterbegeld fällig<br />

(§§ 1 und 7), sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt<br />

sind.<br />

(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Versorgungsberechtigte<br />

sofort und unwiderruflich die Ansprüche<br />

aus dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung<br />

erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit<br />

Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.<br />

(4) Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten<br />

oder verpfänden, sofern eine Abtretung oder Verpfändung<br />

nach dem Betriebsrentengesetz zulässig ist.<br />

(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts<br />

sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen<br />

aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann<br />

wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich<br />

angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind<br />

im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen<br />

sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen<br />

haben."<br />

Was gilt, wenn Sie auf die Wahlmöglichkeit zwischen<br />

Rente und Kapital gemäß § 4 vertraglich verzichten?<br />

BZR 11<br />

(1) Ein "für die Bildung einer Rente bei Rentenbeginn zur<br />

Verfügung stehendes Garantiekapital" ist für Ihre Versicherung<br />

nicht vereinbart. Die Regelungen in den Versicherungsbedingungen,<br />

die sich auf das garantierte Kapital<br />

beziehen, sind damit für Ihre Versicherung bedeutungslos.<br />

(2) § 4 Abs. 1 bis 4 entfallen.<br />

Überschussbeteiligung<br />

BZR 12<br />

Die in § 2 Absatz 2 c im zweiten Spiegelstrich genannte<br />

Begrenzung bei der Berufsunfähigkeitsrente entfällt.<br />

Was gilt, wenn Ihr Vertrag auf einer vor dem 01.01.2012<br />

erteilten Versorgungszusage beruht?<br />

BZR 13<br />

In § 5 Absatz 1 ist die Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

und in § 5 Absatz 2 das rechnungsmäßige Alter 60 maßgebend.<br />

Was gilt, wenn für Ihren Vertrag abweichende Rechnungsgrundlagen<br />

gelten?<br />

BZR 14<br />

§ 1 Abs. 1 erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />

19


Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />

wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2006 R“<br />

und setzen als Rechnungszins 1,75 % an. Für Tarife mit<br />

Rente aus Kapital bei Tod wird in der Aufschubdauer die<br />

unternehmenseigenen Sterbetafel „AZ 2008 T“ verwendet.“<br />

BZR 15<br />

§ 1 Abs. 1 erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />

Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />

wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2012 R U“<br />

und setzen als Rechnungszins 1,75 % an. Für Tarife mit<br />

Rente aus Kapital bei Tod wird in der Aufschubdauer die<br />

unternehmenseigenen Sterbetafel „AZ 2012 T U“ verwendet.“<br />

BZR 16<br />

§ 1 Abs. 1 erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

zahlen wir die Garantierente, solange die versicherte<br />

Person lebt. Für die Ermittlung der Garantierente verwenden<br />

wir die unternehmenseigene Sterbetafel „AZ 2012 R<br />

U2“ und setzen als Rechnungszins 1,75 % an. Für Tarife<br />

mit Rente aus Kapital bei Tod wird in der Aufschubdauer<br />

die unternehmenseigenen Sterbetafel „AZ 2012 T U2“<br />

verwendet.“<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (Plus-Tarif)<br />

20<br />

85


Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen<br />

• Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente<br />

Invest alpha-Balance E 195<br />

87


88<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge:<br />

Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem<br />

Versicherungsnehmer und uns, den im Versicherungsschein<br />

genannten Versicherungsunternehmen, gelten.<br />

Die Bedingungen enthalten Regelungen für verschiedene<br />

Bausteine. Das bedeutet, dass unter Umständen nicht alle<br />

der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihren Vertrag anwendbar<br />

sind.<br />

In einigen Verträgen (z. B. Verträge mit besonderer Vereinbarung<br />

zur Überschussverwendung oder Versicherungen<br />

innerhalb von Gruppenverträgen) müssen einzelne Regelungen<br />

der Bedingungen geändert oder ergänzt werden.<br />

Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser<br />

Bedingungen abgedruckt oder in eigenen „Besonderen<br />

Bedingungen" enthalten.<br />

Sind in Ihrem Vertrag weitere Bausteine eingeschlossen,<br />

gelten auch für diese Besondere Bedingungen. In den<br />

Besonderen Bedingungen wird der Baustein zur Alters- und<br />

Hinterbliebenenvorsorge als Grundbaustein bezeichnet.<br />

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der<br />

Geschäfts- und Zahlungsverkehr über die Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

erfolgen soll.<br />

Inhalt:<br />

A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />

B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

§ 3 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />

einer Rente entscheiden?<br />

§ 4 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel<br />

gestalten?<br />

§ 5 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />

Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne<br />

Risikoprüfung einschließen?<br />

§ 6 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />

§ 7 Wann können Sie die Aufteilung der<br />

Anlagebeträge ändern oder Anteileinheiten<br />

umschichten lassen?<br />

§ 8 Wann können wir einen von Ihnen gewählten<br />

Fonds ersetzen?<br />

§ 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

§ 10 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und<br />

ausgeschüttete Erträge der Fonds?<br />

§ 11 Wie werden die vertraglichen Garantien<br />

gesichert?<br />

§ 12 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten<br />

sowie Verwaltungskosten oder Beiträge zur<br />

Risikodeckung beglichen?<br />

§ 13 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />

beachten?<br />

§ 14 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />

§ 15 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

§ 16 Was gilt für die Beitragszahlung bei<br />

Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, während der<br />

Elternzeit oder während einer beruflichen<br />

Weiterbildung?<br />

§ 17 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />

Zuzahlungen leisten?<br />

§ 18 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer<br />

verändern?<br />

§ 19 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />

stellen?<br />

§ 20 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />

§ 21 Wie lange können Sie nach einer<br />

Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wieder<br />

aufnehmen?<br />

§ 22 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

im Sinne des Gesetzes?<br />

§ 23 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von<br />

ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

§ 24 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />

Person?<br />

§ 25 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />

zu beachten?<br />

§ 26 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

§ 27 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />

sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

§ 28 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />

Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht<br />

mitteilen?<br />

§ 29 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

§ 30 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung stellen?<br />

§ 31 Wie informieren wir Sie über den Fondswert Ihrer<br />

Versicherung?<br />

§ 32 Welches Recht findet Anwendung?<br />

§ 33 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />

gemacht werden?<br />

C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />

Alters- und Hinterbliebenenvorsorge:<br />

Zukunftsrente Invest alpha-Balance<br />

A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />

Die Zukunftsrente Invest alpha-Balance bietet vor Beginn<br />

der Rentenzahlung Versicherungsschutz unter unmittelbarer<br />

Beteiligung an der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten<br />

Fonds.<br />

Wir möchten vorab einige Begriffe definieren, die in den<br />

Versicherungsbedingungen verwendet werden.<br />

Anlagestock: Bis zum Beginn der Rentenzahlung führen<br />

wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile in<br />

einer gesonderten Abteilung unseres Sicherungsvermögens,<br />

dem sog. Anlagestock. Mit Beginn der Rentenzahlung<br />

werden die auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile<br />

dem Anlagestock entnommen und in unsere sonstigen<br />

Kapitalanlagen innerhalb unseres Sicherungsvermögens<br />

überführt.<br />

Anteilswert: Der Wert einer Anteileinheit (Anteilswert)<br />

richtet sich nach der Wertentwicklung der im jeweiligen<br />

Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenstände. Der<br />

Anteilswert entspricht dem Rücknahmepreis eines Anteils<br />

des von Ihnen gewählten Fonds. Wenn eine Rückgabe der<br />

Anteileinheiten nicht möglich ist, werden wir – soweit vorhanden<br />

– den für diese Anteileinheiten ermittelten Börsenpreis<br />

ansetzen.<br />

E--FM0195Z0 (09)00.03.12 (AVB März 2012) 1


Bei börsengehandelten Exchange Traded Funds (ETFs)<br />

entspricht der Anteilswert bei Kauf und Verkauf (z.B. bei<br />

Erwerb von Anteileinheiten mit Ihren Beiträgen oder Umschichtungen)<br />

den jeweiligen von uns erzielten Kauf- oder<br />

Verkaufspreisen. Dabei berücksichtigen wir ggf. uns in<br />

Rechnung gestellte Handelsgebühren Dritter).<br />

Aufschubdauer: Die Aufschubdauer ist die Zeit vom vereinbarten<br />

Versicherungsbeginn an bis zum vereinbarten<br />

Rentenbeginn.<br />

Bankarbeitstag: Bankarbeitstag im Sinne dieser Bedingungen<br />

ist ein Tag, der Bankarbeitstag in der Bundesrepublik<br />

Deutschland und in Luxemburg ist.<br />

Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet,<br />

für die Forderungen der Versicherungsnehmer<br />

Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem<br />

Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen<br />

mit künftigen Versicherungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />

Versicherungsleistungen finanziert werden können.<br />

Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der<br />

Regelungen der §§ 341 e und f Handelsgesetzbuch (HGB)<br />

und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />

Fondswert: Der Fondswert Ihrer Versicherung entspricht<br />

dem Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten.<br />

Er wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Anteileinheiten,<br />

die auf die Versicherung entfallen, mit dem zu<br />

einem bestimmten Bewertungsstichtag ermittelten Anteilswerten<br />

multipliziert wird.<br />

Kosten: Kosten im Sinne dieser Bedingungen sind die<br />

Kosten, welche in der Beitragskalkulation berücksichtigt<br />

wurden (Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten),<br />

sowie die Kosten, die von uns aus besonderen, von Ihnen<br />

veranlassten Gründen (gemäß Paragraph „Welche Kosten<br />

können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?“) erhoben<br />

werden können.<br />

Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />

kann es zu Änderungen Ihrer Versicherung kommen.<br />

Für den geänderten Teil der Versicherung gelten<br />

die dann jeweils maßgebenden Tarifregelungen.<br />

In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />

Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />

Unter den Rechnungsgrundlagen verstehen wir die<br />

biometrischen Ausscheideordnungen, wie z. B. Sterbetafeln,<br />

Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und Pflegefallwahrscheinlichkeiten<br />

und/oder den Rechnungszins.<br />

Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />

- die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung angesetzt<br />

haben<br />

- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />

- die wir am Änderungstermin bei neu abzuschließenden<br />

Versicherungen ansetzen.<br />

Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />

oder als bei der letzten Änderung können wir nur<br />

dann zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin für<br />

neu abzuschließende vergleichbare Versicherungen<br />

aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und/oder<br />

der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung<br />

e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen für<br />

die Berechnung der Deckungsrückstellung gelten.<br />

Legen wir andere Rechnungsgrundlagen zugrunde, als<br />

wir sie bei Vertragschluss oder bei der letzten Änderung<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

zugrunde gelegt haben, werden wir Sie in der Mitteilung<br />

über die Änderung informieren.<br />

Mitversicherte Person: Ist eine Hinterbliebenenrente<br />

eingeschlossen, ist die mitversicherte Person diejenige<br />

Person, für die nach dem Tod der versicherten Person aus<br />

dem Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge die Hinterbliebenenrente<br />

lebenslang gezahlt werden soll.<br />

Policenwert: Der Policenwert wird nach anerkannten Regeln<br />

der Versicherungsmathematik errechnet. Bei der Berechnung<br />

wird der Fondswert zum jeweiligen Bewertungsstichtag<br />

angesetzt. Das Sicherungskapital für den Garantiebetrag<br />

bei Erleben und für die garantierte Mindestrente<br />

kommt hinzu. Noch ausstehende Kosten und ausstehende<br />

Risikobeiträge werden abgezogen.<br />

Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />

das jeweilige Alter der versicherten Person − wobei ein<br />

bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />

hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />

verstrichen sind.<br />

Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer im<br />

Sinne dieser Bedingungen ist derjenige, der die Versicherung<br />

beantragt hat. Im Regelfall ist dies der Arbeitgeber.<br />

Der Versicherungsnehmer wird als solcher im Versicherungsschein<br />

genannt.<br />

Versicherte Person: Die versicherte Person im Sinne<br />

dieser Bedingungen ist diejenige Person, auf deren Leben<br />

der Baustein zur Altersvorsorge abgeschlossen worden ist.<br />

Sind Sie versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer<br />

(z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung<br />

abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den<br />

Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten<br />

Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den<br />

Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner.<br />

Sicherungskapital: Das Sicherungskapital entspricht dem<br />

Teil des Policenwertes, der im Rahmen des Wertsicherungskonzeptes<br />

in den sonstigen Kapitalanlagen innerhalb<br />

unseres Sicherungsvermögens geführt wird.<br />

Wertsicherungskonzept: Zur Sicherstellung der Garantien<br />

werden wir Teile des Policenwertes als Sicherungskapital<br />

führen. Die Aufteilung des Policenwertes vor Rentenbeginn<br />

erfolgt nach einem festgelegten, nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen erstellten Verfahren und wird regelmäßig<br />

(an jedem Bankarbeitstag) überprüft.<br />

B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

(1) Leistung bei Erleben<br />

a) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

zahlen wir eine ab Rentenbeginn garantierte<br />

Rente zur Altersvorsorge, solange die versicherte Person<br />

lebt.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu<br />

einer Auszahlung zusammenfassen.<br />

b) Die Höhe der Rente zur Altersvorsorge ergibt sich aus<br />

dem Policenwert zum Ende der Aufschubdauer und dem<br />

im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor.<br />

2<br />

89


90<br />

Ihre Versicherung umfasst einen Garantiebetrag bei Erleben<br />

in Höhe der Summe der vereinbarten Beiträge zur<br />

Altersvorsorge. Der Policenwert zum Ende der Aufschubdauer<br />

ist mindestens so hoch wie der Garantiebetrag bei<br />

Erleben, unabhängig von der Entwicklung der Fonds. Einen<br />

den Garantiebetrag bei Erleben übersteigenden Policenwert<br />

zum Ende der Aufschubdauer können wir nicht verbindlich<br />

zusagen.<br />

Die Entwicklung der Fonds ist nicht vorauszusehen. Sie<br />

haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen<br />

der in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände<br />

einen Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Falle eines<br />

Kursrückgangs aber auch zu einer Wertminderung kommen.<br />

Das bedeutet, dass die Rente zur Altersvorsorge je<br />

nach Entwicklung der Fonds höher oder niedriger ausfallen<br />

wird. Wir zahlen jedoch mindestens die garantierte<br />

Mindestrente. Die Mindestrente ändert sich durch Änderungen<br />

des Rentenfaktors nach § 1 Abs. 1 c nicht.<br />

Für die Ermittlung des Policenwerts zum Ende der Aufschubdauer<br />

wird der Wert der Anteileinheiten am achtletzten<br />

Bankarbeitstag vor Rentenbeginn herangezogen.<br />

c) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />

er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />

an, die - basierend auf dem Rechnungszins<br />

von 1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung<br />

nach der Sterbetafel AZ 2012 R MU - für je 10.000 EUR<br />

Policenwert gezahlt wird.<br />

Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss<br />

nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung<br />

der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der<br />

Kapitalanlagen (siehe § 2 Abs. 1 a Satz 1) nicht nur vorübergehend<br />

so stark sinken sollte, dass die in Satz 1<br />

genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht<br />

mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer<br />

zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je<br />

10.000 EUR Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir<br />

die Rentenzahlung bis zum Tode der versicherten Person<br />

garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die<br />

Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen<br />

- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung:<br />

die Sterbetafel<br />

- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der<br />

Kapitalanlagen: den Rechnungszins<br />

anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen<br />

Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen<br />

der Deutschen Aktuarvereinigung e. V.<br />

(DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung<br />

der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende<br />

Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht<br />

uns nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; wir dürfen<br />

es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders<br />

ausüben, der die Berechnungsgrundlagen und<br />

sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren<br />

Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe des<br />

neuen Rentenfaktors werden wir Sie unverzüglich informieren.<br />

Ergibt sich bei Beginn der Rente zur Altersvorsorge mit<br />

den dann für vergleichbare Neuabschlüsse bei der Allianz<br />

geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins)<br />

ein höherer Rentenfaktor, wenden wir diesen<br />

bei der Berechnung der Rente zur Altersvorsorge an,<br />

höchstens jedoch den Rentenfaktor, der sich aus den bei<br />

Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen<br />

ergeben hat.<br />

(2) Leistung bei Tod vor Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

a) Haben Sie ein zusätzliches Kapital für die Bildung<br />

einer Rente bei Tod vor Rentenbeginn eingeschlossen,<br />

zahlen wir bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />

eine Rente entweder aus dem Policenwert oder<br />

aus dem zusätzlichen Kapital, wenn dieses höher ist.<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne<br />

des § 29 Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte<br />

Angehörige im Sinne des § 29 Absatz 1 die Kinder bzw.<br />

Enkelkinder, zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an<br />

jedes versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />

die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4<br />

Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt<br />

sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu<br />

einer Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe des zur<br />

Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrags und<br />

dem Alter des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person.<br />

Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 29<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den zur Rentenzahlung zur<br />

Verfügung stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens<br />

jedoch die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene<br />

Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen. Wird aus<br />

mehreren bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld<br />

fällig, gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder.<br />

Mit Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die jeweils<br />

geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

Für die Ermittlung des Policenwerts werden die Anteileinheiten<br />

zum Todestag mit dem Wert zum Eingang der<br />

Todesfallmeldung bei uns herangezogen. Ausschüttungen,<br />

die zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung<br />

bei uns erfolgt sind, werden zusätzlich berücksichtigt.<br />

b) Haben Sie kein zusätzliches Kapital für die Bildung<br />

einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, zahlen wir die Leistung gemäß Absatz<br />

2 a aus einem Kapital in Höhe des Policenwerts.<br />

c) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn erhöht<br />

sich der der Rente zugrundeliegende Betrag um ein<br />

Kapital von 25.000 EUR, wenn der Tod innerhalb der ersten<br />

3 Monate nach Geburt eines Kindes der versicherten<br />

Person oder Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />

Person eintritt.<br />

Bei Mehrfachgeburten bzw. –adoptionen zahlen wir das<br />

Kapital nur einmal. Wenn Sie uns die Geburt oder Adoption<br />

innerhalb von 3 Monaten schriftlich anzeigen, verlängert<br />

sich dieser Todesfallschutz auf insgesamt 6 Monate.<br />

3


(3) Leistung bei Tod nach Beginn der Rente zur<br />

Altersvorsorge<br />

Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn<br />

zahlen wir aus dem zum Ende der Aufschubdauer vorhandenen<br />

Policenwert abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten<br />

zur Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen<br />

aus der Überschussbeteiligung) eine Rente.<br />

Für die Rentenzahlung gelten Absatz 2 a Sätze 2 bis 12.<br />

Stichtag für die Ermittlung des zum Ende der Aufschubdauer<br />

vorhandenen Policenwerts ist der achtletzte Bankarbeitstag<br />

vor Rentenbeginn.<br />

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags vor<br />

Rentenbeginn ist die Entwicklung des Werts der von<br />

Ihnen gewählten Fonds. Je nach den Ihrer Versicherung<br />

zugrunde liegenden Fonds werden die Erträge durch die<br />

von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft in die<br />

Fonds reinvestiert (Thesaurierung) oder mit den Erträgen<br />

im Rahmen der Ausschüttung neue Anteileinheiten erworben.<br />

Eine Thesaurierung führt zu einer Erhöhung der<br />

Anteilswerte.<br />

Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer<br />

gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven<br />

(Überschussbeteiligung).<br />

Haben Sie ein zusätzliches Kapital für die Bildung einer<br />

Rente bei Tod der versicherten Person mitversichert,<br />

entfallen hierauf allerdings keine oder nur geringe Bewertungsreserven.<br />

Die Beiträge hierfür sind so kalkuliert,<br />

dass sie zur Risiko- und Kostendeckung benötigt werden.<br />

Für die Bildung von Kapitalanlagen, aus denen Bewertungsreserven<br />

entstehen könnten, stehen daher keine<br />

oder nur geringe Beträge zur Verfügung.<br />

Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des HGB<br />

ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses<br />

festgestellt. Die Bewertungsreserven werden<br />

im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen.<br />

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung<br />

am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den<br />

Kosten ab. Die Höhe der Bewertungsreserven ist ebenfalls<br />

vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen<br />

der langen Vertragslaufzeiten in ihrer Größenordnung<br />

nicht vorhersehbar. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung<br />

nicht garantiert werden.<br />

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />

der Versicherungsnehmer<br />

a) Vor Rentenbeginn stammen die Überschüsse, die<br />

jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt<br />

werden, zum einen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von<br />

den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß<br />

§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung<br />

in der Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen<br />

vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer<br />

mindestens den sich aus dieser Verordnung<br />

ergebenden Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst<br />

die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung<br />

finanziert. Die danach verbleibenden Kapitalanlageerträge<br />

verwenden wir für die Überschussbeteiligung der<br />

Versicherungsnehmer. Zum anderen entstehen Überschüsse<br />

dann, wenn Sterblichkeit und Kosten sich günstiger<br />

entwickeln als bei der Kalkulation angenommen.<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

Auch von diesen Überschüssen erhalten die Versicherungsnehmer<br />

mindestens den sich aus der oben genannten<br />

Verordnung ergebenden Anteil.<br />

Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen<br />

aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Weitere<br />

Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit und<br />

Kosten sich günstiger entwickeln als bei der Kalkulation<br />

angenommen. Auch von diesen Überschüssen erhalten<br />

die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus der<br />

oben genannten Verordnung ergebenden Anteil.<br />

b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich<br />

zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare<br />

Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />

bilden wir, um die Art des versicherten<br />

Risikos, z. B. das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko,<br />

zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche<br />

Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und<br />

die Form der Beitragszahlung.<br />

Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer<br />

auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran,<br />

in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />

haben.<br />

Den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Teil des<br />

Überschusses führen wir der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung<br />

zu, soweit er nicht in Form der sog.<br />

Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />

Versicherungen zugeteilt wird. Diese Rückstellung<br />

dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu<br />

glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung<br />

der Versicherungsnehmer verwendet werden.<br />

Nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir<br />

ausnahmsweise die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer<br />

auch zur Abwendung eines drohenden<br />

Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste<br />

oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer<br />

unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung<br />

angepasst werden müssen – zur Erhöhung der<br />

Deckungsrückstellung heranziehen (§ 56 a VAG).<br />

c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert<br />

der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die<br />

Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven<br />

sorgen für Sicherheit und dienen dazu,<br />

kurzfristige Ausschläge am Kapitalmarkt auszugleichen.<br />

Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer gemäß § 153<br />

Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an diesen<br />

Bewertungsreserven. Die Beteiligung steht gemäß § 153<br />

Absatz 3 Satz 3 VVG unter dem Vorbehalt, dass die für<br />

uns geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen über die<br />

Kapitalausstattung eingehalten werden. Die Höhe der<br />

Bewertungsreserven wird monatlich neu ermittelt. Der so<br />

ermittelte Wert wird den Verträgen gemäß Absatz 2 zugeordnet.<br />

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />

Ihres Vertrages<br />

a) Zu welcher Gruppe Ihr Baustein gehört, können Sie<br />

Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />

von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren Baustein<br />

an den erzielten Überschüssen. Außerdem kann bei<br />

Vertragsende oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

bzw. ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />

Person noch ein Schlussüberschussanteil hinzukommen.<br />

Sie werden darüber hinaus bei Vertragsende oder zu<br />

Beginn der Rente zur Altersvorsorge sowie bei den laufenden<br />

Renten an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />

4<br />

91


92<br />

Vor Beginn der Rentenzahlung gilt:<br />

- Wir beteiligen Sie an den erzielten Überschüssen<br />

(Zinsüberschussanteile und fondsabhängige Überschussanteile).<br />

Die Zinsüberschussanteile werden<br />

täglich mit dem jeweils gültigen jährlichen Überschussanteilsatz<br />

für einen Tag berechnet und zugeteilt.<br />

Die fondsabhängigen Überschussanteile werden<br />

jeweils zu Beginn eines Monats berechnet und<br />

zugeteilt. Dabei wird die Berechnung zunächst einzeln<br />

für jeden Fonds, von dem Anteileinheiten auf<br />

die Versicherung entfallen, durchgeführt und dann<br />

die so erhaltenen Werte addiert.<br />

- Haben Sie ein zusätzliches Kapital für die Bildung<br />

einer Rente bei Tod der versicherten Person mitversichert,<br />

werden während der Beitragszahlungsdauer<br />

zu Beginn eines jeden Monats Überschüsse (monatliche<br />

Überschussanteile) festgelegt. Ferner beteiligen<br />

wir Sie zu Beginn eines jeden Monats an weiteren<br />

Überschüssen (monatliche weitere Überschussanteile).<br />

Die Höhe der monatlichen weiteren Überschussanteile<br />

für beitragspflichtige und beitragsfreie<br />

Versicherungen können sich unterscheiden.<br />

Nach Beginn der Rentenzahlung gilt: Ab Rentenbeginn<br />

gehört Ihre Versicherung einer anderen Überschussgruppe<br />

an, die wir Ihnen vor Beginn der Rentenzahlung mitteilen.<br />

Wir beteiligen Sie zu Beginn eines Versicherungsjahres<br />

an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile<br />

im Rentenbezug).<br />

Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem<br />

Geschäftsbericht bzw. teilen sie Ihnen gesondert mit.<br />

b) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der<br />

Zinsüberschussanteile beziehen, hängen vor allem von<br />

der Aufschubdauer, der abgelaufenen Aufschubdauer<br />

und der Höhe des Garantiebetrags bei Erleben ab.<br />

Die Bemessungsgröße, auf die sich die Sätze der fondsabhängigen<br />

Überschussanteile beziehen, hängen jeweils<br />

von den Werten der auf die Versicherung entfallenden<br />

Anteileinheiten eines Fonds ab.<br />

Die monatlichen Überschussanteile, die vor Rentenbeginn<br />

anfallen, werden in Prozent des maßgebenden<br />

Beitrags für ein zusätzliches Kapital für die Bildung einer<br />

Rente bei Tod der versicherten Person festgesetzt. Maßgebender<br />

Beitrag ist sowohl bei durchlaufender als auch<br />

bei abgekürzter Beitragszahlungsdauer die Summe der<br />

innerhalb eines Versicherungsjahres fälligen Beiträge für<br />

das zusätzliche Kapital bei unterstellter durchlaufender<br />

Beitragszahlungsdauer. In einer beitragsfreien Zeit werden<br />

keine monatlichen Überschussanteile fällig.<br />

Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Sätze der monatlichen<br />

weiteren Überschussanteile beziehen, hängen<br />

vor allem vom Alter der versicherten Person, der Höhe<br />

des zusätzlichen Kapitals bei Tod, dem Fondswert und<br />

ggf. der Höhe des Garantiebetrags bei Erleben ab.<br />

Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

ab Rentenbeginn beziehen, hängen vor allem<br />

vom Alter der versicherten Person und der Höhe der ab<br />

Rentenbeginn garantierten Rente ab.<br />

Sämtliche Bemessungsgrößen werden nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

Näheres können Sie den Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen, die diesen Bedingungen beigefügt sind, entnehmen.<br />

c) Mit den Zinsüberschussanteilen, den fondsabhängigen<br />

Überschussanteilen, den monatlichen und den monatlichen<br />

weiteren Überschussanteilen vor Beginn der Rentenzahlung<br />

erwerben wir – soweit diese nicht im Sicherungskapital<br />

angelegt werden – Fondsanteile entsprechend<br />

der von Ihnen gewählten Aufteilung. Die Überschussanteile<br />

sind damit für die Erhöhung des Policenwerts<br />

gebunden.<br />

d) Nach Beginn der Rentenzahlung finanzieren wir mit den<br />

jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins sowie den<br />

jährlichen Überschussanteilen von weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen - soweit nach den für sie geltenden Besonderen<br />

Bedingungen nicht abweichend geregelt - jährlich<br />

zum Jahrestag des Rentenbeginns eine zusätzliche beitragsfreie<br />

Leistung. Diese besteht aus einer Rente zur<br />

Altersvorsorge und, falls ab Rentenbeginn ein Baustein<br />

Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, aus einer Hinterbliebenenrente.<br />

Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge<br />

stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei Rentenbeginn<br />

überein. Die jeweiligen Zusatzleistungen sind<br />

wie die versicherte Leistung selbst durch beitragsfreie Zusatzleistungen<br />

am Überschuss beteiligt.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

e) Die Rente bei Tod der versicherten Person ist in der<br />

gleichen Weise an den Überschüssen beteiligt wie die<br />

Rente zur Altersvorsorge.<br />

f) Zusätzlich zu den in Abschnitt 2 b und c beschriebenen<br />

Überschussanteilen kann bei Vertragsende oder zu Beginn<br />

der Rente zur Altersvorsorge bzw. zu Beginn einer<br />

Rente bei Tod der versicherten Person ein Schlussüberschussanteil<br />

hinzukommen. Die Höhe dieses Schlussüberschussanteils<br />

wird in Abhängigkeit von der jeweiligen<br />

Ertragslage, der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt und<br />

der Entwicklung der Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein<br />

Schlussüberschussanteil bei Vertragsende hinzu, erhöht<br />

er die fälligen Leistungen. Mit einem Schlussüberschussanteil<br />

zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge bzw. einer<br />

Rente bei Tod der versicherten Person finanzieren wir<br />

eine Erhöhung der Garantierente. Die Schlussüberschussanteile<br />

werden jeweils für die Leistungsfälle eines<br />

Geschäftsjahres festgelegt.<br />

g) Neben der Beteiligung an den Überschüssen wird Ihre<br />

Versicherung bei Beendigung der Ansparphase an den<br />

Bewertungsreserven beteiligt:<br />

- bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />

oder<br />

- zu Beginn der Rente zur Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge<br />

Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nach<br />

einem verursachungsorientierten Verfahren.<br />

Die einem einzelnen Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven<br />

werden als Anteil an den Bewertungsreserven aller<br />

anspruchsberechtigter Verträge bestimmt. Dieser Anteil ist<br />

abhängig von der Summe der durchschnittlichen Sicherungskapitalien<br />

abgelaufener Versicherungsjahre im Ver-<br />

5


hältnis zur Summe der entsprechenden Deckungskapitalien<br />

und durchschnittlichen Sicherungskapitalien aller anspruchsberechtigter<br />

Verträge.<br />

Bei Beendigung der Ansparphase teilen wir gemäß<br />

§ 153 VVG Ihrer Versicherung den für diesen Zeitpunkt<br />

ermittelten Betrag zur Hälfte zu. Endet der Vertrag, wird die<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven in einem Betrag<br />

ausgezahlt. Wird eine Rente gezahlt, finanzieren wir mit der<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven eine Erhöhung der<br />

ab Rentenbeginn garantierten Rente.<br />

Die Höhe der Bewertungsreserven, an denen Ihre Versicherung<br />

beteiligt wird, ist vom Kapitalmarkt abhängig und<br />

unterliegt Schwankungen. Zum Ausgleich dieser Schwankungen<br />

kann von uns zu Beginn der Rente zur Alters- oder<br />

Hinterbliebenenvorsorge bzw. bei Ausübung des Kapitalwahlrechts<br />

ein Sockelbetrag für die Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven gewährt werden. Die Höhe dieses<br />

Sockelbetrages ist von unserer Ertragslage abhängig.<br />

Übersteigt bei Zuteilung der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

ein für diesen Zeitpunkt festgelegter Sockelbetrag<br />

den sich nach § 153 Absatz 3 VVG ergebenden<br />

Wert, wird der Sockelbetrag zugeteilt, anderenfalls bleibt es<br />

bei der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />

Der Sockelbetrag sowie die Stichtage für die Ermittlung der<br />

Bewertungsreserven werden jeweils für ein Kalenderjahr<br />

festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.<br />

Dem Geschäftsbericht sowie den Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen können Sie außerdem weitere Informationen<br />

zur Beteiligung an den Bewertungsreserven entnehmen.<br />

h) Laufende Renten werden gemäß § 153 Absatz 1<br />

und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />

oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung<br />

an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />

Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird<br />

insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation<br />

berücksichtigt.<br />

§ 3 Wann können Sie sich für ein Kapital anstelle<br />

einer Rente entscheiden?<br />

(1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn,<br />

können Sie eine Kapitalzahlung in voller Höhe des<br />

Policenwerts statt der Rente verlangen. Den Antrag hierzu<br />

müssen Sie spätestens einen Monat vor dem vereinbarten<br />

Rentenbeginn stellen.<br />

(2) Sie können sich auch nur für die Kapitalzahlung in Höhe<br />

von bis zu 30 % des Policenwerts entscheiden. Dabei müssen<br />

Sie dieselbe Frist beachten wie in Absatz 1 beschrieben.<br />

Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlen wir dann<br />

eine Rente, die aus dem nicht ausgezahlten Policenwert<br />

gemäß § 1 ermittelt wird.<br />

Die garantierte Mindestrente sowie der Garantiebetrag bei<br />

Erleben verringern sich gemäß den hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

Voraussetzung für eine teilweise Auszahlung des Policenwerts<br />

ist: Die Rente aus dem verbleibenden Policenwert<br />

muss mindestens 200 EUR jährlich betragen.<br />

(3) Mit der Auszahlung des gesamten Policenwerts zum<br />

vereinbarten Rentenbeginn erlischt Ihre Versicherung.<br />

(4) Stirbt die versicherte Person und entsteht dadurch gemäß<br />

§ 1 Absatz 2 oder 3 oder § 6 Absatz 1 ein Anspruch<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

auf eine Rente bzw. ein Anspruch auf eine Leistung bei<br />

Tod nach Rentenbeginn gemäß § 6 Absatz 2, kann der<br />

versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 29<br />

Absatz 1 vor Auszahlung des ersten Betrags der Rente,<br />

jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod der versicherten<br />

Person eine Kapitalzahlung in Höhe des für die<br />

Bildung der Rente bei Tod der versicherten Person zur<br />

Verfügung stehenden Kapitals wählen. Mit Auszahlung des<br />

Kapitals erlischt der Anspruch auf eine Rente. Sind mehrere<br />

Kinder bzw. Enkelkinder versorgungsberechtigt, steht<br />

jedem dieser Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht zu.<br />

(5) Eine Kapitalzahlung ist nur zulässig, sofern die Bestimmungen<br />

des Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen.<br />

§ 4 Wie können Sie den Rentenbeginn flexibel gestalten?<br />

(1) Vorziehen der Leistung<br />

Sie können den vereinbarten Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

vorziehen.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Die versicherte Person muss zum vorgezogenen<br />

Rentenbeginn mindestens 62 Jahre alt sein.<br />

- Der Antrag hierfür muss mindestens einen Monat vor<br />

dem gewünschten Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

gestellt werden.<br />

- Der gewünschte Rentenbeginn ist frühestens der im<br />

Versicherungsschein genannte frühest mögliche<br />

Leistungszeitpunkt.<br />

- Der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und<br />

gewünschtem Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt<br />

beträgt mindestens 1 Jahr.<br />

Für den vorgezogenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten<br />

Rentenbeginn (insbesondere § 3). Für die Ermittlung<br />

des Policenwerts wird der fünftletzte Bankarbeitstag vor<br />

dem vorgezogenen Rentenbeginn zugrunde gelegt.<br />

Das Vorziehen des Rentenbeginns hat folgende Auswirkungen:<br />

- Die Höhe der Rente ist vom Policenwert Ihrer Versicherung<br />

zum obengenannten Bankarbeitstag und<br />

vom Rentenfaktor abhängig. Dabei vermindert sich<br />

der Rentenfaktor nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen.<br />

- Die garantierte Mindestrente entfällt und der Garantiebetrag<br />

bei Erleben verringert sich nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen. Der Garantiebetrag<br />

bei Erleben ist geringer als die Summe der<br />

Beiträge zur Altersvorsorge, die bis zum vorgezogenen<br />

Rentenbeginn gezahlt wurden.<br />

- Haben Sie ein zusätzliches Kapital für die Bildung<br />

einer Rente bei Tod der versicherten Person eingeschlossen,<br />

erlischt dieses zum vorgezogenen Rentenbeginn.<br />

Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

Ein Baustein Leistung bei Unfalltod und ein Baustein zur<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge erlöschen zum vorgezogenen<br />

Rentenbeginn bzw. Leistungszeitpunkt. Wird zu diesem<br />

Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, bleibt diese<br />

jedoch unberührt.<br />

Über die Möglichkeit des Vorziehens des Rentenbeginns<br />

werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />

6<br />

93


94<br />

(2) Aufschieben der Leistung<br />

a) Zum vereinbarten Rentenbeginn haben Sie das Recht,<br />

die Aufschubdauer zu verlängern, maximal bis zum Alter<br />

von 75 Jahren. Den Zeitraum der Verlängerung, also die<br />

Zeit vom ursprünglichen Rentenbeginn bis zum aufgeschobenen<br />

Rentenbeginn, nennen wir zusätzliche Aufschubdauer.<br />

Bei beitragspflichtigen Versicherungen können die Beiträge<br />

während der zusätzlichen Aufschubdauer weitergezahlt<br />

werden. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns ergeben<br />

sich folgende Änderungen:<br />

- Der Rentenfaktor steigt nach den hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Damit ändert sich die Höhe der<br />

Rente.<br />

- Werden in der zusätzlichen Aufschubdauer weiterhin<br />

Beiträge gezahlt, erhöht sich der Garantiebetrag bei<br />

Erleben um die Summe der für die zusätzliche Aufschubdauer<br />

vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge.<br />

Die garantierte Mindestrente wird nach den hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen bestimmt. Sie ist<br />

mindestens so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn<br />

vereinbart.<br />

b) Das zusätzliche Kapital für die Bildung einer Rente bei<br />

Tod der versicherten Person wird nicht aufgeschoben. In<br />

der zusätzlichen Aufschubdauer, gilt bei Tod der versicherten<br />

Person:<br />

Bei Tod in der zusätzlichen Aufschubdauer, jedoch vor<br />

Rentenbeginn, zahlen wir die Rente gemäß § 1 Absatz 3<br />

nur aus dem Policenwert.<br />

Für die Ermittlung des Policenwerts werden die Anteileinheiten<br />

zum Todestag mit dem Wert zum Eingang der<br />

Todesfallmeldung bei uns herangezogen. Ausschüttungen,<br />

die zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung<br />

bei uns erfolgt sind, werden zusätzlich berücksichtigt.<br />

c) Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge werden<br />

nicht aufgeschoben.<br />

- Ein Baustein Leistung bei Unfalltod besteht im bisher<br />

vereinbarten Verhältnis zur Summe der gezahlten<br />

Beiträge (ohne ggf. gezahlte Beiträge für einen Baustein<br />

zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) zuzüglich der<br />

für die zusätzliche Aufschubdauer vereinbarten Beiträge<br />

weiter.<br />

Für die Änderung der Leistungen gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die<br />

Änderungen mit.<br />

d) Für den aufgeschobenen Rentenbeginn gelten die gleichen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich<br />

vereinbarten Rentenbeginn (insbesondere § 3). Für die<br />

Ermittlung des Policenwerts wird der achtletzte, für die<br />

Umwandlung in Anteileinheiten der letzte Bankarbeitstag<br />

vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn zugrunde gelegt.<br />

e) Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie den<br />

Rentenbeginn wieder vorziehen. Es gilt Absatz 1 sinngemäß.<br />

Die garantierte Mindestrente wird nach den hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen bestimmt. Sie ist mindestens<br />

so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn<br />

vereinbart.<br />

f) Auch in der zusätzlichen Aufschubdauer erhalten Sie aus<br />

dem Garantiebetrag bei Erleben eine Überschussbetei-<br />

ligung im Sinne des § 2. Die Überschussanteilsätze für Ihre<br />

Versicherung können von den Überschussanteilsätzen<br />

abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung<br />

im Geschäftsbericht nennen. Wenn für Ihre Versicherung<br />

eigene Überschussanteilsätze gelten werden wir sie Ihnen<br />

vor Beginn der zusätzlichen Aufschubdauer mitteilen.<br />

§ 5 Wann können Sie während der Aufschubdauer<br />

Bausteine zur Hinterbliebenenvorsorge ohne Risikoprüfung<br />

einschließen?<br />

(1) Ist in Ihrer Versicherung kein zusätzliches Kapital für die<br />

Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, können Sie vor Rentenbeginn entweder<br />

ein solches oder den Baustein Hinterbliebenenrente bei<br />

Tod vor Rentenbeginn ohne Risikoprüfung einschließen.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Die versicherte Person hat das rechnungsmäßige<br />

Alter 40 Jahre noch nicht überschritten.<br />

- Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.<br />

- Wir haben bisher jeden Antrag auf eine Versicherung<br />

auf das Leben der versicherten Person zu normalen<br />

Bedingungen angenommen.<br />

- Eines der folgenden Ereignisse ist in den letzten<br />

6 Monaten vor dem gewünschten Einschluss des<br />

weiteren Bausteins eingetreten und wird uns nachgewiesen:<br />

- Geburt eines Kindes der versicherten Person<br />

oder Adoption eines Minderjährigen durch die<br />

versicherte Person.<br />

- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start ins<br />

Berufsleben der versicherten Person.<br />

- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />

zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie<br />

im Wert von mindestens 100.000 EUR.<br />

Für den nachträglichen Einschluss gelten die folgenden<br />

Grenzen:<br />

a) für das zusätzliche Kapital für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />

bei Tod vor Rentenbeginn<br />

- Mindestens 10 % der Summe der für die gesamte<br />

Dauer vereinbarten Beiträge für alle Bausteine mit<br />

Ausnahme der Bausteine für die Berufsunfähigkeitsvorsorge.<br />

- Höchstens 50.000 EUR.<br />

b) für den Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

- Mindestens 200 EUR Garantierente pro Jahr für die<br />

Hinterbliebenenvorsorge.<br />

- Höchstens 3.000 EUR Garantierente pro Jahr für die<br />

Hinterbliebenenvorsorge.<br />

Der Einschluss des zusätzlichen Kapitals für die Bildung<br />

einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn bzw.<br />

des Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

erfolgt nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Schließen Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />

Rentenbeginn ein, erhalten Sie neue Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

für Ihren Vertrag. Es gelten die Bedingungen,<br />

die im Zeitpunkt des Einschlusses des Bausteins<br />

maßgeblich sind.<br />

(2) Gemeinsam mit der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

gemäß Absatz 1 können Sie auch eine Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn einschließen.<br />

7


Die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn darf die bei<br />

Rentenbeginn garantierte Rente zur Altersvorsorge nicht<br />

übersteigen.<br />

Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

vermindert sich der Rentenfaktor für die Rente.<br />

Die Änderung des Rentenfaktors erfolgt nach den hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen. Der garantierte Rentenfaktor<br />

vermindert sich ebenfalls nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen. Er wird mit den bei Vertragsbeginn<br />

gültigen Rechnungsgrundlagen unter Berücksichtung<br />

des Einschlusses der Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

ermittelt.<br />

§ 6 Wie können Sie Leistungen für den Fall des<br />

Todes nach Rentenbeginn ändern?<br />

(1) Zum Rentenbeginn können Sie die vereinbarte Leistung<br />

bei Tod nach Rentenbeginn (siehe § 1 Abs. 3) ausschließen<br />

und stattdessen folgende Todesfallleistung beantragen:<br />

Wir zahlen bei Tod der versicherten Person in der<br />

Rentenbezugsphase eine Rente aus dem für die Leistung<br />

bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich<br />

bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten. Wir<br />

zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende<br />

versorgungsberechtigten Angehörige im Sinne des § 29<br />

Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige im<br />

Sinne des § 29 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen<br />

wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />

Kind bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen<br />

des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG<br />

erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten banküblichen<br />

Arbeitstag eines Monats. Falls die monatliche<br />

Rente weniger als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten<br />

zu einer Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />

Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Die Rente<br />

wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 29<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

Durch die Änderung der Todesfallleistung ändert sich der<br />

Rentenfaktor. Damit ändern sich die Höhe der Rente und<br />

auch die garantierte Mindestrente.<br />

(2) Zum Rentenbeginn können Sie statt der Änderung der<br />

Todesfallleistung nach Absatz 1 auch eine Hinterbliebenenrente<br />

einschließen. Die Hinterbliebenenrente darf die ab<br />

Rentenbeginn garantierte Rente zur Altersvorsorge nicht<br />

überschreiten. Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich. Es<br />

gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1 Absatz 3.<br />

Beträgt die Hinterbliebenenrente mindestens 50 % der<br />

Rente zur Altersvorsorge, tritt an die Stelle dieser Leistung<br />

bei Tod nach Rentenbeginn die folgende Todesfallleistung:<br />

Bei Tod der zuletzt lebenden Person (versicherte oder mitversicherte<br />

Person) zahlen wir eine Rente aus dem für die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />

abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente zur<br />

Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin, den die<br />

zuletzt lebende Person erlebt hat. Wir zahlen die Rente,<br />

solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />

Angehörige im Sinne des § 29 Absatz 1 lebt.<br />

Sind versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 29<br />

Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen wir eine Rente<br />

in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind<br />

bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen des § 32 Absatz<br />

3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens<br />

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen<br />

Kindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten banküblichen<br />

Arbeitstag eines Monats. Falls die monatliche<br />

Rente weniger als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten<br />

zu einer Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der versorgungsberechtigten Angehörigen zum<br />

Zeitpunkt des Todes der zuletzt lebenden Person. Die<br />

Rente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Sind bei Tod der zuletzt lebenden Person keine der in § 29<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

Durch den Einschluss einer Hinterbliebenenrente vermindert<br />

sich der Rentenfaktor für die Rente. Damit verringern<br />

sich die Höhe der Rente zur Altersvorsorge und die Höhe<br />

der garantierten Mindestrente. Durch die Zahlung eines<br />

zusätzlichen Betrags können Sie die Rente zur Altersvorsorge<br />

die garantierte Mindestrente auf die Höhe anheben,<br />

die sich vor Einschluss der Hinterbliebenenrente gemäß<br />

Absatz 1 ergeben hätte. Für die Zuzahlung gilt die Grenze<br />

gemäß § 17 Absatz 2 b), 2. Spiegelstrich.<br />

(3) Die Änderungen müssen Sie spätestens einen Monat<br />

vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragen.<br />

§ 7 Wann können Sie die Aufteilung der Anlagebeträge<br />

ändern oder Anteileinheiten umschichten<br />

lassen?<br />

(1) Sie können jederzeit die Aufteilung Ihrer zukünftigen<br />

Anlagebeträge ändern. Für die Aufteilung sind nur ganzzahlige<br />

Prozentsätze zulässig. Die Änderung führen wir<br />

unverzüglich, spätestens am zweiten Bankarbeitstag durch,<br />

der auf den Tag des Eingangs Ihres schriftlichen Auftrags<br />

bei uns folgt.<br />

8<br />

95


96<br />

(2) Außerdem können Sie verlangen, dass die auf Ihre<br />

Versicherung entfallenden Anteileinheiten ganz oder teilweise<br />

umgeschichtet werden. Bei den Umschichtungen<br />

werden die umzuschichtenden Anteileinheiten zu ihrem<br />

Anteilswert in Anteileinheiten der neu gewählten Fonds<br />

angelegt. Die Änderung führen wir unverzüglich, spätestens<br />

am zweiten Bankarbeitstag durch, der auf den Tag<br />

des Eingangs Ihres schriftlichen Auftrags bei uns folgt.<br />

Wünschen Sie die Umschichtung zu einem bestimmten<br />

Termin, muss der Auftrag für die Umschichtung spätestens<br />

2 Bankarbeitstage vor dem gewünschten Termin bei uns<br />

eingehen. Es sind nur ganzzahlige Prozentsätze zulässig.<br />

Sie können jedoch nicht verlangen, dass auf Ihre Versicherung<br />

entfallende Anteileinheiten eines Fonds verkauft und<br />

zum gleichen Umschichtungstermin Anteileinheiten desselben<br />

Fonds gekauft werden.<br />

(3) Die Anzahl der Fonds, in die Anteileinheiten aufgeteilt<br />

werden können, ist für die Aufteilung der Anlagebeträge<br />

oder das Umschichten der Anteileinheiten auf jeweils 10<br />

begrenzt.<br />

(4) Das Recht, die Aufteilung der Anlagebeträge zu ändern<br />

oder Anteileinheiten umzuschichten, erstreckt sich auf die<br />

Fonds, die zum Zeitpunkt der Ausübung dieses Rechts für<br />

Ihre Versicherung zur Verfügung stehen.<br />

(5) Drei Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn erhalten<br />

Sie von uns ein schriftliches Angebot für ein aktives Ablaufmanagement.<br />

Hierbei schichten wir die Anlagen zu ihrem<br />

Anteilswert in risikoärmere Fonds um. Dadurch werden die<br />

Risiken einer Wertminderung aufgrund von Kursrückgängen<br />

in den letzten Jahren vor Rentenbeginn reduziert.<br />

Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen hierbei nicht. Sie können<br />

jederzeit schriftlich das Ablaufmanagement aussetzen<br />

oder wieder aufnehmen.<br />

§ 8 Wann können wir einen von Ihnen gewählten<br />

Fonds ersetzen?<br />

(1) Das bei Abschluss Ihrer Versicherung vorgesehene<br />

Fondsangebot kann während der gesamten Vertragslaufzeit<br />

Änderungen und Erweiterungen unterliegen. Die jeweils<br />

aktuelle Liste der Fonds können Sie jederzeit kostenlos<br />

bei uns anfordern.<br />

(2) Treten hinsichtlich eines Ihrer Versicherung zugrunde<br />

liegenden Fonds erhebliche Änderungen ein, die wir nicht<br />

beeinflussen können, sind wir berechtigt, den Fonds durch<br />

einen anderen zu ersetzen.<br />

Als solche erheblichen Änderungen gelten insbesondere:<br />

- die Auflösung oder Schließung des Fonds durch die<br />

von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft<br />

- die Zusammenlegung des von Ihnen gewählten<br />

Fonds mit anderen Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft<br />

- der Verlust der Zulassung für den Vertrieb von Investmentanteilen<br />

der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />

- die Einstellung des Vertriebes von Investmentanteilen<br />

der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />

- die erhebliche Verletzung von vertraglichen Pflichten<br />

der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />

Als erhebliche Änderung gilt auch, wenn der Fonds Auswahlkriterien<br />

nicht mehr erfüllt, von denen wir die Aufnahme<br />

eines Fonds in das Fondsangebot üblicherweise abhängig<br />

machen. In diesem Fall können wir den Fonds mit<br />

Zustimmung des Verantwortlichen Aktuars ersetzen. Als<br />

Änderungsanlässe gelten insbesondere:<br />

- die erhebliche Unterschreitung der Fondsperformance<br />

des von Ihnen gewählten Fonds im Vergleich zum<br />

Marktdurchschnitt oder eine Verschlechterung bzw.<br />

ein Wegfall von Ratings Ihres Fonds<br />

- erhebliche Änderungen der Anlagestrategie oder der<br />

Anlagepolitik der von uns beauftragten Kapitalanlagegesellschaft<br />

- der Austausch des Fondsmanagers des von Ihnen<br />

gewählten Fonds<br />

- Der von Ihnen gewählte Fonds wird von der von uns<br />

beauftragten Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr<br />

zu den bei Aufnahme des Fonds in das Fondsangebot<br />

vereinbarten Rahmenbedingungen angeboten.<br />

(3) Sollten wir von dem in Absatz 2 benannten Recht<br />

Gebrauch machen, können wir stattdessen solche Fonds<br />

aus dem Fondsangebot Ihrer Versicherung zugrunde legen,<br />

die nach unserer Einschätzung den von Ihnen gewählten<br />

Fonds am ehesten entsprechen. Das gilt sowohl für die<br />

notwendige Umschichtung der Anteileinheiten der nicht<br />

mehr zur Verfügung stehenden Fonds als auch für den<br />

Neuerwerb der entsprechenden Anteileinheiten. Sie können<br />

in diesem Fall die auf Ihre Versicherung entfallenden<br />

Anteileinheiten ohne zusätzliche Kosten ganz oder teilweise<br />

auch in andere Fonds aus dem Ihrer Versicherung<br />

zugrunde liegenden Fondsangebot umschichten lassen<br />

und die Aufteilung der Anlagebeträge neu festlegen. Über<br />

Änderungen und Möglichkeiten werden wir Sie schriftlich<br />

informieren. Teilen Sie uns innerhalb von 4 Wochen nach<br />

Erhalt der schriftlichen Mitteilung nichts Gegenteiliges mit,<br />

werden wir gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 verfahren.<br />

§ 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages,<br />

jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />

Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz<br />

beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann,<br />

wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im<br />

Sinne von § 13 zahlen.<br />

§ 10 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und ausgeschüttete<br />

Erträge der Fonds?<br />

(1) Haben Sie eine Versicherung mit laufender Beitragszahlung<br />

abgeschlossen, erwerben wir mit den Beiträgen –<br />

soweit diese nicht im Sicherungskapital angelegt werden –<br />

Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung.<br />

Für die Umrechnung in Anteileinheiten ist der Anteilswert<br />

maßgebend.<br />

(2) Haben Sie eine Versicherung gegen Einmalbeitrag<br />

abgeschlossen, erwerben wir mit dem Beitrag − soweit<br />

dieser nicht zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten<br />

vorgesehen ist oder im Sicherungskapital angelegt<br />

wird – Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten<br />

Aufteilung. Für die Umrechnung in Anteileinheiten ist der<br />

Anteilswert maßgebend.<br />

(3) Bei der Umrechnung von Beitragsteilen in Anteileinheiten<br />

wird der Anteilswert des ersten, spätestens des<br />

dritten Bankarbeitstags zugrunde gelegt, der auf den Tag<br />

des Geldeingangs folgt; die Umrechnung erfolgt jedoch<br />

nicht vor Fälligkeit der Beiträge.<br />

Ab einem Beitrag von 5.000 EUR führen wir zunächst bis<br />

zum 36sten Tag nach Ausfertigung des Versicherungsscheins<br />

die in diesem Zeitraum eingegangenen Beiträge<br />

- soweit diese nicht zur Deckung der Abschluss- und Ver-<br />

9


triebskosten vorgesehen sind oder im Sicherungskapital<br />

angelegt werden − einem Geldmarktfonds zu.<br />

(4) Ausgeschüttete Erträge auf die in einem Anlagestock<br />

gehaltenen Anteileinheiten werden zum Anteilswert des<br />

Tages der Ausschüttung in Anteileinheiten des jeweiligen<br />

Anlagestocks umgerechnet und dem Vertrag gutgeschrieben.<br />

§ 11 Wie werden die vertraglichen Garantien gesichert?<br />

Zur Sicherstellung des Garantiebetrags bei Erleben und der<br />

garantierten Mindestrente setzen wir ein Wertsicherungskonzept<br />

ein. Wir prüfen regelmäßig (an jedem Bankarbeitstag),<br />

ob die Zusammensetzung des Policenwerts aus<br />

Fondswert und Sicherungskapital den Garantiebetrag bei<br />

Erleben und die garantierte Rente sicherstellt. Die Überprüfung<br />

der Zusammensetzung des Policenwerts erfolgt nach<br />

einem festgelegten, nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen erstellten Verfahren. Insbesondere bei ungünstiger<br />

