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Verhandlungen der Landessynode - Evangelische Landeskirche in ...

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April 2010 Anlage 11<br />

179<br />

Anlage 11 E<strong>in</strong>gang 4/11<br />

E<strong>in</strong>gabe von Frau Dr. Stephanie Gösele vom 18. Januar<br />

2010: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Grundordnung betreffend Auflösung<br />

des Altestenkreises und Geme<strong>in</strong>deversammlung<br />

Schreiben von Frau Dr. Gösele vom 18. Januar 2010<br />

Sehr geehrte Frau Fleckenste<strong>in</strong>,<br />

im „ekiba <strong>in</strong>tern“ von Dezember wird auf Seite 16 über den „Studientag<br />

zur Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamt“ berichtet. Dabei sei<br />

festgestellt worden, dass „ . . . Geme<strong>in</strong>deversammlung und Geme<strong>in</strong>debeirat<br />

zu wenig genutzt würden“.<br />

Ich teile diese Me<strong>in</strong>ung voll und ganz – und zwar aus persönlicher und<br />

leidvoller Erfahrung. Allerd<strong>in</strong>gs ist dieses Problem me<strong>in</strong>er Me<strong>in</strong>ung nach<br />

so tiefgreifend, dass Studientage für e<strong>in</strong>e Lösung nicht ausreichen. Die<br />

Geme<strong>in</strong>deversammlung sollte auch juristisch mehr Kompetenzen zugestanden<br />

bekommen. Darum wäre me<strong>in</strong>e Bitte, dass Sie für die kommende<br />

<strong>Landessynode</strong> folgende Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Grundordnung zur Diskussion<br />

stellen:<br />

Artikel 20:<br />

Der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat kann den Ältestenkreis bei Streitigkeiten<br />

auflösen . . . Der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat soll zuvor die<br />

Geme<strong>in</strong>deversammlung hören.<br />

Än<strong>der</strong>ungsvorschlag:<br />

Der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat hat den Ältestenkreis bei Streitigkeiten<br />

aufzulösen, wenn zwei Drittel <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deversammlung dies<br />

wünschen.<br />

In <strong>der</strong> Regel werden die Kirchenältesten bei Streitigkeiten ihr Amt nicht<br />

zurückgeben wollen, selbst wenn es die Geme<strong>in</strong>de wünscht. Die Ältesten<br />

werden gegenüber dem Oberkirchenrat ihre eigene Sichtweise darstellen<br />

und ke<strong>in</strong>e Notwendigkeit zu e<strong>in</strong>er Auflösung sehen. So hat e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de<br />

unter Umständen mehrere Jahre unter Ältesten zu leiden, denen<br />

sie nicht mehr vertraut.<br />

Alle<strong>in</strong> die Möglichkeit, dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deversammlung e<strong>in</strong>e Auflösung<br />

des Ältestenkreises erzw<strong>in</strong>gen kann, wird die Ältesten zu e<strong>in</strong>er rücksichtsvolleren<br />

und vermittelnden Haltung führen. E<strong>in</strong>e solche Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Grundordnung hätte also bereits vorbeugende Wirkung für <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>dliche<br />

Konflikte.<br />

Artikel 22 (5):<br />

Die Geme<strong>in</strong>deversammlung berät den Ältestenkreis <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e . . .<br />

bei größeren Bauvorhaben <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de.<br />

Än<strong>der</strong>ungsvorschlag:<br />

Die Geme<strong>in</strong>deversammlung berät den Ältestenkreis <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e . . .<br />

bei größeren Bauvorhaben <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. S<strong>in</strong>d zwei Drittel <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>deversammlung gegen geplante Baumaßnahmen, haben<br />

diese zurückzustehen, bis e<strong>in</strong>e weitestgehende E<strong>in</strong>igung erzielt ist.<br />

Besteht e<strong>in</strong> vertrauensvolles Verhältnis zwischen Ältestenkreis und<br />

Geme<strong>in</strong>de, mag die bisherige Form <strong>der</strong> „Beratung“ genügen – nicht<br />

aber bei Me<strong>in</strong>ungsverschiedenheiten. Und gerade für solche Fälle sollte<br />

die Grundordnung e<strong>in</strong>e stabilisierende und friedensstiftende Funktion<br />

ausüben. Durch e<strong>in</strong> Veto-Recht gew<strong>in</strong>nt die Geme<strong>in</strong>de Zeit, um ihre<br />

<strong>in</strong>neren Konflikte auszutragen, bevor Fakten geschaffen werden, die für<br />

viele Jahre und Jahrzehnte nicht mehr rückgängig zu machen s<strong>in</strong>d.<br />

