IST DIE KITA EIN SCHUTZRAUM VOR GESELLSCHAFT UND POLITIK?
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Artikel 6 Grundgesetz<br />
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das<br />
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst<br />
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung<br />
wacht die staatliche Gemeinschaft.<br />
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten<br />
dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes<br />
von der Familie getrennt werden, wenn die<br />
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die<br />
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen<br />
drohen.<br />
Alles wird altersgerecht und gesellschaftlich unbedenklich ablaufen.<br />
Eine politische Indoktrination der Kinder bei erlaubten Besuchen<br />
fand in den bekannten Fällen nicht statt. In der Hinsicht gab es<br />
keine eindeutig rechten Aufkleber, Flyer, Spiele, Lieder oder Erinnerungen<br />
an Sonstiges. In allen Fällen übernachteten die Kinder nicht<br />
in der Gastgeberfamilie. Die Eltern, deren Kinder in Nazihaushalte<br />
eingeladen wurden, hatten sich in allen Fällen ein nachbereitendes<br />
Gespräch mit den Erzieher*innen und mit der Fachstelle gewünscht.<br />
Die Eltern wollen eine weitere Distanz zu den Nazieltern und finden<br />
andererseits Besuche der Kinder aus besagten Haushalten unter<br />
bestimmten Bedingungen in ihren Wohnungen vorstellbar.<br />
16<br />
In den 50er Jahren in der BRD wurden Jugend- und Heimerziehung sowie Kindergartenbetreuung im Beruf der<br />
Erzieher*in zusammengefasst. Damit können Erzieher*innen in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe<br />
eingesetzt werden. Zeitgleich wurde bundesweit die Anerkennung als „staatlich anerkannte*r Erzieher*in“ eingeführt.<br />
In der DDR hingegen gab es vier Berufe, die zur Betreuung spezieller Altersgruppen von Kindern eingesetzt<br />
wurden: Krippenerzieher*innen, Kindergärtner*innen, Heimerzieher*innen, Horterzieher*innen. 16