Wertentwicklung der Fonds kann es erforderlich<br />

sein, dass wir einen Teil des Fondswerts in das Sicherungskapital<br />

umschichten müssen. Bei einer günstigen<br />

Wertentwicklung der Fonds kann es zu einer Umschichtung<br />

vom Sicherungskapital in die Fonds kommen. Im Fall einer<br />

Umschichtung ändert sich deshalb das Verhältnis zwischen<br />

Fondswert und Sicherungskapital. Dieses Verfahren stellt<br />

sicher, das zum Ende der vereinbarten Aufschubdauer<br />

auch bei einem Kursverlust der Fonds ein ausreichend<br />

hoher Policenwert zur Sicherstellung der Garantien vorhanden<br />

ist.<br />

§ 12 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten<br />

sowie Verwaltungskosten oder Beiträge zur Risikodeckung<br />

beglichen?<br />

(1) Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten<br />

Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen<br />

Jahresbeiträgen über einen Zeitraum von mindestens<br />

5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer.<br />

Zahlen Sie einen einmaligen Beitrag verrechnen<br />

wir die Abschluss- und Vertriebskosten sofort.<br />

(2) Bei beitragspflichtigen Versicherungen werden für die<br />

Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der<br />

Verwaltungskosten des Bausteins zur Altersvorsorge die<br />

vorgesehenen Kosten durch den Verkauf von Anteileinheiten<br />

gedeckt. Dabei werden die Abschluss- und Vertriebskosten<br />

bzw. die Verwaltungskosten monatlich den<br />

Fonds entnommen.<br />

(3) Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden Verwaltungskosten<br />

monatlich durch den Verkauf von auf Ihre<br />

Versicherung entfallenden Anteileinheiten gedeckt.<br />

Sofern ein zusätzliches Kapital für die Bildung einer Rente<br />

bei Tod vor Rentenbeginn eingeschlossen ist, wird bei<br />

Versicherungen gegen Einmalbeitrag und bei beitragsfreien<br />

Versicherungen, die für den Todesfallschutz erforderlichen,<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

berechneten Beiträge monatlich durch den Verkauf von auf<br />

Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten gedeckt.<br />

(4) Beim Verkauf von Anteileinheiten gemäß Absatz 2<br />

und 3 werden Anteile der Anlagestöcke in dem Verhältnis<br />

verkauft, wie es dem Wert der auf einen Anlagestock entfallenden<br />

Anteileinheiten am gesamten Fondswert Ihrer<br />

Versicherung entspricht.<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

(5) Maßgeblich für den Verkauf von Anteileinheiten ist der<br />

Anteilswert des ersten Tages eines jeden Monats, der ein<br />

Bankarbeitstag ist.<br />

(6) Eine ungünstige Entwicklung des Werts der in den Anlagestöcken<br />

enthaltenen Anteileinheiten kann vor Rentenbeginn<br />

dazu führen, dass der Fondswert nicht mehr ausreicht,<br />

die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten<br />

und den vollen Beitrag zur Risikodeckung<br />

durch die in Absatz 2 und 3 genannte Entnahme zu<br />

decken. In diesem Fall erlischt der Vertrag und damit der<br />

Versicherungsschutz, und es wird - soweit vorhanden und<br />

gesetzlich zulässig - der Rückkaufswert (§ 20) gezahlt.<br />

Einen Abzug gemäß § 20 Absatz 1 nehmen wir dabei nicht<br />

vor. Wir werden Sie jedoch vorher rechtzeitig darauf hinweisen.<br />

§ 13 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?<br />

(1) Die Beiträge für Ihre Versicherung sind je nach Vereinbarung<br />

in einem einmaligen Beitrag oder als laufende Beiträge<br />

für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Die<br />

Versicherungsperiode beträgt entsprechend der vereinbarten<br />

und im Versicherungsschein angegebenen Zahlungsperiode<br />

einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder<br />

ein Jahr.<br />

(2) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach<br />

Abschluss des Vertrages zu zahlen. Ist vereinbart, dass der<br />

Versicherungsschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

beginnen soll, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu<br />

diesem Zeitpunkt fällig. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht<br />

etwas anderes vereinbart ist, jeweils am Ersten des Monats<br />

der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.<br />

(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit<br />

unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.<br />

Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren),<br />

ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag<br />

bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und<br />

Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />

Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />

Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch<br />

rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie<br />

in Textform zur Zahlung aufgefordert haben.<br />

(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr<br />

und Ihre Kosten.<br />

§ 14 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen<br />

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?<br />

(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der<br />

rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie<br />

den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt<br />

der Versicherungsschutz daher erst ab dem Zeitpunkt,<br />

zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle,<br />

die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur<br />

Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,<br />

wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht<br />

zu vertreten haben.<br />

Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,<br />

wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />

durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />

diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen<br />

haben.<br />

10<br />

97


98<br />

(2) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht<br />

rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange<br />

sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist<br />

ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die<br />

Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />

§ 15 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

(1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten<br />

Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein<br />

Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines<br />

Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im<br />

Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />

Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

(2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können<br />

wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />

setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen<br />

betragen.<br />

(3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten<br />

Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der<br />

Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

noch mit der Zahlung in Verzug befinden.<br />

Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />

auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />

(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den<br />

Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />

wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder<br />

Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />

bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

haben. Wir können die Kündigung bereits mit der<br />

Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf<br />

der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />

immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge<br />

werden wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />

(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch<br />

nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden<br />

ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />

der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der<br />

Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />

nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses<br />

Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />

besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />

Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />

kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />

§ 16 Was gilt für die Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit<br />

oder Kurzarbeit, während der Elternzeit<br />

oder während einer beruflichen Weiterbildung?<br />

(1) Wird der Vertrag von der versicherten Person privat<br />

fortgeführt, gilt: Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und<br />

wird die versicherte Person arbeitslos, kann sie eine zinslose<br />

Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge<br />

stunden wir, solange die versicherte Person arbeitslos ist,<br />

jedoch längstens für ein Jahr.<br />

Die garantierten Versicherungsleistungen bleiben während<br />

der Stundung in vollem Umfang bestehen, eine Zuführung<br />

von Beitragsteilen in Fonds erfolgt jedoch nicht.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können die<br />

Beiträge jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stunden<br />

wir die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit<br />

höchstens für 24 Monate.<br />

(2) Besteht der Vertrag bereits 3 Jahre und befindet sich<br />

die versicherte Person in Kurzarbeit, können Sie eine zins-<br />

lose Stundung der Folgebeiträge verlangen. Die Beiträge<br />

stunden wir, solange die versicherte Person sich in Kurzarbeit<br />

befindet, jedoch längstens für 2 Jahre. Der Versicherungsschutz<br />

bleibt während der Stundung in vollem Umfang<br />

bestehen, eine Zuführung von Beitragsteilen in Fonds<br />

erfolgt jedoch nicht.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Kurzarbeit können die Beiträge<br />

während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens zwei<br />

Mal gestundet werden.<br />

(3) Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit<br />

benötigen wir einen Bescheid der zuständigen Agentur für<br />

Arbeit. Den Wegfall der Arbeitslosigkeit muss die versicherte<br />

Person uns unverzüglich anzeigen. Den Wegfall der<br />

Kurzarbeit müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.<br />

(4) Die gestundeten Beiträge muss die versicherte Person<br />

nach Ablauf des Stundungszeitraumes in einem Betrag<br />

nachentrichten. Für die nachzuentrichtenden Beiträge gilt<br />

§ 10 Absatz 1 entsprechend.<br />

(5) Während der Elternzeit der versicherten Person können<br />

die Beiträge für maximal 3 Jahre vorübergehend reduziert<br />

werden (Teilbeitragszahlung), sofern für den Vertrag bereits<br />

für mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt sind. Die<br />

Teilbeitragszahlung kann während der gesamten Vertragslaufzeit<br />

höchstens zweimal in Anspruch genommen werden.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

(6) Während einer beruflichen Weiterbildung, z. B. bei Aufnahme<br />

eines Masterstudiums, können die Beiträge für die<br />

Dauer der Weiterbildung, maximal jedoch für 3 Jahre, vorübergehend<br />

reduziert werden (Teilbeitragszahlung), sofern<br />

für den Vertrag bereits für mindestens ein Jahr Beiträge<br />

gezahlt sind. Die Teilbeitragszahlung kann während der<br />

gesamten Vertragslaufzeit einmal in Anspruch genommen<br />

werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

§ 17 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen oder<br />

Zuzahlungen leisten?<br />

(1) Erhöhung des Beitrags<br />

a) Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />

Sie während der Aufschubdauer jederzeit Ihren Beitrag<br />

erhöhen, solange sich die Versicherung nicht in der zusätzlichen<br />

Aufschubdauer befindet (siehe § 5 Abs. 2). Eine<br />

Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />

b) Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags sind:<br />

- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung gemäß<br />

Absatz 1 a) das rechnungsmäßige Alter<br />

55 Jahre noch nicht überschritten.<br />

- Es handelt sich um eine Versicherung, zu der Sie<br />

keinen dynamischen Zuwachs vereinbart haben.<br />

- Der Erhöhungsbetrag darf 15 % des bisherigen<br />

Beitrags für die Versicherung nicht übersteigen.<br />

- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, darf die<br />

Summe der sich nach Erhöhung ergebenden Beiträge<br />

eines Versicherungsjahres 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West nicht<br />

übersteigen. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />

Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />

versteuert werden, erhöht sich diese Grenze<br />

um 1.800 EUR.<br />

11


- Eine Erhöhung des Beitrags ist nur dann möglich,<br />

wenn seit der letzten Beitragserhöhung mindestens<br />

3 Jahre vergangen sind.<br />

c) Durch die Erhöhung des Beitrags erhöht sich die Rente<br />

zur Altersvorsorge. Das der Leistung aus einem Baustein<br />

Rente aus Kapital bei Tod zugrunde liegende Kapital erhöht<br />

sich um denselben Betrag wie das bei Rentenbeginn<br />

garantierte Kapital. Haben Sie eine Leistung bei Tod vor<br />

Rentenbeginn vereinbart, erhöht sich die dieser Leistung<br />

zugrunde liegende Summe der gezahlten Beiträge um die<br />

Summe der bereits für den Baustein zur Altersvorsorge<br />

bezahlten Erhöhungsbeträge ohne die Beiträge für etwa<br />

eingeschlossene weitere Bausteine.<br />

Die Leistungen einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn und einer eingeschlossenen Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn erhöhen sich jeweils im<br />

gleichen Verhältnis wie die Rente zur Altersvorsorge. Ist<br />

eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn eingeschlossen,<br />

erhöht sich diese höchstens um denselben Betrag wie<br />

die Rente zur Altersvorsorge.<br />

Die Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine werden<br />

durch die Erhöhung des Beitrags nicht erhöht. Das<br />

dadurch veränderte Verhältnis der Leistungen aus den<br />

weiteren eingeschlossenen Bausteinen zu der Rente zur<br />

Altersvorsorge ist maßgeblich für die Leistungen aus dem<br />

Bonus (§ 2).<br />

d) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach den<br />

am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />

dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person<br />

der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer und<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

e) Erhöhungstermin für den Beitrag und die Leistungen ist<br />

der Erste des Monats der nachfolgenden Versicherungsperiode.<br />

(2) Zuzahlungen<br />

a) Sie können in der Aufschubdauer jederzeit eine Zuzahlung<br />

leisten, solange sich die Versicherung nicht in der<br />

zusätzlichen Aufschubdauer (§ 4 Abs. 2) befindet. Eine<br />

Risikoprüfung ist nicht erforderlich.<br />

b) Voraussetzungen für die Zuzahlungen sind:<br />

- Die einzelne Zuzahlung beträgt mindestens<br />

200 EUR.<br />

- Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3<br />

Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt:<br />

Die Summe der Zuzahlungen darf zusammen mit den<br />

für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen<br />

im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />

Deutschland West nicht übersteigen. Sofern Sie nicht<br />

zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />

nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht<br />

sich diese Grenze um 1.800 EUR. Erfolgt die Zuzahlung<br />

aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses,<br />

erhöht sich die vorgenannte Grenze auf den gemäß<br />

der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63<br />

Satz 4 EStG vorgesehenen Höchstbetrag.<br />

c) Mit der Zuzahlung - soweit diese nicht zur Deckung der<br />

Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten<br />

vorgesehen ist oder im Sicherungskapital angelegt<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

wird - erwerben wir Fondsanteile entsprechend der von<br />

Ihnen gewählten Aufteilung.<br />

Die Zuzahlung führt zu einer Erhöhung des für die Bildung<br />

der Rente zur Verfügung stehenden garantierten Kapitals<br />

um die Zuzahlung bzw. die Summe der vereinbarten Erhöhungsbeiträge<br />

und zu einer Erhöhung der garantierten<br />

Mindestrente gemäß den hierfür maßgeblichen Tarifregelungen.<br />

Ein eingeschlossenes zusätzliches Kapital für die Bildung<br />

einer Rente bei Tod vor Rentenbeginn sowie Leistungen<br />

aus weiteren eingeschlossenen Bausteinen werden durch<br />

die Zuzahlung nicht erhöht.<br />

d) Erhöhungstermin für die Leistungen ist der Erste des<br />

Monats, in dem die Zuzahlung bei uns eingeht. Die Zuzahlung<br />

verwenden wir wie einen Folgebeitrag (§ 10).<br />

§ 18 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer verändern?<br />

(1) Abkürzung der Beitragszahlungsdauer<br />

Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können<br />

Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlungsdauer<br />

um volle Jahre abkürzen.<br />

Bei der Abkürzung der Beitragszahlungsdauer haben Sie<br />

folgende Möglichkeiten:<br />

- Sollen ein eingeschlossenes zusätzliches Kapital für<br />

die Bildung einer Rente bei Tod vor Rentenbeginn<br />

und der Garantiebetrag für die Bildung einer Rente<br />

zur Altersvorsorge und die garantierte Mindestrente<br />

unverändert bleiben, erhöht sich der laufende Beitrag.<br />

Es gilt die Beschränkung gemäß § 17 Absatz 1<br />

b), 4. Spiegelstrich.<br />

- Soll der Beitrag unverändert bleiben, sinken ein<br />

eingeschlossenes zusätzliches Kapital für die Bildung<br />

einer Rente bei Tod der versicherten Person<br />

und der Garantiebetrag für die Bildung einer Rente<br />

zur Altersvorsorge und die garantierte Mindestrente.<br />

In diesem Fall werden die Leistungen weiterer eingeschlossener<br />

Bausteine vermindert.<br />

Der neue Beitrag, das neue zusätzliche Kapital für die<br />

Bildung einer Rente bei Tod der versicherten Person und<br />

der neue Garantiebetrag und die Leistungen weiterer eingeschlossener<br />

Bausteine werden nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen berechnet.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen der Abkürzung.<br />

(2) Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />

Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer<br />

als die Aufschubdauer und zahlen Sie laufende Beiträge,<br />

können Sie eine Verlängerung der Beitragszahlungsdauer<br />

verlangen.<br />

Voraussetzungen dafür sind:<br />

- Die Verlängerung ist einmalig und unmittelbar im<br />

Anschluss an das ursprüngliche Ende der Beitragszahlung<br />

möglich, jedoch längstens bis zum vereinbarten<br />

Ablauf der Aufschubdauer.<br />

- Die Risikoverhältnisse der versicherten Person müssen<br />

im Zeitpunkt der Vertragsänderung den Abschluss<br />

einer vergleichbaren neuen Versicherung<br />

12<br />

99


100<br />

- nach unseren Annahmegrundsätzen ohne erschwerte<br />

Bedingungen zulassen.<br />

- Die versicherte Person darf zum ursprünglich vereinbarten<br />

Ende der Beitragszahlungsdauer das<br />

rechnungsmäßige Alter 50 Jahre noch nicht erreicht<br />

haben.<br />

Durch die Verlängerung erhöhen sich der Policenwert und<br />

ein eingeschlossenes zusätzliches Kapital für die Bildung<br />

einer Rente bei Tod der versicherten Person und die garantierte<br />

Mindestrente und der Garantiebetrag für die Bildung<br />

einer Rente zur Altersvorsorge ab dem ursprünglichen<br />

Ende der Beitragszahlungsdauer. Die Leistungen weiterer<br />

eingeschlossener Bausteine erhöhen sich ebenfalls.<br />

Die erhöhten Garantieleistungen richten sich nach den<br />

hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 19 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />

stellen?<br />

Sie können schriftlich verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode<br />

von der Beitragszahlungspflicht befreit zu<br />

werden. Die Beitragsfreistellung können Sie zeitlich bis zu<br />

3 Jahren gemäß § 21 befristen. Wir informieren Sie rechtzeitig<br />

vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung und über die Möglichkeiten<br />

zum Ausgleich der rückständigen Beiträge.<br />

(1) Änderung Ihrer Versicherung durch die Beitragsfreistellung<br />

a) Durch die Beitragsfreistellung ergeben sich folgende<br />

Änderungen:<br />

- Ein eingeschlossenes zusätzliches Kapital für die<br />

Bildung einer Rente bei Tod der versicherten Person<br />

wird um den Faktor herabgesetzt, der sich aus dem<br />

Verhältnis der Summe der bis zur Beitragsfreistellung<br />

gezahlten Beiträge zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />

vereinbarten Beiträge ergibt. Übersteigt<br />

das eingeschlossene zusätzliche Kapital nach dieser<br />

Herabsetzung 100 % der bis zur Beitragsfreistellung<br />

gezahlten Beiträge, wird das zusätzliche Kapital auf<br />

100 % der gezahlten Beiträge beschränkt. Mit dem<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

als zusätzliches Kapital zu Verfügung stehenden<br />

Betrag erwerben wir Fondsanteile gemäß der<br />

von Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie den<br />

entsprechenden Anlagestöcken zu.<br />

- Die garantierte Mindestrente wird um den Faktor<br />

herabgesetzt, der sich aus dem Verhältnis der<br />

Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten<br />

Beiträge zur Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten<br />

Beiträge ergibt. Der Garantiebetrag bei Erleben<br />

wird auf die Summe der bisher gezahlten Beiträge<br />

zur Altersvorsorge herabgesetzt.<br />

- Der Fondswert wird um einen Abzug gemäß § 165<br />

Absatz 2 in Verbindung mit § 169 Absatz 5 VVG gekürzt<br />

(siehe Absatz 1 b).<br />

Beträgt der Fondswert nach diesen Zuführungen und Entnahmen<br />

nicht mindestens 1.000 EUR, endet die Versicherung,<br />

und es wird - soweit vorhanden und gesetzlich zulässig<br />

- der Rückkaufswert (siehe § 20) gezahlt.<br />

Stichtag für die Ermittlung des Fondswerts ist der fünftletzte<br />

Bankarbeitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung.<br />

Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung nach dem fünftletzten<br />

Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt die Abrechnung<br />

der Fondsanteile mit dem Wert, der bei Eingang Ihres Antrags<br />

auf Beitragsfreistellung vorhanden ist.<br />

b) Für den Abzug gemäß Absatz 1 a gilt Folgendes:<br />

Die Höhe des Abzugs für den Baustein zur Altersvorsorge<br />

beträgt 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen.<br />

In Höhe des Abzugsbetrags erfolgt ein Verkauf von Anteileinheiten,<br />

§ 12 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />

Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer.<br />

Sofern das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, entfällt er innerhalb der letzten<br />

7 Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

c) Ggf. fällige Beiträge zur Risikodeckung werden durch<br />

den monatlichen Verkauf von auf die Versicherung entfallenden<br />

Anteileinheiten gedeckt. Ist diese Deckung nicht<br />

mehr möglich, weil sich die Anteilswerte der von Ihnen<br />

gewählten Fonds sehr ungünstig entwickelt haben, erlischt<br />

der Vertrag und somit der Versicherungsschutz. Hierauf<br />

werden wir Sie rechtzeitig hinweisen. Soweit vorhanden<br />

und gesetzlich zulässig, wird der Rückkaufswert (§ 20)<br />

gezahlt. Einen Abzug gemäß § 20 Absatz 1 nehmen wir<br />

dabei nicht vor.<br />

(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen<br />

verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien<br />

Leistung zur Verfügung stehende Betrag erreicht während<br />

der Aufschubdauer nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />

Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie<br />

Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung finanziert<br />

werden müssen und vor allem eine Abhängigkeit von der<br />

Fondsentwicklung besteht. Nähere Informationen zu den<br />

beitragsfreien Leistungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen.<br />

§ 20 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />

Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn jederzeit<br />

zum Ende des Monats schriftlich kündigen.<br />

(1) Folgen der Kündigung für Ihren Vertrag<br />

a) Kündigen Sie Ihre Versicherung, so erhalten Sie zum<br />

Kündigungstermin - soweit vorhanden und gesetzlich zulässig<br />

- den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert setzt sich<br />

aus dem Fondswert sowie dem Wert des Sicherungskapitals<br />

für den Garantiebetrag bei Erleben und für die garantierte<br />

Mindestrente zum Stichtag zusammen. Noch ausstehende<br />

Kosten und ausstehende Risikobeiträge werden<br />

dabei abgezogen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung<br />

hat der Rückkaufswert mindestens den Wert,<br />

der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung<br />

der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten<br />

Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre,<br />

höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer,<br />

ergibt.<br />

Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />

Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />

wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />

Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird der Fondswert<br />

zum Stichtag angesetzt. Stichtag für die Ermittlung<br />

13


des Fondswerts ist der fünftletzte Bankarbeitstag vor dem<br />

Termin der Kündigung. Geht die Kündigung nach dem<br />

fünftletzten Bankarbeitstag bei uns ein, erfolgt die Abrechnung<br />

der Fondsanteile mit dem Wert, der bei Eingang der<br />

Kündigung vorhanden ist. Überzahlte Beiträge z. B. bei<br />

jährlicher Beitragszahlung werden, soweit sie nicht in<br />

Fondsanteilen angelegt wurden, zurückerstattet.<br />

b) Haben Sie ein zusätzliches Kapital für die Bildung einer<br />

Rente bei Tod der versicherten Person eingeschlossen und<br />

ist Ihre Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig,<br />

so gilt folgendes:<br />

Der Rückkaufswert setzt sich zusammen aus dem Rückkaufswert<br />

gemäß Absatz 1 a bzw. Absatz 1 b und dem<br />

Rückkaufswert des zusätzlichen Kapitals. Absatz 1 a<br />

Satz 3 gilt entsprechend. Der Rückkaufswert des zusätzlichen<br />

Kapitals ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Rechnungsgrundlagen der<br />

Prämienkalkulation zum Kündigungstermin berechnete<br />

Deckungskapital des zusätzlichen Kapitals (§ 169 VVG).<br />

c) Von dem nach Absatz 1 a und Absatz 1 b berechneten<br />

Betrag nehmen wir einen Abzug gemäß § 169 Abs. 5 VVG<br />

vor:<br />

Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Aufschubdauer<br />

geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch<br />

die Gründe für den Abzug.<br />

Der Abzug entfällt im letzten Jahr der Aufschubdauer. Sofern<br />

das Alter der versicherten Person rechnungsmäßig<br />

mindestens 55 Jahre beträgt, gilt:<br />

- Der Abzug entfällt innerhalb der letzten 7 Jahre vor<br />

dem vereinbarten Rentenbeginn.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

d) Wir sind berechtigt, den gemäß Absatz 1 b bzw. Absatz<br />

1 c berechneten Rückkaufswert des zusätzlichen Kapitals<br />

bzw. das Sicherungskapital für den Garantiebetrag bei<br />

Erleben und für die garantierte Mindestrente angemessen<br />

herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung<br />

der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere<br />

durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit<br />

der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen,<br />

auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein<br />

Jahr befristet (§ 169 Abs. 6 VVG).<br />

e) Für den Garantiebetrag bei Erleben kann zusätzlich ein<br />

Rückkaufswert aus dem Schlussüberschussanteil hinzukommen<br />

(siehe § 2 Abs. 2 e). Der Betrag wird nach dem in<br />

den Versicherungsmathematischen Hinweisen beschriebenen<br />

Verfahren ermittelt.<br />

Darüber hinaus erhöht sich der Auszahlungsbetrag ggf. um<br />

die Ihrer Versicherung gemäß § 2 Absatz 2 f zugeteilten<br />

Bewertungsreserven.<br />

(2) Nachteile der Kündigung<br />

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />

Der Rückkaufswert erreicht während der Aufschubdauer<br />

nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />

Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten<br />

und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden<br />

müssen und vor allem eine Abhängigkeit von der Fonds-<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

entwicklung besteht. Nähere Informationen zum Rückkaufswert<br />

können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen.<br />

§ 21 Wie lange können Sie nach einer Beitragsfreistellung<br />

die Beitragszahlung wieder aufnehmen?<br />

(1) Sie können innerhalb von 6 Monaten nach der Beitragsfreistellung<br />

der Versicherung die Beitragszahlung in alter<br />

Höhe ohne Risikoprüfung wieder aufnehmen.<br />

Ist ein Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen,<br />

ist Voraussetzung, dass die versicherte Person<br />

zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

nicht berufsunfähig ist.<br />

(2) Ist die Versicherung wegen einer Elternzeit der versicherten<br />

Person beitragsfrei gestellt worden, kann die Frist<br />

zwischen Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme der vor<br />

der Beitragsfreistellung erfolgten Beitragszahlung ohne<br />

Risikoprüfung auch mehr als 6 Monate betragen; die Wiederaufnahme<br />

muss jedoch spätestens innerhalb von<br />

3 Monaten nach Ende der Elternzeit erfolgen.<br />

(3) Sie können auch nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch<br />

nur innerhalb von 3 Jahren nach der Beitragsfreistellung<br />

der Versicherung die Beitragszahlung in alter Höhe wieder<br />

aufnehmen.<br />

Voraussetzung für eine Wiederherstellung des vor der<br />

Beitragsfreistellung geltenden Versicherungsschutzes ist,<br />

dass die Risikoverhältnisse der versicherten Person zum<br />

Zeitpunkt der Vertragsänderung es nach unseren Annahmegrundsätzen<br />

zulassen würden, eine vergleichbare neue<br />

Versicherung ohne erschwerte Bedingungen abzuschließen.<br />

(4) Haben Sie Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

eingeschlossen, ergibt sich bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

eine neue Aufteilung des Gesamtbeitrages<br />

zwischen dem Betrag für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />

und dem für die Berufsunfähigkeitsvorsorge. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(5) Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können<br />

Sie nachentrichten. Stattdessen können auch ein eingeschlossenes<br />

zusätzliches Kapital für die Bildung einer Rente<br />

bei Tod der versicherten Person und die garantierte<br />

Mindestrente und der Garantiebetrag für die Bildung einer<br />

Rente zur Altersvorsorge herabgesetzt werden.<br />

Die. neue garantierte Mindestrente, das ggf. neue zusätzliche<br />

Kapital für die Bildung einer Rente bei Tod der versicherten<br />

Person und der neue Garantiebetrag für die Bildung<br />

einer Rente zur Altersvorsorge richten sich nach den<br />

bei Abschluss Ihrer Versicherung maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(6) Sie können nach der Umwandlung in eine beitragsfreie<br />

Versicherung innerhalb von 6 Monaten durch eine einmalige<br />

Zuzahlung ohne erneute Risikoprüfung ein zusätzliches<br />

Kapital für die Bildung einer Rente bei Tod der versicherten<br />

Person und einen beitragsfreien Garantiebetrag für die<br />

Bildung einer Rente zur Altersvorsorge anheben. Die Anhebung<br />

kann jedoch nur bis zur Höhe des beitragspflichtigen<br />

zusätzlichen Kapitals für die Bildung einer Rente bei<br />

Tod der versicherten Person bzw. des beitragspflichtigen<br />

Garantiebetrags für die Bildung einer Rente zur Altersvorsorge<br />

erfolgen, das bzw. der zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung<br />

versichert war.<br />

14<br />

101


102<br />

Enthält die beitragsfreie Versicherung weitere Bausteine,<br />

erfolgt bei diesen die Anhebung der versicherten Leistung<br />

derart, dass das Verhältnis der Leistungen der einzelnen<br />

Bausteine zueinander unverändert bleibt.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3<br />

Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, gilt für die Zuzahlung<br />

die Grenze gemäß § 17 Absatz 2 b), 2. Spiegelstrich.<br />

Die durch die Zuzahlung bedingte Erhöhung der beitragsfreien<br />

garantierten Versicherungsleistung wird nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik berechnet<br />

und richtet sich nach den bei Abschluss Ihrer Versicherung<br />

maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 22 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

im Sinne des Gesetzes?<br />

(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />

alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,<br />

nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />

und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind<br />

die Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit<br />

dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.<br />

Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />

in Textform nach gefahrerheblichen Umständen<br />

fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />

so ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße<br />

und vollständige Beantwortung der in Textform<br />

gestellten Fragen verantwortlich.<br />

(3) Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den<br />

gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden<br />

Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis<br />

gehabt oder den Umstand arglistig verschwiegen.<br />

(4) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben<br />

sich aus §§ 19 bis 22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

können wir vom Vertrag zurücktreten, leistungsfrei<br />

sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger<br />

Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag<br />

anzupassen.<br />

Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />

stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

hingewiesen haben. Die genannten Rechte<br />

können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsschluss<br />

ausüben. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor<br />

Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie oder die<br />

versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />

verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />

(5) Falls wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den Beitrag<br />

um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsicherung<br />

für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,<br />

können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Absatz<br />

6 VVG kündigen.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />

der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach<br />

Absatz 4 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung<br />

der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu zu laufen.<br />

(7) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser<br />

Vorschrift (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung)<br />

bedarf der Schriftform, gleich ob das Gestaltungsrecht<br />

durch Sie oder uns ausgeübt wird. Sofern Sie uns keine<br />

andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt<br />

nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt,<br />

eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.<br />

Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann<br />

sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den<br />

Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der<br />

Erklärung als bevollmächtigt ansehen.<br />

§ 23 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzen von<br />

ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />

davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall<br />

beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere<br />

auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des<br />

Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den<br />

Tod gefunden hat.<br />

(2) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rente<br />

zur Altersvorsorge in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

mit kriegerischen Ereignissen ist unsere<br />

Leistungspflicht vermindert. In diesem Fall beschränken<br />

sich Leistungen aus dem Baustein zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />

auf die Leistung, die wir aus dem für<br />

den Todestag berechneten Rückkaufswert (§ 20) erbringen<br />

können. Einen Abzug gemäß § 20 Absatz 1 d nehmen wir<br />

dabei nicht vor.<br />

Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />

wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt,<br />

denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht<br />

aktiv beteiligt war.<br />

(3) Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rente<br />

zur Altersvorsorge in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren,<br />

biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />

Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />

biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt<br />

sich unsere Leistungspflicht entsprechend der Regelung in<br />

Absatz 2. Dies gilt nur, sofern der Einsatz oder das Freisetzen<br />

darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von<br />

Personen zu gefährden. Einen Abzug gemäß § 20 Absatz 3<br />

nehmen wir dabei nicht vor. Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt,<br />

wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis<br />

handelt, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen<br />

unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb<br />

von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft<br />

schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.<br />

Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung<br />

unserer Leistungspflicht sind von einem unabhängigen<br />

Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />

§ 24 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />

Person?<br />

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit<br />

Abschluss des Vertrages 3 Jahre vergangen sind.<br />

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist<br />

besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns<br />

nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter<br />

Störung der Geistestätigkeit oder unter dem Druck schwerer<br />

körperlicher Leiden begangen worden ist. Andernfalls<br />

15


eschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Leistung,<br />

die wir aus dem für den Todestag berechneten Rückkaufswert<br />

(§ 20) erbringen können. Einen Abzug gemäß § 20<br />

Absatz 1 d nehmen wir nicht vor.<br />

(3) Ist unsere Leistungspflicht bei Tod der versicherten<br />

Person nach Rentenbeginn nach Absatz 2 beschränkt,<br />

vermindern sich Leistungen aus einem eingeschlossenen<br />

Baustein Hinterbliebenenrente ab Beginn der Altersrente<br />

auf den Betrag, den wir aus dem auf den Todestag berechneten<br />

Rückkaufswert ohne Abzug (§ 169 VVG) erbringen<br />

können.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei einer unsere Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederaufnahme<br />

der Beitragszahlung. Die Dreijahresfrist beginnt<br />

entsprechend mit Änderung oder Wiederherstellung der<br />

Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu zu laufen.<br />

§ 25 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung<br />

zu beachten?<br />

(1) Werden Leistungen aus dem Vertrag beansprucht,<br />

können wir die Vorlage des Versicherungsscheins sowie<br />

eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der<br />

versicherten Person verlangen.<br />

(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten<br />

ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die Person,<br />

für die Versicherungsleistungen beansprucht werden, noch<br />

lebt.<br />

(3) Der Tod rentenberechtigter Personen ist uns unverzüglich<br />

anzuzeigen. Es sind uns folgende Unterlagen einzureichen:<br />

- ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt<br />

- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende<br />

Sterbeurkunde<br />

- ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis<br />

über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf<br />

der Krankheit, die zum Tode der versicherten<br />

Person geführt hat.<br />

Werden an ein Kind bzw. Enkelkind Renten erbracht, ist<br />

uns auch anzuzeigen, wenn sonstige Voraussetzungen für<br />

die Rentenzahlung entfallen.<br />

Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns<br />

zurückzuzahlen.<br />

(4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige<br />

weitere Nachweise verlangen und erforderliche<br />

Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen<br />

Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung<br />

beansprucht.<br />

(5) Wir überweisen dem Empfangsberechtigten unsere<br />

Leistungen auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten<br />

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt<br />

der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.<br />

§ 26 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als<br />

berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu<br />

verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.<br />

Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des<br />

Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

§ 27 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />

sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis<br />

betreffen, können weit reichende Auswirkungen<br />

haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />

erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />

Vertrag vorgesehen ist.<br />

§ 28 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />

Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens<br />

nicht mitteilen?<br />

(1) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres<br />

Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />

die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift<br />

unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Erklärung<br />

gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />

zugegangen.<br />

(2) Wenn Sie für eine Versicherung die Anschrift Ihrer gewerblichen<br />

Niederlassung angegeben haben, gilt Absatz 1<br />

bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.<br />

(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in<br />

Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen,<br />

die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie<br />

entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 29 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit<br />

Eintritt des Versorgungsfalles, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind, an die versicherte<br />

Person bzw. bei deren Tod an deren versorgungsberechtigte<br />

Angehörige. Dies sind<br />

- der zum Todeszeitpunkt mit der versicherten Person<br />

in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />

- falls nicht vorhanden, der Partner einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft der versicherten Person;<br />

- falls nicht vorhanden, die Kinder im Sinne des § 32<br />

Absatz 1 Nr. 1 EStG (im 1. Grad verwandte Kinder<br />

der versicherten Person), soweit sie die Anforderungen<br />

des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3<br />

EStG erfüllen und auch im Falle des § 32 Absatz 4<br />

Satz 1 Nr. 3 EStG das 25. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben.<br />

Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />

den Haushalt der versicherten Person aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung namentlich<br />

genannt sind, wenn sie<br />

- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der<br />

versicherten Person stehen oder<br />

- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 Nr. 1 EStG<br />

oder Pflegekinder im Sinne des § 32 Absatz 1<br />

Nr. 2 EStG nur des Ehegatten, des Partners der<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten<br />

der versicherten Person sind und<br />

diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten<br />

Person leben.<br />

Die zuvor genannten Anforderungen für im ersten<br />

Grad verwandte Kinder gelten auch für die gleichgestellten<br />

Kinder.<br />

16<br />

103


104<br />

- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />

aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />

Person gegenüber dem Versicherungsnehmer<br />

namentlich benannte Lebensgefährte, zu dessen<br />

Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />

Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des<br />

Ablebens der versicherten Person in einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft<br />

ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete<br />

Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich<br />

möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar<br />

in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />

leben.<br />

- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />

aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />

Person gegenüber dem Versicherungsnehmer<br />

namentlich benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />

einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />

zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt<br />

wurde.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />

Person mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens<br />

in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft<br />

lebt. Eine Lebenspartnerschaft ist nur dann gegeben,<br />

wenn zwei Personen gleichen Geschlechts, die<br />

weder minderjährig noch mit einer anderen Person<br />

verheiratet sind oder mit einer anderen Person eine<br />

Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer Wohn-<br />

und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />

- falls nicht vorhanden, Enkelkinder der versicherten<br />

Person, wenn sie auf Dauer im Haushalt der versicherten<br />

Person aufgenommen und versorgt werden,<br />

soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />

Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im<br />

Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das<br />

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartner<br />

genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt<br />

des Versicherungsfalles erfüllt und uns zu diesem Zeitpunkt<br />

die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein.<br />

(2) Auf Wunsch können Sie im Einvernehmen mit der<br />

versicherten Person auch eine andere Reihenfolge der<br />

versorgungsberechtigten Angehörigen festlegen.<br />

(3) Sind keine der vorstehend in Absatz 1 genannten<br />

Angehörigen vorhanden und wird eine Leistung als Sterbegeld<br />

gezahlt, so wird diese an die uns von Ihnen mit<br />

dem Einvernehmen der versicherten Person benannten<br />

Berechtigten, falls nicht vorhanden, an die Erben der<br />

versicherten Person gezahlt.<br />

§ 30 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung stellen?<br />

(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen<br />

ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />

wir - soweit nichts anderes vereinbart ist - die in solchen<br />

Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />

Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen.<br />

Dies gilt bei<br />

- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />

oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />

- Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />

- Verzug mit Beiträgen<br />

- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />

- Durchführung von Vertragsänderungen<br />

- Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen<br />

- Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung<br />

von der Schweigepflicht.<br />

- Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />

Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />

des Staatsgebietes der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

(2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />

veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegenden<br />

Kostenübersicht entnehmen. Die Höhe der Kosten kann<br />

von uns nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)) für die Zukunft geändert werden. Die<br />

jeweils aktuelle Kostenübersicht können sie jederzeit bei<br />

uns anfordern. Soweit die aus den in Absatz 1 genannten<br />

Gründen veranlassten Kosten in der Übersicht nicht aufgelistet<br />

sind, bleibt Absatz 1 unberührt.<br />

(3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem<br />

von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände<br />

und Kosten entstanden sind.<br />

§ 31 Wie informieren wir Sie über den Fondswert Ihrer<br />

Versicherung?<br />

Vor Rentenbeginn erhalten Sie jährlich ab dem zweiten<br />

Versicherungsjahr eine Mitteilung, der Sie die Anteilswerte<br />

sowie die Anzahl der Anteileinheiten, die auf Ihre Versicherung<br />

entfallen, und den Fondswert entnehmen können. Sie<br />

können diese Auskunft auch jederzeit auf Anforderung<br />

erhalten.<br />

§ 32 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 33 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht<br />

werden?<br />

(1) Klagen aus dem Vertrag können Sie bei dem Gericht<br />

erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie<br />

betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />

Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />

Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,<br />

falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben. Diese Regelung gilt nicht für juristische Personen.<br />

(2) Wir können Klagen gegen Sie ausschließlich bei dem<br />

Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung<br />

Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht,<br />

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />

zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />

Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />

bestehen, können wir unsere Klagen auch dort erheben.<br />

(3) Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im<br />

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />

die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag<br />

nach unserem Geschäftssitz oder nach dem Sitz unserer<br />

Sie betreuenden Niederlassung. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist<br />

und sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />

17


C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />

Alters- und Hinterbliebenenvorsorge: Zukunftsrente<br />

Invest alpha-Balance<br />

Was gilt bei Vereinbarung einer abweichenden Verwendung<br />

der Überschussanteile im Rentenbezug?<br />

BFR 1<br />

(1) Wenn Sie "Auszahlung der Überschussanteile" vereinbart<br />

haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d wird ersetzt durch:<br />

„d) Nach Rentenbeginn zahlen wir die jährlichen Überschussanteile<br />

Ihres Bausteins zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />

sowie die jährlichen Überschussanteile von<br />

weiteren eingeschlossenen Bausteinen - soweit nach den<br />

für sie geltenden Besonderen Bedingungen nicht abweichend<br />

geregelt - zusammen mit der Rente zur Altersvorsorge<br />

entsprechend deren Zahlungsweise aus, erstmals<br />

zum 1. Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen."<br />

BFR 2<br />

(2) Wenn Sie "Überschussrente" vereinbart haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d und 2 f werden ersetzt durch:<br />

„d) Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den jährlichen<br />

Überschussanteilen Ihres Bausteins zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />

sowie den jährlichen Überschussanteilen<br />

von weiteren eingeschlossenen Bausteinen - soweit<br />

nach den für sie geltenden Besonderen Bedingungen nicht<br />

abweichend geregelt - eine Überschussrente. Sie besteht<br />

aus einer zusätzlichen beitragsfreien Rente sowie einer<br />

Erhöhung der bisher erreichten Rente.<br />

Ist zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge der Baustein<br />

Hinterbliebenenrente noch eingeschlossen, enthält die<br />

Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente. Deren<br />

Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge stimmt mit dem<br />

entsprechenden Verhältnis bei Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

überein.<br />

Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals<br />

ein Jahr nach Beginn der Rente zur Altersvorsorge, wobei<br />

die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtleistung<br />

festgelegt wird.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der Überschussrente. Demnach<br />

ist sowohl eine Erhöhung, als auch eine Kürzung der<br />

Überschussrente möglich. Eine Kürzung kann jedoch<br />

höchstens bis auf die ab Rentenbeginn garantierte Rente<br />

erfolgen. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung<br />

und bei jeder später eintretenden Änderung über die Höhe<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

der vorgenannten zusätzlichen beitragsfreien Leistung und<br />

des Erhöhungssatzes informieren.<br />

f) Zusätzlich zu den in Absatz 2 b und c beschriebenen<br />

Überschussanteilen können Schlussüberschussanteile<br />

hinzukommen<br />

- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />

Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />

- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />

- ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />

Die Höhe der Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />

Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />

bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />

Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />

Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />

der Überschussrente (siehe d und e), die nicht garantiert<br />

werden kann. Die Schlussüberschussanteile werden jeweils<br />

für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres festgelegt."<br />

BFR 3<br />

(3) Wenn Sie "kombinierte Überschussrente" vereinbart<br />

haben:<br />

§ 2 Abs. 2 d und 2 f werden ersetzt durch:<br />

„d) Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den jährlichen<br />

Überschussanteilen Ihres Bausteins zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge<br />

sowie den jährlichen Überschussanteilen<br />

von weiteren eingeschlossenen Bausteinen - soweit<br />

nach den für sie geltenden Besonderen Bedingungen nicht<br />

abweichend geregelt - eine kombinierte Überschussrente.<br />

Sie besteht aus einer zusätzlichen beitragsfreien Rente zur<br />

Altersvorsorge sowie einer Erhöhung der bisher erreichten<br />

Rente zur Altersvorsorge. Ist zu Rentenbeginn ein Baustein<br />

Hinterbliebenenrente eingeschlossen, enthält die kombinierte<br />

Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente.<br />

Deren Verhältnis zur Rente zur Altersvorsorge stimmt mit<br />

dem entsprechenden Verhältnis bei Rentenbeginn überein.<br />

Die jährliche Erhöhung der Gesamtleistung erfolgt erstmals<br />

ab dem 6. Jahr der Rentenzahlung, wobei die Erhöhung in<br />

Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtleistung festgelegt<br />

wird.<br />

Sie können uns während der Aufschubdauer jederzeit<br />

schriftlich mitteilen, dass Sie eine andere als die bei Vertragsabschluss<br />

vereinbarte Verwendung der Überschussanteile<br />

im Rentenbezug wünschen. Sie müssen den Antrag<br />

spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

stellen.<br />

Eine Änderung der Überschussanteilsätze kann nicht nur<br />

die künftigen Erhöhungen verändern, sondern auch die<br />

bereits erreichte Leistung aus der kombinierten Überschussrente.<br />

Demnach ist sowohl eine Erhöhung, als auch<br />

eine Kürzung der kombinierten Überschussrente möglich.<br />

Eine Kürzung kann jedoch höchstens bis auf die ab Rentenbeginn<br />

garantierte Rente erfolgen. Wir werden Sie bei<br />

Beginn der Rentenzahlung und bei jeder später eintretenden<br />

Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen<br />

beitragsfreien Leistung und des Erhöhungssatzes<br />

informieren.<br />

f) Zusätzlich zu den in Absatz 2 b und c beschriebenen<br />

Überschussanteilen können Schlussüberschussanteile<br />

hinzukommen<br />

18<br />

105


106<br />

- bei Vertragsende durch Kündigung, Ausübung des<br />

Kapitalwahlrechts oder Zahlung eines Sterbegeldes,<br />

- ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person,<br />

- ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge.<br />

Die Höhe der Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der<br />

Sterblichkeit festgelegt. Kommt ein Schlussüberschussanteil<br />

bei Vertragsende hinzu, wird er in einem Betrag ausgezahlt.<br />

Mit einem Schlussüberschussanteil ab Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge bzw. ab Beginn der Rente bei<br />

Tod der versicherten Person finanzieren wir eine Erhöhung<br />

der kombinierten Überschussrente (siehe d und e), die<br />

nicht garantiert werden kann. Die Schlussüberschussanteile<br />

werden jeweils für die Leistungsfälle eines Geschäftsjahres<br />

festgelegt."<br />

Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen?<br />

BFR 4<br />

(1) Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich<br />

- insbesondere hinsichtlich der Versicherungsleistung und<br />

der Fristen - auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht aber<br />

auf den Gruppenvertrag.<br />

(2) Der "Beitrag" in § 9 bezieht sich auf den Anfangsbestand<br />

des Gruppenvertrags.<br />

(3) Die in § 14 und § 15 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug<br />

treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn<br />

nur ein Teilrückstand besteht.<br />

Was gilt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung?<br />

BFR 6<br />

§ 4 wird ergänzt durch:<br />

„Die Garantie gemäß der Ergänzung zu § 1 Abs. 1 b Satz 6<br />

gilt entsprechend."<br />

Was gilt bei einer abweichenden Vereinbarung zur<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn?<br />

BFR 7<br />

§ 1 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />

„(3) Bei Tod der versicherten Person in der Rentenbezugsphase<br />

zahlen wir eine Rente aus dem für die Leistung bei<br />

Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich<br />

bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten. Wir<br />

zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende<br />

versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 29<br />

Absatz 1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige im<br />

Sinne des § 29 Absatz 1 die Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen<br />

wir eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />

Kind bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen<br />

des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG<br />

erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem zum Zeitpunkt<br />

des Todes der versicherten Person für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter des bzw.<br />

der versorgungsberechtigten Angehörigen zum Zeitpunkt<br />

des Todes der versicherten Person. Die Rente wird nach<br />

versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Es<br />

gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 29<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den zum Zeitpunkt des Todes der<br />

versicherten Person für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch die von<br />

der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren bei uns<br />

bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung<br />

für die Summe der Sterbegelder. Mit Zahlung<br />

eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die jeweils geltende Höchstgrenze<br />

für das Sterbegeld."<br />

§ 6 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Zum Rentenbeginn können Sie die vereinbarte Leistung<br />

bei Tod nach Rentenbeginn (siehe § 1 Abs. 3) ausschließen<br />

und stattdessen folgende Todesfallleistung vereinbaren:<br />

Bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn<br />

zahlen wir aus dem zum Ende der Aufschubdauer<br />

vorhandenen Policenwert abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten<br />

zur Altersvorsorge (einschließlich der Leistungen<br />

aus der Überschussbeteiligung) eine Rente. Wir zahlen<br />

die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />

Angehörige im Sinne des § 29 Absatz<br />

1 lebt. Sind versorgungsberechtigte Angehörige die<br />

Kinder bzw. Enkelkinder, zahlen wir eine Rente in gleicher<br />

Höhe an jedes versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind,<br />

solange die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />

Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes<br />

bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der (jeweiligen) Rente richtet sich nach dem für<br />

die Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Betrag und<br />

dem Alter des bzw. der Versorgungsberechtigten zum<br />

Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Die Rente<br />

wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Sind bei Tod der versicherten Person keine der in § 29<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

Stichtag für die Ermittlung des zum Ende der Aufschubdauer<br />

vorhandenen Policenwerts ist der achtletzte Bankarbeitstag.<br />

Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung<br />

ändert sich der Rentenfaktor. Damit ändert sich die Höhe<br />

der Rente."<br />

§ 6 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />

„(2) Zum Rentenbeginn können Sie statt der Änderung der<br />

Todesfallleistung nach Absatz 1 auch eine Hinterbliebenen-<br />

19


ente einschließen. Die Hinterbliebenenrente darf die ab<br />

Rentenbeginn garantierte Rente zur Altersvorsorge nicht<br />

überschreiten. Eine Risikoprüfung ist nicht erforderlich. Es<br />

gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Durch den Einschluss der Hinterbliebenenrente entfällt die<br />

Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn gemäß § 1<br />

Absatz 3. Beträgt die Hinterbliebenenrente mindestens<br />

50 % der Rente zur Altersvorsorge, tritt an die Stelle dieser<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn die folgende Todesfallleistung:<br />

Wir zahlen bei Tod der zuletzt lebenden Person (versicherte<br />

oder mitversicherte Person) eine Rente aus dem für die<br />

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn vereinbarten Kapital<br />

abzüglich je einer ab Rentenbeginn garantierten Rente zur<br />

Altersvorsorge für jeden Rentenzahlungstermin, den die<br />

zuletzt lebende Person erlebt hat. Wir zahlen die Rente,<br />

solange der zum Todeszeitpunkt lebende versorgungsberechtigte<br />

Angehörige im Sinne des § 29 Absatz 1 lebt. Sind<br />

versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 29<br />

Absatz 1 die Kinder, zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe<br />

an jedes versorgungsberechtigte Kind, solange die Anforderungen<br />

des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3<br />

EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />

25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Rentenzahlung<br />

zur Verfügung stehenden Betrag und dem Alter<br />

des bzw. der Versorgungsberechtigten zum Zeitpunkt des<br />

Todes der zuletzt lebenden Person. Die Rente wird nach<br />

versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Es<br />

gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Sind bei Tod der zuletzt lebenden Person keine der in § 29<br />

Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld."<br />

Was gilt, falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 40 b EStG abgeschlossen haben?<br />

BFR 8<br />

Sind als Versorgungsberechtigte gemäß § 29 Absatz 1 nur<br />

Kinder bzw. Enkelkinder vorhanden, so wird in Abänderung<br />

der Leistungsbeschränkung in § 1 und § 6 die jeweilige<br />

Rente, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,<br />

lebenslang und unabhängig davon gezahlt, ob die Anforderungen<br />

des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3<br />

EStG erfüllt sind.<br />

Statt "versorgungsberechtigte Angehörige" ist "Versorgungsberechtigte"<br />

einzusetzen.<br />

Sie können bei Versicherungen gegen laufenden Beitrag<br />

verlangen, dass ein eingeschlossenes zusätzliches Kapital<br />

für die Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn<br />

und der Garantiebetrag für die Bildung einer<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

Rente zur Altersvorsorge durch eine Erhöhung des Versicherungsbeitrags<br />

angepasst werden, wenn die Grenzbeträge<br />

für die steuerliche Förderung der Beiträge zu Versicherungen<br />

(derzeit Pauschalierungsgrenzen des § 40 b<br />

EStG) erhöht werden. Das Recht auf Erhöhung des Beitrags<br />

steht Ihnen bis zur Höhe des Betrags zu, um den der<br />

Grenzbetrag für die steuerliche Förderung der Beiträge<br />

(derzeit die Pauschalierungsgrenze des § 40 b EStG) erhöht<br />

wird. Die Möglichkeit einer Beitragserhöhung entfällt,<br />

wenn sie nicht bis zum 31.12. des auf die Änderung der<br />

Grenzbeträge folgenden Kalenderjahres ausgeübt wird.<br />

Die Erhöhung des zusätzlichen Kapitals für die Bildung<br />

einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn und<br />

des Garantiebetrags wegen der Beitragsanpassung aufgrund<br />

der Erhöhung der Grenzbeträge wird nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik berechnet<br />

und richtet sich nach den bei Erhöhung hierfür geltenden<br />

Bestimmungen.<br />

Voraussetzung für eine Erhöhung des zusätzlichen Kapitals<br />

für die Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn<br />

und des Garantiebetrags bzw. des Versicherungsbeitrags<br />

ist, dass die Risikoverhältnisse der versicherten<br />

Person im Zeitpunkt der Vertragsänderung den<br />

Abschluss einer vergleichbaren neuen Versicherung nach<br />

unseren Annahmegrundsätzen ohne erschwerte Bedingungen<br />

zulassen würden.<br />

§ 3 Abs. 1 wird ergänzt durch:<br />

„Zahlen Sie laufende Beiträge und beginnt die vereinbarte<br />

Rentenzahlung 12 Jahre und 5 Monate nach Abschluss<br />

des Vertrages oder später, so können Sie die Kapitalzahlung<br />

jedoch frühestens nach Ablauf von 12 Jahren seit<br />

Vertragsabschluss beantragen. Bei Versicherungen mit<br />

laufender Beitragszahlung, deren vereinbarte Rentenzahlung<br />

früher als 12 Jahre und 5 Monate, jedoch nicht früher<br />

als 12 Jahre nach Vertragsabschluss beginnt, kann der<br />

Antrag frühestens 5 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

gestellt werden."<br />

§ 3 wird ergänzt durch:<br />

„(6) Haben Sie den Rentenbeginn gemäß § 3 vorgezogen,<br />

ist Voraussetzung für eine Kapitalzahlung gemäß Absatz 1<br />

und 2, dass zum Zeitpunkt des vorgezogenen Rentenbeginns<br />

seit Vertragsabschluss mindestens 5 Jahre vergangen<br />

sind."<br />

§ 29 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an die<br />

versicherte Person oder an deren Erben, soweit es sich um<br />

natürliche Personen handelt, falls Sie uns keine andere<br />

Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />

die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll (Versorgungsberechtigte).<br />

Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls<br />

können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.<br />

(2) Sind keine der in Absatz 1 genannten Personen vorhanden,<br />

erbringen wir die Leistungen aus der Versicherung<br />

an die Erben, die nicht natürliche Personen sind. Da eine<br />

Rentenzahlung nicht möglich ist, wird ein Sterbegeld fällig<br />

(§§ 1 und 7), sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt<br />

sind.<br />

(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Versorgungsberechtigte<br />

sofort und unwiderruflich die Ansprüche<br />

aus dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung<br />

erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit<br />

Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.<br />

20<br />

107


108<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 195<br />

(4) Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten<br />

oder verpfänden, sofern eine Abtretung oder Verpfändung<br />

nach dem Betriebsrentengesetz zulässig ist.<br />

(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts<br />

sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen<br />

aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann<br />

wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich<br />

angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind<br />

im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen<br />

sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen<br />

haben."<br />

Was gilt, wenn Ihr Vertrag auf einer vor dem 01.01.2012<br />

erteilten Versorgungszusage beruht?<br />

BFR 9<br />

In § 4 Absatz 1 ist die Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

maßgebend.<br />

Was gilt, wenn für Ihren Vertrag abweichende Rechnungsgrundlagen<br />

gelten?<br />

BFR 10<br />

§ 1 Abs. 1 c) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

„Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />

er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />

an, die – basierend auf dem Rechnungszins<br />

von 1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach<br />

der Sterbetafel „AZ 2006 R“ – für je 10.000 EUR Policenwert<br />

gezahlt wird.“<br />

BFR 11<br />

§ 1 Abs. 1 c) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

„Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />

er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />

an, die – basierend auf dem Rechnungszins<br />

von 1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach<br />

der Sterbetafel „AZ 2012 R U“ – für je 10.000 EUR Policenwert<br />

gezahlt wird.“<br />

BFR 12<br />

§ 1 Abs. 1 c) erster Absatz wird ersetzt durch:<br />

„Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor;<br />

er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise<br />

an, die – basierend auf dem Rechnungszins<br />

von 1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach<br />

der Sterbetafel „AZ 2012 R U2“ – für je 10.000 EUR Policenwert<br />

gezahlt wird.“<br />

21


Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen<br />

• Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />

109


110<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice<br />

E 355 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem<br />

Versicherungsnehmer und uns, den im Versicherungsschein<br />

genannten Versicherungsunternehmen, gelten.<br />

Die Bedingungen enthalten Regelungen für verschiedene<br />

Bausteine. Das bedeutet, dass unter Umständen nicht alle<br />

der nachfolgenden Bestimmungen auf Ihren Vertrag anwendbar<br />

sind.<br />

In einigen Verträgen (z. B. Verträge mit besonderer Vereinbarung<br />

zur Überschussverwendung oder Versicherungen<br />

innerhalb von Gruppenverträgen) müssen einzelne Regelungen<br />

der Bedingungen geändert oder ergänzt werden.<br />

Solche Änderungen und Ergänzungen sind am Ende dieser<br />

Bedingungen abgedruckt.<br />

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der<br />

Geschäfts- und Zahlungsverkehr über die Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

erfolgen soll.<br />

Inhalt:<br />

A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />

B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser<br />

Bedingungen?<br />

§ 4 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente<br />

erhöhen?<br />

§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen?<br />

§ 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />

beachten?<br />

§ 8 Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

§ 9 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

§ 10 In welchem Verhältnis steht dieser Vertrag zu<br />

dem im Versicherungsschein genannten Vertrag?<br />

§ 11 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />

stellen?<br />

§ 12 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />

§ 13 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Wiederherstellung des ursprünglichen<br />

