Veränderungen auf dem Grundstücksmarkt ... - Hopf Immobilien
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Die Kündigung wird auch dann unwirksam,<br />
wenn der Vermieter spätestens bis zum Abl<strong>auf</strong><br />
von zwei Monaten nach Eintritt der<br />
Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches<br />
hinsichtlich der fälligen Mieten und der fälligen<br />
Entschädigung nach § 546a I befriedigt wird oder sich<br />
eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.<br />
Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger<br />
als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam<br />
gewordene Kündigung vorausgegangen ist.