16.02.2017 Aufrufe

Arbeitsrecht 1/17

Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht

Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sofern das Unternehmen tarifgebunden ist, ist der Auskunftsanspruch nicht gegenüber<br />

dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Betriebsrat geltend zu machen. Dieser hat alle<br />

Auskunftsbegehren zu bündeln und kann in die Entgelttabelle des Arbeitgebers Einsicht<br />

nehmen. Für die Durchführung steht ihm bereits nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein<br />

Einblicksrecht in die Listen der Bruttogehälter zu.<br />

Der Auskunftsanspruch kann frühestens sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes<br />

geltend gemacht werden, da so lange noch Übergangsregelungen bestehen. Wird<br />

der Auskunftsanspruch in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des EntgTransG geltend<br />

gemacht, ist eine erneute Geltendmachung erst nach Ablauf von drei Jahren möglich.<br />

Später ist dies bereits nach zwei Jahren möglich. Zudem muss das Auskunftsverlangen<br />

in Textform erhoben werden.<br />

Erfüllungsanspruch<br />

Bei einer geschlechtsspezifischen<br />

Benachteiligung beim Entgelt besteht<br />

ein Aufstockungsanspruch.<br />

Damit der Auskunftsanspruch nicht gänzlich wirkungslos bleibt, sieht das EntgTransG<br />

einen eigenen Erfüllungsanspruch vor. Liegt eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung<br />

beim Entgelt auf Grund des Geschlechts vor, so besteht gegen den Arbeitgeber<br />

ein Anspruch auf Zahlung des Entgelts, das zu bezahlen gewesen wäre, wenn diese<br />

Benachteiligung nicht bestanden hätte. Dieser Anspruch verjährt nach der allgemeinen<br />

Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren. Die Rückwirkung der Zahlungsverpflichtung<br />

ist von dem Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Gleichzeitig sind Vereinbarungen,<br />

die eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen, sowohl in Arbeits- als auch Tarifverträgen,<br />

unwirksam.<br />

Berichtspflicht über Lohngleichheit<br />

Betriebliche Prüfverfahren bei<br />

mehr als 500 Beschäftigten.<br />

Weiterhin sieht das EntgTransG vor, dass Unternehmen mit in der Regel mehr als 500<br />

Beschäftigten mit Hilfe eines betrieblichen Prüfverfahrens ihre Entgeltreglungen und die<br />

verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile sowie deren Anwendung mindestens alle<br />

fünf Jahre auf ihre Einhaltung hin zu überprüfen haben. Sofern ein Betriebsrat in dem<br />

Unternehmen besteht, entfällt die Pflicht zum betrieblichen Prüfverfahren ersatzlos.<br />

Übernimmt das herrschende Unternehmen für dessen Tochtergesellschaft das betriebliche<br />

Prüfverfahren, so gilt die Prüfpflicht als erfüllt. Der Bericht ist erstmalig für das Jahr<br />

2018 zu erstellen. Anschließend müssen tarifgebundene Unternehmen im Abstand von<br />

fünf Jahren, alle anderen großen Unternehmen im Abstand von drei Jahren, der Berichtspflicht<br />

nachkommen.<br />

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Entgeltgleichheit<br />

Der Arbeitgeber hat dem Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers binnen eines Monats<br />

nachzukommen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so wird die Ungleichbehandlung<br />

vermutet. Mit Ausnahme eines ggf. eintretenden Imageschadens und der<br />

Lohnnachzahlungspflicht nach entsprechendem Urteil, besteht für den Arbeitgeber kein<br />

Risiko einer Sanktion. Bei ungleicher oder nicht gleichwertiger Arbeit besteht ohnehin<br />

kein Auskunftsanspruch, dies muss allerdings vom Arbeitgeber dargelegt und eine andere<br />

Vergleichsgruppe benannt werden. Eine Pflicht, unterschiedliche Beschäftigungsgruppen<br />

miteinander zu vergleichen, besteht ebenfalls nicht. Sofern eine tarifliche Bindung des<br />

Unternehmens besteht und sich der Arbeitnehmer dennoch mit seinem Auskunftsbegehren<br />

an den Arbeitgeber und nicht an den Betriebsrat wendet, kann der Arbeitgeber dem<br />

Begehren mit Verweis auf die tarifvertragliche Regelung begegnen.<br />

Keine unverzügliche Beseitigung nötig<br />

Der Referentenentwurf sah eine unverzügliche Beseitigung der geschlechterbedingten<br />

Ungleichbehandlung vor, während die entschärfte Version lediglich anordnet, dass die<br />

Arbeitnehmer lediglich „geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen“ müssen.<br />

ArbR 1/<strong>17</strong> 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!