Winterliche Grüße vom Großen Schöppenteich
TSA_02-17
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Seite 8<br />
AMTSBLATT<br />
1. Februar 2017 Tauchaer Stadtanzeiger<br />
Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet<br />
um den Dewitzer Dorfteich<br />
§ 1<br />
Anordnung der Veränderungssperre<br />
Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im<br />
Einvernehmen mit der Gemeinde.<br />
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes Nr. 53 „Dewitzer Dorfteich“ wird eine Veränderungssperre<br />
angeordnet.<br />
§ 2<br />
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre<br />
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst<br />
die folgenden Grundstücke:<br />
37, 38 und 38 a der Gemarkung Dewitz<br />
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre<br />
ist der Lageplan <strong>vom</strong> 28.12.2016 maßgebend.<br />
§4<br />
In-Kraft-Treten<br />
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt<br />
mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz<br />
2 BauGB).<br />
§5<br />
Geltungsdauer<br />
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB<br />
maßgebend.<br />
§ 3<br />
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre<br />
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:<br />
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder<br />
bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;<br />
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen<br />
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren<br />
Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig<br />
ist, vorgenommen werden.<br />
(2) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre<br />
baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen<br />
die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis<br />
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten<br />
der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie<br />
Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer ausgeübten Nutzung<br />
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.<br />
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre<br />
eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine<br />
überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die<br />
Taucha, den 1. Februar 2017<br />
Tobias Meier, Bürgermeister<br />
Auswertung der Verkehrszählung <strong>vom</strong> August 2016<br />
In der Zeit <strong>vom</strong> 22.08.2016 bis 26.08.2016 fanden im Stadtgebiet<br />
von Taucha umfangreiche Verkehrszählungen statt. Diese betrafen<br />
die Bereiche Leipziger Straße (B 87), Sommerfelder Straße<br />
und die Wohngebiete „ Zwicksche Siedlung“ und „Klebendorfer<br />
Straße / Sommerfelder Straße“. Die Messungen dienen der Erfassung<br />
der vorhandenen Verkehrsströme und sind für zukünftige<br />
Verkehrsplanungen notwendig.<br />
Die Auswertung der Rohdaten ist nun abgeschlossen und wird<br />
den Mitgliedern der Fachausschüsse im Januar und Februar<br />
vorgestellt. Darüber hinaus ist es geplant, die Ergebnisse dieser<br />
Auswertung in einer öffentlichen Bürgerinformationsveranstaltung<br />
im März oder April 2017 vorzustellen. Der genaue Termin<br />
wird über die Tagespresse und über unsere Homepage taucha.<br />
de bekannt gegeben.<br />
SPRECHZEIT der FRIEDENSRICHTERIN<br />
Die Sprechzeit der Friedensrichterin der Stadt Taucha ist jeden 2. Dienstag im Monat (14. Februar 2017) von 16–18 Uhr und/<br />
oder nach Vereinbarung, in der Schiedsstelle, Schloßstraße 13, 2. Etage, Zimmer 206. Telefon während der Sprechzeit: 70 210<br />
Friedensrichterin: Frau Lerchner, Telefon 0173/9818153, E-Mail: franziska.lerchner@freenet.de<br />
Stellvertr. Friedensrichter: Herr Leichsenring, Telefon 0160/7219567