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Arbeitsrecht 1/17

Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht

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ArbR<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

Newsletter zu Entwicklungen im <strong>Arbeitsrecht</strong> 1/<strong>17</strong><br />

Inhaltsübersicht<br />

GESETZESENTWÜRFE<br />

Seite<br />

Neuer Gesetzentwurf: Recht auf befristete Teilzeitposition 2<br />

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen<br />

und Männern (EntgTransG) 3<br />

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

Außerordentliche Kündigung durch Verwertung eines<br />

„Zufallsfundes“ aus gerechtfertigter Videoüberwachung<br />

vom BAG bestätigt 5<br />

Vorlage des BAG an den EuGH: muss der Jahresurlaub genommen<br />

oder gewährt werden? 6<br />

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch künstliche<br />

Befruchtung 7<br />

Wichtige Hinweise für die Praxis zur Arbeitnehmerüberlassung 8<br />

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch das Betreiben<br />

einer Facebook-Seite? 9<br />

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN<br />

Die wichtigsten Neuerungen zum Mutterschutz 10<br />

SOZIALRECHT AKTUELL<br />

Seniorin muss Witwenrente in Höhe von 71.000 Euro zurückzahlen<br />

11<br />

AKTUELLES AUS UNSEREM HAUSE<br />

Veranstaltung <strong>Arbeitsrecht</strong> am Abend: Neue Gesetze und<br />

Rechtsprechung 12<br />

Erfahrungen aus der Praxis 12<br />

wir freuen uns, Ihnen unsere erste Newsletter-Ausgabe<br />

im Jahr 20<strong>17</strong> zu übersenden.<br />

Diesmal stellen wir schwerpunktmäßig<br />

die neuen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung<br />

zu Teilzeitansprüchen und zur<br />

Entgelttransparenz vor.<br />

Außerdem haben wir – wie üblich – praxisrelevante Urteile und aktuelle<br />

Entwicklungen skizziert.<br />

Hinweisen möchten wir auch auf unsere Veranstaltung "<strong>Arbeitsrecht</strong><br />

am Abend" am 25. April 20<strong>17</strong>.<br />

Eine interessante Lektüre<br />

wünscht Ihnen Ihr<br />

Dr. Volker Vogt, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für <strong>Arbeitsrecht</strong><br />

volker.vogt@schomerus.de<br />

Tel. Sekretariat:<br />

040 / 37 601 2348<br />

denken<br />

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ArbR 1/<strong>17</strong> 1


GESETZESENTWÜRFE<br />

Neuer Gesetzentwurf: Recht auf befristete Teilzeitposition<br />

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hat am 4. Januar 20<strong>17</strong> den bereits im Rahmen<br />

der Vorstellung des „Weißbuchs Arbeiten 4.0“ angekündigten Gesetzentwurf zum<br />

Recht auf befristete Teilzeit bekannt gegeben. „Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung<br />

eines Anspruchs auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz“,<br />

zitiert die Deutsche Presse-Agentur aus dem Entwurf. Mit dem Gesetzentwurf soll ein im<br />

Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vereinbartes Ziel zur befristeten Teilzeit realisiert<br />

werden.<br />

Nach der derzeitigen Gesetzeslage hat ein Arbeitnehmer zwar Anspruch auf eine Reduzierung<br />

der Wochenstunden hin zu einer Teilzeitbeschäftigung, allerdings ohne das Recht<br />

auf Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung. Daneben können Beschäftigte, die in Elternoder<br />

Pflegezeit gegangen sind, nach ihrer Rückkehr ohne Reduzierung der Stundenzahl<br />

in ihr altes Beschäftigungsverhältnis zurückkehren. Von der sog. „Teilzeitfalle“ sollen insbesondere<br />

Frauen betroffen sein. Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten ist in den vergangenen<br />

20 Jahren von 5,3 auf 10,3 Millionen im Jahr 2015 gestiegen, 80,8 Prozent hiervon<br />

seien Frauen. Die Regelung soll gerade ihnen die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung<br />

ermöglichen.<br />

Der Gesetzesentwurf koppelt den<br />

Anspruch an die Schwelle von 15<br />

Beschäftigten im Unternehmen.<br />

Der Anspruch auf befristete Teilzeit soll an einige Voraussetzungen geknüpft werden:<br />

ff<br />

es müssen mindestens 15 Beschäftigte in dem Unternehmen arbeiten,<br />

ff<br />

das Arbeitsverhältnis muss mehr als sechs Monate bestanden haben,<br />

ff<br />

eine Antragszeit von mindestens drei Monaten muss eingehalten werden,<br />

ff<br />

erneute Beantragung der befristeten Teilzeit frühestens nach einem Jahr,<br />

ff<br />

Arbeitgeber mit weniger als 15 Beschäftigten sollen auch einen entsprechenden<br />

Wunsch mit ihren Mitarbeitern erörtern.<br />

Doch auch Beschäftigte in unbegrenzter Teilzeit sollen leichter ihre Stundenzahl aufstocken<br />

können. Zwar sind solche Teilzeitbeschäftigte ohnehin nach der geltenden Rechtslage<br />

bevorzugt bei der Besetzung freier Stellen zu berücksichtigen. Die Beweislast, dass<br />

ein passender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und dass sie auch für eben jenen geeignet<br />

sind, trägt der Arbeitnehmer. Nach der Planung von Andrea Nahles soll dies in Zukunft<br />

geändert werden. Dann trägt aber der Arbeitgeber die Beweislast für ein Fehlen einer<br />

geeigneten Position oder der unzureichenden Eignung des Beschäftigten; insoweit tritt<br />

eine Beweislastverlagerung auf den Arbeitgeber ein.<br />

Lob und Kritik am Referentenentwurf<br />

Arbeitgeber sollen über den Entwurf hinaus in einer Experimentierphase unterschiedliche<br />

Varianten zum normalen Acht-Stunden-Tag vereinbaren können. So könnte die Arbeitszeit<br />

für die Kinderbetreuung unterbrochen oder auch Regelungen zum Homeoffice getroffen<br />

werden. Über eine solche Klausel, die die Experimentierphase ermöglichen soll, wird<br />

gerade in der Bundesregierung verhandelt.<br />

Von den Arbeitgebern wird der Entwurf von Andrea Nahles stark kritisiert. Zu hoch sei die<br />

Belastung gerade für kleine bis mittelständische Unternehmen, ebenso wie der bürokratische<br />

Aufwand. Durch diese Regulierung würde gerade das Gegenteil von einer flexiblen<br />