Versicherungsschutzes nach einer<br />

Beitragsfreistellung?<br />

§ 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

im Sinne des Gesetzes?<br />

§ 15 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />

wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit<br />

verlangt werden?<br />

§ 16 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />

Leistungspflicht ab?<br />

§ 17 Was gilt für die Nachprüfung der<br />

Berufsunfähigkeit?<br />

§ 18 Was gilt bei einer Verletzung der<br />

Mitwirkungspflichten nach Eintritt der<br />

Berufsunfähigkeit?<br />

§ 19 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

§ 20 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />

sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

§ 21 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />

Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht<br />

mitteilen?<br />

§ 22 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

§ 23 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />

Ihren Beiträgen verrechnet?<br />

§ 24 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung stellen?<br />

§ 25 Welches Recht findet Anwendung?<br />

§ 26 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />

gemacht werden?<br />

§ 27 Kann der Beitrag angepasst werden?<br />

C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für die ergänzende<br />

BerufsunfähigkeitsPolice<br />

A Allgemeines zu Ihrer Versicherung<br />

Wir möchten Ihnen vorab einige Begriffe erläutern, die in<br />

den Versicherungsbedingungen verwendet werden.<br />

Deckungskapital: Das Deckungskapital der Versicherung<br />

wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Grundlagen der Beitragskalkulation berechnet.<br />

Es errechnet sich aus den mit dem Rechnungszins<br />

angesammelten Beiträgen sowie ggf. jährlichen Überschussanteilen,<br />

soweit diese nicht für Risiko- und Kostendeckung<br />

vorgesehen sind.<br />

Deckungsrückstellung: Versicherer sind gesetzlich verpflichtet,<br />

für die Forderungen der Versicherungsnehmer<br />

Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem<br />

Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen<br />

mit künftigen Versicherungsbeiträgen und Zinsen die garantierten<br />

Versicherungsleistungen finanziert werden können.<br />

Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der<br />

Regelungen der §§ 341 e und f Handelsgesetzbuch (HGB)<br />

und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet.<br />

Maßgebende Tarifregelungen: Während der Vertragslaufzeit<br />

kann es zu Änderungen Ihrer Versicherung kommen.<br />

Für den geänderten Teil der Versicherung gelten die<br />

dann jeweils maßgebenden Tarifregelungen.<br />

In diesen Tarifregelungen werden die zu verwendenden<br />

Rechnungsgrundlagen bei der Beitragskalkulation festgelegt.<br />

Unter den Rechnungsgrundlagen verstehen wir die<br />

biometrischen Ausscheideordnungen, wie z. B. Sterbetafeln,<br />

Tafeln für die Berufsunfähigkeits- und Pflegefallwahrscheinlichkeiten<br />

und/oder den Rechnungszins.<br />

Möglich sind Rechnungsgrundlagen,<br />

- die wir beim Abschluss Ihrer Versicherung angesetzt<br />

haben<br />

- die bei der letzten Änderung gültig waren<br />

- die wir am Änderungstermin bei neu abzuschließenden<br />

Versicherungen ansetzen.<br />

Andere Rechnungsgrundlagen als beim Vertragsabschluss<br />

oder als bei der letzten Änderung können wir nur dann<br />

zugrunde legen, wenn zum Änderungstermin für neu abzuschließende<br />

vergleichbare Versicherungen aufgrund aufsichtsrechtlicher<br />

Bestimmungen und/oder der offiziellen<br />

Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung<br />

e. V. (DAV) andere Rechnungsgrundlagen für die Berechnung<br />

der Deckungsrückstellung gelten.<br />

E--FM0355Z0 (04)00.12.11 (AVB Dezember 2011) 1


Legen wir andere Rechnungsgrundlagen zugrunde, als wir<br />

sie bei Vertragschluss oder bei der letzten Änderung<br />

zugrunde gelegt haben, werden wir Sie in der Mitteilung<br />

über die Änderung informieren.<br />

Rechnungsmäßiges Alter: Das rechnungsmäßige Alter ist<br />

das jeweilige Alter der versicherten Person – wobei ein<br />

bereits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr<br />

hinzugerechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate<br />

verstrichen sind.<br />

Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer im<br />

Sinne dieser Bedingungen ist derjenige, der die Versicherung<br />

beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein<br />

genannt.<br />

Versicherte Person: Die versicherte Person im Sinne<br />

dieser Bedingungen ist diejenige Person, für die Versicherungsschutz<br />

abgeschlossen worden ist. Sind Sie versicherte<br />

Person, aber nicht Versicherungsnehmer (z. B. weil Ihr<br />

Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung abgeschlossen<br />

hat), dann sprechen wir Sie in den Bedingungen nicht unmittelbar<br />

an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten<br />

betreffen vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren<br />

Vertragspartner.<br />

B Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer<br />

der ergänzenden BerufsunfähigkeitsPolice zu<br />

mindestens 50 % berufsunfähig, erbringen wir die nachstehend<br />

unter Absatz a) und b) genannten Versicherungsleistungen.<br />

Die Versicherungsleistungen erbringen wir, solange<br />

die versicherte Person lebt, längstens jedoch bis zum<br />

Ende der vereinbarten Leistungsdauer. Wir erbringen keine<br />

Versicherungsleistungen, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit<br />

unter 50 % sinkt.<br />

a) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die<br />

ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice.<br />

b) Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente an<br />

den vereinbarten Rentenzahlungsterminen, jeweils am<br />

ersten banküblichen Arbeitstag. Die erste Rentenzahlung<br />

erfolgt ggf. anteilig. Wir bieten Ihnen bzw. der versicherten<br />

Person darüber hinaus eine Beratung über Möglichkeiten<br />

zur medizinischen Rehabilitation und beruflichen Reintegration<br />

durch entsprechende Spezialisten an.<br />

(2) Die Ansprüche auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />

entstehen mit Ablauf des Monats, in dem die<br />

Berufsunfähigkeit eingetreten ist.<br />

Haben Sie eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch<br />

auf Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf des<br />

letzten vollen Monats der vereinbarten Karenzzeit nach<br />

Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit<br />

im Sinne dieser Bedingungen bis dahin ununterbrochen<br />

bestanden hat und zu diesem Zeitpunkt noch andauert.<br />

Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit und<br />

tritt innerhalb von 3 Jahren danach erneut Berufsunfähigkeit<br />

aufgrund derselben medizinischen Ursache ein, so<br />

werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet.<br />

(3) Bis zur Entscheidung darüber, ob ein Anspruch vorliegt,<br />

sind die Beiträge in voller Höhe weiter zu entrichten. Wir<br />

werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht<br />

zurückzahlen. Auf Ihren Antrag werden wir die bis zur end-<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />

gültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht noch<br />

fällig werdenden Beiträge zinslos stunden.<br />

Entscheiden wir nach Abschluss der Leistungsprüfung,<br />

dass kein Anspruch besteht, sind die gestundeten Beiträge<br />

in einem Betrag nachzuzahlen. Auf Wunsch kann die<br />

Rückzahlung der gestundeten Beiträge auch auf 12 Monate<br />

verteilt oder durch Reduktion der versicherten Leistung<br />

ausgeglichen werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über<br />

ggf. weitere Möglichkeiten des Beitragsausgleichs.<br />

(4) Der Versicherungsschutz besteht weltweit.<br />

§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer<br />

gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den<br />

Überschüssen und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).<br />

Die Überschüsse werden nach den<br />

Vorschriften des HGB ermittelt und jährlich im Rahmen<br />

unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven<br />

werden im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen.<br />

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem vom Risikoverlauf<br />

und den Kosten ab. Die Höhe der Bewertungsreserven<br />

hängt vom Kapitalmarkt ab. Alle Einflüsse sind wegen der<br />

langen Vertragslaufzeiten in ihrer Größenordnung nicht<br />

vorhersehbar. Daher kann die Höhe der Überschussbeteiligung<br />

nicht garantiert werden.<br />

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />

der Versicherungsnehmer<br />

a) Überschüsse entstehen dann, wenn das Berufsunfähigkeitsrisiko<br />

und die Kosten sich günstiger entwickeln als bei<br />

der Kalkulation angenommen. Von diesen Überschüssen<br />

erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den in der<br />

Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der<br />

Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen<br />

vorgesehenen Anteil.<br />

Weitere Überschüsse können aus Erträgen der Kapitalanlagen<br />

stammen. Die Beiträge zur selbstständigen ergänzenden<br />

BerufsunfähigkeitsPolice sind allerdings so kalkuliert,<br />

dass sie zur Risiko- und Kostendeckung benötigt werden.<br />

Für die Bildung von Kapitalanlagen, aus denen sich<br />

Erträge ergeben können, stehen daher keine oder nur<br />

geringe Beträge zur Verfügung. Insgesamt erhalten die<br />

Versicherungsnehmer von den Nettoerträgen derjenigen<br />

Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die<br />

Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung<br />

für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind,<br />

mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden<br />

Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte<br />

Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die danach<br />

verbleibenden Kapitalanlageerträge verwenden wir für<br />

die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.<br />

b) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich<br />

zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare<br />

Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen<br />

bilden wir, um die Art des versicherten<br />

Risikos, z. B. das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko,<br />

zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche<br />

Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die<br />

Form der Beitragszahlung.<br />

Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer<br />

auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in<br />

welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen<br />

haben.<br />

2<br />

111


112<br />

c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />

Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen<br />

in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Beteiligung an<br />

den Bewertungsreserven erfolgt nach einem verursachungsorientierten<br />

Verfahren. Auf Risikoversicherungen<br />

entfallen allerdings vor Rentenbeginn keine oder nur geringe<br />

Bewertungsreserven, da für die Bildung von Kapitalanlagen,<br />

aus denen Bewertungsreserven entstehen könnten,<br />

keine oder nur geringe Beträge zur Verfügung stehen.<br />

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung<br />

Ihres Vertrags<br />

a) Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können<br />

Sie den Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />

von dieser Zuordnung, beteiligen wir Ihre Versicherung<br />

während der Beitragszahlungsdauer jeweils zu<br />

Beginn eines jeden Monats, während einer beitragsfreien<br />

Zeit jeweils zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres an<br />

den erzielten Überschüssen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze<br />

in unserem Geschäftsbericht bzw. teilen<br />

sie Ihnen gesondert mit.<br />

b) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, ist während der Beitragszahlung der<br />

vertraglich vereinbarte Beitrag für die ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice,<br />

bei beitragsfreien Versicherungen<br />

gemäß § 11 die Berufsunfähigkeitsrente. Bei laufenden<br />

Berufsunfähigkeitsrenten hängt die Bemessungsgröße für<br />

die Überschussbeteiligung, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, vor allem vom Alter der versicherten<br />

Person, von der Rentenzahlungsdauer und von der vertraglich<br />

vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente ab. Sie wird nach<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

c) Ist Ihre Versicherung beitragspflichtig, erbringen wir mit<br />

jedem Beitrag einen Überschussanteil, der in Prozent des<br />

maßgebenden Beitrages für die Versicherung festgesetzt<br />

wird. Die Überschussanteile werden mit den laufenden<br />

Beiträgen entsprechend deren Zahlungsweise verrechnet.<br />

d) Ist diese Versicherung beitragsfrei und ist die versicherte<br />

Person nicht berufsunfähig, finanzieren wir mit den für Ihre<br />

Versicherung festgelegten Überschussanteilen eine beitragsfreie<br />

einjährige Anwartschaft auf eine zusätzliche<br />

Berufsunfähigkeitsrente (Überschussrente), die in Prozent<br />

der versicherten Berufsunfähigkeitsrente festgesetzt wird.<br />

Ihre Leistungsdauer stimmt mit derjenigen der versicherten<br />

Berufsunfähigkeitsrente überein.<br />

e) Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten finanzieren wir<br />

mit den zugeteilten Überschussanteilen eine zusätzliche<br />

beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente. Die Zusatzrente ist<br />

selbst wiederum wie laufende Berufsunfähigkeitsrenten am<br />

Überschuss beteiligt. Die Leistungserhöhungen aus der<br />

Überschussbeteiligung richten sich nach den hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

f) Laufende Renten werden gemäß § 153 Absatz 1<br />

und 2 VVG über eine angemessen erhöhte laufende Überschussbeteiligung<br />

oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung<br />

an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />

Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird<br />

insbesondere die aktuelle Bewertungsreservensituation<br />

berücksichtigt.<br />

§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?<br />

(1) Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate<br />

ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder<br />

eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die<br />

ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits<br />

6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren<br />

Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit<br />

aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so liegt<br />

von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Die<br />

Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen<br />

und der sozialen Wertschätzung des Berufes, wobei die<br />

andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht,<br />

wenn sowohl das Einkommen, als auch die Wertschätzung<br />

der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau<br />

des bislang ausgeübten Berufes absinkt. Die zumutbare<br />

Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet<br />

sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten gemäß<br />

der höchstrichterlichen Rechtsprechung.<br />

Unsere Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisbarkeit<br />

auf einen anderen Beruf nicht vor.<br />

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte<br />

Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung<br />

ausgestaltet war, maßgebend. Falls die versicherte<br />

Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder eines<br />

mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ihren Beruf<br />

leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit<br />

vorliegt, der bei Eintritt des Leidens ausgeübte<br />

Beruf maßgebend.<br />

Bei Selbstständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit im<br />

Sinne von Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte<br />

Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des<br />

Betriebes außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Zumutbar<br />

ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten<br />

Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung<br />

als Betriebsinhaber gewahrt ist. Die Umorganisationsmaßnahmen<br />

müssen wirtschaftlich zweckmäßig<br />

sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern.<br />

Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die genannten<br />

Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt<br />

sind.<br />

(2) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben<br />

bewusst und gewollt aus und werden später Leistungen<br />

wegen Berufsunfähigkeit beantragt, wird bei der Prüfung,<br />

ob Berufsunfähigkeit vorliegt, grundsätzlich auf den zuletzt<br />

vor Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübten Beruf<br />

abgestellt. Haben sich die Anforderungen an diesen Beruf<br />

so verändert, dass die versicherte Person mit ihren Kenntnissen<br />

und Fähigkeiten auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung<br />

diesen Beruf tatsächlich nicht mehr ausüben<br />

könnte, wird bei der Anwendung des Absatz 1 auf eine<br />

Tätigkeit abgestellt, die von der versicherten Person aufgrund<br />

der bestehenden Kenntnisse und Fähigkeiten noch<br />

ausgeübt werden könnte und ihrer Lebensstellung zum<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entspricht.<br />

Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn<br />

es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der<br />

Berufsausübung von bis zu 5 Jahren handelt (z. B. wegen<br />

Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Zivil-<br />

oder Grundwehrdienst); in diesen Fällen ist bei der Prüfung<br />

der Leistungsansprüche i. S. d. Absatzes 1 der vor der<br />

Unterbrechung ausgeübte Beruf und die damit verbundene<br />

Lebensstellung maßgeblich.<br />

(3) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen<br />

pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 4 oder 6 gewesen<br />

und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt die Fortdauer<br />

dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit. In diesem Fall<br />

3


entstehen die Ansprüche auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />

mit Ablauf des 6. Monats.<br />

(4) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person<br />

infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr<br />

als altersentsprechenden Kräfteverfalls so hilflos ist, dass<br />

sie für mindestens drei der in Absatz 5 genannten Verrichtungen<br />

auch bei Einsatz technischer und medizinischer<br />

Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer<br />

anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich<br />

nachzuweisen.<br />

(5) Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die erforderliche<br />

Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend:<br />

Die versicherte Person benötigt Hilfe beim<br />

Fortbewegen im Zimmer<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch<br />

bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls<br />

– die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung<br />

benötigt.<br />

Aufstehen und Zubettgehen<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit<br />

Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das<br />

Bett gelangen kann.<br />

An- und Auskleiden<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch<br />

bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne<br />

Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann.<br />

Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch<br />

bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße<br />

– nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen und<br />

trinken kann.<br />

Waschen, Kämmen oder Rasieren<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer<br />

anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden<br />

muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen<br />

Körperbewegungen auszuführen.<br />

Verrichten der Notdurft<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung<br />

einer anderen Person benötigt, weil sie<br />

- sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann<br />

- ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel<br />

verrichten kann oder weil<br />

- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert<br />

werden kann.<br />

Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase,<br />

die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen<br />

Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der<br />

Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.<br />

(6) Unabhängig von der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit<br />

gemäß Absatz 5 liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die<br />

versicherte Person<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />

- wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen<br />

Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb<br />

täglicher Beaufsichtigung bedarf oder<br />

- dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer<br />

anderen Person aufstehen kann.<br />

§ 4 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente<br />

erhöhen?<br />

(1) Sie können verlangen, dass Ihre Berufsunfähigkeitsrente<br />

innerhalb der ersten drei Jahre nach Versicherungsbeginn<br />

ohne erneute Risikoprüfung erhöht wird. Dies gilt<br />

nicht, wenn<br />

- die versicherte Person in dem dem Erhöhungstermin<br />

vorangegangenen Jahr länger als 14 Tage durchgehend<br />

außerstande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben<br />

oder<br />

- Ihre Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung<br />

zustande gekommen ist oder<br />

- Ihre Versicherung auf Grund der Erhöhung einer<br />

anderen Versicherung oder durch Umwandlung oder<br />

Ersetzung einer anderen Versicherung ohne erneute<br />

Risikoprüfung zu Stande gekommen ist.<br />

(2) Ferner können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente ohne<br />

erneute Risikoprüfung bei folgenden Anlässen erhöhen,<br />

sofern die Erhöhung innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt<br />

des Anlasses verlangt wird:<br />

- Geburt eines Kindes der versicherten Person oder<br />

die Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />

Person<br />

- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start in das<br />

Berufsleben der versicherten Person<br />

- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />

zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im<br />

Wert von mindestens 100.000 EUR<br />

- Heirat der versicherten Person<br />

- Ehescheidung der versicherten Person<br />

- Erhöhung des Jahreseinkommens der versicherten<br />

Person unter folgender Voraussetzung:<br />

Ist die versicherte Person Angestellte(r), muss die Erhöhung<br />

des garantierten Jahresgrundlohns mindestens<br />

10 % des garantierten Jahresgrundlohns im Kalenderjahr<br />

zuvor betragen.<br />

- Die versicherte Person erhält Prokura.<br />

- Das Einkommen der versicherten Person überschreitet<br />

erstmals die Beitragsbemessungsgrenze in<br />

der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />

Deutschland West.<br />

- Ende der Pflichtmitgliedschaft der versicherten Person<br />

in einem berufsständischen Versorgungswerk.<br />

- Wegfall eines Vertrags auf betriebliche Altersversorgung,<br />

aufgrund dessen die versicherte Person verfallbare<br />

Versorgungsanwartschaften hatte, unter folgender<br />

Voraussetzung:<br />

- Die versicherte Person befindet sich in einem<br />

neuen, ungekündigten Arbeitsverhältnis oder hat<br />

eine selbstständige berufliche Tätigkeit aufgenommen,<br />

die die Mitgliedschaft in der für den Beruf<br />

zuständigen Kammer fordert.<br />

- Beitragsfreistellung eines Vertrags auf betriebliche<br />

Altersversorgung, aufgrund dessen der versicherten<br />

Person verfallbare oder unverfallbare Versorgungsanwartschaften<br />

zustehen, unter folgenden Voraussetzungen:<br />

4<br />

113


114<br />

- Die versicherte Person führt den Vertrag auf betriebliche<br />

Altersversorgung nicht als Privatvertrag<br />

mit eigenen Beiträgen fort.<br />

- Die versicherte Person befindet sich in einem ungekündigten<br />

Arbeitsverhältnis oder hat eine<br />

selbstständige berufliche Tätigkeit aufgenommen,<br />

die die Mitgliedschaft in der für den Beruf zuständigen<br />

Kammer fordert.<br />

(3) Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen:<br />

- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung gemäß<br />

Absatz 1 das rechnungsmäßige Alter 40 Jahre<br />

noch nicht überschritten. Bei einer Erhöhung gemäß<br />

Absatz 2 hat die versicherte Person das rechnungsmäßige<br />

Alter 45 Jahre noch nicht überschritten.<br />

- Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.<br />

(4) Für die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne<br />

Risikoprüfung gelten folgende Grenzen:<br />

- Mindestbetrag: 600 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />

- Höchstbetrag: 6.000 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />

- mehrere Erhöhungen dürfen für alle für die versicherte<br />

Person bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten<br />

insgesamt 12.000 EUR jährliche Rente nicht<br />

überschreiten<br />

- die gesamten für die versicherte Person bestehenden<br />

Berufsunfähigkeitsrenten müssen in einem angemessenen<br />

Verhältnis zum Einkommen der versicherten<br />

Person stehen und dürfen 70 % des Nettoeinkommens<br />

nicht übersteigen.<br />

(5) Der Beitrag für die erhöhte Berufsunfähigkeitsrente<br />

richtet sich nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />

davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.<br />

(2) Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit<br />

verursacht ist:<br />

a) durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person<br />

aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat;<br />

b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir<br />

werden jedoch leisten, wenn die Berufsunfähigkeit während<br />

eines Aufenthalts der versicherten Person außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde und sie an<br />

den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war;<br />

c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch<br />

eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte<br />

Person;<br />

d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder<br />

eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall, absichtliche<br />

Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. In<br />

diesen Fällen besteht der Versicherungsschutz nur dann,<br />

wenn uns nachgewiesen wird, dass die Handlungen in<br />

einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />

krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder unter<br />

dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden<br />

sind;<br />

e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als<br />

Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der<br />

versicherten Person herbeigeführt haben;<br />

f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder<br />

die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden,<br />

dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde<br />

oder vergleichbare Einrichtung tätig wurde;<br />

g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz<br />

von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen<br />

oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung<br />

von radioaktiven, biologischen oder chemischen<br />

Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf<br />

gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu<br />

gefährden.<br />

Die Einschränkung unserer Leistungspflicht gemäß f) und<br />

g) entfällt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes<br />

Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000<br />

Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar<br />

innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben<br />

oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen<br />

erleiden werden. Die Voraussetzungen für den Wegfall<br />

der Einschränkung unserer Leistungspflicht sind von einem<br />

unabhängigen Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />

§ 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages,<br />

jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />

Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz<br />

beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann,<br />

wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 8<br />

zahlen.<br />

§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />

beachten?<br />

(1) Die Beiträge für Ihre Versicherung sind als laufende<br />

Beiträge für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Die<br />

Versicherungsperiode beträgt entsprechend der vereinbarten<br />

und im Versicherungsschein angegebenen Zahlungsperiode<br />

einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr<br />

oder ein Jahr.<br />

(2) Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des<br />

Vertrages zu zahlen. Ist vereinbart, dass der Versicherungsschutz<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen<br />

soll, wird der erste Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.<br />

Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart<br />

ist, jeweils am Ersten des Monats der vereinbarten<br />

Versicherungsperiode fällig.<br />

(3) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit<br />

unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.<br />

Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschriftverfahren),<br />

ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag<br />

bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und<br />

Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />

Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />

Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann noch<br />

rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie<br />

in Textform zur Zahlung aufgefordert haben.<br />

Können wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen und haben<br />

Sie dies zu vertreten, können wir für die Zukunft verlangen,<br />

dass Zahlungen nur noch außerhalb des Lastschriftverfahrens<br />

erfolgen. In diesem Fall stellen wir, sofern<br />

5


monatliche Beitragszahlung vereinbart ist, die Zahlungsperiode<br />

auf vierteljährlich um.<br />

(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr<br />

und Ihre Kosten.<br />

§ 8 Was gilt, wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig<br />

zahlen?<br />

(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der<br />

rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie<br />

den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz<br />

daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den<br />

Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit<br />

eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen,<br />

dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />

Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,<br />

wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />

durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf<br />

diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen<br />

haben.<br />

(2) Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können<br />

wir vom Vertrag zurücktreten, solange sie die Zahlung nicht<br />

bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,<br />

wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu<br />

vertreten haben.<br />

§ 9 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig<br />

zahlen?<br />

(1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, geraten<br />

Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein<br />

Verzug tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines<br />

Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im<br />

Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den<br />

Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

(2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können<br />

wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />

setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen<br />

betragen.<br />

(3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten<br />

Zahlungsfrist eintreten, entfällt oder vermindert sich der<br />

Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

noch mit der Zahlung in Verzug befinden.<br />

Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung<br />

auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />

(4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den<br />

Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,<br />

wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder<br />

Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie<br />

bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

haben. Wir können die Kündigung bereits mit der<br />

Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf<br />

der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />

immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge<br />

werden wir Sie ebenfalls hinweisen.<br />

(5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch<br />

nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden<br />

ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />

der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der<br />

Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats<br />

nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses<br />

Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag<br />

besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />

Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht<br />

kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.<br />

§ 10 In welchem Verhältnis steht dieser Vertrag zu<br />

dem im Versicherungsschein genannten Vertrag?<br />

(1) Ihre ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice stellt einen<br />

eigenständigen Vertrag zu dem im Versicherungsschein<br />

genannten Vertrag dar.<br />

(2) Erlischt der im Versicherungsschein genannte Vertrag<br />

oder wird der im Versicherungsschein genannte Vertrag<br />

geändert, insbesondere der Versicherungsschutz herabgesetzt,<br />

behalten wir uns das Recht vor, Ihren Beitrag für die<br />

ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice zu erhöhen. Wir<br />

ermitteln den neuen Beitrag nach den Rechnungsgrundlagen<br />

der zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung für den Neuzugang<br />

offenen selbstständigen BerufsunfähigkeitsPolice.<br />

Die Höhe des Beitrags ist abhängig vom rechnungsmäßigen<br />

Alter zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung und dem<br />

ausgeübten Beruf sowie der Rentenhöhe.<br />

Für die ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice gelten dann<br />

die Regelungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen,<br />

die für die selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice<br />

zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung maßgebend sind.<br />

(3) Handelt es sich bei dem im Versicherungsschein genannten<br />

Vertrag um eine Versicherung mit RiesterRente<br />

und erfolgt hier die Beitragsfreistellung, weil die versicherte<br />

Person aufgrund der Teilnahme an einer beruflichen Weiterqualifizierung<br />

keine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit<br />

ausübt, wird die ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice<br />

während der Dauer der Ausbildung unverändert<br />

fortgesetzt.<br />

§ 11 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei<br />

stellen?<br />

Sie können schriftlich verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode<br />

von der Beitragszahlungspflicht befreit zu<br />

werden.<br />

(1) Änderung Ihrer Versicherung durch die Beitragsfreistellung<br />

a) Verlangen Sie eine Beitragsfreistellung, setzen wir die<br />

garantierte Berufsunfähigkeitsrente nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung<br />

des Deckungskapitals nach § 12 Absatz 1 a herab.<br />

Die Berechnung der beitragsfreien Leistung erfolgt zum<br />

Ende der Versicherungsperiode, für die Sie letztmalig den<br />

vollständigen Beitrag gezahlt haben.<br />

b) Ansprüche aus dieser Versicherung, die auf bereits vor<br />

der Beitragsfreistellung der Versicherung eingetretener<br />

Berufsunfähigkeit beruhen, bestehen nach der Beitragsfreistellung<br />

der Versicherung fort.<br />

c) Erreicht die aus dem verbleibenden Betrag nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik gebildete,<br />

beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente eine jährliche Mindestrente<br />

von 600 EUR nicht, erlischt die Versicherung.<br />

(2) Nachteile der Beitragsfreistellung<br />

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen<br />

verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien<br />

Leistung zur Verfügung stehende Betrag erreicht während<br />

der Versicherungsdauer nicht unbedingt die Summe der<br />

6<br />

115


116<br />

eingezahlten Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten<br />

sowie Verwaltungskosten und eine Risikodeckung finanziert<br />

werden müssen. Nähere Informationen zu den beitragsfreien<br />

Leistungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen.<br />

§ 12 Wann können Sie die Versicherung kündigen?<br />

Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Ende des<br />

Monats schriftlich kündigen.<br />

(1) Folgen der Kündigung für Ihren Vertrag<br />

a) Kündigen Sie Ihre Versicherung, hängt die Wirkung auf<br />

Ihre Versicherung davon ab, ob die versicherte Person zum<br />

Zeitpunkt der Kündigung berufsunfähig ist:<br />

Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung<br />

berufsunfähig ist, bleiben Ansprüche aus Ihrer Versicherung<br />

aufgrund einer bereits vor Kündigung eingetretenen<br />

Berufsunfähigkeit bestehen. Eine laufende Berufsunfähigkeitsrente<br />

wird bei Kündigung weitergezahlt.<br />

Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung<br />

nicht berufsunfähig, erlischt die Versicherung bei Kündigung.<br />

Kündigen Sie Ihre Versicherung, zahlen wir - soweit vorhanden<br />

- den Rückkaufswert. Dieser ist das nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik mit den<br />

Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Kündigungstermin<br />

berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung.<br />

Das Deckungskapital hat bei Versicherungen mit<br />

laufender Beitragszahlung jedoch mindestens den Wert,<br />

der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung<br />

der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten<br />

Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Versicherungsjahre,<br />

höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer,<br />

ergibt. Von dem so ermittelten Wert nehmen<br />

wir einen Abzug gemäß § 169 Absatz 5 VVG vor.<br />

Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des<br />

Betriebsrentengesetzes nicht entgegenstehen. Ansonsten<br />

wird die Versicherung beitragsfrei fortgeführt.<br />

b) Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Versicherungsdauer<br />

geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen. Dort nennen wir<br />

Ihnen auch die Gründe für den Abzug.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

c) Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer<br />

Versicherung gemäß § 2 zugeteilten Bewertungsreserven.<br />

(2) Nachteile der Kündigung<br />

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />

Der Rückkaufswert erreicht während der Versicherungsdauer<br />

nicht unbedingt die Summe der eingezahlten<br />

Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten<br />

und eine Risikodeckung finanziert werden<br />

müssen. Nähere Informationen zu unseren Leistungen bei<br />

Kündigung können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen.<br />

§ 13 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzes<br />

nach einer Beitragsfreistellung?<br />

(1) Sie können innerhalb von 6 Monaten nach Beitragsfreistellung<br />

Ihres Vertrags für die ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice<br />

und des im Versicherungsschein genannten<br />

Vertrags verlangen, dass durch die Wiederaufnahme der<br />

Beitragszahlung die versicherten Leistungen beider Verträge<br />

bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung geltenden<br />

Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung angehoben<br />

werden. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person<br />

zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung<br />

weder berufsunfähig noch pflegebedürftig ist.<br />

(2) Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können<br />

Sie nachentrichten. Stattdessen können auch die versicherten<br />

Garantieleistungen herabgesetzt werden, oder Sie<br />

können höhere laufende Beiträge zahlen. Die höheren<br />

laufenden Beiträge bzw. die niedrigeren Garantieleistungen<br />

richten sich nach den bei Abschluss Ihrer Versicherung<br />

maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

im Sinne des Gesetzes?<br />

(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />

alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,<br />

nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />

und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind<br />

die Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit<br />

dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.<br />

Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme<br />

in Textform nach gefahrerheblichen Umständen<br />

fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />

so ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße<br />

und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten<br />

Fragen verantwortlich.<br />

(3) Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den<br />

gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden<br />

Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis<br />

gehabt oder den Umstand arglistig verschwiegen.<br />

(4) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben<br />

sich aus §§ 19 bis 22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

können wir vom Vertrag zurücktreten, leistungsfrei<br />

sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger<br />

Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag<br />

anzupassen.<br />

Wir verzichten auf die uns aus § 19 VVG zustehenden<br />

Rechte zur Vertragsanpassung und Kündigung, sofern die<br />

Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist.<br />

Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />

stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

hingewiesen haben. Die genannten Rechte<br />

können wir nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsschluss<br />

ausüben. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle die vor Ablauf<br />

dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie oder die versicherte<br />

Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />

verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />

(5) Falls wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den<br />

Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Gefahrabsi-<br />

7


cherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen,<br />

können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19<br />

Absatz 6 VVG kündigen.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei einer unserer Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung<br />

der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach<br />

Absatz 4 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung<br />

der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten<br />

Teils neu zu laufen.<br />

(7) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser<br />

Vorschrift (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung)<br />

bedarf der Schriftform, gleich ob das Gestaltungsrecht<br />

durch Sie oder uns ausgeübt wird. Sofern Sie uns keine<br />

andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt<br />

nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt,<br />

eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.<br />

Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann<br />

sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den<br />

Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der<br />

Erklärung als bevollmächtigt ansehen.<br />

§ 15 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />

wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt<br />

werden?<br />

(1) Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt,<br />

sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden<br />

folgende Unterlagen einzureichen:<br />

a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;<br />

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person<br />

gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht<br />

haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche<br />

Dauer des Leidens sowie über dessen Auswirkungen<br />

auf die Berufsfähigkeit oder Art und Umfang der<br />

Pflegebedürftigkeit;<br />

c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person,<br />

dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der<br />

Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />

d) Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich<br />

eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung,<br />

die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der<br />

Pflege.<br />

Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ansprucherhebende<br />

zu tragen.<br />

(2) Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere<br />

Kosten – weitere Untersuchungen durch von uns beauftragte<br />

Ärzte und sonstige Sachverständige sowie notwendige<br />

Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere<br />

zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen, auch die des<br />

Arbeitgebers über den Beruf im Zeitpunkt des Abschlusses<br />

des Vertrages. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser<br />

und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime,<br />

bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein<br />

wird, sowie Sachverständige, Pflegepersonen, andere<br />

Personenversicherer und Behörden sowie wegen des Berufs<br />

auch den Arbeitgeber zu ermächtigen, uns auf Verlangen<br />

Auskunft zu erteilen. Hält sich die versicherte Person<br />

im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen<br />

ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik<br />

Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />

übernehmen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher<br />

mit uns abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten.<br />

(3) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, geeignete<br />

Hilfsmittel (z. B. Sehhilfe, Prothese) zu verwenden und<br />

zumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen, die eine wesentliche<br />

Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung<br />

erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen,<br />

die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden<br />

sind. Heilbehandlungen, die mit einem operativen<br />

Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang<br />

als nicht zumutbar an.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Karenzzeit<br />

vereinbart ist.<br />

§ 16 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />

Leistungspflicht ab?<br />

Nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung<br />

erforderlichen Unterlagen erklären wir spätestens innerhalb<br />

von 4 Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und ab<br />

welchem Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen.<br />

Auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichten<br />

wir ausdrücklich. Während der Leistungsprüfung<br />

informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen, spätestens<br />

alle 4 Wochen über den Bearbeitungsstand.<br />

§ 17 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?<br />

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht<br />

sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit<br />

und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei können<br />

wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere<br />

Tätigkeit im Sinne von § 3 Absatz 1 ausübt.<br />

(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit<br />

sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende<br />

Untersuchungen der versicherten Person durch von uns<br />

zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des<br />

§ 15 Absatz 2 gelten entsprechend.<br />

(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit<br />

und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der<br />

beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.<br />

(4) Stellen wir fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht<br />

im Sinne von § 1 und § 3 entfallen sind, sind<br />

wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Ihnen<br />

die Veränderung in Textform darlegen. Die Einstellung unserer<br />

Leistung wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach<br />

Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem<br />

Termin muss, sofern die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen<br />

ist, die Beitragszahlung wieder aufgenommen<br />

werden. Endet eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen<br />

bereits vor Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit,<br />

so wird keine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.<br />

§ 18 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />

nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 15 oder § 17 von<br />

Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird,<br />

sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einer<br />

grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflicht sind wir<br />

berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des<br />

Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies<br />

gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht<br />

nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die An-<br />

8<br />

117


118<br />

sprüche aus der ergänzenden BerufsunfähigkeitsPolice<br />

bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne<br />

Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer<br />

Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später<br />

erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach<br />

Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die<br />

vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein,<br />

wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf<br />

diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />

§ 19 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?<br />

Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als<br />

berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu<br />

verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.<br />

Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des<br />

Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.<br />

§ 20 Was gilt für Mitteilungen und Erklärungen, die<br />

sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis<br />

betreffen, können weitreichende Auswirkungen<br />

haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform<br />

erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im<br />

Vertrag vorgesehen ist.<br />

§ 21 Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine<br />

Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens<br />

nicht mitteilen?<br />

(1) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres<br />

Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,<br />

die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift<br />

unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Erklärung<br />

gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />

zugegangen.<br />

(2) Wenn Sie für eine Versicherung die Anschrift Ihrer gewerblichen<br />

Niederlassung angegeben haben, gilt Absatz 1<br />

bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung entsprechend.<br />

(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in<br />

Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen,<br />

die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie<br />

entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 22 Wer erhält die Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit<br />

Eintritt des Versorgungsfalles, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind, an die versicherte<br />

Person bzw. bei deren Tod an deren versorgungsberechtigte<br />

Angehörige. Dies sind<br />

- der zum Todeszeitpunkt mit der versicherten Person<br />

in gültiger Ehe lebende Ehegatte;<br />

- falls nicht vorhanden, der Partner einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft der versicherten Person;<br />

- falls nicht vorhanden, die Kinder im Sinne des § 32<br />

Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (im<br />

1. Grad verwandte Kinder der versicherten Person),<br />

soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />

Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im<br />

Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das<br />

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Diesen Kindern stehen Kinder gleich, die auf Dauer in<br />

den Haushalt der versicherten Person aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung namentlich<br />

genannt sind, wenn sie<br />

- in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu der<br />

versicherten Person stehen oder<br />

- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 Nr. 1 EStG<br />

oder Pflegekinder im Sinne des § 32 Absatz 1<br />

Nr. 2 EStG nur des Ehegatten, des Partners der<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft oder des Lebensgefährten<br />

der versicherten Person sind und<br />

diese Personen ebenfalls im Haushalt der versicherten<br />

Person leben.<br />

Die zuvor genannten Anforderungen für im ersten<br />

Grad verwandte Kinder gelten auch für die gleichgestellten<br />

Kinder.<br />

- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />

aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />

Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />

benannte Lebensgefährte, zu dessen<br />

Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />

Person mit dem Lebensgefährten im Zeitpunkt des Ablebens<br />

der versicherten Person in einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist<br />

gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete<br />

Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich<br />

wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />

- falls nicht vorhanden, der uns vom Versicherungsnehmer<br />

aufgrund einer Erklärung der versicherten<br />

Person gegenüber dem Versicherungsnehmer namentlich<br />

benannte gleichgeschlechtliche Lebenspartner<br />

einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />

zu dessen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt<br />

wurde.<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte<br />

Person mit dem Lebenspartner im Zeitpunkt des Ablebens<br />

in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft<br />

lebt. Eine Lebenspartnerschaft ist nur<br />

dann gegeben, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />

die weder minderjährig noch mit einer anderen<br />

Person verheiratet sind oder mit einer anderen<br />

Person eine Lebenspartnerschaft führen, in gemeinsamer<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.<br />

- falls nicht vorhanden Enkelkinder der versicherten<br />

Person, wenn sie auf Dauer im Haushalt der versicherten<br />

Person aufgenommen und versorgt werden,<br />

soweit sie die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und<br />

Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllen und auch im<br />

Falle des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das<br />

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Die für den Lebensgefährten/nicht eingetragenen Lebenspartner<br />

genannten Voraussetzungen müssen vor Eintritt<br />

des Versicherungsfalles erfüllt und uns zu diesem Zeitpunkt<br />

die entsprechenden Erklärungen zugegangen sein.<br />

(2) Auf Wunsch können Sie im Einvernehmen mit der<br />

versicherten Person auch eine andere Reihenfolge der<br />

versorgungsberechtigten Angehörigen festlegen.<br />

(3) Sind keine der vorstehend in Absatz 1 genannten<br />

Angehörigen vorhanden und wird eine Leistung als Sterbegeld<br />

gezahlt, so wird diese an die uns von Ihnen mit<br />

dem Einvernehmen der versicherten Person benannten<br />

9


Berechtigten, falls nicht vorhanden, an die Erben der<br />

versicherten Person gezahlt.<br />

§ 23 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />

Ihren Beiträgen verrechnet?<br />

Die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss-<br />

und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen<br />

Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens<br />

5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer.<br />

§ 24 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung stellen?<br />

(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen<br />

ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können<br />

wir soweit nichts anderes vereinbart ist die in solchen<br />

Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />

Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies<br />

gilt bei<br />

- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />

oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />

- schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />

- Verzug mit Beiträgen<br />

- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />

- Durchführung von Vertragsänderungen<br />

- Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen<br />

- Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung<br />

von der Schweigepflicht<br />

- Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />

Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />

des Staatsgebietes der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

(2) Die Höhe der aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />

veranlassten Kosten können Sie unserer beiliegenden<br />

Kostenübersicht entnehmen. Die Höhe der Kosten kann<br />

von uns nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)) für die Zukunft geändert werden. Die jeweils<br />

aktuelle Kostenübersicht können Sie jederzeit bei uns<br />

anfordern. Soweit die aus den in Absatz 1 genannten Gründen<br />

veranlassten Kosten in der Übersicht nicht aufgelistet<br />

sind, bleibt Absatz 1 unberührt.<br />

(3) Sie haben die Möglichkeit des Nachweises, dass in dem<br />

von Ihnen veranlassten Fall keine oder geringere Aufwände<br />

und Kosten entstanden sind.<br />

§ 25 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 26 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend<br />

gemacht werden?<br />

(1) Klagen aus dem Vertrag können Sie bei dem Gericht<br />

erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie<br />

betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />

Für Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen<br />

Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder,<br />

falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben. Diese Regelung gilt nicht für juristische Personen.<br />

(2) Wir können Klagen gegen Sie ausschließlich bei dem<br />

Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung<br />

Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht,<br />

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />

Für Klagen gegen juristische Personen bestimmt sich das<br />

zuständige Gericht nach deren Geschäftssitz oder Niederlassung.<br />

Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände<br />

bestehen, können wir unsere Klagen auch dort erheben.<br />

(3) Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im<br />

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich<br />

die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag<br />

nach unserem Geschäftssitz oder nach dem Sitz unserer<br />

Sie betreuenden Niederlassung. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist<br />

und sein Geschäftssitz unbekannt ist.<br />

§ 27 Kann der Beitrag angepasst werden?<br />

Nach § 163 VVG sind wir grundsätzlich berechtigt, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen den zu zahlenden Beitrag<br />

auch für bestehende Versicherungen neu festzusetzen. Auf<br />

dieses Recht verzichten wir ausdrücklich. Der Verzicht<br />

erstreckt sich nicht auf eine Änderung des zu zahlenden<br />

Beitrags, der durch eine Neufestsetzung der Überschussanteile<br />

hervorgerufen wird.<br />

C Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für die ergänzende<br />

BerufsunfähigkeitsPolice<br />

Was gilt bei besonderer Vereinbarung der Überschussanteile<br />

bei laufender Beitragszahlung?<br />

BEBV 1<br />

Wenn Sie "Überschussrente" vereinbart haben:<br />

§ 2 Abs. 2 b wird ersetzt durch:<br />

„b) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, ist vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die<br />

Berufsunfähigkeitsrente. Bei beitragsfreien Versicherungen<br />

und bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten hängen die<br />

Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, vor allem vom Alter der versicherten Person,<br />

von der Versicherungs- und Rentenzahlungsdauer und von<br />

der versicherten Berufsunfähigkeitsrente ab. Sie werden<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

ermittelt."<br />

§ 2 Abs. 2 c wird ersetzt durch:<br />

„c) Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit finanzieren wir mit den<br />

für Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteilen eine<br />

beitragsfreie einjährige Anwartschaft auf eine zusätzliche<br />

Berufsunfähigkeitsrente (Überschussrente), die in Prozent<br />

der versicherten Berufsunfähigkeitsrente festgelegt wird.<br />

Ihre Leistungsdauer stimmt mit derjenigen der versicherten<br />

Berufsunfähigkeitsrente überein.<br />

Bei beitragsfreien Versicherungen finanzieren wir mit den<br />

Überschussanteilen eines Versicherungsjahres zu Beginn<br />

des nächsten Versicherungsjahres eine beitragsfreie Anwartschaft<br />

auf eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente<br />

(Überschussrente).<br />

Liegen die Überschussanteile, die zur Finanzierung einer<br />

beitragsfreien Anwartschaft auf eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente<br />

bestimmt sind, aufgrund der jährlichen Festlegung<br />

durch den Vorstand in einem Versicherungsjahr<br />

unter denen des Vorjahres, können Sie die versicherte<br />

Berufsunfähigkeitsrente zu Beginn dieses Versicherungsjahres<br />

für die restliche Versicherungsdauer der ergänzenden<br />

BerufsunfähigkeitsPolice ohne erneute Risikoprüfung<br />

10<br />

119


120<br />

um genau den Unterschiedsbetrag beitragspflichtig erhöhen.<br />

In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig informieren.<br />

Sie haben dann sechs Wochen Zeit, sich für die<br />

Erhöhung zu entscheiden. Voraussetzung für das Erhöhungsrecht<br />

ist, dass die versicherte Person zu Beginn<br />

des betreffenden Versicherungsjahres nicht berufsunfähig<br />

ist.<br />

In einem solchen Fall erhöht sich der Beitrag nicht im selben<br />

Verhältnis wie die Versicherungsleistung. Die Erhöhung<br />

errechnet sich nach den am Erhöhungstermin aktuellen<br />

Vertragsdaten, insbesondere dem rechnungsmäßigen<br />

Alter der versicherten Person bzw. der versicherten Personen,<br />

der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer,<br />

der Beitragszahlungsdauer, einem eventuell vereinbarten<br />

Beitragszuschlag sowie unseren am Erhöhungstermin<br />

hierfür maßgebenden Tarifregelungen für die ergänzende<br />

BerufsunfähigkeitsPolice."<br />

Was gilt, wenn Sie keine BerufsunfähigkeitsPolice Plus<br />

versichert haben?<br />

BEBV 2<br />

§ 3 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

„(1) a) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die<br />

versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung<br />

oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />

die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens<br />

3 Jahre außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und sie<br />

auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen<br />

Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung ergibt sich<br />

aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung<br />

des Berufes, wobei die andere Tätigkeit nicht<br />

der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das<br />

Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit<br />

spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten<br />

Berufes absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens<br />

und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den<br />

individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung.<br />

Unsere Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisbarkeit<br />

auf einen anderen Beruf nicht vor.<br />

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte<br />

Beruf maßgebend. Falls die versicherte Person infolge<br />

einer fortschreitenden Krankheit oder eines mehr als altersentsprechenden<br />

Kräfteverfalls ihren Beruf leidensbedingt<br />

geändert hat, ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt,<br />

der bei Eintritt des Leidens ausgeübte Beruf maßgebend.<br />

Bei Selbstständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit im<br />

Sinne von Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte<br />

Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des<br />

Betriebes außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Zumutbar<br />

ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten<br />

Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung<br />

als Betriebsinhaber gewahrt ist. Die Umorganisationsmaßnahmen<br />

müssen wirtschaftlich zweckmäßig<br />

sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern.<br />

b) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in a)<br />

genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten<br />

Grad erfüllt sind.<br />

c) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen<br />

infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als<br />

altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen<br />

sind, vollständig oder teilweise außerstande gewe-<br />

sen, ihren Beruf im Sinne von a) auszuüben und hat sie in<br />

dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer<br />

bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer<br />

dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.<br />

In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung<br />

und Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des<br />

6. Monats. Wird nach einer Anerkennung unserer Leistungspflicht<br />

bei der Nachprüfung gemäß § 17 festgestellt,<br />

dass inzwischen eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich<br />

insgesamt mindestens 3 Jahren im Sinne von a) bzw. b)<br />

vorliegt, werden wir die Versicherungsleistungen gemäß<br />

§ 1 auch für die ersten 6 Monate erbringen."<br />

Was gilt, wenn Sie zu dieser Versicherung dynamischen<br />

Zuwachs vereinbart haben?<br />

BEBV 3<br />

(1) Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />

(1) Der Beitrag für diese Versicherung erhöht sich jeweils<br />

um 3 % des Vorjahresbeitrags. Falls Sie einen Vertrag mit<br />

Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben,<br />

ist der Gesamtbeitrag auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />

für Deutschland West begrenzt. Sofern Sie<br />

nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />

nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht sich<br />

diese Grenze um 1.800 EUR.<br />

(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

ohne erneute Risikoprüfung. Die Versicherungsleistungen<br />

werden nicht im selben Verhältnis<br />

erhöht wie der Beitrag. Die Erhöhung errechnet sich nach<br />

den am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, insbesondere<br />

dem Alter der versicherten Person, der restlichen<br />

Versicherungsdauer und einem eventuell vereinbarten<br />

Beitragszuschlag.<br />

(2) Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />

Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen<br />

erfolgen jeweils zum Jahrestag der Versicherung.<br />

(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />

Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus<br />

der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.<br />

(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer,<br />

jedoch nicht länger als bis die versicherte<br />

Person das rechnungsmäßige Alter von 55 Jahren erreicht<br />

hat. Die letzte Erhöhung ist in jedem Fall spätestens<br />

3 Jahre vor Ablauf der Versicherungsdauer möglich.<br />

(3) Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />

Beitrag und für die Erhöhungen?<br />

(1) Alle im Rahmen des Vertrags getroffenen Vereinbarungen,<br />

auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich<br />

ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />

(2) Die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

aus dem Vertrag setzt die in § 14 hinsichtlich der Verletzung<br />

der Anzeigepflicht genannte Frist nicht erneut in Lauf.<br />

(3) Nach einer Erhöhung der Versicherungsleistungen kann<br />

die beitragsfreie Versicherungsleistung nicht mehr der<br />

Ihren Versicherungsinformationen beigefügten Tabelle<br />

entnommen werden.<br />

11


(4) Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />

(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum<br />

Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen<br />

oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb<br />

von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.<br />

(2) Sollten Sie von zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungsmöglichkeiten<br />

keinen Gebrauch machen, so können wir<br />

das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen. Haben wir<br />

das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen, so kann es<br />

nur mit unserer Zustimmung neu begründet werden. Unterbliebene<br />

Erhöhungen können Sie nur mit unserer Zustimmung<br />

nachholen. Das Recht auf Erhöhung können wir<br />

auch dann widerrufen, wenn der Beitrag nicht mehr in voller<br />

Höhe entrichtet wird.<br />

(3) Es erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit<br />

Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise<br />

entfällt. Erhöhungen, die nach dem Termin, ab dem Leistungen<br />

aus dieser Versicherung erbracht werden, aber<br />

noch vor Anerkennung der Berufsunfähigkeit durchgeführt<br />

wurden, werden rückgängig gemacht.<br />

(5) In welchem Verhältnis stehen die Erhöhungen bei<br />

dieser Versicherung zu der im Versicherungsschein<br />

genannten Versicherung?<br />

Ist bei der im Versicherungsschein genannten Versicherung<br />

dynamischer Zuwachs vereinbart und wird von einer<br />

Erhöhungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, können wir<br />

das Recht auf Erhöhungen im Sinne von Ziffer 1 widerrufen.<br />

Was gilt bei Versicherungen innerhalb von Gruppenverträgen?<br />

BEBV 4<br />

(1) Die Worte "Versicherung" und "Vertrag" beziehen sich –<br />

insbesondere hinsichtlich der versicherten Rente und der<br />

Fristen auf die einzelne (Teil-)Versicherung, nicht aber auf<br />

den Gruppenvertrag.<br />

(2) Der "Beitrag" in § 7 bezieht sich auf den Anfangsbestand<br />

des Gruppenvertrags.<br />

(3) Die in § 8 und § 9 genannten Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug<br />

treten für den Gruppenvertrag ein, selbst wenn<br />

nur ein Teilrückstand besteht.<br />

(4) § 13 wird ergänzt durch:<br />

"(3) Scheidet die versicherte Person aus dem Gruppenvertrag<br />

aus, so erlischt die Versicherung, wenn die versicherte<br />

Person sie nicht innerhalb von 3 Monaten als Einzelversicherung<br />

fortsetzt. Erlischt die Versicherung, so gilt Absatz 2<br />

entsprechend."<br />

Was gilt, falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 40 b EStG abgeschlossen haben?<br />

BEBV 6<br />

§ 22 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an die<br />

versicherte Person oder an deren Erben, soweit es sich um<br />

natürliche Personen handelt, falls Sie uns keine andere<br />

natürliche Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />

die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben<br />

soll (Versorgungsberechtigte). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls<br />

können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 355<br />

(2) Sind keine der in Absatz 1 genannten Personen vorhanden,<br />

erbringen wir die Leistungen aus der Versicherung an<br />

die Erben, die nicht natürliche Personen sind. Da eine<br />

Rentenzahlung nicht möglich ist, wird ein Sterbegeld fällig<br />

(§ 20 Abs. 2 d), sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt<br />

sind.<br />

(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Versorgungsberechtigte<br />

sofort und unwiderruflich die Ansprüche<br />

aus dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung<br />

erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit<br />

Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.<br />

(4) Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten<br />

oder verpfänden, sofern eine Abtretung oder Verpfändung<br />

nach dem Betriebsrentengesetz zulässig ist.<br />

(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts<br />

sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen<br />

aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann<br />

wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich<br />

angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind<br />

im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen<br />

sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen<br />

haben."<br />

Was gilt, wenn Sie garantiert steigende Berufsunfähigkeitsrente<br />

vereinbart haben?<br />

BEBV 7<br />

„Für die Dauer der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente<br />

haben Sie eine garantiert steigende Berufsunfähigkeitsrente<br />

vereinbart. Die vereinbarten jährlichen Erhöhungen der<br />

Garantierente erfolgen zum Jahrestag des Versicherungsbeginns.<br />

Die Erhöhung ist in Prozent der im Vorjahr gezahlten<br />

Garantierente festgelegt."<br />

12<br />

121


122


Besondere Bedingungen<br />

• Dynamischer Zuwachs E 87 (Flexi-Tarif)<br />

123


124<br />

Besondere Bedingungen für die betriebliche Altersvorsorge mit dynamischem Zuwachs<br />

E 87 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für die betriebliche Altersvorsorge mit<br />

dynamischem Zuwachs gelten. Soweit in diesen Bedingungen<br />

nichts anderes bestimmt ist, finden die maßgeblichen<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die betriebliche<br />

Altersvorsorge Anwendung.<br />

Inhalt:<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />

§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />

Versicherungsleistungen?<br />

§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />

Vertrag und für die Erhöhungen?<br />

§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für die betriebliche Altersvorsorge<br />

mit dynamischem Zuwachs<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />

(1) Was gilt, wenn Sie einen Vertrag ohne staatliche<br />

Förderung gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) abgeschlossen haben?<br />

Der Beitrag für die Versicherung erhöht sich jährlich.<br />

Maßgeblicher Betrag für die Erhöhung ist der Beitrag des<br />

Vorjahres. Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im selben<br />

Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />

für Deutschland West. Falls Sie einen Vertrag<br />

mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen<br />

haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger<br />

Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />

Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal versteuert<br />

werden, erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />

(2) Was gilt, wenn Sie einen Vertrag mit staatlicher<br />

Förderung gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG<br />

abgeschlossen haben?<br />

Der Beitrag für die Versicherung erhöht sich jährlich.<br />

Maßgeblicher Betrag für die Erhöhung ist der Beitrag des<br />

Vorjahres zuzüglich der im Jahr der Erhöhung maßgebenden<br />

Grundzulage der versicherten Person gemäß<br />

§ 84 EStG. Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im<br />

selben Verhältnis wie die Erhöhung des Höchstbetrages<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />

Deutschland West.<br />

Der Beitrag zuzüglich der jeweils maßgebenden Grundzulagen<br />

und ggf. Kinderzulagen der versicherten Person<br />

darf die im EStG vorgesehenen Höchstbeträge von<br />

2.100 EUR nicht übersteigen. Wir gehen bei Anrechnung<br />

von Grundzulage und Kinderzulage der versicherten<br />

Person von der letzten Information aus, die wir hierzu<br />

erhalten haben. Bis zu einer ersten Information von Ihnen<br />

rechnen wir grundsätzlich nur die maßgebende Grundzulage<br />

an.<br />

(1) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der<br />

Versicherungsleistungen des Grundbausteins. Versicherungsleistungen<br />

aus eingeschlossenen Bausteinen Hinterbliebenenrente,<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge und Leistung<br />

bei Unfalltod werden im selben Verhältnis wie die<br />

Versicherungsleistung des Grundbausteins erhöht.<br />

Davon abweichend gelten folgende Besonderheiten:<br />

- bei dem Baustein Hinterbliebenenrente<br />

Ist ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, wird diese Hinterbliebenenrente<br />

höchstens um denselben Betrag wie die Rente<br />

aus dem Grundbaustein erhöht.<br />

- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />

Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />

als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />

nur um denselben Betrag wie die<br />

Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />

Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im selben<br />

Verhältnis wie die Beiträge. Die Erhöhung errechnet<br />

sich nach den am Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten,<br />

insbesondere dem rechnungsmäßigen Alter der<br />

versicherten Person, der restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer,<br />

der Beitragszahlungsdauer, einem eventuell<br />

vereinbarten Beitragszuschlag sowie unseren am<br />

Erhöhungstermin hierfür maßgebenden Tarifregelungen<br />

für Versicherungen mit dynamischem Zuwachs.<br />

Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />

Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />

wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />

Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />

andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />

letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />

ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in<br />

der Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4<br />

hinweisen.<br />

(2) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />

geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />

Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine.<br />

§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />

Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der garantierten<br />

Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zum ersten<br />

Beitragsfälligkeitstermin im Kalenderjahr.<br />

(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />

Mitteilung über die Erhöhung der Beiträge. Der garantierte<br />

Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung<br />

beginnt am Erhöhungstermin.<br />

Die Erhöhung wirkt sich aus beim für die Bildung einer<br />

Rente zur Verfügung stehenden Garantiekapital, einer<br />

eingeschlossenen Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

sowie bei weiteren eingeschlossenen Bausteinen ab<br />

dem jeweiligen Jahrestag des Versicherungsbeginns aus.<br />

E--FM0087Z0 (09)00.12.11 (BB Dezember 2011) 1


(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer.<br />

§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />

Vertrag und für die Erhöhungen?<br />

(1) Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen,<br />

auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich<br />

ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />

(2) Nach einer Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

können Rückkaufswert, Stornoabzug und beitragsfreie<br />

Versicherungsleistung nicht mehr der Ihrer Versicherungsinformation<br />

beigefügten Tabelle entnommen werden. Sie<br />

werden Ihnen in der Mitteilung nach § 2 Absatz 2 mitgeteilt.<br />

§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />

(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis<br />

zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin<br />

widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht<br />

innerhalb von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.<br />

(2) Sollten Sie von zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungsmöglichkeiten<br />

keinen Gebrauch machen, so können wir<br />

das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen. Haben wir<br />

das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen, so kann es<br />

nur mit unserer Zustimmung neu begründet werden. Unterbliebene<br />

Erhöhungen können Sie nur mit unserer Zustimmung<br />

nachholen. Das Recht auf Erhöhung können wir<br />

auch dann widerrufen, wenn der Beitrag nicht mehr in voller<br />

Höhe entrichtet wird.<br />

(3) Ist in Ihrer Versicherung ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

eingeschlossen, so erfolgen keine Erhöhungen,<br />

solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht<br />

ganz oder teilweise entfällt. Erhöhungen, die<br />

nach dem Termin, ab dem Leistungen aus einem dieser<br />

Bausteine erbracht werden, aber noch vor Anerkennung<br />

der Berufsunfähigkeit durchgeführt wurden, werden rückgängig<br />

gemacht. Erhöhungen aufgrund eines mitversicherten<br />

Bausteins Beitragsbefreiung mit Dynamik bleiben hiervon<br />

jedoch unberührt.<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für die betriebliche Altersvorsorge<br />

mit dynamischem Zuwachs<br />

Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden Erhöhungsmaßstabes,<br />

falls Sie einen Vertrag abgeschlossen<br />

haben, der nicht gemäß Abschnitt XI und ggf.<br />

§ 10 a EStG besteuert wird?<br />

BFDY 1<br />

Wenn Sie "Beitragserhöhung im selben Verhältnis wie<br />

die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />

allgemeinen Deutschen Rentenversicherung mit Mindestdynamik"<br />

vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />

"Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis<br />

wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />

allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland<br />

West, mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrags.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3<br />

Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />

einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem<br />

weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG<br />

pauschal versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />

1.800 EUR."<br />

BFDY 2<br />

Wenn Sie "Beitragserhöhung um einen festen Prozentsatz"<br />

vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />

"Dieser Beitrag erhöht sich jährlich zum Erhöhungstermin<br />

um einen vereinbarten festen Prozentsatz des Vorjahresbeitrags.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />

einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt. Sofern<br />

Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />

die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />

erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR."<br />

Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden Erhöhungsmaßstabes,<br />

falls Sie einen Vertrag mit staatlicher<br />

Förderung gemäß Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG<br />

abgeschlossen haben?<br />

BFDY 3<br />

Wenn Sie "Beitragserhöhung im selben Verhältnis wie<br />

die Erhöhung des Höchstbeitrags in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung mit Mindestdynamik"<br />

vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 2 Satz 3 wird ersetzt durch:<br />

"Die Erhöhung dieses Betrages erfolgt im selben Verhältnis<br />

wie die Erhöhung des Höchstbeitrags in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West,<br />

mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrags."<br />

BFDY 4<br />

Wenn Sie "Beitragserhöhung um einen festen Prozentsatz"<br />

vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 werden ersetzt durch:<br />

"(2) Falls Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß<br />

Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen<br />

haben, gilt: Der Beitrag für die Versicherung erhöht sich<br />

jährlich. Der Vorjahresbeitrag, zuzüglich der im Jahr der<br />

Erhöhung maßgebenden Grundzulage der versicherten<br />

Person gemäß § 84 EStG, wird um einen vereinbarten<br />

festen Prozentsatz angepasst."<br />

BFDY 5<br />

Wenn Sie "Beitragserhöhung nur im selben Verhältnis<br />

wie die Höchstbeträge gemäß § 10 a Absatz 1 EStG"<br />

vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />

Dynamischer Zuwachs E 87 (Flexi-Tarif)<br />

"(2) Falls Sie einen Vertrag mit staatlicher Förderung gemäß<br />

Abschnitt XI und ggf. § 10 a EStG abgeschlossen<br />

haben, erhöht sich der Beitrag für Ihre Versicherung 2006<br />

und 2008 jeweils im selben Verhältnis wie die nachstehend<br />

genannten Höchstbeträge für die steuerliche Förderung<br />

nach § 10 a Absatz 1 EStG.<br />

Der Beitrag zuzüglich der jeweils maßgebenden Grundzulagen<br />

und ggf. Kinderzulagen der versicherten Person darf<br />

die im EStG vorgesehenen Höchstbetrag von 2.100 EUR<br />

nicht übersteigen. Wir gehen bei Anrechnung von Grundzulage<br />

und Kinderzulage der versicherten Person von der<br />

letzten Information aus, die wir hierzu erhalten haben. Bis -<br />

2<br />

125


126<br />

Dynamischer Zuwachs E 87 (Flexi-Tarif)<br />

zu einer ersten Information von Ihnen rechnen wir grundsätzlich<br />

nur die maßgebende Grundzulage an."<br />

3


Besondere Bedingungen<br />

• Dynamischer Zuwachs E 617 (Plus-Tarif)<br />

127


128<br />

Besondere Bedingungen für Versicherungen mit dynamischem Zuwachs E 617 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für Versicherungen mit dynamischem<br />

Zuwachs gelten. Soweit in diesen Bedingungen nichts<br />

anderes bestimmt ist, finden die maßgeblichen Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen sowie ggf. auch die<br />

Besonderen Bedingungen Anwendung.<br />

Inhalt:<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />

§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />

Versicherungsleistungen?<br />

§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />

Vertrag und für die Erhöhungen?<br />

§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für Versicherungen mit<br />

dynamischem Zuwachs<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />

(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils<br />

im selben Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />

für Deutschland West. Falls Sie einen Vertrag<br />

mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />

einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der<br />

Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Sofern Sie nicht zu<br />

einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die nach<br />

§ 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht sich<br />

diese Grenze um 1.800 EUR.<br />

(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

des Grundbausteins ohne erneute<br />

Risikoprüfung. Versicherungsleistungen aus eingeschlossenen<br />

Bausteinen Hinterbliebenenrente vor oder ab Rentenbeginn,<br />

Waisenrente, Berufsunfähigkeitsvorsorge und<br />

Leistung bei Unfalltod werden - mit den nachfolgenden<br />

Ausnahmen - im selben Verhältnis wie die Versicherungsleistung<br />

des Grundbausteins erhöht.<br />

Für die Leistungserhöhung eingeschlossener Bausteine<br />

gelten folgende Ausnahmen:<br />

- bei dem Baustein Hinterbliebenenrente<br />

Ist ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, wird diese Hinterbliebenenrente<br />

höchstens um denselben Betrag wie die Rente<br />

aus dem Grundbaustein erhöht.<br />

Ist ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

und ein Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

eingeschlossen und ist die Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn höher als die Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn, wird die Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn nur um denselben Betrag wie die<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erhöht.<br />

- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />

Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />

als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />

nur um denselben Betrag wie die<br />

Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />

- bei dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />

Sie können die Erhöhung und den weiteren Verlauf<br />

der Leistungen dieses Bausteins der Mitteilung über<br />

die Erhöhung (siehe § 2 Abs. 2) entnehmen.<br />

(3) Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im<br />

selben Verhältnis wie die Beiträge. Die Erhöhung errechnet<br />

sich nach den am Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten,<br />

insbesondere dem rechnungsmäßigen Alter<br />

der versicherten Person, der restlichen Aufschub- oder<br />

Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer, einem<br />

eventuell vereinbarten Beitragszuschlag sowie unseren<br />

am Erhöhungstermin hierfür maßgebenden Tarifregelungen<br />

für Versicherungen mit dynamischem Zuwachs.<br />

Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />

Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />

wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />

Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />

andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />

letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />

ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in<br />

der Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4<br />

hinweisen.<br />

(4) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />

geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />

Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine.<br />

§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />

Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen<br />

erfolgen jeweils zum ersten Beitragsfälligkeitstermin<br />

im Kalenderjahr.<br />

(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />

Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz<br />

aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.<br />

(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer,<br />

jedoch nicht länger als bis die versicherte<br />

Person das rechnungsmäßige Alter von 67 Jahren erreicht<br />

hat.<br />

Die letzte Erhöhung ist in jedem Fall spätestens 6 Monate<br />

vor Ablauf der Versicherungs- bzw. Aufschubdauer möglich.<br />

§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />

Vertrag und für die Erhöhungen?<br />

(1) Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen,<br />

auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich<br />

ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />

(2) Die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

aus dem Vertrag setzt die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für den Grundbaustein hinsichtlich der<br />

Verletzung der Anzeigepflicht sowie der Selbsttötung genannten<br />

Fristen nicht erneut in Lauf.<br />

E--FM0617Z0 (11)00.12.11 (BB Dezember 2011) 1


(3) Nach einer Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

können Rückkaufswert, Stornoabzug und beitragsfreie<br />

Versicherungsleistung nicht mehr der Ihren Versicherungsinformationen<br />

beigefügten Tabelle entnommen werden. Sie<br />

werden Ihnen in der Mitteilung nach § 2 Absatz 2 mitgeteilt.<br />

§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />

(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum<br />

Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen<br />

oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb<br />

von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.<br />

(2) Sollten Sie von zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungsmöglichkeiten<br />

keinen Gebrauch machen, so können wir<br />

das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen. Haben wir<br />

das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen, so kann es<br />

nur mit unserer Zustimmung neu begründet werden. Unterbliebene<br />

Erhöhungen können Sie nur mit unserer Zustimmung<br />

nachholen. Das Recht auf Erhöhung können wir<br />

auch dann widerrufen, wenn der Beitrag nicht mehr in voller<br />

Höhe entrichtet wird.<br />

(3) Ist bei Ihrer Versicherung eine Stundung der Beiträge<br />

vereinbart, so erfolgen in dieser Zeit keine Erhöhungen.<br />

(4) Ist in Ihrer Versicherung ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

eingeschlossen, so erfolgen keine Erhöhungen,<br />

solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht<br />

ganz oder teilweise entfällt. Erhöhungen, die<br />

nach dem Termin, ab dem Leistungen aus einem dieser<br />

Bausteine erbracht werden, aber noch vor Anerkennung<br />

der Berufsunfähigkeit durchgeführt wurden, werden rückgängig<br />

gemacht. Erhöhungen aufgrund eines mitversicherten<br />

Bausteins Beitragsbefreiung mit Dynamik bleiben hiervon<br />

jedoch unberührt.<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für Versicherungen mit dynamischem<br />

Zuwachs<br />

Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden Erhöhungsmaßstabes?<br />

BDY 1<br />

(1) Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den Erhöhungen<br />

der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung mit Mindestdynamik" vereinbart<br />

haben:<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />

selben Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />

für Deutschland West, mindestens jedoch um 5 %<br />

des Vorjahresbeitrags. Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung<br />

gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der<br />

Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf<br />

4 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Sofern Sie<br />

nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />

nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht sich<br />

diese Grenze um 1.800 EUR."<br />

BDY 2<br />

(2) Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den Erhöhungen<br />

des Höchstbeitrags in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung" vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />

selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63<br />

EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich<br />

etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />

für Deutschland West begrenzt. Sofern Sie<br />

nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />

nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht sich<br />

diese Grenze um 1.800 EUR."<br />

BDY 3<br />

(3) Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den Erhöhungen<br />

des Höchstbeitrags in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung mit Mindestdynamik" vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />

selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West,<br />

mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrags. Falls Sie<br />

einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG<br />

abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich<br />

etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />

für Deutschland West begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem<br />

weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG<br />

pauschal versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />

1.800 EUR."<br />

BDY 4<br />

(4) Wenn Sie "Beitragserhöhung um einen festen Prozentsatz<br />

des Vorjahresbeitrags" vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jährlich<br />

zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten festen Prozentsatz<br />

des Vorjahresbeitrags. Falls Sie einen Vertrag mit<br />

Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben,<br />

ist der Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger Zuzahlungen<br />

auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />

allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Deutschland<br />

West begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem weiteren<br />

Vertrag Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />

versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />

1.800 EUR."<br />

BDY 5<br />

(5) Wenn Sie „Beitragserhöhung um einen festen Betrag"<br />

vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

Dynamischer Zuwachs E 617 (Plus-Tarif)<br />

„(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jährlich<br />

zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten festen Betrag,<br />

höchstens jedoch um 10 % des Vorjahresbeitrages.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63<br />

EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich<br />

etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />

Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />

die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />

erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR."<br />

2<br />

129


130<br />

BDY 6<br />

(6) Wenn Sie "Leistungserhöhung um einen festen Prozentsatz<br />

der Garantierente des Vorjahres" vereinbart haben:<br />

§ 1 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Die Garantierente des Grundbausteins erhöht sich<br />

jährlich zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten<br />

festen Prozentsatz der Garantierente des Vorjahres. Die<br />

Erhöhung der Versicherungsleistung erfolgt ohne erneute<br />

Risikoprüfung. Versicherungsleistungen aus eingeschlossenen<br />

Bausteinen Hinterbliebenenrente, Berufsunfähigkeitsvorsorge,<br />

Waisenrente und Leistung bei Unfalltod<br />

werden - mit den nachfolgenden Ausnahmen - im selben<br />

Verhältnis wie die Versicherungsleistung des Grundbausteins<br />

erhöht.<br />

Für die Leistungserhöhung eingeschlossener Bausteine<br />

gelten folgende Ausnahmen:<br />

- bei dem Baustein Hinterbliebenenrente<br />

Ist ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, wird diese Hinterbliebenenrente<br />

höchstens um denselben Betrag wie die Rente aus<br />

dem Grundbaustein erhöht.<br />

- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />

Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />

als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />

nur um denselben Betrag wie die<br />

Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />

- bei dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />

Sie können die Erhöhung und den weiteren Verlauf<br />

der Leistungen dieses Bausteins der Mitteilung über<br />

die Erhöhung (siehe § 2 Abs. 2) entnehmen.<br />

(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen bewirkt eine<br />

Erhöhung des Beitrags. Dieser errechnet sich nach den am<br />

Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten, insbesondere<br />

dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der<br />

restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag<br />

sowie unseren am Erhöhungstermin hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen für Versicherungen mit<br />

dynamischem Zuwachs. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

wird so beschränkt, dass sich dadurch der Beitrag<br />

um nicht mehr als 10 % des Vorjahresbeitrags erhöht.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />

einschließlich etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 %<br />

der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />

Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />

die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />

erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />

Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />

Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />

wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />

Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />

andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />

letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />

ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in der<br />

Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4 hinweisen.<br />

(3) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />

geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />

Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine."<br />

BDY 7<br />

(7) Wenn Sie "Leistungserhöhung um einen festen Prozentsatz<br />

des für die Bildung einer Rente bei Rentenbeginn<br />

zur Verfügung stehenden Garantiekapitals des Vorjahres"<br />

vereinbart haben:<br />

§ 1 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Das für die Bildung einer Rente bei Rentenbeginn zur<br />

Verfügung stehende Garantiekapital des Grundbausteins<br />

erhöht sich jährlich zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten<br />

festen Prozentsatz des für die Bildung einer Rente<br />

bei Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Garantiekapitals<br />

des Vorjahres. Die Erhöhung der Versicherungsleistung<br />

erfolgt ohne erneute Risikoprüfung. Versicherungsleistungen<br />

aus eingeschlossenen Bausteinen Hinterbliebenenrente,<br />

Waisenrente, Berufsunfähigkeitsvorsorge und Leistung<br />

bei Unfalltod werden im selben Verhältnis wie die<br />

Versicherungsleistung des Grundbausteins erhöht.<br />

Für die Leistungserhöhung eingeschlossener Bausteine<br />

gelten folgende Ausnahmen:<br />

- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />

Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />

als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />

nur um denselben Betrag wie die<br />

Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />

- bei dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />

Sie können die Erhöhung und den weiteren Verlauf<br />

der Leistungen dieses Bausteins der Mitteilung über<br />

die Erhöhung (siehe § 2 Abs. 2) entnehmen.<br />

(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen bewirkt eine<br />

Erhöhung des Beitrags. Dieser errechnet sich nach den am<br />

Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten, insbesondere<br />

dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der<br />

restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag<br />

sowie unseren am Erhöhungstermin hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen für Versicherungen mit<br />

dynamischem Zuwachs. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

wird so beschränkt, dass sich dadurch der Beitrag<br />

um nicht mehr als 10 % des Vorjahresbeitrags erhöht.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />

einschließlich etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 %<br />

der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />

Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />

die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />

erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />

Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />

Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />

wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />

Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />

andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />

letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />

ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in der<br />

Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4 hinweisen.<br />

3


(3) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />

geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />

Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine."<br />

BDY 8<br />

(8) Wenn Sie "Leistungserhöhung der Garantierente um<br />

einen festen Betrag" vereinbart haben:<br />

§ 1 wird ersetzt durch:<br />

„(1) Die Garantierente des Grundbausteins erhöht sich<br />

jährlich zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten festen<br />

Betrag. Die Erhöhung der Versicherungsleistung erfolgt<br />

ohne erneute Risikoprüfung. Versicherungsleistungen aus<br />

eingeschlossenen Bausteinen Hinterbliebenenrente, Waisenrente,<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge und Leistung bei<br />

Unfalltod werden - mit den nachfolgenden Ausnahmen - im<br />

selben Verhältnis wie die Versicherungsleistung des<br />

Grundbausteins erhöht.<br />

Für die Leistungserhöhung eingeschlossener Bausteine<br />

gelten folgende Ausnahmen:<br />

- bei dem Baustein Hinterbliebenenrente<br />

Ist ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

eingeschlossen, wird diese Hinterbliebenenrente<br />

höchstens um denselben Betrag wie die Rente<br />

aus dem Grundbaustein erhöht.<br />

- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />

Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />

als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />

nur um denselben Betrag wie die<br />

Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />

- bei dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />

Sie können die Erhöhung und den weiteren Verlauf<br />

der Leistungen dieses Bausteins der Mitteilung über<br />

die Erhöhung (siehe § 2 Abs. 2) entnehmen.<br />

(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen bewirkt eine<br />

Erhöhung des Beitrags. Dieser errechnet sich nach den am<br />

Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten, insbesondere<br />

dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der<br />

restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag<br />

sowie unseren am Erhöhungstermin hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen für Versicherungen mit<br />

dynamischem Zuwachs. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

wird so beschränkt, dass sich dadurch der Beitrag<br />

um nicht mehr als 10 % des Vorjahresbeitrags erhöht.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />

einschließlich etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 %<br />

der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />

Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />

die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />

erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />

Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />

Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />

wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />

Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />

andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />

letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />

ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in der<br />

Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4 hinweisen.<br />

(3) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />

geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />

Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine."<br />

BDY 9<br />

(9) Wenn Sie "Leistungserhöhung des für die Bildung einer<br />

Rente bei Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Garantiekapitals<br />

um einen festen Betrag" vereinbart haben:<br />

§ 1 wird ersetzt durch:<br />

Dynamischer Zuwachs E 617 (Plus-Tarif)<br />

„(1) Das für die Bildung einer Rente bei Rentenbeginn zur<br />

Verfügung stehende Garantiekapital des Grundbausteins<br />

erhöht sich jährlich zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten<br />

festen Betrag. Die Erhöhung der Versicherungsleistung<br />

erfolgt ohne erneute Risikoprüfung. Versicherungsleistungen<br />

aus eingeschlossenen Bausteinen Hinterbliebenenrente,<br />

Waisenrente, Berufsunfähigkeitsvorsorge und Leistung<br />

bei Unfalltod werden - mit den nachfolgenden Ausnahmen<br />

- im selben Verhältnis wie die Versicherungsleistung<br />

des Grundbausteins erhöht.<br />

Für die Leistungserhöhung eingeschlossener Bausteine<br />

gelten folgende Ausnahmen:<br />

- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />

Ist die eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente höher<br />

als die Rente aus dem Grundbaustein, wird die Berufsunfähigkeitsrente<br />

nur um denselben Betrag wie die<br />

Rente aus dem Grundbaustein erhöht.<br />

- bei dem Baustein Rente aus Kapital bei Tod<br />

Sie können die Erhöhung und den weiteren Verlauf<br />

der Leistungen dieses Bausteins der Mitteilung über<br />

die Erhöhung (siehe § 2 Abs. 2) entnehmen.<br />

(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen bewirkt eine<br />

Erhöhung des Beitrags. Dieser errechnet sich nach den am<br />

Erhöhungstermin aktuellen Vertragsdaten, insbesondere<br />

dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der<br />

restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag<br />

sowie unseren am Erhöhungstermin hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen für Versicherungen mit<br />

dynamischem Zuwachs. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

wird so beschränkt, dass sich dadurch der Beitrag<br />

um nicht mehr als 10 % des Vorjahresbeitrags erhöht.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />

einschließlich etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 %<br />

der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen<br />

Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />

Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten,<br />

die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden,<br />

erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />

Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />

Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />

wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />

Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />

andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />

letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />

ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in der<br />

Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4 hinweisen.<br />

(3) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />

geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />

Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine."<br />

4<br />

131


132 Dynamischer Zuwachs E 617 (Plus-Tarif)<br />

Was gilt bei Berücksichtigung bestehender Versicherungen<br />

für die Erhöhung der Beiträge und Versicherungsleistungen?<br />

BDY 10<br />

§ 1 Abs. 1 wird ergänzt durch:<br />

„Bestehende Versicherungen werden für Zuwachserhöhungen<br />

im vereinbarten Umfang angerechnet. Dabei wird<br />

der Beitrag der anzurechnenden Versicherung zum Beitrag<br />

dieser Zuwachsversicherung addiert und dieser Wert der<br />

Berechnung der Erhöhung zugrunde gelegt. Bei vereinbarter<br />

Leistungserhöhung um einen festen Prozentsatz gilt<br />

dies entsprechend für die versicherten Leistungen."<br />

Was gilt bei Aufhebung der Erhöhungsbegrenzung?<br />

BDY 11<br />

Die in § 1 beim Erhöhungsmaßstab genannte Begrenzung<br />

der Berufsunfähigkeitsrente entfällt.<br />

5


Besondere Bedingungen<br />

• Dynamischer Zuwachs<br />

(Invest und Invest alpha-Balance) E 205<br />

133


134<br />

Besondere Bedingungen für Versicherungen (Invest und Invest alpha-Balance) mit<br />

dynamischem Zuwachs E 205 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für Versicherungen mit dynamischem<br />

Zuwachs gelten. Soweit in diesen Bedingungen nichts<br />

anderes bestimmt ist, finden die maßgeblichen Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für Versicherungen<br />

Anwendung.<br />

Inhalt:<br />

A Besondere Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />

§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />

Versicherungsleistungen?<br />

§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />

Vertrag und für die Erhöhungen?<br />

§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für Versicherungen (Invest und<br />

Invest alpha-Balance) mit dynamischem Zuwachs<br />

A Besondere Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die Erhöhung der<br />

Beiträge und der Versicherungsleistungen?<br />

(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils<br />

im selben Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />

für Deutschland West. Falls Sie einen Vertrag<br />

mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) abgeschlossen haben, ist der<br />

Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf<br />

4 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Sofern Sie<br />

nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die<br />

nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, erhöht<br />

sich diese Grenze um 1.800 EUR.<br />

(2) Die Versicherungsleistungen werden nicht im selben<br />

Verhältnis erhöht wie der Beitrag.<br />

Durch die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit<br />

dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten<br />

Aufteilung erwerben, soweit er nicht für die<br />

Finanzierung der vertraglichen Garantien oder zur<br />

Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen<br />

ist. Dies wirkt sich auf den Policenwert und damit<br />

auf die Höhe der Rente und der Todesfallleistung aus.<br />

Ist ein zusätzliches Kapital für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />

bei Tod vor Rentenbeginn eingeschlossen,<br />

ist für die Höhe des aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />

zusätzlichen Kapitals das Verhältnis vom versicherten<br />

zusätzlichen Kapital zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />

vereinbarten Beiträge (ohne ggf. zusätzlich<br />

vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

maßgebend.<br />

Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 100 %, dann gilt<br />

das jeweils gleiche Verhältnis vom versicherten zusätzlichen<br />

Kapital für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />

bei Tod vor Rentenbeginn zur Summe der für die Ver-<br />

tragslaufzeit vereinbarten Beiträge (ohne ggf. vereinbarte<br />

Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />

auch bei den Erhöhungsbeiträgen. Beträgt dieses<br />

Verhältnis mehr als 100 %, bleibt dennoch die Erhöhung<br />

des zusätzlichen Kapitals für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />

bei Tod vor Rentenbeginn auf 100 % der<br />

Summe der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />

Ist ein Garantiebetrag für die Bildung einer Rente zur<br />

Altersvorsorge eingeschlossen, führt die Beitragserhöhung<br />

zu einer Erhöhung des Garantiebetrags für die Bildung<br />

einer Rente zur Altersvorsorge um die Summe der<br />

vereinbarten Erhöhungsbeiträge für die Altersvorsorge.<br />

Auch die garantierte Mindestrente erhöht sich.<br />

Sind weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

- bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />

Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />

Berufsunfähigkeitsrente ist das Verhältnis<br />

von versicherter Berufsunfähigkeitsrente zur Summe<br />

der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge<br />

(ohne vereinbarte Beiträge für Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

maßgebend.<br />

Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 20 %, dann<br />

gilt das jeweils gleiche Verhältnis auch bei der Summe<br />

der Erhöhungsbeiträge.<br />

Beträgt dieses Verhältnis mehr als 20 %, bleibt<br />

dennoch die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente auf<br />

20 % der Summe der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />

- bei dem Baustein Leistung bei Unfalltod<br />

Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />

Leistung bei Unfalltod ist das Verhältnis von<br />

dem für die versicherte Leistung bei Unfalltod zur<br />

Verfügung stehenden Kapital zur Summe der für die<br />

Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge (ohne ggf.<br />

vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

maßgebend.<br />

Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 100 %, dann<br />

gilt das jeweils gleiche Verhältnis von dem für die<br />

versicherte Leistung bei Unfalltod zur Verfügung<br />

stehenden Kapital zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />

vereinbarten Beiträge (ohne ggf. vereinbarte<br />

Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />

auch bei den Erhöhungsbeiträgen. Beträgt<br />

dieses Verhältnis mehr als 100 %, bleibt dennoch die<br />

Erhöhung des für die versicherte Leistung bei Unfalltod<br />

zur Verfügung stehenden Kapitals auf 100 % der<br />

Summe der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />

Die Versicherungsleistungen aus den weiteren Bausteinen<br />

erhöhen sich nicht im selben Verhältnis wie die Beiträge.<br />

Die Erhöhung errechnet sich nach den am Erhöhungstermin<br />

aktuellen Vertragsdaten, insbesondere dem<br />

rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der<br />

restlichen Aufschub- oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag<br />

sowie unseren am Erhöhungstermin hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen für Versicherungen mit<br />

dynamischem Zuwachs.<br />

E--FM0205Z0 (03)00.06.11 (BB Juni 2011) 1


Über die Rechnungsgrundlagen, die wir bei der ersten<br />

Erhöhung nach Beginn der Versicherung ansetzen, werden<br />

wir Sie in der Mitteilung über die Erhöhung (siehe § 2<br />

Abs. 2) informieren. Sofern wir zu einem späteren Erhöhungstermin<br />

andere Rechnungsgrundlagen als bei der<br />

letzten Erhöhung verwenden, werden wir Sie hierüber<br />

ebenfalls informieren. In diesem Fall werden wir Sie in<br />

der Mitteilung auch auf das Widerspruchsrecht nach § 4<br />

hinweisen.<br />

(3) Die Erhöhungen des Versicherungsschutzes erfolgen<br />

ohne erneute Risikoprüfung.<br />

(4) Nach Zuzahlung gilt für künftige Erhöhungen das ggf.<br />

geänderte Verhältnis der Rente zur Altersvorsorge zu den<br />

Leistungen weiterer eingeschlossener Bausteine.<br />

§ 2 Wann und wie lange erhöhen sich Beiträge und<br />

Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der garantierten<br />

Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zum ersten<br />

Beitragsfälligkeitstermin im Kalenderjahr. Bei der Umrechnung<br />

von Beitragsteilen in Anteileinheiten wird der<br />

Anteilswert des ersten, spätestens des dritten Bankarbeitstages<br />

zugrunde gelegt, der auf den Tag des Geldeingangs<br />

folgt.<br />

(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />

Mitteilung über die Erhöhung der Beiträge. Die Beitragserhöhung<br />

wirkt sich bei dem zusätzlichen Kapital für die<br />

Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn<br />

und - sofern eingeschlossen - bei dem Garantiebetrag<br />

für die Bildung einer Rente zur Altersvorsorge und<br />

der garantierten Mindestrente sowie bei eingeschlossenen<br />

Bausteinen ab dem jeweiligen Jahrestag des Versicherungsbeginns<br />

aus. Auf den Fondswert Ihrer Versicherung<br />

wirkt sich die Beitragserhöhung ab dem Umrechnungstermin<br />

gemäß Absatz 1 aus.<br />

(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer,<br />

jedoch nicht länger als bis die versicherte<br />

Person das rechnungsmäßige Alter von 67 Jahren erreicht<br />

hat. Die letzte Erhöhung ist in jedem Fall<br />

spätestens 6 Monate vor Ablauf der Aufschubdauer<br />

möglich.<br />

§ 3 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />

Vertrag und für die Erhöhungen?<br />

(1) Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen,<br />

auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken<br />

sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />

(2) Die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

aus dem Vertrag setzt die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für den Grundbaustein hinsichtlich der<br />

Verletzung der Anzeigepflicht sowie der Selbsttötung<br />

genannten Fristen nicht erneut in Lauf.<br />

(3) Nach einer Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

können Rückkaufswert, Stornoabzug, beitragsfreie<br />

Versicherungsleistung und die Gesamtleistung zum<br />

Rentenbeginn nicht mehr der Ihren Versicherungsinformationen<br />

beigefügten Tabelle entnommen werden. Sie<br />

werden Ihnen in der Mitteilung nach § 2 Absatz 2 mitgeteilt.<br />

§ 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />

(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum<br />

Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin<br />

Dynamischer Zuwachs (Invest und Invest alpha-Balance) E 205<br />

widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht<br />

innerhalb von 2 Monaten nach dem Erhöhungstermin<br />

zahlen.<br />

(2) Sollten Sie von zwei aufeinanderfolgenden<br />

Erhöhungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen, so<br />

können wir das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen.<br />

Haben wir das Recht auf weitere Erhöhungen widerrufen,<br />

so kann es nur mit unserer Zustimmung neu begründet<br />

werden. Unterbliebene Erhöhungen können Sie nur mit<br />

unserer Zustimmung nachholen. Das Recht auf Erhöhung<br />

können wir auch dann widerrufen, wenn der Beitrag nicht<br />

mehr in voller Höhe entrichtet wird.<br />

(3) Ist bei Ihrer Versicherung eine Stundung der Beiträge<br />

vereinbart, so erfolgen in dieser Zeit keine Erhöhungen.<br />

(4) Ist in Ihrer Versicherung ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

eingeschlossen, so erfolgen keine Erhöhungen,<br />

solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht<br />

ganz oder teilweise entfällt. Erhöhungen,<br />

die nach dem Termin, ab dem Leistungen aus einem dieser<br />

Bausteine erbracht werden, aber noch vor Anerkennung<br />

der Berufsunfähigkeit durchgeführt wurden, werden<br />

rückgängig gemacht. Erhöhungen aufgrund eines mitversicherten<br />

Bausteins Beitragsbefreiung mit Dynamik bleiben<br />

hiervon jedoch unberührt.<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für Versicherungen (Invest und<br />

Invest alpha-Balance) mit dynamischem Zuwachs<br />

Was gilt bei Vereinbarung eines abweichenden<br />

Erhöhungsmaßstabes?<br />

BDY 1<br />

Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den<br />

Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze in der<br />

allgemeinen Deutschen Rentenversicherung mit<br />

Mindestdynamik" vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

"(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />

selben Verhältnis wie die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />

für Deutschland West, mindestens jedoch um<br />

5 % des Vorjahresbeitrags. Falls Sie einen Vertrag mit<br />

Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen<br />

haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger<br />

Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />

Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />

versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />

1.800 EUR."<br />

BDY 2<br />

Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den<br />

Erhöhungen des Höchstbeitrags in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung" vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

"(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />

selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />

einschließlich etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen<br />

2<br />

135


136 Dynamischer Zuwachs (Invest und Invest alpha-Balance) E 205<br />

Rentenversicherung für Deutschland West begrenzt.<br />

Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag Beiträge<br />

entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal versteuert<br />

werden, erhöht sich diese Grenze um 1.800 EUR."<br />

BDY 3<br />

Wenn Sie "Beitragserhöhung entsprechend den<br />

Erhöhungen des Höchstbeitrags in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung mit Mindestdynamik"<br />

vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

"(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jeweils im<br />

selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West,<br />

mindestens jedoch um 5 % des Vorjahresbeitrags. Falls Sie<br />

einen Vertrag mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG<br />

abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich<br />

etwaiger Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung<br />

für Deutschland West begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem<br />

weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG<br />

pauschal versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />

1.800 EUR."<br />

BDY 4<br />

Wenn Sie "Beitragserhöhung um einen festen<br />

Prozentsatz des Vorjahresbeitrags" vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

"(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jährlich<br />

zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten festen<br />

Prozentsatz des Vorjahresbeitrags. Falls Sie einen Vertrag<br />

mit Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen<br />

haben, ist der Gesamtbeitrag einschließlich etwaiger<br />

Zuzahlungen auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in<br />

der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />

Deutschland West begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem<br />

weiteren Vertrag Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG<br />

pauschal versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />

1.800 EUR."<br />

BDY 5<br />

Wenn Sie "Beitragserhöhung um einen festen Betrag"<br />

vereinbart haben:<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

"(1) Der Beitrag für Ihre Versicherung erhöht sich jährlich<br />

zum Erhöhungstermin um einen vereinbarten festen<br />

Betrag, höchstens jedoch um 10 % des Vorjahresbeitrags.<br />

Falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen haben, ist der Gesamtbeitrag<br />

einschließlich etwaiger Zuzahlungen zudem auf 4 %<br />

der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />

Deutschen Rentenversicherung für Deutschland West<br />

begrenzt. Sofern Sie nicht zu einem weiteren Vertrag<br />

Beiträge entrichten, die nach § 40 b EStG pauschal<br />

versteuert werden, erhöht sich diese Grenze um<br />

1.800 EUR."<br />

Was gilt, wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

eingeschlossen haben?<br />

BDY 6<br />

§ 1 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 werden ersetzt durch:<br />

"Durch die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit<br />

dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten<br />

Aufteilung erwerben, soweit er nicht für die Finan-<br />

zierung der vertraglichen Garantien oder zur Deckung der<br />

Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist. Dies<br />

wirkt sich auf den Policenwert und damit auf die Höhe der<br />

Rente zur Altersvorsorge und - sofern eingeschlossen - auf<br />

die Höhe der Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn sowie<br />

auf die Höhe einer Todesfallleistung nach Rentenbeginn<br />

aus.<br />

Die Beitragserhöhung führt zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn. Für die Höhe der aus<br />

der Beitragserhöhung resultierenden Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn ist das Verhältnis von versicherter<br />

Hinterbliebenenrente zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />

vereinbarten Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge<br />

für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Beträgt<br />

dieses Verhältnis nicht mehr als 4 %, dann gilt das jeweils<br />

gleiche Verhältnis von versicherter Hinterbliebenenrente<br />

zur Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten<br />

Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen Baustein<br />

zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) auch bei den Erhöhungsbeiträgen.<br />

Ist bei Vertragsabschluss eine im Verhältnis von versicherter<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn zur<br />

Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge<br />

(ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge) höhere Hinterbliebenenrente<br />

als 4 % vereinbart, bleibt dennoch die Erhöhung der<br />

Hinterbliebenenrente auf 4 % der Summe der Erhöhungsbeiträge<br />

beschränkt.<br />

Haben Sie für die Hinterbliebenenrente eine Rentengarantiezeit<br />

vereinbart, so gilt diese auch für die erhöhte<br />

Hinterbliebenenrente."<br />

§ 2 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />

"(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />

Mitteilung über die Erhöhung der Beiträge. Die Beitragserhöhung<br />

wirkt sich bei der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

und - sofern eingeschlossen - beim Garantiebetrag<br />

für die Bildung einer Rente zur Altersvorsorge und<br />

der garantierten Mindestrente sowie bei weiteren eingeschlossenen<br />

Bausteinen ab dem jeweiligen Jahrestag des<br />

Versicherungsbeginns aus. Auf den Fondswert Ihrer<br />

Versicherung wirkt sich die Beitragserhöhung ab dem<br />

Umrechnungstermin gemäß Absatz 1 aus."<br />

3


Besondere Bedingungen<br />

• Laufende Beiträge in variabler Höhe E 21<br />

137


138 Laufende Beiträge in variabler Höhe E 21 (VarEB)<br />

Besondere Bedingungen für den stufenweisen Aufbau der Versicherungs-<br />

leistung gegen laufende Beiträge in variabler Höhe E 21 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für den oben genannten stufenweisen<br />

Aufbau der Versicherung gelten. Soweit in diesen<br />

Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Altersvorsorge:<br />

Zukunftsrente Klassik E 70 (FM) sowie ggf. auch<br />

die Besonderen Bedingungen sinngemäß Anwendung.<br />

Inhalt:<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Welche Besonderheiten gelten für die laufenden<br />

Beiträge in variabler Höhe und die<br />

Versicherungsleistungen?<br />

§ 2 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />

beachten?<br />

§ 3 Was gilt, wenn Sie einen Beitrag nicht oder nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

§ 4 Wann erhöhen sich die garantierten<br />

Versicherungsleistungen?<br />

§ 5 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />

Vertrag und für die Erhöhungen?<br />

§ 6 Welche Besonderheiten gelten für die<br />

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />

oder bei Kündigung der Versicherung?<br />

§ 7 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />

Ihren Beiträgen verrechnet?<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Welche Besonderheiten gelten für die laufenden<br />

Beiträge in variabler Höhe und die Versicherungsleistungen?<br />

(1) Mit jeder Beitragszahlung erhöhen sich die Versicherungsleistungen.<br />

(2) Ist in Ihrer Versicherung ein Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

mit eingeschlossen, so erfolgen keine Erhöhungen,<br />

solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht<br />

entfällt. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />

durchgeführte Erhöhungen werden rückgängig gemacht.<br />

§ 2 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />

beachten?<br />

(1) Die Beiträge sind laufend jährlich zu entrichten.<br />

(2) Falls wir zur Berechnung der jeweils zu zahlenden<br />

Beiträge Ihre Mitteilung der maßgebenden Bezugsgrößen<br />

benötigen, werden Sie spätestens 4 Wochen vor dem<br />

Fälligkeitstermin des nächsten Beitrags gebeten, uns die<br />

erforderlichen Werte mitzuteilen. Mit der Aufforderung zur<br />

Zahlung des Beitrags informieren wir Sie dann über die<br />

Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />

§ 3 Was gilt, wenn Sie einen Beitrag nicht oder nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

Wenn Sie in einem Versicherungsjahr keinen Folgebeitrag<br />

zahlen, entspricht dies einer Beitragsfreistellung (siehe<br />

§ 6). Diese Regelung ersetzt § 10 in den Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen (Zukunftsrente Klassik - E 70<br />

(FM)).<br />

§ 4 Wann erhöhen sich die garantierten Versicherungsleistungen?<br />

Der Versicherungsschutz aus der Erhöhung beginnt zum<br />

Zeitpunkt der Fälligkeit des zugehörigen Beitrags. Benötigen<br />

wir zur Berechnung der Beitragshöhe Ihre Meldung der<br />

maßgebenden Bezugsgrößen, beginnt der Versicherungsschutz<br />

frühestens mit dem Eingang Ihrer Meldung.<br />

§ 5 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für Ihren<br />

Vertrag und für die Erhöhungen?<br />

(1) Alle im Rahmen Ihrer Versicherung getroffenen Vereinbarungen,<br />

auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken<br />

sich ebenfalls auf die in § 1 Absatz 1 genannten<br />

Erhöhungen der Versicherungsleistungen.<br />

(2) In Kraft getretene Erhöhungen der Versicherungsleistungen<br />

gemäß § 1 Absatz 1 gelten nicht als Abschluss,<br />

Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung im<br />

Sinne der Versicherungsbedingungen.<br />

(3) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet<br />

sich nach den am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten,<br />

insbesondere dem rechnungsmäßigen Alter der<br />

versicherten Person, der restlichen Aufschubdauer sowie<br />

der Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten<br />

Beitragszuschlag. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

§ 6 Welche Besonderheiten gelten für die<br />

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />

oder bei Kündigung der Versicherung?<br />

(1) Die beitragsfreien Versicherungsleistungen stimmen mit<br />

den zum Zeitpunkt der Umwandlung erreichten Versicherungsleistungen<br />

überein. Nach Umwandlung in eine<br />

beitragsfreie Versicherung entfallen weitere Beitragszahlungen<br />

und die damit verbundenen Erhöhungen der Versicherungsleistungen<br />

gemäß § 1 Absatz 1. Bei<br />

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung wird kein<br />

Abzug vorgenommen.<br />

(2) Wenn Sie einen Beitrag gemäß § 2 Absatz 1 zahlen,<br />

können Rückkaufswert, Stornoabzug und beitragsfreie<br />

Versicherungsleistung nicht mehr der Ihren<br />

Versicherungsinformationen beigefügten Tabelle<br />

entnommen werden. Wir werden Sie über die neuen Werte<br />

mit der Mitteilung nach § 2 Absatz 2 informieren.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

§ 7 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit<br />

Ihren Beiträgen verrechnet?<br />

Bei laufenden Beiträgen in variabler Höhe verrechnen wir<br />

die Abschluss- und Vertriebskosten mit dem jeweiligen<br />

Beitrag.<br />

Diese Regelung ersetzt § 25 in den Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen (Zukunftsrente Klassik - E 70<br />

(FM)).<br />

E--FM0021Z0 (02)00.12.08 (BB Dezember 2008) 1


Besondere Bedingungen<br />

• Berufsunfähigkeitsversorgung -<br />

Beitragsbefreiung und<br />

Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

139


140<br />

Besondere Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung<br />

und Berufsunfähigkeitsrente E 5 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für die obengenannten Bausteine gelten.<br />

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,<br />

finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />

Grundbaustein unabhängig von dessen Fortbestehen sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

Inhalt:<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Überschussbeteiligung?<br />

§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser<br />

Bedingungen?<br />

§ 4 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente<br />

erhöhen?<br />

§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen?<br />

§ 6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />

wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit<br />

verlangt werden?<br />

§ 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />

Leistungspflicht ab?<br />

§ 8 Was gilt für die Nachprüfung der<br />

Berufsunfähigkeit?<br />

§ 9 Was gilt bei einer Verletzung der<br />

Mitwirkungspflichten nach Eintritt der<br />

Berufsunfähigkeit?<br />

§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />

§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />

§ 13 Wie können Sie die Bausteine zur<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge ausschließen oder<br />

durch eine selbstständige<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge ersetzen?<br />

§ 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

bei den Bausteinen zur<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge?<br />

§ 15 Kann der Beitrag angepasst werden?<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für die Bausteine zur<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung<br />

und Berufsunfähigkeitsrente<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer<br />

der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

zu mindestens 50 % berufsunfähig, erbringen wir die<br />

nachstehend unter Absatz a und b genannten Versicherungsleistungen.<br />

Die Versicherungsleistungen erbringen<br />

wir, solange die versicherte Person lebt, längstens jedoch<br />

bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer.<br />

Wir erbringen keine Versicherungsleistung, wenn<br />

der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt.<br />

a) Haben Sie Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />

versichert, gilt:<br />

Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für alle<br />

Bausteine der Versicherung.<br />

Haben Sie Beitragsbefreiung mit Dynamik versichert,<br />

steigt der Beitrag für den Grundbaustein. Die Beiträge für<br />

die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge erhöhen<br />

sich nicht. Ausgehend vom Beitrag zum Zeitpunkt des<br />

Eintritts der Berufsunfähigkeit (aktueller Beitrag) erhöht er<br />

sich jährlich um den vereinbarten Dynamiksatz. Wir befreien<br />

Sie von der Zahlungspflicht auch für diese Beiträge.<br />

Die Beitragssteigerungen bewirken eine Erhöhung der<br />

Versicherungsleistungen des Grundbausteins. Sie erhöhen<br />

sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Haben Sie weitere Bausteine eingeschlossen, gilt:<br />

Die Beiträge für weitere Bausteine erhöhen sich um denselben<br />

Dynamiksatz. Die Beitragssteigerungen bewirken<br />

eine Erhöhung der Versicherungsleistungen (mit Ausnahme<br />

derer zur Berufsunfähigkeitsvorsorge). Sie erhöhen<br />

sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Dabei gelten folgende Beschränkungen:<br />

- Haben Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />

Rentenbeginn eingeschlossen, wird diese Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn höchstens um<br />

denselben Betrag wie die Rente aus dem Grundbaustein<br />

erhöht.<br />

- Zu einem eingeschlossenen Baustein Rente aus<br />

Kapital bei Tod oder Leistung bei Unfalltod wird der<br />

Teil des für diese Bausteine zur Verfügung stehenden<br />

Kapitals, der das für die Rente zu Verfügung<br />

stehende Kapital des Grundbausteins übersteigt,<br />

nicht erhöht.<br />

Die aufgrund dieser Beschränkungen entfallenden Beitragssteigerungen<br />

erhöhen zusätzlich die übrigen Versicherungsleistungen.<br />

b) Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert<br />

haben:<br />

Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zahlen wir an<br />

den für die Garantierente aus dem Grundbaustein vereinbarten<br />

Rentenzahlungsterminen. Die erste Zahlung ist<br />

ggf. anteilig. Haben Sie einen Grundbaustein ohne Garantierente<br />

versichert, zahlen wir die Berufsunfähigkeitsrente<br />

monatlich im Voraus. Wir bieten Ihnen bzw. der<br />

versicherten Person darüber hinaus eine Beratung über<br />

Möglichkeiten zur medizinischen Rehabilitation und beruflichen<br />

Reintegration durch entsprechende Spezialisten<br />

an.<br />

(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf<br />

des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten<br />

ist.<br />

Haben Sie Beitragsbefreiung mit Dynamik versichert,<br />

setzen die Beitragssteigerungen zum ersten Jahrestag<br />

des Versicherungsbeginns nach Ablauf des Monats, in<br />

dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ein. Solange<br />

Berufsunfähigkeit vorliegt, werden die Steigerungen jeweils<br />

zum Jahrestag durchgeführt, längstens bis zum<br />

Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer.<br />

E--FM0005Z0 (13)00.12.11 (BB Dezember 2011) 1


Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht ebenfalls<br />

mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit<br />

eingetreten ist.<br />

Haben Sie eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch<br />

auf Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf des<br />

letzten vollen Monats der vereinbarten Karenzzeit nach<br />

Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit<br />

im Sinne dieser Bedingungen bis dahin ununterbrochen<br />

bestanden hat und zu diesem Zeitpunkt noch andauert.<br />

Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Karenzzeit<br />

und tritt innerhalb von 3 Jahren danach erneut Berufsunfähigkeit<br />

aufgrund derselben medizinischen Ursache<br />

ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten angerechnet.<br />

(3) Bis zur Entscheidung darüber, ob ein Anspruch vorliegt,<br />

sind die Beiträge in voller Höhe weiterzuentrichten.<br />

Wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht<br />

zurückzahlen. Auf Ihren Antrag werden wir die bis<br />

zur endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht<br />

noch fällig werdenden Beiträge zinslos stunden.<br />

Entscheiden wir nach Abschluss der Leistungsprüfung,<br />

dass kein Anspruch besteht, sind die gestundeten Beiträge<br />

in einem Betrag nachzuzahlen. Auf Wunsch kann die<br />

Nachzahlung der gestundeten Beiträge auch auf<br />

12 Monate verteilt oder durch Reduktion der versicherten<br />

Leistung ausgeglichen werden. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über ggf. weitere Möglichkeiten des Beitragsausgleichs.<br />

(4) Der Versicherungsschutz aus den Bausteinen zur<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge besteht weltweit.<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Überschussbeteiligung?<br />

(1) Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge sind<br />

grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Zu<br />

welcher Gruppe Ihre Bausteine gehören, können Sie<br />

Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In Abhängigkeit<br />

von dieser Zuordnung erhalten Ihre Bausteine zu<br />

Beginn eines Versicherungsjahres Überschussanteile.<br />

Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem<br />

Geschäftsbericht bzw. teilen sie Ihnen in anderer Weise<br />

mit. Zudem beteiligen wir die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

an den Bewertungsreserven. Diese<br />

werden den Versicherungen nach einem verursachungsorientierten<br />

Verfahren zugeordnet. Auf die Bausteine zur<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge entfallen allerdings keine<br />

oder nur geringe Bewertungsreserven. Die auf die Bausteine<br />

zur Berufsunfähigkeitsvorsorge entfallenden Beitragsanteile<br />

sind so kalkuliert, dass sie zur Risiko- und<br />

Kostendeckung benötigt werden. Für die Bildung von<br />

Kapitalanlagen, aus denen Bewertungsreserven entstehen<br />

könnten, stehen daher keine oder nur geringe Beträge<br />

zur Verfügung.<br />

(2) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, ist während der Beitragszahlung<br />

der Beitrag. Wurde eine abgekürzte Beitragszahlungsdauer<br />

vereinbart, ist für die Festsetzung der Überschussanteile<br />

der Beitrag maßgebend, der bei durchlaufender<br />

Beitragszahlung zu zahlen wäre. Bei beitragsfreien Versicherungen<br />

und bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten<br />

hängen die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, vor allem vom Alter der versicherten<br />

Person, von der Versicherungs- und Rentenzahlungsdauer<br />

und von der versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />

ab. Sie werden nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen ermittelt.<br />

Ist der Grundbaustein eine Risikoversicherung, ist die<br />

Bemessungsgröße bei beitragsfreien Versicherungen die<br />

versicherte Berufsunfähigkeitsrente.<br />

(3) Ist Ihre Versicherung beitragspflichtig, leisten wir mit<br />

jedem fälligen Beitrag einen Überschussanteil, der in<br />

Prozent des maßgeblichen Beitrags festgesetzt wird. Die<br />

Überschussanteile werden mit den laufenden Beiträgen<br />

entsprechend deren Zahlungsweise verrechnet.<br />

Ist die versicherte Person nicht berufsunfähig, finanzieren<br />

wir bei beitragsfreien Versicherungen und bei Versicherungen<br />

gegen Beiträge in variabler Höhe mit den für Ihre<br />

Versicherung festgelegten Überschussanteilen eines<br />

Versicherungsjahres zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />

eine Erhöhung der Überschussbeteiligung<br />

des Grundbausteins. Ist der Grundbaustein eine Risikoversicherung,<br />

finanzieren wir stattdessen mit den für Ihre<br />

Versicherung festgelegten Überschussanteilen eine beitragsfreie<br />

einjährige Anwartschaft auf eine zusätzliche<br />

Berufsunfähigkeitsrente (Überschussrente), deren Leistungsdauer<br />

derjenigen der versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />

entspricht.<br />

Ist der Grundbaustein eine Risikoversicherung und ist der<br />

Grundbaustein wegen Berufsunfähigkeit der versicherten<br />

Person beitragsfrei, entfallen die Überschussanteile aus<br />

dem Grundbaustein.<br />

(4) Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten finanzieren<br />

wir mit den zugeteilten Überschussanteilen eine zusätzliche<br />

beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente sowie eine<br />

Erhöhung der Überschussbeteiligung des Grundbausteins,<br />

wenn für diesen Tarifbonus vereinbart ist. Ist eine<br />

andere Überschussverwendungsart vereinbart, wird aus<br />

dem Überschussanteil ausschließlich eine beitragsfreie<br />

Berufsunfähigkeitsrente gebildet. Die zusätzliche beitragsfreie<br />

Berufsunfähigkeitsrente ist selbst wiederum wie<br />

laufende Berufsunfähigkeitsrenten am Überschuss beteiligt.<br />

(5) Die Leistungserhöhungen aus der Überschussbeteiligung<br />

richten sich nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?<br />

(1) Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate<br />

ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder<br />

eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die<br />

ärztlich nachzuweisen sind, außer Stande oder bereits<br />

6 Monate ununterbrochen außer Stande gewesen, ihren<br />

Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit<br />

aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so<br />

liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit<br />

vor. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen<br />

Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufes,<br />

wobei die andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung<br />

entspricht, wenn sowohl das Einkommen,<br />

als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar<br />

unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes<br />

absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens und<br />

der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen<br />

Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung.<br />

Unsere Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisbarkeit<br />

auf einen anderen Beruf nicht vor.<br />

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte<br />

Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträch-<br />

2<br />

141


142<br />

tigung ausgestaltet war, maßgebend. Falls die versicherte<br />

Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder<br />

eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ihren<br />

Beruf leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob<br />

Berufsunfähigkeit vorliegt, der bei Eintritt des Leidens<br />

ausgeübte Beruf maßgebend.<br />

Bei Selbstständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit<br />

im Sinne von Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte<br />

Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation<br />

des Betriebes außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben.<br />

Zumutbar ist eine Umorganisation nur, wenn der<br />

versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt<br />

und ihre Lebensstellung als Betriebsinhaber gewahrt ist.<br />

Die Umorganisationsmaßnahmen müssen wirtschaftlich<br />

zweckmäßig sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz<br />

erfordern.<br />

Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die genannten<br />

Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt<br />

sind.<br />

(2) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben<br />

bewusst und gewollt aus und werden später Leistungen<br />

wegen Berufsunfähigkeit beantragt, wird bei der Prüfung,<br />

ob Berufsunfähigkeit vorliegt, grundsätzlich auf den zuletzt<br />

vor Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübten<br />

Beruf abgestellt. Haben sich die Anforderungen an diesen<br />

Beruf so verändert, dass die versicherte Person mit ihren<br />

Kenntnissen und Fähigkeiten auch ohne gesundheitliche<br />

Beeinträchtigung diesen Beruf tatsächlich nicht mehr<br />

ausüben könnte, wird bei der Anwendung des Absatzes 1<br />

auf eine Tätigkeit abgestellt, die von der versicherten<br />

Person aufgrund der bestehenden Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

noch ausgeübt werden könnte und ihrer Lebensstellung<br />

zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben<br />

entspricht.<br />

Ein Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor,<br />

wenn es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung<br />

der Berufsausübung von bis zu 5 Jahren handelt<br />

(z. B. wegen Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit,<br />

Zivil- oder Grundwehrdienst); in diesen<br />

Fällen ist bei der Prüfung der Leistungsansprüche i. S. d.<br />

Absatzes 1 der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf<br />

und die damit verbundene Lebensstellung maßgeblich.<br />

(3) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen<br />

pflegebedürftig im Sinne der Absätze 4 oder 6 gewesen<br />

und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt die Fortdauer<br />

dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit. In diesem<br />

Fall entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und<br />

Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des 6. Monats.<br />

(4) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte<br />

Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines<br />

mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls so hilflos ist,<br />

dass sie für mindestens 3 der in Absatz 5 genannten<br />

Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer<br />

Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe<br />

einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist<br />

ärztlich nachzuweisen.<br />

(5) Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die<br />

erforderliche Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend:<br />

Die versicherte Person benötigt Hilfe beim<br />

Fortbewegen im Zimmer<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch<br />

bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls<br />

- die Unterstützung einer anderen Person für die<br />

Fortbewegung benötigt.<br />

Aufstehen und Zubettgehen<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit<br />

Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das<br />

Bett gelangen kann.<br />

An- und Auskleiden<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch<br />

bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht<br />

ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden<br />

kann.<br />

Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch<br />

bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße<br />

- nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen<br />

und trinken kann.<br />

Waschen, Kämmen oder Rasieren<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von<br />

einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert<br />

werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür<br />

erforderlichen Körperbewegungen auszuführen.<br />

Verrichten der Notdurft<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die<br />

Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie<br />

- sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann<br />

- ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel<br />

verrichten kann oder weil<br />

- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert<br />

werden kann.<br />

Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der<br />

Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder<br />

speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt<br />

hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit<br />

vor.<br />

(6) Unabhängig von der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit<br />

gemäß Absatz 5 liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn<br />

die versicherte Person<br />

- wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen<br />

Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb<br />

täglicher Beaufsichtigung bedarf oder<br />

- dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer<br />

anderen Person aufstehen kann.<br />

§ 4 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente<br />

erhöhen?<br />

(1) Sie können verlangen, dass eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente<br />

innerhalb der ersten drei Jahre nach<br />

Versicherungsbeginn ohne erneute Risikoprüfung erhöht<br />

wird. Dies gilt nicht, wenn<br />

- die versicherte Person in dem dem Erhöhungstermin<br />

vorangegangenen Jahr länger als 14 Tage durchgehend<br />

außerstande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben<br />

oder<br />

3


Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

- Ihre Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung<br />

zustande gekommen ist oder<br />

- Ihre Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge aufgrund<br />

der Erhöhung einer anderen Versicherung<br />

oder durch Umwandlung oder Ersetzung einer anderen<br />

Versicherung ohne erneute Risikoprüfung zustande<br />

gekommen sind.<br />

(2) Ferner können Sie eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsrente<br />

ohne erneute Risikoprüfung bei folgenden<br />

Anlässen erhöhen, sofern die Erhöhung innerhalb von 6<br />

Monaten seit Eintritt des Anlasses verlangt wird:<br />

- Geburt eines Kindes der versicherten Person oder<br />

die Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />

Person<br />

- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start in das<br />

Berufsleben der versicherten Person<br />

- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />

zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im<br />

Wert von mindestens 100.000 EUR<br />

- Heirat der versicherten Person<br />

- Ehescheidung der versicherten Person<br />

- Erhöhung des Jahreseinkommens der versicherten<br />

Person unter folgender Voraussetzung:<br />

Ist die versicherte Person Angestellte(r), muss die Erhöhung<br />

des garantierten Jahresgrundlohns mindestens<br />

10 % des garantierten Jahresgrundlohns im Kalenderjahr<br />

zuvor betragen.<br />

- Die versicherte Person erhält Prokura.<br />

- Das Einkommen der versicherten Person überschreitet<br />

erstmals die Beitragsbemessungsgrenze in<br />

der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für<br />

Deutschland West.<br />

- Ende der Pflichtmitgliedschaft der versicherten Person<br />

in einem berufsständischen Versorgungswerk.<br />

- Wegfall eines Vertrags auf betriebliche Altersversorgung,<br />

aufgrund dessen die versicherte Person verfallbare<br />

Versorgungsanwartschaften hatte, unter folgender<br />

Voraussetzung:<br />

- Die versicherte Person befindet sich in einem<br />

neuen, ungekündigten Arbeitsverhältnis oder hat<br />

eine selbstständige berufliche Tätigkeit aufgenommen,<br />

die die Mitgliedschaft in der für den Beruf<br />

zuständigen Kammer fordert.<br />

- Beitragsfreistellung eines Vertrags auf betriebliche<br />

Altersversorgung, aufgrund dessen der versicherten<br />

Person verfallbare oder unverfallbare Versorgungsanwartschaften<br />

zustehen, unter folgenden Voraussetzungen:<br />

- Die versicherte Person führt den Vertrag auf betriebliche<br />

Altersversorgung nicht als Privatvertrag<br />

mit eigenen Beiträgen fort.<br />

- Die versicherte Person befindet sich in einem ungekündigten<br />

Arbeitsverhältnis oder hat eine<br />

selbstständige berufliche Tätigkeit aufgenommen,<br />

die die Mitgliedschaft in der für den Beruf zuständigen<br />

Kammer fordert.<br />

(3) Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen:<br />

- Die versicherte Person hat bei einer Erhöhung gemäß<br />

Absatz 1 das rechnungsmäßige Alter 40 Jahre<br />

noch nicht überschritten. Bei einer Erhöhung gemäß<br />

Absatz 2 hat die versicherte Person das rechnungsmäßige<br />

Alter 45 Jahre noch nicht überschritten.<br />

- Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig.<br />

(4) Für die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne<br />

Risikoprüfung gelten folgende Grenzen:<br />

- Mindestbetrag: 600 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />

- Höchstbetrag: 6.000 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente<br />

- mehrere Erhöhungen dürfen für alle für die versicherte<br />

Person bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten<br />

insgesamt 12.000 EUR jährliche Rente nicht<br />

überschreiten<br />

- die gesamten für die versicherte Person bestehenden<br />

Berufsunfähigkeitsrenten müssen in einem angemessenen<br />

Verhältnis zum Einkommen der versicherten<br />

Person stehen und dürfen 70 % des Nettoeinkommens<br />

nicht übersteigen.<br />

(5) Der Beitrag für die erhöhte Berufsunfähigkeitsrente<br />

richtet sich nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig<br />

davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall<br />

beruht.<br />

(2) Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit<br />

verursacht ist:<br />

a) durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf<br />

Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;<br />

b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir<br />

werden jedoch leisten, wenn die Berufsunfähigkeit während<br />

eines Aufenthalts der versicherten Person außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde und sie an<br />

den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war;<br />

c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch<br />

eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte<br />

Person;<br />

d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder<br />

eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall, absichtliche<br />

Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. In<br />

diesen Fällen besteht der Versicherungsschutz nur dann,<br />

wenn uns nachgewiesen wird, dass die Handlungen in<br />

einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />

krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder unter<br />

dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen worden<br />

sind;<br />

e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als<br />

Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der<br />

versicherten Person herbeigeführt haben;<br />

f) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder<br />

die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden,<br />

dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde<br />

oder vergleichbare Einrichtung tätig wurde;<br />

g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz<br />

von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen<br />

oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung<br />

von radioaktiven, biologischen oder chemischen<br />

Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf<br />

gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu<br />

gefährden.<br />

4<br />

143


144<br />

Die Einschränkung unserer Leistungspflicht gemäß f) und<br />

g) entfällt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes<br />

Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als 1.000<br />

Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar<br />

innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben<br />

oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen<br />

erleiden werden. Die Voraussetzungen für den Wegfall<br />

der Einschränkung unserer Leistungspflicht sind von einem<br />

unabhängigen Gutacher zu prüfen und zu bestätigen.<br />

§ 6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />

wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt<br />

werden?<br />

(1) Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt,<br />

sind uns unverzüglich auf Kosten des Anspruchserhebenden<br />

folgende Unterlagen einzureichen:<br />

a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;<br />

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person<br />

gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht<br />

haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche<br />

Dauer des Leidens sowie über dessen Auswirkungen<br />

auf die Berufsfähigkeit oder Art und Umfang der<br />

Pflegebedürftigkeit;<br />

c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person,<br />

deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der<br />

Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />

d) Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich<br />

eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung,<br />

die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der<br />

Pflege.<br />

(2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere<br />

Kosten - weitere Untersuchungen durch von uns beauftragte<br />

Ärzte und sonstige Sachverständige sowie notwendige<br />

Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche<br />

Auskünfte und Aufklärungen, auch die des Arbeitgebers<br />

über den Beruf im Zeitpunkt des Abschlusses des<br />

Vertrages. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser<br />

und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei<br />

denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird,<br />

sowie Sachverständige, Pflegepersonen, andere Personenversicherer<br />

und Behörden sowie wegen des Berufs<br />

auch den Arbeitgeber zu ermächtigen, uns auf Verlangen<br />

Auskunft zu erteilen. Hält sich die versicherte Person im<br />

Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen<br />

ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland<br />

durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir<br />

die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten<br />

Reise- und Aufenthaltskosten.<br />

(3) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, geeignete<br />

Hilfsmittel (z. B. Sehhilfe, Prothese) zu verwenden und<br />

zumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen, die eine<br />

wesentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung<br />

erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen,<br />

die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden<br />

sind. Heilbehandlungen, die mit einem operativen<br />

Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang<br />

als nicht zumutbar an.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Karenzzeit<br />

vereinbart ist.<br />

§ 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />

Leistungspflicht ab?<br />

Nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung<br />

erforderlichen Unterlagen erklären wir spätestens innerhalb<br />

von 4 Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und ab<br />

welchem Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen.<br />

Auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichten<br />

wir ausdrücklich. Während der Leistungsprüfung<br />

informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen, spätestens<br />

alle 4 Wochen über den Bearbeitungsstand.<br />

§ 8 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?<br />

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht<br />

sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit<br />

und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei können<br />

wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere<br />

Tätigkeit im Sinne von § 3 Absatz 1 ausübt.<br />

(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit<br />

sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende<br />

Untersuchungen der versicherten Person durch von<br />

uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen<br />

des § 6 Absatz 2 gelten entsprechend.<br />

(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit<br />

und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der<br />

beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.<br />

(4) Stellen wir fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht<br />

im Sinne von § 1 und § 3 entfallen sind, sind<br />

wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Ihnen<br />

die Veränderung in Textform darlegen. Die Einstellung<br />

unserer Leistung wird mit dem Ablauf des dritten Monats<br />

nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu<br />

diesem Zeitpunkt muss, sofern die Beitragszahlungsdauer<br />

nicht abgelaufen ist, auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen<br />

werden.<br />

§ 9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />

nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 6 oder § 8 von<br />

Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden,<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird,<br />

sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einer<br />

grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflicht sind wir<br />

berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des<br />

Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies<br />

gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht<br />

nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche<br />

aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung<br />

ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer<br />

Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später<br />

erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach<br />

Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die<br />

vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein,<br />

wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf<br />

diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />

§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

(1) Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge bilden mit<br />

dem Grundbaustein eine Einheit; sie können ohne ihn nicht<br />

fortgesetzt werden. Die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

erlöschen spätestens, wenn der Grundbaustein<br />

endet und spätestens mit dem Beginn einer Rentenzahlung<br />

aus dem Grundbaustein.<br />

5


Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

Eine Berufsunfähigkeitsrente zu einem Grundbaustein für<br />

mehrere Partner erlischt nicht, wenn der Grundbaustein<br />

durch Tod einer nicht gegen Berufsunfähigkeit versicherten<br />

Person endet.<br />

Haben Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen,<br />

bleibt bei Umstellung des Grundbausteins<br />

wegen Todes der mitversicherten Person in der Aufschubdauer<br />

vor der versicherten Person eine Berufsunfähigkeitsrente<br />

in unveränderter Höhe versichert.<br />

(2) Wenn wir Leistungen aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

erbringen, berechnen wir die Leistungen<br />

aus dem Grundbaustein (Rückkaufswert, beitragsfreie<br />

Versicherungsleistung und Beteiligung am Überschuss) so,<br />

als ob Sie den Beitrag unverändert (bzw. mit den Beitragssteigerungen<br />

gemäß dem vereinbarten Dynamiksatz) weitergezahlt<br />

hätten<br />

(3) Ansprüche aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge,<br />

die auf bereits vor dem Erlöschen des Grundbausteins<br />

eingetretener Berufsunfähigkeit beruhen, bestehen<br />

fort, wenn der Grundbaustein gemäß Absatz 1 erlischt.<br />

§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />

Stellen Sie Ihre Versicherung beitragsfrei, setzen wir die<br />

Leistung, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation<br />

zum Ende der Versicherungsperiode unter<br />

Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 Absatz<br />

2 a errechnet wird, herab.<br />

Das Verhältnis zwischen der Berufsunfähigkeitsrente und<br />

der Leistung aus dem Grundbaustein verändert sich durch<br />

die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung nicht.<br />

Ansprüche aus den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge,<br />

die auf bereits vor der Beitragsfreistellung der Versicherung<br />

eingetretener Berufsunfähigkeit beruhen, bestehen<br />

nach der Beitragsfreistellung der Versicherung fort.<br />

Unterschreitet die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente<br />

eine jährliche Mindestrente von 600 EUR, erlöschen die<br />

Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge. Der für die beitragsfreie<br />

Leistung zur Berufsunfähigkeitsvorsorge zur<br />

Verfügung stehende Betrag erhöht die beitragsfreie versicherte<br />

Leistung des Grundbausteins.<br />

§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />

Kündigen Sie Ihre Versicherung und stehen einer Kündigung<br />

die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht<br />

entgegen, hängt die Wirkung auf die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

davon ab, ob die versicherte Person<br />

zum Zeitpunkt der Kündigung berufsunfähig ist:<br />

(1) Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung<br />

berufsunfähig ist, bleiben Ansprüche aus den Bausteinen<br />

zur Berufsunfähigkeitsvorsorge aufgrund einer<br />

bereits vor Kündigung eingetretenen Berufsunfähigkeit<br />

bestehen. Eine laufende Berufsunfähigkeitsrente wird bei<br />

Kündigung weitergezahlt. Haben Sie den Baustein Beitragsbefreiung<br />

eingeschlossen, zahlen wir - bei Einschluss<br />

von Dynamik auch für den erhöhten Teil - eine Rente. Diese<br />

wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

errechnet.<br />

(2) Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung<br />

nicht berufsunfähig und wird für den Grundbaustein ein<br />

Rückkaufswert gezahlt, erlischt die Versicherung.<br />

a) Der Rückkaufswert der Versicherung setzt sich aus dem<br />

Rückkaufswert für den Grundbaustein und den Rückkaufswerten<br />

für eingeschlossene weitere Bausteine zusammen.<br />

Der Rückkaufswert der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Rechnungsgrundlagen der<br />

Prämienkalkulation zum Kündigungstermin berechnete<br />

Deckungskapital der Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

(§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).<br />

b) Bei der Berechnung des Rückkaufswertes der Versicherung<br />

wird ein Abzug gemäß § 169 Absatz 5 VVG vorgenommen.<br />

Der Abzug setzt sich aus dem Abzug für den<br />

Grundbaustein und den Abzügen für eingeschlossene<br />

weitere Bausteine zusammen.<br />

Den für Ihre Versicherung geltenden Abzug können Sie<br />

Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. Dort nennen<br />

wir Ihnen auch die Gründe für den Abzug.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

(3) Wird für den Grundbaustein kein Rückkaufswert gezahlt,<br />

sondern dieser bei Kündigung beitragsfrei gestellt,<br />

wird auch der Baustein Berufsunfähigkeitsrente gemäß<br />

§ 11 beitragsfrei gestellt.<br />

§ 13 Wie können Sie die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

ausschließen oder durch eine<br />

selbstständige Berufsunfähigkeitsvorsorge ersetzen?<br />

(1) Zahlen Sie für Ihre Versicherung laufende Beiträge,<br />

nicht aber Beiträge in variabler Höhe, können Sie die Bausteine<br />

zur Berufsunfähigkeitsvorsorge ausschließen. Ein<br />

Ausschluss ist nur vor dem Ende des sechstletzten Jahres<br />

in der Aufschubdauer möglich. Bei einem Ausschluss besteht<br />

kein Anspruch auf einen Rückkaufswert. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Voraussetzungen und Auswirkungen.<br />

(2) Sie können die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

durch eine selbstständige Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

vollständig oder teilweise ersetzen. Eine Risikoprüfung<br />

ist nicht erforderlich.<br />

Voraussetzungen für das Ersetzen sind:<br />

- Ihre Versicherung enthält einen Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />

mit einer versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />

in Höhe von mindestens 600 EUR jährlich.<br />

- Ersetzen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente teilweise,<br />

muss die Berufsunfähigkeitsrente der selbstständigen<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge und auch die<br />

Berufsunfähigkeitsrente in der Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

jeweils mindestens 600 EUR betragen.<br />

- Die Versicherungsdauer der selbstständigen Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

stimmt mit der restlichen Versicherungsdauer<br />

des Bausteins Berufsunfähigkeitsrente<br />

überein.<br />

- Die versicherte Berufsunfähigkeitsrente der selbstständigen<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge stimmt mit<br />

derjenigen des zu ersetzenden Bausteins Berufsunfähigkeitsrente<br />

überein.<br />

- Das Ersetzen beantragen Sie während der Versicherungsdauer<br />

des Bausteins Berufsunfähigkeitsrente.<br />

- Ein Ersetzen ist jedoch nur vor dem Ende des<br />

sechstletzten Jahres der Aufschubdauer möglich.<br />

6<br />

145


146<br />

Mit dem vollständigen Ersetzen erlöschen die bisher eingeschlossenen<br />

Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge.<br />

Mit dem teilweisen Ersetzen verringert sich die Berufsunfähigkeitsrente.<br />

Ebenso verringern sich die Beiträge.<br />

Die selbstständige Berufsunfähigkeitsvorsorge wird unabhängig<br />

vom bisherigen Vertrag geführt. Für die selbstständige<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

in der Fassung maßgebend, die<br />

wir zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bausteins Berufsunfähigkeitsrente<br />

unseren Verträgen zugrunde gelegt<br />

haben. Im Übrigen gelten auch nach dem Ersetzen die für<br />

die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge vereinbarten<br />

Änderungen und die weiteren besonderen Vereinbarungen<br />

zu Art und Umfang des Versicherungsschutzes, die im<br />

Versicherungsschein dokumentiert sind, entsprechend. Für<br />

die Beiträge der selbstständigen Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

gelten die beim Ersetzen hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Dabei können bisher angesetzte Beitragszuschläge<br />

entsprechend erhoben werden. Durch das Ersetzen<br />

ändert sich die Untergruppe für die Beteiligung am Überschuss.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie, wie sich das Ersetzen<br />

speziell bei Ihrer Versicherung auswirkt.<br />

§ 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

bei den Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge?<br />

Abweichend von den Bestimmungen in "Was bedeutet die<br />

vorvertragliche Anzeigepflicht im Sinne des Gesetzes?" der<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Grundbausteins,<br />

verzichten wir auf die uns aus § 19 VVG zustehenden<br />

Rechte zur Vertragsanpassung und Kündigung, sofern<br />

die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist.<br />

§ 15 Kann der Beitrag angepasst werden?<br />

Nach § 163 VVG sind wir grundsätzlich berechtigt, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen den zu zahlenden Beitrag<br />

auch für bestehende Versicherungen neu festzusetzen. Auf<br />

dieses Recht verzichten wir ausdrücklich. Der Verzicht<br />

erstreckt sich nicht auf eine Änderung des zu zahlenden<br />

Beitrags, der durch eine Neufestsetzung der Überschussanteilsätze<br />

hervorgerufen wird.<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge:<br />

Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente<br />

Was gilt bei besonderer Vereinbarung der Überschussanteile<br />

bei laufender (nicht variabler) Beitragszahlung?<br />

BBV 1<br />

Wenn der Grundbaustein keine Risikoversicherung,<br />

keine Zukunftsrente IndexSelect und keine Invest Versicherung<br />

ist:<br />

§ 2 Abs. 2, letzter Satz entfällt.<br />

§ 2 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />

„(3) Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit finanzieren wir mit<br />

den für Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteilen<br />

eines Versicherungsjahres zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />

eine Erhöhung der Beteiligung am Überschuss<br />

des Grundbausteins."<br />

Wenn der Grundbaustein eine Invest Versicherung ist:<br />

§ 2 Abs. 2, letzter Satz entfällt.<br />

§ 2 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />

„(3) Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erwerben wir mit den<br />

für Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteilen<br />

eines Versicherungsjahres zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />

Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten<br />

Aufteilung und führen sie dem Anlagestock zu."<br />

Wenn der Grundbaustein eine Risikoversicherung ist:<br />

§ 2 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />

„(2) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteile<br />

beziehen, ist das für die Bildung der Rente zur Verfügung<br />

stehende Garantiekapital des Grundbausteins."<br />

§ 2 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />

„(3) Die für Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteile<br />

verwenden wir zur Erhöhung des Bonus des Grundbausteins."<br />

§ 2 Abs. 4 entfällt.<br />

Wenn der Grundbaustein eine Zukunftsrente<br />

IndexSelect ist:<br />

§ 2 Abs. 2, letzter Satz entfällt.<br />

§ 2 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />

„(3) Ist Ihre Versicherung beitragspflichtig, leisten wir mit<br />

jedem fälligen Beitrag einen Überschussanteil, der in Prozent<br />

des maßgeblichen Beitrags festgesetzt wird. Die<br />

Überschussanteile werden mit den laufenden Beiträgen<br />

entsprechend deren Zahlungsweise verrechnet.<br />

Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit finanzieren wir mit den für<br />

Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteilen eines<br />

Versicherungsjahres zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />

eine Erhöhung des Policenwerts."<br />

BBV 2<br />

Wenn Sie "Überschussrente" vereinbart haben:<br />

§ 2 Abs. 2 wird ersetzt durch:<br />

„(2) Die Bemessungsgröße, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit beziehen,<br />

ist während der Beitragszahlungsdauer der Beitrag<br />

des Bausteins Beitragsbefreiung. Die Bemessungsgrundlage<br />

für die Überschussanteilsätze der Berufsunfähigkeitsrente<br />

ist die versicherte Berufsunfähigkeitsrente. Bei beitragsfreien<br />

Versicherungen und bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten<br />

hängen die Bemessungsgrößen, auf die sich<br />

die Überschussanteilsätze beziehen, vor allem vom Alter<br />

der versicherten Person, von der Versicherungs- und Rentenzahlungsdauer<br />

und von der versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />

ab. Sie werden nach anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

Ist der Grundbaustein eine Risikoversicherung, ist die Bemessungsgröße<br />

für die Überschussanteilsätze der Beitragsbefreiung<br />

bei Berufsunfähigkeit das für die Bildung der<br />

Rente zu Verfügung stehende Garantiekapital des Grundbausteins<br />

und für die Überschussanteilsätze der Berufsunfähigkeitsrente<br />

die versicherte Berufsunfähigkeitsrente."<br />

7


§ 2 Abs. 3 wird ersetzt durch:<br />

Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

„(3) Mit den für den Baustein Beitragsbefreiung festgelegten<br />

Überschussanteilen eines Versicherungsjahres finanzieren<br />

wir zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />

eine Erhöhung der Beteiligung am Überschuss des Grundbausteins.<br />

Ist der Grundbaustein eine Risikoversicherung,<br />

verwenden wir die für Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteile<br />

im laufenden Versicherungsjahr zur Erhöhung<br />

des Bonus des Grundbausteins. Ist der Grundbaustein<br />

eine Invest Versicherung, erwerben wir mit den für<br />

Ihre Versicherung festgelegten Überschussanteilen Fondsanteile<br />

gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung und<br />

führen sie dem Anlagestock zu.<br />

Ist Ihre Versicherung beitragspflichtig, finanzieren wir mit<br />

den Überschussanteilen des Bausteins Berufsunfähigkeitsrente<br />

eine beitragsfreie einjährige Anwartschaft auf eine<br />

zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente (Überschussrente),<br />

deren Leistungsdauer derjenigen der versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />

entspricht.<br />

Bei beitragsfreien Versicherungen finanzieren wir mit den<br />

Überschussanteilen eines Versicherungsjahres zu Beginn<br />

des nächsten Versicherungsjahres eine Erhöhung der<br />

Beteiligung am Überschuss des Grundbausteins. Ist der<br />

Grundbaustein eine Risikoversicherung, finanzieren wir bei<br />

beitragsfreien Versicherungen stattdessen mit den für Ihre<br />

Versicherung festgelegten Überschussanteilen eine beitragsfreie<br />

Anwartschaft auf eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente<br />

(Überschussrente). Ist der Grundbaustein eine<br />

Invest Versicherung, erwerben wir mit den für Ihre Versicherung<br />

festgelegten Überschussanteilen Fondsanteile<br />

gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie<br />

den entsprechenden Anlagestöcken zu.<br />

Liegen die Überschussanteile, die zur Finanzierung einer<br />

beitragsfreien Anwartschaft auf eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente<br />

bestimmt sind, aufgrund der jährlichen<br />

Festlegung durch den Vorstand in einem Versicherungsjahr<br />

unter denen des Vorjahres, können Sie die versicherte<br />

Berufsunfähigkeitsrente zu Beginn dieses Versicherungsjahres<br />

für die restliche Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

ohne erneute Risikoprüfung um genau<br />

den Unterschiedsbetrag beitragspflichtig erhöhen. In einem<br />

solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig informieren. Sie<br />

haben dann 6 Wochen Zeit, sich für die Erhöhung zu entscheiden.<br />

Voraussetzung für das Erhöhungsrecht ist, dass<br />

die versicherte Person zu Beginn des betreffenden Versicherungsjahres<br />

nicht berufsunfähig ist.<br />

In einem solchen Fall erhöht sich der Beitrag nicht im selben<br />

Verhältnis wie die Versicherungsleistung. Die Erhöhung<br />

errechnet sich nach den am Erhöhungstermin aktuellen<br />

Vertragsdaten, insbesondere dem rechnungsmäßigen<br />

Alter der versicherten Person, der restlichen Aufschub-<br />

oder Versicherungsdauer, der Beitragszahlungsdauer,<br />

einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag sowie unseren<br />

am Erhöhungstermin hierfür maßgebenden Tarifregelungen<br />

für die Berufsunfähigkeitsvorsorge."<br />

Was gilt, wenn Sie keine Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

Plus versichert haben?<br />

BBV 3<br />

§ 3 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

„(1) a) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die<br />

versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung<br />

oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />

die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens<br />

3 Jahre außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben und sie<br />

auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen<br />

Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung ergibt sich<br />

aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung<br />

des Berufes, wobei die andere Tätigkeit nicht<br />

der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das<br />

Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit<br />

spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten<br />

Berufes absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens<br />

und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den<br />

individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung.<br />

Unsere Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisbarkeit<br />

auf einen anderen Beruf nicht vor.<br />

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte<br />

Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung<br />

ausgestattet war, maßgebend. Falls die versicherte<br />

Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder eines<br />

mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ihren Beruf<br />

leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit<br />

vorliegt, der bei Eintritt des Leidens ausgeübte<br />

Beruf maßgebend.<br />

Bei Selbstständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit im<br />

Sinne von Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte<br />

Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des<br />

Betriebes außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben. Zumutbar<br />

ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten<br />

Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung<br />

als Betriebsinhaber gewahrt ist. Die Umorganisationsmaßnahmen<br />

müssen wirtschaftlich zweckmäßig<br />

sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern.<br />

b) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz<br />

1 a genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten<br />

Grad erfüllt sind.<br />

c) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen<br />

infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als<br />

altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen<br />

sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen,<br />

ihren Beruf im Sinne von Absatz 1 a auszuüben und<br />

hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt,<br />

die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die<br />

Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise<br />

Berufsunfähigkeit. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf<br />

Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf<br />

des 6. Monats. Wird nach einer Anerkennung unserer Leistungspflicht<br />

bei der Nachprüfung gemäß § 8 festgestellt,<br />

dass inzwischen eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich<br />

insgesamt mindestens 3 Jahren im Sinne von Absatz 1 a<br />

bzw. b vorliegt, werden wir die Versicherungsleistungen<br />

gemäß § 1 auch für die ersten 6 Monate erbringen."<br />

Was gilt bei Bausteinen zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

mit versicherten Berufsunfähigkeitsrenten von über<br />

800 % der Garantierente bzw. über 50 % des für die<br />

Bildung einer Rente bei Rentenbeginn zur Verfügung<br />

stehenden Garantiekapitals?<br />

BBV 4<br />

§ 11 wird ergänzt durch:<br />

„Bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung wird<br />

die jährliche Berufsunfähigkeitsrente auf 800 % der erreichten<br />

Garantierente bzw. 50 % des für die Bildung einer Rente<br />

bei Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Garantiekapitals<br />

herabgesetzt, wenn sie zuvor darüber lag."<br />

8<br />

147


148<br />

Was gilt, wenn es sich beim Grundbaustein um eine<br />

Zukunftsrente Invest alpha-Balance handelt?<br />

BBV 6<br />

§ 1 Abs. 1 a wird ersetzt durch:<br />

„a) Haben Sie Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />

versichert, gilt:<br />

Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für alle<br />

Bausteine der Versicherung.<br />

Haben Sie Beitragsbefreiung mit Dynamik versichert, steigt<br />

der Beitrag für den Grundbaustein. Ausgehend vom Beitrag<br />

zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit (aktueller<br />

Beitrag) erhöht er sich jährlich um den vereinbarten Dynamiksatz.<br />

Wir befreien Sie von der Zahlungspflicht auch für<br />

diese Beiträge. Die Beiträge für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

erhöhen sich nicht.<br />

Durch die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit<br />

dem wir Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten<br />

Aufteilung erwerben, soweit die Beiträge nicht für die Erhöhung<br />

der Leistung von weiteren eingeschlossenen Bausteinen<br />

sowie für die Verwaltungskosten vorgesehen sind.<br />

Dies wirkt sich auf den Policenwert und damit auf die Höhe<br />

der Rente - bei einem eingeschlossenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn in gleicher Weise auf<br />

diese Hinterbliebenenrente - und der Todesfallleistung aus.<br />

Für die Erhöhung ggf. weiterer eingeschlossener Leistungen<br />

gilt:<br />

- bei einem zusätzlichen Kapital für die Bildung einer<br />

Hinterbliebenenrente bei Tod vor Rentenbeginn:<br />

Für die Höhe des aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />

zusätzlichen Kapitals für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />

bei Tod vor Rentenbeginn ist das<br />

Verhältnis vom versicherten zusätzlichen Kapital zur<br />

Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge<br />

(ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen Baustein<br />

zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsabschlusses maßgebend.<br />

Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 100 %, dann<br />

gilt das gleiche Verhältnis auch bei der Summe der<br />

Erhöhungsbeiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge für<br />

einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge).<br />

Beträgt dieses Verhältnis beim versicherten zusätzlichen<br />

Kapital für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />

bei Tod vor Rentenbeginn mehr als die Summe der für<br />

die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge (ohne ggf.<br />

vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge),<br />

bleibt dennoch die Erhöhung<br />

des zusätzlichen Kapitals für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />

bei Tod vor Rentenbeginn auf 100 %<br />

der Summe der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />

- bei einem Garantiebetrag für die Bildung einer Rente<br />

zur Altersvorsorge:<br />

Die Beitragserhöhung führt zu einer Erhöhung des Garantiebetrags<br />

für die Bildung einer Rente zur Altersvorsorge<br />

um die Summe der vereinbarten Erhöhungsbeiträge<br />

für die Altersvorsorge.<br />

- bei einem Baustein Leistung bei Unfalltod:<br />

Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />

Leistung bei Unfalltod ist das Verhältnis von<br />

dem der versicherten Leistung bei Unfalltod zugrunde<br />

liegendem Kapital zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />

vereinbarten Beiträge (ohne ggf. vereinbarte<br />

Beiträge für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge)<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.<br />

Auch bei den Erhöhungsbeiträgen gilt dann<br />

das jeweils gleiche Verhältnis von versicherter Leistung<br />

bei Unfalltod zur Summe der für die Vertragslaufzeit<br />

vereinbarten Beiträge (ohne ggf. vereinbarte Beiträge<br />

für einen Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge).<br />

Die Erhöhung des der Leistung bei Unfalltod<br />

zugrundeliegenden Kapitals ist auf 100 % der Summe<br />

der Erhöhungsbeiträge beschränkt.<br />

- bei einem Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn:<br />

Für die Höhe der aus der Beitragserhöhung resultierenden<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn ist das<br />

Verhältnis von versicherter Hinterbliebenenrente zur<br />

Summe der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge<br />

(ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen Baustein<br />

zur Berufsunfähigkeitsvorsorge) zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsabschlusses maßgebend.<br />

Beträgt dieses Verhältnis nicht mehr als 4 %, dann gilt<br />

das gleiche Verhältnis auch bei der Summe der Erhöhungsbeiträge<br />

(ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen<br />

Baustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge).<br />

Beträgt dieses Verhältnis bei der versicherten Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn mehr als die Summe<br />

der für die Vertragslaufzeit vereinbarten Beiträge<br />

(ohne ggf. vereinbarte Beiträge für einen Baustein zur<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge), bleibt dennoch die Erhöhung<br />

der Hinterbliebenenrente auf 4 % der Summe<br />

der Erhöhungsbeiträge beschränkt."<br />

§ 1 Abs. 1 b wird ersetzt durch:<br />

„b) Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben:<br />

Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Die<br />

Berufsunfähigkeitsrente zahlen wir an den für die Rente<br />

aus dem Grundbaustein vereinbarten Rentenzahlungsterminen.<br />

Die erste Zahlung ist ggf. anteilig."<br />

§ 1 Abs. 3, letzter Satz wird ersetzt durch:<br />

„Auf Ihren Antrag werden wir die bis zur endgültigen Entscheidung<br />

über unsere Leistungspflicht noch fällig werdenden<br />

Beiträge zinslos stunden, eine Zuführung von Beitragsteilen<br />

in Fonds erfolgt jedoch nicht."<br />

§ 2 Abs. 3, dritter Satz wird ersetzt durch:<br />

„Ist die versicherte Person nicht berufsunfähig, erwerben<br />

wir bei beitragsfreien Versicherungen mit den für Ihre Versicherung<br />

festgelegten Überschussanteilen eines Versicherungsjahres<br />

zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />

Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung<br />

und führen sie den entsprechenden Anlagestöcken zu."<br />

§ 2 Abs. 4 wird ersetzt durch:<br />

„(4) Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten wird aus dem<br />

Überschussanteil eine zusätzliche beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente<br />

gebildet. Die zusätzliche beitragsfreie<br />

Berufsunfähigkeitsrente ist selbst wiederum wie laufende<br />

Berufsunfähigkeitsrenten am Überschuss beteiligt."<br />

§ 10 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:<br />

9


Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

„Außerdem gehen wir beim Erwerb von Fondsanteilen stets<br />

von monatlicher Beitragszahlung aus, auch wenn Sie ursprünglich<br />

eine andere Beitragszahlungsweise vereinbart<br />

hatten."<br />

§ 11 Abs. 1, Satz 1 wird ersetzt durch:<br />

„Durch die Beitragsfreistellung verringert sich die Berufsunfähigkeitsrente<br />

nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen."<br />

§ 11 letzter Absatz wird ersetzt durch:<br />

„Unterschreitet die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente<br />

eine jährliche Mindestrente von 600 EUR, erlöschen die<br />

Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge, und mit ihrem<br />

Rückkaufswert erwerben wir Fondsanteile gemäß der von<br />

Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie dem Anlagestock<br />

zu."<br />

Wenn es sich nicht um eine Direktversicherung mit<br />

pauschaler Lohnversteuerung nach § 40 b Einkommensteuergesetz<br />

handelt:<br />

§ 12 wird ergänzt durch:<br />

"(4) Teilkündigung<br />

Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht aus dem Baustein<br />

zur Berufsunfähigkeitsvorsorge können Sie Ihre Versicherung<br />

auch teilweise kündigen. Die Kündigung müssen<br />

Sie innerhalb von 3 Monaten nach der Anerkennung durch<br />

uns aussprechen. Sie erhalten dann einen Teil des Rückkaufswerts<br />

Ihrer Versicherung.<br />

Es gelten folgende Beschränkungen für den Auszahlungsbetrag:<br />

- Er beträgt höchstens 50.000 EUR.<br />

- Er liegt mindestens um 1.000 EUR unter dem Wert<br />

der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten.<br />

Für die Berechnung des Rückkaufswerts gelten die Bestimmungen<br />

"Wann können Sie die Versicherungen kündigen?"<br />

in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des<br />

Grundbausteins. Der dort erwähnte Abzug wird jedoch<br />

nicht vorgenommen. Auch sonst werden Ihnen keine Kosten<br />

für die Durchführung in Rechnung gestellt.<br />

Durch die Teilkündigung ändert sich Ihre Versicherung:<br />

- Die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten<br />

verringern sich entsprechend der Höhe des Auszahlungsbetrags.<br />

Für die Reduzierung der auf den<br />

Anlagestock entfallenden Anteileinheiten ist deren<br />

Verhältnis, wie es dem Wert der auf einen Anlagestock<br />

entfallenden Anteileinheiten am gesamten<br />

Fondswert in Euro entspricht, maßgebend.<br />

Umfasst Ihre Invest Versicherung ein zusätzliches Kapital<br />

für die Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod<br />

vor Rentenbeginn oder haben Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

abgeschlossen und/oder einen Baustein<br />

Leistung bei Unfalltod, vermindert sich die jeweilige<br />

garantierte Leistung, beim zusätzlichen Kapital für<br />

die Bildung einer Hinterbliebenenrente bei Tod vor<br />

Rentenbeginn jedoch nicht um mehr als den Auszahlungsbetrag.<br />

Ein mitversicherter Garantiebetrag für die<br />

Bildung einer Rente zur Altersvorsorge bleibt unverändert<br />

oder erhöht sich. Es gelten die maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

- Auf Wunsch teilen wir Ihnen die Werte mit, bevor Sie<br />

die Teilkündigung aussprechen."<br />

Was gilt, wenn für Ihren Grundbaustein die "Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />

betrieblichen Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik"<br />

gelten?<br />

BBV 7<br />

§ 11 wird ergänzt durch:<br />

„Bei Beitragsfreistellung kann der Fall eintreten, dass durch<br />

die Herabsetzung der Garantierenten aus dem Grundbaustein<br />

und einer mitversicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

die Garantie gemäß § 1 Absatz 5 oder - bei einer Beitragszusage<br />

mit Mindestleistung - gemäß § 4 Absatz 1 der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für den Grundbaustein<br />

nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Fall erhöhen<br />

wir die Garantierente aus dem Grundbaustein nach Herabsetzung<br />

wieder so weit, dass die genannten Garantien<br />

weiter bestehen. Dadurch verändert sich das Verhältnis der<br />

Berufsunfähigkeitsrente zur Garantierente aus dem Grundbaustein."<br />

Was gilt, wenn es sich um eine Zukunftsrente<br />

IndexSelect handelt?<br />

BBV 9<br />

§ 1 a) und b) werden ersetzt durch:<br />

„a) Haben Sie Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />

versichert, gilt: Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht<br />

für alle Bausteine der Versicherung.<br />

Haben Sie Beitragsbefreiung mit Dynamik versichert, steigt<br />

der Beitrag für den Grundbaustein. Ausgehend vom Beitrag<br />

zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit (aktueller<br />

Beitrag) erhöht er sich jährlich um den vereinbarten Dynamiksatz.<br />

Wir befreien Sie von der Zahlungspflicht auch für<br />

diese Beiträge. Die Beiträge für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

erhöhen sich nicht.<br />

Die Beitragssteigerungen führt zu einer Erhöhung des<br />

Garantiekapitals bei Erleben um die Summe der gezahlten<br />

Erhöhungsbeiträge für die Altersvorsorge und zu einer<br />

Erhöhung des Policenwerts.<br />

b) Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente versichert haben:<br />

Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Die<br />

Berufsunfähigkeitsrente zahlen wir an den für die Rente<br />

aus dem Grundbaustein vereinbarten Rentenzahlungsterminen.<br />

Die erste Zahlung ist ggf. anteilig."<br />

§ 2 Abs. 4 wird ersetzt durch:<br />

„Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten finanzieren wir mit<br />

den zugeteilten Überschussanteilen eine zusätzliche beitragsfreie<br />

Berufsunfähigkeitsrente. Die zusätzliche beitragsfreie<br />

Berufsunfähigkeitsrente ist selbst wiederum wie laufende<br />

Berufsunfähigkeitsrenten am Überschuss beteiligt. "<br />

§ 11 Satz 1 wird ersetzt durch:<br />

„Durch die Beitragsfreistellung verringert sich die Berufsunfähigkeitsrente<br />

nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen."<br />

10<br />

149


150<br />

Berufsunfähigkeitsversorgung - Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente E 5<br />

Was gilt, wenn Sie garantiert steigende Berufsunfähigkeitsrente<br />

vereinbart haben?<br />

BBV10<br />

§ 1 Abs. 1 b wird ergänzt durch:<br />

„Für die Dauer der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente<br />

haben Sie eine garantiert steigende Berufsunfähigkeitsrente<br />

vereinbart. Die vereinbarten jährlichen Erhöhungen<br />

der Garantierente erfolgen zum Jahrestag des Versicherungsbeginns.<br />

Die Erhöhung ist in Prozent der im Vorjahr<br />

gezahlten Garantierente festgelegt."<br />

11


Besondere Bedingungen<br />

• Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16<br />

151


152<br />

Besondere Bedingungen für den Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge:<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für den oben genannten Baustein gelten.<br />

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,<br />

finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />

Grundbaustein sinngemäß Anwendung.<br />

Inhalt:<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Überschussbeteiligung?<br />

§ 3 Was gilt, wenn die mitversicherte Person<br />

während der Versicherungsdauer des Bausteins<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn vor der<br />

versicherten Person stirbt, oder sich die<br />

versicherte Person und die mitversicherte Person<br />

trennen?<br />

§ 4 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />

Rente gewählt werden?<br />

§ 5 Wie kann der Leistungszeitpunkt flexibel gestaltet<br />

werden?<br />

§ 6 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

erhöhen, solange die versicherte Person lebt?<br />

§ 7 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

herabsetzen, solange die versicherte Person<br />

lebt?<br />

§ 8 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

ausschließen, solange die versicherte Person<br />

lebt?<br />

§ 9 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

nach Tod der versicherten Person ändern?<br />

§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />

§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für den Baustein zur<br />

Hinterbliebenenvorsorge: Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

(1) Bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer<br />

des Bausteins zur Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn zahlen wir die Hinterbliebenenrente,<br />

sofern die mitversicherte Person zu diesem Zeitpunkt<br />

noch lebt. Die Hinterbliebenenrente zahlen wir, solange<br />

die mitversicherte Person lebt. Wir zahlen die Hinterbliebenenrente<br />

zu den gleichen Terminen, die für die Zahlung<br />

der Rente aus dem Grundbaustein vereinbart waren,<br />

erstmals zu dem Termin, der auf den Tod der versicherten<br />

Person folgt. Ggf. zahlen wir für die Zeit von dem auf<br />

den Tod folgenden Ersten des Monats bis zum ersten<br />

Fälligkeitstermin der Hinterbliebenenrente eine anteilige<br />

Hinterbliebenenrente.<br />

(2) Haben Sie für die Hinterbliebenenrente eine Leistung<br />

bei Tod der mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />

vereinbart, zahlen wir bei Tod der mitversicherten<br />

Person im Hinterbliebenenrentenbezug eine<br />

Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Hinterblie-<br />

benenrentenbeginn vereinbarten Kapital abzüglich bereits<br />

gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Hinterbliebenenrenten.<br />

Wir zahlen die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt<br />

lebende Versorgungsberechtigte im Sinne des<br />

Absatzes 1 des Paragraphen "Wer erhält die Versicherungsleistungen?"<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für den Grundbaustein lebt. Sind Versorgungsberechtigte<br />

die Kinder bzw. die Enkelkinder, zahlen wir<br />

eine Rente in gleicher Höhe an jedes versorgungsberechtigte<br />

Kind bzw. Enkelkind, solange die Anforderungen des<br />

§ 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw.<br />

Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu<br />

einer Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Hinterbliebenenrente<br />

bei deren Beginn zur Verfügung stehenden<br />

Betrag und dem Alter der Versorgungsberechtigten<br />

zum Zeitpunkt des Todes der mitversicherten Person. Die<br />

Rente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

errechnet. Es gelten die hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen.<br />

(3) Haben Sie für die Hinterbliebenenrente eine Leistung<br />

bei Tod der mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />

vereinbart, zahlen wir bei gleichzeitigem<br />

Tod der versicherten und der mitversicherten Person in<br />

der Aufschubdauer eine Rente aus dem für die Leistung<br />

bei Tod der mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />

vereinbarten Kapital. Als gleichzeitiger Tod<br />

gilt auch, wenn die versicherte bzw. mitversicherte Person<br />

nicht später als 3 Monate nach dem Ersten des<br />

Monats stirbt, der dem Tod der zuerst sterbenden Person<br />

folgt. Es gelten Absatz 2 Sätze 2 bis 8.<br />

(4) Voraussetzung für eine Rentenzahlung nach Tod der<br />

mitversicherten Person gemäß Absatz 2 und 3 ist, dass in<br />

den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />

Grundbaustein unter der Überschrift "Wer erhält die Versicherungsleistungen?"<br />

in Absatz 1 genannte versorgungsberechtigte<br />

Angehörige vorhanden sind. Sind bei<br />

Tod der mitversicherten Person keine dieser Angehörigen<br />

vorhanden, zahlen wir den für die Rentenzahlung zur Verfügung<br />

stehenden Betrag in einem Betrag als Sterbegeld,<br />

höchstens jedoch die von der Aufsichtsbehörde jeweils<br />

zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen.<br />

Wird aus mehreren bei uns bestehenden Verträgen<br />

ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die<br />

Summe der Sterbegelder. Mit Zahlung eines Sterbegeldes<br />

erlischt dieser Baustein. Auf Wunsch informieren wir<br />

Sie über die jeweils geltende Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Überschussbeteiligung?<br />

(1) Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

ist grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Zu<br />

welcher Überschussgruppe Ihr Baustein gehört, können<br />

Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. In<br />

Abhängigkeit von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren<br />

Baustein jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an<br />

den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile).<br />

Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in<br />

E--FM0016Z0 (10)00.06.11 (BB Juni 2011) 1


unserem Geschäftsbericht bzw. teilen sie Ihnen gesondert<br />

mit.<br />

(2) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, hängen vor allem vom Baustein,<br />

vom Alter der versicherten Person, von der Aufschubdauer<br />

und der Höhe der Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

ab. Sie werden nach anerkannten Regeln<br />

der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

(3) Die vor Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />

zugeteilten Überschussanteile werden gemeinsam<br />

mit denen des Grundbausteins in der in den entsprechenden<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />

Grundbaustein beschriebenen Weise verwendet.<br />

Die nach Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />

zugeteilten Überschussanteile werden wie in den Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen des Grundbausteins<br />

für den Rentenbezug des Grundbausteins beschrieben<br />

verwendet.<br />

(4) Zusätzlich zu den genannten Überschussanteilen<br />

kann bei Beendigung des Bausteins zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

oder mit Beginn der Hinterbliebenenrente ein<br />

Schlussüberschussanteil hinzukommen. Die Höhe dieses<br />

Schlussüberschussanteils wird in Abhängigkeit von der<br />

jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der Sterblichkeit<br />

festgelegt. Der Schlussüberschussanteil erhöht den<br />

Schlussüberschussanteil des Grundbausteins.<br />

(5) Zudem beteiligen wir den Baustein Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn an den Bewertungsreserven.<br />

Diese werden den Versicherungen nach einem verursachungsorientierten<br />

Verfahren zugeordnet. Auf den Baustein<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn entfallen<br />

allerdings keine oder nur geringe Bewertungsreserven.<br />

Die auf den Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

entfallenden Beitragsanteile sind so kalkuliert,<br />

dass sie zur Risiko- und Kostendeckung benötigt werden.<br />

Für die Bildung von Kapitalanlagen, aus denen Bewertungsreserven<br />

entstehen könnten, stehen daher keine<br />

oder nur geringe Beträge zur Verfügung.<br />

(6) Die Renten gemäß § 1 Absatz 2 und 3 und § 9 bei<br />

Tod der mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />

sind in der gleichen Weise an den Überschüssen<br />

beteiligt wie die Rente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

aus dem Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn.<br />

§ 3 Was gilt, wenn die mitversicherte Person während<br />

der Versicherungsdauer des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn vor der versicherten<br />

Person stirbt, oder sich die versicherte<br />

Person und die mitversicherte Person trennen?<br />

(1) Stirbt die mitversicherte Person während der Versicherungsdauer<br />

des Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

vor der versicherten Person und handelt es sich<br />

nicht um ein gleichzeitiges Ereignis im Sinne des § 1 Absatz<br />

3, erlischt der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn.<br />

(2) Der Baustein erlischt ebenfalls, wenn die mitversicherte<br />

Person<br />

- der in gültiger Ehe lebende Ehegatte ist und die Ehe<br />

rechtskräftig geschieden wird;<br />

- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

ist und die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

rechtskräftig aufgehoben wird oder<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16<br />

- der namentlich genannte Lebensgefährte oder<br />

gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft ist und das Ende<br />

der jeweiligen Partnerschaft der Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

vom Versicherungsnehmer aufgrund<br />

einer Erklärung der versicherten Person gegenüber<br />

dem Versicherungsnehmer angezeigt wird.<br />

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen des Bausteins<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn ist insoweit<br />

der Todeszeitpunkt der mitversicherten Person bzw. der<br />

Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, der Rechtskraft<br />

der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

oder der Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige zum Ende der<br />

Partnerschaft gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-<br />

AG. Der jeweilige Zeitpunkt muss innerhalb der Versicherungsdauer<br />

des Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

liegen. Eine Leistungspflicht entsteht bei Erlöschen<br />

des Bausteins nicht.<br />

Der Tod der mitversicherten Person, eine Scheidung, eine<br />

Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder<br />

ein Ende der Partnerschaft sind uns unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 4 Wann kann eine Kapitalzahlung anstelle einer<br />

Rente gewählt werden?<br />

Stirbt die versicherte Person bzw. die mitversicherte Person<br />

und entsteht dadurch gemäß § 1 Absatz 1, 2 oder 3 oder<br />

§ 9 Absatz 2 oder Absatz 3 ein Anspruch auf eine Rente,<br />

kann der Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatz 1<br />

des Paragraphen „Wer erhält die Versicherungsleistungen?"<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />

Grundbaustein vor Auszahlung des ersten Betrags der<br />

Rente, jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Tod der<br />

versicherten Person bzw. der mitversicherten Person eine<br />

Kapitalzahlung in Höhe des für die Bildung der Rente bei<br />

Tod der versicherten Person bzw. der mitversicherten Person<br />

zur Verfügung stehenden Kapitals wählen. Mit Auszahlung<br />

des Kapitals erlischt der Anspruch auf eine Rente.<br />

Sind mehrere Kinder bzw. Enkelkinder versorgungsberechtigt,<br />

steht jedem dieser Kinder bzw. Enkelkinder das Wahlrecht<br />

zu.<br />

§ 5 Wie kann der Leistungszeitpunkt flexibel gestaltet<br />

werden?<br />

Nach Tod der versicherten Person kann der versorgungs-berechtigte<br />

Angehörige den Beginn der Zahlung der Hinterbliebenenrente<br />

bis zum Alter 75 aufschieben. Dadurch<br />

erhöht sich die Hinterbliebenenrente nach den hierfür maßgebenden<br />

Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren wir Sie<br />

über die Auswirkungen. Eine eingeschlossene Todesfallleistung<br />

erlischt.<br />

§ 6 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

erhöhen, solange die versicherte Person lebt?<br />

(1) Ist der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

seit Vertragsabschluss mitversichert, können Sie, solange<br />

die versicherte Person lebt, bei den nachfolgend genannten<br />

Ereignissen die Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

ohne erneute Risikoprüfung erhöhen:<br />

- Geburt eines Kindes der versicherten Person oder<br />

Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte<br />

Person<br />

- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start ins<br />

Berufsleben der versicherten Person<br />

2<br />

153


154<br />

- Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person<br />

zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im<br />

Wert von mindestens 100.000 EUR.<br />

Wenn Sie gleichzeitig die Garantierente zur Altersvorsorge<br />

sowie - falls mitversichert - die Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

ab Rentenbeginn so erhöhen, dass das<br />

Verhältnis zwischen den einzelnen Garantierenten gleich<br />

bleibt, können Sie die Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

vor Rentenbeginn auch bei folgenden Ereignissen<br />

erhöhen:<br />

- Heirat der versicherten Person. Der Heirat ist die<br />

Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

gleichgestellt.<br />

- Eintritt der Volljährigkeit der versicherten Person<br />

- zum Jahrestag des Versicherungsbeginns, wenn seit<br />

Vertragsabschluss bzw. der letzten Erhöhung der<br />

Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge mindestens<br />

5 Jahre vergangen sind. Dazu müssen Sie die<br />

Erhöhung mindestens 6 Monate vorher beantragen.<br />

Im Übrigen gelten folgende Voraussetzungen:<br />

- die Erhöhung müssen Sie innerhalb von 6 Monaten<br />

seit Eintritt der genannten Ereignisse verlangen<br />

- die versicherte Person hat das rechnungsmäßige<br />

Alter 53 Jahre noch nicht überschritten<br />

- die versicherte Person ist nicht berufsunfähig<br />

Für die Erhöhung der Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

gelten folgende Grenzen:<br />

- Mindestbetrag: 600 EUR Garantierente pro Jahr<br />

- Höchstbetrag: 3.000 EUR Garantierente pro Jahr<br />

- Höchstbetrag bei mehreren Erhöhungen: insgesamt<br />

6.000 EUR Garantierente pro Jahr<br />

- die erhöhte jährliche Hinterbliebenenrente darf das<br />

Doppelte der bei Vertragsbeginn vereinbarten Garantierente<br />

zur Hinterbliebenenvorsorge nicht überschreiten.<br />

Die Erhöhung der Garantierente zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

vor Rentenbeginn und ggf. der Garantierenten zur<br />

Altersvorsorge sowie zur Hinterbliebenenvorsorge ab Rentenbeginn<br />

erfolgt nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Ein eingeschlossener Baustein Berufsunfähigkeitsrente<br />

wird nicht mit erhöht.<br />

Ein eingeschlossener Baustein Leistung bei Unfalltod kann<br />

nur gemeinsam mit dem Garantiekapital zur Altersvorsorge<br />

erhöht werden, und zwar im selben Verhältnis.<br />

Die Erhöhung erfolgt nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(2) Haben Sie eine Leistung bei Tod der mitversicherten<br />

Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn gemäß § 1 Absatz<br />

2 vereinbart, können Sie, solange die versicherte Person<br />

lebt, das zugrunde liegende Kapital erhöhen.<br />

Es gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.<br />

(3) Haben Sie keine Leistung bei Tod der mitversicherten<br />

Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn gemäß § 1 Absatz<br />

2 vereinbart, können Sie, solange die versicherte Person<br />

lebt, diese einschließen.<br />

Es gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.<br />

(4) Bei Einschluss oder Erhöhung der Leistung bei Tod der<br />

mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />

nehmen wir keine Risikoprüfung vor. Für den Einschluss<br />

oder die Erhöhung gibt es eine Obergrenze, die unter anderem<br />

vom Alter der mitversicherten Person am vereinbarten<br />

Rentenbeginn für die Altersvorsorge und der durchschnittlichen<br />

Lebenserwartung abhängt. Auf Wunsch teilen<br />

wir Ihnen die Obergrenze mit<br />

§ 7 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

herabsetzen, solange die versicherte Person<br />

lebt?<br />

Während der Versicherungsdauer des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn können Sie, solange die<br />

versicherte Person lebt, die Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

herabsetzen und ein für den Fall des Todes der<br />

mitversicherten Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />

für die Leistung bei Tod der mitversicherten Person nach<br />

Hinterbliebenenrentenbeginn vereinbartes Kapital verringern.<br />

Die Herabsetzung der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

kann auch einen vorhandenen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn berühren. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über die Voraussetzungen und Auswirkungen.<br />

§ 8 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

ausschließen, solange die versicherte Person<br />

lebt?<br />

Während der Versicherungsdauer des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn können Sie, solange die<br />

versicherte Person lebt, den Baustein Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn ausschließen. Eine Leistungspflicht entsteht<br />

in diesem Fall nicht.<br />

Die Garantierente zur Altersvorsorge ändert sich nicht.<br />

Allerdings erlischt ein Baustein Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn.<br />

