SafeGuard24-Beratungsmappe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Patientenverfügung<br />
Die weit verbreitete Vorstellung, die<br />
Patientenverfügung sei eine reine<br />
„Sterbeverfügung“, ist falsch.<br />
Vielmehr kann sie als schriftliche<br />
Festlegung eines einwilligungsfähigen<br />
Volljährigen für den Fall seiner<br />
Einwilligungsunfähigkeit verstanden<br />
werden. Die Person legt darin fest,<br />
ob sie in zukünftige Untersuchungen<br />
ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen<br />
oder sonstige ärztliche<br />
Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.<br />
Die Patientenverfügung gibt also die Möglichkeit,<br />
im Voraus festzulegen, ob und wie eine<br />
ärztliche Behandlung erfolgen soll, für den Fall,<br />
dass der eigene Wille krankheitsbedingt nicht<br />
mehr geäußert werden kann. Durch die Patientenverfügung<br />
kann somit ein Betreuer bzw.<br />
Bevollmächtigter sowie der behandelnde Arzt<br />
für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit angewiesen<br />
werden, welche Behandlungen vorzunehmen<br />
oder zu unterlassen sind.<br />
Niemand ist dazu verpflichtet, eine Patientenverfügung<br />
zu verfassen. Wurde keine Patientenverfügung<br />
verfasst, so wird auf Grund des<br />
„mutmaßlichen Willens“ des Patienten über die<br />
weitere Behandlung entschieden.<br />
Der mutmaßliche Wille eines Patienten bestimmt<br />
sich danach, wie der Patient für sich<br />
selbst in der Situation entscheiden würde,<br />
wenn er es könnte. Lässt sich der mutmaßliche<br />
Wille nicht feststellen, hat der Schutz menschlichen<br />
Lebens im Zweifel Vorrang.<br />
Nur eine wirksam verfasste Patientenverfügung<br />
ist verbindlich. Wirksam ist die Verfügung nur<br />
dann, wenn der Verfasser volljährig und einwilligungsfähig<br />
ist.<br />
Außerdem muss die Verfügung formal korrekt<br />
sein. Das Gesetz schreibt die schriftliche<br />
Abfassung vor. Dies bedeutet, dass die Patientenverfügung<br />
eigenhändig durch Namensunterschrift<br />
oder mittels notariell beglaubigtem<br />
Handzeichen unterzeichnet sein muss. Die<br />
einmal verfasste Patientenverfügung kann<br />
jederzeit formlos widerrufen werden.<br />
Weitere Informationen mit der entsprechenden Verfügung finden Sie in dem <strong>SafeGuard24</strong><br />
-VorsorgeHeft des <strong>SafeGuard24</strong>-Vorsorgepaketes siehe Bestellformular Seite 23.<br />
-11-