Arbeitsgestaltung eintreten.<br />

Anders sehen das freilich die Gewerkschaften, von denen der Gesetzentwurf unterstützt<br />

wird. Der IG-Metall-Chef Jörg Hofmann sagte: „Das Rückkehrrecht von Teilzeit auf Vollzeit<br />

ist längst überfällig.“ Durch die Regelungen kann, je nach Lebenssituation, die Arbeit den<br />

persönlichen Lebensumständen angepasst werden, ohne in die „Teilzeitfalle“ zu geraten.<br />

Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung.<br />

Es bleibt abzuwarten, wie das geplante Gesetz in seiner konkreten Gestalt aussehen<br />

wird.<br />

ArbR 1/<strong>17</strong> 2


Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern<br />

(EntgTransG)<br />

Nach großer Kritik und monatelangen Nachbesserungen wurde am 11. Januar 20<strong>17</strong> das<br />

– deutlich entschärfte – Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG) vom Bundeskabinett verabschiedet.<br />

Die treibende Kraft hinter dem Entwurf war die Bundesfamilienministerin<br />

Manuela Schwesig. Das EntgTransG gewährt Arbeitnehmern in Unternehmen mit mehr<br />

als 200 Arbeitnehmern einen Anspruch auf Auskunft über die Vergütung vergleichbarer<br />

Beschäftigter. Und das, obwohl bereits Artikel 3 Grundgesetz (GG), §§ 2, 3, 7, 13 Allgemeines<br />

Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Artikel 21 der EU-Grundrechte Charta, sowie §§ 75,<br />

80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Arbeitnehmern Lohngleichheit garantieren.<br />

Die Kritik am ursprünglichen Entwurf bestand vornehmlich darin, dass die Umsetzung des<br />

Gesetzes für die Unternehmen einen enormen bürokratischen Aufwand bedeutet hätte.<br />

Eine dieser Regelungen sah vor, dass die Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung künftig<br />

das Mindestentgelt angeben sollten. Eine weitere Neuerung sollte hinsichtlich des Mitbestimmungsrechtes<br />

des Betriebsrats eingeführt werden, wodurch die „Durchführung von<br />

Maßnahmen im Sinne der tatsächlichen Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern“<br />

geregelt werden sollte. Der Referentenentwurf sah zudem eine vorherige Genehmigungspflicht<br />

für entworfene Entgeltkonzepte bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor.<br />

Alle diese Regulierungen wurden nunmehr ersatzlos gestrichen. Auch sind kleine und mittelständische<br />

Unternehmen nicht mehr Adressaten des Gesetzes, sondern Unternehmen<br />

mit mehr als 200 Arbeitnehmern bei demselben Arbeitgeber.<br />

Dieser Gesetzesentwurf soll in<br />

Unternehmen mit mehr als 200<br />

Arbeitnehmern zum Tragen kommen.<br />

Individueller Auskunftsanspruch<br />

Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf sollen künftig alle Beschäftigten durch das<br />

EntgTransG einen individuellen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber haben. Die<br />

Auskunftspflicht erfasst gemäß § 12 EntgTransG:<br />

1. Nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben Arbeitgeber<br />

Anwendung finden,<br />

2. keine regional unterschiedlichen Entgeltregelungen bei demselben Arbeitgeber,<br />

3. kein Vergleich zwischen unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen wie z.B. Arbeitnehmern<br />

und Beamten.<br />

Bei seinem Auskunftsersuchen muss der Arbeitnehmer bereits seine Vergleichsgruppe<br />

angeben.<br />

Sobald ein Arbeitnehmer Hinweise darauf hat, dass mindestens fünf Kollegen des anderen<br />

Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Leistung besser bezahlt werden, kann er<br />

sein Einkommen mit dem Durchschnittseinkommen durch den Arbeitgeber vergleichen<br />

lassen. Für den Vergleich werden Informationen über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung<br />

sowie bis zu zwei weitere Bestandteile des Entgelts, wie z.B. die Gestattung<br />

der privaten Nutzung des Dienstwagens oder auch Prämienregelungen erfasst. Auf Grund<br />

des Datenschutzes sind jedoch sämtliche personenbezogene Daten anderer Mitarbeiter<br />

vom Arbeitgeber zu anonymisieren und dem Arbeitnehmer nur das durchschnittliche Entgelt<br />

mitzuteilen.<br />

Maßgeblich für die vergleichbaren Tätigkeiten ist die subjektive Sicht des Beschäftigten. Ist<br />

der Arbeitgeber jedoch der Auffassung, dass die Tätigkeiten nicht miteinander vergleichbar<br />

sind, so steht ihm die Möglichkeit zur Verfügung, zu begründen, wieso die Tätigkeiten<br />

nicht miteinander vergleichbar sind. Er muss sodann darüber Auskunft geben, welche<br />

Tätigkeit aus seiner Sicht mit der Tätigkeit des Auskunftsuchenden gleich bzw. vergleichbar<br />

ist. Kommt der Arbeitgeber seiner Auskunftspflicht nicht nach, wird eine Entgeltdiskriminierung<br />

vermutet. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber dann beweisen, dass kein Verstoß<br />

gegen das EntgTransG vorliegt.<br />

ArbR 1/<strong>17</strong> 3


Sofern das Unternehmen tarifgebunden ist, ist der Auskunftsanspruch nicht gegenüber<br />

dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Betriebsrat geltend zu machen. Dieser hat alle<br />

Auskunftsbegehren zu bündeln und kann in die Entgelttabelle des Arbeitgebers Einsicht<br />

nehmen. Für die Durchführung steht ihm bereits nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein<br />

Einblicksrecht in die Listen der Bruttogehälter zu.<br />

Der Auskunftsanspruch kann frühestens sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes<br />

geltend gemacht werden, da so lange noch Übergangsregelungen bestehen. Wird<br />

der Auskunftsanspruch in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des EntgTransG geltend<br />

gemacht, ist eine erneute Geltendmachung erst nach Ablauf von drei Jahren möglich.<br />

Später ist dies bereits nach zwei Jahren möglich. Zudem muss das Auskunftsverlangen<br />

in Textform erhoben werden.<br />

Erfüllungsanspruch<br />

Bei einer geschlechtsspezifischen<br />

Benachteiligung beim Entgelt besteht<br />

ein Aufstockungsanspruch.<br />

Damit der Auskunftsanspruch nicht gänzlich wirkungslos bleibt, sieht das EntgTransG<br />

einen eigenen Erfüllungsanspruch vor. Liegt eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung<br />

beim Entgelt auf Grund des Geschlechts vor, so besteht gegen den Arbeitgeber<br />

ein Anspruch auf Zahlung des Entgelts, das zu bezahlen gewesen wäre, wenn diese<br />

Benachteiligung nicht bestanden hätte. Dieser Anspruch verjährt nach der allgemeinen<br />

Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren. Die Rückwirkung der Zahlungsverpflichtung<br />

ist von dem Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Gleichzeitig sind Vereinbarungen,<br />

die eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen, sowohl in Arbeits- als auch Tarifverträgen,<br />

unwirksam.<br />

Berichtspflicht über Lohngleichheit<br />

Betriebliche Prüfverfahren bei<br />

mehr als 500 Beschäftigten.<br />

Weiterhin sieht das EntgTransG vor, dass Unternehmen mit in der Regel mehr als 500<br />

Beschäftigten mit Hilfe eines betrieblichen Prüfverfahrens ihre Entgeltreglungen und die<br />

verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile sowie deren Anwendung mindestens alle<br />

fünf Jahre auf ihre Einhaltung hin zu überprüfen haben. Sofern ein Betriebsrat in dem<br />

Unternehmen besteht, entfällt die Pflicht zum betrieblichen Prüfverfahren ersatzlos.<br />

Übernimmt das herrschende Unternehmen für dessen Tochtergesellschaft das betriebliche<br />

Prüfverfahren, so gilt die Prüfpflicht als erfüllt. Der Bericht ist erstmalig für das Jahr<br />

2018 zu erstellen. Anschließend müssen tarifgebundene Unternehmen im Abstand von<br />

fünf Jahren, alle anderen großen Unternehmen im Abstand von drei Jahren, der Berichtspflicht<br />

nachkommen.<br />

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Entgeltgleichheit<br />

Der Arbeitgeber hat dem Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers binnen eines Monats<br />

nachzukommen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so wird die Ungleichbehandlung<br />

vermutet. Mit Ausnahme eines ggf. eintretenden Imageschadens und der<br />

Lohnnachzahlungspflicht nach entsprechendem Urteil, besteht für den Arbeitgeber kein<br />

Risiko einer Sanktion. Bei ungleicher oder nicht gleichwertiger Arbeit besteht ohnehin<br />

kein Auskunftsanspruch, dies muss allerdings vom Arbeitgeber dargelegt und eine andere<br />

Vergleichsgruppe benannt werden. Eine Pflicht, unterschiedliche Beschäftigungsgruppen<br />

miteinander zu vergleichen, besteht ebenfalls nicht. Sofern eine tarifliche Bindung des<br />

Unternehmens besteht und sich der Arbeitnehmer dennoch mit seinem Auskunftsbegehren<br />

an den Arbeitgeber und nicht an den Betriebsrat wendet, kann der Arbeitgeber dem<br />

Begehren mit Verweis auf die tarifvertragliche Regelung begegnen.<br />

Keine unverzügliche Beseitigung nötig<br />

Der Referentenentwurf sah eine unverzügliche Beseitigung der geschlechterbedingten<br />

Ungleichbehandlung vor, während die entschärfte Version lediglich anordnet, dass die<br />

Arbeitnehmer lediglich „geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen“ müssen.<br />

ArbR 1/<strong>17</strong> 4


Praxistipp<br />

Mit der Geltung des EntgTransG bei einer Unternehmensgröße von mehr als 200<br />

Arbeitnehmern wurde ein neuer Schwellenwert in Anlehnung an die §§ 27, 38<br />

BetrVG geschaffen, der bei der Personalplanung im Auge behalten werden sollte.<br />

Die Unternehmen, die die Auskunftspflicht trifft, müssen gerade bei der Beantwortung<br />

der Auskunftsansprüche die Gesetzesvorgaben beachten. Denn auch wenn<br />

keine Sanktionen vorgesehen sind, wird bei einer unrichtigen oder unzureichenden<br />

Antwort eine geschlechterspezifische Diskriminierung vermutet, sodass eine<br />

rückwirkende Lohnnachzahlungspflicht für den Arbeitgeber besteht.<br />

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

Außerordentliche Kündigung durch Verwertung eines „Zufallsfundes“ aus<br />

gerechtfertigter Videoüberwachung vom BAG bestätigt<br />

Das BAG hat am 22. September 2016 (2 AZR 848/15) entschieden, dass eine außerordentliche<br />

Kündigung wegen einer zufällig mittels Videoüberwachung aufgedeckten Pfandmanipulation<br />

wirksam ist.<br />

Der Entscheidung ging folgender Sachverhalt voraus: Die Beklagte ist ein Unternehmen<br />

des Lebensmitteleinzelhandels, bei dem die Klägerin seit November 1998, zuletzt als Filialleiterin,<br />

beschäftigt war. Die Klägerin war überwiegend als Kassiererin eingesetzt. Im Oktober<br />

2013 stellte die Beklagte einen Inventurverlust in den Warengruppen „Tabak/Zigaretten“<br />

und „Nonfood“ in Höhe von mehr als des Zehnfachen im Verhältnis zur vorausgegangenen<br />

Inventur fest. Auf Grund von Recherchen kam die Beklagte zu dem Schluss, dass aus<br />

ihrer Sicht nur das Personal für den Verlust verantwortlich sein könne. Weitere Kontrollund<br />

Revisionsmaßnahmen sowie Überprüfung der Mitarbeiter durch Taschenkontrollen<br />

führten nicht zur Aufklärung. Daher beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Durchführung<br />

einer verdeckten Videoüberwachung des Kassenbereichs im Zeitraum vom 15.<br />

bis 29. Dezember 2013. Zur Begründung führte die Beklagte den Diebstahl von Zigaretten<br />

und Nonfood an, wobei sich die Videoüberwachung gegen zwei spezielle Mitarbeiterinnen<br />

richten sollte. Dem stimmte der Betriebsrat zu. Einer am 18. Dezember 2013 verdeckt<br />

aufgezeichneten Videosequenz war zu entnehmen, dass die Klägerin eine dort befindliche<br />

„Musterpfandflasche“ über den Scanner gezogen, eine Leergutregistrierung durchgeführt,<br />

die Kassenlade geöffnet und Geld aus der Kassenlade in Höhe von 3,25 Euro herausgenommen<br />

hatte. Die Klägerin – die nicht zu den beiden beobachteten Mitarbeiterinnen<br />

zählte – legte das Geld zunächst im Kassenbereich ab und steckte es zu einem späteren<br />

Zeitpunkt in ihre Jackentasche. Nach Anhörung des Betriebsrates und dessen Zustimmung,<br />

sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die außerordentliche Kündigung aus.<br />

Die von der Klägerin angestrengte Kündigungsschutzklage hatte in letzter Instanz vor<br />

dem BAG keinen Erfolg.<br />

Neuer "Zungenschlag" im Kündigungsrecht<br />

Zur Begründung führt das BAG an, dass der Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse im<br />

Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nicht entgegenstehe, dass die Videoüberwachung<br />

in Bezug auf die Klägerin anlasslos erfolgt sei. Gab es zur Aufklärung des gegen die<br />

anderen Arbeitnehmerinnen bestehenden konkreten Verdachts, eine Straftat begangen<br />

zu haben kein milderes Mittel, so ist der mit ihr verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

auch gegen die Klägerin gerechtfertigt. Die Verwertung eines „Zufallsfundes“<br />

aus einer nach § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung<br />

kann folglich nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG zulässig sein und verletze die Klägerin nicht<br />

in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG.<br />

Darüberhinaus könne auch ein verhältnismäßig geringer Schaden der Beklagten eine<br />

außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Denn die Manipulation eines Kassenvorganges<br />

zum Zwecke, sich auf Kosten des Arbeitgebers ungerechtfertigt zu bereichern, ist „an<br />

sich“ geeignet einen wichtigen Kündigungsgrund zu bilden. Durch derartige Handlungen<br />

ArbR 1/<strong>17</strong> 5


verletzt ein Arbeitnehmer, der sich vorsätzlich auf Kosten seines Arbeitgebers einen Vermögensvorteil<br />

verschafft, erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB.<br />

Dabei begründen typischerweise strafbare Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch<br />

nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete<br />

Handlungen, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dies gilt unabhängig<br />

von der Höhe eines dem Arbeitgeber entstandenen Schadens. Maßgeblich sei vielmehr<br />

der durch die Pflichtverletzung entstandene Vertrauensbruch.<br />

Praxistipp<br />

Die Vorinstanz hat bei der Würdigung des Sachverhaltes – im Sinne der „Emmely-<br />

Rechtsprechung“ – sowohl den Umstand berücksichtigt, dass die Klägerin eine<br />

langjährige Arbeitnehmerin der Beklagten war und auch, dass es sich bei dem Vermögensschaden<br />

lediglich um 3,25 Euro handelte. Nichtsdestotrotz können diese<br />

Tatsachen aus Sicht des BAG hier die Handlung der Klägerin nicht aufwiegen. Denn<br />

sie habe sich bewusst, heimlich und durch eine gezielte Manipulation der Kassenvorgänge<br />

auf Kosten der Beklagten bereichert. Der dadurch bewirkte Vertrauensbruch<br />

wiege gerade in Anbetracht der Position der Klägerin als stellvertretende Filialleiterin<br />

besonders schwer. Die Beklagte muss bei einer Arbeitnehmerin in einer<br />

solchen Position nach Auffassung des BAG von uneingeschränkter Vertrauenswürdigkeit<br />

bei der Tätigkeit, insbesondere bei der Bedienung der Kasse, ausgehen können.<br />

Hierdurch unterscheidet sich das Urteil deutlich von der jüngeren „Emmely“-<br />

Entscheidung, nach der bei langjähriger unbeanstandeter Tätigkeit nicht jedes<br />

„Bagatelldelikt“ eine außerordentliche Kündigung begründen kann. Es ist davon<br />

auszugehen, dass dieser neuen Entscheidung in der Praxis demnächst eine verstärkte<br />

Bedeutung zukommt.<br />

Vorlage des BAG an den EuGH: muss der Jahresurlaub genommen oder gewährt<br />

werden?<br />

Grundsätzlich gilt nach dem deutschen Recht, dass ein Arbeitnehmer vor Jahresende seinen<br />

Urlaub beim Arbeitgeber beantragen muss, damit dieser nicht verfällt, § 7 Bundesurlaubsgesetz<br />

(BUrlG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) glaubt allerdings, dass diese Regelung<br />

im Widerspruch zur Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) der Europäischen Union stehen<br />

könnte und hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage zur Klärung<br />

vorgelegt (Beschl. v. 13.12.2016, AZ. 9 AZR 541/15 (A)).<br />

Klärung der Frage, ob Urlaub<br />

(vom Arbeitnehmer) genommen<br />

oder (vom Arbeitgeber) gewährt<br />

werden muss.<br />

Anlass für die Vorlage bot folgender Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer hatte Klage auf Abgeltung<br />

seiner 51 noch nicht genommener Urlaubstage erhoben, nachdem sein Arbeitsverhältnis<br />

am 31. Dezember 2013 endete. Zwar wurde der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber<br />

bereits im Oktober 2013 darum gebeten, seinen Urlaub wahrzunehmen, aus jedoch<br />

nicht näher geklärten Gründen nahm sich der Arbeitnehmer nur an zwei einzelnen Tagen<br />

frei.<br />

Die Vorinstanzen gaben der Klage des Arbeitnehmers auf Abgeltung des nicht genommenen<br />

Urlaubs statt. Der Anspruch des Klägers beruhe auf § 7 Abs. 4 BUrlG. Dem steht allerdings<br />

die bisherige Rechtsprechung des BAG entgegen, nach der der Urlaubsanspruch<br />

des Arbeitnehmers mit Ablauf des Urlaubsjahres 2013 gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG verfällt,<br />

wenn keine Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG vorliegen. Solche Gründe<br />

lagen jedenfalls nicht vor.<br />

Das BAG vertritt bei der Auslegung von § 7 BUrlG die Auffassung, dass der Arbeitgeber<br />

nach nationalem Recht nicht verpflichtet sei, den Urlaub auch ohne Antrag oder Wunsch<br />

des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und ihn dem Arbeitnehmer damit „aufzuzwingen“.<br />

Dabei stellt sich die Frage, ob dieser Auffassung nicht Unionsrecht entgegenstehen<br />

könnte. Ob ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt, konnte bisher noch nicht eindeutig<br />

beantwortet werden. Zum Teil wird im Schrifttum aus dem Urteil des EuGH vom<br />

30.06.2016 (Az. C-<strong>17</strong>8/15) abgeleitet, dass der Arbeitgeber gem. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie<br />

2003/88/EG verpflichtet sei, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen.<br />

Ein anderer Teil der nationalen Rechtsprechung versteht die Ausführungen des Euro-<br />

ArbR 1/<strong>17</strong> 6


päischen Gerichtshofs im Urteil vom 12.06.2014 (Az. C-118/13) so, dass der Mindestjahresurlaub<br />

auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums<br />

verfallen dürfe, selbst wenn der Arbeitnehmer in der Lage gewesen war, seinen Urlaub zu<br />

nehmen. Um die Frage, ob die nationale Vorschrift des § 7 BUrlG gegen die Arbeitszeitrichtlinie<br />

(RL 2003/88/EG) oder gegen Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen<br />

Union (GRCh) verstößt, klären zu lassen, hat das BAG dem EuGH nunmehr diese<br />

zur Entscheidung vorgelegt.<br />

Sollte der EuGH den Einklang von § 7 BUrlG mit der Arbeitszeitrichtlinie und der GRCh verneinen,<br />

könnte dies bedeuten, dass Arbeitgeber künftig verpflichtet wären, von sich aus<br />

einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb<br />

des Bezugszeitraums festzulegen, sofern der jeweilige Arbeitnehmer nicht von sich aus<br />

seinen Urlaub beantragt hat.<br />

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch künstliche Befruchtung<br />