§ 9 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

nach Tod der versicherten Person ändern?<br />

(1) Haben Sie eine Leistung bei Tod der mitversicherten<br />

Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn gemäß § 1 Absätze<br />

2 und 3 vereinbart, können Sie ohne Risikoprüfung<br />

innerhalb von 3 Monaten nach Tod der versicherten Person<br />

- das für die Leistung bei Tod der mitversicherten<br />

Person vereinbarte Kapital erhöhen. Hierfür gibt es<br />

eine Obergrenze, die unter anderem vom Alter der<br />

mitversicherten Person und der durchschnittlichen<br />

Lebenserwartung abhängt. Auf Wunsch teilen wir Ihnen<br />

die Obergrenze mit. Durch die Erhöhung des<br />

Kapitals reduziert sich die Hinterbliebenenrente.<br />

- das für die Leistung bei Tod der mitversicherten<br />

Person vereinbarte Kapital herabsetzen oder ausschließen.<br />

Dies führt zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente.<br />

Es gelten die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(2) Haben Sie eine Leistung bei Tod der mitversicherten<br />

Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn vereinbart, können<br />

Sie ohne Risikoprüfung innerhalb von 3 Monaten nach<br />

Tod der versicherten Person mit uns vereinbaren, dass wir<br />

anstatt der Leistung bei Tod der mitversicherten Person<br />

3


gemäß § 1 Absätze 2 und 3 bei Tod der mitversicherten<br />

Person aus dem für die Bildung der Hinterbliebenenrente<br />

bei Beginn der Hinterbliebenenrente zur Verfügung stehenden<br />

Kapital abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur<br />

Hinterbliebenenvorsorge (einschließlich der Leistungen aus<br />

der Überschussbeteiligung) eine Rente zahlen. Wir zahlen<br />

die Rente, solange der zum Todeszeitpunkt lebende Versorgungsberechtigte<br />

im Sinne des Absatz 1 des Paragraphen<br />

„Wer erhält die Versicherungsleistungen?" der<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Grundbaustein<br />

lebt. Sind Versorgungsberechtigte die Kinder bzw.<br />

Enkelkinder zahlen wir eine Rente in gleicher Höhe an<br />

jedes versorgungsberechtigte Kind bzw. Enkelkind, solange<br />

die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1<br />

Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des<br />

25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes bzw. Enkelkindes.<br />

Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am ersten Bankarbeitstag<br />

eines Monats. Falls die monatliche Rente weniger<br />

als 50 EUR beträgt, können wir 3 Monatsrenten zu einer<br />

Auszahlung zusammenfassen.<br />

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem für die Hinterbliebenenrente<br />

bei deren Beginn zur Verfügung stehenden<br />

Kapital abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

(einschließlich der Leistungen aus<br />

der Überschussbeteiligung) und dem Alter des bzw. der<br />

Versorgungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes der<br />

mitversicherten Person. Die Rente wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen errechnet. Es gelten<br />

die hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch<br />

informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Sind bei Tod der mitversicherten Person keine der in den<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Grundbaustein<br />

unter der Überschrift „Wer erhält die Versicherungsleistungen?"<br />

in Absatz 1 genannten versorgungsberechtigten<br />

Angehörigen vorhanden, zahlen wir das für die<br />

Bildung der Hinterbliebenenrente bei Hinterbliebenenrentenbeginn<br />

zur Verfügung stehende Kapital abzüglich<br />

bereits gezahlter Gesamtrenten zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

(einschließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung)<br />

in einem Betrag als Sterbegeld, höchstens jedoch<br />

die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme<br />

bei Sterbekassen. Wird aus mehreren<br />

bei uns bestehenden Verträgen ein Sterbegeld fällig,<br />

gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit<br />

Zahlung eines Sterbegeldes erlischt die Versicherung. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die jeweils geltende<br />

Höchstgrenze für das Sterbegeld.<br />

(3) Haben Sie keine Leistung bei Tod der mitversicherten<br />

Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn gemäß § 1 Absätze<br />

2 und 3 vereinbart, können Sie ohne Risikoprüfung<br />

innerhalb von 3 Monaten nach Tod der versicherten Person<br />

- diese einschließen. Hierfür gibt es eine Obergrenze,<br />

die unter anderem vom Alter der mitversicherten<br />

Person und der durchschnittlichen Lebenserwartung<br />

abhängt. Auf Wunsch teilen wir Ihnen die Obergrenze<br />

mit. Durch den Einschluss verringert sich die<br />

Hinterbliebenenrente.<br />

- mit uns vereinbaren, dass wir bei Tod der mitversicherten<br />

Person nach Hinterbliebenenrentenbeginn<br />

aus dem für die Bildung einer Hinterbliebenenrente<br />

bei Beginn der Hinterbliebenenrente zur Verfügung<br />

stehenden Kapital abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten<br />

zur Hinterbliebenenvorsorge (einschließlich<br />

der Leistungen aus der Überschussbeteiligung)<br />

eine Rente zahlen. Dadurch verringert sich die garantierte<br />

Hinterbliebenenrente. Es gelten Absatz 2<br />

Sätze 2 bis 13.<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16<br />

§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn bildet<br />

mit dem Grundbaustein eine Einheit; er kann ohne diesen<br />

nicht fortgesetzt werden.<br />

Der Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn erlischt,<br />

wenn der Grundbaustein aus anderen Gründen als<br />

durch den Tod der versicherten Person endet.<br />

§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />

Stellen Sie die gesamte Versicherung beitragsfrei, setzen<br />

wir die Garantierente des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation<br />

zum Ende der Versicherungsperiode unter<br />

Zugrundelegung des Rückkaufswertes (§ 12 Abs. 1) herab.<br />

Das Verhältnis zwischen der Garantierente aus dem<br />

Grundbaustein und der Hinterbliebenenrente bleibt dabei<br />

unverändert.<br />

§ 12 Was gilt bei Kündigung?<br />

(1) Kündigen Sie die gesamte Versicherung und stehen<br />

einer Kündigung die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes<br />

nicht entgegen, so erhalten Sie - sofern vorhanden<br />

- den Rückkaufswert.<br />

Der Rückkaufswert der Versicherung setzt sich zusammen<br />

aus dem Rückkaufswert des Grundbausteins und den<br />

Rückkaufswerten für eingeschlossene weitere Bausteine.<br />

(2) Der Rückkaufswert des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn ist das nach anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen<br />

der Prämienkalkulation ermittelte Deckungskapital des<br />

Bausteins Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn.<br />

(3) Von dem nach Absatz 1 berechneten Betrag nehmen<br />

wir einen Abzug gemäß § 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) vor. Der Abzug setzt sich aus dem<br />

Abzug für den Grundbaustein und den Abzügen für eingeschlossene<br />

weitere Bausteine zusammen.<br />

Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Aufschubdauer<br />

geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen<br />

entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch<br />

die Gründe für den Abzug.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall nicht zutreffen oder der<br />

Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird er entsprechend herabgesetzt.<br />

(4) Zusätzlich kann für die Versicherung ein Rückkaufswert<br />

aus dem Schlussüberschussanteil hinzukommen (vgl. § 2).<br />

Der Betrag wird nach dem in den Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen beschriebenen Verfahren ermittelt.<br />

(5) Wird für den Grundbaustein kein Rückkaufswert gezahlt,<br />

sondern dieser bei Kündigung beitragsfrei gestellt, so<br />

wird auch der Baustein Hinterbliebenenversorgung vor<br />

Rentenbeginn gemäß § 11 beitragsfrei gestellt.<br />

4<br />

155


156<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn E 16<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für den Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge:<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

Was gilt, wenn für Ihren Grundbaustein die "Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen für den Baustein zur<br />

betrieblichen Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik“<br />

gelten?<br />

BWRA 2<br />

§ 11 wird ergänzt durch:<br />

"Bei Beitragsfreistellung kann der Fall eintreten, dass durch<br />

die Herabsetzung der Garantierenten aus dem Grundbaustein<br />

und aus dem Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

die Garantie gemäß § 1 Absatz 1 b der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für den Grundbaustein<br />

oder bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung nicht<br />

mehr gewährleistet wäre. In diesem Fall erhöhen wir die<br />

Garantierente aus dem Grundbaustein wieder so weit, dass<br />

die genannten Garantien weiter bestehen. Dadurch verändert<br />

sich das Verhältnis von Hinterbliebenenrente zur Garantierente<br />

aus dem Grundbaustein."<br />

Was gilt, falls Sie einen Vertrag mit Besteuerung gemäß<br />

§ 40 b EStG abgeschlossen haben?<br />

BWRA 3<br />

Sind als Versorgungsberechtigte gemäß Absatz 1 des<br />

Paragraphen „Wer erhält die Versicherungsleistungen?"<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />

Grundbaustein nur Kinder bzw. Enkelkinder vorhanden, so<br />

wird in Abänderung der Leistungsbeschränkung in § 1 und<br />

§ 9 die jeweilige Rente, soweit die übrigen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, lebenslang und unabhängig davon gezahlt,<br />

ob die Anforderungen des § 32 Absatz 3 und Absatz 4<br />

Satz 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sind.<br />

5


Besondere Bedingungen<br />

• Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E 18<br />

157


158<br />

Besondere Bedingungen für den Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge:<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E 18 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für den oben genannten Baustein gelten.<br />

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,<br />

finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />

Grundbaustein sinngemäß Anwendung.<br />

Inhalt:<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Überschussbeteiligung?<br />

§ 3 Was gilt, wenn die mitversicherte Person vor der<br />

versicherten Person stirbt?<br />

§ 4 Was gilt, wenn die versicherte Person vor dem<br />

Beginn der Rente zur Altersvorsorge stirbt?<br />

§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung aus dem<br />

Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge gewählt<br />

werden?<br />

§ 6 Wie kann der Leistungszeitpunkt flexibel gestaltet<br />

werden?<br />

§ 7 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

erhöhen?<br />

§ 8 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge vor<br />

dem Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

herabsetzen, solange die versicherte Person<br />

lebt?<br />

§ 9 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

ausschließen?<br />

§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für den Baustein zur<br />

Hinterbliebenenvorsorge: Hinterbliebenenrente ab<br />

Rentenbeginn<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

Bei Tod der versicherten Person ab dem Beginn der Rente<br />

zur Altersvorsorge zahlen wir die Hinterbliebenenrente,<br />

sofern die mitversicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch<br />

lebt. Die Hinterbliebenenrente zahlen wir, solange die mitversicherte<br />

Person lebt. Wir zahlen die Hinterbliebenenrente<br />

zu den gleichen Terminen, die für die Zahlung der<br />

Rente aus dem Grundbaustein vereinbart waren, erstmals<br />

zu dem Termin, der auf den Tod der versicherten Person<br />

folgt.<br />

§ 2 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten für<br />

die Überschussbeteiligung?<br />

(1) Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn ist<br />

am Überschuss beteiligt. Während der Aufschubdauer<br />

gehört er der gleichen Überschussgruppe an wie der<br />

Grundbaustein. Ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge<br />

gehört der Baustein Hinterbliebenenrente einer eigenen<br />

Überschussgruppe an, die wir Ihnen vor Beginn der Rente<br />

zur Altersvorsorge mitteilen. In Abhängigkeit von dieser<br />

Zuordnung beteiligen wir Ihren Baustein jeweils zu Beginn<br />

eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen<br />

(jährliche Überschussanteile). Wir veröffentlichen die Über-<br />

schussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht oder teilen<br />

sie Ihnen gesondert mit.<br />

(2) Die Bemessungsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, stimmen bis zum Beginn der Rente<br />

zur Altersvorsorge mit denen des Grundbausteins überein.<br />

Ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge sind für die Überschussanteilsätze<br />

eigene Bemessungsgrößen maßgebend,<br />

die vom Alter der versicherten Person, der Höhe der Garantierente<br />

zur Hinterbliebenenvorsorge und vom Alter der<br />

mitversicherten Person abhängen. Sie werden nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.<br />

(3) Die vor Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />

zugeteilten Überschussanteile werden gemeinsam mit<br />

denen des Grundbausteins in der in den entsprechenden<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen<br />

Weise verwendet.<br />

Die nach Beginn der Zahlung einer Hinterbliebenenrente<br />

zugeteilten Überschussanteile werden wie in den Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen des Grundbausteins für<br />

den Rentenbezug des Grundbausteins beschrieben verwendet.<br />

§ 3 Was gilt, wenn die mitversicherte Person vor der<br />

versicherten Person stirbt?<br />

Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erlischt,<br />

wenn die mitversicherte Person vor der versicherten<br />

Person stirbt. Eine Leistungspflicht entsteht in diesem Fall<br />

nicht.<br />

Der Tod der mitversicherten Person ist uns unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

§ 4 Was gilt, wenn die versicherte Person vor dem<br />

Beginn der Rente zur Altersvorsorge stirbt?<br />

Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn erlischt,<br />

wenn die versicherte Person vor dem Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge stirbt. Eine Leistungspflicht entsteht<br />

in diesem Fall nicht.<br />

§ 5 Wann kann eine Kapitalzahlung aus dem Baustein<br />

zur Hinterbliebenenvorsorge gewählt werden?<br />

Stirbt die versicherte Person nach dem Beginn der Rente<br />

zur Altersvorsorge, kann die bezugsberechtigte Person<br />

innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Tod der<br />

versicherten Person eine Kapitalzahlung beanspruchen.<br />

Die Höhe der Kapitalzahlung entspricht einem Jahresbetrag<br />

der ab Hinterbliebenenrentenbeginn garantierten Hinterbliebenenrente.<br />

Die laufende Hinterbliebenenrente setzen<br />

wir nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

herab.<br />

§ 6 Wie kann der Leistungszeitpunkt flexibel gestaltet<br />

werden?<br />

Nach Tod der versicherten Person kann die mitversicherte<br />

Person den Beginn der Zahlung der Hinterbliebenenrente<br />

bis zum Alter 85 aufschieben. Dadurch erhöht sich die<br />

Hinterbliebenenrente nach den hierfür maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Eine eingeschlossene Todesfallleistung erlischt.<br />

E--FM0018Z0 (07)00.12.08 (BB Dezember 2008) 1


§ 7 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

erhöhen?<br />

(1) Solange eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

versichert ist, können Sie die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

erhöhen. Die Erhöhung ist nur so weit möglich,<br />

dass die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn weder die<br />

Rente zur Altersvorsorge noch die Hinterbliebenenrente vor<br />

Rentenbeginn übersteigt.<br />

Die zu zahlenden Beiträge erhöhen sich nach den hierfür<br />

maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über die Auswirkungen.<br />

(2) Zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge können Sie die<br />

Hinterbliebenenrente ohne erneute Risikoprüfung erhöhen,<br />

wenn sie zuvor niedriger als die Rente zur Altersvorsorge<br />

war. Dadurch sinkt die Rente zur Altersvorsorge nach den<br />

hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informieren<br />

wir Sie über die Auswirkungen.<br />

Die Erhöhung ist jedoch nur so weit möglich, dass die Hinterbliebenenrente<br />

die Rente zur Altersvorsorge nicht übersteigt.<br />

§ 8 Wie können Sie die Hinterbliebenenvorsorge vor<br />

dem Beginn der Rente zur Altersvorsorge herabsetzen,<br />

solange die versicherte Person lebt?<br />

Während der Aufschubdauer können Sie, solange die versicherte<br />

Person lebt, die Hinterbliebenenvorsorge herabsetzen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Voraussetzungen<br />

und Auswirkungen.<br />

§ 9 Wann können Sie die Hinterbliebenenvorsorge<br />

ausschließen?<br />

Den Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn können<br />

Sie während der Aufschubdauer ausschließen, jedoch<br />

nur zusammen mit dem Baustein Hinterbliebenenrente vor<br />

Rentenbeginn.<br />

Zum Beginn der Rente zur Altersvorsorge ist der Ausschluss<br />

ebenfalls möglich. Die Rente zur Altersvorsorge<br />

erhöht sich dadurch nach den maßgebenden Tarifregelungen.<br />

Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen.<br />

§ 10 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein?<br />

Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn bildet<br />

mit dem Grundbaustein eine Einheit; er kann ohne diesen<br />

nicht fortgesetzt werden. Der Baustein Hinterbliebenenrente<br />

erlischt, wenn der Grundbaustein aus anderen Gründen<br />

als durch den Tod der versicherten Person endet.<br />

§ 11 Was gilt bei Beitragsfreistellung?<br />

Stellen Sie die gesamte Versicherung beitragsfrei, setzen<br />

wir die Garantierente des Bausteins Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

herab. Das Verhältnis zwischen der Garantierente<br />

aus dem Grundbaustein und der Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn bleibt dabei unverändert.<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E 18<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für den Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge:<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

Was gilt, wenn es sich beim Grundbaustein um einen<br />

Baustein zur Altersvorsorge: „Zukunftsrente Invest<br />

alpha-Balance“ oder „Zukunftsrente Invest“ handelt?<br />

WRR 2<br />

§ 7 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

"(1) Solange eine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn<br />

versichert ist, können Sie die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

erhöhen. Die Erhöhung ist nur so weit möglich,<br />

dass die Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn die Rente<br />

zur Altersvorsorge nicht übersteigt."<br />

§ 9 wird ersetzt durch:<br />

"Den Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn können<br />

Sie während der Aufschubdauer oder zum Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge ausschließen. Der Rentenfaktor<br />

und folglich die Rente zur Altersvorsorge erhöhen sich<br />

dadurch nach den maßgebenden Tarifregelungen. Auf<br />

Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen."<br />

§ 11 wird ersetzt durch:<br />

"Stellen Sie die gesamte Versicherung beitragsfrei, bleibt<br />

das Verhältnis zwischen Altersrente und Hinterbliebenenrente<br />

ab Rentenbeginn erhalten.“<br />

Was gilt bei einer Direktversicherung?<br />

WRR 5<br />

§ 3 wird ersetzt durch:<br />

"§ 3 Was gilt, wenn die mitversicherte Person vor der versicherten<br />

Person stirbt oder sich die versicherte Person und<br />

die mitversicherte Person trennen?<br />

(1) Der Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn<br />

erlischt, wenn die mitversicherte Person vor der versicherten<br />

Person stirbt.<br />

(2) Der Baustein erlischt ebenfalls, wenn die mitversicherte<br />

Person<br />

- der in gültiger Ehe lebende Ehegatte ist und die Ehe<br />

rechtskräftig geschieden wird;<br />

- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

ist und die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

rechtskräftig aufgehoben wird oder<br />

- der namentlich genannte Lebensgefährte oder<br />

gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft ist und das Ende<br />

der jeweiligen Partnerschaft der Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

vom Versicherungsnehmer aufgrund<br />

einer Erklärung der versicherten Person gegenüber<br />

dem Versicherungsnehmer angezeigt wird.<br />

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen des Bausteins<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn ist insoweit<br />

der Todeszeitpunkt der mitversicherten Person bzw. der<br />

Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, der Rechtskraft<br />

der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

oder der Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige zum Ende der<br />

Partnerschaft gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG.<br />

Eine Leistungspflicht entsteht bei Erlöschen des<br />

Bausteins nicht.<br />

2<br />

159


160 Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn E 18<br />

Der Tod der mitversicherten Person, eine Scheidung, eine<br />

Aufhebung oder das Ende der Partnerschaft sind uns unverzüglich<br />

anzuzeigen."<br />

§ 5 entfällt.<br />

3


Besondere Bedingungen<br />

• Waisenrente GV 75<br />

161


162<br />

Besondere Bedingungen für den Baustein zur Hinterbliebenenvorsorge:<br />

Waisenrente GV 75 (FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die<br />

Regelungen, die für den oben genannten Baustein gelten.<br />

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,<br />

finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />

Grundbaustein sinngemäß Anwendung.<br />

Inhalt:<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

§ 2 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein und zu<br />

mitversicherten Bausteinen<br />

Hinterbliebenenrente?<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für den Baustein zur<br />

Hinterbliebenenvorsorge: Waisenrente<br />

A Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

(1) Bei Tod der versicherten Person zahlen wir für jedes<br />

von der versicherten Person hinterlassene eheliche oder<br />

dem ehelichen rechtlich gleichgestellten Kind eine<br />

Waisenrente (Halbwaisenrente).<br />

(2) Wenn die versicherte Person und deren Ehegatte,<br />

deren Partner einer eingetragenen Partnerschaft, deren<br />

Lebensgefährte oder deren gleichgeschlechtliche<br />

Lebenspartner (jeweils im Sinne des Paragrafen „Wer<br />

erhält die Versicherungsleistungen“ in den Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen des Grundbausteins)<br />

gestorben sind, zahlen wir für jedes von der versicherten<br />

Person hinterlassene eheliche oder dem ehelichen<br />

rechtlich gleichgestellten Kind eine doppelte Waisenrente<br />

(Vollwaisenrente).<br />

(3) Den ehelichen Kindern stehen Kinder gleich, die auf<br />

Dauer in den Haushalt der versicherten Person aufgenommen<br />

wurden und in der Versorgungsvereinbarung<br />

genannt sind, wenn sie in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis<br />

zu der versicherten Person stehen.<br />

Waisenrente zahlen wir, solange die Anforderungen des<br />

§ 32 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3<br />

Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind, längstens bis<br />

zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen<br />

Kindes. Wir zahlen die Waisenrente zu den gleichen<br />

Terminen, die für die Zahlung der Rente aus dem<br />

Grundbaustein vereinbart waren, erstmals zu dem<br />

Termin, der auf den Tod der versicherten Person folgt.<br />

Übersteigen alle Waisenrenten und die fällige Hinterbliebenenrente<br />

zusammen die Rente aus dem Grundbaustein,<br />

werden die Anteile der Waisen gleichmäßig<br />

gekürzt.<br />

(4) Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, so<br />

zahlen wir für die Zeit von dem auf den Tod folgenden<br />

Ersten des Monats bis zum ersten Fälligkeitstermin der<br />

Waisenrente eine anteilige Waisenrente.<br />

§ 2 Wie ist das Verhältnis zum Grundbaustein und zu<br />

mitversicherten Bausteinen Hinterbliebenenrente?<br />

(1) Der Baustein Waisenrente bildet mit dem Grundbaustein<br />

eine Einheit, er kann ohne diesen nicht fortgesetzt<br />

werden. Der Baustein Waisenrente erlischt, wenn der<br />

Grundbaustein aus anderen Gründen als durch den Tod<br />

der versicherten Person endet.<br />

(2) Der Tod der über einen Baustein Hinterbliebenenrente<br />

mitversicherten Person hat keinen Einfluss auf das Bestehen<br />

des Bausteins Waisenrente. Dies gilt ebenfalls für<br />

den Ausschluss eines Bausteins Hinterbliebenenrente.<br />

(3) Stellen Sie Ihre Versicherung beitragsfrei, bleiben die<br />

Verhältnisse zwischen den versicherten Renten der einzelnen<br />

Bausteine unverändert.<br />

(4) Kündigen Sie Ihre Versicherung, erlischt der Baustein<br />

Waisenrente. Steht dabei aus der Waisenrente ein Betrag<br />

zur Verfügung, erhöht dieser den Rückkaufswert bzw. die<br />

beitragsfreie Leistung des Grundbausteins.<br />

B Änderungen und Ergänzungen der Besonderen<br />

Bedingungen für den Baustein zur<br />

Hinterbliebenenvorsorge: Waisenrente<br />

Was gilt, wenn es sich beim Grundbaustein um einen<br />

Baustein zur Altersvorsorge: "Zukunftsrente Invest<br />

alpha-Balance" oder "Zukunftsrente Invest" handelt?<br />

WR 1<br />

§ 1 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

"(1) Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn<br />

zahlen wir für jedes von der versicherten Person<br />

hinterlassene eheliche oder dem ehelichen rechtlich<br />

gleichgestellten Kind die Waisenrente (Halbwaisenrente)."<br />

§ 1 Abs. 3 letzter Satz wird ersetzt durch:<br />

"Übersteigen alle Waisenrenten zusammen den 3-fachen<br />

Betrag der vereinbarten Waisenrente, werden sie gleichmäßig<br />

gekürzt."<br />

§ 2 Abs. 2 wird ergänzt durch:<br />

"Der Baustein Waisenrente ist wie der Baustein Hinterbliebenenrente<br />

vor Rentenbeginn am Überschuss beteiligt<br />

(siehe Besondere Bedingungen E 17 bzw. E 17 (FID), § 2).<br />

Diese Regelungen gelten auch weiter, wenn der Baustein<br />

Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn wegen Tod oder<br />

Ausschluss entfällt."<br />

Was gilt, wenn für Ihren Grundbaustein die<br />

"Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den<br />

Baustein zur betrieblichen Altervorsorge:<br />

Zukunftsrente Klassik" gelten?<br />

WR 2<br />

§ 2 Abs. 3 wird ergänzt durch:<br />

"Bei Beitragsfreistellung kann der Fall eintreten, dass durch<br />

die Herabsetzung der Garantierenten aus dem Grundbaustein<br />

und aus dem Baustein Waisenrente die Garantie<br />

gemäß § 1 Absatz 1 b oder - bei einer Beitragszusage mit<br />

GV-FM0075Z0 (08)00.12.08 (BB Dezember 2008) 1


Mindestleistung - gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für den Grundbaustein nicht<br />

mehr gewährleistet wäre. In diesem Fall erhöhen wir die<br />

Garantierente aus dem Grundbaustein wieder so weit, dass<br />

die genannten Garantien weiter bestehen. Dadurch verändert<br />

sich das Verhältnis der Waisenrente zur Garantierente<br />

aus dem Grundbaustein."<br />

Waisenrente GV 75<br />

2<br />

163


164


Versicherungsmathematische<br />

Hinweise<br />

• Zukunftsrente Klassik E 807 (Plus-Tarif)<br />

165


166<br />

Versicherungsmathematische Hinweise E 807(FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Versicherungsmathematischen<br />

Hinweise geben Ihnen weitere Informationen zur Überschussbeteiligung,<br />

die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für den Grundbaustein geregelt ist. Die<br />

Versicherungsmathematischen Hinweise gelten für die<br />

Bausteine:<br />

- Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik<br />

- Hinterbliebenenvorsorge: Rente aus Kapital bei Tod<br />

- Hinterbliebenenvorsorge: Hinterbliebenenrente vor<br />

und ab Rentenbeginn, Waisenrente<br />

Allgemeines<br />

Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

ermittelt. Dabei setzen wir als Rechnungszins 1,75 % an.<br />

Soweit Sie nichts anderes vereinbart haben, verwenden wir<br />

für erlebensfallorientiert kalkulierte Bausteine die<br />

unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R MU", für<br />

todesfallorientiert kalkulierte Bausteine die<br />

unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 T MU".<br />

(1) Überschussermittlung während der Aufschubdauer<br />

Die Überschussanteile werden je Baustein getrennt<br />

ermittelt.<br />

a) Jährliche Überschussanteile<br />

Der jährliche Überschussanteil ist die Summe aus dem<br />

Zinsüberschussanteil abzüglich Kosten, dem Grundüberschussanteil<br />

und, falls die versicherte Leistung einen<br />

bestimmten Betrag überschreitet, dem Zusatzüberschussanteil.<br />

Für den Bonus wird kein Zusatzüberschussanteil<br />

gewährt.<br />

Zinsüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Zinsüberschussanteil ist<br />

das Deckungskapital, berechnet zum Ende des abgelaufenen<br />

Versicherungsjahres und mit dem Rechnungszins<br />

um 1 Jahr abgezinst.<br />

Grundüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Grundüberschussanteil<br />

ist die Sterbewahrscheinlichkeit, multipliziert mit dem<br />

riskierten Kapital, berechnet zum Ende des abgelaufenen<br />

Versicherungsjahres und mit dem Rechnungszins um<br />

1 Jahr abgezinst.<br />

Der Grundüberschussanteil wird nur bei Bausteinen<br />

gegeben, deren kalkulatorische Ausscheideordnung<br />

todesfallorientiert ist.<br />

Beim Baustein "Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn"<br />

wird der Teil der Hinterbliebenenrente mit todesfallorientierter<br />

Ausscheideordnung kalkuliert, der den<br />

Schwellenwert übersteigt. Der Schwellenwert ist die Höhe<br />

der Altersrente, die sich ergäbe, wenn die gesamte Kapitalabfindung<br />

auf eine Altersrente ohne Todesfallleistung und<br />

Hinterbliebenenrente ab Rentenbeginn verwendet würde.<br />

Zusatzüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Zusatzüberschussanteil<br />

ist das Deckungskapital, berechnet zum Ende des<br />

abgelaufenen Versicherungsjahres und mit dem<br />

Rechnungszins um 1 Jahr abgezinst.<br />

b) Schlussüberschussanteil<br />

Der Schlussüberschussanteil setzt sich aus dem normalen<br />

Schlussüberschussanteil und dem zusätzlichen Schlussüberschussanteil<br />

zusammen.<br />

Normaler Schlussüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den normalen Schlussüberschussanteil<br />

vor Marktanpassung ist das Deckungskapital<br />

der Versicherung, berechnet zum Ende des abgelaufenen<br />

Versicherungsjahres und mit dem Rechnungszins um<br />

1 Jahr abgezinst.<br />

Der normale Schlussüberschussanteil wird mit den für die<br />

jeweiligen Versicherungsjahre deklarierten Zinssätzen<br />

aufgezinst.<br />

Der normale Schlussüberschussanteil wird zugeteilt<br />

- bei Vertragsende,<br />

- oder ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />

Person, sofern im Rentenbezug Überschussrente<br />

bzw. kombinierte Überschussrente vereinbart ist,<br />

sonst mit Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />

Person,<br />

- oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge, sofern<br />

im Rentenbezug Überschussrente bzw. kombinierte<br />

Überschussrente vereinbart ist, sonst mit Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge.<br />

Bei Kündigung gilt:<br />

Wenn der aktuelle Monatswert der Umlaufrendite 10-jähriger<br />

Bundeswertpapiere über dem Durchschnittswert für die<br />

abgelaufene Vertragsdauer, maximal der letzten 10 Jahre,<br />

liegt, wird der normale Schlussüberschussanteil wie folgt<br />

reduziert:<br />

Das Deckungskapital des Vertrages zum Kündigungstermin<br />

einschließlich des normalen und zusätzlichen Schlussüberschussanteils<br />

wird prozentual pro Monat der restlichen Aufschubdauer,<br />

jedoch maximal 120 Monate, um das<br />

0,05-fache der Differenz aus aktueller Umlaufrendite und<br />

dem Durchschnittswert für die abgelaufene Vertragsdauer<br />

gekürzt. Übersteigt der so berechnete Betrag die Summe<br />

aus Deckungskapital und zusätzlichem Schlussüberschussanteil,<br />

dann wird der Differenzbetrag als Rückkaufswert<br />

aus dem normalen Schlussüberschuss gezahlt.<br />

Andernfalls wird kein Rückkaufswert aus dem normalen<br />

Schlussüberschussanteil zugeteilt.<br />

Zusätzlicher Schlussüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den zusätzlichen Schlussüberschussanteil<br />

ist der jährliche Überschussanteil für das<br />

Versicherungsjahr der Zuteilung.<br />

Der zusätzliche Schlussüberschussanteil kommt ab dem<br />

letzten Jahr der Aufschubdauer, spätestens ab dem 7. Jahr<br />

vor Ende der Aufschubdauer, wenn der Versicherte<br />

mindestens das rechnungsmäßige Alter von 55 Jahren<br />

erreicht hat, zum normalen Schlussüberschussanteil hinzu.<br />

E--FM0807Z0 (03)00.03.12 (Bed. März 2012) 1


Bei Beendigung der Versicherung innerhalb eines Versicherungsjahres<br />

wird der Schlussüberschuss auf das Ende<br />

des laufenden Monats berechnet.<br />

c) Sockelbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Sockelbetrag für die<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven ist das Deckungskapital<br />

der Versicherung, berechnet zum Ende des<br />

abgelaufenen Versicherungsjahres und mit dem<br />

Rechnungszins um 1 Jahr abgezinst.<br />

Der Sockelbetrag wird mit den für die jeweiligen Versicherungsjahre<br />

deklarierten Zinssätzen aufgezinst.<br />

Der Sockelbetrag wird gegeben<br />

- zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge,<br />

- bei Vertragsbeendigung durch Ausübung des<br />

Kapitalwahlrechts zum Altersrentenbeginn,<br />

- zu Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />

Person ab dem 7. Jahr vor Ende der Aufschubdauer,<br />

wenn der Versicherte mindestens das rechnungsmäßige<br />

Alter 55 erreicht hat, bzw.<br />

- bei Vertragsbeendigung durch Kündigung oder<br />

durch Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Tod der<br />

versicherten Person ab dem 7. Jahr vor Ende der<br />

Aufschubdauer, wenn der Versicherte mindestens<br />

das rechnungsmäßige Alter 55 erreicht hat,<br />

falls die dem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven<br />

gemäß § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

unter dem Sockelbetrag liegen, anderenfalls bleibt es bei<br />

der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />

(2) Überschussermittlung im Rentenbezug<br />

Überschussrente bzw. kombinierte Überschussrente<br />

Die Gesamtrente im Ersten Jahr des Rentenbezugs wird<br />

auf Basis des Barwerts der bei Rentenbeginn garantierten<br />

Leistungen inklusive kalkulatorischer Kosten und der<br />

zukünftigen Leistungen (jeweils bewertet mit eigens<br />

deklarierten Grundlagen zweiter Ordnung) unter Berücksichtigung<br />

des Äquivalenzprinzips ermittelt.<br />

Zusatzrente<br />

Die Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />

ist das Deckungskapital der Versicherung, berechnet<br />

zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />

Zukunftsrente Klassik E 807 (Plus-Tarif)<br />

2<br />

167


168


Versicherungsmathematische<br />

Hinweise<br />

• Zukunftsrente Klassik E 812 (Flexi-Tarif)<br />

169


170<br />

Versicherungsmathematische Hinweise E 812(FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Versicherungsmathematischen Hinweise<br />

geben Ihnen weitere Informationen zur Überschussbeteiligung,<br />

die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für den Grundbaustein geregelt ist. Die<br />

Versicherungsmathematischen Hinweise gelten für den<br />

Baustein:<br />

- betriebliche Altersvorsorge: Zukunftsrente Klassik<br />

- Hinterbliebenenvorsorge: Hinterbliebenenrente vor<br />

und ab Rentenbeginn<br />

Allgemeines<br />

Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

ermittelt. Dabei setzen wir als Rechnungszins 1,75 % an.<br />

Soweit Sie nichts anderes vereinbart haben, verwenden wir<br />

für erlebensfallorientiert kalkulierte Bausteine die<br />

unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 R MU". Wir<br />

verwenden im Fall "Hinterbliebenenrente“ die<br />

unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2012 T MU".<br />

(1) Überschussermittlung während der Aufschubdauer<br />

Die Überschussanteile werden je Baustein getrennt<br />

ermittelt.<br />

a) Jährliche Überschussanteile<br />

Der jährliche Überschussanteil ist die Summe aus dem<br />

Zinsüberschussanteil abzüglich Kosten, dem Grundüberschussanteil<br />

und, falls die versicherte Leistung einen<br />

bestimmten Betrag überschreitet, dem Zusatzüberschussanteil.<br />

Für den Bonus wird kein Zusatzüberschussanteil<br />

gewährt.<br />

Zinsüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Zinsüberschussanteil ist<br />

das Deckungskapital, berechnet zum Ende des<br />

abgelaufenen Versicherungsjahres und mit dem<br />

Rechnungszins um 1 Jahr abgezinst.<br />

Grundüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Grundüberschussanteil<br />

ist die Sterbewahrscheinlichkeit, multipliziert mit dem<br />

riskierten Kapital, berechnet zum Ende des abgelaufenen<br />

Versicherungsjahres und mit dem Rechnungszins um<br />

1 Jahr abgezinst.<br />

Der Grundüberschussanteil wird nur bei Bausteinen<br />

gegeben, deren kalkulatorische Ausscheideordnung<br />

todesfallorientiert ist.<br />

Zusatzüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Zusatzüberschussanteil<br />

ist das Deckungskapital, berechnet zum Ende des<br />

abgelaufenen Versicherungsjahres und mit dem<br />

Rechnungszins um 1 Jahr abgezinst.<br />

b) Schlussüberschussanteil<br />

Der Schlussüberschussanteil setzt sich aus dem normalen<br />

Schlussüberschussanteil und dem zusätzlichen Schlussüberschussanteil<br />

zusammen.<br />

Normaler Schlussüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den normalen Schlussüberschussanteil<br />

vor Marktanpassung ist das Deckungskapital<br />

der Versicherung ohne den Anteil, der auf den Bonus<br />

entfällt, berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres<br />

und mit dem Rechnungszins um 1 Jahr<br />

abgezinst.<br />

Der normale Schlussüberschussanteil wird mit den für die<br />

jeweiligen Versicherungsjahre deklarierten Zinssätzen<br />

aufgezinst.<br />

Der normale Schlussüberschussanteil wird zugeteilt<br />

- bei Vertragsende,<br />

- oder ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />

Person, sofern im Rentenbezug Überschussrente<br />

bzw. kombinierte Überschussrente vereinbart ist,<br />

sonst mit Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />

Person,<br />

- oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge, sofern<br />

im Rentenbezug Überschussrente bzw. kombinierte<br />

Überschussrente vereinbart ist, sonst mit Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge.<br />

Bei Kündigung gilt:<br />

Wenn der aktuelle Monatswert der Umlaufrendite<br />

10-jähriger Bundeswertpapiere über dem Durchschnittswert<br />

für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal der letzten<br />

10 Jahre, liegt, wird der normale Schlussüberschussanteil<br />

wie folgt reduziert:<br />

Das Deckungskapital des Vertrages zum Kündigungstermin<br />

einschließlich des normalen und zusätzlichen Schlussüberschussanteils<br />

wird prozentual pro Monat der restlichen<br />

Aufschubdauer, jedoch maximal 120 Monate, um das<br />

0,05-fache der Differenz aus aktueller Umlaufrendite und<br />

dem Durchschnittswert für die abgelaufene Vertragsdauer<br />

gekürzt. Übersteigt der so berechnete Betrag die Summe<br />

aus Deckungskapital und zusätzlichem Schlussüberschussanteil,<br />

dann wird der Differenzbetrag als Rückkaufswert<br />

aus dem normalen Schlussüberschuss gezahlt.<br />

Andernfalls wird kein Rückkaufswert aus dem normalen<br />

Schlussüberschussanteil zugeteilt.<br />

Zusätzlicher Schlussüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den zusätzlichen Schlussüberschussanteil<br />

ist der jährliche Überschussanteil für das<br />

Versicherungsjahr der Zuteilung.<br />

Der zusätzliche Schlussüberschussanteil kommt ab dem<br />

letzten Jahr der Aufschubdauer, spätestens ab dem 7. Jahr<br />

vor Ende der Aufschubdauer, wenn der Versicherte<br />

mindestens das rechnungsmäßige Alter von 55 Jahren<br />

erreicht hat zum normalen Schlussüberschussanteil hinzu.<br />

Bei Beendigung der Versicherung innerhalb eines Versicherungsjahres<br />

wird der Schlussüberschuss auf das Ende<br />

des laufenden Monats berechnet.<br />

E--FM0812Z0 (03)00.03.12 (Bed. März 2012) 1


c) Sockelbetrag für die Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Sockelbetrag für die<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven ist das Deckungskapital<br />

der Versicherung, berechnet zum Ende des abgelaufenen<br />

Versicherungsjahres und mit dem Rechnungszins<br />

um 1 Jahr abgezinst.<br />

Der Sockelbetrag wird mit den für die jeweiligen<br />

Versicherungsjahre deklarierten Zinssätzen aufgezinst.<br />

Der Sockelbetrag wird gegeben<br />

- zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge,<br />

- bei Vertragsbeendigung durch Ausübung des<br />

Kapitalwahlrechts zum Altersrentenbeginn,<br />

- zu Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />

Person ab dem 7. Jahr vor Ende der Aufschubdauer,<br />

wenn der Versicherte mindestens das<br />

rechnungsmäßige Alter 55 erreicht hat, bzw.<br />

- bei Vertragsbeendigung durch Kündigung oder<br />

durch Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Tod der<br />

versicherten Person ab dem 7. Jahr vor Ende der<br />

Aufschubdauer, wenn der Versicherte mindestens<br />

das rechnungsmäßige Alter 55 erreicht hat,<br />

falls die dem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven<br />

gemäß § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

unter dem Sockelbetrag liegen, anderenfalls bleibt es bei<br />

der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />

(2) Überschussermittlung im Rentenbezug<br />

Überschussrente<br />

Die Gesamtrente im 1. Jahr des Rentenbezugs wird auf<br />

Basis des Barwerts der bei Rentenbeginn garantierten<br />

Leistungen inklusive kalkulatorischer Kosten und der<br />

zukünftigen Leistungen (jeweils bewertet mit eigens<br />

deklarierten Grundlagen zweiter Ordnung) unter Berücksichtigung<br />

des Äquivalenzprinzips ermittelt.<br />

Zusatzrente<br />

Die Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />

ist das Deckungskapital der Versicherung, berechnet<br />

zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />

Zukunftsrente Klassik E 812 (Flexi-Tarif)<br />

2<br />

171


172


Versicherungsmathematische<br />

Hinweise<br />

• Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente<br />

Invest alpha-Balance E 817<br />

173


174<br />

Versicherungsmathematische Hinweise E 817(FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Versicherungsmathematischen Hinweise<br />

geben Ihnen weitere Informationen zur Überschussbeteiligung,<br />

die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für den Grundbaustein geregelt ist sowie zur<br />

Wertermittlung bei Kündigung während der Aufschubdauer.<br />

Die Versicherungsmathematischen Hinweise gelten für den<br />

Baustein:<br />

- Alters- und Hinterbliebenenvorsorge: Zukunftsrente<br />

Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance.<br />

Allgemeines<br />

Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden<br />

nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

ermittelt. Dabei setzen wir als Rechnungszins 1,75 % an.<br />

Soweit Sie nichts anderes vereinbart haben, verwenden wir<br />

im Fall “Rente aus Kapital bei Tod“ die<br />

unternehmenseigene Sterbetafel “AZ 2012 T MU“.<br />

(1) Überschussermittlung während der Aufschubdauer<br />

a) Laufende Überschussanteile<br />

Der laufende Überschussanteil besteht aus dem Zinsüberschussanteil<br />

abzüglich Kosten, dem fondsabhängigen<br />

Überschussanteil und den monatlichen<br />

Überschussanteilen.<br />

Zinsüberschussanteil<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Zinsüberschussanteil ist<br />

das Sicherungskapital des Garantiebetrags bei Erleben und<br />

der Mindestrente.<br />

Der Zinsüberschussanteil wird täglich mit dem jeweils<br />

gültigen jährlichen Überschussanteilsatz für einen Tag<br />

berechnet und zugeteilt.<br />

Fondsabhängiger Überschussanteil<br />

Der fondsabhängige Überschussanteil ist die Summe der<br />

einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile derjenigen<br />

Fonds, die Ihrer Versicherung zugrunde liegen. Die<br />

Bemessungsgrundlage eines einzelnen fondsabhängigen<br />

Überschussanteils wird dadurch ermittelt, dass die<br />

Anteileinheiten des jeweiligen Fonds, mit den zum 1. eines<br />

Monats ermittelten Anteilswerten multipliziert werden. Ist<br />

der 1. eines Monats kein Bankarbeitstag, so werden die<br />

Anteilswerte des letzten Bankarbeitstags des Vormonats<br />

herangezogen. Im ersten Monat der Aufschubdauer ist die<br />

Bemessungsgrundlage der einzelnen fondsabhängigen<br />

Überschussanteile derjenige Anteil des ersten Beitrags für<br />

den Baustein Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der,<br />

nach Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten sowie ggf.<br />

von laufenden beitragsbezogenen Kosten, in den jeweiligen<br />

Fonds fließt.<br />

Die einzelnen fondsabhängigen Überschussanteile werden<br />

zu jedem Monatsbeginn mit den jeweils gültigen jährlichen<br />

fondsabhängigen Überschussanteilsätzen für einen Monat<br />

berechnet. Die so erhaltenen Werte werden addiert und<br />

zugeteilt.<br />

Monatlicher Überschussanteil<br />

Bemessungsgrundlage für den monatlichen Überschussanteil<br />

ist der maßgebliche Beitrag, d.h. die Summe der<br />

innerhalb eines Versicherungsjahres fälligen Beiträge für<br />

die Rente aus Kapital bei Tod bei durchlaufender Beitragszahlungsdauer.<br />

Monatlicher weiterer Überschussanteil<br />

Bemessungsgrundlage für den monatlichen weiteren Überschussanteil<br />

ist der Risikobeitrag. Der Risikobeitrag ist die<br />

Sterbewahrscheinlichkeit, multipliziert mit dem riskierten<br />

Kapital, berechnet zum Anfang eines jeden Monats der<br />

Aufschubdauer. Das riskierte Kapital ist insbesondere<br />

abhängig von der Höhe des Fondswerts.<br />

b) Schlussüberschussanteil für die Altersrente<br />

Der Schlussüberschussanteil besteht aus dem normalen<br />

Schlussüberschussanteil.<br />

Die Bemessungsgrundlage für den normalen Schlussüberschussanteil<br />

vor Marktanpassung ist das durchschnittliche<br />

Sicherungskapital des Garantiebetrags bei<br />

Erleben und der Mindestrente des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahrs.<br />

Der normale Schlussüberschussanteil wird täglich mit den<br />

für die jeweiligen Geschäftsjahre deklarierten Zinssätzen<br />

für einen Tag aufgezinst.<br />

Der normale Schlussüberschussanteil wird zugeteilt<br />

- bei Vertragsende,<br />

- oder ab Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />

Person, sofern im Rentenbezug Überschussrente<br />

bzw. kombinierte Überschussrente vereinbart ist,<br />

sonst mit Beginn der Rente bei Tod der versicherten<br />

Person,<br />

- oder ab Beginn der Rente zur Altersvorsorge, sofern<br />

im Rentenbezug Überschussrente bzw. kombinierte<br />

Überschussrente vereinbart ist, sonst mit Beginn der<br />

Rente zur Altersvorsorge.<br />

Bei Kündigung gilt:<br />

Wenn der aktuelle Monatswert der Umlaufrendite<br />

10-jähriger Bundeswertpapiere über dem Durchschnittswert<br />

für die abgelaufene Vertragsdauer, maximal der letzten<br />

10 Jahre, liegt, wird der normale Schlussüberschussanteil<br />

wie folgt reduziert:<br />

Das Sicherungskapital des Garantiebetrags bei Erleben<br />

und der Mindestrente zum Kündigungstermin einschließlich<br />

Schlussüberschussanteil wird prozentual pro Monat der<br />

restlichen Aufschubdauer, jedoch maximal 120 Monate, um<br />

das 0,05-fache der Differenz aus aktueller Umlaufrendite<br />

und dem Durchschnittswert für die abgelaufene Vertragsdauer<br />

gekürzt. Übersteigt der so berechnete Betrag das<br />

Sicherungskapital des Garantiebetrags bei Erleben und der<br />

Mindestrente, dann wird der Differenzbetrag als Rückkaufswert<br />

aus dem normalen Schlussüberschuss gezahlt.<br />

Andernfalls wird kein Rückkaufswert aus dem normalen<br />

Schlussüberschussanteil zugeteilt.<br />

E--FM0817Z0 (04)00.03.12 (Bed. März 2012) 1


c) Sockelbetrag für die Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Sockelbetrag für die<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven ist das durchschnittliche<br />

Sicherungskapital des Garantiebetrags bei<br />

Erleben und der Mindestrente des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahrs.<br />

Der Sockelbetrag wird täglich mit den für die jeweiligen<br />

Geschäftsjahre deklarierten Zinssätzen für einen Tag<br />

aufgezinst.<br />

Der Sockelbetrag wird gegeben<br />

- zu Beginn der Rente zur Altersvorsorge,<br />

- bei Vertragsbeendigung durch Ausübung des<br />

Kapitalwahlrechts zum Altersrentenbeginn,<br />

- zu Beginn der Rente bei Tod der versicherten Person<br />

ab dem 7. Jahr vor Ende der Aufschubdauer, wenn<br />

der Versicherte mindestens das rechnungsmäßige<br />

Alter 55 erreicht hat, bzw.<br />

- bei Vertragsbeendigung durch Kündigung oder durch<br />

Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Tod der<br />

versicherten Person ab dem 7. Jahr vor Ende der<br />

Aufschubdauer, wenn der Versicherte mindestens<br />

das rechnungsmäßige Alter 55 erreicht hat,<br />

falls die dem Vertrag zugeteilten Bewertungsreserven<br />

gemäß § 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

unter dem Sockelbetrag liegen, anderenfalls bleibt es bei<br />

der Zuteilung des gesetzlich vorgesehenen Wertes.<br />

(2) Überschussermittlung im Rentenbezug<br />

Überschussrente bzw. kombinierte Überschussrente<br />

Die Gesamtrente im 1. Jahr des Rentenbezugs wird auf<br />

Basis des Barwerts der ab Rentenbeginn garantierten<br />

Leistungen inklusive kalkulatorischer Kosten und der<br />

zukünftigen Leistungen (jeweils bewertet mit eigens<br />

deklarierten Grundlagen zweiter Ordnung) unter<br />

Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ermittelt.<br />

Zusatzrente<br />

Die Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />

ist das Deckungskapital der Versicherung,<br />

berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />

Zukunftsrente Invest und Zukunftsrente Invest alpha-Balance E 817<br />

2<br />

175


176


Versicherungsmathematische<br />

Hinweise<br />

• Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 809<br />

177


178<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice E 809<br />

Versicherungsmathematische Hinweise E 809(FM)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Versicherungsmathematischen Hinweise<br />

geben Ihnen weitere Informationen zur Überschussbeteiligung,<br />

die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für den Grundbaustein geregelt ist. Die<br />

Versicherungsmathematischen Hinweise gelten für die<br />

Bausteine:<br />

- RisikoLebensversicherung<br />

- Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice<br />

- Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice<br />

Allgemeines<br />

Die Überschussanteile werden je Baustein getrennt<br />

ermittelt.<br />

Sofern Sie einen Zusatzbaustein zur Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

oder zur Hinterbliebenenvorsorge: Kapital bei<br />

Unfalltod eingeschlossen haben, finden Sie die<br />

Beschreibung der Überschussbeteiligung dieser Bausteine<br />

in den entsprechenden Besonderen Bedingungen.<br />

Überschussermittlung<br />

(1) RisikoLebensversicherung<br />

a) Wenn Sie „Verrechnung“ vereinbart haben:<br />

Die Bemessungsgrundlage, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, ist während der Beitragszahlung der<br />

vertraglich vereinbarte Beitrag für die RisikoLebensversicherung.<br />

Ist Ihre Versicherung beitragsfrei, erhalten Sie keine Überschussanteile.<br />

b) Wenn Sie "Bonus" vereinbart haben:<br />

Die Bemessungsgrundlage, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, ist das Garantiekapital.<br />

(2) Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice und<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice, wenn Sie<br />

"Verrechnung" vereinbart haben:<br />

Die Bemessungsgrundlage, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, ist während der Beitragszahlung der<br />

vertraglich vereinbarte Beitrag zur Berufsunfähigkeitsvorsorge.<br />

Ist Ihre Versicherung beitragsfrei und ist die versicherte<br />

Person nicht berufsunfähig, ist die Bemessungsgrundlage,<br />

auf die sich die Überschussanteilsätze beziehen, die<br />

versicherte Berufsunfähigkeitsrente.<br />

Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten ist die<br />

Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />

das Deckungskapital der versicherten Berufsunfähigkeitsrente,<br />

berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />

(3) Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice und<br />

Ergänzende BerufsunfähigkeitsPolice, wenn Sie<br />

"Überschussrente" vereinbart haben:<br />

Die Bemessungsgrundlage, auf die sich die Überschussanteilsätze<br />

beziehen, ist während der Beitragszahlung und<br />

bei beitragsfreien Versicherungen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />

die versicherte Berufsunfähigkeitsrente.<br />

Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten ist die<br />

Bemessungsgrundlage für den jährlichen Überschussanteil<br />

das Deckungskapital der versicherten Berufsunfähigkeitsrente<br />

(inklusive einer eventuellen Überschussrente),<br />

berechnet zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres.<br />

E-FM0809Z0 (00)00.12.08 (Bed. Dezember 2008) 1


Kostenausweis zum<br />

Durchführungsvertrag<br />

• Kostenausweis für die ab 2012 gültigen Tarife<br />

179


180<br />

Kostenausweis zum Durchführungsvertrag Direktversicherung<br />

für die ab 2012 gültigen Tarife<br />

In den jeweiligen Beitrag der aktuell für den Neuzugang geöffneten Tarife sind die folgenden Kosten<br />

einkalkuliert und werden nicht gesondert erhoben. Sie beziehen sich bei aufgeschobenen Tarifen auf<br />

ganzzahlige Aufschubdauern und bei laufender Beitragszahlung auf jährliche Beitragszahlung.<br />

Flexi-Tarif (StRS1)<br />

Abschluss- und Vertriebskosten<br />

zu gleichen Teilen<br />

verteilt auf die ersten<br />

5 Versicherungsjahre<br />

2,30 EUR<br />

je 100 EUR<br />

Beitragssumme<br />

Plus-Tarif (StR1 und StR2)<br />

ab dem<br />

6. Versicherungsjahr<br />

0,00 EUR<br />

Abschluss- und Vertriebskosten<br />

zu gleichen Teilen<br />

verteilt auf die ersten<br />

5 Versicherungsjahre<br />

2,30 EUR<br />

je 100 EUR<br />

Beitragssumme<br />

ab dem<br />

6. Versicherungsjahr<br />

0,00 EUR<br />

15,00<br />

EUR<br />

15,00<br />

EUR<br />

Fondsgebundene Rentenversicherung (StRF1GD)<br />

Abschluss- und Vertriebskosten<br />

zu gleichen Teilen<br />

verteilt auf die ersten<br />

5 Versicherungsjahre<br />

2,30 EUR<br />

je 100 EUR<br />

Beitragssumme<br />

ab dem<br />

6. Versicherungsjahr<br />

0,00 EUR<br />

1,00 EUR<br />

je 100 EUR Beitrag<br />

für die<br />

Hauptversicherung<br />

laufende Kosten<br />

in der Aufschubdauer<br />

für jedes<br />

Versicherungsjahr<br />

zzgl.<br />

� 1,00 EUR bei Förderung<br />

nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

� 1,75 EUR bei Förderung<br />

nach § 10a, 82 ff. EStG<br />

je 100 EUR Beitrag für die<br />

Hauptversicherung<br />

laufende Kosten<br />

in der Aufschubdauer<br />

für jedes<br />

Versicherungsjahr<br />

zzgl. 1,00 EUR<br />

je 100 EUR Beitrag für die<br />

Hauptversicherung<br />

laufende Kosten<br />

in der Aufschubdauer<br />

für jedes<br />

Versicherungsjahr<br />

zzgl. 0,50<br />

EUR je 100<br />

EUR<br />

Sicherungskapital<br />

zzgl. 0,30<br />

EUR<br />

je 100 EUR<br />

Deckungskapital<br />

zzgl. 0,30<br />

EUR<br />

je 100 EUR<br />

Deckungskapital<br />

zzgl. 0,80<br />

EUR je 100<br />

EUR<br />

Fondswert<br />

laufende Kosten<br />

im Rentenbezug<br />

für jedes Jahr<br />

des Rentenbezugs<br />

1,75 EUR<br />

je 100 EUR<br />

gezahlte Rente<br />

laufende Kosten<br />

im Rentenbezug<br />

für jedes Jahr<br />

des Rentenbezugs<br />

1,75 EUR<br />

je 100 EUR<br />

gezahlte Rente<br />

laufende Kosten<br />

im Rentenbezug<br />

für jedes Jahr<br />

des Rentenbezugs<br />

1,75 EUR<br />

je 100 EUR<br />

gezahlte Rente<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft berechnet ihre jährlichen Kosten je Fonds regelmäßig neu und weist<br />

diese in Form der Total Expense Ratio (TER) aus. Die TER ist nicht in den Beitrag einkalkuliert. Die<br />

TER kann dem jeweiligen Fondsinformationsblatt entnommen werden. Investiert ein gewählter Fonds<br />

in andere Fonds, so sind die dadurch anfallenden Gebühren in der TER ggf. nicht einkalkuliert.<br />

Die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Werte können den Angebotsunterlagen bzw. der<br />

Versicherungsbescheinigung entnommen werden.