Ich persönlich habe auf Seiten <strong>der</strong> Hauptamtlichen e<strong>in</strong> großes Misstrauen<br />

gegen unsere Geme<strong>in</strong>deversammlungen erlebt. Dafür habe ich<br />

Verständnis – gerade bei Streitigkeiten. Aber genau diese misstrauische<br />

Haltung gegenüber unseren Geme<strong>in</strong>deversammlungen hat die Situation<br />

<strong>in</strong> unserer Geme<strong>in</strong>de nur weiter verschärft. In <strong>der</strong> Konsequenz b<strong>in</strong> ich<br />

vor e<strong>in</strong>igen Monaten als Älteste zurückgetreten und habe mich jetzt umpfarren<br />

lassen. An<strong>der</strong>e Geme<strong>in</strong>demitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d ganz aus <strong>der</strong> <strong>Landeskirche</strong><br />

ausgetreten. E<strong>in</strong> solches Ergebnis steht <strong>in</strong> völligem Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zu unserem Missionsauftrag. Es sollte doch immer unser Ziel se<strong>in</strong>,<br />

Menschen für unsere Kirche zu gew<strong>in</strong>nen – und nicht etwa, Menschen<br />

aus unserer Kirche zu vertreiben.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Landessynode</strong> kann e<strong>in</strong>e Zweidrittel-Mehrheit die Grundordnung<br />

än<strong>der</strong>n (Art. 59 Abs. 2). Warum soll nicht auch e<strong>in</strong>e Zweidrittel-Mehrheit <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deversammlung e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß an gestalterischer Wirkung<br />

<strong>in</strong> unserer Kirche entfalten dürfen?<br />

Die Friedensgeme<strong>in</strong>de Handschuhsheim ist nicht die erste Geme<strong>in</strong>de,<br />

die unter e<strong>in</strong>em unglücklichen Krisenmanagement zu leiden hat. Aber ich<br />

wünsche mir von Herzen, dass sie die letzte se<strong>in</strong> möge. E<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Grundordnung könnte dazu beitragen.<br />

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie me<strong>in</strong>e Vorschläge wohlwollendkritisch<br />

prüfen und mir Ihre Me<strong>in</strong>ung dazu mitteilen würden.<br />

Herzlichen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße,<br />

Ihre<br />

gez. S. Gösele<br />

Dr. Stephanie Gösele<br />

(Prädikant<strong>in</strong> im Bezirk Heidelberg)<br />

Stellungnahme des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrats vom<br />

26. Februar 2010 zur E<strong>in</strong>gabe von Frau Dr. Gösele zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Grundordnung betreffend Auflösung des Ältestenkreises und<br />

Geme<strong>in</strong>deversammlung<br />

Sehr geehrte Frau Präsident<strong>in</strong> Fleckenste<strong>in</strong>,<br />

mit oben genanntem Schreiben haben Sie uns die E<strong>in</strong>gabe von Frau<br />

Dr. Stephanie Gösele an die <strong>Landessynode</strong> vom 18. Januar 2010 zur<br />

Stellungnahme zugeleitet.<br />

Dazu führen wir folgendes aus:<br />

Frau Dr. Stephanie Gösele ist als Mitglied <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong><br />

<strong>in</strong> Baden unproblematisch antragsberechtigt. In <strong>der</strong> Sache regt<br />

Frau Dr. Gösele die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> seit 1. Januar 2008 <strong>in</strong> Kraft bef<strong>in</strong>dlichen<br />

Grundordnung <strong>in</strong> zwei Punkten an.<br />

Unabhängig davon, dass Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Grundordnung aufgrund <strong>der</strong><br />

hohen Bedeutung unseres mit Verfassungsrang ausgestatten höchsten<br />

Gesetzes nicht all zu häufig stattf<strong>in</strong>den sollten, befürworten wir auch<br />

<strong>in</strong>haltlich die vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ungen nicht.<br />

1. Vorgeschlagen wird e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung des Artikels 20 Grundordnung,<br />

<strong>der</strong> lautet:<br />

„Der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat kann den Ältestenkreis bei Streitigkeiten<br />

auflösen, wenn nach vergeblichen Schlichtungsbemühungen<br />

des Bezirkskirchenrates diese Maßnahme erfor<strong>der</strong>lich ist, um die<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de vor ernstem Schaden zu bewahren. Der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat soll zuvor die Geme<strong>in</strong>deversammlung hören.“<br />

Vorgeschlagen wird, die Vorschrift dah<strong>in</strong>gehend zu än<strong>der</strong>n, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat den Ältestenkreis bei Streitigkeiten aufzulösen<br />

hat, wenn zwei Drittel <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deversammlung dies wünschen.<br />