Das BAG hat mit Urteil vom 26.10.2016 (5 AZR 167/16) entschieden, dass die Zeugungsunfähigkeit<br />

eines Partners keine Krankheit ist, die die Fehlzeiten durch eine künstliche<br />

Befruchtung begründet und daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, da<br />

die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsausfall selbst herbeigeführt habe.<br />

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die im April 1972 geborene Klägerin<br />

ist bei dem Beklagten als Erzieherin tätig. Da ihr Partner nur eingeschränkt zeugungsfähig<br />

ist, unterzog sich die Klägerin einer In-Vitro-Fertilisation, um eine Schwangerschaft<br />

herbeizuführen. Der Beklagte hatte hiervon keine Kenntnis. Die Klägerin legte dem<br />

Beklagten wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, woraufhin der Beklagte<br />

weiterhin die vereinbarte Vergütung zahlte. Nachdem der Beklagte erfuhr, dass die Fehlzeiten<br />

der Klägerin offenbar auf eine künstliche Befruchtung zurückzuführen seien, verlangte<br />

er von ihr den nach seiner Ansicht zu unrecht gezahlten Lohn zurück. Denn ein<br />

Lohnfortzahlungsanspruch der Klägerin sei nach § 3 Abs. 1 S. 1 HS. 2 EFZG ausgeschlossen,<br />

da die Fehlzeiten von ihr durch willkürlich veranlasste ärztliche Eingriffe herbeigeführt<br />

worden seien.<br />

Künstliche Befruchtung ist ein<br />

selbst herbeigeführter Arbeitsausfall<br />

Dem stimmte das BAG nun zu. Arbeitnehmer seien verpflichtet, ihre Gesundheit zu erhalten<br />

und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden. Ansonsten könne<br />

ein anspruchsausschließendes Verschulden des Arbeitnehmers im Sinne des § 3 Abs. 1<br />

S. 1 EFZG vorliegen. Eine Krankheit im Sinne von § 3 EFZG setzt einen regelwidrigen körperlichen<br />

oder geistigen Zustand voraus. Regelwidrigkeit liegt dann vor, wenn dieser<br />

Zustand nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung des Leitbilds eines gesunden<br />

Menschen und des natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen<br />

Menschen gleichen Geschlechts und Alters zu erwarten sei. Arbeitsunfähigkeit liegt hingegen<br />

dann vor, wenn der Arbeitnehmer gerade in Folge dieser Krankheit nicht seine vertraglich<br />

geschuldete Leistung erbringen kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die<br />

Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde. Ebenso sei<br />

von Arbeitsunfähigkeit dann auszugehen, wenn erst eine zur Behebung einer Krankheit<br />

erforderliche Heilbehandlung dazu führe, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung<br />

nicht erbringen könne.<br />

Vorliegend leidet allerdings der Partner der Arbeitnehmerin an einer eingeschränkten<br />

Zeugungsfähigkeit, wodurch nicht die Arbeitnehmerin selbst krank im Sinne von § 3 EFZG<br />

ist. Zwar stellt sowohl die Empfängnis- als auch die Zeugungsunfähigkeit eine Abweichung<br />

vom Leitbild eines gesunden Menschen dar, jedoch nur bei der betroffenen Person<br />

selbst, nicht bei ihrem Partner. Auch stellen die Eingriffe der In-Vitro-Fertilisation und die<br />

mit ihr im Zusammenhang stehenden Maßnahmen keine Heilbehandlung dar, denn diese<br />

müsste direkt an eine Krankheit anknüpfen, welche aber gerade nicht vorlag.<br />

Werde willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung<br />

durch die In-Vitro-Fertilisation herbeigeführt, so liege darin grundsätzlich ein Verstoß<br />

gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen, die Gesundheit zu erhalten und<br />

die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung zu vermeiden. Damit liege ein Eigenver-<br />

ArbR 1/<strong>17</strong> 7


schulden im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 HS. 2 EFZG vor, wodurch ein Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Anderes gilt jedoch in dem Fall, in dem die Befruchtung nach allgemein anerkannten<br />

Standards vom Arzt oder auf ärztliche Anordnung vorgenommen und anschließend eine<br />

Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit aufgetreten sei, mit deren Eintritt nicht gerechnet<br />

werden musste.<br />

Praxistipp<br />

Das BAG musste sich hier im Wesentlichen mit der Frage beschäftigen, inwieweit<br />

eine Arbeitnehmerin infolge von Krankheit auf Grund einer künstlichen Befruchtung<br />

finanziell durch das EFZG abgesichert werden soll. Nach Ansicht des BAG<br />

betrifft der Wunsch, ein Kind zu bekommen, vornehmlich die individuelle Lebensgestaltung,<br />

gilt aber nicht zwangsläufig als allgemeines Krankheitsrisiko im Sinne<br />

von § 3 EFZG. Zudem müssen Kostenrisiken zwischen Arbeitgeber und der Krankenversicherung<br />

angemessen verteilt werden. Ein anspruchsausschließendes Verschulden<br />

liegt für das BAG dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit sowohl vorhersehbar<br />

als auch eine willentlich herbeigeführte Folge einer komplikationslosen In-<br />

Vitro-Fertilisation sei.<br />

Das BAG stellte außerdem erneut klar, dass der Beginn der Schwangerschaft bei<br />

einer solchen Befruchtung die Einsetzung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter<br />

(sog. Embryonentransfer) ist. Ab diesem Zeitpunkt findet ohne Weiteres<br />

das Mutterschutzgesetz Anwendung. Wird sodann ein ärztliches Beschäftigungsverbot<br />

ausgesprochen, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschutzlohn<br />

(vgl. § 11 MuSchG).<br />

Wichtige Hinweise für die Praxis zur Arbeitnehmerüberlassung<br />

Das BAG hat bereits am 20. September 2016 (9 AZR 735/15) eine Entscheidung zu den<br />

wesentlichen Abgrenzungsfragen zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werk- bzw.<br />

Dienstvertrag getroffen, die die Privatautonomie in den Vordergrund rückt.<br />

Neubewertung der Abgrenzung<br />

von Werk-/Dienstverträgen zur<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

Nach bisheriger Rechtsprechung kam es bei der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung<br />

und Werk- bzw. Dienstvertrag darauf an, in wessen Betrieb der Arbeitnehmer<br />

eingegliedert ist und wessen Weisungen er unterliegt. Anhaltspunkt hierfür ist der jeweilige<br />

Vertrag. Allerdings kam es beim Auseinanderfall von vertraglicher Vereinbarung und<br />

tatsächlicher Durchführung bisher maßgeblich auf letzteres an. Diese Ansicht hat das BAG<br />

nunmehr mit dem Hinweis gerügt, dass weder viele Unternehmen noch das LAG in der<br />

