Merkblatt für Klientinnen / Klienten mit eigenem Geschäft
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Departement <strong>für</strong> Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt<br />
Sozialhilfe<br />
<strong>Merkblatt</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Klientinnen</strong> / <strong>Klienten</strong> <strong>mit</strong> <strong>eigenem</strong> <strong>Geschäft</strong><br />
Selbständig Erwerbende<br />
Definition<br />
Selbständigerwerbende sind Inhaber einer Einzelfirma und Gesellschafter einer Einfachen<br />
Gesellschaft sowie Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft.<br />
Gesetzliche Grundlage<br />
Gesetzliche Grundlage <strong>für</strong> die Unterstützung Selbständig Erwerbender bilden das Sozialhilfegesetz<br />
des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000, Unterstützungsrichtlinien des Wirtschafts-<br />
und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt (URL) sowie ergänzend die Richtlinien der<br />
Schweizerischen Konferenz <strong>für</strong> Sozialhilfe (SKOS).<br />
Keine Risikofinanzierung durch die Sozialhilfe<br />
Grundsätzlich sind Selbstständigerwerbstätige eigenverantwortlich und müssen das da<strong>mit</strong> verbundene<br />
<strong>Geschäft</strong>srisiko selbst tragen. Auch müssen sie nach Möglichkeit und im Rahmen ihrer<br />
Leistungsfähigkeit alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.<br />
Leistet eine Bank infolge mangelnder Erfolgsaussichten keine Kredite, übernimmt auch die Sozialhilfe<br />
keine Risikofinanzierung. Ebenso wenig leistet sie Beiträge zum Abbau bereits bestehender<br />
<strong>Geschäft</strong>sschulden. Die Unterstützung von Selbständig Erwerbenden durch die Sozialhilfe<br />
darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.<br />
Selbständig Erwerbende werden grundsätzlich nur überbrückend unterstützt, bis sie <strong>mit</strong> dem<br />
<strong>Geschäft</strong>sgewinn den Lebensbedarf wieder selber decken können. Ist dies nicht möglich, muss<br />
das <strong>Geschäft</strong> liquidiert werden und es ist eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzustreben.<br />
Aufnahme der Unterstützung von Selbständigerwerbenden<br />
Nach Eingang des Unterstützungsgesuches und der erforderlichen Unterlagen bei der Sozialhilfe<br />
wird unter Einbezug der allfälligen <strong>Geschäft</strong>serträge die Bedürftigkeit abgeklärt. Vermag der<br />
Gesuchsteller / die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt <strong>mit</strong> den Einnahmen aus der<br />
selbständigen Tätigkeit nicht zu decken, so wird die Unterstützung im Umfang der geltenden URL-<br />
Ansätze aufgenommen.<br />
♦ Da bei der Abklärung der Bedürftigkeit der <strong>Geschäft</strong>sgang eine wichtige Rolle spielt, sind<br />
Selbständig Erwerbende verpflichtet, sämtliche Unterlagen zur <strong>Geschäft</strong>stätigkeit (Erfolgsrechnung/Bilanz)<br />
einzureichen, d.h. eine vollständige <strong>Geschäft</strong>sbuchhaltung. Private und<br />
<strong>Geschäft</strong>sausgaben dürfen nicht vermischt werden. Das heisst, dass der Kostenaufwand <strong>für</strong><br />
den Betrieb bzw. <strong>für</strong> den persönlichen Lebensbedarf separat ausgewiesen werden muss. .<br />
Merbklatt AG Selbständig Erwerbende März 2008
Einschätzung Selbständiger (siehe Schema)<br />
Wird die Unterstützung wegen Bedürftigkeit aufgenommen, hat der Klient / die Klientin das<br />
Formular „Erklärung <strong>für</strong> Selbständigerwerbende“ (ESE) auszufüllen und innert einer Woche dem<br />
Sozialberater / der Sozialberaterin abzugeben. Kommt der Klient / die Klientin dieser Pflicht auch<br />
nach einer einmaligen Mahnung <strong>mit</strong> Aufmerksammachen auf die Folgen nicht nach, sind die<br />
Unterstützungsleistungen zu kürzen und allenfalls wegen Zweifel an der Bedürftigkeit einzustellen.<br />
Vorgehen nach Einschätzung Selbständiger (siehe Schema)<br />
1. Kommt der Klient / die Klientin nach eigenen Einschätzung auf einen tieferen Stundenlohn als<br />
CHF 15.--, so hat er / sie sein <strong>Geschäft</strong> aufzugeben (Konkurs im Überschuldungsfalle, Liquidation<br />
in den übrigen Fällen). Dies ist dem <strong>Klienten</strong> / der Klientin vom Sozialberater / der Sozialberaterin<br />
<strong>mit</strong>tels Verfügung <strong>mit</strong>zuteilen.<br />
2. Kommt der Klient / die Klientin nach eigener Einschätzung auf einen Stundenlohn von<br />
mindestens CHF 15.--, wird er / sie vom AIZ innerhalb von 4 Wochen geschult, wie er / sie das<br />
