HLF Hauptkatalog 2017
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Sicherheitsauffangwannen<br />
Gesetzliche Verordnungen<br />
Auszug aus der<br />
VbF - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten<br />
§ 85<br />
(1) Erfolgt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im<br />
Freien in einwandigen oberirdischen Lagerbehältern oder in<br />
einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so müssen die Behälter<br />
in Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen<br />
ortsveränderlichen Behältern muss zumindest eine Tropftasse<br />
vorhanden sein. Die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 für<br />
Auffangwannen von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern<br />
gelten sinngemäß auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen<br />
Behältern.<br />
(2) Die Auffangwanne muss die höchstzulässige Lagermenge<br />
an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur Gänze aufnehmen<br />
können, wenn die Lagerung in einem einzigen oberirdischen<br />
Lagerbehälter erfolgt; bei einer Lagerung in mehreren<br />
oberirdischen Lagerbehältern muss die Auffangwanne die<br />
höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters,<br />
mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge<br />
aufnehmen können.<br />
Kurz erklärt<br />
So gekennzeichnete Produkte sind geeignet für den Einsatz<br />
in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 (gefährliche<br />
explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich vorhanden) und<br />
Zone 2 (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre normalerweise<br />
nicht und nur kurz vorhanden), unter Beachtung der<br />
jeweils mitgelieferten Betriebsanleitung / Konformitätserklärung<br />
Ex II 2 G gemäß Atex-Richtlinie. Ebenso sind die behördlichen<br />
Auflagen in punkto Sicherheitsabstände und der<br />
erforderlichen Lüftung, sowie der Vorschriften der TRbF hinsichtlich<br />
der erlaubten Lagermenge zu beachten.<br />
(3) Erfolgt die Lagerung in einwandigen ortsveränderlichen<br />
Behältern, so muss die Auffangwanne mindestens 75 vH<br />
des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls<br />
jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen<br />
können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste ortsveränderliche<br />
Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet,<br />
so muss die Auffangwanne mindestens 50 vH des Nenninhaltes<br />
aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den<br />
Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden<br />
zur Lagerung ausschließlich bruchfeste händisch bewegbare<br />
Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so<br />
muss die Auffangwanne mindestens 30 vH des Nenninhaltes<br />
aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt<br />
des größten Behälters aufnehmen können.<br />
(4) Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat die Behörde<br />
eine Leckanzeige oder optische Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen<br />
mit geeigneten Löschmitteln und -geräten sowie<br />
Einrichtungen und Geräte zum Abpumpen und Entfernen<br />
ausgeflossener brennbarer Flüssigkeiten sowie von Niederschlagswasser<br />
vorzuschreiben.<br />
Umweltgerechtes Lagern<br />
§<br />
§ §<br />
§ §<br />
§ § §<br />
Zu beachten sind:<br />
VbF<br />
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten<br />
TRbF<br />
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten<br />
VEXAT<br />
Verordnung explosionsfähige Atmosphäre<br />
Tel.: + 43 (0) 2626/5870 | office@heiss.at | www.heiss.at 149