Arbeitsgerichte - GKB
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chronologie<br />
Wie es dazu kam<br />
Juni 2007: Die Grossräte Pardini<br />
und von Allmen fordern mit<br />
einer Motion die flächendeckende<br />
einführung von <strong>Arbeitsgerichte</strong>n.<br />
April 2008: Der Grossrat überweist<br />
die Motion in Form eines unverbindlichen<br />
Postulates.<br />
oktober 2008: ein Gutachten von<br />
Professor thomas Geiser von der<br />
Hochschule St. Gallen weist nach,<br />
dass die <strong>Arbeitsgerichte</strong> mit<br />
der eidgenössischen Zivil pro zessordnung<br />
vereinbar sind.<br />
Auftraggeber des Gutachtens<br />
ist der Gewerkschaftsbund des<br />
Kantons Bern.<br />
Januar 2009: Der Regierungsrat<br />
gibt die vorlage Justizreform mit<br />
Arbeitsgericht in die Kommission.<br />
<strong>Arbeitsgerichte</strong> sollen Gerichte mit<br />
einer eigenen organisation werden.<br />
Februar 2009: Die Kommission<br />
lehnt die Anträge der Regierung ab.<br />
März 2009: Der Grosse Rat lehnt<br />
die <strong>Arbeitsgerichte</strong> in der ersten<br />
lesung ab. Pardini geht für die<br />
zweite lesung als vertreter<br />
des <strong>GKB</strong> in die vorberatende<br />
Kommission.<br />
Mai 2009: Die beratende Kommission<br />
des Grossen Rates schmiedet<br />
einen Kompromiss.<br />
Mai 2009: Die Delegierten des<br />
<strong>GKB</strong> halten an der Jahresversammlung<br />
in Burgdorf die Referendumsdrohung<br />
aufrecht.<br />
Juni 2009: Der Grosse Rat verabschiedet<br />
mit grosser Mehrheit die<br />
Justizreform mit <strong>Arbeitsgerichte</strong>n.<br />
Wie weiter?<br />
Zur Umsetzung der Justizreform<br />
müssen nun FachrichterInnen<br />
vorgeschlagen<br />
und gewählt werden. Ausserdem<br />
sind die Gewerkschafts<br />
sekretärInnen auf ihre neue<br />
Rolle vor Gericht vorzubereiten.<br />
Dieser beiden Aufgaben<br />
wird sich der <strong>GKB</strong> in den<br />
kom menden Monaten an <br />
neh men. Er wird auch eine<br />
Bro schüre herausgeben und<br />
Weiterbildungsveranstaltungen<br />
organisieren.<br />
arBeitsgericht KonKret<br />
Das Gesetz in Kürze<br />
Die Justizreform im Kanton<br />
Bern wurde notwendig, weil der<br />
Bund auf 2011 eine einheitliche<br />
Zivilprozessordnung (ZPO) einführt.<br />
Die ZPO ist sozusagen<br />
das Kochbuch, nach dem<br />
Verfahren aus dem Privatrecht<br />
verhandelt werden.<br />
Es gilt der Grundsatz, dass<br />
jede zivilrechtliche Klage<br />
zunächst vor einer Schlichtungsstelle<br />
in einem formlosen<br />
Gespräch verhandelt werden<br />
muss. Die kantonalen Schlichtungsstellen<br />
sind vom Bund<br />
vorgegeben. Im Kanton Bern<br />
werden sie bei arbeitsrechtlichen<br />
Streitig keiten paritätisch<br />
besetzt sein und als Beratungsstelle<br />
die Auf gaben der<br />
bestehenden Arbeits gerichte<br />
übernehmen. Weil die Ent scheidungs<br />
kom pe ten zen der Schlichtungsstellen<br />
aber sehr ge ring<br />
sind (2500 Franken), drängte<br />
der <strong>GKB</strong> darauf, die <strong>Arbeitsgerichte</strong><br />
in die Justiz reform zu<br />
integrieren.<br />
Dies ist mit Artikel 9 EG ZSJ<br />
unter dem Titel «Arbeits rechtliche<br />
Strei tigkeiten» gelungen.<br />
Darin sind die Besonderheiten<br />
des arbeitsrechtlichen Verfahrens<br />
festgehalten:<br />
– Die Streitwertgrenze wurde<br />
von 7999 auf 15 000 Franken<br />
fast verdoppelt. Mit der neuen<br />
Regelung wird es einfacher,<br />
Forderungen im Umfang von<br />
mehreren Monats löhnen geltend<br />
zu machen. Das Arbeitsgericht<br />
kann bis zur Streit<br />
wert grenze rechtsgültige Urteile<br />
fällen. Das hat eine an dere Verbind<br />
lichkeit als die Empfehlungen<br />
einer Schlich tungsstelle.<br />
– Die paritätische Besetzung galt<br />
bislang an den <strong>Arbeitsgerichte</strong>n.<br />
Sie stellte sicher, dass sich die<br />
Entscheidungen auf konkrete<br />
Erfahrungen aus der Arbeitswelt<br />
abstützten. Das hat sich auch<br />
Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Straf prozessordnung<br />
und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)<br />
Art 9 1 In Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen und nach dem<br />
Bundesgesetz vom 6. oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und<br />
den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AvG) mit einem<br />
Streitwert von weniger als 15 000 Franken entscheiden die Regional-<br />
gerichte in Dreierbesetzung. Dabei wirken neben der Gerichtspräsi-<br />
dentin oder dem Gerichtspräsidenten zwei Fachrichte rinnen oder<br />
Fachrichter mit, von denen je eine oder einer der Arbeitgeber- und der<br />
Arbeitnehmerseite angehört.<br />
2 Beruflich qualifizierte vertreterinnen und vertreter von Arbeit -<br />
geber- und Arbeitnehmerorganisationen dürfen ihre Mitglieder beglei-<br />
ten oder verbeiständen und sich vor Gericht zur Sache äussern.<br />
nach Ansicht der Arbeitgeber<br />
bewährt. Im Gesetz über die<br />
Orga nisation der Gerichts behörden<br />
und der Staatsanwaltschaft<br />
(GSOG) erhalten die Sozial partner<br />
zudem das Vorschlagsrecht<br />
für die Nomination von FachrichterInnen<br />
sowohl für die<br />
Schlich tungsstellen als auch für<br />
die Entscheidverfahren (Artikel<br />
21, Absatz 5).<br />
Regierungsrat unterstützt <strong>GKB</strong><br />
Die rot-grünen Regierungsrät Innen und der für<br />
die Justiz reform zuständige SvP-Regie rungs-<br />
rat Christoph neuhaus (Bild) unterstützten die<br />
Forderung des <strong>GKB</strong> und legten dem Grossen<br />
Rat in erster lesung eine variante mit eigen-<br />
ständigen Arbeits gerichten vor. In der zwei-<br />
ten lesung machten sie sich für die explizite<br />
erwäh nung der <strong>Arbeitsgerichte</strong> stark nach<br />
dem Motto «Wo Arbeitsgericht drin ist, soll<br />
auch Arbeitsgericht drauf stehen.»<br />
– Bislang durften GewerkschaftssekretärInnen<br />
ihre Mitglieder<br />
nur als stumme Beobachtende<br />
vor Arbeitsgericht begleiten.<br />
Nun sind qualifizierte Gewerkschaf<br />
ter Innen berechtigt, in ihrem<br />
Namen zur Sache zu reden. Trotz<br />
dieser Unterstützung gilt aber:<br />
Wer einen Konflikt vor Arbeitsgericht<br />
austragen will, muss persönlich<br />
erscheinen. (red)