Vorinstanz die Bedeutung der getroffenen Vertragsgestaltung ernstgenommen habe, sondern<br />

schlicht auf die tatsächliche Durchführung verwiesen hätten. Das BAG hat damit die<br />

folgenden zwei Kernaussagen getroffen:<br />

1. Die Bedeutung der Vertragsgestaltung muss bei der Abgrenzung angemessene<br />

Berücksichtigung finden. Dabei kommt es neben „harten“ vertraglichen Rechten und<br />

Pflichten (Weisungsbefugnis, verpflichtende Teilnahme an Schulungen und Einweisungen<br />

etc.) auch auf „weiche“ Fakten wie einzelne Formulierungen („gestelltes Personal“)<br />

an.<br />

2. Weiterhin soll es beim Auseinanderfall von Vertrag und Durchführung nur dann auf<br />

die Durchführung ankommen, wenn sie „von dem Willen der am Abschluss der vertraglichen<br />

Vereinbarung beteiligten Parteien umfasst war“, was wiederrum voraussetzt, dass<br />

„die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende<br />

Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen.“<br />

Damit setzt das BAG neue Maßstäbe zur Beurteilung derartiger Sachverhalte. Die tatsächliche<br />

Durchführung diene folglich nur als Auslegungshilfe zur Ermittlung des Vertragsinhaltes.<br />

Hinzu kommt, dass nunmehr auch die Kenntnis/Billigung der zum Vertragsschluss<br />

ArbR 1/<strong>17</strong> 8


erechtigten Personen vorausgesetzt wird, um auf die tatsächliche Durchführung als ausschlaggebendes<br />

Argument abzustellen.<br />

Auch wenn das BAG die Privatautonomie in den Fokus der Abgrenzung gerückt hat und<br />

neue Anforderungen für die Zurechnung einer abweichenden Vertragspraxis gestellt hat,<br />

darf auch künftig die konkrete Vertragsdurchführung nicht gänzlich außer Acht gelassen<br />

werden. Denn sowohl die Sozial- als auch die Strafgerichte legen ihr Augenmerk mehr<br />

auf die gelebte Praxis, als auf den Gedanken der Privatautonomie, wodurch auch weiterhin<br />

der tatsächlichen Durchführung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.<br />

Nichtsdestotrotz ist es empfehlenswert, künftig verstärkt auf eine sorgfältige Vertragsgestaltung<br />

zu achten und die „harten“ und „weichen“ Faktoren besonders in den Blick zunehmen.<br />

Gerade in Anbetracht der strengen Reform des AÜG, das am 1. April 20<strong>17</strong> in Kraft treten<br />

wird, sollte ggf. anwaltlicher Rat bei der Erstellung von Verträgen eingeholt werden,<br />

da ab Inkrafttreten die sog. „Fallschirmlösung“ wegfallen und ein besonders hohes Risiko<br />

der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung bestehen wird.<br />

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch das Betreiben einer Facebook-Seite?<br />

Kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR<br />

7/15) entschieden, dass der Internetauftritt eines Unternehmens Beteiligungsrechte des<br />

Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auslöst.<br />

Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bundesweit vertretenes<br />

Transfusionszentrum mit rund 1.300 Mitarbeitern hat die Internetplattform Facebook<br />

für seinen Internetauftritt genutzt. Auf der Facebook-Seite des Unternehmens konnten<br />

die Nutzer Kommentare und Beiträge hinterlassen, das Gästebuch nutzen und weitere<br />

Informationen über das Unternehmen abrufen. Die Facebook-Seite des Infusionszentrums<br />

wurde durch den Arbeitgeber mit einem zehnköpfigen Team betreut und die Inhalte<br />

der Seite auf dem neuesten Stand gehalten. Nachdem es gehäuft zu negativen Einträgen<br />

über einige Mitarbeiter kam, wandten sich diese an den Betriebsrat, um ihre Bedenken<br />

gegenüber der Facebook-Seite zu äußern, welcher wiederrum von dem Arbeitgeber die<br />

Abschaltung der Seite verlangte. Als der Arbeitgeber der Aufforderung der Arbeitnehmervertretung<br />

jedoch nicht nach kam, verfolgte der Betriebsrat sein Unterlassungsbegehren<br />

vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Das Arbeitsgericht gab dem Begehren nach und verpflichtete<br />

den Arbeitgeber dazu, die Facebook-Seite zu löschen. Der Arbeitgeber hielt die<br />

Seite trotz der Entscheidung des Arbeitsgerichts weiterhin aufrecht und legte gegen die<br />

Entscheidung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Berufung ein.<br />

Das LAG Düsseldorf gab seinerseits dem Arbeitgeber Recht und begründete seine Entscheidung<br />

damit, dass durch das Betreiben und Unterhalten der Facebook-Seite überhaupt<br />

keine Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG begründet würden.<br />

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist der Betriebsrat dann zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber<br />

technische Einrichtungen betreibt, die eine Überwachung der Leistung oder des Verhaltens<br />

der Arbeitnehmer ermöglicht. Dies sei bei der fraglichen Facebook-Seite jedenfalls<br />

nicht der Fall gewesen. Denn unter die klassische technische Überwachung fallen z.B.<br />

Stempeluhren oder Zugangskontrollsysteme, durch die die Überwachung selbst erfolgt.<br />

Durch das Unterhalten der Facebook-Seite erfolge jedoch überhaupt keine Überwachung,<br />

da eine solche erst durch einen weiteren Zwischenschritt, der durch Mitarbeiter vollzogen<br />

wird, indem diese die Seite gezielt nach entsprechenden negativen Einträgen durchsuchen,<br />

erfolge. Deshalb stelle die Facebook-Seite keine technische Einrichtung i.S.v. § 87<br />

Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar.<br />

Das Posting von Besucher-Beiträgen<br />

führt zu einer Mitbestimmung<br />

des Betriebsrates.<br />

Zudem konnte das LAG Düsseldorf auch keinen Verstoß gegen das Beteiligungsrecht nach<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG feststellen. Ein solches Beteiligungsrecht besteht nur dann, wenn<br />

das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken des Arbeitnehmers im Betrieb<br />

betroffen ist. Dabei wird von der Rechtsprechung zwischen dem sog. mitbestimmungspflichtigen<br />

Ordnungsverhalten und dem mitbestimmungsfreien Leistungsverhalten<br />

unterschieden. Zu dem Ordnungsverhalten gehören u.a. das Tragen von einer Uniform, die<br />

Nutzung von Radios im Büro oder auch, ob ein Rauchverbot besteht oder nicht. Im Gegen-<br />

ArbR 1/<strong>17</strong> 9


satz hierzu betrifft das Leistungsverhalten die Frage nach der Erfüllung der geschuldeten<br />