<strong>MetallRente</strong>.VarEB (StR9)<br />

Abschluss- und Vertriebskosten<br />

Kostenausweis für die ab 2012 gültigen Tarife<br />

laufende Kosten<br />

in der Aufschubdauer<br />

je geleistetem Beitrag je geleistetem Beitrag für jedes<br />

Versicherungsjahr<br />

2,30 EUR<br />

je 100 EUR Beitrag<br />

15,00<br />

EUR<br />

zzgl. 4,00 EUR<br />

je 100 EUR Beitrag<br />

für die<br />

Hauptversicherung<br />

zzgl. 0,30 EUR<br />

je 100 EUR<br />

Deckungs-kapital<br />

laufende Kosten<br />

im Rentenbezug<br />

für jedes Jahr<br />

des Rentenbezugs<br />

1,75 EUR<br />

je 100 EUR<br />

gezahlte Rente<br />

Das Deckungskapital ist der verzinslich angesammelte Teil des Beitrags inklusive bereits zugeteilter<br />

Überschussanteile - und bei nach § 10 EStG geförderten Tarifen auch der Zulagen -, der nicht für<br />

Risikoübernahme und Kosten verwendet wird. Weitere Informationen finden Sie unter „Allgemeines zu<br />

Ihrer Versicherung“ in den AVB.<br />

Zusätzliche Verwaltungskosten für evtl. eingeschlossene Zusatzversicherungen fallen nicht an.<br />

Bei besonderen Anlässen können sonstige nicht in den Beitrag einkalkulierte Kosten entstehen (z.B.<br />

Rückläufer im Lastschriftverfahren). Informationen zu diesen Kosten entnehmen Sie bitte der beigefügten<br />

„Kostenübersicht“.<br />

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den AVB in den Abschnitten „Allgemeines zu Ihrer<br />

Versicherung“, „Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten mit Ihren Beiträgen verrechnet?“ und<br />

„Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?“.<br />

Ein Kostenausweis in Euro und eine Gesamtkostenquote (Auswirkung der gesamten Kosten auf die<br />

Wertentwicklung der jeweiligen Altersvorsorge) ist von den individuellen Daten der einzelnen<br />

versicherten Personen abhängig. In den Versicherungsunterlagen (Angebot,<br />

Versicherungsbescheinigung für den Arbeitnehmer) zu den einzelnen Versicherungen werden wir die<br />

Kosten und deren Auswirkung auf die Wertentwicklung individuell ausweisen.<br />

Bei Einführung neuer Tarife für künftige Neuzugänge teilt Ihnen Ihr Vermittler die sich dann ergebenden<br />

Kosten im Rahmen der nächsten Anmeldung zum Gruppenvertrag auf Wunsch gerne mit.<br />

181


182


Kostenausweis zum<br />

Durchführungsvertrag<br />

• Übersicht über zusätzliche Kosten bei<br />

besonderen Anlässen<br />

183


184<br />

Übersicht über zusätzliche Kosten bei besonderen Anlässen<br />

Übersicht über die zusätzlichen Kosten bei besonderen Anlässen<br />

gemäß § „Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?“ der<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

Stand 01. Juli 2008<br />

Kostenart bzw. Kostenanlass Höhe der Kosten<br />

1. Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein<br />

oder von Abschriften des Versicherungsscheins<br />

2. Schriftliche Fristsetzung bei Nichtzahlung von<br />

Folgebeiträgen<br />

3. Verzug mit Beiträgen (Abgeltungsbetrag für Verwaltungsaufwand)<br />

derzeit kostenfrei<br />

derzeit kostenfrei<br />

derzeit kostenfrei<br />

4. Rückläufer im Lastschriftverfahren derzeit 3 €<br />

5. Durchführung von Vertragsänderungen derzeit kostenfrei<br />

6. Einholung individueller Erklärungen zur Entbindung von<br />

der Schweigepflicht<br />

derzeit 15 €<br />

7. Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen derzeit kostenfrei<br />

8. Beitragsübermittlung durch Sie aus einem Ort oder<br />

Leistungsübermittlung durch uns in einen Ort außerhalb<br />

des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland<br />

derzeit kostenfrei


Versicherungsinformationen<br />

185


186<br />

Versicherungsinformationen<br />

zu Ihrem Beitritt zum Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />

Nachfolgend erhalten Sie weitere wichtige Informationen zu Ihrem Beitritt zum Versorgungswerk<br />

<strong>MetallRente</strong>. Der Inhalt basiert auf den Vorgaben der Verordnung über Informationspflichten bei<br />

Versicherungsverträgen.<br />

Diese Angaben sind nicht abschließend und gelten vorbehaltlich der noch künftig<br />

abzuschließenden Versicherungsverträge bzw. der noch durchzuführenden Risikoprüfung. Der<br />

verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich allein aus dem Durchführungsvertrag sowie den<br />

beigefügten Versicherungsbedingungen. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind die<br />

einzelnen Arbeitnehmer gesondert anzumelden. Für diese Versorgungsverhältnisse ergibt sich<br />

der verbindliche Vertragsinhalt aus den jeweiligen Versicherungsbescheinigungen zur einzelnen<br />

Anmeldung.<br />

Wer ist Ihr Vertragspartner?<br />

Sie geben Ihre Arbeitgebererklärung zum Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong>, mit der Sie die <strong>MetallRente</strong> GmbH zur<br />

Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit Änderungen, Ergänzungen bzw. dem<br />

Abschluss neuer Durchführungsverträge bevollmächtigt haben, gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-<br />

Aktiengesellschaft, Reinsburgstr. 19, 70178 Stuttgart als federführende Gesellschaft des Konsortiums ab. Sitz der<br />

Gesellschaft ist Stuttgart. Die Gesellschaft ist eingetragen beim Handelsregister Stuttgart unter der Nummer<br />

HRB 20231. Die Namen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden in Ihrem Antrag bzw. unserem<br />

Angebot und Ihrem Versicherungsschein genannt.<br />

Der Federführer und sämtliche Mitversicherer sind Lebensversicherungsunternehmen und Mitglied des gesetzlichen<br />

Sicherungsfonds für die Lebensversicherung bei der Protektor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,<br />

Wilhelmstr. 43 G, 10117 Berlin, Internet: www.protektor-ag.de.<br />

Wie kommt der Vertrag zustande und welches Recht gilt?<br />

Der Vertrag kommt zustande, sobald Ihnen unser Willkommensschreiben auf Ihre Arbeitgebererklärung zugegangen<br />

ist.<br />

Alle Vertragsunterlagen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Auch die gesamte Kommunikation zu<br />

Ihrem Vertragsverhältnis erfolgt in deutscher Sprache.<br />

WasgiltfürdasWiderrufsrecht?<br />

Sie können Ihre Arbeitgebererklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief,<br />

Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nach welchem Ihnen<br />

� das Willkommensschreiben einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des<br />

Widerrufs,<br />

� die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und<br />

� die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vorgeschriebenen Informationen, die Sie in diesen<br />

“Versicherungsinformationen“, den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im Produktinformationsblatt<br />

finden,<br />

zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf<br />

ist zu richten an die <strong>MetallRente</strong>, 10850 Berlin oder per Fax an 01802/400104 (6 ct./Fax).<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir Ihnen den Teil Ihres Beitrages, der auf die Zeit nach Zugang des<br />

Widerrufs entfällt.<br />

Den Teil Ihres Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, behalten wir ein, wenn Sie<br />

zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber<br />

einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG. Haben Sie die<br />

Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die<br />

beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.<br />

Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.<br />

Versicherungsinformationen 1


Versicherungsinformationen<br />

zu Ihrem Beitritt zum Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />

Welche Laufzeit gilt für Ihren Vertrag und wie kann dieser beendet werden?<br />

Versicherungsinformationen<br />

Der Vertrag endet automatisch, wenn der Durchführungsvertrag nicht mehr verlängert oder gekündigt wird. In beiden<br />

Fällen werden die bestehenden Versorgungsverhältnisse nicht berührt.<br />

An wen können Beschwerden gerichtet werden?<br />

Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein,<br />

wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder auch gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie<br />

eine Lösung zu finden und unseren Service zu optimieren.<br />

Als Lebensversicherer unterliegen die beteiligten Mitversicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Email:<br />

poststelle@bafin.de, Internet: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an die Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.<br />

Was gilt für die Überschussbeteiligung?<br />

Zusätzlich zu den garantierten Leistungen beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153<br />

des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung).<br />

Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den<br />

Kosten ab. Ebenso ist die Höhe der Bewertungsreserven vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen der<br />

langen Vertragslaufzeiten nicht vorhersehbar. Daher unterliegen beide Größen Schwankungen und können somit<br />

nicht garantiert werden. Bei den Überschüssen können kurzfristige Schwankungen in aller Regel ausgeglichen<br />

werden. Länger anhaltende Änderungen können dagegen zu einer Anpassung der Überschussanteilsätze sowohl<br />

nach oben als auch nach unten führen. So kann zum Beispiel ein nachhaltig niedriges Zinsniveau oder ein starker<br />

Rückgang der Aktienkurse, eine nachhaltige Änderung der Sterblichkeiten oder der Kosten eine Senkung der<br />

Überschussanteilsätze erforderlich machen.<br />

Beteiligung an den Überschüssen<br />

Mit der laufenden Überschussbeteiligung werden den Verträgen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, welche die<br />

garantierten Versicherungsleistungen erhöhen oder mit fälligen Beiträgen verrechnet werden. Diese Zuteilung ist<br />

unwiderruflich. Eine spätere Änderung der deklarierten Überschussanteile wirkt sich nicht auf die bereits zugeteilten<br />

Überschüsse aus. Zu den laufenden Überschussanteilen kann, in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage, ein<br />

Schlussüberschussanteil hinzukommen. Der Schlussüberschussanteil wird nur einmal fällig. Z. B. kann ein<br />

Schlussüberschussanteil unter anderem zum Ende der Aufschubdauer oder zum Ende der Versicherungsdauer, bei<br />

Tod oder bei Rückkauf fällig werden. Der Schlussüberschussanteil wird nur für das laufende Jahr festgesetzt. Er<br />

kann in späteren Jahren insgesamt neu festgesetzt werden und damit teilweise oder auch ganz entfallen.<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

Ihre Versicherung wird nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den Bewertungsreserven beteiligt.<br />

Aufgrund der Kapitalmarktschwankungen wird die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Falle der Beendigung<br />

des Vertrages bzw. bei Rentenbeginn zu dem jeweiligen Zeitpunkt neu berechnet. Als Folge kann der tatsächliche<br />

Wert höher oder niedriger ausfallen. Nähere Erläuterungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

im Abschnitt "Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?" sowie in den beigefügten "Versicherungsmathematischen<br />

Hinweisen".<br />

Beachten Sie bitte, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann.<br />

Überschussverwendung<br />

• bis zum Rentenbeginn<br />

Tarifbonus - Die jährlichen Überschussanteile erhöhen während der Aufschubdauer alle versicherten Leistungen. Die<br />

Leistungen aus der Überschussbeteiligung werden mit dem Rechnungszins und den Annahmen zur Lebenserwartung<br />

berechnet, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuteilung maßgebend sind. Durch eine Anpassung des<br />

Rechnungszinses oder der kalkulatorischen Lebenserwartung können die Leistungen aus der Überschussbeteiligung<br />

auch niedriger ausfallen.<br />

Versicherungsinformationen 2<br />

187


188 Versicherungsinformationen<br />

Versicherungsinformationen<br />

zu Ihrem Beitritt zum Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong><br />

Erlebensfallbonus – Die jährlichen Überschussanteile erhöhen die lebenslange Garantierente. Die Leistungen<br />

aus der Überschussbeteiligung werden mit dem Rechnungszins und den Annahmen zur Lebenserwartung berechnet,<br />

die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuteilung maßgebend sind. Durch eine Anpassung des Rechnungszinses oder der<br />

kalkulatorischen Lebenserwartung können die Leistungen aus der Überschussbeteiligung auch niedriger ausfallen.<br />

• ab Rentenbeginn<br />

Zusatzrente - Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den Überschussanteilen ab dem 2. Jahr der Rentenzahlung<br />

jährlich eine Erhöhung der ab Rentenbeginn garantierten Rente. Die jeweiligen Erhöhungsbeträge können wir nicht<br />

garantieren. Sie können niedriger ausfallen oder auch ganz entfallen, wenn beispielsweise die Lebenserwartung<br />

stärker steigt als angenommen. Bereits erfolgte Erhöhungen hingegen bleiben Ihnen jeweils als garantierte Leistung<br />

erhalten.<br />

Überschussrente – Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den Überschussanteilen eine einmalige Erhöhung Ihrer<br />

Rente. Zusätzlich erhöht sich diese Rente ab dem 2. Jahr der Rentenzahlung. Die aus den Überschüssen ab<br />

Rentenbeginn finanzierten Leistungen sind nicht garantiert. Nicht nur die jährlichen Erhöhungen können niedriger<br />

ausfallen, sondern auch die bereits erreichte Überschussrente kann sich vermindern, wenn beispielsweise die<br />

Lebenserwartung stärker steigt als angenommen.<br />

Eigene Überschussanteilsätze<br />

Einige Versicherungen, wie z. B. Versicherungen mit einer kurzen Beitragszahlungsdauer oder einer kurzen<br />

Aufschubdauer, können eigene Überschussanteilsätze erhalten.<br />

Diese Versicherungen erhalten neben dem aktuell zugrunde liegenden Rechnungszins Überschussanteilssätze für<br />

die jährlichen Zinsüberschussanteile, den normalen Schlussüberschussanteil sowie den Sockelbetrag für die<br />

Beteiligung an den Bewertungsreserven, die unter Berücksichtigung der Kapitalmarktsituation abweichend von den<br />

Überschussanteilsätzen festgesetzt werden, die im Geschäftsbericht für die Untergruppe veröffentlicht werden, der<br />

die Versicherung angehört.<br />

Die zum Zeitpunkt der Anmeldung festgesetzten Überschussanteilsätze können den Angebotsunterlagen bzw. der<br />

Versicherungsbescheinigung zum Einzelrisiko entnommen werden.<br />

Welche Leistungen ergeben sich bei Rückkauf bis zum Rentenbeginn?<br />

Bei Kündigung Ihrer Versicherung zahlen wir – soweit vorhanden – den Rückkaufswert. Für die Berechnung des<br />

garantierten Rückkaufswertes wird das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Grundlagen<br />

der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital zugrunde gelegt. Bei der Berechnung<br />

der Gesamtleistung haben wir einen Stornoabzug (§ 169 VVG) vorgenommen.<br />

Warum ein Stornoabzug erforderlich ist, erläutern wir Ihnen nachstehend:<br />

- Bei einer vorzeitiger Kündigung entstehen erhöhte Verwaltungskosten. Der Stornoabzug wird erhoben, damit<br />

diese Kosten nicht von den anderen Versicherungsnehmern zu tragen sind.<br />

- Wir sind gesetzlich verpflichtet für jeden Vertrag ausreichende Mittel zur Absicherung von Risiken, die die<br />

Erfüllbarkeit unserer Leistungszusagen gefährden könnten, zu bilden. Diese Mittel können zum Beginn Ihres<br />

Versicherungsvertrages nicht durch Ihre eingezahlten Beiträge sowie vertraglich erwirtschaftete Erträge allein<br />

abgedeckt werden. Sie müssen daher zunächst aus anderen Mitteln vorfinanziert und über die gesamte<br />

Vertragslaufzeit zurückgezahlt werden. Eine vorzeitige Kündigung Ihres Vertrages unterbricht diesen Prozess<br />

und hat damit negative Auswirkungen auf das verbleibende Versichertenkollektiv. Dies wird durch einen Teil des<br />

Stornoabzugs pauschal ausgeglichen.<br />

- Die Prämienkalkulation Ihres Vertrages basiert auf einer gleichmäßigen Mischung von Versicherten mit hohem<br />

und geringerem Risiko. Eine vorzeitige Vertragskündigung kann eine negative Auswirkung auf das verbleibende<br />

Versichertenkollektiv in Form einer Risikogegenauslese haben, die pauschal durch einen Teil des Stornoabzugs<br />

ausgeglichen wird.<br />

Falls der Rückkaufswert Ihrer Versicherung die Todesfallleistung übersteigt, wird eine sich daraus ergebende<br />

mögliche Risikogegenauslese durch einen zusätzlichen, pauschalen Stornoabzug ausgeglichen. Dieser Abzug ist im<br />

oben mitgeteilten Stornoabzug nicht enthalten.<br />

Versicherungsinformationen 3


Steuerinformationen<br />

189


190<br />

Allgemeine Steuerregelungen für Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG<br />

Wie werden die Beiträge für eine Direktversicherung steuerlich behandelt?<br />

Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung werden steuerlich gefördert, wenn der Abschluss der<br />

Direktversicherung im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (LSt-Klasse I bis V) erfolgt.<br />

Direktversicherungsbeiträge werden steuerlich gefördert<br />

- bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für Westdeutschland<br />

- und zusätzlich bis zu 1.800 EUR p.a. (sofern sie auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen und<br />

im selben Jahr keine Beiträge gem. § 40b EStG pauschal lohnversteuert werden).<br />

Wird diese steuerliche Förderhöchstgrenze überschritten, unterliegen die Beiträge der Lohnsteuer (individuelle<br />

Besteuerung) und können ggf. im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben<br />

berücksichtigt werden.<br />

Beitragszahlungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses sind steuerfrei, sofern sie 1.800 EUR,<br />

vervielfältigt mit der Anzahl der Dienstjahre, nicht übersteigen. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die<br />

steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird und in<br />

den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat. Hierbei sind Kalenderjahre vor 2005 jeweils nicht zu<br />

berücksichtigen (Vervielfältigungsregel). Die Vervielfältigung nach § 3 Nr. 63 S. 4 EStG kann nicht angewendet<br />

werden, wenn gleichzeitig eine Vervielfältigung nach § 40b EStG a.F. erfolgt.<br />

Direktversicherungsbeiträge sind von der Versicherung- und Umsatzsteuer befreit.<br />

Wie werden die Leistungen steuerlich behandelt?<br />

Die Besteuerung der Renten- und Kapitalzahlungen richtet sich nach folgender Tabelle:<br />

Leistungsteile, die auf<br />

steuerlich abziehbaren<br />

Beiträgen basieren.<br />

(§ 3 Nr. 63 EStG)<br />

Leistungsteil der Rente,<br />

der nicht auf steuerlich<br />

abziehbaren Beiträgen<br />

basiert.<br />

Welcher Teil der Leistungen ist<br />

zu besteuern?<br />

Die Steuerpflicht umfasst den<br />

gesamten Leistungsteil.<br />

Die Besteuerung beschränkt sich auf<br />

die Erträge. Die Ermittlung der Erträge<br />

erfolgt nach einem vom Gesetzgeber<br />

vorgegebenen Prozentsatz unter Berücksichtigung<br />

des Alters bei Rentenbeginn<br />

sowie der Höhe der Rentenzahlung<br />

(Ertragsanteilbesteuerung).<br />

Beginnt die Rente bspw. im Alter von<br />

65 Jahren beträgt dieser 18%.<br />

Wie erfolgt die Besteuerung?<br />

Der Leistungsteil unterliegt der Einkommensteuer<br />

nach dem individuellen Einkommensteuer-Satz<br />

zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

und ggf. Kirchensteuer.<br />

Die Erträge unterliegen der Einkommensteuer<br />

nach dem individuellen Einkommensteuer-Satz<br />

zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

und ggf. Kirchensteuer.


Leistungsteil der<br />

Kapitalzahlungen, der<br />

nicht auf steuerlich abziehbaren<br />

Beiträgen<br />

basiert.<br />

- falls der Steuerpflichtige<br />

das 60. Lebensjahr<br />

vollendet hat und nach<br />

Ablauf von 12 Jahren seit<br />

Vertragsabschluss bzw.<br />

steuerrelevanter Vertragsänderungen<br />

- falls der Steuerpflichtige<br />

das 60. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat oder<br />

vor Ablauf von 12 Jahren<br />

seit Vertragsabschluss<br />

bzw. steuerrelevanter<br />

Vertragsänderungen<br />

Welcher Teil der Leistungen ist<br />

zu besteuern?<br />

Die Erträge sind der Wertzuwachs.<br />

Dies ist in diesem Fall die Hälfte des<br />

Differenzbetrages aus den erhaltenen<br />

Versicherungsleistungen und den für<br />

die jeweilige Leistung gezahlten<br />

Beiträgen.<br />

Die Erträge sind die erhaltenen Versicherungsleistungen<br />

abzüglich der für<br />

die jeweilige Leistung gezahlten Beiträge.<br />

Bei steuerrelevanten Vertragsänderungen<br />

gilt dies sinngemäß für<br />

die zusätzlichen Erträge aufgrund der<br />

Vertragsänderung.<br />

Wie werden Versicherungsleistungen erbschaftsteuerrechtlich behandelt?<br />

Wie erfolgt die Besteuerung?<br />

Die Erträge unterliegen der Einkommensteuer<br />

nach dem individuellen Einkommensteuer-Satz<br />

zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

und ggf. Kirchensteuer.<br />

Erhält der Arbeitnehmer die Versicherungsleistung, unterliegt diese nicht der Erbschaftsteuer. Dasselbe gilt für<br />

Witwen/Witwer oder Waisen des Arbeitnehmers, sofern die Versicherungsleistung angemessen ist.<br />

Hingegen sind Leistungen, die an andere Bezugsberechtigte gezahlt werden oder als Teil des Nachlasses des<br />

Arbeitnehmers erworben werden und Leistungen, die an Hinterbliebene von beherrschenden Gesellschafter -<br />

Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, erbschaftsteuerpflichtig.<br />

Steuerinformationen<br />

191


192


Belehrung über die Folgen<br />

einer Anzeigepfl ichtverletzung<br />

193


194<br />

Belehrung über die Folgen einer Anzeigepfl ichtverletzung<br />

Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

(Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />

Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag<br />

gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig<br />

einschätzen zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln. Aus diesem Grund sind Sie bis zur Abgabe<br />

Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt<br />

haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in<br />

Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche<br />

Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Soll das Leben einer anderen Person versichert werden,<br />

so ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten Fragen<br />

verantwortlich.<br />

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?<br />

1. Rücktritt<br />

Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen,<br />

dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein<br />

Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,<br />

geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig<br />

angegebene Umstand<br />

– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung<br />

abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf die Auszahlung eines<br />

ggf. vorhandenen Rückkaufswertes. Sie haben in diesem Fall Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufwerts, soweit Ihre<br />

Versicherung die Auszahlung eines Rückkaufswerts dem Grunde nach vorsieht und ein solcher zum Zeitpunkt des Rücktritts<br />

vorhanden ist.<br />

2. Kündigung<br />

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder<br />

schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei einer<br />

Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern<br />

die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den<br />

Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

3. Vertragsänderung<br />

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände,<br />

wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen<br />

Vertragsbestandteil.<br />

Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann<br />

zu einer rückwirkenden Beitragserhöhung oder zu einem rückwirkenden Ausschluss der Gefahrabsicherung für den nicht<br />

angezeigten Umstand und insoweit zu einem rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes führen.<br />

Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode<br />

Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht<br />

angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung<br />

über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />

4. Ausübung unserer Rechte<br />

Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend<br />

machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend<br />

gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die<br />

wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist<br />

nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht<br />

berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum<br />

Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Dies gilt nicht<br />

für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht<br />

vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.<br />

5. Anfechtung<br />

Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />

6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des<br />

Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis<br />

und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die<br />

Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


Schema zur Überschussabrechnung<br />

195


196<br />

Schema für die Überschussabrechnung für den Sonderabrechnungsverband<br />

<strong>MetallRente</strong>.Direktversicherung<br />

Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr<br />

A Einnahmen<br />

I. Rückstellungen und Fondsguthaben<br />

am Anfang des Kalenderjahres, übertragen aus dem Vorjahr:<br />

1. Deckungsrückstellung (Fonds)<br />

2. Deckungsrückstellung (Garantiebausteine)<br />

3. Rückstellung für fällige, aber noch nicht gezahlte Leistungen<br />

4. Überschussrückstellung (incl. Zuführung zur Überschussrückstellung<br />

aus Vorjahr und incl. Schlussüberschussfonds)<br />

5. Beitragsüberträge<br />

II. Beiträge,<br />

die während des Kalenderjahres fällig geworden bzw.<br />

der Überschussrückstellung (RfB) entnommen worden sind.<br />

III. Zinsertrag aus Garantiebausteinen<br />

Zinssatz ist die im betreffenden Kalenderjahr erzielte Nettoverzinsung der<br />

jeweiligen Gesellschaft für ihre Quote, die nach der vom Gesamtverband<br />

der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. empfohlenen Formel ermittelt<br />

wird.<br />

Zinsträger ist die mittlere Rückstellung (jeweils Punkt 2, 4 und 5 aus A.I.<br />

und B.VII) plus den halben Nettoüberschuss des Kalenderjahres plus Korrekturfaktor<br />

für vom 1.7. abweichende Zahlungstermine der Beiträge (inkl.<br />

der Beiträge aus der RfB, die bei fondsgebundenen Versicherungen als<br />

laufende Überschussanteile dem Fonds zugeführt werden.)<br />

Dazu kommt das mit dem Rechnungszins verzinste Mittel der Rückstellungen<br />

für fällige, aber noch nicht gezahlte Leistungen aus A.I und B.VII.3.<br />

Der Zinsträger wird um den Verlustvortrag B.I. (falls vorhanden) vermindert.<br />

IV. Nichtrealisierte Gewinn / Verluste aus Fondsbausteinen<br />

V. Vergütungen<br />

VI. Verlust<br />

wird auf die nächste Abrechnung übertragen.


2<br />

B Ausgaben<br />

I. Verlustvortrag<br />

(falls aus der vorhergehenden Abrechnung vorhanden)<br />

II. Versicherungsleistungen,<br />

die während des Kalenderjahres gezahlt wurden.<br />

1. Todesfallleistungen<br />

2. Ablaufleistungen und Kapitalabfindungen<br />

3. Leistungen zur Beitragsbefreiung der BUZ<br />

4. Rentenzahlungen<br />

5. Rückvergütungen und Übertragungen<br />

III. Überschussanteile (incl. ausgezahlte Schlussüberschüsse)<br />

IV. Kosten<br />

a) Kosten für den geschäftsführenden Versicherer<br />

- direkt zuordenbare Originalkosten<br />

- gemäß Zuordnungsschlüssel entstandene nicht direkt zuordenbare<br />

Kosten<br />

b) Kosten für die nicht geschäftsführenden Versicherer<br />

(gemäß Kostenvereinbarung)<br />

V. Aufwendungen für Zahlungen an das Tilgungskonto<br />

VI. Steuern und sonstige Aufwendungen, soweit sie für das Kalenderjahr<br />

auf diesen Vertrag entfallen<br />

VII. Rückstellungen und Fondsguthaben am Ende des Kalenderjahres<br />

1. Deckungsrückstellung (Fonds)<br />

2. Deckungsrückstellung (Garantiebausteine)<br />

3. Rückstellung für fällige, aber noch nicht gezahlte Leistungen<br />

4. Überschussrückstellung ohne B.VIII (incl. Schlussüberschussfonds)<br />

5. Beitragsüberträge<br />

VIII. Bruttoüberschuss<br />

Schema zur Überschussabrechnung<br />

197


198<br />

3<br />

Erläuterungen zum Schema für die Überschussabrechnung<br />

1. Überschuss gemäß Position B.VIII<br />

Der Bruttoüberschuss wird nach Abzug des Überschusseinbehalts der am Vertrag<br />

beteiligten Gesellschaften der Überschussrückstellung zugewiesen. Dieser<br />

Überschusseinbehalt der am Vertrag beteiligten Gesellschaften beträgt in Summe<br />

über die Gesellschaften 3,6 % der Zinserträge aus den Garantiebausteinen (s.<br />

A.III.) sowie 0,20 % des mittleren Fondsguthabens im Kalenderjahr zuzüglich 3,5<br />

% der Risikobeiträge. Bei der Ermittlung des Überschusseinbehalts jedes Mitversicherers<br />

und der Position B.V für das Tilgungskonto wird sichergestellt, dass<br />

hinsichtlich der Summe aus beiden Positionen die maßgeblichen aufsichtsrechtlichen<br />

Vorschriften (insb. die Mindestzuführungsverordnung) eingehalten werden.<br />

Darüber hinaus werden der Überschuss-einbehalt sowie die Position B.V für das<br />

Tilgungskonto bzgl. Zinserträgen bzw. Risikobeiträgen nur insoweit erhoben, wie<br />

das Zins- bzw. das Risikoergebnis dadurch nicht negativ werden.<br />

Eine Überprüfung des Überschusseinbehalts erfolgt alle drei Jahre.<br />

2. Aufteilung der im Abrechnungsverband verbleibenden Überschüsse<br />

2.1 Die verbleibenden Überschüsse werden ggf. als laufende Überschussanteile auf<br />

die einzelnen Versicherungen wie folgt aufgeteilt:<br />

Zu Beginn jedes Versicherungsjahres, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres,<br />

erhält jede Versicherung einen Überschussanteil. Um die Verteilung<br />

auf die einzelnen Versicherungen möglichst verursachungsgerecht und zeitnah<br />

vornehmen zu können, wird der Überschussanteil anteilig aus den Überschüssen<br />

des zurückliegenden und des laufenden Abrechnungszeitraums entnommen. Die<br />

Finanzierung des Überschussanteils erfolgt aus der Summe der anteiligen Überschussrückstellungen<br />

der einzelnen Gesellschaften. Durch den jährlichen Mittelausgleich<br />

(Gewinnausgleich) trägt jede Gesellschaft nur in dem Umfang zur<br />

Höhe des Überschussanteils bei, wie es ihrer Ertragskraft entspricht.<br />

Dieser Überschussanteil einer Versicherung setzt sich zusammen aus:<br />

- einem Anteil am Zinsüberschuss entsprechend dem Anteil ihrer versicherungstechnischen<br />

Rückstellung der Garantiebausteine an der Summe aller<br />

versicherungstechnischen Rückstellungen der Garantiebausteine. Als versicherungstechnische<br />

Rückstellung der Garantiebausteine gilt die Summe aus<br />

dem mit dem rechnungsmäßigen Zins um ein Jahr diskontierten Zeitwert zum<br />

Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres und den bereits zugeteilten Überschussanteilen.<br />

- einem Anteil am Risikoüberschuss entsprechend dem Anteil ihres Risikobeitrages<br />

an der Summe aller Risikobeiträge. Maßgebend ist jeweils der Risikobeitrag<br />

des abgelaufenen Versicherungsjahres.


4<br />

Schema zur Überschussabrechnung<br />

Die Verteilung der sonstigen Überschüsse auf die einzelnen Versicherungen erfolgt<br />

wie die Verteilung des Zinsüberschusses.<br />

2.2 Die laufenden Überschussanteile werden bei Versicherungen mit garantiertem<br />

Rechnungszins als Einmalbeiträge für beitragsfreie zusätzliche<br />

Renten (Bonusrenten), bei fondsgebundenen Versicherungen als Zufluss<br />

zum Fonds verwendet.<br />

3. Tilgungskonto<br />

Die genannten Tilgungsbeträge gemäß B.V werden in der gesonderten „Vereinbarung<br />

zur Verzinsung und Rückführung der Tilgungskonten I bei den Konsortien<br />

<strong>MetallRente</strong>-Direktversicherung und <strong>MetallRente</strong>-Pensionskasse“ präzisiert.<br />

199


200


Arbeitgebererklärungen<br />

• Arbeitgebererklärung zu den Durchführungs -<br />

verträgen Direktversicherung/Pensionskasse/<br />

Pensionsfonds<br />

201


202<br />

Arbeitgebererklärung<br />

zu den Durchführungsverträgen<br />

Direktversicherung/Pensions kasse/<br />

Pensionsfonds des Versorgungswerks<br />

<strong>MetallRente</strong><br />

1. Arbeitgeber<br />

Zuname, Vorname<br />

Firma Herr Frau Anredezusätze<br />

Abschlussvermittler/Konsorten-Nr. Interne<br />

Name und Nr./ Vermittler-Nr.<br />

Stempel (B.-Nr. b):<br />

bei Einzelkaufleuten<br />

Straße/Hausnummer<br />

Handelsregister Nr. Registergericht<br />

Postleitzahl/Ort<br />

Straßen-, Ortszusatz<br />

bearbeitende Stelle<br />

(z. B. Personalabteilung)<br />

–<br />

Telefon<br />

Branche<br />

Anzahl der derzeit beschäftigten Arbeitnehmer:<br />

Fax E-Mail<br />

2. Betriebliche Altersversorgung (bAV)<br />

2.1 Vertragsgestaltung<br />

Hiermit erklären wir, dass wir im Rahmen des Angebots des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> für Arbeitnehmer,<br />

<strong>MetallDirektversicherung</strong><br />

als Versicherungsnehmer Direktversicherungen bei einem Konsortium* aus führenden Lebensversicherungsunternehmen nach Maßgabe des<br />

für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> geltenden Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />

MetallPensionskasse<br />

als Versicherungsnehmer Versicherungen bei einem Konsortium** aus führenden Pensionskassen nach Maßgabe des für das Versorgungswerk<br />

<strong>MetallRente</strong> geltenden Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />

MetallPensionsfonds<br />

als Vertragspartner Versorgungsverhältnisse mit der Allianz Pensionsfonds AG*** nach Maßgabe des für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> geltenden<br />

Durchführungsvertrages abschließen werden.<br />

Sofern die folgenden Bausteine zum vom Arbeitnehmer gewählten Baustein Altersvorsorge möglich sind, wird Folgendes festgelegt:<br />

Bei der Berufsunfähigkeitsvorsorge ist entweder<br />

die Mitversicherung der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />

obligatorisch1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />

abwählbar2 für den einzelnen Arbeitnehmer<br />

oder die Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente (inkl. Beitragsbefreiung)<br />

obligatorisch1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />

abwählbar2 für den einzelnen Arbeitnehmer.<br />

Die Mitversicherung der Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete) ist<br />

obligatorisch1 für alle zu versichernden Arbeitnehmer oder<br />

abwählbar2 für den einzelnen Arbeitnehmer.<br />

* Das Konsortium besteht aus den Versicherungsgesellschaften Allianz Lebensversicherungs-AG (Federführer), ERGO Lebensversicherung AG,<br />

R+V Lebensversicherung AG, Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland und Generali Lebensversicherung AG.<br />

** Das Konsortium besteht aus den Pensionskassen Allianz Pensionskasse AG (Federführer), R+V Pensionskasse AG, ERGO Pensionskasse AG,<br />

Swiss Life Pensionskasse AG, R+V Gruppenpensionskasse AG und PB Pensionskasse AG.<br />

*** Hierfür wird ein gesonderter Deckungsstock bei der Allianz Pensionsfonds AG gebildet. Sobald die Anzahl der Versorgungsverhältnisse einen eigenen<br />

MetallPensionsfonds wirtschaftlich rechtfertigt, werden die Bestände zeitnah auf jenen übertragen.<br />

1 Zusatzversicherung(en) wird/werden einheitlich für alle folgenden Anmeldungen automatisch mitversichert.<br />

Vorteil: Die Annahme erfolgt bei Einschluss Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente sowie Einschluss der Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete)<br />

nur mit Dienstobliegenheitserklärung (DO), sofern diese abgegeben werden kann. Wird die Beitragsbefreiung als einziger Baustein eingeschlossen, entfällt<br />

auch die DO.<br />

2 Zusatzversicherung(en) wird/werden pro Anmeldung mitversichert.<br />

Die Annahme erfolgt bei Einschluss Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente sowie Einschluss der Hinterbliebenenvorsoge (für Verheiratete)<br />

immer mit Gesundheitserklärung.<br />

Diese Erklärung gilt zunächst für die Dauer von einem Jahr. Ihre Geltungsdauer verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Erklärung<br />

nicht drei Monate vor Ablauf widerrufen wird.<br />

Für die mit dieser Arbeitgebererklärung beantragten Versorgungen im Rahmen des Angebotes des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> gelten die den einzelnen<br />

Durchführungswegen zugrunde liegenden Durchführungsverträge in ihrer jeweiligen Fassung.<br />

Wir bevollmächtigen die <strong>MetallRente</strong> GmbH zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit der Änderung der bestehenden<br />

bzw. dem Abschluss neuer Durchführungsverträge sowie zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang bzw. als Ergänzung<br />

der bestehenden Durchführungsverträge gegenüber Dritten erforderlich sind.<br />

Die Anspruchsbegrenzung wird, soweit sie gemäß § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG möglich ist, von uns hiermit gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

bzw. der Allianz Pensionskasse AG erklärt.<br />

Falls im Rahmen des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> im Durchführungsweg Pensionsfonds Versorgungsverhältnisse mit der Allianz Pensionsfonds AG<br />

abgeschlossen werden, wird für die Beitragsabführung an den Pensionssicherungsverein VVaG (PSVaG) die Betriebsnummer des Arbeitgebers benötigt.<br />

Diese lautet:<br />

1<br />

GV--M0200Z0 (11V) 0.11.12


Arbeitgebererklärung zu den Durchführungs verträgen<br />

Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds<br />

2.2 Finanzierungsart<br />

Mit den Arbeitnehmern wurde<br />

eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen<br />

und/oder<br />

ein Arbeitgeberbeitrag ohne Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten oder<br />

mit Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten vereinbart.<br />

2.3 Daten der Versicherungen bzw. der Versorgungsverhältnisse<br />

Die Anmeldung neu zu versichernder Personen bzw. neuer Versorgungsberechtigter (Neuzugänge) erfolgt jeweils zum Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn<br />

1. Dezember.<br />

Abweichend hierzu kann die Aufnahme auch zum 1. eines Kalenderjahres erfolgen bzw. – bei monatlicher Zahlungsweise –<br />

zum 1. eines Monats.<br />

Für alle Versicherungen im Rahmen der <strong>MetallDirektversicherung</strong> oder MetallPensionskasse ohne Einschluss eines Bausteins zur Hinterbliebenenvorsorge<br />

gilt grundsätzlich eine Todesfallleistung nach Rentenbeginn als vereinbart. Sie umfasst eine Rente aus dem für die Leistung bei Tod nach Rentenbeginn<br />

vereinbarten Kapital abzüglich bereits gezahlter ab Rentenbeginn garantierter Renten. Falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gilt ein<br />

Kapital in Höhe der 5-fachen jähr lichen ab Rentenbeginn garantierten Rente als vereinbart.<br />

Bei Einschluss eines Bausteins zur Hinterbliebenenvorsorge und bei Versorgungsverhältnissen im Rahmen des MetallPensionsfonds wird keine Todesfallleistung<br />

ab Rentenbeginn vereinbart.<br />

2.4 Inkasso<br />

Die Beitragszahlung für alle Versicherungen/Versorgungsverhältnisse eines Durchführungsweges erfolgt einheitlich durch den Arbeitgeber als<br />

Beitragsschuldner und zwar laufend jährlich* zum Jahrestag des Versicherungsbeginns von dem Konto des Arbeitgebers innerhalb der EU.<br />

Bankverbindung:<br />

Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name des Geldinstituts<br />

Die Beiträge werden<br />

einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers entrichtet.<br />

einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem** per Überweisung unter Angabe der <strong>MetallRente</strong>-Ordnungsnummer und dem<br />

Namen der versicherten Person/des Versorgungsberechtigten gezahlt.<br />

* Abweichend hiervon wird folgende Beitragszahlungsweise vereinbart:<br />

** Abweichend hiervon ist für Arbeitgeber mit mehr als 100 versicherten Personen/Versorgungsberechtigten auch eine Überweisung in einem Betrag<br />

möglich. Ergänzend teilt der Arbeitgeber der verwaltenden Stelle mittels Datenträger mit, wie der überwiesene Betrag auf die einzelnen versicherten Personen/Versorgungs<br />

berechtigten aufzuschlüsseln ist.<br />

Einzugsermächtigung (im Falle der Beitragszahlung per Lastschrift)<br />

Die Beiträge werden bis auf Widerruf bei Fälligkeit von dem angegebenen Konto eingezogen.<br />

2.5 Erklärung nach dem Geldwäschegesetz<br />

Geschäft im Rahmen des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> erfolgt, soweit ein ohne Vorbehalte unwiderrufliches Bezugsrecht besteht, wirtschaftlich auf<br />

Veranlassung des unwiderruflich Bezugsberechtigten, im Übrigen wirtschaftlich auf Veranlassung des Arbeitgebers (= Versicherungsnehmer) und<br />

die Beiträge werden per Lastschrift von einem Konto des Versicherungsnehmers innerhalb der EU eingezogen<br />

oder<br />

die Beiträge werden von einem Konto des Versicherungsnehmers überwiesen.<br />

Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name und Anschrift des Geldinstituts<br />

Die Identifizierung des Versicherungsnehmers gilt damit als erfüllt.<br />

Hinweis für ungebundene Vermittler: Es gelten weiterführende Pflichten (s. Merkblatt „Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“).<br />

In allen anderen Fällen oder wenn ein erhöhtes Geldwäscherisiko vorliegt (siehe Erläuterungen zum EV---0783Z0), ist die Erklärung EV---0783Z0 beizufügen.<br />

Kein Identifizierungserfordernis für die Versorgungsempfänger von Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen (z. B. APM, IPV U-Kasse)<br />

sowie für den Arbeitgeber, der die Versorgung durch diese veranlasst.<br />

2.6 Aufnahmeverfahren<br />

Nachfolgende Regelung gilt nur für den Fall, dass der Arbeitgeber die Mitversicherung/den Einschluss der Bausteine Hinterbliebenenvorsorge (für Verheiratete)<br />

und Berufsunfähigkeitsvorsorge ausschließlich obligatorisch für alle zu versichernden Arbeitnehmer/Versorgungsberechtigten anbietet:<br />

Für die Beurteilung der Risikosituation beim einzelnen Arbeitgeber ist es von Bedeutung, wenn er auch bei einem anderen Anbieter der betrieblichen<br />

Altersversorgung die Möglichkeit einräumt, Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse durch Entgeltumwandlung abzuschließen. Dieser Umstand ist<br />

ggf. vom Arbeitgeber dem von der <strong>MetallRente</strong> GmbH jeweils mit der Durchführung betrauten Vertragspartner (der Allianz Lebensversicherungs-AG, der<br />

Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG) gesondert mitzuteilen. Der Vertragspartner behält sich in diesen Fällen das Recht vor, das<br />

Aufnahmeverfahren zu überprüfen.<br />

3. Unterschriften<br />

Bevor Sie diese Arbeitgebererklärung unterschreiben, lesen Sie bitte die Wichtigen Hinweise und die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung.<br />

Durch Ihre Unterschrift machen Sie die Hinweise und die Belehrung zum Inhalt dieser Arbeit gebererklärung. Für Sie als Arbeitgeber entstehen<br />

durch diese Erklärung dauerhaft keine Kosten.<br />

Eine Durchschrift dieser Arbeitgebererklärung sowie den/die zugrunde liegenden Durchführungsvertrag/Durchführungsverträge inklusive aller Anlagen<br />

und die geltenden Versicherungsbedingungen bzw. Pensionspläne haben wir erhalten.<br />

Ort/Datum<br />

Arbeitgeber mit Firmenstempel Abschlussvermittler<br />

2<br />

GV--M0200Z0 (11V) 0.11.12<br />

203


204<br />

Wichtige Hinweise<br />

In den Durchführungswegen Pensionskasse und Direktversicherung steht<br />

Ihnen in Ergänzung zu den bestehenden Angeboten auch der Metall-<br />

RentePlus-Tarif (Tarif StR1/StR2) zur Verfügung. Damit bieten sich Ihnen<br />

im Garantieprodukt zwei Tarifvarianten: Flexi-Tarif (Tarif StRS1) und Metall-<br />

RentePlus-Tarif (Tarif StR1/StR2).<br />

Dieser <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif ist als besonders renditeorientierte Variante<br />

mit überdurchschnittlicher Ablaufleistung konzipiert. Der <strong>MetallRente</strong>Plus-<br />

Tarif ergänzt damit die bestehenden Produkte der <strong>MetallRente</strong> Pensionskasse<br />

und <strong>MetallRente</strong> Direktversicherung, die sich durch die zusätzliche<br />

Möglichkeit der Förderung nach § 10 a EStG und höhere Leistungen im<br />

Todesfall auszeichnen.<br />

Der <strong>MetallRente</strong>Plus-Tarif eignet sich ausschließlich für die Förderung nach<br />

§ 3.63 EStG und damit in erster Linie für Arbeitnehmer<br />

mit mittleren bis höheren Einkommen,<br />

denen eine hohe Ablaufleistung besonders wichtig ist und<br />

die dauerhaft die Förderung nach § 3.63 EStG in Anspruch nehmen<br />

möchten und für die die tarifvertragliche Option eines Wechsels zur<br />

Förderung nach § 10 a EStG (Riester-Förderung) keine Rolle spielt.<br />

Bitte beachten Sie, dass nur der bestehende Flexi-Tarif die Anforderungen<br />

des Tarifvertrags im Hinblick auf die 10a-Förderung abdeckt. Der Metall-<br />

RentePlus-Tarif eignet sich hervorragend als Ergänzung der <strong>MetallRente</strong><br />

Pensionskasse beziehungsweise der <strong>MetallRente</strong> Direktversicherung,<br />

genügt aber als alleiniges Angebot für die Erfüllung des Tarifvertrags zur<br />

Entgeltumwandlung nicht.<br />

Neu beantragte Versicherungen bzw. Versorgungsverhältnisse im Rahmen<br />

der betrieblichen Altersver sorgung des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong><br />

meldet der Arbeitgeber min des tens einen Monat vor dem vorgesehenen<br />

Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn an die Allianz Lebensversicherungs-AG,<br />

an die Allianz Pensionskasse AG bzw. an die Allianz Pen sionsfonds<br />

AG. Die Anmeldung erfolgt auf einem zwischen der <strong>MetallRente</strong><br />

GmbH und der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse<br />

AG bzw. der Allianz Pensions fonds AG abgestimmten Vordruck/<br />

Daten träger. Auf dieser Anmeldung bestätigt der Arbeitgeber der Allianz<br />

Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz<br />

Pen sionsfonds AG, dass die zu versichernden Personen bzw. Versorgungsberechtigten<br />

jeweils vor Abschluss der Versicherung bzw. vor Beantragung<br />

des Versorgungs ver hältnisses ihre schriftliche Einwilligung zum Abschluss<br />

der Versicherung bzw. zur Beantragung des Versorgungsverhältnisses<br />

gemäß Versicherungs vertragsgesetz abgegeben haben.<br />

Der Arbeitgeber erhält zu jeder Versicherung bzw. zu jedem Versorgungsverhältnis<br />

der betrieblichen Altersversorgung von der Allianz Lebensversicherungs-AG,<br />

der Allianz Pen sionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds<br />

AG eine Bescheinigung sowie die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen<br />

bzw. die Pensionspläne, die er an jede einzelne versicherte Person<br />

bzw. an jeden einzelnen Versorgungsbe rechtigten weiterleitet.<br />

Maßgebend sind die jeweils bei Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn<br />

geltenden Versicherungsbe dingungen bzw. Pensionspläne sowie die nach<br />

den Durchführungsverträgen jeweils geltenden Tarife.<br />

Der Arbeitgeber gibt der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz<br />

Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG bei Abweichungen<br />

vom fälligen Beitrag diejenigen Versicherungen/Versorgungsver hältnisse<br />

auf, für die in der Beitragssumme keine oder abweichende Beiträge enthalten<br />

sind. Bei einem Beitragsrückstand führt er das Nach inkasso kostenfrei<br />

durch bzw. ermöglicht, wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliegt,<br />

der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG<br />

bzw. der Allianz Pensionsfonds AG den nachträglichen Lastschrifteinzug.<br />

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem/den zugrunde liegenden<br />

Durchführungsvertrag/Durchführungsverträgen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen<br />

bzw. Pensionsplänen.<br />

Beschwerden können an uns sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

– Bereich Versicherungen –, Graurheindorfer Straße 108,<br />

53117 Bonn, gerichtet werden.<br />

Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz<br />

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die Allianz verpflichtet, bei der<br />

Begründung der Kundenbeziehung die Identität ihres Vertragspartners festzustellen.<br />

Darüber hinaus hat die Allianz den wirtschaftlich Berechtigten<br />

zu identifizieren. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich die natürliche<br />

Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner<br />

letztlich steht. Es kann auch mehrere wirtschaftlich Berechtigte geben.<br />

3<br />

GV--M0200Z0 (11V) 0.11.12


Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

(Mitteilung nach<br />

§ 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />

Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie<br />

alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />

und vollständig beantworten.<br />

Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen<br />

zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln.<br />

Aus diesem Grund sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />

alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir<br />

in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.<br />

Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform<br />

nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur<br />

Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie<br />

nur geringe Bedeutung beimessen.<br />

Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, so ist auch diese –<br />

neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung<br />

der in Textform gestellten Fragen verantwortlich.<br />

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

verletzt wird?<br />

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag<br />

zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz<br />

noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />

wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />

Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den<br />

Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur<br />

Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig<br />

angegebene Umstand<br />

• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die<br />

Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum<br />

Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf<br />

die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />

2. Kündigung<br />

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche<br />

Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,<br />

können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />

im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern<br />

die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />

Arbeitgebererklärung zu den Durchführungs verträgen<br />

Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds<br />

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch<br />

bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />

Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

3. Vertragsänderung<br />

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen<br />

Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf<br />

unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig<br />

verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />

Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die an deren Bedingungen<br />

erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags bestandteil.<br />

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder<br />

schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand<br />

aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />

Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht<br />

werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />

4. Ausübung unserer Rechte<br />

Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung<br />

nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist<br />

beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,<br />

die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.<br />

Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben,<br />

auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich<br />

weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1<br />

nicht verstrichen ist.<br />

Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur<br />

Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />

oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />

Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags änderung<br />

erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht<br />

für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist<br />

beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />

verletzt haben.<br />

5. Anfechtung<br />

Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />

6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person<br />

vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,<br />

der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung<br />

unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als<br />

auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich<br />

darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt<br />

worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

4<br />

GV--M0200Z0 (10V) 0.10.11<br />

205


206


Arbeitgebererklärungen<br />

• Arbeitgebererklärung für die<br />

Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

207


208<br />

Arbeitgebererklärung für die<br />

Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

<strong>MetallRente</strong>.BUZ-R des<br />

Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong><br />

1. Arbeitgeber<br />

Zuname, Vorname<br />

Firma Herr Frau Anredezusätze<br />

Abschlussvermittler/Konsorten-Nr. Interne<br />

Name und Nr./ Vermittler-Nr.<br />

Stempel (B.-Nr. b):<br />

bei Einzelkaufleuten<br />

Straße/Hausnummer<br />

Handelsregister Nr. Registergericht<br />

Postleitzahl/Ort<br />

Straßen-, Ortszusatz<br />

bearbeitende Stelle<br />

(z. B. Personalabteilung)<br />

–<br />

Telefon<br />

Branche<br />

Anzahl der derzeit beschäftigten Arbeitnehmer:<br />

Fax E-Mail<br />

2. Betriebliche Altersversorgung (bAV)<br />

2.1 Vertragsgestaltung<br />

Hiermit erklären wir, dass wir im Rahmen des Angebots des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> für Arbeitnehmer, als Versicherungsnehmer, Direktversicherungen<br />

des Tarifs Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>MetallRente</strong>.BUZ-R bei einem Konsortium aus führenden Lebensversicherungsunternehmen,<br />

nach Maßgabe des für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> geltenden Durchführungsvertrages für die Direktversicherung, abschließen werden<br />

Das Konsortium besteht aus den Versicherungsgesellschaften Allianz Lebensversicherungs-AG (Federführer), ERGO Lebensversicherung AG,<br />

R+V Lebensversicherung AG, Swiss Life AG, Niederlassung für Deutschland und Generali Lebensversicherung AG.<br />

Diese Erklärung gilt zunächst für die Dauer von einem Jahr. Ihre Geltungsdauer verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Erklärung<br />

nicht drei Monate vor Ablauf widerrufen wird.<br />

Für die mit dieser Arbeitgebererklärung beantragten Versorgungen im Rahmen des Angebotes des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> gilt der dem Durchführungsweg<br />

zugrunde liegende Durchführungsvertrag in seiner jeweiligen Fassung.<br />

Wir bevollmächtigen die <strong>MetallRente</strong> GmbH zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit der Änderung der bestehenden<br />

bzw. dem Abschluss neuer Durchführungsverträge sowie zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang bzw. als Ergänzung<br />

der bestehenden Durchführungsverträge gegenüber Dritten erforderlich sind.<br />

Die Anspruchsbegrenzung wird, soweit sie gemäß § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrAVG möglich ist, von uns hiermit gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

erklärt.<br />

2.2 Finanzierungsart<br />

Mit den Arbeitnehmern wurde<br />

eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen<br />

und/oder<br />

ein Arbeitgeberbeitrag ohne Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten oder<br />

mit Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten vereinbart.<br />

2.3 Daten der Versicherungen bzw. der Versorgungsverhältnisse<br />

Die Anmeldung neu zu versichernder Personen bzw. neuer Versorgungsberechtigter (Neuzugänge) erfolgt jeweils zum Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn<br />

1. Dezember.<br />

Abweichend hierzu kann die Aufnahme auch zum 1. eines Kalenderjahres erfolgen bzw. – bei monatlicher Zahlungsweise –<br />

zum 1. eines Monats.<br />

1<br />

GV--M0201Z0 (00) 0.02.12


Arbeitgebererklärung für die<br />

Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

2.4 Inkasso<br />

Die Beitragszahlung für alle Versicherungen/Versorgungsverhältnisse erfolgt einheitlich durch den Arbeitgeber als Beitragsschuldner und zwar<br />

laufend jährlich* zum Jahrestag des Versicherungsbeginns von dem Konto des Arbeitgebers innerhalb der EU.<br />

Bankverbindung:<br />

Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name des Geldinstituts<br />

Die Beiträge werden<br />

einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers entrichtet.<br />

einzeln pro versicherter Person/Versorgungsberechtigtem** per Überweisung unter Angabe der <strong>MetallRente</strong>-Ordnungsnummer und dem<br />

Namen der versicherten Person/des Versorgungsberechtigten gezahlt.<br />

* Abweichend hiervon wird folgende Beitragszahlungsweise vereinbart:<br />

** Abweichend hiervon ist für Arbeitgeber mit mehr als 100 versicherten Personen/Versorgungsberechtigten auch eine Überweisung in einem Betrag<br />

möglich. Ergänzend teilt der Arbeitgeber der verwaltenden Stelle mittels Datenträger mit, wie der überwiesene Betrag auf die einzelnen versicherten Personen/Versorgungs<br />

berechtigten aufzuschlüsseln ist.<br />

Einzugsermächtigung (im Falle der Beitragszahlung per Lastschrift)<br />

Die Beiträge werden bis auf Widerruf bei Fälligkeit von dem angegebenen Konto eingezogen.<br />

2.5 Erklärung nach dem Geldwäschegesetz<br />

Geschäft im Rahmen des Versorgungswerkes <strong>MetallRente</strong> erfolgt, soweit ein ohne Vorbehalte unwiderrufliches Bezugsrecht besteht, wirtschaftlich auf<br />

Veranlassung des unwiderruflich Bezugsberechtigten, im Übrigen wirtschaftlich auf Veranlassung des Arbeitgebers (= Versicherungsnehmer) und<br />

die Beiträge werden per Lastschrift von einem Konto des Versicherungsnehmers innerhalb der EU eingezogen<br />

oder<br />

die Beiträge werden von einem Konto des Versicherungsnehmers überwiesen.<br />

Konto-Nr. (kein Sparkonto) Bankleitzahl Name und Anschrift des Geldinstituts<br />

Die Identifizierung des Versicherungsnehmers gilt damit als erfüllt.<br />

Hinweis für ungebundene Vermittler: Es gelten weiterführende Pflichten (s. Merkblatt „Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“).<br />

In allen anderen Fällen oder wenn ein erhöhtes Geldwäscherisiko vorliegt (siehe Erläuterungen zum EV---0783Z0), ist die Erklärung EV---0783Z0 beizufügen.<br />

3. Unterschriften<br />

Bevor Sie diese Arbeitgebererklärung unterschreiben, lesen Sie bitte die Wichtigen Hinweise und die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung.<br />

Durch Ihre Unterschrift machen Sie die Hinweise und die Belehrung zum Inhalt dieser Arbeit gebererklärung. Für Sie als Arbeitgeber entstehen<br />

durch diese Erklärung dauerhaft keine Kosten.<br />

Eine Durchschrift dieser Arbeitgebererklärung sowie den zugrunde liegenden Durchführungsvertrag inklusive aller Anlagen und die geltenden Versicherungsbedingungen<br />

haben wir erhalten.<br />

Ort/Datum<br />

Arbeitgeber mit Firmenstempel Abschlussvermittler<br />

2<br />

GV--M0201Z0 (00) 0.02.12<br />

209


210<br />

Arbeitgebererklärung für die<br />

Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

Wichtige Hinweise<br />

Neu beantragte Versicherungen bzw. Versorgungsverhältnisse im Rahmen<br />

der betrieblichen Altersver sorgung des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong><br />

meldet der Arbeitgeber min des tens einen Monat vor dem vorgesehenen<br />

Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn an die Allianz Lebensversicherungs-AG,<br />

an die Allianz Pensionskasse AG bzw. an die Allianz Pen sionsfonds<br />

AG. Die Anmeldung erfolgt auf einem zwischen der <strong>MetallRente</strong><br />