Formular „Erklärung <strong>für</strong> Selbständigerwerbende“ (ESE) auszufüllen hat. Die erste nach der<br />
Schulung eingereichte Erklärung wird vom AIZ kontrolliert und gestützt darauf eine<br />
Zielvereinbarung ausgearbeitet, welche vom <strong>Klienten</strong> / der Klientin zu unterzeichnen ist. Weigert<br />
sich der Klient / die Klientin, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen, so sind die<br />
Unterstützungsleistungen nach vorgängiger Mahnung wegen Zweifel an der Bedürftigkeit<br />
einzustellen. Die Verfügung ist vom Sozialberater / der Sozialberaterin auszuarbeiten, der vom AIZ<br />
über die Zielvereinbarung zu informieren ist.<br />
3. Unterzeichnet der Klient / die Klientin die Zielvereinbarung, so wird er während den ersten vier<br />
Monaten von Gysel/Minkner gecoacht.<br />
Standortbestimmungen (siehe Schema)<br />
1. Die erste Standortbestimmung erfolgt nach 4 Monaten. Sie wird durch den Sozialberater / die<br />
Sozialberaterin durchgeführt bzw. durch einen Sachbearbeiter / eine Sachbearbeiterin, falls der<br />
Fall an die Integration übergeben worden ist. Erreicht der Klient / die Klientin in diesem Zeitpunkt<br />
keinen branchenüblichen Stundenlohn abzüglich 10% bzw. mindestens CHF 17.--/h, so hat er die<br />
selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich um eine Arbeit im Angestelltenverhältnis zu<br />
bemühen. Dies ist ihm <strong>mit</strong>tels Verfügung <strong>mit</strong>zuteilen. Erreicht er den erforderlichen Stundenlohn,<br />
kann aber seinen Lebensunterhalt <strong>mit</strong> seiner selbständigen Tätigkeit nicht finanzieren, so kann er<br />
seine selbständige Tätigkeit weiterführen, hat aber ergänzend dazu sich um eine Stelle zu<br />
bemühen und monatlich mindestens 3 Arbeitsbemühungen einzureichen.<br />
2. Die zweite Standortbestimmung erfolgt nach weiteren 4 Monaten, d.h. insgesamt nach 8<br />
Monaten. Erreicht der Klient / die Klientin gemäss ESE keinen branchenüblichen Stundenlohn, so<br />
hat er die selbständige Tätigkeit aufzugeben. Dies ist ihm <strong>mit</strong>tels Verfügung <strong>mit</strong>zuteilen. Erreicht er<br />
den branchenüblichen Stundenlohn, kann aber seinen Lebensunterhalt <strong>mit</strong> seiner selbständigen<br />
Tätigkeit nicht finanzieren, so kann er seine selbständige Tätigkeit weiterführen, hat daneben aber<br />
eine Vollzeitstelle als Angestellter zu suchen und da<strong>für</strong> 6 Arbeitsbemühungen pro Monat<br />
einzureichen. Im Zeitpunkt des Antritts einer Stelle im Angestelltenverhältnis hat er seine<br />
selbständige Tätigkeit aufzugeben.<br />
3. Die dritte Standortbestimmung erfolgt nach weiteren 4 Monaten, d.h. insgesamt nach 12<br />
Monaten. Erreicht der Klient / die Klientin gemäss ESE keinen branchenüblichen Stundenlohn, so<br />
hat er die selbständige Tätigkeit aufzugeben. Dies ist ihm <strong>mit</strong>tels Verfügung <strong>mit</strong>zuteilen. Erreicht er<br />
den branchenüblichen Stundenlohn, kann aber seinen Lebensunterhalt <strong>mit</strong> seiner selbständigen<br />
Tätigkeit nicht finanzieren, so hat er seine selbständige Tätigkeit aufzugeben, wenn der<br />
Sachbearbeiter / die Sachbearbeiterin beim Fachgremium Selbständige keinen Antrag auf<br />
Weiterführung der selbständigen Tätigkeit stellt und dies begründet, oder wenn der<br />
Sachbearbeiter / die Sachbearbeiterin zwar einen Antrag stellt, dieser aber vom Fachgremium<br />
abgelehnt wird. Dies ist ihm <strong>mit</strong>tels Verfügung <strong>mit</strong>zuteilen. Heisst das Fachgremium Selbständige<br />
den Antrag des Sachbearbeiters / der Sachbearbeiterin gut, so kann die selbständige Tätigkeit<br />
weitergeführt werden.<br />
Merbklatt AG Selbständig Erwerbende März 2008
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, <strong>Geschäft</strong>sführer und<br />
Verwaltungsräte<br />
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GmbH; Aktiengesellschaft etc.) sind keine Selbständig<br />
Erwerbende. Sie haben Stammanteile oder Vermögen in diesen Gesellschaften. Sie sind daher in<br />
diesem Umfang vermögend.<br />
Als Gesellschafter werden Sie bei der Arbeitslosenversicherung wie ein Selbständig Erwerbender<br />
qualifiziert und haben demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.<br />
oder in der Doppelfunktion als Gesellschaft und <strong>Geschäft</strong>sführer werden sie bei wie Selbständig<br />
Erwerbende<br />
Merbklatt AG Selbständig Erwerbende März 2008