Arbeitsleistung. Das LAG sah bei dem Betrieb der Facebook-Seite nicht das Ordnungsverhalten<br />

der Mitarbeiter betroffen, sondern im Hinblick auf die Anweisungen an die Administratoren<br />

zur Pflege der Seite, lediglich das Leistungsverhalten. Das Leistungsverhalten<br />

begründet jedoch gerade nicht das Beteiligungsrecht des Betriebsrates. Gegen diesen<br />

Beschluss ging der Betriebsrat in Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.<br />

Dessen ungeachtet kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu einem gegenteiligen Ergebnis.<br />

Das BAG gab somit – anders als das LAG Düsseldorf – dem Betriebsrat überwiegend<br />

Recht. Der Arbeitgeber könne die Seite zwar weiterhin betreiben, allerdings so lange ohne<br />

die Funktion der „Besucher-Beiträge“, bis mit dem Betriebsrat diesbezüglich eine Einigung<br />

erzielt wurde. Als Begründung führt das BAG aus, dass durch das direkte öffentliche Posting<br />

der Besucherbeiträge die Möglichkeit bestehe, das Verhalten oder die Leistung der<br />

Arbeitnehmer zu beeinflussen. Dies stelle eine Überwachung durch eine technische Einrichtung<br />

dar, welche nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem betrieblichen Mitbestimmungsrecht<br />

unterliege.<br />

Praxistipp<br />

Grundsätzlich gilt, dass eine Homepage des Arbeitgebers ohne Beitragsfunktion<br />

betriebsverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sobald jedoch eine Interaktion<br />

auf der Internetseite möglich und diese wiederrum geeignet ist, das Verhalten<br />

der Arbeitnehmer zu beeinflussen, greifen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats<br />

ein. Sobald also eine derartige Funktion auf der Arbeitgeber-Homepage eingerichtet<br />

werden soll, muss der Betriebsrat beteiligt werden. In Unternehmen, in<br />

denen kein Betriebsrat besteht, kann der Arbeitgeber freilich nicht einfach Internetseiten<br />

mit der beschriebenen Kontrollgeneigtheit erstellen. Dem stehen nämlich<br />

sowohl das Datenschutzrecht als auch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers<br />

entgegen. Um also weder das Beteiligungsrecht des Betriebsrates, noch das<br />

Datenschutzrecht oder das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu verletzen,<br />

sollte die Kommentierungsfunktion und das Erstellen von Beiträgen deaktiviert<br />

werden und bei Unsicherheiten oder möglichen Verstößen ggf. anwaltlicher Rat<br />

eingeholt werden.<br />

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN<br />

Die wichtigsten Neuerungen zum Mutterschutz<br />

Unmittelbar anstehende Änderungen<br />

im Mutterschutz<br />

Zwar sind die Neuerungen im Mutterschutzgesetz nicht wie geplant am 1. Januar 20<strong>17</strong> in<br />

Kraft getreten, jedoch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten Monaten mit der<br />

Veröffentlichung zu rechnen. Mit dem Gesetz soll ein noch besserer Gesundheitsschutz<br />

für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Nachfolgend finden Sie die<br />

wichtigsten Neuerungen im Überblick:<br />

Erweiterung des Mutterschutzes auf Schülerinnen und Studentinnen<br />

Ausdehnung auf Schülerinnen<br />

und Studentinnen<br />

Der Mutterschutz wird erstmalig auf Schülerinnen und Studentinnen ausgedehnt. Allerdings<br />

soll diese Regelung im Einzelfall flexibel gehandhabt werden. Schülerinnen und<br />

Studentinnen können zwar künftig im Mutterschutz nicht mehr dazu verpflichtet werden,<br />

Klausuren zu schreiben oder Unterricht und Vorlesungen zu besuchen. Wenn sie es<br />

jedoch von sich aus wollen und sich fit fühlen, bleibt es ihnen vorbehalten. Das strikte<br />

Beschäftigungsverbot wie für Arbeitnehmerinnen in den acht Wochen nach der Geburt<br />

gilt für sie nicht.<br />

ArbR 1/<strong>17</strong> 10


Verlängerte Schutzfrist nach Geburt von Kindern mit Behinderung<br />

Die ehemalige Schutzfrist von acht Wochen wird bei der Geburt eines behinderten Kindes<br />

auf zwölf Wochen verlängert. Damit wird berücksichtigt, dass eine solche Geburt regelmäßig<br />

mit besonderen Belastungen verbunden ist.<br />

Grundsätzlicher Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt<br />

Auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche erhalten Frauen künftig<br />

grundsätzlich einen viermonatigen Kündigungsschutz. Bisher galt dies nur für den Fall,<br />

dass die Totgeburt bereits über 500 Gramm schwer war.<br />

Kein Arbeitsverbot gegen den Willen der Schwangeren<br />

In Zukunft dürfen Arbeitsverbote nicht mehr gegen den Willen der schwangeren Frauen<br />

ausgesprochen werden. In der Vergangenheit hatten besonders Frauen in gefährdeten<br />

Berufen wie etwa im Gesundheitswesen und in Laboren damit zu kämpfen. Gegen sie wurden<br />

oft sehr schnell vorsorgliche Beschäftigungsverbote ausgesprochen. Es bleibt allerdings<br />

dabei, dass eine sichere Arbeitsplatzgestaltung letztlich immer noch Vorrang vor<br />

dem Willen der schwangeren Frauen hat.<br />

Lockerung bezüglich Sonn- und Feiertagsarbeit<br />

Das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit für Schwangere wird gelockert. Bisher sind nur<br />

einige wenige Branchen vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen. Künftig können<br />

Schwangere in allen Branchen, in denen Sonntagsarbeit üblich ist, ihren Einsatz anbieten.<br />

Das geschieht jedoch auf freiwilliger Basis und kann jederzeit widerrufen werden. Zum<br />

Ausgleich müssen sie dann einen anderen freien Tag bekommen. Nachtarbeit bleibt für<br />

Schwangere hingegen auch weiterhin verboten. Eine Beschäftigung in den Abendzeiten<br />

zwischen 20 und 22 Uhr ist aber künftig möglich – wenn die Schwangere zustimmt und<br />

eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.<br />

SOZIALRECHT AKTUELL<br />

Seniorin muss Witwenrente in Höhe von 71.000 Euro zurückzahlen<br />

Das LSG Baden-Württemberg hat am 24. Januar 20<strong>17</strong> entschieden, dass eine 76-Jährige<br />

