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HLF Hauptkatalog 2017

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Sicherheitsauffangwannen<br />

Gesetzliche Verordnungen<br />

Auszug aus der<br />

VbF - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten<br />

§ 85<br />

(1) Erfolgt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im<br />

Freien in einwandigen oberirdischen Lagerbehältern oder in<br />

einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so müssen die Behälter<br />

in Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen<br />

ortsveränderlichen Behältern muss zumindest eine Tropftasse<br />

vorhanden sein. Die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 für<br />

Auffangwannen von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern<br />

gelten sinngemäß auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen<br />

Behältern.<br />

(2) Die Auffangwanne muss die höchstzulässige Lagermenge<br />

an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur Gänze aufnehmen<br />

können, wenn die Lagerung in einem einzigen oberirdischen<br />

Lagerbehälter erfolgt; bei einer Lagerung in mehreren<br />

oberirdischen Lagerbehältern muss die Auffangwanne die<br />

höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters,<br />

mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge<br />

aufnehmen können.<br />

Kurz erklärt<br />

So gekennzeichnete Produkte sind geeignet für den Einsatz<br />

in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 (gefährliche<br />

explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich vorhanden) und<br />

Zone 2 (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre normalerweise<br />

nicht und nur kurz vorhanden), unter Beachtung der<br />

jeweils mitgelieferten Betriebsanleitung / Konformitätserklärung<br />

Ex II 2 G gemäß Atex-Richtlinie. Ebenso sind die behördlichen<br />

Auflagen in punkto Sicherheitsabstände und der<br />

erforderlichen Lüftung, sowie der Vorschriften der TRbF hinsichtlich<br />

der erlaubten Lagermenge zu beachten.<br />

(3) Erfolgt die Lagerung in einwandigen ortsveränderlichen<br />

Behältern, so muss die Auffangwanne mindestens 75 vH<br />

des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls<br />

jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen<br />

können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste ortsveränderliche<br />

Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet,<br />

so muss die Auffangwanne mindestens 50 vH des Nenninhaltes<br />

aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den<br />

Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden<br />

zur Lagerung ausschließlich bruchfeste händisch bewegbare<br />

Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so<br />

muss die Auffangwanne mindestens 30 vH des Nenninhaltes<br />

aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt<br />

des größten Behälters aufnehmen können.<br />

(4) Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat die Behörde<br />

eine Leckanzeige oder optische Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen<br />

mit geeigneten Löschmitteln und -geräten sowie<br />

Einrichtungen und Geräte zum Abpumpen und Entfernen<br />

ausgeflossener brennbarer Flüssigkeiten sowie von Niederschlagswasser<br />

vorzuschreiben.<br />

Umweltgerechtes Lagern<br />

§<br />

§ §<br />

§ §<br />

§ § §<br />

Zu beachten sind:<br />

VbF<br />

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten<br />

TRbF<br />

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten<br />

VEXAT<br />

Verordnung explosionsfähige Atmosphäre<br />

Tel.: + 43 (0) 2626/5870 | office@heiss.at | www.heiss.at 149

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