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Veränderungen auf dem Grundstücksmarkt ... - Hopf Immobilien

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Die Kündigung wird auch dann unwirksam,<br />

wenn der Vermieter spätestens bis zum Abl<strong>auf</strong><br />

von zwei Monaten nach Eintritt der<br />

Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches<br />

hinsichtlich der fälligen Mieten und der fälligen<br />

Entschädigung nach § 546a I befriedigt wird oder sich<br />

eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.<br />

Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger<br />

als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam<br />

gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

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