GmbH und der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse<br />

AG bzw. der Allianz Pensions fonds AG abgestimmten Vordruck/<br />

Daten träger. Auf dieser Anmeldung bestätigt der Arbeitgeber der Allianz<br />

Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der Allianz<br />

Pen sionsfonds AG, dass die zu versichernden Personen bzw. Versorgungsberechtigten<br />

jeweils vor Abschluss der Versicherung bzw. vor Beantragung<br />

des Versorgungs ver hältnisses ihre schriftliche Einwilligung zum Abschluss<br />

der Versicherung bzw. zur Beantragung des Versorgungsverhältnisses<br />

gemäß Versicherungs vertragsgesetz abgegeben haben.<br />

Der Arbeitgeber erhält zu jeder Versicherung bzw. zu jedem Versorgungsverhältnis<br />

der betrieblichen Altersversorgung von der Allianz Lebensversicherungs-AG,<br />

der Allianz Pen sionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds<br />

AG eine Bescheinigung sowie die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen<br />

bzw. die Pensionspläne, die er an jede einzelne versicherte Person<br />

bzw. an jeden einzelnen Versorgungsbe rechtigten weiterleitet.<br />

Maßgebend sind die jeweils bei Versicherungs- bzw. Versorgungsbeginn<br />

geltenden Versicherungsbe dingungen bzw. Pensionspläne sowie die nach<br />

den Durchführungsverträgen jeweils geltenden Tarife.<br />

Der Arbeitgeber gibt der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz<br />

Pensionskasse AG bzw. der Allianz Pensionsfonds AG bei Abweichungen<br />

vom fälligen Beitrag diejenigen Versicherungen/Versorgungsver hältnisse<br />

auf, für die in der Beitragssumme keine oder abweichende Beiträge enthalten<br />

sind. Bei einem Beitragsrückstand führt er das Nach inkasso kostenfrei<br />

durch bzw. ermöglicht, wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliegt,<br />

der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG<br />

bzw. der Allianz Pensionsfonds AG den nachträglichen Lastschrifteinzug.<br />

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem/den zugrunde liegenden<br />

Durchführungsvertrag/Durchführungsverträgen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen<br />

bzw. Pensionsplänen.<br />

Beschwerden können an uns sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

– Bereich Versicherungen –, Graurheindorfer Straße 108,<br />

53117 Bonn, gerichtet werden.<br />

Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz<br />

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die Allianz verpflichtet, bei der<br />

Begründung der Kundenbeziehung die Identität ihres Vertragspartners<br />

festzustellen. Darüber hinaus hat die Allianz den wirtschaftlich Berechtigten<br />

zu identifizieren. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich die natürliche<br />

Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner<br />

letztlich steht. Es kann auch mehrere wirtschaftlich Berechtigte geben.<br />

Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

(Mitteilung nach<br />

§ 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />

Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie<br />

alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />

und vollständig beantworten.<br />

Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen<br />

zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln.<br />

Aus diesem Grund sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,<br />

alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir<br />

in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.<br />

Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform<br />

nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur<br />

Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie<br />

nur geringe Bedeutung beimessen.<br />

Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, so ist auch diese –<br />

neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung<br />

der in Textform gestellten Fragen verantwortlich.<br />

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

verletzt wird?<br />

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag<br />

zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz<br />

noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />

wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />

Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den<br />

Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur<br />

Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig<br />

angegebene Umstand<br />

• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die<br />

Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum<br />

Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf<br />

die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />

2. Kündigung<br />

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche<br />

Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,<br />

können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />

im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern<br />

die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />

Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

3. Vertragsänderung<br />

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen<br />

Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf<br />

unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig<br />

verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />

Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die an deren Bedingungen<br />

erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags bestandteil.<br />

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder<br />

schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand<br />

aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />

Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht<br />

werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />

4. Ausübung unserer Rechte<br />

Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung<br />

nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist<br />

beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,<br />

die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.<br />

Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben,<br />

auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich<br />

weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1<br />

nicht verstrichen ist.<br />

Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur<br />

Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />

oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />

Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags änderung<br />

erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht<br />

für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist<br />

beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />

verletzt haben.<br />

5. Anfechtung<br />

Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />

6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person<br />

vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,<br />

der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung<br />

unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als<br />

auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich<br />

darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt<br />

worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

3<br />

GV--M0201Z0 (00) 0.02.12


Arbeitnehmeranmeldung<br />

211


212<br />

Abschlussvermittler:<br />

Name und Nr./<br />

Stempel Interne Vermittler-Nr.<br />

Anmeldung von Arbeitnehmern im Durchführungsweg<br />

Direktversicherung<br />

Pensionskasse Pensionsfonds<br />

des Versorgungswerks <strong>MetallRente</strong> mit<br />

obligatorischem Einschluss<br />

abwählbarem Einschluss<br />

der Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

Anmeldung von Arbeitnehmern in der Direktversicherung mit bestehender Altersversorgung zur<br />

Ergänzenden Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>MetallRente</strong>.BUZ-R<br />

Bitte immer die Bearbeitungshinweise auf der Rückseite beachten.<br />

Arbeitgebererklärung liegt bei<br />

Geschlecht<br />

1<br />

männl.<br />

weibl.<br />

2<br />

männl.<br />

weibl.<br />

3<br />

männl.<br />

weibl.<br />

Arbeitgebererklärung liegt vor: Vertrags-Nr. 6 /<br />

Zu- und Vorname (2) Geburtsdatum Personalnummer Tarif (3)<br />

Anschrift: PLZ, Wohnort, Straße Firmeneintrittsdatum Steuerliche Berücksichtigung/Förderung (5)<br />

VORLAGE<br />

Gewünschte Bausteine (4)<br />

– falls nicht obligatorisch – Art der Finanzierung (9)<br />

Zusage (14)<br />

Zu- und Vorname des Ehepartners (6) Geburtsdatum<br />

Ehepartner (6)<br />

Versiche- Dauer der<br />

rungsbeginnTodesfallleistung Sonstige Angaben (13) Rentenbeginn (12) Beitragszahlung in entgeltlosen<br />

Dienstzeiten (10)<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

mit BR-Plus mit B-Plus<br />

Hinterbliebenenvorsorge<br />

arbeitsrechtliche Zusage<br />

vor dem 01. 01. 2012<br />

Beitragszahlung in entgeltlosen<br />

Dienstzeiten: nein ja<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

mit BR-Plus mit B-Plus<br />

Hinterbliebenenvorsorge<br />

arbeitsrechtliche Zusage<br />

vor dem 01. 01. 2012<br />

Beitragszahlung in entgeltlosen<br />

Dienstzeiten: nein ja<br />

Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

mit BR-Plus mit B-Plus<br />

Hinterbliebenenvorsorge<br />

arbeitsrechtliche Zusage<br />

vor dem 01. 01. 2012<br />

Beitragszahlung in entgeltlosen<br />

Dienstzeiten: nein ja<br />

Ort und Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers<br />

Beitragszahlungs-<br />

weise (7)<br />

Bezugsrechtsverfügung<br />

für Zusageermittlung (11)<br />

(1)<br />

Beitrag gemäß Beitragszahlungsweise<br />

(8)<br />

Flexi-Tarif<br />

Plus-Tarif<br />

Chanceprodukt<br />

VarEB-Tarif<br />

§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />

§ 10 a EStG<br />

Beitragsdynamik von %<br />

Beitragsdynamik von %<br />

arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />

teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />

monatlich ¼-jährlich<br />

jährlich ½-jährlich<br />

unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />

unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />

Flexi-Tarif<br />

Plus-Tarif<br />

Chanceprodukt<br />

VarEB-Tarif<br />

§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />

§ 10 a EStG<br />

Beitragsdynamik von %<br />

Beitragsdynamik von %<br />

arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />

teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />

monatlich ¼-jährlich<br />

jährlich ½-jährlich<br />

unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />

unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />

Flexi-Tarif<br />

Plus-Tarif<br />

Chanceprodukt<br />

VarEB-Tarif<br />

§ 3.63 EStG BBG-Dynamik inkl. 1.800 EUR<br />

§ 10 a EStG<br />

Beitragsdynamik von %<br />

Beitragsdynamik von %<br />

arbeitgeberfinanziert arbeitnehmerfinanziert<br />

teilweise arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert<br />

monatlich ¼-jährlich<br />

jährlich ½-jährlich<br />

unw. ohne Vorbehalt unw. mit Vorbehalt<br />

unw. Bezugsrecht, mit und ohne Vorbehalt<br />

1<br />

GV--M0092Z0 (06V) 0.12.11


Bearbeitungshinweise<br />

Arbeitnehmeranmeldung<br />

(1) Zutreffendes bitte ankreuzen und – falls die Arbeitgebererklärung für das Versorgungswerk <strong>MetallRente</strong> bereits vorliegt – bitte hier Ihre Vertragsnummer<br />

eintragen.<br />

(2) Zu- und Vorname des Arbeitnehmers: Bitte auf höchstens 20 Stellen abkürzen.<br />

(3) Tarif: Zutreffendes bitte ankreuzen. In den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse und Förderung nach § 3.63 EStG ist das<br />

Garantieprodukt als Flexi-Tarif oder als Plus-Tarif wählbar. Bei Direktversicherungen nach § 3.63 EStG ist auch der variable EB-Tarif möglich. Im Durchführungsweg<br />

Pensionsfonds wird das Chanceprodukt angeboten.<br />

(4) Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge: Bitte nur ausfüllen, sofern die Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeits vorsorge<br />

nicht obligatorisch eingeschlossen sind. Beim Chanceprodukt und beim variablen EB-Tarif werden diese Zusatzbausteine nicht angeboten. Bitte wählen<br />

Sie aus den Bausteinen Hinterbliebenenvorsorge und/oder Berufsunfähigkeitsvorsorge die von Ihnen gewünschte Zusatzvorsorge.<br />

• Bei dem Baustein Hinterbliebenenvorsorge handelt es sich um eine individuelle Witwen(r)rente mit kollektiver Waisenrente.<br />

• Bei dem Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge können Sie aus den Varianten Beitragsbefreiung (B-Plus) oder Beitragsbefreiung mit Berufsunfähigkeitsrente<br />

(BR-Plus) wählen.<br />

Wird nichts angekreuzt, so wird weder der Baustein Hinterbliebenenvorsorge noch der Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge eingeschlossen, d. h., es<br />

handelt sich um eine reine Altersrente. In diesem Fall ist keine Gesundheitserklärung des Arbeitnehmers über das Formular GV--M0318Z0 erforderlich.<br />

(5) Steuerliche Berücksichtigung/Förderung: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />

Bei allen Durchführungswegen ist die steuerliche Berücksichtigung/Förderung nach § 3.63 EStG oder § 10 a EStG möglich.<br />

Falls die Förderung gemäß § 3.63 EStG erfolgt, kann die BBG-Dynamik mit vereinbart werden. Die Anpassung des Beitrags erfolgt dann jährlich im selben<br />

Verhältnis wie die Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für Westdeutschland.<br />

Ergänzend ist zu beachten, ob der Arbeitnehmer die Förderhöchstgrenze des § 3.63 EStG einschließlich der Erhöhung um 1.800 Euro in Anspruch nehmen<br />

kann.<br />

Alternativ ist auch eine Beitragserhöhung um jährlich x % des Vorjahresbeitrags möglich (u. d. B. der BBG-Grenze).<br />

Die Förderung gemäß § 10 a EStG ist in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse beim Garantieprodukt möglich, im Durchführungsweg<br />

Pensionsfonds beim Chanceprodukt. Auch hier ist eine Beitragserhöhung um jährlich x % des Vorjahresbeitrags möglich.<br />

(6) Zu- und Vorname/Geburtsdatum des Ehepartners: Bitte – falls Baustein Hinterbliebenenvorsorge obligatorisch eingeschlossen und ein Ehepartner<br />

vorhanden ist bzw. falls Baustein Hinterbliebenenvorsorge eingeschlossen werden soll – eintragen und Zu- und Vorname auf höchstens 20 Stellen<br />

abkürzen.<br />

(7) Beitragszahlungsweise: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />

(8) Beitrag gemäß Beitragszahlungsweise: Bitte den Betrag entsprechend der Zahlungsweise eintragen. Bei §10 a EStG ist hier der Eigenbeitrag<br />

einzutragen.<br />

(9) Art der Finanzierung: Zutreffendes bitte ankreuzen.<br />

(10) Beitragszahlung in entgeltlosen Dienstzeiten: Zutreffendes bitte ankreuzen (wird für die Zusageermittlung bei Arbeitgeberfinanzierung benötigt)<br />

(11) Bezugsrechtsverfügung für Zusageermittlung: Unwiderrufliches Bezugsrecht „mit Vorbehalt“ (Standard bei Arbeitgeberfinanzierung) oder „ohne<br />

Vorbehalt“ (Standard bei Entgeltumwandlung) oder „mit und ohne Vorbehalt“ (Standard bei Mischfinanzierung) ist möglich.<br />

(12) Rentenbeginn: Bitte tragen Sie hier den Rentenbeginn ein, entweder mit Datumsangabe 01.MM.JJJJ oder das Alter bei Rentenbeginn in Jahren.<br />

(13) Sonstige Angaben: Feld für sonstige Angaben (z. B. „Überschussverwendung, Nebenabreden“). Bitte ggf. Bezugsvertrag für <strong>MetallRente</strong>.BUZ-R<br />

angeben.<br />

(14) Zusage: Bitte ankreuzen, wenn die arbeitsrechtliche Zusage vor dem 01. 01. 2012 erteilt wurde.<br />

Hinweis für den Arbeitgeber<br />

Bitte stellen Sie in geeigneter Weise sicher, dass jede zu diesem Vertrag angemeldete Person Kenntnis davon erhält, dass Daten der zu versichernden Person/<br />

des Versorgungsberechtigten bei der Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle und ggf. bei dem Konsortenversicherer<br />

sowie dem betreuenden Vermittler gespeichert werden.<br />

Dienstobliegenheitserklärung für die Ergänzende Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>MetallRente</strong>.BUZ-R<br />

Bei der Ergänzenden Berufsunfähigkeitsversicherung BUZ-R ist separat die Dienstobliegenheitserklärung (GV--M0368Z0) durch die versicherte Person abzugeben,<br />

falls die garantierte monatliche BU-Rente 1.000 EUR nicht überschreitet und die versicherte Person nicht älter als 50 Jahre ist, andernfalls ist eine<br />

Gesundheitserklärung (GV--M0318Z0) erforderlich.<br />

Dienstobliegenheitserklärung für die Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge<br />

Nur auszufüllen, falls ausschließlich der Zusatzbaustein Beitragsbefreiung (ohne Berufsunfähigkeitsrente) bei Berufsunfähigkeit mitversichert ist oder die<br />

Bausteine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge (Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente), obligatorisch eingeschlossen sind und die<br />

garantierte monatliche BU-Rente 1.000 EUR nicht überschreitet.<br />

• in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse und Wahl des Garantieproduktes sowie<br />

• im Durchführungsweg Pensionsfonds<br />

und zur Anmeldung von Personen mit mindestens einem halben Dienstjahr (für kürzer Beschäftigte ist eine Gesundheitserklärung – zurzeit Formular<br />

GV--M0318Z0 – erforderlich):<br />

Hiermit erklären wir für die vorseitig aufgeführten Personen, für die obige Voraussetzungen gelten, dass uns keine Kenntnisse über etwaige Krankheiten<br />

und Behinderungen vorliegen, dass sie in den letzten zwei Jahren (erfolgte der Diensteintritt innerhalb der letzten zwei Jahre: seit Diensteintritt, wobei dieser<br />

mindestens ein halbes Jahr zurückliegen muss) nicht länger als vier Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig waren und dass sie derzeit arbeits fähig sind.<br />

Für folgende der umseitig genannten Personen kann diese Erklärung nicht abgegeben werden (für diese Personen ist eine Gesundheitserklärung<br />

GV --M0318Z0 abzugeben):<br />

Name Vorname Geburtsdatum<br />

Name Vorname Geburtsdatum<br />

Name Vorname Geburtsdatum<br />

Ort und Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers<br />

Hinweis für die verwaltende Stelle<br />

Wir benötigen Vordrucke für die Anmeldung Abmeldeformulare FID/P-Kasse<br />

Gesundheitserklärungen Abmeldeformulare P-Fonds<br />

2<br />

GV--M0092Z0 (06V) 0.12.11<br />

213


214


Gesundheitserklärungen<br />

• Erklärung zu einer Versicherung mit<br />

vereinfachter Risikoprüfung<br />

215


216<br />

Erklärung der zu versichernden Person zu einer<br />

Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung<br />

Hiermit erkläre ich,<br />

– dass ich zur Zeit voll arbeitsfähig bin und dass ich in den letzten 2 Jahren nicht länger<br />

als 2 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig war<br />

und<br />

– dass in diesem Zeitraum auch keine der folgenden Erkrankungen bei mir festgestellt<br />

oder behandelt wurde:<br />

Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Zucker- und<br />

Lebererkrankungen, psychische Erkrankungen, HIV-Infektion/AIDS, Erkrankungen oder<br />

Beschwerden des Bewegungsapparates (z. B. Rücken, Knie, Hüfte).<br />

Die Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung habe ich vor Abgabe meiner<br />

Erklärung erhalten.<br />

_________________________________ _____________________________________<br />

Zuname, Vorname Geburtsdatum<br />

_________________________________ _____________________________________<br />

Ort / Datum Unterschrift der zu versichernden Person<br />

Falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann, ist eine Gesundheitserklärung<br />

GV--M0318Z0 erforderlich. Die federführende Vertragsgesellschaft ist außerdem berechtigt,<br />

eine Gesundheitserklärung anzufordern, wenn ein früherer Antrag auf Abschluss einer Versicherung<br />

bei der federführenden Vertragsgesellschaft aus Gesundheitsgründen abgelehnt,<br />

zurückgestellt oder nicht zu normalen Bedingungen angenommen wurde.<br />

Die in den Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsvorsorge beschriebene<br />

Option, die Berufsunfähigkeitsrente innerhalb der ersten drei Jahre nach Versicherungsbeginn<br />

anlassunabhängig ohne Risikoprüfung zu erhöhen, gilt nicht für diese Versicherung.


Erklärung zu einer Versicherung mit vereinfachter Risikoprüfung<br />

Bitte diese Seite vor dem Ausfüllen der zu versichernden Person gesondert aushändigen!<br />

______________________________________________________________<br />

Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung<br />

(Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />

______________________________________________________________<br />

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />

Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle<br />

in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />

und vollständig beantworten. Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen,<br />

um das Risiko richtig einschätzen zu können und den Beitrag in einer angemessenen<br />

Höhe zu ermitteln.<br />

Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen<br />

Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß<br />

und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor<br />

Vertragsannahme in<br />

Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit<br />

zur Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen<br />

Sie nur geringe Bedeutung beimessen.<br />

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

verletzt wird?<br />

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag<br />

zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch<br />

grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,<br />

wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,<br />

wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den<br />

Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur<br />

Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig<br />

angegebene Umstand<br />

– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht<br />

arglistig verletzt haben.<br />

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum<br />

Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf die Auszahlung<br />

eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />

2. Kündigung<br />

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche<br />

Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,<br />

können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />

im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern die dafür<br />

vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,<br />

geschlossen hätten.<br />

3. Vertragsänderung<br />

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen<br />

Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf<br />

unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig<br />

verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />

Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen<br />

erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder<br />

schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,<br />

kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach<br />

Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf<br />

dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />

4. Ausübung unserer Rechte<br />

Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung<br />

nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist<br />

beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,<br />

die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei<br />

der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir<br />

unsere Erklärung stützen.<br />

Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn<br />

für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />

Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung<br />

nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />

oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />

Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung<br />

erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die gilt nicht für<br />

Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist<br />

beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />

verletzt haben.<br />

5. Anfechtung<br />

Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />

6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person<br />

vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,<br />

der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer<br />

Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre<br />

eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass<br />

die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur<br />

berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

217


218


Gesundheitserklärungen<br />

• Gesundheitserklärung zu einer<br />

<strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />

219


220<br />

Betriebliche Altersversorgung<br />

<strong>MetallRente</strong><br />

Gesundheitserklärung<br />

der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />

zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung


Gesundheitserklärung zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />

Bitte diese Seite vor dem Ausfüllen dem Kunden aushändigen!<br />

Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung (Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz)<br />

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />

3. Vertragsänderung<br />

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei<br />

Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie<br />

alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß<br />

und vollständig beantworten.<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen<br />

Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf<br />

unser Verlangen Vertragsbestandteil.<br />

Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen<br />

zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln.<br />

Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen<br />

rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann zu einer rückwirkenden<br />

Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheb- Beitragserhöhung oder zu einem rückwirkenden Ausschluss der Gefahrlichen<br />

Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsabsicherung für den nicht angezeigten Umstand und insoweit zu einem<br />

gemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Haben Sie die<br />

aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die an deren Bedingungen erst ab<br />

fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Es sind auch solche der laufenden Versicherungsperiode Vertrags bestandteil.<br />

Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.<br />

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder<br />

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige- schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand<br />

pflicht verletzt wird?<br />

aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />

Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht<br />

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes<br />

Verletzen Sie eine vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag<br />

zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz<br />

werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />

noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

4. Ausübung unserer Rechte<br />

Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rückänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.<br />

trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der<br />

Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kennt-<br />

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den<br />

nis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände<br />

Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur<br />

anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können<br />

Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht rich-<br />

wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach<br />

tig angegebene Umstand<br />

Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />

� weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur<br />

� noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahr-<br />

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die<br />

Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.<br />

umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />

Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags änderung<br />

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht<br />

Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist<br />

spricht. Bei einer Lebensversicherung haben Sie zusätzlich Anspruch auf beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig<br />

die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.<br />

Sie haben in diesem Fall Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwerts,<br />

verletzt haben.<br />

soweit Ihre Versicherung die Auszahlung eines Rückkaufwerts dem Grunde 5. Anfechtung<br />

nach vorsieht und ein solcher zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhanden ist. Wenn Sie uns arglistig täuschen, können wir den Vertrag auch anfechten.<br />

2. Kündigung<br />

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie eine vorvertragliche<br />

Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,<br />

können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

kündigen. Bei einer Lebensversicherung wandelt sich der Versicherungsvertrag<br />

im Fall der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern<br />

die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.<br />

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch<br />

bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />

Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

6. Stellvertretung durch eine andere Person<br />

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person<br />

vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,<br />

der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung<br />

unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als<br />

auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich<br />

darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt<br />

worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

2<br />

GV--M0318Z0 (17V) 0.07.12<br />

221


222<br />

Gesundheitserklärung<br />

der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />

zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />

Vertrags-Nr. / Risiko-Nr.*<br />

Vermittler-Nr.<br />

(*) wird durch die verwaltende Stelle ausgefüllt<br />

Name des Arbeitgebers<br />

Zu versichernde Person/<br />

Versorgungsberechtigter Herr Frau Anredezusätze<br />

Zuname, Vorname<br />

Geburtsdatum Geburtsort<br />

Geburtsname Staatsangehörigkeit<br />

Straße/Hausnummer<br />

Postleitzahl/Ort<br />

Straßen-, Ortszusatz<br />

Gesundheitserklärung der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />

Wichtige Hinweise<br />

1) Grundlage für Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sind Ihre Angaben zu den nachfolgend gestellten Fragen zu gefahrerheblichen Umständen.<br />

Sie sind verpflichtet, die Fragen zu den gefahrerheblichen Umständen nach bestem Wissen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Diese<br />

Pflicht besteht auch für die zu versichernde Person/den Versorgungsberechtigten.<br />

Die Angaben können Sie gegenüber dem Versicherungsvermittler machen, der sie uns dann übermitteln wird. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem<br />

Vermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Allianz Pensionskasse AG bzw. der<br />

Allianz Pensionsfonds AG schriftlich nachzuholen.<br />

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Ausführliche<br />

Hinweise zu den Anzeigepflichten und zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung finden Sie in der Ihnen ausgehändigten „Belehrung über<br />

die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“.<br />

2) Die Allianz Lebensversicherungs-AG, die Allianz Pensionskasse AG bzw. die Allianz Pensionsfonds AG weisen darauf hin, dass der Vertragsabschluss<br />

nicht von der Durchführung genetischer Untersuchungen oder Analysen abhängig gemacht wird und solche Untersuchungen oder Analysen<br />

weder verlangt noch deren Ergebnisse oder Daten verwendet werden. Bitte senden Sie uns keine Ergebnisse oder Daten genetischer Untersuchungen<br />

oder Analysen zu!<br />

Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. einer Pensionsfondsversorgung mit einer Jahresrente von mehr<br />

als 30.000 EUR. In diesen Fällen müssen Sie uns auch die Ergebnisse oder Daten bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen<br />

mitteilen, selbst wenn diese allein darauf abzielen, eine erst zukünftig auftretende Erkrankung oder künftig mögliche gesundheitliche Störung abzuklären.<br />

Unabhängig davon bleiben Sie jedoch in jedem Fall verpflichtet, uns bereits bestehende Beschwerden, Vorerkrankungen und Erkrankungen<br />

anzuzeigen. Dabei ist unerheblich, durch welche Untersuchungsmethoden Sie hiervon Kenntnis erlangt haben.<br />

Bitte machen Sie immer Angaben zu den für den jeweiligen Tarif relevanten Fragen, wenn eine Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenvorsorge mit<br />

Risikoprüfung neu beantragt ist oder nachträglich eingeschlossen bzw. erhöht werden soll. Zur Erleichterung der Beantwortung der einzelnen Fragen<br />

haben wir Ihnen vielfach in Klammern auch Beispiele für Krankheiten etc. genannt. Es handelt sich hierbei nicht um abschließende Aufzählungen.<br />

Angaben der zu versichernden Person/des Versorgungsberechtigten<br />

A Allgemeine Fragen<br />

1. Zur beruflichen Tätigkeit<br />

Die vollständigen Angaben zur beruflichen Tätigkeit können dem beigefügten persönlichen Vorschlag /Antrag entnommen werden.<br />

Welche Tätigkeit üben Sie derzeit aus (bitte genaue Bezeichnung)?<br />

Sind Sie bei Ausübung Ihrer Tätigkeit besonderen Gefahren (z. B. Sprengstoff, Strahlen, gefährliche Stoffe) ausgesetzt?<br />

In welcher Branche sind Sie tätig?<br />

Weitere Angaben: teilzeitbeschäftigt, Std. pro Woche<br />

Sind Sie Berufsanfänger? ja nein ( Berufsanfänger sind Personen, die in den letzten 3 Jahren nicht mindestens 24 Monate<br />

in ihrem aktuell ausgeübten Beruf tätig waren.)<br />

Bei handwerklichen Berufen: Anteil der körperlichen Tätigkeit in %<br />

Sind Sie aufsichtsführend /<br />

geschäftsführend tätig?<br />

ja nein Wenn ja: Wie viele Personen beaufsichtigen Sie? Personen.<br />

Bei kaufmännischen Berufen:<br />

Verfügen Sie über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung? ja nein Anteil der Bürotätigkeit in %<br />

Bei technischen Berufen: Anteil der Bürotätigkeit in %<br />

Höchster Abschluss: Schule Berufsausbildung Studium (Uni, FH, BA)<br />

Bei Studenten: Studienfach<br />

a) Haben Sie Ihre akademische Ausbildung in den letzten 12 Monaten abgeschlossen? ja nein<br />

b) Befinden Sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (auch Probezeit)?<br />

2. Zu Auslandsaufenthalten<br />

ja nein<br />

Beabsichtigen Sie, in den nächsten 12 Monaten einen Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten<br />

in einem außereuropäischen Land anzutreten?<br />

Falls ja: Wohin? Wann? Wie lange?<br />

3. Zu Sport, Hobby und Freizeit<br />

ja nein<br />

Sind Sie besonderen Gefahren ausgesetzt (z. B. Klettern, Drachenfliegen, Gerätetauchen, Wettfahrten)? ja nein<br />

Falls ja: Welchen?<br />

4. Zu den Körpermaßen Wie sind Ihre Körpergröße und Ihr Körpergewicht? cm kg<br />

5. Zum am besten informierten Arzt<br />

Welcher Arzt, Heilpraktiker oder sonstige nichtärztliche Therapeut ist am besten über Ihre Gesundheitsverhältnisse informiert?<br />

Name /Fachrichtung:<br />

Anschrift:<br />

6. Zur telefonischen Erreichbarkeit<br />

Wann und wie sind Sie am besten für Rückfragen unserer Antragsprüfer zu erreichen?<br />

Tag: Uhrzeit: Telefon: Telefax:<br />

3<br />

GV--M0318Z0 (17V) 0.07.12


Gesundheitserklärung zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />

B Gesundheitsfragen bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />

Die Fragen beziehen sich auf die letzten 5 Jahre.<br />

1. Waren Sie aus gesundheitlichen Gründen mehr als 14 Kalendertage durchgehend nicht in der Lage, Ihre berufliche<br />

Tätigkeit auszuüben?<br />

ja nein<br />

2. Waren Sie wegen Beschwerden oder Krankheiten des Rückens, des Bewegungsapparates, der Psyche, des Herzens oder<br />

des Kreislaufs in Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psychotherapeuten,<br />

Psychologen oder sonstigen nichtärztlichen Therapeuten?<br />

Hinweis: Haben Sie eine Frage mit ja beantwortet oder ist der Jahreszahlbeitrag für die gesamte beantragte Versicherung<br />

höher als 3.000 EUR, beantworten Sie bitte die gesamten Fragenblöcke C und D.<br />

ja nein<br />

C Gesundheitsfragen bei Einschluss von Todesfallschutz, Berufsunfähigkeitsrente oder bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit<br />

mit Jahreszahlbeitrag größer 3.000 EUR<br />

Evtl. durchgeführte Gentests müssen hier nicht angegeben werden (siehe Wichtige Hinweise, Ziffer 2).<br />

1. Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Rehabilitations-, Kuraufenthalte oder ambulante Operationen<br />

(z. B. Laserung der Augen, Arthroskopie) stattgefunden oder sind solche für die nächsten 12 Monate ärztlich empfohlen<br />

oder beabsichtigt?<br />

ja nein<br />

2. Konsumieren oder konsumierten Sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel? ja nein<br />

Werden oder wurden Sie in den letzten 10 Jahren wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt? ja nein<br />

3. Wurde bei Ihnen jemals eine HIV-Infektion festgestellt (z. B. durch einen HIV-Test)? ja nein<br />

4. Sind oder waren Sie in den letzten 5 Jahren bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psychotherapeuten oder sonstigen<br />

nichtärztlichen Therapeuten in Beratung, in Behandlung oder zur Untersuchung wegen Krankheiten oder Beschwerden<br />

in den folgenden Bereichen:<br />

a) Herz, Kreislauf (z. B. Erkrankung der Herzkranzgefäße, ärztl. diagnostizierter Bluthochdruck, Schlaganfall, Venenentzündung)? ja nein<br />

b) Atmungsorgane (z. B. Lungenentzündung, chronische Bronchitis, Asthma)? * ja nein<br />

c) Verdauungsorgane (z. B. Magen, Darm, Galle, Bauchspeicheldrüse, Leber)? ja nein<br />

d) Harn-, Geschlechtsorgane (z. B. Nieren, Blase, Unterleib, Brust)? ja nein<br />

e) Stoffwechsel (z. B. Diabetes *), erhöhtes Cholesterin von mehr als 250 mg/dl bzw. 6,47 mmol/l, Schilddrüsenerkrankungen)? ja nein<br />

f) Blut-, Tumorerkrankungen (z. B. Krebs)? ja nein<br />

g) Psyche, Gehirn, Nervensystem (z. B. Depressionen, Bulimie, Suizidversuch, Multiple Sklerose)? ja nein<br />

h) Entzündliche Gelenks-, Bindegewebserkrankungen (z. B. Gelenkrheumatismus, chronische Arthritis, Bechterew)? ja nein<br />

i) Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten, Tropenkrankheiten (z. B. Tuberkulose, Malaria)? ja nein<br />

5. Haben Sie derzeit oder hatten Sie in den letzten 3 Monaten Beschwerden in einem der unter Nr. 4 a) – i) genannten Bereiche? ja nein<br />

6. Werden Ihnen derzeit regelmäßig wegen der unter Nr. 4 und 5 genannten Erkrankungen oder Beschwerden Medikamente<br />

verordnet?<br />

Falls ja: welche?<br />

* Falls ja, bitte entsprechenden Fragebogen beantworten.<br />

Sofern Sie eine oder mehrere Fragen bejaht haben, bitten wir Sie, die Details im Fragenblock E zu ergänzen.<br />

ja nein<br />

D Zusätzliche Fragen bei Berufsunfähigkeitsrente oder bei Einschluss von Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mit Jahreszahlbeitrag<br />

größer 3.000 EUR<br />

Die Fragen beziehen sich auf die letzten 5 Jahre.<br />

7. Sind oder waren Sie in psychotherapeutischer Behandlung? ja nein<br />

8. Sind oder waren Sie wegen Rückenbeschwerden (z. B. Hexenschuss, Bandscheibenvorfall) in ärztlicher oder<br />

physiotherapeutischer Behandlung? *<br />

ja nein<br />

9. Sind oder waren Sie in Beratung, Behandlung oder Untersuchung bei Ärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder<br />

sonstigen nichtärztlichen Therapeuten wegen Krankheiten oder Beschwerden der Kniegelenke (z. B. Meniskus, Bänderverletzung),<br />

Hüftgelenke, Schultern oder anderer Stellen im Bewegungsapparat?<br />

ja nein<br />

10. Haben oder hatten Sie Unfälle, Knochenbrüche oder Vergiftungen? * ja nein<br />

11. Leiden oder litten Sie an einer Allergie (z. B. Heuschnupfen)? * ja nein<br />

Falls ja: Wogegen sind Sie allergisch?<br />

Leiden oder litten Sie an Neurodermitis oder sonstigen Hauterkrankungen? ja nein<br />

12. Besteht eine Fehlsichtigkeit von 8 Dioptrien und mehr; haben oder hatten Sie eine sonstige Sehstörung oder<br />

Erkrankung der Augen (z. B. grauer oder grüner Star)? *<br />

ja nein<br />

13. Haben oder hatten Sie eine Hörstörung oder Ohrensausen (Tinnitus)? * ja nein<br />

14. Besteht ein körperliches Gebrechen (z. B. Amputation), ein Organfehler oder eine angeborene Erkrankung? ja nein<br />

15. Beziehen, bezogen oder beantragten Sie eine Rente oder Pension wegen Unfalls oder aus gesundheitlichen Gründen? ** ja nein<br />

16. Besteht eine Schwerbehinderung (GdB), eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) oder ist ein Grad der Schädigungsfolgen<br />

(Gds, ehemals MdE) festgestellt? ** Bitte geben Sie den Grad bzw. Prozentsatz an: %<br />

ja nein<br />

17. Haben Sie derzeit oder hatten Sie in den letzten 3 Monaten Beschwerden in einem der unter 7 –16 genannten Bereiche? ja nein<br />

* Falls ja, bitte entsprechenden Fragebogen beantworten. ** Bitte Bescheid/Rentenbescheid in Kopie beifügen.<br />

Sofern Sie eine oder mehrere Fragen bejaht haben, bitten wir Sie, die Details im Fragenblock E zu ergänzen.<br />

Angaben zur Versicherungssituation (Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitsvorsorge/KörperSchutzPolice)<br />

Bestehen bei Allianz oder anderen Versicherern Berufsunfähigkeits- oder sonstige Invaliditätsversicherungen<br />

(wie Erwerbsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsversicherungen) oder sind derzeit solche beantragt?<br />

Falls ja, welche?<br />

ja nein<br />

Versicherer Tarifart monatliche Rentenhöhe in EUR<br />

Bei Versicherungsschutz aus Berufsunfähigkeits- oder sonstigen Invaliditätsversicherungen von monatlich mindestens 1.500,– EUR bitte beantworten:<br />

Bestehen Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte)? ja nein<br />

Falls ja, mit welcher Rente? monatlich EUR<br />

Wie hoch war Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen* der letzten 3 Jahre aus beruflicher Tätigkeit?<br />

* Arbeitnehmer: Nettoarbeitseinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.<br />

Selbstständige: Gewinn/Jahresüberschuss (nach Abzug persönlicher Steuern)<br />

jährlich EUR<br />

Hinweis: Bei Arbeitseinkommen bis 50.000 EUR netto jährlich darf die Gesamtabsicherung für den Fall der durch Berufsunfähigkeits- oder sonstige<br />

Invaliditätsversicherungen abgesicherten Aktivitäten einschließlich dem neu beantragten Versicherungsschutz aus Berufsunfähigkeits- oder<br />

sonstigen Invaliditätsversicherungen 80 % des durchschnittlichen jährlichen Nettoarbeitseinkommen der letzten 3 Jahre nicht übersteigen.<br />

4<br />

GV--M0318Z0 (17V) 0.07.12<br />

223


224<br />

E Ergänzende Gesundheitsangaben<br />

Wenn Sie eine oder mehrere Fragen der Fragenblöcke C oder D bejaht haben, benötigen wir folgende Angaben (ggf. gesondertes Blatt verwenden).<br />

Art, Verlauf, Folgen (z. B. Krankheit, Verletzung)? Wann? Wie oft? Behandelnde Ärzte, Heilpraktiker, nichtärztliche Therapeuten,<br />

Ergebnis der Untersuchung? Wie lange? Krankenhäuser, Heilstätten, Kuranstalten mit Anschrift<br />

Folgen noch weitere Gesundheitsangaben (bitte immer ankreuzen)? nein ja, liegen bei ja, werden nachgereicht<br />

5<br />

GV--M0318Z0 (17V) 0.07.12


Erklärungen<br />

Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Versicherungsdaten<br />

ist die Allianz Lebensversicherungs-AG, Reinsburgstraße 19,<br />

D-70178 Stuttgart.<br />

I. Bedeutung dieser Erklärungen und Widerrufsmöglichkeit<br />

Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, Ihr(e) Allianz Versicherer<br />

(der Ver sicherer), insbesondere zur Risikobeurteilung, zur Verhinderung<br />

von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht,<br />

zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags-<br />

und Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen erhoben,<br />

verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein<br />

Gesetz erlaubt, anordnet oder Sie als Betroffener eingewilligt haben. Um<br />

Sie über die Datenverwendung umfassend und lückenlos zu informieren,<br />

bezieht sich die nachfolgende Einwilligungserklärung in Ziffer II. auch<br />

auf allgemeine personenbezogene Daten, für die das Bundesdatenschutzgesetz<br />

eine Einwilligung des Betroffenen nicht zwingend verlangt<br />

(wie z. B. Namen oder Adresse). Einen weitergehenden Schutz genießen<br />

besondere personenbezogene Daten (wie z. B. Ihre Gesundheitsangaben).<br />

Wir dürfen sie im Regelfall nur verwenden, soweit Sie eingewilligt<br />

haben ( Ziffer III.). Mit den in den Ziffern II. und III. enthaltenen Erklärungen<br />

erteilen Sie zudem die Befugnis zur Verwendung solcher Daten,<br />

die dem Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Strafgesetzbuch<br />

unterliegen. Diese Erklärungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung<br />

wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag<br />

zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung<br />

für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen.<br />

II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen<br />

Daten<br />

Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen<br />

Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und<br />

der Datenvermeidung verwendet werden:<br />

1. zur Risikobeurteilung, Vertragsabwicklung und Prüfung der Leistungspflicht<br />

durch den Versicherer.<br />

2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer,<br />

den ich bei Antragstellung genannt habe.<br />

3. zur Führung gemeinsamer Datensammlungen mit anderen ausgewählten<br />

deutschen Gesellschaften der Allianz Gruppe, um die Anliegen im<br />

Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv<br />

und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer<br />

Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten<br />

wie Namen, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer,<br />

Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden Verträge, sonstige<br />

Kontaktdaten. Um Ihnen einen umfassenden Ver sicherungsschutz und<br />

andere Finanzdienstleistungen anbieten zu können, arbeiten derzeit folgende<br />

ausgewählte deutsche Gesellschaften der Allianz Gruppe zusammen:<br />

Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Allianz Deutschland AG, Allianz<br />

Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, Allianz Lebensversicherungs-AG,<br />

Allianz Pension Consult GmbH, Allianz Pensionsfonds AG,<br />

Allianz Pensionskasse AG, Allianz Private Kranken versicherungs-<br />

AG, Allianz Versicherungs-AG, Deutsche Lebensver sicherungs-AG,<br />

Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Oldenburgische Landesbank AG,<br />

AllSecur Deutschland AG und Vereinte Spezial Krankenversicherung AG.<br />

4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies<br />

erfolgt durch Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rück -<br />

versicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder<br />

ab gesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im<br />

In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen<br />

Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungs nehmer. In<br />

einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />

denen sie – sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln.<br />

5. durch andere Unternehmen/Personen innerhalb und außerhalb der<br />

Allianz Gruppe, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur<br />

Erledigung überträgt. Die Unternehmen/Personen werden eingeschaltet,<br />

um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell,<br />

effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung<br />

der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die eingeschalteten<br />

Unternehmen/Personen sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung<br />

verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen,<br />

einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten<br />

zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten.<br />

6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung<br />

und bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis<br />

durch Nutzung eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft<br />

(HIS) und entbinde die für den Versicherer tätigen<br />

Personen von ihrer Schweigepflicht, soweit sie Daten aus der Antragsoder<br />

Leistungsprüfung an den jeweiligen Betreiber des HIS melden.<br />

7. zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige<br />

Finanz dienst leistungen durch den Versicherer, andere ausgewählte deutsche<br />

Gesellschaften der Allianz Gruppe (Nr. 3) oder den für mich zuständigen<br />

Vermittler.<br />

III. Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung und Verwendung von<br />

Gesundheitsdaten<br />

1. Verwendung von Gesundheitsdaten zur Risikobeurteilung und<br />

Leistungs prüfung<br />

a) Schweigepflichtentbindung zur Risikobeurteilung bei Vertragsschluss<br />

Ihre vor Vertragsschluss gemachten Angaben über Ihren Gesundheitszustand<br />

werden überprüft, soweit dies zur Beurteilung des zu versichernden<br />

Risikos erforderlich ist und Ihre Angaben dazu Anlass bieten.<br />

Von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer befreie ich<br />

zum Zweck der Risikobeurteilung Ärzte, Pflegepersonen und Bedienstete<br />

von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern,<br />

gesetzlichen Krankenkassen sowie von Berufsgenossenschaften<br />

und Behörden, soweit ich dort in den letzten 10 Jahren vor<br />

Unterschriften (Bitte mit Vor- und Zunamen)<br />

Gesundheitserklärung zu einer <strong>MetallRente</strong>-Versorgung<br />

Antragstellung untersucht, beraten oder behandelt worden bin bzw. versichert<br />

war oder einen Antrag auf Versicherung gestellt habe.<br />

Ergeben sich nach Vertragsschluss für den Versicherer konkrete Anhaltspunkte<br />

dafür, dass vor Vertragsschluss unrichtige oder unvollständige<br />

Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst<br />

wurde, gilt die vorstehende Schweigepflichtentbindung entsprechend –<br />

und zwar 10 Jahre vor Abgabe dieser Erklärung. Der Versicherer wird<br />

mich vor einer Erhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichten<br />

und darauf hinweisen, dass ich der Erhebung widersprechen kann. Diese<br />

Erklärung gilt auch über meinen Tod hinaus.<br />

Die vorstehende Erklärung möchte ich nicht abgeben. Ich wünsche,<br />

dass mich der Versicherer informiert, von welchen Personen und Einrichtungen<br />

eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden,<br />

ob ich die genannten Personen oder Einrichtungen von ihrer<br />

Schweigepflicht schriftlich entbinde. Die Entscheidung für diese Alternative<br />

kann den Abschluss des von mir gewünschten Versicherungsvertrages<br />

zumindest verzögern, wenn sich aufgrund der verbleibenden<br />

Informa tionsquellen eine Risikoprüfung nicht durchführen lässt.<br />

b) Schweigepflichtentbindung zur Prüfung der Leistungspflicht<br />

Zur Bewertung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir die<br />

Angaben prüfen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen machen oder<br />

die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen,<br />

Gutachten) oder Mitteilungen beispielsweise eines Krankenhauses oder<br />

Arztes ergeben. Diese Überprüfung unter Einbeziehung von Gesundheitsdaten<br />

erfolgt nur, soweit hierzu ein Anlass besteht (z. B. Fragen zur Diagnose,<br />

dem Behandlungsverlauf oder der Liquidation).<br />

Von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer befreie ich<br />

zum Zweck der Prüfung der Leistungspflicht Ärzte, Pflegepersonen und<br />

Bedienstete von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen,<br />

Personenversicherern, gesetz lichen Krankenkassen sowie von<br />

Berufsgenossenschaften und Behörden, die in den vorgelegten Unterlagen<br />

genannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren. Der<br />

Versicherer wird mich vor einer Erhebung nach den vorstehenden Absätzen<br />

unterrichten und darauf hinweisen, dass ich der Erhebung widersprechen<br />

kann. Diese Erklärung zur Prüfung der Leistungspflicht gilt auch<br />

über meinen Tod hinaus.<br />

Die vorstehende Erklärung möchte ich nicht abgeben. Ich wünsche,<br />

dass mich der Versicherer in jedem Leistungsfall informiert, von welchen<br />

Personen und Einrichtungen eine Auskunft benötigt wird. Ich<br />

werde dann jeweils entscheiden, ob ich die genannten Personen oder<br />

Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht schriftlich entbinde. Die Entscheidung<br />

für diese Alternative kann zur Verzögerung der Leistungsprüfung,<br />

Leistungskürzung oder gar zur Leistungsfreiheit des Ver sicherers führen,<br />

wenn sich aufgrund der verbleibenden Informationsquellen die Leistungspflicht<br />

nicht oder nur teilweise begründen lässt.<br />

c) Datenverwendung zur Risikobeurteilung und Leistungsprüfung<br />

Ich willige ein, dass die von den vorstehenden Schweigepflichtentbindungser<br />

klärungen erfassten oder von mir angegebenen oder übermittelten<br />

Gesundheits daten zur Risikobeurteilung und zur Leistungsprüfung<br />

durch den Versicherer verwendet werden.<br />

2. Verwendung von Gesundheitsdaten für weitere Zwecke<br />

Ich willige ein, dass die von den vorstehenden Schweigepflichtentbindungserklärungen<br />

gemäß Ziffer III. Nr. 1 erfassten oder von mir angegebenen<br />

oder übermittelten Gesundheitsdaten im Sinne der Ziffer II. Nr. 1<br />

(hinsichtlich der Vertragsabwicklung), Nr. 2 (Datenaustausch mit dem Vorversicherer),<br />

Nr. 4 (Rückversicherung), Nr. 5 (Outsourcing), Nr. 6 (Missbrauchsbekämpfung)<br />

und Nr. 7 (Beratung und Information) verwendet<br />

werden. An den PKV-Verband werden im Rahmen der Ziffer II. Nr. 6 keine<br />

Gesundheitsdaten weitergegeben. Im Rahmen der Beratung und Information<br />

(Ziffer II. Nr. 7) dürfen Gesundheitsdaten nur an meinen Vermittler<br />

und den ihn unterstützenden Spezialisten im Außendienst der Allianz<br />

Beratungs- und Vertriebs-AG weitergegeben werden, sofern hierzu im<br />

Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Kranken-, Lebens- oder Unfallversicherung<br />

ein konkreter Anlass besteht.<br />

Ich entbinde den Versicherer sowie weitere Geheimnisverpflichtete<br />

von ihrer Schweigepflicht, soweit die Weitergabe meiner Gesundheitsdaten<br />

im Rahmen der genannten Verwendungszwecke erforderlich ist.<br />

Hinweis- und Informationssystem (HIS)<br />

Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem<br />

der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir – ebenso wie<br />

andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie das Bestehen<br />

von Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten<br />

und daher einer näheren Prüfung bedürfen.<br />

Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe<br />

gemeldet. Gemeldet werden können außerdem das Bestehen<br />

weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanter Besonderheiten,<br />

die aber im Einzelnen nicht konkretisiert werden. Es werden<br />

keine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet. Sollten wir Sie an das HIS<br />

melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen.<br />

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages<br />

richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern<br />

die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende<br />

Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche<br />

Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Wenn Sie<br />

Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beantragen, können wir Anfragen<br />

an das HIS stellen. In diesem Fall kann es nach einem Hinweis durch<br />

das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den<br />

Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch<br />

diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls<br />

relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen<br />

anderer Versicherer in einem späteren Leistungsantrag beantworten und<br />

daher Auskunft geben müssen.<br />

Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder bei<br />

anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit<br />

Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder – soweit zulässig – auf gesetzlicher<br />

Grundlage.<br />

Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter:<br />

www.informa-irfp.de<br />

Ort/Datum Zu versichernde Person/Versorgungsberechtigter<br />

Gesetzlicher Vertreter Vermittler<br />

6<br />

GV--M0318Z0 (17V) 0.07.12<br />

225


226


Arbeitnehmerabmeldung<br />

227


228<br />

GV--M0087Z0 (04V) 0. 05.11<br />

M0087Z0 (01V)00.06.06<br />

Um Rückfragen und dadurch entstehende Verzögerungen<br />

zu vermeiden, prüfen Sie bitte, ob alle Fragen vollständig<br />

durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen beantwortet sind.<br />

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.<br />

Abmeldeformular für Direkt- und<br />

Pensionskassenversicherungen<br />

Hinweise zum Thema „Abmeldungen“ entnehmen<br />

Sie bitte dem Durchführungsvertrag/den<br />

Durchführungsverträgen<br />

Bitte schicken Sie uns<br />

Anmeldeformulare<br />

Abmeldeformulare<br />

Gesundheitserklärungen<br />

Dienstobliegenheitserklärungen<br />

Abmeldung zum <strong>MetallRente</strong>-Direktversicherungs- oder -Pensionskassenvertrag<br />

Lfd. Nr.(n):<br />

Name, Vorname:<br />

Ausscheidetermin:<br />

Diensteintrittsdatum:<br />

Anschrift der versicherten Person:<br />

Kündigung des Arbeitsvertrags<br />

Bezug von Altersruhegeld<br />

Bezug von Erwerbsminderungs- bzw.<br />

Berufsunfähigkeitsrente<br />

Wir übertragen die Versicherung(en) auf die versicherte Person zur Weiterführung als Einzelversicherung.<br />

Werden nach dem Ausscheiden keine Beiträge mehr eingezahlt und liegt die beitragsfreie<br />

Jahresrente unter 200 €, geben wir schon jetzt unsere Zustimmung, dass die Versicherung<br />

abgefunden werden kann.<br />

Auf die über den Ausscheidetermin hinaus gezahlten Beiträge erheben wir keine Ansprüche.<br />

Der letzte Versicherungsbeitrag wurde bzw. wird am ,<br />

in Höhe von<br />

€ durch uns bezahlt.<br />

Ort, Datum<br />

wegen:<br />

Die versicherte Person befindet sich nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Ruhestand und<br />

nimmt die Leistung der Versicherung unabhängig vom Bezug der gesetzlichen Altersrente in<br />

Anspruch.<br />

Stempel, Unterschrift des Arbeitgebers<br />

Bitte lassen Sie die Rückseite von der versicherten Person ausfüllen!<br />

Bitte wenden


GV--M0087Z0 (04V) 0. 05.11<br />

Erklärung der umseitig abgemeldeten versicherten Person:<br />

Arbeitnehmerabmeldung<br />

Vertragsnummer(n):<br />

� Mein neuer Arbeitgeber möchte die Versicherung übernehmen und gehört einer der nachfolgenden Branchen an:<br />

Metall- und Elektroindustrie, Eisen- und Stahlindustrie, Holz- und Kunststoffindustrie, Textil- und Bekleidungsindustrie.<br />

Name:<br />

Anschrift:<br />

� Es besteht bereits eine <strong>MetallRente</strong>-Versorgung im Unternehmen.<br />

Vertrags-Nr. (falls bekannt):<br />

� Ich übernehme die Versicherungsnehmereigenschaft und beantrage, die Versicherung wie folgt weiterzuführen:<br />

� Beitragspflichtig<br />

Die Beiträge zahle ich durch Lastschrift:<br />

Kto.-Nr.: BLZ:<br />

Bankinstitut:<br />

� Beitragsfrei<br />

Mit Einstellung der Beitragszahlung verringert sich der Versicherungsschutz auf die garantierte Leistung<br />

nach Beitragsfreistellung. Sollte die beitragsfreie Jahresrente weniger als 200 € betragen, bin ich damit einverstanden,<br />

einen Vorschlag zur Auszahlung eines Abfindungsbetrages zu erhalten.<br />

Erklärung zur Datenverarbeitung<br />

Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Versicherungsdaten ist die Allianz Lebensversicherungs-AG, Reinsburgstr. 19, 70178, Stuttgart<br />

I. Bedeutung dieser Erklärungen und Widerrufsmöglichkeit<br />

Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir, Ihr(e) Allianz Versicherer (der Versicherer), insbesondere zur Risikobeurteilung, zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch,<br />

zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung.<br />

Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz erlaubt, anordnet oder Sie als Betroffener<br />

eingewilligt haben. Um Sie über die Datenverwendung umfassend und lückenlos zu informieren, bezieht sich die nachfolgende Einwilligungserklärung in Ziffer II.<br />

auch auf allgemeine personenbezogene Daten, für die das Bundesdatenschutzgesetz eine Einwilligung des Betroffenen nicht zwingend verlangt (wie z.B.Name<br />

oder Adresse).<br />

Mit den in Ziffer II. enthaltenen Erklärungen erteilen Sie zudem die Befugnis zur Verwendung solcher Daten, die dem Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203<br />

Strafgesetzbuch unterliegen. Diese Erklärungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag<br />

zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen.<br />

II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten<br />

Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung<br />

verwendet werden:<br />

1. zur Risikobeurteilung, Vertragsabwicklung und Prüfung der Leistungspflicht durch den Versicherer,<br />

2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe,<br />

3. zur Führung gemeinsamer Datensammlungen mit anderen ausgewählten deutschen Gesellschaften der Allianz Gruppe, um die Anliegen im Rahmen der Antrags-,<br />

Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese<br />

Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden<br />

Verträge, sonstige Kontaktdaten. Um Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz und andere Finanzdienstleistungen anbieten zu können, arbeiten derzeit<br />

folgende ausgewählte deutsche Gesellschaften der Allianz Gruppe zusammen: Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Allianz Deutschland AG, Allianz Global Investors<br />

Kapitalanlagegesellschaft mbH, Allianz Lebensversicherungs-AG, Allianz Pension Consult GmbH, Allianz Pensionsfonds AG, Allianz Pensionskasse AG, Allianz<br />

Private Krankenversicherungs-AG, Allianz Versicherungs-AG, Deutsche Lebensversicherungs-AG, Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Oldenburgische Landesbank<br />

AG, Vereinte Spezial Versicherung AG und Vereinte Spezial Krankenversicherung AG,<br />

4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur dortigen Verwendung durch Rückversicherer, bei denen<br />

mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer<br />

übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />

denen sie – sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln,<br />

5. durch andere Unternehmen / Personen innerhalb und außerhalb der Allianz Gruppe, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigungüberträgt.<br />

Die Unternehmen / Personen werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu<br />

gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die eingeschalteten Unternehmen / Personen sind imRahmen<br />

ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang<br />

mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten,<br />

6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung<br />

eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im<br />

Auftrag für die Versicherer verschlüsselt. Im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung können zu den vorgenannten Zwecken Anfragen über den<br />

Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) an andere private Krankenversicherungsunternehmen gerichtet werden. Auf Basis dieser Systeme<br />

kann es zu einem auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen dem anfragenden und dem angefragten Versicherer<br />

kommen,<br />

7. zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleistungen durch den Versicherer, andere ausgewählte deutsche Gesellschaften der<br />

Allianz Gruppe (Nr. 3) oder den für mich zuständigen Vermittler.<br />

Telefon: Fax: E-Mail:<br />

Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers<br />

Hinweis:<br />

Von der zuständigen Stelle erhalten Sie ein Fortführungsschreiben, aus dem Sie die neue Versicherungsnummer sowie weitere Einzelheiten entnehmen können.<br />

229


230


MR---8501.11.2012

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