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1 Grundsätzliche Aspekte der Beurteilung von ... - Norbert Bogusch

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1.3 Die geschuldete Leistung<br />

Grundsätzlich schuldet <strong>der</strong> Auftragnehmer dem Bauherrn ein<br />

mängelfreies Werk, geregelt im BGB und <strong>der</strong> VOB. In <strong>der</strong> Praxis<br />

ist dies jedoch nur eingeschränkt zu realisieren. Die Erwartungen<br />

des Bauherrn sind nicht selten praxisfremd und es werden schon<br />

geringste Abweichungen <strong>von</strong> <strong>der</strong> Norm, wie Kratzer, Unebenheiten,<br />

Farbabweichungen etc. bemängelt. Der Sachverständige<br />

sollte hier ein gesundes Augenmaß an den Tag legen, was aber<br />

nicht dazu führen soll, dass berechtigte Mängel akzeptiert werden.<br />

Dem Sachverständigen kommt hier oftmals die Rolle eines Vermittlers<br />

zu.<br />

Es ist auch zu differenzieren, ob es sich im Einzelfall und einen<br />

Neubau, o<strong>der</strong> gar ein Fertighaus, handelt o<strong>der</strong> um Sanierungsmaßnahmen<br />

im Bestand.<br />

Nicht zu unterschätzen sind aktuelle gesetzgeberische Maßnahmen.<br />

Zum einem werden die Ansprüche des Konsumenten weiter<br />

gestärkt. Zum an<strong>der</strong>en werden die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Qualifikation<br />

<strong>der</strong> Handwerksbetriebe zurückgefahren. Diesbezüglich<br />

seien Aufhebung des Meisterzwangs für eine Vielzahl <strong>von</strong> Baugewerken<br />

und <strong>der</strong> so genannte „kleine Gesellenbrief“ erwähnt.<br />

Grundsätzlich ist zu bedenken, dass, wenn seitens <strong>der</strong> Bauherren<br />

beson<strong>der</strong>s hohe Anfor<strong>der</strong>ungen an das zu erstellende Werk gestellt<br />

werden, diesbezügliche Son<strong>der</strong>vereinbarungen schriftlich fixiert<br />

werden müssen. Das gilt selbstverständlich auch für den Fall,<br />

wenn die einschlägigen Baubestimmungen nicht in vollem Umfang<br />

(sofern dies gesetzlich zulässig ist) eingehalten werden brauchen.<br />

Zu bedenken ist auch, dass ein beson<strong>der</strong>s niedriges Preisniveau<br />

den Auftragnehmer nicht dazu berechtigt auch das Qualitätsniveau<br />

herabzusetzen o<strong>der</strong> gar Fachregeln außer Acht zu lassen.

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