Seniorin die bezogene Witwenrente zurückzahlen muss (Az. L 13 R 923/16). Im Jahr 1996<br />

war der erste Ehegatte der Klägerin verstorben. Die Rentenversicherung teilte ihr noch im<br />

selben Jahr die Bewilligung der Witwenrente mit und wies darauf hin, dass der Anspruch<br />

auf die Witwenrente mit Ablauf des Monats einer etwaigen Wiederheirat entfällt. Die Klägerin<br />

unterließ es dennoch, die Rentenversicherung über ihre im Jahr 2003 geschlossene<br />

(zweite) Ehe in Las Vegas zu unterrichten.<br />

Als ihr zweiter Gatte sodann im Jahr 2014 verstarb, beantragte sie erneut bei der Rentenversicherung<br />

die Gewährung einer Witwenrente. Zwar bewilligte diese ihr eine monatliche<br />

Rente von 660 Euro, verlangte aber die Rückzahlung der seit der Wiederheirat im Jahr<br />

2003 bezogenen Leistungen von rund 71.000 Euro.<br />

Anspruch auf Zahlungen nach der<br />

zweiten Heirat verfallen<br />

Hiergegen wehrte sich die Seniorin mit einer Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart. Die<br />

Seniorin argumentierte, sie sei nicht von der Verbindlichkeit der in Las Vegas geschlossenen<br />

Trauungszeremonie und dem „Marriage Certificate“ des Staates Nevada ausgegangen<br />

und sei von einem „Urlaubsspaß“ ausgegangen. Erst nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes<br />

im Jahr 2014 wies sie ein Notar darauf hin, dass sie Erbin des Verstorbenen sei. Anders<br />

als das Sozialgericht entschied das LSG Baden-Württemberg, die Klägerin hätte wissen<br />

müssen, dass die Wiederheirat zum Wegfall ihres Anspruchs auf Witwenrente führt. Daher<br />

sei die Leistungsbewilligung rückwirkend aufzuheben.<br />

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AKTUELLES AUS UNSEREM HAUSE<br />

Veranstaltung <strong>Arbeitsrecht</strong> am Abend: Neue Gesetze und Rechtsprechung<br />

Neuerungen bei Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen – Entgeltgleichheitsgesetz<br />

– Teilzeit- und Mutterschutz – „Emmely reloaded (?)“<br />

Die Anforderungen an Personal- und Rechtsabteilungen steigen gerade im neuen Jahr<br />

spürbar an. Grund hierfür sind vor allem eine Reihe neuer Gesetze und Gesetzesvorhaben<br />

sowie weitere Verkomplizierungen der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Unsere kostenlose<br />

Veranstaltung verschafft Ihnen einen Überblick über die Neuerungen im <strong>Arbeitsrecht</strong><br />

und wirft ein Schlaglicht auf Stolperfallen und Gestaltungshinweise.<br />

Termin: 25.04.<strong>17</strong>, 18:00 – 19:30 Uhr<br />

Ort: Büro Schomerus, Deichstraße 1, 20459 Hamburg<br />

Anmeldung: www.schomerus.de/veranstaltungen<br />

Erfahrungen aus der Praxis<br />

1. Schomerus & Partner berät Hanjin Logistics bei betriebsbedingten Kündigungen<br />

Hanjin Logistics Europe hat mit Hilfe von Schomerus & Partner betriebsbedingt alle Arbeitnehmer<br />

an seinem Hamburger Standort entlassen. Der Geschäftsbetrieb des Logistikunternehmens<br />

wurde eingestellt. Mittlerweile sind alle kündigungsrechtlichen Streitigkeiten<br />

außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt. Hanjin Logistics Europe ist Teil der EUSU Logistics-Gruppe<br />

mit Sitz in Kelsterbach bei Frankfurt. Betroffen sind die Mitarbeiter der Sparte<br />

Frachtverkehr, die bereits im Frühjahr 2016 zunächst per betriebsbedingter Änderungskündigung<br />

von Hamburg an den EUSU-Firmensitz verlagert werden sollten. Die Arbeitnehmer<br />

lehnten die Änderung jedoch ab. Daraufhin kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit<br />

der Kündigungen, die mittlerweile alle beigelegt wurden. Nach der Insolvenz der südkoreanischen<br />

Großreederei Hanjin Shipping im Herbst 2016 folgten dann die betriebsbedingten<br />

Kündigungen für die Mitarbeiter der Sparte Third-Party-Logistics. Mit der Insolvenz war ein<br />

Großkunde des Logistikunternehmens Hanjin Logistics Europe weggebrochen.<br />

2. Schomerus & Partner berät Jimdo-Mitarbeiter anlässlich einer Massenentlassung<br />

Schomerus & Partner berät einen Großteil der anlässlich einer Umstrukturierungsmaßnahme<br />

entlassenen Arbeitnehmer des Webseitenbaukasten-Unternehmens Jimdo in den arbeitsrechtlichen<br />

Kündigungsverfahren. Jimdo hatte zuvor knapp ein Viertel seiner zuletzt 258<br />

Mitarbeiter am Hamburger Standort betriebsbedingt entlassen. Da ein Betriebsrat nicht<br />

bestand, entfiel ein Sozialplan. Die betroffenen Mitarbeiter waren daher auf individuelle Klagen<br />

angewiesen. Für die Verhandlungen kam ihnen dabei zugute, dass sie – vertreten von<br />

Schomerus & Partner – als gemeinsame Gruppe gegenüber Jimdo auftraten und einheitliche<br />

Forderungen stellten. Der ganz überwiegende Teil dieser Verfahren konnte zwischenzeitlich<br />

auf dem Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt werden.<br />

Kontakt & Anfragen<br />

Sprechen Sie uns bei Fragen oder weiterem<br />

Beratungsbedarf gern an – wir<br />

freuen uns über Ihre Nachricht.<br />

Dr. Volker Vogt, LL.M.<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für<br />

<strong>Arbeitsrecht</strong>, Partner<br />

volker.vogt@schomerus.de<br />

Ngoc Anh Heimbach<br />

Rechtsanwältin<br />

ngocanh.heimbach@schomerus.de<br />

Michael Seutemann<br />

Rechtsanwalt<br />

michael.seutemann@schomerus.de<br />

Tel. Sekretariat: 040 / 37 601 - 23 48<br />

Schomerus & Partner mbB<br />

Steuerberater · Rechtsanwälte<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Deichstraße 1<br />

20459 Hamburg<br />

Telefon 040 / 3 76 01-00<br />

Telefax 040 / 3 76 01-199<br />

info@schomerus.de<br />

www.schomerus.de<br />

Partnerschaft mbB<br />

Amtsgericht Hamburg PR 361<br />

Haftungsausschluss<br />

Dieses Rundschreiben ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir übernehmen mit der<br />

Herausgabe und Übersendung dieses Rundschreibens keine Haftung.<br />

Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Volker Vogt, LL.M.<br />

Stand: 06.02.20<strong>17</strong><br />

Member of<br />

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