Arbeitsrecht 1/17
Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht
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Sofern das Unternehmen tarifgebunden ist, ist der Auskunftsanspruch nicht gegenüber<br />
dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Betriebsrat geltend zu machen. Dieser hat alle<br />
Auskunftsbegehren zu bündeln und kann in die Entgelttabelle des Arbeitgebers Einsicht<br />
nehmen. Für die Durchführung steht ihm bereits nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein<br />
Einblicksrecht in die Listen der Bruttogehälter zu.<br />
Der Auskunftsanspruch kann frühestens sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes<br />
geltend gemacht werden, da so lange noch Übergangsregelungen bestehen. Wird<br />
der Auskunftsanspruch in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des EntgTransG geltend<br />
gemacht, ist eine erneute Geltendmachung erst nach Ablauf von drei Jahren möglich.<br />
Später ist dies bereits nach zwei Jahren möglich. Zudem muss das Auskunftsverlangen<br />
in Textform erhoben werden.<br />
Erfüllungsanspruch<br />
Bei einer geschlechtsspezifischen<br />
Benachteiligung beim Entgelt besteht<br />
ein Aufstockungsanspruch.<br />
Damit der Auskunftsanspruch nicht gänzlich wirkungslos bleibt, sieht das EntgTransG<br />
einen eigenen Erfüllungsanspruch vor. Liegt eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung<br />
beim Entgelt auf Grund des Geschlechts vor, so besteht gegen den Arbeitgeber<br />
ein Anspruch auf Zahlung des Entgelts, das zu bezahlen gewesen wäre, wenn diese<br />
Benachteiligung nicht bestanden hätte. Dieser Anspruch verjährt nach der allgemeinen<br />
Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren. Die Rückwirkung der Zahlungsverpflichtung<br />
ist von dem Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Gleichzeitig sind Vereinbarungen,<br />
die eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen, sowohl in Arbeits- als auch Tarifverträgen,<br />
unwirksam.<br />
Berichtspflicht über Lohngleichheit<br />
Betriebliche Prüfverfahren bei<br />
mehr als 500 Beschäftigten.<br />
Weiterhin sieht das EntgTransG vor, dass Unternehmen mit in der Regel mehr als 500<br />
Beschäftigten mit Hilfe eines betrieblichen Prüfverfahrens ihre Entgeltreglungen und die<br />
verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile sowie deren Anwendung mindestens alle<br />
fünf Jahre auf ihre Einhaltung hin zu überprüfen haben. Sofern ein Betriebsrat in dem<br />
Unternehmen besteht, entfällt die Pflicht zum betrieblichen Prüfverfahren ersatzlos.<br />
Übernimmt das herrschende Unternehmen für dessen Tochtergesellschaft das betriebliche<br />
Prüfverfahren, so gilt die Prüfpflicht als erfüllt. Der Bericht ist erstmalig für das Jahr<br />
2018 zu erstellen. Anschließend müssen tarifgebundene Unternehmen im Abstand von<br />
fünf Jahren, alle anderen großen Unternehmen im Abstand von drei Jahren, der Berichtspflicht<br />
nachkommen.<br />
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Entgeltgleichheit<br />
Der Arbeitgeber hat dem Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers binnen eines Monats<br />
nachzukommen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so wird die Ungleichbehandlung<br />
vermutet. Mit Ausnahme eines ggf. eintretenden Imageschadens und der<br />
Lohnnachzahlungspflicht nach entsprechendem Urteil, besteht für den Arbeitgeber kein<br />
Risiko einer Sanktion. Bei ungleicher oder nicht gleichwertiger Arbeit besteht ohnehin<br />
kein Auskunftsanspruch, dies muss allerdings vom Arbeitgeber dargelegt und eine andere<br />
Vergleichsgruppe benannt werden. Eine Pflicht, unterschiedliche Beschäftigungsgruppen<br />
miteinander zu vergleichen, besteht ebenfalls nicht. Sofern eine tarifliche Bindung des<br />
Unternehmens besteht und sich der Arbeitnehmer dennoch mit seinem Auskunftsbegehren<br />
an den Arbeitgeber und nicht an den Betriebsrat wendet, kann der Arbeitgeber dem<br />
Begehren mit Verweis auf die tarifvertragliche Regelung begegnen.<br />
Keine unverzügliche Beseitigung nötig<br />
Der Referentenentwurf sah eine unverzügliche Beseitigung der geschlechterbedingten<br />
Ungleichbehandlung vor, während die entschärfte Version lediglich anordnet, dass die<br />
Arbeitnehmer lediglich „geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen“ müssen.<br />
ArbR 1/<strong>17</strong> 4