Die Vorschrift des Artikels 20 wurde vorstehend bewusst vollständig zitiert,<br />

während die E<strong>in</strong>gabe lediglich den ersten Halbsatz und Satz 2 zitiert.<br />

Damit wird <strong>der</strong> E<strong>in</strong>druck erweckt, dass die Auflösung e<strong>in</strong>es Ältestenkreises<br />

<strong>in</strong> das freie Ermessen des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrats gestellt<br />

ist. Dies ist jedoch ke<strong>in</strong>eswegs <strong>der</strong> Fall. Die Vorschrift des Artikel 20 gewährleistet,<br />

dass mit dem Bezirkskirchenrat auch <strong>der</strong> Kirchenbezirk <strong>in</strong> die<br />

Thematik e<strong>in</strong>gebunden ist. Dieser hat sich um Schlichtung zu bemühen.<br />

Nur wenn diese Bemühungen scheitern, kann <strong>der</strong> Ältestenkreis bei<br />

Streitigkeiten aufgelöst werden. Wichtiger noch ist, dass die Maßnahme<br />

<strong>der</strong> Auflösung erfor<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong> muss, um die Pfarrgeme<strong>in</strong>de vor ernstem<br />

Schaden zu bewahren. Damit enthält die Bestimmung zwar unbestimmte<br />

Rechtsbegriffe, welche aber voll gerichtlich überprüfbar s<strong>in</strong>d, so<br />

dass gewährleistet ist, dass die Auflösung wohl abgewogen als ultima<br />

ratio zur Anwendung kommt. Auch die Geme<strong>in</strong>deversammlung ist<br />

durch Artikel 20 Satz 2 e<strong>in</strong>bezogen. Die Geme<strong>in</strong>deversammlung soll<br />

gehört werden. Dieses „soll“ bedeutet e<strong>in</strong>e Pflicht zur Anhörung, die nur<br />

<strong>in</strong> außergewöhnlichen E<strong>in</strong>zelfällen ausnahmsweise unterbleiben könnte.<br />

Demgegenüber schlägt die E<strong>in</strong>gabe e<strong>in</strong>e Pflicht des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrats zur Auflösung e<strong>in</strong>es Ältestenkreises auf Wunsch e<strong>in</strong>es<br />

Quorums von zwei Drittel <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deversammlung vor. Damit wird<br />

die Frage, ob die Auflösung des durch demokratische Wahlen besetzten<br />

Gremiums des Ältestenkreises zur erfolgen hat, zu e<strong>in</strong>er Frage von<br />

Mehrheiten. Wünscht die Mehrheit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deversammlung – die<br />

nicht immer mit „<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de“ identisch ist – die Auflösung, so hätte<br />

sie zu erfolgen, ohne dass dabei seitens des Kirchenbezirks und des<br />

<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrats e<strong>in</strong>e eigene Beurteilung dessen erfolgen<br />

könnte, was für die Geme<strong>in</strong>de gut wäre. Die Entscheidung würde damit<br />

regelmäßig <strong>in</strong> die Hände e<strong>in</strong>er Konfliktpartei gelegt. Dies würde e<strong>in</strong>erseits<br />

zu e<strong>in</strong>er unguten Verschiebung <strong>der</strong> Balance zwischen den Gremien<br />

<strong>der</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>de führen. An<strong>der</strong>erseits würde es <strong>der</strong> Tatsache nicht h<strong>in</strong>reichend<br />

Rechnung tragen, dass es eben <strong>der</strong> Ältestenkreis ist, <strong>der</strong> die<br />

Geme<strong>in</strong>de zu repräsentieren hat und dass se<strong>in</strong>e Mitglie<strong>der</strong> ihr Amt <strong>in</strong><br />

eigener Verantwortung vor Gott und <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, jedoch nur <strong>der</strong><br />

B<strong>in</strong>dung des eigenen Gewissens unterworfen, auszuüben haben. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Ältestenkreises s<strong>in</strong>d gerade nicht daran gebunden, was<br />

diejenigen, die sie gewählt haben, wünschen. Es gibt ke<strong>in</strong> imperatives<br />

Mandat. Mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ung des Artikels 20 GO<br />

bestünde die Gefahr, dass die Mitglie<strong>der</strong> des Ältestenkreises gerade<br />

<strong>in</strong> schwierigen o<strong>der</strong> Konfliktsituationen nicht mehr frei s<strong>in</strong>d, bei Entscheidungen<br />

ihrer eigenen Überzeugung zu folgen. Dies aber ist auch

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